VG Münster, Urteil vom 12.07.2013 - 1 K 1296/13
Fundstelle
openJur 2013, 32721
  • Rkr:

Die Planung eines Schulträgers muss auch berücksichtigen, wie sie die Einrichtung einer eigenen Schule konkret auf den Bestand anderer konkurrierender Schulen der Nachbargemeinden auswirkt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Klägerin beabsichtigt nach dem Beschluss ihres Rates vom 18. 12. 2012 zum 1. 8. 2013 die Errichtung einer Gesamtschule und die gleichzeitige Auflösung der N. -Schule (Hauptschule) und der H. -T. -Schule, einer der beiden Realschulen im Stadtgebiet.

Ab Februar 2011 hatte es Gespräche zwischen der Klägerin und der Bezirksregierung N1. darüber gegeben, entsprechend einem Vorschlag der Konzeptgruppe Schulstruktur die drei Haupt- und Realschulen in F. neben dem Gymnasium zu Gemeinschaftsschulen umzugestalten. Als die Stadt H1. plante, eine Gesamtschule zu errichten, kam im Oktober 2011 eine Diskussion darüber auf, ob in einem "Windhundrennen" über die Möglichkeit zur Errichtung der Errichtung von Gesamtschulen im Kreis T1. entschieden werde. Der Bürgermeister der Klägerin teilte damals in Gesprächen mit der Bezirksregierung N1. mit, dass die Klägerin beabsichtige, zum Schuljahr 2013/2014 eine Gesamtschule zu errichten; einen Errichtungsbeschluss und einen entsprechenden Antrag reichte die Klägerin aber noch nicht ein.

Im Dezember 2011 beschloss der Rat der Klägerin, die Schritte für die Gründung einer Gesamtschule unter Auflösung der N. -Schule und der H. -T. -Schule einzuleiten. Die Schulkonferenzen der beiden von der Auflösung betroffenen Schulen stimmten im Januar 2012 dem Vorhaben zu. Im November 2012 fertigte die Klägerin die anlassbezogene Fortschreibung des Schulentwicklungsplans nach § 80 Abs. 6 SchulG NRW für die Jahre 2013 bis 2017. Darin führte die Klägerin aus, aufgrund der mangelnden Akzeptanz der Hauptschule, der hohen Zahl von Auspendlern an auswärtige Gesamtschulen und aufgrund einer Elternbefragung im Gebiet der Klägerin sei ein Bedarf für eine Gesamtschule vorhanden. In dem Schulentwicklungsplan untersuchte die Klägerin zudem die Auswirkungen der Gesamtschulgründung auf die übrigen, in F. verbleibenden Schulen. Hinsichtlich der beiden bestehenden Gesamtschulen der Beigeladenen zu 1) und 2) führte die Klägerin nur aus, für sie sei die Gründung der neuen Gesamtschule nicht unverträglich, da diese auf vier Züge begrenzt werden solle. Damit blieben genügend Schüler für die Gesamtschulen in O. und T2. übrig. Die Klägerin gab den umliegenden Gemeinden die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 14. 12. 2012. Die Beigeladenen zu 1) und 2) gaben an, sie seien besonders wegen des Rückgangs der Schülerzahlen im Primarbereich auf auswärtige Schüler angewiesen. Wegen der befürchteten Gefährdung ihrer eigenen Gesamtschulen stimmten sie der beabsichtigten Neugründung nicht zu. Die Städte S. und T1. machten ebenfalls Bedenken geltend. Die übrigen Gemeinden äußerten sich nicht oder brachten keine Einwände vor. Am 14. 12. 2012 nahm die Klägerin im Wege eines Vermerks eine Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung gemäß § 80 SchulG NRW vor. Dabei arbeitete sie die Bedenken der Beigeladenen ein und führte hinsichtlich der Beigeladenen zu 1) unter Zugrundelegung des Schulentwicklungsplans vom November 2011 aus, deren Gesamtschule sei ohnehin gefährdet. Hinsichtlich der Beigeladenen zu 2) führte sie aus, die Elternbefragung habe das große Interesse an der Gesamtschule gezeigt. Da aber die Aufnahmekapazitäten in F. begrenzt würden, könne das Interesse bei vollen Aufnahmekapazitäten auf die benachbarten Gesamtschulen gelenkt werden. Eine konkrete Gefährdungsprognose aufgrund von Zahlenwerten nahm die Klägerin nicht vor.

Am 18. 12. 2012 beschloss der Rat der Klägerin nach Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen die Errichtung einer vierzügigen städtischen Gesamtschule in gebundener Ganztagsform zum 1. 8. 2013 (Schuljahresbeginn 2013/2014) sowie die Auflösung der H. -T. -Realschule und der N -Schule. Am 19. 12. 2012 stellte die Klägerin bei der Bezirksregierung N1. den Antrag auf Genehmigung dieses Ratsbeschlusses. Am 21. 12. 2012 bat die Bezirksregierung N1. die Beigeladenen zu 1) und 2) um Stellungnahmen, wie sich die Schülerzahlen ihrer Gesamtschulen bei Errichtung der Gesamtschule in F. und ohne die Errichtung entwickeln würden.

Die Beigeladene zu 1) führte hierzu aus, angesichts des bereits im Schuljahr 2012/2013 zu verzeichnenden Rückgangs der Anmeldungen aus H1. um 2/3 nach der Errichtung der dortigen Gesamtschule sei zu erwarten, dass sowohl hinsichtlich der Grundschüler aus H1. als auch hinsichtlich der Grundschüler aus F. sich die Anmeldezahlen in den ersten zwei Jahren jeweils halbieren werden und ab dem dritten Jahr gar keine Grundschüler mehr aus diesen Orten nach O. kommen werden. Außerdem sei ein attraktives Oberstufenangebot nicht mehr zu erhalten. Für Eltern, die ihre Kinder bewusst in F. angemeldet hätten, stellten auswärtige Schulen bei Auslastung der Kapazität der neuen Gesamtschule keine Alternative mehr dar. Aufgrund dieser Prognose sei die Gesamtschule in O. bei Errichtung der Gesamtschule in F. bereits im Schuljahr 2013/2014 (92 Aufnahmen) gefährdet. Dies setze sich in den Folgejahren fort (2014/2015: 93 Aufnahmen, 2015/2016: 90 Aufnahmen, 2016/2017: 80 Aufnahmen, 2017/2018: 83 Aufnahmen). Würde die Gesamtschule in F. nicht errichtet, träte keine Gefährdung ein (2013/2014: 102 Aufnahmen, 2014/2015: 110 Aufnahmen, 2015/2016: 107 Aufnahmen, 2016/2017: 96 Aufnahmen, 2017/2018: 100 Aufnahmen).

Die Beigeladene zu 2) führte aus, sie nehme ebenfalls an, dass sich die Anmeldezahlen aus den Gemeinden mit neu errichteten Gesamtschulen (H1. , J. , Hörstel und F. ) in den ersten beiden Jahren jeweils halbieren würden und ab dem dritten Jahr gar keine Anmeldungen mehr zu verzeichnen sein würden. Außerdem sei wegen der neuen Gesamtschulen in H1. , J. und I. nur noch mit der Hälfte der bisherigen Anmeldungen aus den Gemeinden M. , U. und M1. zu rechnen. Unter diesen Prämissen hätte die Gesamtschule T2. zwar 2013/2014 noch 134 Anmeldungen zu verzeichnen, sei aber ab 2014/2015 gefährdet (2014/2015: 95 Aufnahmen, 2015/2016: 92 Aufnahmen, 2016/2017: 78 Aufnahmen, 2017/2018: 77 Aufnahmen). Auch die Beigeladene zu 2) befürchtete, dass das Oberstufenangebot nicht aufrechterhalten werden könne.

Mit Bescheid vom 4. 2. 2013 lehnte die Bezirksregierung N1. den Genehmigungsantrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Genehmigung könne nicht erteilt werden, da sie gegen das Gebot der interkommunalen Rücksichtnahme verstoßen würde. Sie würde sowohl die X. -Gesamtschule in O. als auch die Y -Gesamtschule in T2. gefährden. Die derzeitige Zahl der Anmeldungen aus F. an den Gesamtschulen in O. und T2. sei zu hoch, um eine Bestandsgefährdung ausschließen zu können. Auch die Gesamtschulgründungen in H1. und J. im Schuljahr 2012/2013 wirkten sich auf die Schülerzahl in O. und T2. aus, ebenso die Errichtung der Gesamtschule I. im Schuljahr 2013/2014 für T2. . Von dem aufgrund der Angaben der Klägerin angenommenen Schülerpotential, das bei einer Begrenzung der Gesamtschule in F. auf vier Züge, d. h. mit der höchstmöglichen Aufnahmezahl von 120 Schülern (4 Klassen mit dem Klassenfrequenzhöchstwert von 30), für den Besuch auswärtiger Gesamtschulen zur Verfügung stehen könnte, würden 1/3 auf die Gesamtschule O. und 2/3 auf die Gesamtschule T2. entfallen. Lege man dieses Potential für die Anmeldungen aus F. zugrunde, wäre bei Gründung einer Gesamtschule in F. die Gesamtschule in O. zumindest 2017/2018 gefährdet, da dann mit 87 Aufnahmen die Mindestgröße von vier Zügen zu je 25 Schülern (Klassenfrequenzmindestwert für die Gesamtschule) deutlich unterschritten würde. Nach den Zahlen, die die Beigeladene zu 1) geliefert habe, sei die Gesamtschule O. sogar bereits im Schuljahr 2014/2015 gefährdet, da die Zahl der Aufnahmen dann nur 88 Schüler, im Schuljahr 2015/2016 ebenfalls 88 Schüler, im Schuljahr 2016/2017 92 Schüler und im Schuljahr 2017/2018 82 Schüler betrage. Wenn hingegen aus F. weiterhin der bisherige Prozentsatz der Schüler zur Gesamtschule nach O. wechsele, werde im Jahre 2017/2018 mit 98 prognostizierten Aufnahmen die Mindestgröße nur knapp unterschritten. Die Gründung der Gesamtschule F. sei kausal für die Bestandsgefährdung der Gesamtschule O. , weil für den Fall der Errichtung der neuen Gesamtschule die Mindestgröße der Gesamtschule O. erheblich und damit sicher unterschritten würde, während ansonsten nur eine geringe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die tatsächliche Mindestzügigkeit unterschritten werde. Eine Bestandsgefährdung werde dann angenommen, wenn die konkurrierende Schule voraussichtlich unter die gemäß § 82 SchulG NRW grundsätzlich erforderliche Mindestzügigkeit falle. Das Merkmal "voraussichtlich" setze eine nicht nur geringe Wahrscheinlichkeit voraus, da auch zu berücksichtigen sei, dass es sich bei den Zahlen um Prognosedaten handele, die mit fortschreitender Zeit immer unsicherer würden. Die Gesamtschule in T2. wäre - ausgehend von den Angaben der Klägerin - ebenfalls im Jahre 2017/2018 gefährdet, da auch die Anmeldungen aus anderen Gemeinden aufgrund der Gesamtschulneugründungen in I. , J. und H1. zurückgehen würden. Unter Zugrundelegung des berechneten Schülerpotentials von nur noch 10 Schülern aus F. bei Errichtung einer Gesamtschule in F. läge die Zahl der Aufnahmen in T2. bei 90, während ohne eine Gesamtschule in F. durchgängig über 100 Anmeldungen jährlich zu prognostizieren seien. Berücksichtige man, dass eventuell nicht alle potentiellen Gesamtschulanwärter aus F. ohne Zuordnung im Nachhinein an den Gesamtschulen in O. oder T2. angemeldet würden, sei davon auszugehen, dass sich die Bestandsgefährdung noch verschärfe. Nach den eigenen Berechnungen der Beigeladenen zu 2), dass im ersten Jahr der Gründung einer Gesamtschule im F. nur noch die Hälfte, im zweiten Jahr ¼ und ab dem dritten Jahr gar keine Schüler mehr nach T2. gingen, liege bereits eine Gefährdung im Schuljahr 2014/2015 mit 95 Aufnahmen vor. Im Schuljahr 2015/2016 seien es 92, im Schuljahr 2016/2017 nur noch 78 und im Schuljahr 2017/2018 77 Aufnahmen.

Die Klägerin hat am 1. 3. 2013 Klage erhoben und macht geltend, der Antrag, den Beschluss über die Errichtung einer Gesamtschule zum 1. 8. 2013 zu genehmigen, habe sich noch nicht erledigt und sei noch genehmigungsfähig. Ähnlich wie bei einer Baugenehmigung sei es ihre Sache, wann sie die Genehmigung ausnutze. Die Eröffnung einer Schule könne sich auch durch andere unwägbare Faktoren wie Naturkatastrophen oder fehlende Finanzierung verzögern; dies könne nicht dazu führen, dass die Genehmigung durch Zeitablauf hinfällig werde. Sollte die Gesamtschule erst zum 1. 8. 2014 errichtet werden können, habe sie, die Klägerin, hierfür bereits am 28. 2. 2013 einen Ratsbeschluss gefasst, der als Anlage zur Klageschrift über das Gericht an die Bezirksregierung N1. zur Genehmigungserteilung weitergeleitet worden sei und der den notwendigen Antrag darstelle. Die Genehmigungspraxis, Genehmigungen allein nach Eingang der Errichtungsanträge zu erteilen, sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihrem Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 GG. Sie führe dazu, dass die Stadt, die als erste einen Genehmigungsantrag einreiche, leichter die Genehmigung erhalten könne. Die Bezirksregierung müsse vielmehr ein geordnetes Gesamtkonzept für die Weiterentwicklung ihrer Schulstrukturen in ihrem Zuständigkeitsbereich vorhalten. Der Gesetzgeber habe in § 80 Abs. 1 SchulG NRW festgelegt, dass die Schulentwicklungsplanung nach Maßgabe des Bedürfnisses der Sicherung eines gleichmäßigen und alle Schulformen und Schularten umfassenden Bildungs- und Abschlussangebots in allen Landesteilen diene. Die darin implizierten überregionalen Aufgaben könnten nicht allein in der Zuständigkeit einzelner kommunaler Schulträger liegen. Die Bezirksregierung habe eine Gesamtverantwortung für ihren Verwaltungsbereich. Auch in der Sache sei die Genehmigung zu Unrecht versagt worden. Bei der Entscheidung, ob das interkommunale Abwägungsverbot verletzt sei, sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin als Schulträgerin zur Organisation des örtlichen Schulwesens ermächtigt sei; daraus ergebe sich ein Planungsermessen und eine planerische Gestaltungsfreiheit. Auch bei der Entscheidung des Schulträgers über die Errichtung einer neuen Gesamtschule handele es sich um eine Prognoseentscheidung. Daher habe die Bezirksregierung als obere Schulaufsichtsbehörde nur eine eingeschränkte Prüfungskompetenz. Sie habe nicht selbst über die Schulerrichtung zu entscheiden, sondern nur zu prüfen, ob die Klägerin im Rahmen der geltenden Gesetze das Verfahren eingehalten sowie die Grundlagen und die Grenzen einer ordnungsgemäßen Abwägung einschließlich der damit verbundenen Prognoseentscheidung verkannt hat und damit möglicherweise insgesamt nicht zu einer geordneten Abwägungsentscheidung gekommen ist. Die Klägerin habe einen ordnungsgemäßen Abwägungsvorgang vorgenommen. Hingegen habe die Bezirksregierung den Elternwillen nicht ausreichend gewürdigt. Die Bezirksregierung habe die Annahmen der Umlandgemeinden für ihre Prognose nicht verifiziert und die sinkenden Anmeldezahlen aus H1. nicht richtig mit den tatsächlichen Anmeldezahlen für das Schuljahr 2013/2014 verglichen, die inzwischen vorlägen. Die Anmeldezahlen der Gesamtschulen in O. und T2. lägen weit über den Kapazitäten. Es stelle eine Ungleichbehandlung dar, wenn bei der Prüfung der Bestandsgefährdung anderer Schulen nur auf Durchschnitts- und Erfahrungswerte zurückgegriffen werde; vielmehr hätte die Bezirksregierung zuverlässiges Zahlenmaterial nur über Elternbefragungen in den benachbarten Kommunen und deren Einzugsbereichen erhalten können. Dem Bestand benachbarter Schulen könne nicht generell der Vorrang eingeräumt werden, da ansonsten fast jede Schulneugründung verhindert werde. Eine Gefährdung der bestehenden Gesamtschulen in O. und T2. werde schon vermieden, weil die Klägerin ihre geplante Gesamtschule auf vier Züge begrenzen wolle und die abgelehnten Schüler nach O. und T2. gehen würden. Mit der neuen Gesamtschule sollten nur die Schüler der bisherigen Hauptschule, der H. -T. -Schule und eines Teils des Gymnasiums aufgefangen werden. Die Annahme, die Zahl der Anmeldungen aus M. , U. und M1. an der Gesamtschule T2. werde sich wegen weiterer Gesamtschulerrichtungen halbieren, gehe von bloßen Befürchtungen und nicht von den heutigen Gegebenheiten aus. Die Gefährdung der Gesamtschule in O. sei schon unabhängig von der Errichtung der Gesamtschule F. akut. Die Grundlagen der Prognosen seien von den Beigeladenen zu 1) und 2) falsch gewählt worden, da neue Erfahrungswerte wie die erhöhte Gesamtschulaffinität der Eltern und die Auswirkungen der neuen Gesamtschulgründungen in der Umgebung nicht einbezogen worden seien. Es müsse insbesondere berücksichtigt werden, dass jedes Jahr zusätzlich 10 an der neuen Gesamtschule in H1. nicht aufgenommene Schüler in O. aufgenommen würden; die Schülerzahlen in H1. würden nicht zurückgehen.

Die Klägerin beantragt,

1 den Bescheid der Bezirksregierung N1. vom 4. 2. 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr die Genehmigung zur Errichtung einer vierzügigen Gesamtschule entsprechend ihrem Antrag vom 19. 12. 2012 zu erteilen,

2 hilfsweise den Bescheid der Bezirksregierung N1. vom 4. 2. 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr die Genehmigung zur Errichtung einer vierzügigen Gesamtschule entsprechend ihrem Antrag vom 19. 12. 2012 zum 1. 8. 2014 zu erteilen,

3 weiter hilfsweise festzustellen, dass der Ablehnungsbescheid der Bezirksregierung N1. vom 4. 2. 2013 rechtswidrig war und dass die Bezirksregierung N1. verpflichtet gewesen wäre, ihr, der Klägerin, entsprechend ihrem Antrag vom 19. 12. 2012 die Genehmigung zur Errichtung einer vierzügigen Gesamtschule zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint, der Antrag zu 1. sei unzulässig, da die Genehmigung wegen des Zeitablaufs nicht mehr ausgenutzt werden könne; die Errichtung der Gesamtschule und die Auflösung von Haupt- und Realschule seien angesichts des Ablaufs der Anmeldefristen nicht mehr realisierbar. Der Antrag zu 2. sei unzulässig, weil kein Antrag für den neuen Errichtungszeitpunkt vorliege; außerdem sei ein neuer Prognosezeitraum notwendig. Der Antrag zu 3. sei unzulässig, da ein Feststellungsinteresse nicht erkennbar sei. Für den neuen Errichtungszeitpunkt müsse eine neue Prognose angestellt werden. In der Sache bezieht er sich zur Begründung auf die Begründung des angefochtenen Bescheids. Er ergänzt, er habe eine umfassende Prüfungskompetenz. Er müsse im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 81 Abs. 2 SchulG NRW die Prognosen der beteiligten Schulträger überprüfen, hinterfragen und gegebenenfalls durch eigene ersetzen. Nur dann lasse sich die Gefährdung einer anderen Schule feststellen. Ein regionaler Schulentwicklungsplan existiere abweichend von anderen Planungsentscheidungen im Schulbereich nicht. Die Errichtung einer Gesamtschule liege in den Händen der Schulträger. Die Erforschung des Elternwillens außerhalb von F. sei nicht notwendig, da die Gesamtschule F. nach dem Antrag keine überörtliche Versorgungsfunktion habe, sondern nur das Bedürfnis in F. decken solle. Die Prognosen beruhten auf Annahmen und Erfahrungswerten; tatsächliche Entwicklungen könnten davon abweichen.

Die Beigeladene zu 1) beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, das Verfahren nach § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW sei schon nicht ordnungsgemäß erfolgt, da es an einer Anhörung fehle. Die Konsensgespräche, die zuvor anlässlich der Errichtung der Gesamtschule in H1. stattgefunden hätten, seien keine hinreichende Grundlage für den Schulentwicklungsplan gewesen. Auch das Gutachten der Projektgruppe "Bildung und Region" sei nur eine interkommunale Machbarkeitsstudie und habe sich auf eine mögliche Kooperation der Gemeinden für eine gemeinsame Gesamtschule bezogen. Ihre Stellungnahme vom 14. 12. 2012 habe bis zur Ratssitzung vom 18. 12. 2012 nicht mehr einfließen können. Dementsprechend seien im Antrag und im Ratsbeschluss nur pauschale Ausführungen zu ihren Bedenken enthalten. In der Abwägung der Stellungnahmen greife die Klägerin außerdem unzulässigerweise auf den alten Schulentwicklungsplan der Beigeladenen zu 1) von 2011 zurück, der andere Voraussetzungen enthalte. Wegen der fehlenden Einbeziehung der sie betreffenden Daten sei der Ratsbeschluss auch inhaltlich falsch, denn er enthalte falsches bzw. lückenhaftes Datenmaterial. Auch die Abwägung der Klägerin sei fehlerhaft. Ein "Wegwägen", d. h. eine Abwägung durch Ausgleich wie in § 1 Abs. 7 BauGB, sei nicht möglich. Die Klägerin hätte sich außerdem für ihre Prognose an einem Neunjahreszeitraum orientieren müssen. Sie habe bei ihrer Abwägung zudem die Unterhaltungs- und Investitionsmaßnahmen der Beigeladenen zu 1) für ihre Gesamtschule nicht eingestellt. Schließlich habe die Klägerin die Gefährdung der Oberstufe in O. nicht einbezogen. Da § 83 Abs. 8 Satz 1 SchulG NRW mindestens 42 Schüler im ersten Jahrgang der Qualifikationsphase fordere, sei dies nur zu erreichen, wenn mindestens 100 Schüler in der Klasse 5 aufgenommen würden. Des weiteren verstieße eine Genehmigung des Ratsbeschlusses auch gegen § 81 Abs. 2 Satz 3 SchulG NRW. Zur Begründung des Beschlusses über die Errichtung reiche die bloße Bezugnahme auf den Schulentwicklungsplan nicht aus, da dies schon von § 80 Abs. 6 SchulG NRW umfasst sei. Die Genehmigung verstieße auch gegen § 80 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW, weil die Belange des Gymnasium N3. in F. , nämlich die Aufrechterhaltung des Kurswahlangebots in der Oberstufe, nicht berücksichtigt worden seien. Schließlich liege ein Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW vor, da der Bedarf für die Hauptschule nicht berücksichtigt worden sei, wenn auch im Umland Schulformen reduziert würden.

Die Beigeladene zu 2) beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, die Verpflichtung der Klägerin zur Rücksichtnahme auf die bestehenden Gesamtschulen sei die Konsequenz aus der Tatsache, dass die Klägerin in der Vergangenheit die Schulform der Gesamtschule nicht habe anbieten wollen und dies den Nachbargemeinden überlassen habe, die wiederum viel in Gebäudeerweiterungen investiert hätten. Daher sei der Schutz der bestehenden Standorte gerechtfertigt. Die planende Behörde müsse das Wahrscheinlichkeitsurteil bezüglich der Entwicklung bzw. Gefährdung anhand von Fakten und Erfahrungswerten fällen. Diese Prognoseentscheidung sei nicht frei von Unsicherheiten, was sie aber für die planerische Praxis nicht untauglich mache. Die Prognose müsse nur in angemessener, methodisch einwandfreier Weise erarbeitet werden. Auf die Bestätigung oder Widerlegung durch die spätere Entwicklung komme es nicht an. Der tatsächliche Anstieg der Anmeldungen für das Schuljahr 2013/2014 resultiere aus der derzeit ungeklärten Schullage in M. ; im nächsten Jahr seien aussagekräftigere Zahlen zu erwarten. Die erhöhten Anmeldezahlen bedeuteten nicht einen Bedarf für eine Gesamtschule, da die Schüler eher die Schulform wechselten, als zu einer auswärtigen Schule zu pendeln. Eine Elternbefragung außerhalb M sei Sache der Klägerin, da diese im Antrag überhaupt keine Ausführungen zu den Auswirkungen auf den Bestand anderer Gesamtschulen gemacht habe.

Die Beigeladenen zu 1) und 2) haben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ihre Prognosen hinsichtlich der Gefährdung ihrer Schulen aktualisiert. Die Beigeladene zu 1) hat darin bei Errichtung der Gesamtschule in F. eine Gefährdung der Gesamtschule in O. erstmals für das Schuljahr 2016/2017 (97 Schüler) und auch für das Schuljahr 2017/2018 (85 Schüler) angenommen. Für das Schuljahr 2018/2019 prognostiziert sie 87 Schüler. Die Beigeladene zu 2) kommt in ihrer aktualisierten Prognose erstmals im Schuljahr 2015/2016 mit 99 Schülern zu einer Unterschreitung der Grenze von 100 Anmeldungen. Im Schuljahr 2016/2017 wären 84 und im Schuljahr 2017/2018 83 Anmeldungen zu verzeichnen. Die Beigeladene zu 2) hat allerdings zusätzlich erstmals eingeräumt, dass die Gesamtschule in H1. nicht alle angemeldeten Schüler wird aufnehmen können. Da 2/3 von den nicht aufgenommenen Schülern nach T2. gehen würden, wären für das Schuljahr 2015/2016 6 Schüler, für das Schuljahr 2016/2017 15 Schüler und für das Schuljahr 2017/2018 8 Schüler zu addieren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.

A. Der Hauptantrag (Klageantrag zu 1.) ist unzulässig, weil für die beantragte Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Genehmigung zum 1. 8. 2013 das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Die erstrebte Genehmigung kann nicht mehr ausgenutzt werden. Sowohl die erst am 18. 12. 2012 beschlossene Errichtung der Gesamtschule als auch die Auflösung der N -Schule und der H. -T. -Realschule im Schuljahr 2013/2014 können wegen der abgelaufenen Anmeldefristen nicht mehr realisiert werden. Das Anmeldeverfahren zu den Klassen 5 der Gesamtschulen endete nach dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW vom 7. 6. 2012 (ABl. NRW. S. 381) im Jahr 2013 spätestens am 15. 3. 2013. Auch wenn die Anmeldung an der Haupt- und Realschule rückgängig gemacht werden könnte, könnte die Anmeldung an der neuen Gesamtschule nicht mehr erfolgen. Auch das Anmeldeverfahren an den anderen weiterführenden Schulen ist abgeschlossen und kann nicht erneut durchgeführt werden. Die begehrte Genehmigung kann auch nicht "auf Vorrat" für die Realisierung zu einem späteren Zeitpunkt erteilt werden, sondern ist an den Errichtungszeitpunkt 1. 8. 2013 gebunden. Zum einen ist Gegenstand der Genehmigung der Ratsbeschluss der Klägerin, der explizit die Errichtung der Gesamtschule zum 1. 8. 2013 vorsah. Zum anderen basieren - entsprechend der Vorgabe des § 82 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW, dass zu errichtende Schulen bei der Errichtung für mindestens fünf Jahre gesichert sein müssen - sowohl der Ratsbeschluss als auch der Bescheid der Bezirksregierung N1. auf Prognosen, die für einen Fünfjahreszeitraum ab dem geplanten Errichtungszeitpunkt 1. 8. 2013 angestellt worden sind. Die gesamte Planung, die von der Klägerin vorgenommen worden ist, bezieht sich auf den Stichtag 1. 8. 2013 und ist für einen späteren Errichtungszeitpunkt nicht ohne weiteres verwendbar. Dem kann die Klägerin nicht entgegenhalten, die Eröffnung einer Schule könne sich immer wegen unvorhersehbarer tatsächlicher Ereignisse verzögern; dies dürfe keinen Einfluss auf die Genehmigung haben. Es ist zwischen der Errichtung und der Eröffnung der Schule zu unterscheiden. Möglicherweise können es äußere Umstände unbeschadet der erfolgten Errichtung erfordern, die Eröffnung des Schulbetriebs hinauszuschieben. Die Errichtung bezieht sich nicht in erster Linie auf die Übergabe des Schulgebäudes und der Einrichtung, sondern auf die Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für einen Schulbetrieb. Dazu gehört insbesondere die Durchführung des Aufnahmeverfahrens und die personelle Ausstattung mit Lehrern. Beides muss zu Beginn des Schuljahres, in dem die Schule errichtet werden soll, zwingend vorliegen. Das Schuljahr 2013/2014 beginnt gemäß § 7 Abs. 1 SchulG NRW am 1. 8. 2013.

B. Der erste Hilfsantrag (Klageantrag zu 2.), mit dem die Klägerin die gerichtliche Verpflichtung des Beklagten erstrebt, ihr die Genehmigung zur Errichtung einer vierzügigen Gesamtschule entsprechend ihrem Antrag vom 19. 12. 2012 zum 1. 8. 2014 zu erteilen, ist ebenfalls unzulässig.

Denn es fehlt ein vorheriger Antrag bei der Bezirksregierung N1. als Behörde des Beklagten, der ein Begehren auf Genehmigung zur Errichtung der Gesamtschule zum 1. 8. 2014 zum Gegenstand hat. Die vorherige Antragstellung bei der Behörde ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Verpflichtungsklage. Dies folgt mittelbar aus den Vorschriften der §§ 68 Abs. 2, 75 Satz 1 und 78 Abs. 1 VwGO. Der Antrag vom 19. 12. 2012 bezieht sich nicht auf die Errichtung der Gesamtschule zum 1. 8. 2014. Ein neuer Ratsbeschluss der Klägerin und ein entsprechender Antrag an die Behörde, der sich auf den Errichtungszeitpunkt 1. 8. 2014 bezieht, liegen nicht vor. Dazu reicht es nicht aus, dass die Klägerin einen Ratsbeschluss im vorliegenden Klageverfahren mit der Klageschrift an das Gericht sendet, damit dieser vom Gericht an die den Beklagten vertretende Bezirksregierung N1. übersendet wird. Dadurch hat die Klägerin nicht zu erkennen gegeben, dass sie einen Antrag an die Bezirksregierung als Genehmigungsbehörde auf den Weg gegeben hat und tatsächlich von ihr die Erteilung einer Genehmigung begehrt. Auch der Inhalt des Ratsbeschlusses lässt nicht auf einen solchen Antrag schließen. Vielmehr hat der Rat der Klägerin in seiner Sitzung vom 28. 2. 2013 allein beschlossen, mit welchen Anträgen Klage erhoben werden soll. Darin ist zwar enthalten, dass hilfsweise beantragt werden soll, die Genehmigung zum Schuljahresbeginn 2014/2015 (1. 8. 2014) zu erteilen. Damit ist aber ein Antrag beim erkennenden Gericht, nicht bei der Bezirksregierung N1. gemeint. Dies ergibt sich eindeutig zum einen aus der Überschrift des Ratsbeschlusses (Entscheidung über die Erhebung einer Klage gegen die von der Bezirksregierung N1. erteilte Ablehnung des Antrags auf Errichtung einer Gesamtschule in F. ) und zum anderen aus dem Zusammenhang mit den anderen Sätzen des Ratsbeschlusses. Die drei Sätze des Ratsbeschlusses beziehen sich inhaltlich genau auf die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der Klageschrift angekündigten und in der mündlichen Verhandlung auch gestellten Anträge vor dem erkennenden Gericht. Ferner enthält der Ratsbeschluss auch keine weiteren Planungsunterlagen, die sich auf den für den Errichtungszeitpunkt 1. 8. 2014 maßgeblichen Prognosezeitraum bis zum Schuljahr 2018/2019 beziehen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, der Ratsbeschluss habe keine Anlagen enthalten.

C. Der zweite Hilfsantrag (Klageantrag zu 3.) hat in der Sache keinen Erfolg. Es ist nicht ausgeschlossen, dass er zulässig ist (I.). Jedenfalls ist er unbegründet (II.).

I. Ob er zulässig ist, lässt die Kammer ausdrücklich offen. Es bestehen Bedenken dagegen, dass die Klägerin entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ein berechtigtes Interesse an der beantragten gerichtlichen Feststellung hat. Eine konkrete Gefahr der Wiederholung einer gleichen Entscheidung des Beklagten kann nicht angenommen werden, weil für einen späteren Errichtungszeitpunkt auch eine neue Prognose angestellt werden muss, die neue Entscheidung also nicht unter gleichen Umständen zu treffen sein würde. Ein Rehabilitationsinteresse der Klägerin erscheint zweifelhaft. Die getroffene Entscheidung des Beklagten stellt kein diskriminierendes Verhalten dar und dürfte auch nicht dem Ansehen der Klägerin in rechtlich erheblicher Weise schaden. Der angefochtene Bescheid, der allein auf die drohende Gefährdung von Schulen in Nachbargemeinden gestützt wird, lässt keine Rückschlüsse auf den in F. selbst bestehenden Bedarf an einer Gesamtschule zu. Im Übrigen erscheint fraglich, ob unter dem Gesichtspunkt, es sei ein negativer Eindruck bei den Eltern hinsichtlich des Bedürfnisses einer Gesamtschule entstanden, überhaupt eine Rechtsposition der Klägerin verletzt worden ist. Nicht ausgeschlossen erscheint allenfalls, dass die Klägerin ein Präjudizinteresse geltend machen kann, weil sie beabsichtigt, ihre Planungskosten als Schadensersatz geltend zu machen.

II. Der Antrag zu 3. ist jedenfalls unbegründet.

Der ablehnende Bescheid der Bezirksregierung N1. vom 4. 2. 2013 war rechtmäßig und verletzte die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in entsprechender Anwendung). Der Beklagte war nicht verpflichtet, der Klägerin die begehrte Genehmigung zur Errichtung einer vierzügigen Gesamtschule entsprechend ihrem Antrag vom 19. 12. 2012 zu erteilen. Ein solcher Anspruch stand der Klägerin gegen den Beklagten in dem für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt nicht zu.

Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt einer solchen Fortsetzungsfeststellungsklage, die auf eine Verpflichtungsklage folgt, ist der Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses.

BVerwG, Beschluss vom 7. 5. 1996 - 4 B 55/96 -, juris, Rdn. 3.

Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses ist nach dem oben Gesagten der Zeitpunkt, zu dem die Klägerin ihre Gesamtschule realistischerweise nicht mehr hätte errichten können. Das war mit Ablauf des 15. 3. 2013 der Fall, als die Anmeldefrist für die weiterführenden Schulen ablief.

Der Genehmigungsanspruch der Klägerin scheiterte zu diesem Zeitpunkt schon daran, dass der Schulträgerbeschluss vom 18. 12. 2012 nicht vollständig und damit nicht genehmigungsfähig war, weil er keine genaue Prognose zur Gefährdung der Gesamtschulen in O. und T2. enthielt (1.). Außerdem war die Genehmigung gemäß § 81 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW zwingend zu versagen, weil der Beschluss dem interkommunalen Rücksichtnahmegebot widersprach (2.).

1. Der Ratsbeschluss der Klägerin vom 18. 12. 2012 war nicht vollständig, weil er keine genaue Prognose zur Gefährdung der Gesamtschulen in O. und T2. enthielt, und konnte schon aus diesem Grunde nicht genehmigt werden. Die Klägerin war gemäß § 80 Abs. 6 SchulG NRW gehalten, im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens gemäß § 81 Abs. 3 SchulG NRW die Schulentwicklungsplanung anlassbezogen darzulegen. Inhalt dieser anlassbezogenen Schulentwicklungsplanung ist aber nicht nur die Untersuchung des Bedürfnisses nach einer eigenen Schule gemäß § 80 Abs. 5 SchulG NRW. Die Planung muss auch berücksichtigen, wie sich die Errichtung einer eigenen Schule konkret auf den Bestand anderer konkurrierender Schulen der Nachbargemeinden auswirkt. Denn die Pflicht zur Rücksichtnahme ist bereits in der Planung des planenden Schulträgers zu beachten.

Das in § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW enthaltene Rücksichtnahmegebot umfasst grundsätzlich auch das Recht eines benachbarten Schulträgers, seine bestehende Schule gegen eine Neuerrichtung zu schützen. Das erfordert vom planenden Schulträger wiederum, auf die bestehende Schule bei seiner Planung Rücksicht zu nehmen. Nach der Vorschrift sind die (planenden) Schulträger verpflichtet, in enger Zusammenarbeit und gegenseitiger Rücksichtnahme auf ein regional ausgewogenes, vielfältiges und umfassendes Angebot zu achten und benachbarte Schulträger rechtzeitig anzuhören, die durch die Planungen in ihren Rechten betroffen sein könnten. Außerdem ist die Schulentwicklungsplanung mit den Planungen benachbarter Schulträger abzustimmen (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW).

Das in § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW normierte und durch das Abstimmungsgebot in § 80 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW verstärkte Rücksichtnahmegebot dient dem rechtlichen Schutz der Interessen benachbarter Schulträger an einer ordnungsgemäßen Schulentwicklungsplanung für ihren Bereich. Es verlangt vom planenden Schulträger, in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen des anderen Schulträgers Rücksicht zu nehmen. Das Gesetz geht von der Möglichkeit aus, dass entsprechend der Schulentwicklungsplanung umgesetzte schulorganisatorische Maßnahmen wechselseitige Auswirkungen auf die Ordnung des örtlichen Schulwesens benachbarter Schulträger haben können, und ferner davon, dass sich benachbarte Schulträger bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben - prinzipiell im Verhältnis der Gleichordnung - in Bezug auf Schulformen, Schulstandorte und Schülerzahlen in einer Situation befinden, die eine (Außen-)Koordination ihrer Schulträgerbelange und einen Interessenausgleich verlangt. Der planende Schulträger darf von seiner Planungsbefugnis zur Organisation des örtlichen Schulwesens in seinem Gebiet nicht rücksichtslos zum Nachteil des anderen Schulträgers Gebrauch machen, unterliegt vielmehr hinsichtlich gewichtiger Auswirkungen seiner geplanten schulorganisatorischen Maßnahme auf Belange benachbarter Schulträger rechtlichen Bindungen. Deren Missachtung greift in das Selbstverwaltungsrecht des benachbarten Schulträgers zur Planung seines örtlichen Schulwesens ein.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. 7. 2009 - 19 B 484/09 -, juris, Rdn. 25; zum interkommunalen Abstimmungsgebot im Bauplanungsrecht BVerwG, Urteil vom 1. 8. 2002 - 4 C 5.01 -, juris, Rdn. 21 f.; OVG NRW, Urteil vom 6. 6. 2005 - 10 D 145/04.NE -, juris, Rdn. 143.

Inhalt des schulrechtlichen Rücksichtnahmegebots ist damit grundsätzlich auch die Gewährleistung des Bestands von Schulen benachbarter Schulträger, die durch die Errichtung einer neuen Schule und die damit verbundene Schulentwicklungsplanung betroffen sind. Nach der Aufhebung der Spezialregelung des § 83 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW a. F. durch das 6. Schulrechtsänderungsgesetz vom 25. 10. 2011 besteht zwar kein ausdrückliches Gebot, dass die Schulentwicklungsplanung den Bestand anderer Schulen nicht gefährden darf. Dennoch konnte bereits nach der früheren Rechtslage auch aus der Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW als allgemeines Rücksichtnahmegebot das (drittschützende) Recht am Bestand bereits existierender Schulen hergeleitet werden.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. 7. 2009 - 19 B 484/09 -, juris, Rdn. 27.

Umso mehr muss heute angesichts fehlender spezieller Regelungen allein § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW den Bestandsschutz von Schulen benachbarter Schulträger einschließen. Dies hat der Landesgesetzgeber auch in der Begründung des Gesetzentwurfs zum 6. Schulrechtsänderungsgesetz vom 25. 10. 2011 in den Erläuterungen zu § 80 Abs. 2 SchulG NRW bestätigt. Er hat angemerkt, dass nach dem zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen das Rücksichtnahmegebot und der Schutz vor einer Bestandsgefährdung zu den zwingenden Gründen gehören, die Genehmigung einer Schule zu versagen.

LT-Drs. 15/2767, S. 26.

Hat die Klägerin demnach die Auswirkungen auf den Bestand bereits existierender Schulen der Nachbargemeinden bereits im Rahmen ihrer Planung zu berücksichtigen, genügen ihre Erhebungen diesen Anforderungen nicht. Die Klägerin ist im Rahmen ihrer Schulentwicklungsplanung zunächst nur pauschal davon ausgegangen, dass durch die Begrenzung ihrer geplanten Gesamtschule auf eine Vierzügigkeit noch genügend Schülerpotential für die Gesamtschulen in O. und T2. verbleibt. Sie hat dann Ende November 2012 die umliegenden Gemeinden angehört und deren bis zum 14. 12. 2012 eingeforderte Stellungnahmen in einem Vermerk eingearbeitet und abgewogen. Bereits am 18. 12. 2012 erging daraufhin der Ratsbeschluss. Die Klägerin hat es hingegen unterlassen, von den Beigeladenen zu 1) und 2), die in ihren Stellungnahmen beide gewichtige Bedenken hinsichtlich des Bestands ihrer eigenen Gesamtschulen vorgebracht hatten, um die Vorlage konkreter Zahlen zu bitten, ggf. mit deren Einverständnis Elternbefragungen durchzuführen und selbst eine Prognose anzustellen, ob die Gesamtschulen in O. und T2. durch die geplante Gesamtschule in F. gefährdet würden. Genaue Zahlen hat erst die Bezirksregierung N1. im Genehmigungsverfahren eingefordert. Die Klägerin kann hiergegen nicht einwenden, sie habe nicht die Möglichkeit gesehen, im Gebiet anderer Gemeinden eigenmächtig eine Elternbefragung durchzuführen. Sie hätte vielmehr die Möglichkeit gehabt, im Einverständnis mit den Beigeladenen zu 1) und 2) und möglicher weiterer Gemeinden die Elternbefragung durchzuführen oder aber die entsprechenden Zahlen von den Beigeladenen zu 1) und 2) selbst anzufordern, wie es auch die Bezirksregierung N1. im Genehmigungsverfahren getan hat.

Die unvollständige Planungsentscheidung führt dazu, dass der Ratsbeschluss nicht genehmigt werden konnte, denn es fehlt ein essentielles Erfordernis in der Planung. Es ist in erster Linie Sache der Klägerin als planender Schulträger, eine vollständige anlassbezogene Schulentwicklungsplanung zur Genehmigung vorzulegen.

2. Dem geltend gemachten Anspruch stand zudem entgegen, dass eine Genehmigung aufgrund der vorliegenden und zu berücksichtigenden Prognosedaten zur Gefährdung anderer Gesamtschulen gegen das interkommunale Rücksichtnahmegebot des § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW verstoßen hätte.

Eine Gefährdung des Bestands der Gesamtschulen in T2. und O. würde im vorliegenden Fall zwingend das Rücksichtnahmegebot aus § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW verletzen (a). Ob die beiden Gesamtschulen in ihrem Bestand gefährdet sind, haben die Genehmigungsbehörde und das Gericht selbständig aufgrund der vorliegenden Prognosen zu beurteilen (b). Aus den Prognosezahlen ergibt sich, dass zumindest die Gesamtschule O. im Schuljahr 2017/2018 in ihrem Bestand gefährdet worden wäre (c).

a) Eine Gefährdung des Bestands der Gesamtschulen in T2. und O. würde im vorliegenden Fall zwingend das Rücksichtnahmegebot aus § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW verletzen, denn im Falle einer Gefährdung der bestehenden Gesamtschulen ist deren Bestand im Rahmen des Rücksichtnahmegebots als vorrangig gegenüber der Neugründung der Klägerin anzusehen. Das bedeutet indes nicht, dass, wie die Klägerin befürchtet, benachbarte Schulen jede Schulneugründung verhindern können. Für die Beurteilung, ob das Rücksichtnahmegebot verletzt ist, kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Gesetz auf allgemeine Grundsätze zu diesem Gebot zurückgegriffen werden, die in der Anwendung auf Schulträgerbelange zu beziehen sind. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Hierbei braucht derjenige, der ein Vorhaben in sonst zulässiger Weise plant, seine eigenen berechtigten Interessen nicht deshalb zurückzustellen, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. 7. 2009 - 19 B 484/09 -, juris, Rdn. 32.

Die Gefährdung der bereits bestehenden Gesamtschulen in T2. und O. stellt sich im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Klägerin als ein solcher Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot dar, der zwingend zur Versagung der Genehmigung führen muss. Die Klägerin hat zwar ein legitimes Interesse, das Bildungsangebot in der eigenen Gemeinde zu erweitern, indem sie auch in ihrem Gemeindegebiet eine Gesamtschule anbietet, nachdem sich allgemein und aufgrund einer Elternbefragung auch im speziellen Fall ein erhöhtes Interesse an Gesamtschulen herausgestellt hat. Dieses Interesse ist aber nicht höherrangiger als das der bestehenden Schulen, da die Klägerin eine Gesamtschule mit einem gleichwertigen Angebot schaffen will und keine spezifischen Inhalte vorsieht, die der Schule ein besonderes Gepräge geben und sie in der Schullandschaft aus der Masse der Gesamtschulen herausheben könnten.

Dagegen ist der jahrelange Bestand der beiden Gesamtschulen der beiden Beigeladenen (O. seit 1999, T2. seit 1988) und ihre gewachsene Bedeutung für die Schullandschaft im Kreis T1. zu beachten. Die beiden Schulen haben sich über Jahre hinweg einen guten Ruf erworben, erfreuen sich bei den Eltern großer Beliebtheit und haben zum Ansehen der Gemeinden beigetragen. Außerdem ist wesentlich zu berücksichtigen, dass sowohl die Beigeladene zu 1) als auch die Beigeladene zu 2) erhebliche Investitionen getätigt haben, um ihre Gesamtschulstandorte zu erhalten, zu festigen und in ihrer Attraktivität zu steigern. Die Beigeladene zu 1) hat von 2007 bis 2012 allgemeine Unterhaltungskosten i. H. v. 410.817,11 Euro aufgewendet und größere Einzelinvestitionen i. H. v. 1.670.390,30 Euro für das Schulgebäude sowie die Schwimm- und die Sporthalle getätigt. Die Beigeladene zu 2) hat im Schuljahr 2009/2010 allein für einen Schulanbau rund 2,2 Millionen Euro investiert und durch diesen Erweiterungsbau zusätzliche Schulflächen geschaffen.

Gegenüber diesen Investitionen wiegen die Ausgaben der Klägerin für die Planung deutlich geringer, zumal sie diese Ausgaben getätigt hat, ohne sicher sein zu können, dass sie tatsächlich eine Genehmigung erhält. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass keine schwer rückgängig zu machenden Tatsachen geschaffen worden sind, weil die Klägerin für die neue Gesamtschule nach Ziffer 6 der anlassbezogenen Fortschreibung ihres Schulentwicklungsplans auf die alten Gebäude der bestehenden N -schule und der H. -T. -Realschule zurückzugreifen beabsichtigt.

Dass die Klägerin bei der geplanten Errichtung ihrer Gesamtschule auf den Bestand bereits existierender Gesamtschulen Rücksicht nehmen muss und ihre Position schwächer wird, je mehr Gesamtschulen bereits genehmigt wurden, liegt in der Natur der Sache. Eine bereits genehmigte und möglicherweise schon länger existente Schule hat bereits die Möglichkeit gehabt, in der Vergangenheit einen gewissen Bestandsschutz zu "erwirtschaften". Jedes neu hinzukommende Vorhaben muss im Rahmen des Rücksichtnahmegebots die besonderen Interessen bereits bestehender Schulen berücksichtigen. Ob eine gemeinsame regionale Schulplanung wünschenswert gewesen wäre, hat das Gericht nicht zu beurteilen. Eine gesetzliche Pflicht hierzu besteht jedenfalls nicht, denn § 80 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW weist dem jeweiligen Schulträger die Aufgabe zu, für seinen Bereich eine mit den Planungen benachbarter Schulträger abgestimmte Schulentwicklungsplanung zu betreiben. Die Schulträger sind gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW gemeinsam mit dem Land für eine zukunftsgerichtete Weiterentwicklung der Schulen verantwortlich. Die Verpflichtung richtet sich demnach in erster Linie an den Schulträger, der dann mit anderen Schulträgern in Kontakt treten kann und nach § 80 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW auch Beratung und Empfehlungen durch die oberen Schulaufsichtsbehörden einholen kann. Es ist in erster Linie Aufgabe des Schulträgers, seine Schulentwicklung selbständig mit der benachbarter Schulträger abzustimmen. Über eine Beratungs- und Empfehlungsfunktion hinaus ergibt sich eine Verpflichtung übergeordneter Stellen zur Koordination aus diesen Vorschriften gerade nicht. Damit entspricht die gesetzliche Regelung auch der größtmöglichen Verwirklichung des in Art. 28 Abs. 2 GG gewährleisteten Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden. Gemeindeübergreifende Schulplanungen bleiben indes - in Abstimmung unter den Gemeinden - gemäß § 78 Abs. 8 SchulG NRW durch den - freiwilligen - Zusammenschluss von Gemeinden und Gemeindeverbänden zu Schulverbänden als Zweckverbänden möglich. Eine Verpflichtung hierzu ist allerdings nicht vorgesehen.

b) Ob die Gesamtschulen in T2. und O. tatsächlich in ihrem Bestand gefährdet sind, haben die Genehmigungsbehörde und das Gericht selbständig aufgrund der vorliegenden Prognosen zu beurteilen.

Im Rahmen der Erstellung der Beurteilung sind in erster Linie die Daten und Prognosen zugrundezulegen, die die planende Behörde erstellt hat. Grundlage der Beurteilung ist zunächst die Prognose der Klägerin, die diese im Rahmen ihrer Schulentwicklungsplanung angestellt hat. Sie betrifft allerdings - wie oben erläutert - nur die Entwicklung der Schülerzahlen im eigenen Stadtgebiet. Die Klägerin hat insofern in der anlassbezogenen Fortschreibung des Schulentwicklungsplans die Zahl der Grundschüler des 4. Jahrgangs, die zum Schuljahr 2013/2014 zu weiterführenden Schulen wechseln, mit 375 angegeben und eine eigene Prognose angestellt, wie diese Grundschüler sich auf die weiterführenden Schulen verteilen. Diese Prognose hat die Bezirksregierung bei ihrer Prüfung der Genehmigungsfähigkeit übernommen, allerdings die Anzahl der Schüler, die die neue Gesamtschule besuchen werden, statt mit 100 mit 120 angesetzt. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Nach der eigenen Darstellung wird die Klägerin die neue Gesamtschule auf vier Züge begrenzen, so dass noch genügend freies Potential für die Gesamtschulen in T2. und O. übrigbleibt. Die neue Gesamtschule wäre indes verpflichtet, Schüler bis zum Erreichen ihrer Kapazität aufzunehmen. Das bedeutet, dass die neue Gesamtschule beim erwarteten Überhang von Anmeldezahlen vier Züge mit je dem Klassenfrequenzhöchstwert von 30 Schülern zu bilden hätte. Damit entfallen 120 Schüler auf die neue Gesamtschule. Dass die Bezirksregierung insofern die von der Klägerin angenommene Zahl von 100 Aufnahmen abgeändert hat, ist nicht zu beanstanden, weil sie die übrigen Zahlen entsprechend der Übergangsquote angepasst hat.

Für die Bewertung, ob die Gesamtschulen in O. und T2. gefährdet sind, hat die Klägerin es - wie oben dargestellt - zu Unrecht unterlassen, eine konkrete Prognose zu erstellen. Genügt sie den Erfordernissen der eigenen Planung - wie hier - nicht, ist die Bezirksregierung als Genehmigungsbehörde und in der nachfolgenden Rechtskontrolle auch das Gericht nicht gehindert, objektiv unter Heranziehung ggf. weiterer Prognosen selbständig zu beurteilen, ob eine Gefährdung vorliegt. Die Bezirksregierung als Genehmigungsbehörde muss im Zweifelsfall auch selbst feststellen können, ob eine Gefährdung anderer Schulen gegeben ist. Denn als Genehmigungsbehörde darf sie gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW kein gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßendes und mithin rechtswidriges Schulvorhaben genehmigen.

OVG NRW, Beschluss vom 9. 6. 2011 - 19 B 478/11 -, juris, Rdn. 46.

Aus dieser gesetzlichen Vorgabe folgt, dass die Genehmigungsbehörde zum einen alle ihr zur Verfügung stehenden Daten zur Beurteilung einsetzen muss, aber auch mit diesen Daten eine objektive Prüfung der Bestandsgefährdung durchführen muss. Denn bei dem Gebot der Rücksichtnahme handelt es sich um eine objektive Rechtsgrenze, die die Genehmigungsbehörde und auch das Gericht zu überprüfen haben. Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht insoweit kein genereller Ermessens- oder Beurteilungsspielraum, der der Klägerin bei ihrer Planungsentscheidung zusteht und der zur Folge hat, dass die Genehmigungsbehörde hinsichtlich der Frage der Gefährdung anderer Schulen nur eine eingeschränkte Prüfungskompetenz hätte. Ein solcher Spielraum kann sich nur auf die tatsächlich angestellte Prognose im Rahmen der Schulentwicklungsplanung beziehen; er kann nur so weit reichen, wie die Klägerin überhaupt eine planerische Prognoseentscheidung getroffen hat.

Sind zur Beurteilung der Gefährdung hier auch andere Daten zugrundezulegen, darf die Genehmigungsbehörde und auch das Gericht zunächst auf die Prognosezahlen zurückgreifen, die die Beigeladenen zu 1) und 2) selbst beigebracht haben. Denn diese Prognosezahlen stammen wiederum aus deren eigenen Schulentwicklungsplänen und sind damit Teil ihrer eigenen Planungsentscheidungen. Besteht kein Anlass, an den Grundlagen der Erhebung ihrer Daten zu zweifeln und ist die Prognose nachvollziehbar, können diese Daten zur Beurteilung der Gefährdung der anderen Gesamtschulen übernommen werden.

So liegt der Fall hier. Die Beigeladenen zu 1) und 2) haben aufgrund von Erfahrungswerten und Zahlen der vergangenen fünf Jahre nachvollziehbar prognostiziert, wie sich die Schülerzahlen in den nächsten fünf Jahren weiterentwickeln werden. Da der zu begutachtende Zeitraum in der Zukunft liegt, ist eine Prognose, die sachgerecht aufgrund bisheriger Daten und Erfahrungswerte durchgeführt wird, das geeignete Mittel. In Anlehnung an § 82 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW und die frühere Regelung in § 83 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW ist für die zu erstellende Prognose ein Zeitraum von fünf Jahren nicht zu beanstanden, da bei weiter entfernt liegenden Zeiträumen die Prognosewahrscheinlichkeit stark abnimmt.

Die Bezirksregierung war nicht verpflichtet, die Entwicklung der Schülerzahlen aufgrund von Elternbefragungen selbst zu prognostizieren. Der Bezirksregierung kommt als Genehmigungsbehörde nicht in erster Linie die Aufgabe zu, selbst Prognosen zu erstellen, wenn sie sich auf vorhandene Prognosen sachkundiger Stellen stützen kann. Wie bereits erörtert, traf zunächst die Klägerin selbst die Pflicht, im Rahmen ihrer anlassbezogenen Fortschreibung des Schulentwicklungsplans eine Prognose zu erstellen, die auch die Frage der Gefährdung der umliegenden Schulen umfasste. Die Elternbefragung hat die Klägerin selbst aber nur im Rahmen der Bedürfnisprüfung eingesetzt. Hätte sie ihre Schulentwicklungsplanung vollständig erstellt, hätte sie die Möglichkeit gehabt, die von ihr favorisierte Methode der Elternbefragung auch für die Frage der Gefährdung der Gesamtschulen in O. und T2. als Prognosegrundlage zu nehmen. Greifen die Genehmigungsbehörde und das Gericht mangels Erfüllung der planerischen Pflicht der Klägerin auf andere Prognosemethoden zurück, ist dies unbedenklich. Dass eine Pflicht besteht, die Prognosemethode der Elternbefragung auch bei der Frage der Gefährdung anderer Schulen anzuwenden, kann aus dem Gesetz nicht hergeleitet werden. Die Entwicklung des Schüleraufkommens und der Wille der Eltern sind gemäß § 78 Abs. 5 SchulG NRW nur bei der Feststellung des Bedürfnisses für eine Schule zu berücksichtigen. Im Übrigen bleibt es jedem Schulträger selbst überlassen, auf welche Weise er seine jeweilige Prognose erstellt, solange sie auf richtigen Daten basiert und nachvollziehbar ist.

Dass die tatsächlichen Anmeldezahlen möglicherweise von den prognostizierten Zahlen abweichen, liegt in der Natur der Sache. Für die Frage der Entwicklung der Schülerzahlen und der Gefährdung anderer Schulen kann jedoch allein eine Prognose zugrundelegt werden, die sich auf den prozessual maßgeblichen Zeitpunkt bezieht. Abzustellen ist hier auf den Stand der Prognosen im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses. Demnach waren die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Anmeldefrist am 15. 3. 2013 bekannten Anmeldezahlen für die Gesamtschulen T2. und O. sowie die Übergangszahlen in die Sekundarstufe I der M -Schüler einzubeziehen, die in die aktualisierten Prognosen der Beigeladenen zu 1) und 2) in ihren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren übermittelten Schriftsätzen eingeflossen sind. Dass sie in das Verfahren erst später eingeführt worden sind, ist demgegenüber nicht entscheidend.

Für den Prognosezeitraum, der auf Schuljahre bezogen ist, änderte sich hingegen nichts, denn seit der Erstellung der ersten Prognosen hatte kein neues Schuljahr begonnen und der Hauptantrag der Klägerin bezog sich immer noch auf die Genehmigung für das Schuljahr 2013/2014. Das neue Schuljahr 2013/2014 beginnt gemäß § 7 Abs. 1 SchulG NRW erst am 1. 8. 2013.

c) Aus den vorliegenden Prognosezahlen ergab sich zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses, dass zumindest die Gesamtschule O. im Schuljahr 2017/2018 in ihrem Bestand gefährdet sein wird.

Eine Bestandsgefährdung liegt in Anlehnung an § 82 Abs. 1 SchulG NRW vor, wenn die Errichtung der neuen Gesamtschule zur Folge hat, dass die konkurrierende Gesamtschule innerhalb eines fünfjährigen Prognosezeitraums unter die Mindestzügigkeit von vier Parallelklassen pro Jahrgang nach § 82 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW zu fallen droht und dies nach der Schulentwicklungsplanung im Planungszeitraum nicht nur vorübergehend der Fall ist (§ 82 Abs. 7 Satz 2 SchulG NRW). Berechnungsmaßstab für die Zügigkeit sind dabei nach § 82 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW die nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SchulG NRW bestimmten Klassengrößen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. 7. 2009 - 19 B 484/09 -, juris, Rdn. 16.

Daran gemessen gefährdete die Errichtung der Gesamtschule der Klägerin den Bestand der Gesamtschule der Beigeladenen zu 1). Ob daneben auch die Gesamtschule der Beigeladenen zu 2) gefährdet wurde, lässt die Kammer ausdrücklich offen. Nach den vorliegenden aktualisierten Prognosen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) zur Entwicklung der Schülerzahlen gemäß der Fortschreibung ihrer Schulentwicklungsplanung im Prognosezeitraum ergibt sich für das Schuljahr 2017/2018 eine Zügigkeit unter vier für die Gesamtschule in O. . Zugrundezulegen war dabei nach § 6 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 Nr. 2 der Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW in der Fassung vom 10. 12. 2012 eine Mindestklassengröße von 25 Schülern für die Fortführung der Schule. § 6 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW sieht in der Gesamtschule eine Bandbreite von 26 bis 30 Schülern vor, die aber ab vier Parallelklassen pro Jahrgang im Einzelfall nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 der Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW um einen Schüler unterschritten werden darf. Erforderlich sind damit für die Fortführung der Gesamtschule in O. 100 Schüler pro neuem Jahrgang. Diese Zahl wird im Schuljahr 2017/2018 unterschritten. Nach der von der Beigeladenen zu 1) übersendeten Schülerzahlentwicklung, mit der sie ihre eigene frühere Prognose aktualisiert hat, ergeben sich für das Schuljahr 2017/2018 85 Schüler. Kombiniert man diese - wie die Bezirksregierung N1. dies bereits im Bescheid vom 4. 2. 2013 getan hat - mit der von der Klägerin im Schulentwicklungsplan getroffenen Prognose des für O. verbleibenden Schülerpotentials, werden im Schuljahr 2017/2018 nicht 0 Schüler, wie von der Beigeladenen zu 1) angenommen, sondern immerhin noch 5 Schüler aus F. in O. aufgenommen werden. Berücksichtigt man, wie die Beigeladene zu 2) dies in ihrer aktualisierten Prognose ebenfalls getan hat, zusätzlich zugunsten der Klägerin, dass von den von der neuen Gesamtschule in H1. nach Erreichen der Kapazitätsgrenze nicht mehr aufgenommenen Schülern sich 2/3 in T2. und demnach 1/3 in O. anmelden wird, kommen günstigstenfalls noch 3 Schüler aus H1. hinzu. Damit ergibt sich unter Berücksichtigung aller für die Klägerin günstigen Prognosen eine Schülerzahl von 93 für die Gesamtschule O. im Schuljahr 2017/2018, die die für ein Fortbestehen angenommene Mindestgrenze von 100 Schülern weiterhin unterschreitet.

Die Errichtung der Gesamtschule durch die Klägerin wäre auch kausal für die Gefährdung der Gesamtschule O. . Nach der aktualisierten Prognose der Beigeladenen zu 1) beträgt die Schülerzahl für das Schuljahr 2017/2018 101, wenn die neue Gesamtschule der Klägerin nicht genehmigt worden wäre. Hinzu kommen dann noch die nach der Prognose der Klägerin aus dem X-Schülerpotential verbleibenden 5 Schüler sowie die maximal 3 Schüler, die aus H1. aufgrund des Erreichens der Kapazitätsgrenze an der dortigen Grundschule kommen werden. Die zu erwartende Schülerzahl in O. läge danach bei 109 Schülern für das Schuljahr 2017/2018.

Dass die Schülerzahl aus H1. in den nächsten Jahren 10 Schüler pro Jahrgang betragen würde, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, hält die Kammer in Bezug auf das hier maßgebliche Schuljahr 2017/2018 für einen gegriffenen Wert. Anhand des einmaligen tatsächlichen Schülerpotentials aus H1. im Schuljahr 2013/2014 lässt sich nicht ohne weiteres ableiten, dass auch in fünf Jahren eine immer gleichbleibende Zahl von 10 Schülern aus H1. zur Gesamtschule nach O. gehen wird. Hierfür hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung keine nachvollziehbare Prognosegrundlage vorgelegt, die die bisherigen Prognosen erschüttern könnte. Zudem hat die Klägerin sich auf geänderte Eckwerte berufen, die aber erst für zukünftige Prognosen Berücksichtigung finden können. Für die Beurteilung, ob die Klägerin einen Anspruch auf die Genehmigung gehabt hat, ist hingegen - wie gezeigt - der Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses am 15. 3. 2013 maßgebend.

Ob die Genehmigung auch deshalb zu versagen gewesen wäre, weil sie gegen weitere in § 81 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW genannte Normen verstoßen hat, braucht die Kammer nach alledem nicht mehr zu entscheiden.