OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.02.2013 - 25 U 162/12
Fundstelle
openJur 2013, 31540
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 6. September 2012 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, die auf dem Grundstück ... straße … / … in Stadt1 in einer Entfernung von 0,5 m bis 0,7m von der Grenze zum Grundstück ... straße … errichteten beiden Luftwärmepumpenanlagen (Luftwärmepumpen mit Außengehäuse) zu entfernen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EURabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 10.000,00 EUR leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten darüber, ob zwei auf dem Beklagtengrundstück befindliche Luftwärmepumpenanlagen beseitigt oder verändert werden müssen, weil sie zu nah am Klägergrundstück errichtet wurden und unzulässige Geräuschimmissionen verursachen.

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks ... straße … in Stadt1. Auf den angrenzenden Grundstücken ... straße .. und …, die sich ebenso wie das Klägergrundstück in einem reinen Wohngebiet befinden, ließ die Streitverkündungsempfängerin A in den Jahren 2009 und 2010 zwei Mehrfamilienhäuser errichten, an denen sie Wohnungseigentum begründete. Die Beklagte ist die Gemeinschaft der Eigentümer dieser Wohnungen.

Die Eigentumswohnungen werden durch zwei Luftwärmepumpenanlagen mit Heizenergie versorgt. Die Luftwärmepumpen sind jeweils mit einem Gehäuse versehen und durch eine Betonplatte mit dem Beklagtengrundstück verbunden. Die etwa 2 Meter hohen Anlagen sind von der Grenze zum Grundstück des Klägers 0,5 bis 0,7 Meter entfernt. Dies wurde von der Stadt1 als zuständiger Bauaufsichtsbehörde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäߧ 57 HBO nicht beanstandet. Der Abstand zwischen den Anlagen und dem Wohnhaus des Klägers beträgt 24,5 Meter.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse die Luftwärmepumpenanlagen beseitigen. Zum einen sei die Mindestabstandsfläche von 3 Metern gemäß § 6 Abs. 5 Satz 4 HBOnicht gewahrt. Zum anderen seien die zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß Nr. 6.1 lit. e der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) überschritten. Insoweit hat der Kläger vorgetragen, auf der Grundstücksgrenze betrage der Schalldruckpegel „tagsüber deutlich über 50 dB(A) und nachts deutlich über 35 dB(A)“. Darüber hinaus seien die von den Luftwärmepumpen ausgehenden Geräusche ihrer Art nach besonders störend; sie hätten eine unangenehme Frequenz und träten –was als solches unstreitig ist - in unregelmäßigen Abständen mit unterschiedlicher Zeitdauer auf.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die in einer Entfernung von 0,5 m bis 0,7 m von der Grundstücksgrenze errichteten beiden Luftwärmepumpenanlagen (Luftwärmepumpen mit Außengehäuse) zu entfernen;

hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, durch entsprechende Maßnahmen sicherzustellen, dass eine Abstandsfläche zwischen den Luftwärmepumpenanlagen und der Grundstücksgrenze von 3 m sowie ein Schalldruckpegel von 50 dB(A) und von 30 dB(A) während der Nacht als Grenzwerte eingehalten werden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, bei den Luftwärmepumpenanlagen handele es sich nicht um Gebäude, so dass auch keine Abstandsflächen eingehalten werden müssten; im Übrigen erlaube § 6Abs. 10 HBO die Errichtung derartiger Anlagen unmittelbar an der Grundstücksgrenze. Der Kläger habe die von den Anlagen verursachten Geräuschimmissionen nach Art und Ausmaß nicht substantiiert dargelegt. Die Beklagte hat behauptet, dass die Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm sowohl an der Grundstücksgrenze als auch am Wohnhaus des Klägers eingehalten werden.

Im Übrigen wird wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 48ff. d. A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 6. September 2012abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Ein Beseitigungsanspruch des Klägers folge weder aus § 907 BGB noch aus §§ 1004 Abs. 1, 906 BGB. Es könne offen bleiben, ob etwa erforderliche Abstandsflächen nicht gewahrt seien. Die Unterschreitung des zulässigen Grenzabstands stelle nämlich keine Einwirkung auf das Nachbargrundstück dar, die nach den vorgenannten Bestimmungen unterbunden werden könne. Da der Betrieb der Luftwärmepumpen durch bestandskräftigen Verwaltungsakt genehmigt worden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten seien, was eine Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung indiziere. Der Kläger sei insoweit gehalten gewesen, um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen.Auch der Hilfsantrag sei nicht gerechtfertigt. Der Kläger habe eine wesentliche Beeinträchtigung nicht schlüssig dargelegt. Konkrete Angaben zum Schalldruckpegel habe er nicht gemacht. Ein Lärmprotokoll habe er nicht vorgelegt.

Der Kläger hat gegen das ihm am 25. Oktober 2012 zugestellte Urteil am 30. Oktober 2012 Berufung eingelegt und diese am 28.November 2012 wie folgt begründet: Entgegen der Annahme des Landgerichts sei der Betrieb der Luftwärmepumpenanlagen nicht behördlich genehmigt worden; insbesondere habe sich die im vereinfachten Verfahren gemäß § 57 HBO erteilte Baugenehmigung nicht auf diese Anlagen bezogen. Die Stadt1 habe, wie sich aus deren Schreiben vom 2. Februar 2010 (Bl. 78 d. A.) ergebe, die Anlagen als baugenehmigungsfrei eingestuft. Zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, dass er die Geräuschbeeinträchtigungen nicht substantiiert dargelegt habe. Das Landgericht habe deshalb durch Einholung eines Sachverständigengutachtens klären müssen, ob die maßgeblichen Immissionsrichtwerte überschritten werden;unabhängig hiervon habe es prüfen müssen, ob die Geräuschimmissionen ihrer Art nach besonders störend sind und schon deshalb eine wesentliche Beeinträchtigung darstellen. Das Landgericht habe ihn nicht, wie geboten, auf die mangelnde Substantiierung seines Vortrags zu den Lärmbelästigungen und auf die Notwendigkeit eines Lärmprotokolls hingewiesen. Auf einen derartigen Hinweis hin hätte er ein solches Protokoll vorgelegt, in dem insbesondere die Dauer der Lärmbelästigungen festgehalten worden wären; außerdem hätte er konkrete Werte genannt und näher konkretisiert, wann die Wärmepumpen anspringen und wie lange sie laufen. Das angefochtene Urteil stelle eine unzulässige Überraschungsentscheidung dar, weil das Landgericht nicht auf die entscheidungserhebliche Bedeutung eines tatsächlich nicht erlassenen Verwaltungsakts der Bauaufsichtsbehörde hingewiesen habe.

Der Kläger beantragt,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die auf dem Grundstück ... straße … / …in Stadt1 in einer Entfernung von 0,5 m bis 0,7 m von der Grenze zum Grundstück ... straße … errichteten beiden Luftwärmepumpenanlagen (Luftwärmepumpen mit Außengehäuse) zu entfernen;

hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, durch entsprechende Maßnahmen sicherzustellen, dass eine Abstandsfläche zwischen den Luftwärmepumpenanlagen und der Grundstücksgrenze von 3 m sowie ein Schalldruckpegel von 50 dB(A) und von 30 dB(A) während der Nacht als Grenzwerte eingehalten werden,

hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die von ihrem Grundstück von den beiden Luftwärmepumpen das Nachbargrundstück des Klägers beeinträchtigenden wesentlichen Lärmeinwirkungen zu verhindern.

hilfsweise,

das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen,

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden.

Auch in der Sache selbst hat das Rechtsmittel Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Kläger kann von der Beklagten entsprechend seinem Hauptantrag die Beseitigung der auf dem Beklagtengrundstück errichteten Luftwärmepumpenanlagen verlangen. Dieser Anspruch ergibt sich aus §1004 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB und § 6Hessische Bauordnung (HBO).

Der so genannte quasinegatorische Beseitigungsanspruch gemäß §1004 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB steht dem Eigentümer gegen denjenigen zu, der ein seinen Schutz bezweckendes Gesetz objektiv verletzt. Zu den Schutzgesetzen im Sinne von § 823Abs. 2 BGB, deren Verletzung der Eigentümer gemäß § 1004 Abs. 1Satz 1 BGB abwehren kann, gehören insbesondere die Vorschriften des Bauordnungsrechts über den Grenzabstand, weil sie auch dem Interesse des Nachbarn an ausreichender Belichtung und Belüftung seines Grundstücks, an einem freien Ausblick und an der Vermeidung von Lärmimmissionen dienen (BGH, NJW 1976, 1888, 1889; NJW-RR 1997,16, 17; BayObLG, NJOZ 2001, 2125, 2127; OLG Frankfurt am Main,NJW-RR 1988, 403, 404; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1993, 665, 666; OLGFrankfurt am Main, NJW-RR 2000, 1542; OVG Nordrhein-Westfalen, ZfBR1992, 50, juris Rdn. 37).

Da die auf dem Beklagtengrundstück errichteten Luftwärmepumpenanlagen nur 0,5 bis 0,7 Meter von der Grenze zum Grundstück des Klägers entfernt sind, ist die bauordnungsrechtlich erforderliche Abstandsfläche nicht gewahrt. Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 4HBO muss die Tiefe der auf dem Grundstück selbst liegenden (§ 6Abs. 2 Satz 1 HBO) Abstandsfläche nämlich mindestens 3 Meter betragen. Insoweit kann dahinstehen, ob die Anlagen als Gebäude im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 HBO anzusehen sind, was gemäß § 2 Abs.2 HBO voraussetzen würde, dass die die Wärmepumpen beherbergenden Gehäuse von Menschen betreten werden können. Gemäß § 6 Abs. 8 Satz 1 HBO gelten die Vorschriften über die Abstandsflächen auch für bauliche Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen.Dass es sich bei den hier in Rede stehenden Luftwärmepumpenanlagen um bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 HBO handelt, ist nicht zweifelhaft, weil sie aus Bauprodukten hergestellt und mit dem Erdboden verbunden sind. Von den Luftwärmepumpenanlagen gehen auch Wirkungen wie von Gebäuden aus. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Art der baulichen Anlage und der Grundstückssituation auch nur eine der Gefahren vorliegt, vor denen die Regelungen in § 6 Abs. 1 bis 7 HBO schützen sollen (Handlungsempfehlungen zum Vollzug der HBO 2002 vom 22. Januar 2004, herausgegeben vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft,Verkehr und Landesentwicklung, Stand 1. Dezember 2011, Seite 18 Nr.6.8.1). Unstreitig verursachen die Luftwärmepumpenanlagen Geräuschimmissionen, deren Ausmaß zwar nicht näher geklärt ist, die jedoch – wie der vorliegende Rechtsstreit zeigt – schon als solche geeignet sind, den Nachbarfrieden zu gefährden, dessen Schutz die Vorschriften über Abstandsflächen dienen (Handlungsempfehlungen a. a. O.). Entgegen der Auffassung der Beklagten durften die Luftwärmepumpenanlagen auch nicht gemäß § 6Abs. 10 Satz 1 Nr. 4 HBO ohne die Einhaltung von Abstandsflächen errichtet werden. Diese Ausnahmevorschrift betrifft nur untergeordnete Gebäude zur örtlichen Versorgung mit Energie, Kälte oder Wasser und erfasst keine Gebäude oder baulichen Anlagen, die – wie hier – der ausschließlich häuslichen Versorgung dienen (Handlungsempfehlungen, Seite 20 Nr. 6.10.1.4). Schließlich hat die Bauaufsichtsbehörde auch keine Abweichung von den Vorschriften über die einzuhaltenden Abstandsflächen zugelassen (vgl. § 63 HBO), womit diese Bestimmungen ihren grundsätzlichen Charakter als Schutzgesetz verloren hätten (BGH, NJW 1976, 1888,1889; BayObLG, NJOZ 2001, 2125, 2127; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR1988, 403, 404).

Mit der damit gegebenen objektiven Verletzung eines Schutzgesetzes sind die Voraussetzungen des quasinegatorischen Beseitigungsanspruchs erfüllt, ohne dass noch eine weitergehende Beeinträchtigung des Klägergrundstücks festgestellt werden müsste.Die zu beseitigende Beeinträchtigung folgt vielmehr ohne weiteres aus der nachbarschützenden Funktion der verletzten Norm; in der unzulässigen Verkürzung der Abstandsfläche liegt eine fortdauernde Beeinträchtigung des Grundeigentums des Klägers (vgl. BGH, NJW1993, 1580, 1581; BayObLGZ 1979, 16, juris Rdn. 59; OLG Karlsruhe,NJW-RR 1993, 665, 666). Schließlich setzt der Anspruch auch kein Verschulden des Störers voraus (BGH, NJW 1983, 1580, 1582; Seidel,NVwZ 2004, 139, 143).

Der Kläger ist nicht in analoger Anwendung von § 912 Abs. 1 BGBzur Duldung der bauordnungswidrig errichteten und betriebenen Luftwärmepumpenanlagen verpflichtet (§ 1004 Abs. 2 BGB). Zwar ist §912 BGB auf den Fall der Verletzung des Grenzabstands entsprechend anwendbar (Staudinger/Roth, BGB, 2009, § 912 Rdn. 59 m. w. Nachw.).Die Beklagte selbst hat jedoch in Abrede gestellt, dass es sich bei den Luftwärmepumpenanlagen um Gebäude handelt, was hier –ebenso wie gemäß § 6 Abs. 1 HBO – voraussetzen würde, dass die Gehäuse von Menschen betreten werden können (vgl. BGH, DB 1972,2298; Staudinger/Roth, a. a. O., Rdn. 6; MünchKomm-BGB/Säcker, 5.Aufl., § 912 Rdn. 4). Weiterhin hat das Landgericht keine Tatsachen festgestellt, aus denen sich ergeben würde, dass der Überbau weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist, was von der Beklagten darzulegen gewesen wäre (vgl. MünchKomm-BGB/Säcker, § 912 Rdn. 17).Die Beklagte hat auch nicht behauptet, dass die Erfüllung des Beseitigungsanspruchs, die eine Versetzung der Luftwärmepumpenanlagen an eine andere Stelle außerhalb der einzuhaltenden Abstandsflächen erforderlich machen wird, mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre (Rechtsgedanke des § 251 Abs. 2 BGB), weshalb dem Klagebegehren auch nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs (vgl. BGH, WM 1974, 572, juris Rdn. 16)entgegensteht.

Der Beseitigungsanspruch wird nicht dadurch in Frage gestellt,dass das auf dem Beklagtengrundstück durchgeführte Bauvorhaben von der Bauaufsichtsbehörde im vereinfachten Verfahren gemäß § 57 HBOgenehmigt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen keine Veranlassung besteht,kann diese Baugenehmigung schon deshalb keine privatrechtsgestaltende Ausschlusswirkung haben, weil sie gemäß §64 Abs. 5 HBO unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt worden ist (vgl. BGH, NJW 1983, 1580, 1581; NJW 1999, 356, 357).Allerdings wird für den auf einem Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Schutzvorschriften fußenden quasinegatorischen Beseitigungsanspruch die Auffassung vertreten,er werde auch ohne ausdrücklich erteilten Dispens (vgl. § 63 HBO)durch eine Baugenehmigung ausgeschlossen, soweit deren Unbedenklichkeitserklärung auch die als verletzt gerügte Schutznorm umfasst (BayObLG, NJW-RR 2001, 1456, 1457; OLG Hamm, ZMR 2006, 707,juris Rdn. 20; Seidel, NVwZ 2004, 139, 143). Ob dies zutrifft, muss hier nicht abschließend entschieden werden, weil die der Streitverkündungsempfängerin erteilte Baugenehmigung keine regelnde Feststellung über die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den Vorschriften über Abstandsflächen gemäß § 6 HBO trifft. Dies folgt daraus, dass gemäß § 57 Abs. 1 HBO im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren Bestimmungen des Bauordnungsrechts nicht zu prüfen sind (VGH Kassel, Beschluss vom 1. Oktober 2010, 4 A1907/10, BeckRS 2010, 55589; VG Darmstadt, NVwZ-RR 2006, 680, 681;VG Gießen, Urteil vom 16. April 2007, 1 E 18/07, BeckRS 2007,23218). Etwas anderes gilt nur, soweit die Zulassung von Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften gemäß § 63Abs. 2 HBO beantragt wurde, was im vorliegenden Fall jedoch nicht geschehen ist. Damit enthält die Baugenehmigung in Bezug auf die hier in Rede stehenden Abstandsvorschriften keine Unbedenklichkeitserklärung, die der Kläger möglicherweise gegen sich gelten lassen müsste.

Anders als das Landgericht meint, musste der Kläger auch nicht vorrangig um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen.Liegt – wie hier - ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts vor, dann hat der Nachbar vielmehr die Wahl, ob er privatrechtlich gegen den störenden Bauherrn vorgeht oder ob er gegenüber der Bauaufsichtsbehörde Genehmigungsabwehransprüche bzw. Schutzansprüche auf ordnungsbehördliches Einschreiten geltend macht (BGH, NJW 1983,1580, 1582). Insoweit ist der Rechtsschutz mithin zweigleisig ausgestaltet (Seidel, NVwZ 2004, 139, 143).

Da die Klage bereits mit dem Hauptantrag begründet ist, musste über den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung unzulässiger Geräuschimmissionen gemäß §§ 1004 Abs. 1, 906 BGBnicht mehr entschieden werden. Insoweit hat das Landgericht allerdings verkannt, dass es Sache der Beklagten gewesen wäre, die Unwesentlichkeit der durch die – als solche unstreitigen – Geräuschimmissionen verursachten Beeinträchtigung des Klägergrundstücks darzulegen und zu beweisen (vgl. Staudinger/Roth,BGB, 2009, § 906 Rdn. 202 m. w. Nachw.), weshalb der Kläger keinen weitergehenden Vortrag zur Wesentlichkeit der Beeinträchtigung hat halten müssen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich nach den geschätzten Kosten für eine Umsetzung der Luftwärmepumpenanlagen an eine andere, außerhalb der gesetzlichen Abstandsflächen gelegene Stelle zuzüglich der vollstreckbaren Prozesskosten.

Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens bestimmt sich nach dem Interesse des Klägers an einer Entfernung der Luftwärmepumpenanlagen, das die Parteivertreter im erstinstanzlichen Verhandlungstermin übereinstimmend mit 15.000,00EUR beziffert haben.