Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.06.2013 - 20 ZB 13.805
Fundstelle
openJur 2013, 29469
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 100,00 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die Klägerin weder konkrete Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO benannt noch solche hinreichend dargelegt hat (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Die Klägerin wendet sich vielmehr in einer Art Berufungskurzbegründung gegen die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts, ohne damit etwa im Hinblick auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aufzuführen. Für diesen Zulassungsgrund ist erforderlich, dass der Rechtsmittelführer aufzeigt, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unrichtig ist.

Der Rechtsmittelführer muss sich mit dem angefochtenen Urteil und dessen entscheidungstragenden Annahmen substanziell auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 124a Rn. 62 m.w.N.). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind auch begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt werden (vgl. BayVGH vom 5.7.2011 Az. 20 ZB 11.1146, vom 9.8.2010 Az. 20 ZB 10.1342; BVerfG vom 10.9.2009 NJW 2009, 3642, vom 26.3.2007 BayVBl 2007, 624, vom 23.6.2000 DVBl 2000, 1458).

Daran fehlt es hier.

Wenn die Klägerin im Hinblick auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und die für Anzeigeverfahren für Sammlungen zuständige Behörde (vgl. §§ 17, 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) ausführt, diese solle nicht in die Lage versetzt werden, darüber zu bestimmen, wer sammelt und unter welchen Bedingungen, wenn ihr Träger gleichzeitig als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger wettbewerblich betroffen sei, so verkennt sie Art. 37 Abs. 1 Landkreisordnung – LKrO, wonach das Landratsamt Kreisbehörde und, soweit es rein staatliche Aufgaben, insbesondere die staatliche Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden, über sonstige Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts wahrnimmt, Staatsbehörde ist. Im Rahmen der unmittelbaren Staatsaufgaben gibt es keinen eigenen oder übertragenen Wirkungskreis. Als solche Staatsbehörde hat es auch amtlich in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben außerhalb des fiskalischen oder rein wirtschaftlichen Bereichs gehandelt, was eine kostenpflichtige Behördenhandlung im Sinne des Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Kostengesetz – KG darstellt (vgl. BayVGH vom 2.8.2007 Az. 23 BV 07.835, best. durch BVerwG, Beschluss vom 13.5.2008 BVerwG 9 B 63.07). Das hat das Verwaltungsgericht der Klägerin als Veranlasser der Amtshandlung (vgl. § 18 Abs. 1 u. 2 KrWG, Art. 2 Abs. 1 KG) verdeutlicht. Dafür, dass die nach § 18 und § 72 Abs. 2 KrWG vorgenommene Amtshandlung gegen den Willen der Klägerin vorgenommen worden (vgl. hier § 18 Abs. 2 und 4 KrWG) und überdies noch rechtswidrig gewesen wäre, waren weiter konkrete Anhaltspunkte weder vorgetragen worden noch ansonsten ersichtlich gewesen. Gerade im Hinblick auf § 71 KrWG konnte das zuständige Landratsamt (Art. 29 Abs. 2 BayAbfG, § 4 Abs. 1 Nr. 2 AbfZustV) als Staatsbehörde nicht von dem in § 18 Abs. 2 und 4 KrWG vorgeschriebenen Verfahren abweichen.

Da die Länder das Kreislaufwirtschaftsgesetz – ein Bundesgesetz – als eigene Angelegenheit gemäß Art. 83 GG ausführen, ist die Regelung des Verwaltungsverfahrens einschließlich der Regelung des Verwaltungskostenrechts grundsätzlich Sache der Länder (vgl. Art. 84 Abs. 1 GG). Für davon abweichende Bestimmungen findet sich kein Anhalt, auch deswegen weil das Kreislaufwirtschaftsgesetz keine Regelung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren enthält (s.a. § 1 VwKostG).

Daher ist der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags, die gemäß § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO keiner weiteren Begründung bedarf, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).