1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung seitens des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der jeweiligen Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert des Rechtsstreits (Leistungsstufe) wird auf 9.321,60 € festgesetzt.
Der Teilstreitwert für die Auskunftsstufe beläuft sich auf 700,- €.
Der Teilstreitwert für die Versicherungsstufe beläuft sich auf 300,- €.
Der Beklagte ist Inhaber des Tattoo-Studios ... in ... .
Die Klägerin ist Friseurin.
Sie macht gegen den Beklagten Ansprüche wegen entzündlicher Hautveränderungen nach einer Tätowierung an ihrem rechten Unterschenkel geltend, die von dem Beklagten im Jahr 2008 bei der Klägerin vorgenommen wurde.
Zur Verfolgung ihrer Ansprüche reichte die Klägerin beim Amtsgericht Lichtenfels zunächst eine Stufenklage ein,
wonach sie in Ziffer 1. Auskunft wegen der vom Beklagten im Jahre 2008 am rechten Unterschenkel der Klägerin vorgenommenen Tätowierung darüber begehrte,
welche Farben welchen Herstellers, welcher Marke vom Beklagten bei der Tätowierung am rechten Unterschenkel der Klägerin verwendet wurden und
welche Losnummern die von dem Beklagten bei der Tätowierung am rechten Unterschenkel der Klägerin verwendeten Farben tragen.
Ziffer 2. der Anträge der Stufenklage lautete dahin, den Beklagten zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner gemäß dem Antrag zu Ziffer 1. erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern.
Gemäß dem ihm von der Klägerin erteilten Auftrag brachte der Beklagten an deren rechtem Unterschenkel eine ca. 45 x 17 cm große Tätowierung mit verschiedenen Friseur-Utensilien auf, unter anderem einen Föhn mit einem Spiralkabel, das in der Farbe "deep purple", also in violett-rot, gestaltet worden ist.
Etwa ein halbes Jahr nach dem Stechen der Tätowierung seitens des Beklagten am Unterschenkel der Klägerin, traten im Bereich dieser Tätowierungen, konkret bei dem vorbenannten Spiralkabel, Hautveränderungen bei der Klägerin auf.
In diesem Bereich warf die Haut der Klägerin Blasen, die zu jucken begannen und schmerzhaft waren. Dort platzte die Haut der Klägerin auf und sonderte Flüssigkeit ab.
Nach zunächst erfolgter haus- bzw. hautärztlicher Behandlungen begab sich die Klägerin am 26.6.2009 wegen dieser Hautveränderungen ins Klinikum Nürnberg. Die Untersuchung des rechten Unterschenkels der Klägerin im Bereich der Tätowierung ergab, dass sich bei der Klägerin eine Hautveränderung ähnlich einer hypertrophen Narbe mit deutlicher Wulstbildung, oberflächlicher Schorfentwicklung und deutlicher Hyperpigmentierung (sog. Pseudolymphom) ergeben hat.
Diese Hautveränderung ist nur im Bereich der vom Beklagten gestochenen Tätowierung am rechten Unterschenkel der Klägerin und dort im Bereich des violett-rot gestalteten Spiralkabels aufgetreten.
Um eine Heilung in diesem Hautbereich zu erreichen, wurden die veränderten Hautanteile im Klinikum Nürnberg, am 31.8.2009, ärztlich radikal reseziert und die dann resultierenden Hautdefekte durch Spalthauttransplantate rekonstruiert.
Bereits am 17.7.2009 hatte sich im Auftrag des Beklagten dessen Mitarbeiterin ... mit der Klägerin, auf Grund des zuvor vom Beklagten erhaltenen anwaltlichen Auskunftsbegehrens wegen der beim Tätowieren der Klägerin verwendeten Farben, in Verbindung gesetzt und die Klägerin zu der vom Beklagten verwendeten Tätowierfarbe "deep purple" (violett-rot) näher unterrichtet, wobei die Klägerin die weiteren ihr in dem Telefonat gegebenen Informationen zu den Farben wegen einer schlechten Telefonverbindung nicht verstanden hat. Dies jedoch hat die Klägerin nicht sogleich reklamiert.
Nach der Güteverhandlung vor dem Amtsgericht Lichtenfels vom 16.12.2009, in der der Beklagte angekündigt hatte, der Klägerin weitere Auskünfte zu den bei der Tätowierung verwendeten Farben zu geben, erklärten die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 2.2.2010 und die Beklagtenvertreterin mit Schriftsatz vom 25.3.2010, übereinstimmend den Rechtsstreit in der Auskunfts- und der Versicherungsstufe für erledigt, ohne dass zuvor zu diesen Stufen streitig verhandelt worden war.
Zuvor hatte der Beklagte mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 22.12.2009 (vgl. Anl. K 5) Auskunft zu den bei der Tätowierung der Klägerin verwendeten Farben ebenso erteilt, wie er mit Schreiben vom 1.2.2010 (vgl. Anl. K 7) eidesstattlich die Richtigkeit seiner Auskünfte bestätigte.
Mit der mit Schriftsatz vom 13.9.2010 (Bl. 21 ff. d. A.) erweiterten und an das Landgericht Coburg verwiesenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Zahlungs-, Schmerzensgeld- und Feststellungsbegehren wegen der gegenständlichen Tätowierung weiter und behauptet, dass die Tätowierung durch den Beklagten nicht sachgerecht, sondern fehlerhaft, insbesondere nicht nach den Regeln der Kunst durchgeführt worden wäre.
Deshalb wäre es im Bereich der tätowierten Hautteile, konkret im Bereich des violett-rot tätowierten Spiralkabels, zum Bild einer ausgeprägten vorwiegend chronischen und spezifischen entzündlichen Reaktion der Haut der Kläger auf Fremdmaterial gekommen, die den vorbeschriebenen ärztlichen Eingriff erforderlich gemacht hätte.
Weiter lastet die Klägerin dem Beklagten an, dass er sie vor der Tätowierung pflichtwidrig nicht über mögliche Gefahren und Risiken, insbesondere nicht über das Auftreten von Hautunverträglichkeiten und allergischen Reaktionen aufgeklärt hätte.
Auch hätte der Beklagte die Klägerin nicht darauf hingewiesen, dass, wie dem Beklagten bekannt sein müsse, in den Tätowierfarben Pigmente aus Autolacken enthalten wären und diese Pigmente gerade in solchen brillanten Farben, wie der vom Beklagten eingesetzten Farbe "deep purple" (violett-rot), Verwendung finden und die vorbeschriebenen Hautirritationen auslösen würden.
Auch sei auf Grund der bei der Klägerin aufgetretenen Hautirritationen davon auszugehen, dass die vom Beklagten verwendeten Tätowierfarben verunreinigt gewesen wären und sie Schimmelpilze und Bakterien enthalten hätten.
Diese Pilze und Bakterien wären grundsätzlich geeignet die bei der Klägerin ausgelösten Hautreizungen und Infektionssymptome hervorzurufen.
Überdies hätte der Beklagte bei der Tätowierung der Klägerin auch unhygienisch gearbeitet, also die notwendigen Hygienevorschriften und Hygienerichtlinien nicht beachtet.
Nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) wäre es dem Beklagte untersagt, Tätowiermittel zu verwenden, welche geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen, wobei der Kläger dafür beweispflichtig wäre, ordnungsgemäße, nicht verunreinigte, zugelassene und dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch entsprechende Farben verwendet zu haben.
Hierzu wäre der Beklagte nicht in der Lage gewesen, da er die Chargennummern der von ihm verwendeten Farben nicht mitzuteilen vermochte. Daher würde der Beklagte die Beweislast dafür tragen, dass er ordnungsgemäße Farben verwendet und die Tätowierung fachgerecht durchgeführt hätte, wobei, auf Grund der bei der Klägerin aufgetretenen Hautirritation, der Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen würde, dass die gegenständliche Tätowierung nicht fachgerecht durchgeführt worden wäre.
Zu ihrem Feststellungsbegehren führt die Klägerin aus, dass - wegen der erheblichen Beeinträchtigungen der Klägerin in Folge der Tätowierung - mit dem Eintreten weiterer Schäden zu rechnen wäre, insbesondere ist bei der Klägerin zwischenzeitlich eine Krebserkrankung des Gebärmutterhalses diagnostiziert worden, die auf die gegenständliche Tätowierung zurückzuführen wäre, weil die vom Beklagten verwendeten Tätowierfarben geeignet wären, Krebserkrankungen hervorzurufen, worüber der Beklagte die Klägerin ebenfalls im Vorfeld der Tätowierung nicht aufgeklärt hätte.
In ihrer erweiterten Klage führt die Klägerin ihr entstandene Kosten im Zusammenhang mit der gegenständlichen Tätowierung und ärztlichen Behandlungen näher aus; insoweit wird ergänzend auf Blatt 28 bis 32 der Akte ebenso Bezug genommen, wie auf die Fahrtkostenaufstellung der Klägerin wegen im Zusammenhang mit den ärztlichen Behandlungen der Klägerin durchgeführter Fahrten in der Zeit vom 19.11.2008 und dem 9.9.2010, Bl. 32 mit 34 der Akte.
Wegen der im Zusammenhang mit der gegenständlichen Tätowierung durch den Beklagten bei der Klägerin aufgetretenen Gesundheitsstörungen und von ihr dargelegten Beeinträchtigungen hält diese ein Schmerzensgeld von mindestens 6.000,- € für angemessen.
Deshalb beantragt mit ihrer erweiterten Klage vom 13.9.2010 zuletzt:
3. Der Beklagte wird verurteilt, an die die Klägerin 1.821,60 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin wegen der im Jahre 2008 am rechten Unterschenkel der Klägerin vorgenommen Tätowierung ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld sowie Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem vom Gericht festgesetzten Betrag sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 402,82 € zu bezahlen.
5. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden wegen der im Jahre 2008 am rechten Unterschenkel der Klägerin vorgenommenen Tätowierung zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträge oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Der Beklagte beantragt
die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Der Beklagte wandte sich gegen den geltend gemachten Auskunftsanspruch mit der Begründung, dass dieser der Klägerin nicht zustehen würde, weil er der Klägerin umgehend nach Erhalt des ersten diesbezüglichen Anwaltsschreibens durch seine Mitarbeiterin, ..., telefonisch am 17.7.2009 den Farbtyp, die Herstellerfirma, die Artikelnummer und die Farbbezeichnung der Tätowierungsfarbe mitgeteilt hätte.
Weiter bestreitet der Beklagte jede Verantwortlichkeit für die bei der Klägerin an der Haut aufgetretenen Veränderungen, insbesondere dass diese durch die von ihm vorgenommene Tätowierung hervorgerufen worden wären.
Die vom Beklagten eingesetzten Tätowierfarben würden von ihm seit längerem für Tätowierungen verwendet, ohne dass bei seinen Kunden die von der Klägerin beschriebenen Veränderungen und Beschwerden aufgetreten wären. Vielmehr sieht der Beklagte die Ursache der bei der Klägerin aufgetretenen Veränderungen an der Haut in einer bei der Klägerin bereits vor der Tätowierung aufgetretenen großflächigen Hautfleckenerkrankung (sog. Virtiligo).
Nachdem den dem Beklagten von seinem Lieferanten der Tätowierfarben erteilten näheren Produktinformationen sei die gegenständlich verwendete Farbe "deep purple" unbedenklich, wie dies der in Kopie zur Akte gegebene Untersuchungsbericht und die näheren Produktinformationen belegen würden.
Weiter führt der Beklagten aus, dass es ihm nicht oblegen hätte, die Klägerin über von ihr behauptete mögliche, von den von ihm verwendeten Tätowierfarben ausgehende Gefahren und Risiken aufzuklären; dies insbesondere, weil auf Grund von Tätowierungen durch den Beklagten in seiner mehrjährigen Berufspraxis bei anderen Kunden noch nie solche, wie bei der Klägerin entstandene Hautirritationen aufgetreten waren.
Auch bestreitet der Beklagte, dass die von ihm verwendeten Tätowierfarben Pigmente von Autolacken, Schimmelpilze oder Bakterien enthalten hätten und die Farben deshalb zu Hautreizungen oder Entzündungen bei der Klägerin hätten führen können.
Keinesfalls hätte der Beklagte Kenntnis von solchen Risiken gehabt, wie sie die Klägerin in ihr Wissen stellt. Bei einer solchen Kenntnislage hätte die Klägerin die Verwendung der Farben des Klägers zur Tätowierung ablehnen müssen.
Nachdrücklich bestreitet der Beklagte, dass er unhygienisch gearbeitet hätte. Auch tritt er dem Vortrag entgegen, dass die von ihm bei der Klägerin durchgeführte Tätowierung für deren Krebserkrankung ursächlich gewesen wäre.
Deshalb tritt der Beklagte den klägerseits geltend gemachten Ansprüchen, sowohl dem Grunde nach, als zur Höhe mit näheren Ausführungen entgegen.
Gemäß dem Beweisbeschluss vom 15.3.2011 hat das Landgericht Coburg Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.
Zum Ergebnis der Beweisaufnahme nimmt das Landgericht Coburg auf das Gutachten der Sachverständigen ... vom 19.7.2011, Bl. 68 ff. d. A. Bezug.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die von die von den Parteien bei Gericht eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet.
Mit den im Tatbestand bezeichneten Schriftsätzen haben die Parteien übereinstimmend die Hauptsache des ursprünglichen Auskunft- und eidesstattlichen Versicherungsbegehren der Klägerin für erledigt erklärt, so dass insoweit lediglich über die Kostentragungsverpflichtung zu entscheiden ist.
Die geltend gemachten Zahlungsansprüche, das Schmerzensgeldbegehren und der Feststellungsantrag der Klägerin gemäß der erweiterten Klage vom 13.9.2010 sind bereits ihrem Grunde nach in der Sache nicht erfolgreich.
Der Klägerin stehen daher weder werkvertragliche Ersatz- und Schmerzensgeldansprüche nach den §§ 631 Abs. 2, 634 Nr. 4, 636, 280, 281, 253 Abs. 2 BGB, noch ebensolche Ansprüche aus Deliktsrecht nach den §§ 823 Abs. 1, 2, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. § 223 StGB zu.
I. Vertragliche Ansprüche:
Die Vereinbarung der Parteien im Jahr 2008 zur Vornahme der Tätowierung durch den Beklagten bei der Klägerin hat einen durch eine Dienstleistung herbeizuführenden Erfolg, die gewünschte Tätowierung, zum Gegenstand und ist daher als Werkvertrag zu qualifizieren.
Auf Grund der vom Landgericht Coburg durchgeführten Beweisaufnahme durch Einholung des Gutachtens der Sachverständigen ... hat sich zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass die bei der Klägerin sechs Monate nach der Tätowierung durch den Beklagten am rechten Unterschenkel aufgetretenen Hautirritationen und Entzündungsreaktionen, ein Pseudolymphom, nicht die Folge von pflichtwidrigem Verhalten des Beklagten bei der gegenständlichen Tätowierung sind, wenngleich das aufgetretene Lymphom durch diese Tätowierung, so das überzeugende Gutachten, hervorgerufen worden ist.
Bezüglich der den Beklagten im Rahmen der Durchführung einer Tätowierung treffenden Pflichten ist eingangs darauf hinzuweisen, dass es für die Verwendung von Tätowiermitteln, bis zum Inkrafttreten der sogenannten Tätowiermittelverordnung am 1.5.2009, kaum gesetzliche Vorschriften gab.
Seit dem Inkrafttreten der Tätowiermittelverordnung am 1.5.2009 ist der pflichtgemäß handelnde Tätowierer - beispielhaft - verpflichtet nur Farben zu verwenden, bei denen vom Hersteller ein der Tätowiermittelverordnung entsprechendes Prüfzertifikat mitgeliefert wird.
57Die Regelungen der Tätowiermittelverordnung greifen im vorliegenden Fall jedoch nicht ein, weil die gegenständliche Tätowierung vor Inkrafttreten der Tätowiermittelverordnung am 1.5.2009, konkret im Jahr 2008, vom Beklagten bei der Klägerin vorgenommen wurde.
58Dasselbe Ergebnis der Verneinung pflichtwidrigen Verhaltens seitens des Beklagten im Rahmen der gegenständlichen Tätowierung bei der Klägerin ergibt sich auf Grundlage der zur Zeit der Tätowierung im Jahr 2008 geltenden Regelungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB), die auch Tätowiermittel erfassen.
Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 LFGB gelten die Vorschriften des LFGB für kosmetische Mittel auch für Mittel zum Tätowieren. Aus dem für Tätowiermittel somit relevanten 4. Abschnitt des LFGB, den §§ 26 mit 29 LFGB, ergeben sich keine Regelungen, die dem Beklagten bestimmte Verpflichtungen bei der Verwendung von Tätowiermitteln auferlegten.
Insoweit ist auf die Regelung des § 26 LFGB, die Verbote zum Schutz der Gesundheit beinhaltet, einzugehen, wonach es gemäß der Nr. 1 verboten ist, kosmetische Mittel, also auch Tätowiermittel, für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen.
Diese Regelung ist im vorliegenden Fall nicht relevant, da der Beklagte unstreitig die von ihm verwendeten Tätowiermittel weder hergestellt, noch im Sinne des LFGB behandelt hat. Zu letzterem liegen keine Anhaltspunkte und kein Sachvortrag der Klägerin vor.
Entgegen dem Klägervortrag gemäß Schriftsatz vom 13.9.2010, Bl. 27. d. A., enthält die klägerseits in Bezug genommene Vorschrift des § 26 Nr. 1 LFGB die Regelung, dass es verboten ist, kosmetische Mittel (und mithin auch Tätowiermittel) für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie ... geeignet sind die Gesundheit zu schädigen.
Jedoch beinhaltet § 26 Nr. 1 LFGB keine Regelung, die es, so die Klägerin, verbieten würde "andere mit Tätowiermitteln zu behandeln".
Insoweit ist lediglich das Verbot geregelt, Tätowiermittel so zu behandeln, dass sie ... geeignet sind die Gesundheit zu schädigen.
Weiter beinhaltet das LFGB keine Regelungen des Inhalts, die den Beklagten als Tätowierer verpflichteten, eine Dokumentation darüber zu erstellen, mit welchen konkreten Farben, nach Charge, Chargennummer und Los, er die Tätowierung im Jahr 2008, hier konkret bei der Klägerin, durchgeführt hat.
Mithin hat der Beklagten im vorliegenden Fall - unter Berücksichtigung der Regelungen des LFGB - bereits keine objektive Pflichtverletzung begangen; eine Beweislastumkehr dahingehend, dass der Kläger dafür beweispflichtig wäre, dass er ordnungsgemäße nicht verunreinigte, zugelassene und dem LFGB entsprechende Farben verwendet hat, tritt nicht ein.
Vielmehr obliegt es der Klägerin darzutun und zu beweisen, dass der Beklagte bei Vornahme der Tätowierung bei der Klägerin im Jahr 2008 im beschriebenen Zusammenhang pflichtwidrig gehandelt hat.
Einen solchen Nachweis hat die Klägerin nicht zu führen vermocht.
Gemäß dem überzeugenden Gutachten der Sachverständigen ... vom 19.7.2011, Bl. 68 ff. d. A., liegt keine Pflichtverletzung seitens des Beklagten zum Nachteil der Klägerin im Rahmen der im Jahre 2008 bei der Klägerin erfolgten gegenständlichen Tätowierung vor.
Entgegen dem diesbezüglichen Klägervortrag hat der Beklagte vor Durchführung der Tätowierung bei der Klägerin auch keine ihn treffenden Aufklärungsverpflichtungen zu Risiken der Tätowierung verletzt, als ihm solche, wie klägerseits behauptet, näheren Aufklärungsverpflichtungen nicht oblagen.
Insbesondere traf und trifft den Beklagten, entgegen dem diesbezüglichen Klägervortrag, keine einem behandelnden Arzt entsprechende Aufklärungsverpflichtung.
Hierfür fehlt es bereits grundlegend an jeder Vergleichbarkeit der Tätigkeit des zugelassenen Arztes mit der eines Tätowierers.
Die Tätigkeit des Tätowierens basiert nicht auf einer beruflichen Ausbildung. Es liegt insoweit kein Ausbildungsberuf vor, der im Zuge einer Ausbildung grundlegende und spezifische Kenntnisse für das Tätowieren vermitteln würde. Die Fertigkeiten des Tätowierens werden vielmehr über ein Anlernen erworben oder es erfolgt ein autodidaktischer Zugang, auf Grundlage künstlerischen Verständnisses.
Das Vorstehende zeigt auf, dass eine Vergleichbarkeit der Basis und der Kenntnisse für die Tätigkeit des Tätowierens mit der umfassenden Vor- und akademischen Ausbildung durch das langjährige Studium der Medizin in keiner Weise gegeben ist.
Über dies verhält es sich gerichtsbekannt so, dass das typische Risiko im Zusammenhang mit einer Tätowierung, nämlich die Gefahr von Infektionen der betroffenen Hautteile, weil beim Stechen der Tätowierung in die Haut eben auch Blut fließt, allgemein und mithin auch der Klägerin bekannt war und ist, zumal sie vor der gegenständlichen Tätowierung bereits vier kleinere Tätowierungen an ihrem Körper hat vornehmen lassen. Daher bedurfte es hierüber keiner Aufklärung der Klägerin durch den Beklagten.
Letztlich, so das Sachverständigengutachten vom 19.7.2011 ist in Folge der gegenständlichen Tätowierung der Klägerin eine entzündliche Hautreaktion auf das Fremdmaterial (Tätowiermittel) hin bei der Klägerin aufgetreten, wenngleich in stark ausgeprägter Form. Somit hat sich in schicksalhafter Weise dieses bekannte Entzündungsrisiko bei der Klägerin realisiert.
Mit besonderen zusätzlichen Risiken, die von den durch den Beklagten verwendeten Tätowierfarben, insbesondere von der Farbe violett-rot ausgehen würden, musste der Beklagte bei Ausführung der gegenständlichen Tätowierung nicht rechnen und mithin darüber auch nicht aufklären
Hierzu bezieht sich das Gericht auf das Sachverständigengutachten, hier Bl. 86 d. A., wonach Tätowierfarben aus einer Mischung verschiedener Pigmente und vieler zusätzlicher Inhaltsstoffe bestehen.
79Zu diesen Inhaltsstoffen lag dem Beklagten die dazugehörige Herstellerinformation vor, die auch den Sachverständigen zur Verfügung stand, aus der sich jedoch besondere Risiken und Gefahren bei der Verwendung dieser Farben, insbesondere der violett-roten Tätowierfarbe, wie dies auch das Sachverständigengutachten bestätigt, nicht entnehmen ließen.
Somit durfte sich der Beklagte auf die ihm zu den verwendeten Farben vorliegenden Herstellerinformationen verlassen, bis er von diesen Informationen abweichende Kenntnisse über von diesen Farben ausgehende gesundheitliche Gefahren - hierfür liegen keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte vor - erlangt hat.
Schließlich ist dem Beklagten im Rahmen seiner Tätigkeit als Tätowierer nicht abzufordern, dass er selbst aufwändige und gerichtsbekannt teuere Laboruntersuchungen der verwendeten Tätowierfarben beauftragt. Diese Anforderung würde das Maß der den Beklagten treffenden Pflichten erheblich überspannen.
Entgegen den Darlegungen der Klägerin mit Schriftsatz vom 29.08.2011, Bl. 96, 97 d.A., ist eine gerichtlich beauftragte Begutachtung der Zusammensetzung der vom Beklagten verwendeten Tätowierfarben im Rahmen dieses Verfahrens gemäß den vorstehenden Ausführungen nicht veranlasst, weil weitergehende gerichtliche Feststellungen hierzu nichts daran änderten, dass dem Beklagten im Hinblick auf die von ihm verwendeten Farben kein pflichtwidriges Handeln anzutasten ist.
Nach alledem fehlt es aus den vorbenannten Gründen an einer objektiven Pflichtverletzung des Beklagten bei der gegenständlichen Tätowierung, als auch das gerichtliche Sachverständigengutachten überzeugend bestätigt, dass aus den vom Hersteller zu den verwendeten Tätowierfarben erteilten Informationen keine Hinweise auf darin enthaltene, nicht hautverträgliche Bestandteile in den Tätowierfarben zu entnehmen sind (vgl. Bl. 88 d.A.).
Zur Frage möglicher Verletzungen der Hygieneregeln durch den Beklagten bei der gegenständlichen Tätowierung führen die Sachverständigen in ihrem Gutachten grundlegend aus, dass der Beklagte, gemäß den ihnen gegenüber gemachten Angaben der Klägerin selbst, bei der gegenständlichen Tätowierung stets Handschuhe getragen hat und stets auch neue Tätowiernadeln verwendet hat. Hiervon ist in diesem Urteil auch auszugehen, weil dieser von den Sachverständigen im Gutachten ausdrücklich festgehaltene tatsächliche Umstand, als Gegenstand des Beweisbeschlusses, in der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2012 bei der konkreten Erörterung des Inhalts des Sachverständigengutachtens unbestritten geblieben ist.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, entgegen dem schriftlichen Klagevortrag, dass dem Kläger keine Pflichtverletzung im Rahmen bestehender Hygieneregeln beim Tätowieren berechtigt anzulasten ist.
Desweiteren liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass sich die Gesundheitsverletzung der Klägerin auf Grund unsachgemäßer Aufbewahrung der verwendeten Farben durch den Beklagten ergeben hätte, nicht vor. Dies gilt in gleicher Weise für die Behauptungen der Klägerin, dass die vom Beklagten verwendeten Farben verunreinigt gewesen wären bzw. von Schimmelpilzen und Bakterien befallen gewesen wären.
Gegen diese nicht näher ausgeführten Behauptungen der Klägerin spricht bereits der Umstand, dass die bei der Klägerin hervorgerufene Hautreaktion nur in dem Hautareal aufgetreten ist, in dem die Tätowierung des Spiralkabels mit der violett-roten Farbe erfolgt ist und nicht auch in den anderen Bereichen der insgesamt 17 x 45cm großen Tätowierung am rechten Unterschenkel der Klägerin.
Hierzu ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass erst in der ab 1.5.2009 geltenden Tätowiermittelverordnung, die auf die im Jahr 2008 vom Beklagten durchgeführte Tätowierung nicht anzuwenden ist, Regelungen hinsichtlich der Aufbewahrung von Tätowierfarben, dies auch zum zeitlichen Umfang, enthalten sind.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Beklagte, angesichts der stetigen Verwendung dieser Tätowierfarben seines Lieferanten, ohne dass dabei zurückliegend gesundheitliche Probleme bei seinen Kunden auftraten, keinen Anlass hatte, die Klägerin auf besondere gesundheitliche Gefahren im Zusammenhang mit der von ihm durchzuführenden Tätowierung hinzuweisen.
Schließlich ergibt sich auf Grund des überzeugenden Sachverständigengutachtens von ... vom 19.7.2011 kein nachgewiesener Zusammenhang zwischen der bei der Klägerin aufgetretenen Krebserkrankung (Cervixkarzinom) mit den vom Beklagten gegenständlich verwendeten Tätowierfarben, so dass auch aus diesem Zusammenhang heraus eine Haftung des Beklagten - abseits einer diesbezüglich zu verneinenden Pflichtwidrigkeit des Beklagten - ausscheidet.
Hierzu haben die Sachverständigen in ihrem Gutachten ausgeführt, dass zu diesem klägerseits behaupten Zusammenhang von ihnen keine Aussage gemacht werden könne, zumal die zu den Tätowierfarben vorliegenden Produktinformationen der Herstellerfirma, konkret zur Farbe "deep-purple starbrite 2" (Farbe violett-rot), beinhalten, dass in dieser Farbe keine Amine enthalten sind.
Über dies, so das Sachverständigengutachten, sind zu den verwendeten Tätowierfarben keine Daten zur chronischen Toxizität und mutationsauslösenden Wirkung veröffentlicht. Auch, so die Sachverständigen, sind solche Wirkungen nicht einschätzbar, zumal die Entstehung eines Karzinoms ein multifaktorielles Geschehen darstellt (vgl. B. 89 d. A.).
Mangels Nachweises eines Zusammenhanges der gegenständlichen Tätowierung durch den Beklagten mit der Krebserkrankung der Klägerin, ist auch aus diesem Zusammenhang heraus eine vertragliche Haftung des Beklagten gegenüber der Klägerin bereits dem Grunde nach zu verneinen.
Das Feststellungsbegehren der Klägerin erweist sich daher auch aus diesem Zusammenhang heraus als unbegründet.
II. Deliktische Ansprüche:
Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche, gerichtet auf Schadensersatz, angemessenes Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für zukünftige materielle und immaterielle Schäden auf Grund der gegenständlichen Tätowierung sind nicht aus Deliktsrecht gemäß §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 253 Abs. 1, 2 BGB i. V. m. § 223 StGB begründet.
Ausgehend von dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens, dass die vom Beklagten bei der gegenständlichen Tätowierung der Klägerin am Unterschenkel eingesetzte Farbe violett-rot, im Rahmen der Tätowierung des Spiralkabels, die entzündliche Hautreaktion (Pseudolymphom) in diesem Tätowierungsareal bei der Klägerin ausgelöst hat, liegt jedoch kein zum Schadensersatz verpflichtendes deliktisches Handeln des Beklagten vor.
Vielmehr ist die tatbestandsmäßig als Körperverletzung zu qualifizierende deliktische Handlung des Tätowierens durch den Beklagten als eine durch die wirksame Einwilligung der Klägerin gerechtfertigte Körperverletzung zu werten.
Diese Einwilligung liegt darin, dass die Klägerin den Beklagten mit der grundsätzlich eine Körperverletzungshandlung darstellenden konkreten Tätowierung, also mit dem Stechen mit Nadeln in die Haut ihres Körpers, beauftragt hat. Diese Beauftragung und Einwilligung erfährt als solche, aufgrund des grundsätzlich geringen Gewichts des Verletzungsumfanges durch eine Tätowierung keine Mißbilligung durch unsere Rechtsordnung. Somit ist das entsprechende Handeln des Beklagten gerechtfertigt.
Das Tätowieren durch den Beklagten steift sich nicht aus dem Gesichtspunkt heraus als rechtswidrig dar, dass es deswegen an einer wirksamen Einwilligung der Klägerin gegenüber dem Beklagten in die Körperverletzungshandlung fehlen würde, weil der Klägerin vor der Tätowierung keine ausreichende, gebotene Aufklärung durch den Beklagten zuteil geworden wäre, die es ihr ermöglicht hätte, ihr Selbstbestimmungsrecht umfassend und in Kenntnis möglicher Gefahren und Risiken der Tätowierung auszuüben
Zur Begründung hierfür verweist die Kammer auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer I. der Entscheidungsgründe zur Verneinung einer näheren Aufklärungsverpflichtung des Beklagten als Tätowierer gegenüber der Klägerin als seiner Auftraggeberin.
Eine umfassende, nähere Aufklärungsverpflichtung des Beklagten als Tätowierer, insbesondere vergleichbar mit der Verpflichtung eines Arztes vor Durchführung eines ärztlichen Heileingriffs, besteht vorliegend nicht.
Auch waren dem Beklagten besondere gesundheitsgefährdende Risiken für die Klägerin im Zusammenhang mit der durchzuführenden Tätowierung nicht bekannt und hätten ihm, wie bereits ausgeführt, auf Grund der vorliegenden Herstellerinformationen zu den verwendeten Tätowierfarben auch nicht bekannt sein müssen.
Ein sonstiges pflichtwidriges Handeln des Beklagten bei Vornahme der gegenständlichen Tätowierung, das gleichzeitig eine deliktische Handlung darstellte, liegt unter Bezugnahme auf die vorstehenden Ausführungen hierzu unter Ziffer I. der Entscheidungsgründe nicht vor.
Danach ist auch eine deliktische Haftung des Beklagten gegenüber der Klägerin auf Grundlage der von ihm im Jahr 2008 bei der Klägerin vorgenommenen Tätowierung an deren rechtem Unterschenkel dem Grunde nach mit der Folge zu verneinen, so dass weder Schadensersatz-, Schmerzensgeld-, noch auf die gegenständliche Tätowierung gestützte Feststellungsansprüche der Klägerin bestehen.
Mangels bestehender Hauptsacheansprüche der Klägerin gegen den Beklagten, liegen keine Ansprüche der Klägerin auf Erstattung von Zinsen und von anteiligen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten vor, so dass die Klage auch insoweit abzuweisen war.
III.
Gemäß §§ 91 Abs. 1, 91 a ZPO waren der Klägerin die gesamten Kosten dieses Rechtsstreits aufzuerlegen, als sie im Rahmen ihrer geltend gemachten Hauptsacheansprüche, unter Einschluss der Zinsen und der anteiligen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten vollumfänglich unterlegen ist.
Soweit die Parteien die Hauptsache hinsichtlich der Auskunfts- und der eidesstattlichen Versicherungsstufe, über die nicht streitig verhandelt wurde, beidseits übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die insoweit entstanden Kosten gemäß § 91a ZPO ebenfalls der Klägerin aufzuerlegen.
Zur Auskunftsstufe gilt insoweit, dass der Beklagte bereits vor Klageerhebung etwaig bestehende Auskunftsverpflichtungen auf Grundlage von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB bereits erfüllt hatte.
Hierzu ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Mitarbeiterin des Beklagten, die Klägerin im Auftrag des Beklagten angerufen hat und dieser Auskünfte zu den vom Beklagten verwendeten Tätowierfarben, insbesondere zur Farbe violett-rot, erteilt hat, wenn diese auch nicht konkrete Chargen, Chargennummern und Lose der verwendeten Farben umfasst haben mögen.
Eine solche, weitgehende Auskunftsverpflichtung des Beklagten gegenüber der Klägerin, auch zu Chargen und Losen der verwendeten Farben, verneint das Gericht mit der Begründung, dass den Beklagten hinsichtlich der von ihm verwendeten Tätowierfarben - wie ausgeführt - bereits keine solch weitgehende Dokumentationsverpflichtung im Zusammenhang mit der Tätowierung der Klägerin traf, aus der heraus er im Rahmen des § 242 BGB eine von ihm unschwer zu erteilende weitere Auskunft hätte geben müssen.
Somit geht das Landgericht davon aus, dass der Klägerin beklagtenseits in dem Telefonat mit ... die dem Beklagten zur Verfügung stehenden Auskünfte zu den Farben erteilt wurden.
Dass die Klägerin, wegen der von ihr benannten schlechten Telefonverbindung, die ihr gegebenen Auskünfte seitens des Beklagten nicht vollumfänglich verstanden haben mag, ändert an der Bejahung der Erfüllung der nur begrenzten Auskunftsverpflichtung des Beklagten durch das Landgerichts Coburg nichts. Vielmehr bestand bei einer solchen Sachlage für die Klägerin die Pflicht hinsichtlich des Inhalts der ihr erteilten, aber von ihr auf Grund schlechter Telefonverbindung teilweise nicht verstandenen Auskünfte nachzufassen, soweit sie diese, wie sie ja - anders als der Beklagte - wußte, nicht verstanden hatte.
Auch besteht keine Kostentragungsverpflichtung des Beklagten im Rahmen der Versicherungsstufe der ursprünglichen Stufenklage. Hierfür fehlt es bereits an notwendigem Vortrag und Anhalt dafür, dass die vom Beklagten, bei der nur in begrenztem Umfang bestehenden Auskunftsverpflichtung, erteilte Auskunft tatsächlich unvollständig und unrichtig gewesen ist. Nur bei Vorliegen dieser Umstände erweist sich ein Begehren in der Versicherungsstufe als begründet.
Der Umstand, dass der Beklagte im Lauf dieses Rechtsstreits tatsächlich noch Auskunft erteilt und eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, ändert an dem vorstehenden Ergebnis nichts, weil hierfür im Rahmen des § 91 a ZPO auf die Begründetheit der ursprünglichen Klage in der Versicherungsstufe, wie ausgeführt, abzustellen ist. Insoweit hatte die Klägerin Auskünfte vom Beklagten zu den Farben erhalten, die sie wegen einer schlechten Telefonverbindung nur nicht vollständig verstanden haben mag. Dies macht die ihr erteilten Auskünfte jedoch weder unvollständig, noch unrichtig.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 entsprechend ZPO.