OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.02.2009 - 3 B 33/09
Fundstelle
openJur 2010, 2679
  • Rkr:

a) Da die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit und Auflösung einer Partei allein dem Bundesverfassungsgericht obliegt, ist der Rat einer Gemeinde oder deren Bürgermeister gehindert, eine Partei aus eigener Zuständigkeit als verfassungswidrig einzustufen und aus diesem Grund von der Benutzung gemeindlicher Einrichtungen auszuschließen.

b) Wenn der faktischen Nutzung einer gemeindlichen Festhalle in der Vergangenheit eine Begrenzung des Widmungszwecks auf Veranstaltungen mit rein örtlichem Charakter entnommen werden soll, bedarf es verlässlicher und nachvollziehbarer Kriterien in der Verwaltungspraxis, anhand derer die Abgrenzung zwischen Veranstaltungen örtlichen Charakters und solchen mit überörtlichem Charakter erfolgt.

Tenor

Unter entsprechender teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Februar 2009 - 11 L 54/09 - wird die Antragsgegnerin vorläufig verpflichtet, dem NPD-Ortsverband Sch. die Festhalle Sch., H. Straße 2, 66121 B-Stadt-Sch., mit dem üblichen Zubehör, insbesondere Mobiliar, Lautsprecheranlage und Bewirtungszone am 25. Februar 2009 zur Durchführung einer Aschermittwochsveranstaltung zu überlassen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Der zulässigen Beschwerde mit dem Antrag,

„der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9.2.2009 (11 L 54/09) wird mit der Maßgabe abgeändert, dass die Antrags- und Beschwerdegegnerin unter Androhung eines für den Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes verpflichtetwird, dem NPD-Ortsverband Sch. die Festhalle Sch., H. Straße 2 in 66121 B-Stadt-Sch. mit dem üblichen Zubehör, insbesondere Mobiliar, Lautsprecheranlage und Bewirtungszone am 25. Februar 2009 zur Durchführung einer Aschermittwochsveranstaltung zu überlassen“,

hat nach Maßgabe des Entscheidungstenors in der Sache Erfolg.

Nach dem Ergebnis der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren, deren Umfang durch die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwendungen begrenzt wird (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt, die Antragsgegnerin zur vorläufigen Überlassung der Festhalle Sch. an den Ortsverband Sch. der NPD zur Durchführung der vorgesehenen Aschermittwochsveranstaltung zu verpflichten.

Mit dem Verwaltungsgericht und der von ihm angeführten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg

Beschluss vom 16.9.2002 - 1 Bs 243/02 - zitiert nach Juris (LS),

ist zunächst davon auszugehen, dass der Antragsteller als Landesverband Saarland der NPD unter den Voraussetzungen des § 3 Satz 2 PartG in gesetzlicher Prozessstandschaft im eigenen Namen für seinen Ortsverband Sch. auch dann öffentlich-rechtliche Ansprüche gerichtlich geltend machen darf, wenn dieser Ortsverband selbst gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig sein sollte

vgl. zur Beteiligungsfähigkeit des Ortsverbandes einer politischen Partei jedenfalls in einem Streit um eine straßenrechtliche Sondererlaubnis für Wahlsichtwerbung OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.8.1998 - 2 V 14/98 - DÖV 1998, 1013.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller einen Anspruch des Ortsverbandes Sch. auf Überlassung der Festhalle Sch. für die Durchführung der geplanten Aschermittwochsveranstaltung glaubhaft gemacht.

Im Ausgangspunkt entspricht es allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung, dass politische Parteien auf der Grundlage der Art. 3, 21 Abs. 1 GG und von § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG prinzipiell einen Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Überlassung öffentlicher Einrichtungen haben und auch die Gemeinden als Träger öffentlicher Gewalt verpflichtet sind, diesen Gleichbehandlungsanspruch zu beachten

vgl. insoweit nur OVG Weimar, Beschluss vom 26.10.2004 - 2 EO 1377/04 - zitiert nach Juris, Rdnr. 40 mit zahlreichen weiteren Nachweisen.

Ferner bestimmt § 19 Abs. 1 KSVG, dass Einwohnerinnen und Einwohner einer Gemeinde - und Gleiches gilt gemäß Abs. 3 der letztgenannten Bestimmung entsprechend für juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die in der betreffenden Gemeinde ansässig sind - im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt sind, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu nutzen

vgl. zur Unterscheidung zwischen Gleichbehandlungsansprüchen allein auf kommunalrechtlicher Grundlage einerseits und aus § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG andererseits OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.2.2007 - 10 ME 74/07 - zitiert nach Juris, Rdnr. 7, 9.

Es steht vorliegend außer Frage, dass der antragstellende Landesverband und auch der Ortsverband Sch. der NPD, der sich vorliegend um die Überlassung der Festhalle Sch. bemüht, Untergliederungen einer bislang nicht verbotenen politischen Partei sind und von daher im Grundsatz die durch die vorgenannten Bestimmungen gewährleistete Gleichbehandlung einfordern können.

Dem kann nicht - wie im Ablehnungsbescheid vom 7.1.2009 geschehen - mit Erfolg entgegengehalten werden, auf der Grundlage eines Stadtratsbeschlusses vom 11.12.2007 komme die Überlassung gemeindlicher Einrichtungen dann nicht in Betracht, wenn mit der Nutzung rechtsextreme, rassistische oder antidemokratische Inhalte und Ziele verbunden seien. Für die Beurteilung kann insoweit dahinstehen, ob der betreffende Stadtratsbeschluss vom 11.12.2007 von seinem Inhalt her wirklich als Grundlage für die Ablehnung der Überlassung gemeindlicher Einrichtungen an nicht verbotene politische Parteien angeführt werden kann. Denn nach seinem Wortlaut betrifft er „die Aufnahme folgenden Nutzungszweckes in Verträge im Zusammenhang mit der Überlassung gemeindlicher Einrichtungen“ und fordert die Aufnahme nachstehender Klausel in diese Nutzungsverträge:

„Die Nutzung schließt rechtsextreme, rassistische oder antidemokratische Inhalte und Ziele aus. Die Würde des Menschen darf weder in Wort noch Schrift oder durch Symbole verächtlich gemacht werden, die im Geist verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger Organisationen stehen oder diese repräsentieren“.

Das deutet mit Gewicht darauf hin, dass der in Rede stehende Stadtratsbeschluss nicht die Ebene der Entscheidung über das „Ob“ der Überlassung gemeindlicher Einrichtungen, sondern die Ebene des „Wie“, das heißt die Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses betrifft. Aber auch wenn der Stadtratsbeschluss vom 11.12.2007 dahingehend zu verstehen sein sollte, dass er schon die Überlassung gemeindlicher Einrichtungen an Parteien hindern soll, die nach Einschätzung der Landeshauptstadt oder der Antragsgegnerin rechtsextreme, rassistische oder antidemokratische Inhalte verbreiten beziehungsweise solche Ziele verfolgen, und der Umstand, dass die Antragsgegnerin im Ablehnungsbescheid vom 7.1.2009 ihre Entscheidung auf diesen Stadtratsbeschluss stützt, dahingehend zu verstehen sein sollte, dass sie die von der NPD beziehungsweise deren Ortsverband Sch. generell oder jedenfalls mit der geplanten Veranstaltung verfolgten Inhalte beziehungsweise Ziele als rechtsextrem, rassistisch oder antidemokratisch qualifiziert, rechtfertigt das keine andere Beurteilung. Insoweit ist darauf zu verweisen, dass nach gesicherter Rechtsprechung

vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 21.7.1989 - 7 B 184/88 - NJW 1990, 134, zitiert nach Juris, Rdnr. 8 m.w.N.,

die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit und Auflösung einer Partei allein dem Bundesverfassungsgericht obliegt (Art. 21 Abs. 2 GG). Von daher ist die Antragsgegnerin rechtlich gehindert, die NPD aus eigener Zuständigkeit als verfassungswidrig anzusehen und aus diesem Grund von der Benutzung gemeindlicher Einrichtungen auszuschließen. Anders gewendet: Solange die NPD nicht durch das Bundesverfassungsgericht verboten ist, steht ihr als politischer Partei der Gleichbehandlungsanspruch aus den Art. 3, 21 GG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG zu und darf sie nicht wegen Verstoßes gegen Verfassungsrecht generell von der Benutzung gemeindlicher Einrichtungen ausgeschlossen werden, wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen des § 19 KSVG im übrigen erfüllt. Dass die NPD beziehungsweise der Ortsverein Sch. der NPD, der die Überlassung der Festhalle Sch. begehrt, mit der geplanten Veranstaltung inhaltlich gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen wird und dies die Ablehnung der Überlassung der Halle rechtfertigen könnte, ist weder konkret dargetan noch sonst erkennbar. Der Antragsteller hat insoweit unwidersprochen glaubhaft gemacht, dass der Ortsverband Sch. der NPD die betreffende Halle schon in der Vergangenheit für Veranstaltungen genutzt hat und es hierbei nicht zu Rechtsverstößen gekommen sei.

Ist danach für das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren im Ansatz davon auszugehen, dass der Ortsverein Sch. der NPD grundsätzlich einen Anspruch darauf hat, bei der Überlassung der Festhalle Sch. ebenso behandelt zu werden wie andere politische Parteien, so spricht ferner nach dem derzeitigen Erkenntnisstand zumindest Überwiegendes dafür, dass sich die Veranstaltung, die am Aschermittwoch in dieser Halle durchgeführt werden soll, innerhalb des durch Widmung der Landeshauptstadt Saarbrücken festgelegten Nutzungszweckes dieser Halle bewegt. Ein förmlicher Widmungsakt oder eine Benutzungsordnung, die näheren Aufschluss über die Zweckbestimmung der Festhalle Sch. geben könnten, hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren nicht vorgelegt. Der Versuch der Ermittlung einer konkludenten widmungsmäßigen (Begrenzung) der Zweckbestimmung im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens hat kein eindeutiges Bild erbracht. Zwar weist im Ansatz einiges darauf hin, dass - anknüpfend an die Regelung des § 19 KSVG - die Zweckbestimmung der Festhalle Sch. dahin begrenzt ist, dass sie nur Veranstaltungen ortsansässiger Vereinigungen zu dienen bestimmt ist. Insoweit ist freilich darauf zu verweisen, dass es sich bei der derjenigen Vereinigung, die die Überlassung der Halle begehrt, um den in Sch. ansässigen Ortsverband der NPD handelt. Eine andere Frage ist, ob sich der faktischen Handhabung der Hallennutzung eine Beschränkung auf Veranstaltungen rein örtlichen Charakters entnehmen lässt und wie dieser örtliche Charakter im Gegensatz etwa zu Veranstaltungen überörtlichen Charakters durch einheitliche Verwaltungspraxis verlässlich und nachvollziehbar abgegrenzt wird. Zwar deuten die mit der Beschwerdeerwiderung übermittelten Angaben über die Belegung der Festhalle Sch. im Jahr 2008 darauf hin, dass diese Halle in der Tat zumindest überwiegend für Veranstaltungen mit rein örtlichem Bezug genutzt wird. Auf der anderen Seite fand jedoch jedenfalls am 4.1.2009 der Neujahrsempfang der CDU Sch. statt,bei dem die Ministerin für Bildung, Familie, Frauen und Kultur des Saarlandes als Gastrednerin auftrat. Außerdem beabsichtigt die CDU Sch. im April 2009 - zum wiederholten Male - eine Travestie-Revue in der Festhalle Sch. zu veranstalten. Aus dem erstgenannten Beispiel sowie aus dem Umstand, dass nichts dafür spricht, dass sich die Besucher der zweitgenannten Veranstaltung auf die Mitglieder des Ortsverbandes Sch. der CDU oder auf Einwohner der Landeshauptstadt Saarbrücken beschränken werden, ergibt sich, dass die Ortsansässigkeit der Veranstaltungsteilnehmer, sei es, dass es sich um Redner, sei es, dass es sich um Besucher handelt, für die Antragsgegnerin offenbar kein entscheidendes Kriterium für die Unterscheidung ist, ob die Veranstaltung als sich im Rahmen des Widmungszweckes bewegende örtliche oder als außerhalb des Widmungszweckes liegende überörtliche Veranstaltung eingestuft wird

vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Münster, Urteil vom 16.9.1975 - III A 1279/75 - NJW 1976, 820, wonach einem Veranstalter, der seinen Sitz in der Gemeinde hat, auch dann ein Anspruch aus § 18 Abs. 2 GO NRW auf Benutzung einer öffentlichen Einrichtung zusteht, wenn die Besucher der Veranstaltung auch Ortsfremde sind.

Hiernach kann die Veranstaltung, die am kommenden Aschermittwoch in der Festhalle Sch. stattfinden soll, nicht schon deshalb als außerhalb des Widmungszweckes dieser Halle liegende überörtliche Veranstaltung eingestuft werden, weil an ihr Redner teilnehmen sollen, die nicht in Sch. oder B-Stadt wohnen, und weil Besucher von auswärts anreisen wollen. Es ist örtlichen Gruppierungen von Parteien, die um Mitglieder oder Wähler werben, unbenommen, ihre Veranstaltungen durch Redner von außerhalb „aufzuwerten“, wenn sie sich dadurch eine größere Attraktivität versprechen. Das vermittelt der betreffenden Veranstaltung noch keinen überörtlichen Charakter. Nichts durchgreifend Gegenteiliges kann schließlich aus dem Umstand hergeleitet werden, dass sich der Ortsverband Sch. der NPD in dem Verwaltungsantrag vom 5.1.2009 als „gastgebender Verband“ für den politischen Aschermittwoch der NPD vorgestellt hat. Das ändert letztlich nichts daran, dass es sich um eine Veranstaltung des in Sch. ansässigen Ortsverbandes der NPD handelt. Insbesondere kann allein aus dieser Formulierung nicht geschlossen werden, dass es sich bei der geplanten Veranstaltung um eine einem Landes- oder gar Bundesparteitag der NPD vergleichbare überörtliche Veranstaltung handelt. Dies gilt unabhängig davon, dass es zunächst einmal Sache der Antragsgegnerin beziehungsweise der Landeshauptstadt Saarbrücken wäre, eindeutige und nachvollziehbare Kriterien dafür festzulegen, wann ein vom Widmungszweck gedeckter örtlicher oder ein sich außerhalb des Widmungszweckes bewegender überörtlicher Charakter einer Veranstaltung angenommen wird. Daran fehlt es bislang und der bisherigen Handhabung der Hallennutzung lässt sich insoweit jedenfalls nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens kein eindeutiges Bild entnehmen, das es erlaubte, die Nutzung der Halle für die hier in Rede stehende Veranstaltung als außerhalb des Widmungszwecks liegend abzulehnen.

Ist danach für das vorliegende Antragsverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Anordnungsanspruch auf vorläufige Überlassung der Halle auszugehen, so ist ferner ein Anordnungsgrund anzuerkennen. Denn in Anbetracht des Umstandes, dass die umstrittene Veranstaltung, die mittels Überlassung der Halle durchgeführt werden soll, bereits am 25.2.2009, das heißt in gut einer Woche stattfinden soll, liegt es auf der Hand, dass der Antragsteller beziehungsweise der Ortsverband Sch. nicht auf die Verfolgung des erhobenen Überlassungsanspruches im Hauptsacheverfahren verwiesen werden kann.

Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass der Umfang des zuerkannten Anordnungsanspruches das „Ob“ der Hallenüberlassung betrifft und dass der Senat insoweit davon ausgeht, dass sich der offenbar abzuschließende Nutzungs- beziehungsweise Überlassungsvertrag unter Beachtung des Gleichbehandlungsanspruchs inhaltlich an den mit anderen Parteien für vergleichbare Zwecke geschlossenen Verträgen orientieren wird.

Ist danach die Antragsgegnerin unter entsprechender teilweiser Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nach näherer Maßgabe des Entscheidungstenors vorläufig zur Überlassung der Festhalle Sch. an den Ortsverband Sch. der NPD zur Durchführung der in Rede stehenden Aschermittwochsveranstaltung zu verpflichten, so kann freilich dem weiteren Begehren, diese vorläufige Verpflichtung mit einem Zwangsgeld für den Fall der Nichtbefolgung zu bewehren, nicht entsprochen werden. Für die Beurteilung ist insoweit davon auszugehen, dass der hier ausgesprochenen einstweiligen Anordnung, da es um das „Ob“ der Hallenüberlassung geht und die Antragsgegnerin hierüber im Verwaltungsverfahren durch (ablehnenden) Verwaltungsakt entschieden hat, im Hauptsacheverfahren eine Verpflichtungsklage entspricht mit der Folge, dass sich die Vollstreckung auch der einstweiligen Anordnung gegebenenfalls nach § 172 VwGO richtet. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht des ersten Rechtszuges in Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 VwGO und des § 123 VwGO, in denen die Behörde der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt, auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis 10.000,-- Euro durch Beschluss androhen, nach fruchtlosen Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Im Hinblick darauf, dass die Nichtbefolgung der im Vollstreckungstitel auferlegten Verpflichtung im Grundsatz voraussetzt, dass die Behörde den Titel kennt, ist mit der wohl überwiegenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung davon auszugehen, dass ein Antrag auf Zwangsgeldandrohung nach § 172 VwGO grundsätzlich erst dann gestellt werden kann, wenn die einstweilige Anordnung zugestellt worden ist und ihre Nichtbefolgung durch die zuständige Behörde hinzukommt

vgl. zum Beispiel Pietzner in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 172 Rdnr. 30; Finkelnburg/Dombert/<noindex>Kulpmann</noindex>, vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 528; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 172 Rdnr. 5; VGH Mannheim, Beschluss vom 16.7.1985 - 9 S 1403/85 - NVwZ 1986, 488.

Ob etwa anderes ausnahmsweise in Fallgestaltungen zu gelten hat, in denen sich die durch einstweilige Anordnung ausgesprochene Verpflichtung auf eine einmalige zeitgebundene Handlung bezieht

vgl. hierzu Pietzner, a.a.O.,

kann hier dahinstehen. Denn der Senat hat vorliegend, obwohl - wie bereits im Rahmen der Dringlichkeitsbeurteilung angesprochen - nicht mehr viel Zeit bis zum Termin der vorgesehenen Veranstaltung verbleibt, keinen objektiven Grund zu der Annahme, dass sich die Antragsgegnerin nicht rechtstreu verhalten und der Anordnung des Senats nicht Folge leisten wird. Sollte sich die Antragsgegnerin wider Erwarten gleichwohl weigern, die Anordnung umgehend zu befolgen, hat der Antragsteller in der verbleibenden Zeit die Möglichkeit, kurzfristig beim Gericht des ersten Rechtszugs einen entsprechenden Vollstreckungsantrag zu stellen. Bei diesen Gegebenheiten sieht der Senat derzeit keinen Grund, ausnahmsweise von der regelmäßig gebotenen Trennung zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren abzuweichen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.