VG des Saarlandes, Beschluss vom 04.12.2007 - 10 K 1140/07
Fundstelle
openJur 2010, 2243
  • Rkr:

1. Die Verweisung eines bei einem Verwaltungsgericht gestellten isolierten Prozesskostenhilfeantrags an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht scheidet aus.

2. Die Erteilung der Information ist nach dem IFG -wie auch die Ablehnung oder die beschränkte Erteilung der Information Verwaltungsakte darstellen- ersichtlich als (begünstigender) Verwaltungsakt ausgestaltet. Der Anspruch auf Informationserteilung richtet sich nach § 3 Abs. 1 IFG und ist gegenüber derjenigen Behörde anzubringen, die zuständigkeitshalber im Besitz der gewünschten Informationen ist.

Tenor

Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt.

Gründe

Dem Kläger ist die begehrte Prozesskostenhilfe für die von ihm im Wege der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO beabsichtigte Klage „auf Verurteilung zur Offenlage der vom Kläger gewünschten Informationen“ bezogen auf seine Anträge vom 15. März 2007 und 29. März 2007 auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz – IFG - zu versagen, weil der Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von §§ 166 VwGO, 114 ZPO zukommen.

Die von dem Kläger beim erkennenden Gericht beabsichtigte Klage stellt sich als unzulässig dar, da das Verwaltungsgericht des Saarlandes für die beabsichtigte Rechtsverfolgung örtlich unzuständig wäre. Vor diesem Hintergrund ist Prozesskostenhilfe zu versagen, nachdem eine Verweisung des Prozesskostenhilfeantrages auf der Grundlage von § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 b GVG an die örtlich zuständigen Verwaltungsgerichte ausscheidet.

Vgl. dazu VGH Mannheim, NVwZ – RR 2005, 860, m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 41 Rdnr. 2 d; § 83 Rdnr. 4; Fehling/Kastner/Wahrendorf, VwGO, 2006, § 83 Rdnr. 5; a.A.: etwa Eyermann, VwGO, 12. Auflage 2006, § 83 Rdnr. 4, m.w.N.

Nach § 52 Nr. 2 Sätze 1 und 2 VwGO ist für Verpflichtungsklagen, die gegen unter anderem eine Bundesbehörde gerichtet sind, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde ihren Sitz hat. Vorliegend begehrt der Kläger die Verpflichtung zur Herausgabe von behördlichen Informationen hinsichtlich der von ihm mit Anträgen vom 15.03.2007 gegenüber dem Bundesministerium der Verteidigung in Berlin und vom 29.03.2007 gegenüber dem Luftwaffenamt in Köln beantragten Informationsansprüche auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG –. Damit handelt es sich vorliegend nicht um die Erhebung einer Leistungsklage, wie sie etwa Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens 10 K 709/07 zwischen den Beteiligten gewesen ist, sondern um ein bei Verweigerung im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgendes Begehren auf Informationserteilung. Die Erteilung der Information ist nach dem IFG – wie auch die Ablehnung oder die beschränkte Erteilung der Information Verwaltungsakte darstellen – ersichtlich als (begünstigender) Verwaltungsakt ausgestaltet. Der Anspruch auf Informationserteilung richtet sich nach § 3 Abs. 1 IFG und ist gegenüber derjenigen Behörde anzubringen, die zuständigkeitshalber im Besitz der gewünschten Informationen ist.

Vgl. Berger/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 1 Rdnrn. 22 ff., § 9 Rdn. 5; Rossi, Informationsfreiheitsgesetz, 1. Auflage 2006, § 1 Rdnr. 35, § 7 Rdn. 22

Dies hat der Kläger jeweils mit den von ihm bei dem Bundesministerium der Verteidigung in Berlin bzw. dem Luftwaffenamt in Köln gestellten Anträgen getan.

Ist – hiervon ausgehend – auf der Grundlage von § 52 Nr. 2 Satz 1 und 2 VwGO der Sitz der jeweiligen Behörde maßgebend für die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, so fehlt es hier offensichtlich an der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtsdes Saarlandes. Im Unterschied zu Leistungsklagen, bei denen sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Klägers richtet, sind hier mithin die Verwaltungsgerichte Köln bzw. Berlin örtlich zuständig.

Da eine Verweisung an andere, örtlich zuständige Verwaltungsgerichte – wie dargelegt – ausscheidet, bleibt der vom Kläger gestellte Antrag ohne Erfolg. Eine Berichtigung des Rubrums der generell gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Klage ist daher entbehrlich.