Saarländisches OLG, Urteil vom 21.06.2006 - 5 U 720/05 - 105
Fundstelle
openJur 2010, 1792
  • Rkr:

1. Gegen die Wirksamkeit einer Erwerbsunfähigkeitklausel bestehen keine Bedenken.

2. Der Versicherungsnehmer, dem der Versicherer ausdrücklich und verbindlich erklärt, statt eines die Berufsunfähigkeit lediglich einen die Erwerbsunfähigkeit absichernden Vertrag abschließen zu wollen, kann sich bei Berufsunfähigkeit weder auf eine Erfüllungshaftung noch auf einer Schadensersatzpflicht wegen Beratungsverschuldens berufen.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 24.11.2005 – Az: 14 O 115/05 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 41.312,71 EURO festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Leistungen aus einem Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungsvertrag.

Der Kläger beantragte am 05.05.1999 den Abschluss einer Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Er gab unter „Berufstätigkeit“ an: „Krankenpfleger Gehilfe“ (Bl. 7f d.A.). Diesen Antrag reichte er über den Zeugen A., einen Versicherungsvermittler der Beklagten, bei dieser ein. Die Beklagte teilte dem Zeugen A. mit Schreiben vom 17.05.1999 (Bl. 80 d.A.) mit, dass der Kläger wohl keine abgeschlossene Berufsausbildung habe und daher nur gegen Erwerbsunfähigkeit versichert werden könne. Der Kläger müsse eine Erwerbsunfähigkeitsklausel unterzeichnen. Bei gleichem Beitrag erhöhten sich dadurch jedoch die Leistungen. Der Zeuge A. legte dem Kläger die Erwerbsunfähigkeitsklausel (Bl. 43 d.A.) vor, die dieser am 19.05.1999 unterzeichnete. Darauf nahm die Beklagte den Antrag des Klägers an und stellte einen Versicherungsschein (Nr. 00000) vom 01.06.1999 (Bl. 82f d.A.) aus, in dem unter Risikovereinbarung die Erwerbsunfähigkeitsklausel im Wortlaut wiedergegeben war. Dem Versicherungsvertrag liegen unter anderem die „Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung“ (Bl. 9ff d.A.) zugrunde.

Erwerbsunfähig ist der Kläger nicht. Er hat Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente von März 2004 bis März 2005 verlangt, sowie Feststellung, dass die Beklagte ihm ab April 2005 eine monatliche Rente zahlen und ihn von den Beiträgen freistellen müsse.

Der Kläger hat behauptet, ihm sei es darum gegangen, eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen, bzw. die vorher von seinem Vater für ihn abgeschlossene Berufsunfähigkeitsversicherung selbst ohne Inhaltsänderung zu übernehmen. Den Unterschied zwischen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit habe der Zeuge A. nicht erklärt. Er habe ihm vielmehr ein Schreiben zur Unterschrift vorgelegt und erklärt, damit würde die bereits bestehende Versicherung auf seinen Namen umgestellt, der Schutz der Berufsunfähigkeitsversicherung bleibe aber in vollem Umfang erhalten. Seit März 2004 sei er in seinem Beruf als Altenpfleger berufsunfähig.

Das Landgericht hat nach Vernehmung des Zeugen A. die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung und beantragt,

1. unter Abänderung des am 24.11.2005 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.440,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn bis zum 01.06.2024 monatlich, beginnend mit dem 01.04.2005, eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente von derzeit 836,22 EUR zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von der Zahlung des Beitrages für die zwischen den Parteien abgeschlossene Kapitalversicherung, Vers.-Schein-Nr.: L ..., von zur Zeit 52,82 EUR, bis zum 01.06.2034 freizustellen, bzw. diese Zahlungen zu leisten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.II.

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Verletzung des Rechts noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

Der Kläger hat bei Abschluss seiner Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit der Beklagten wirksam eine Erwerbsunfähigkeitsklausel vereinbart. Weil er nicht erwerbsunfähig ist, ist der Versicherungsfall nicht eingetreten. Tatsachen, die eine Vertrauenshaftung der Beklagten zur Folge hätten, sind nicht dargetan und bewiesen. Außerdem stände einer Vertrauenshaftung ein erhebliches Eigenverschulden des Klägers entgegen. Auch eine Falschberatung ist vom Kläger nicht ausreichend vorgetragen und bewiesen.

(1) Die zwischen den Parteien abgeschlossene Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung enthält eine wirksame Erwerbsunfähigkeitsklausel.

(a) Die Beklagte hat den ursprünglichen Antrag des Klägers auf Abschluss einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung vom 05.05.1999 dadurch abgelehnt, dass sie von ihm die Ergänzung seines Antrags um die Erwerbsunfähigkeitsklausel verlangt hat. Die Beklagte hat damit von § 5 VVG keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr hat sie vom Kläger einen geänderten Antrag verlangt. Die Unterzeichnung dieser Klausel durch den Kläger, die als ergänzende Erklärung zum Versicherungsantrag überschrieben ist (Bl. 43 d.A.), und das Einreichen des Zusatzes bei der Beklagten, die bereits über den Antrag vom 05.05.1999 verfügte, stellten einen erneuten, geänderten Antrag des Klägers dar. Diesen Antrag hat die Beklagte ohne Abweichungen angenommen und darüber den Versicherungsschein vom 01.06.1999 ausgestellt, der die Erwerbsunfähigkeitsklausel im Wortlaut wiederholte.

Weil der Kläger für die Antragsergänzung ein Formular der Beklagten verwendet hat, ist analog § 305c Abs. 2 BGB darauf abzustellen, wie der Erklärende das Formular verstehen durfte (BGH, Urt. v. 17.07.1997 – I ZR 40/95 – NJW 1997, 3087). Maßgebend für die Auslegung einer Allgemeinen Versicherungsbedingung ist, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse die jeweilige Bestimmung bei verständiger Würdigung,aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muss (BGH, Urteil vom 19.02.2003 - IV ZR 318/02 -, VersR 2003, 454). Auszugehen ist dabei vom Wortlaut der Klausel; der unmissverständliche Wortlaut bildet zugleich die Grenze der Auslegung (BGH, Urteil vom 16.05.1990 - IV ZR 137/89 -, NJW 1990, 2388). Zu berücksichtigen sind aber auch die Erwartungen, die ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer an seinen Versicherungsschutz billigerweise stellen kann (BGH, Urteil vom 16.10.1991, VersR 1992, 47). Zweifel daran, dass durch die Erwerbsunfähigkeitsklausel der Begriff der Berufsunfähigkeit durch die in der Klausel definierte Erwerbsunfähigkeit ersetzt werden sollte, konnten für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer danach nicht entstehen. Dies war der einzige, klar formulierte Zweck der ergänzenden Erklärung. Wenn dem Kläger zu diesem Zeitpunkt die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung noch nicht ausgehändigt worden waren, wusste er möglicherweise nicht, wie die Berufsunfähigkeit in den Bedingungen formuliert war, die durch die Erklärung abbedungen wurde. Darauf kommt es aber nicht an, weil die Bedingungen vor dem Vertragsschluss dem Versicherungsnehmer nach § 5a VVG nicht überlassen werden müssen. Entscheidend ist lediglich, dass der Kläger erkennen musste, anstatt der in den Bedingungen – wie auch immer - definierten Berufsunfähigkeitsversicherung durch diese Zusatzerklärung eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung nach dem Inhalt der Klausel zu beantragen.

(b) Ob – trotz des eindeutigen Wortlautes – etwas anderes gelten würde, wenn der Zeuge A. beim Kläger durch entgegen gesetzte mündliche Erklärungen eine andere Erwartung vom Inhalt der Zusatzerklärung geweckt hätte, kann dahinstehen. Die Behauptung des Klägers, der Zeuge A. habe ihm erklärt, mit dieser Zusatzerklärung solle die Versicherung nur auf ihn umgestellt werden, der volle Versicherungsschutz bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit bleibe bestehen, ist nicht bewiesen. An der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung durch das Landgericht bestehen keine Zweifel, die eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Parteien haben unstreitig gestellt, dass die Äußerung des Zeugen A., „es seien keine Änderungen durchgeführt worden, sondern der Vertrag sei gleich so zustande gekommen“, auf die Behauptung des Klägers bezogen war, es habe nur eine bestehende Versicherung auf ihn umgeschrieben werden sollen. Die Aussage des Zeugen A. widerspricht damit nicht der unstreitigen „Änderung des Versicherungsumfanges“ von einer Berufsunfähigkeitsversicherung (nach dem ursprünglichen Antrag) zu einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung, was Zweifel an seiner Aussage hervorgerufen hätte. Der Kläger hat auch keine sonstigen Umstände dargetan, die Bedenken an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen A. wecken, denen das Landgericht nicht nachgegangen ist. Im Gegenteil bestehen erhebliche Zweifel am klägerischen Vortrag. Der Kläger hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass es eine bestehende Berufsunfähigkeitsversicherung gab, die er von seinem Vater als Versicherungsnehmer hätte übernehmen können. Es bestand bei seiner mündlichen Anhörung vielmehr der Eindruck, dass der Kläger eine frühere Unfallversicherung mit der Berufsunfähigkeitsversicherung verwechselte. Eine solche hat der Kläger nach Aussage des Zeugen A. im Jahr 1992 von seinem Vater übernommen. Auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers sprach im Schriftsatz vom 21.09.2005 (Bl. 95 d.A.) von einer Unfallversicherung, ohne dies später ausdrücklich als Irrtum zu bezeichnen und zu korrigieren. Gab es aber keine frühere Berufsunfähigkeitsversicherung für den Kläger, wovon auszugehen ist, weil der Kläger das Gegenteil nicht bewiesen hat, ist die angebliche Äußerung des Zeugen A. nicht wahrscheinlich.

Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge A. am 19.05.1999, als er dem Kläger die Erwerbsunfähigkeitsklausel (Bl. 43 d.A.) zur Unterschrift vorlegte, mündliche Erklärungen abgab, die dem Inhalt der Erwerbsunfähigkeitsklausel widersprachen, sind nicht ersichtlich. Beweismittel hat der Kläger nicht benannt.

(c) Gegen die Wirksamkeit der Erwerbsunfähigkeitsklausel bestehen keine Bedenken (Senat, Urt. v. 04.04.2001 – 5 U 1/99-1 – RuS 2003, 209; OLG Koblenz, NJW-RR 2004, 30; Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, § 46 Rn. 70; Veith in Veith/Gräfe, Der Versicherungsprozess, § 8 Rn. 32). Selbst wenn sie der gerichtlichen Inhaltskontrolle unterliegen, weil sie das Leistungsversprechen einschränken, werden sie dieser gerecht. Der durchschnittlich, sie aufmerksam lesende und verständig würdige Versicherungsnehmer kann die wesentlichen wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen erkennen (Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann, a.a.O., § 46 Rn. 70; Veith in Veith/Gräfe, Der Versicherungsprozess, § 8 Rn. 32).Eine unangemessene, den Geboten von Treu und Glauben zuwiderlaufende Benachteiligung eines Versicherungsnehmers ohne Berufsausbildung kann auch nicht darin gesehen werden, dass die übliche Definition der Berufsunfähigkeit in seinem Fall durch die Definition der Erwerbsunfähigkeit ersetzt wird. Die Verweisungsmöglichkeit bei eingetretener Unfähigkeit, den bisherigen Beruf weiter auszuüben, knüpft an die Kenntnisse und Fähigkeiten und die bisherige Lebensstellung an. Dies setzt den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten durch eine Ausbildung oder sonstige Qualifikation voraus. Es wird die gesundheitliche Fähigkeit versichert, einen Beruf, der erlernt wurde, ausgeübt und bewältigt wird, weiter auszuüben. Im Fall des Versicherungsnehmers, der noch keine Ausbildung abgeschlossen hat, würde dagegen mit der üblichen Berufsunfähigkeitsversicherung eine Berufsausübung versichert, die noch nicht bewältigt wurde und die die bisherige Lebensstellung noch nicht geprägt hat. Es ist interessengerecht, wenn in einem solchen Fall nicht auf die Berufsunfähigkeit, sondern auf die dann alleine in Betracht kommende Erwerbsunfähigkeit abgestellt wird.

(2.) Zutreffend hat das Landgericht auch einen Anspruch aus der gewohnheitsrechtlich anerkannten Vertrauenshaftung der Beklagten für Falschauskünfte des Zeugen A. verneint.

Bei einer dem Versicherer über § 278 BGB zuzurechnenden fehlerhaften oder pflichtwidrig unterlassenen Aufklärung des Versicherungsnehmers durch den Versicherungsagenten über einen vertragswesentlichen Punkt kommt eine Einstandspflicht aus gewohnheitsrechtlicher Vertrauenshaftung in Betracht. Betrifft die Aufklärungspflicht den Umfang des Versicherungsschutzes, dann kann die Vertrauenshaftung dahin gehen, dem Versicherungsnehmer gemäß seinen in diesem Punkt unzutreffenden Vorstellungen Versicherungsschutz zu gewähren, ihn also so zu stellen, wie er bei einem Versicherungsvertrag mit dem von ihm gewünschten Inhalt stehen würde (BGH, Urt. v. 04.07.1989 – VI ZR 217/88 – NJW 1989, 3095; Langheid in Römer/Langheid, VVG, 2.Aufl., § 43 Rn. 39f). Der Kläger hat jedoch – wie oben ausgeführt – nicht bewiesen, dass der Zeuge A. fehlerhafte oder unzutreffende Erklärungen abgegeben hat, die bei ihm zu unzutreffenden Vorstellungen vom Versicherungsschutz geführt haben, bzw. dass eine Aufklärung pflichtwidrig unterlassen wurde.

Außerdem ist weitere Voraussetzung für die Annahme einer Vertrauenshaftung, dass den Versicherungsnehmer nicht ein erhebliches Eigenverschulden trifft. Gegenüber einer falschen Aufklärung über den Inhalt und die Bedeutung der Versicherungsbedingungen durch den Vermittlungsagenten kann sich der Versicherer dann auf den Wortlaut der Bedingungen selbst berufen, wenn dieser so klar ist, dass der Widerspruch dem Versicherungsnehmer erkennbar war und ihm damit ein erhebliches eigenes Verschulden zur Last fällt (BGH, Urt. v. 09.05.1951 – II ZR 8/51 – BGHZ 2, 87; Langheid in Römer/Langheid, a.a.O., § 43 Rn. 42; Kollhosser in Prölss/Martin, VVG, 27.Aufl., § 43 Rn. 31). Weil ein Irrtum des Klägers angesichts des eindeutigen Wortlautes der Berufsunfähigkeitserklärung, die er unstreitig isoliert unterzeichnet hat, nicht verständlich wäre und ihn deshalb ein erhebliches Eigenverschulden treffen würde, wenn er diese unterzeichnet hätte, ohne sie zur Kenntnis zu nehmen, kommt die Annahme einer Vertrauenshaftung der Beklagten auch aus diesem Grund nicht in Betracht.

(3.) Auch eine Schadensersatzhaftung der Beklagten aus der neben der Vertrauenshaftung stehenden Haftung wegen culpa in contrahendo besteht mangels Nachweises einer Falschberatung nicht. Hinzu kommt, dass danach nur der durch die fehlerhafte Beratung entstehende Schaden zu ersetzen ist. Der Versicherungsnehmer muss deshalb nachweisen, dass er bei richtiger Belehrung anderweitig entsprechenden Versicherungsschutz überhaupt hätte erhalten können. Dies hat der Kläger nicht getan. Es ist nicht erkennbar, dass ein anderer Versicherer eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit ihm ohne Erwerbsunfähigkeitsklausel abgeschlossen hätte. Dies hat der Kläger auch nicht behauptet. Der Versicherungsnehmer ist hierfür aber darlegungs- und beweisbelastet (OLG Köln, RuS 1990, 325; Langheid in Römer/Langheid, a.a.O., § 43 Rn. 51).

(4.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen.

Die Streitwertfestsetzung berücksichtigt mit einem 20%igen-Abschlag bezüglich der Anträge 2 und 3, dass der Kläger Feststellung beantragt hat. Allerdings hat er nicht lediglich Feststellung des Fortbestandes des Versicherungsverhältnisses beantragt, so dass die vom Landgericht zitierte Rechtsprechung nicht einschlägig ist, und es bei einem Abschlag von 20% verbleiben muss.

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