AG Dieburg, Urteil vom 20.07.2012 - 20 C 646/12
Fundstelle
openJur 2012, 129346
  • Rkr:

Die Geltendmachung von sog. Inkassokosten im Wege des Schadensersatzes verstößt regelmäßig gegen die Schadensminderungspflicht.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 467,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.3.2011 sowie weitere 3,-- € vorgerichtliche Mahnkosten, 83,54 € vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren und 0,50 € Auskunftskosten zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Wegen der Abweisung der Klage hinsichtlich der Inkassokosten wird die Berufung zugelassen.

Tatbestand

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1ZPO abgesehen.

Gründe

Die Klage ist in der Hauptsache begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 467,67 € aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag für die versicherten Risiken „Universal Strafrechtschutz für Mittelstand und Großunternehmen“. Hierfür war ein Beitrag per 1.3.2011 in Höhe von 467,67 € zu zahlen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 21.5.2012, Bl. 7-10 d.A., Bezug genommen.

Der Anspruch auf die Zinsen ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB.

Da der Beklagte auf den vertraglich vereinbarten Termin 1.3.2011 nicht zahlte, geriet er in Verzug.

Nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Dieburg sind Mahnkosten in Höhe von 3,-- € ausreichend und angemessen. Für die Mahnung vom 15.11.2011 sind deshalb 3,-- € zu zahlen.

Der Anspruch auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten und Auskunftskosten ergibt sich ebenfalls aus § 286 BGB, da der Beklagte trotz des terminlich vereinbarten Termins nicht zahlte, so dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts sowie die Einholung einer Auskunft erforderlich war.

Die Kontoführungsgebühren sind offensichtlich Gebühren, die das Inkassounternehmen in Rechnung stellte.

Eine Rechtsgrundlage hierfür, seien es Kosten des Inkassobüros oder der Klägerin selbst ist jedoch nicht ersichtlich.

Eine entsprechende Klausel mit Verbrauchen wäre gem. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Es handelt sich dabei um eine kontrollfähige Preisnebenabrede, durch die Verbrauchern gegenüber in unzulässiger Weise ein Entgelt vom Kunden für eine Tätigkeit verlangt wird, welche die Klägerin oder ein Inkassobüro in ihrem eigenen Interesse erbringt (vgl. OLG Karlsruhe 8.2.2011, 17 U 138/10; so jetzt BGH 7.6.2011, XI ZR 388/10).

Nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Dieburg sind Inkassokosten in aller Regel wegen eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB nicht zu erstatten.

Eine andere Beurteilung hat nur dann zu erfolgen, wenn der Gläubiger davon ausgehen durfte, der Schuldner werde bei Einschaltung eines Inkassounternehmens zahlen.

Zahlt ein Schuldner nicht, liegt in aller Regel entweder Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit vor. Zahlungsunwilligkeit wird in der Regel vorliegen, wenn der Schuldner davon ausgeht, die Forderung bestehe nicht.

Der Gläubiger muss deshalb nach der allgemeinen Lebenserfahrung in aller Regel damit rechnen, dass ein Schuldner auch nach Einschaltung eines Inkassobüros nicht zahlen wird oder nicht zahlen kann. Er muss dann einen Rechtsanwalt für die gerichtliche Durchsetzung seiner behaupteten Ansprüche beauftragen.

Anwaltskosten sind bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorliegt, nicht zu berücksichtigen. Rechtsanwälte sind anders als Inkassounternehmen Organe der Rechtspflege. Das RVG kann deshalb zur Rechtfertigung von Inkassokosten nicht herangezogen werden. Es handelt sich hierbei um ein Sondergesetz, das nur für Rechtsanwälte anwendbar ist und diese als Teil der Rechtsordnung privilegiert.

Inkassounternehmen können deshalb gemäß RVG weder direkt oder analog abrechnen noch sich darauf zwecks Umgehung der sie grundsätzlich treffenden Schadensminderungspflicht berufen.

Dies ergibt sich auch aus einem qualitativen Unterschied. Der Anwalt hat die geltend zu machenden Ansprüche selbst zu prüfen und die Mandanten auf rechtlich unbegründete Forderungen hinzuweisen. Er haftet für seine Rechtsberatung, auf die sich der Mandant deshalb verlassen kann. Macht er bewusst unrechtmäßige Forderungen geltend, macht er sich neben dem Auftraggeber strafbar. Damit besteht auch für den Schuldner bis zu einem gewissen Grad eine Gewissheit der Rechtmäßigkeit der gegen ihn geltend gemachten Forderung.

Inkassobüros prüfen die einzutreibenden Forderungen nicht. Hierzu besteht weder ein Wille der Auftraggeber noch eine Verpflichtung der Inkassounternehmen. Mangels juristischer Ausbildung fehlte es an der Fähigkeit der Inkassounternehmen und der Erlaubnis, da die Rechtsberatung den Rechtsanwälten per Gesetz vorbehalten ist.

Die Kompetenz des von der Klägerin eingeschalteten Inkassounternehmens erhöht sich auch nicht durch ein eigenes Call-Center, in dem besonders geschulte Mitarbeiter vor allem telefonisch versuchen, gemeinsam mit den Versicherungsnehmern eine Möglichkeit der Regulierung der Angelegenheit zu erreichen.

Es ist schon nicht nachvollziehbar, dass durch den persönlichen Kontakt wesentlich leichter eine für beide Seiten befriedigende Einigung erzielt werden könnte, als auf schriftlichem Weg. Und schon gar nicht als bei Einschaltung eines Rechtsanwaltes.

Es ist überhaupt nicht ersichtlich, dass Inkassounternehmen überhaupt eine für die Schuldner befriedigende Lösung finden wollen. Schließlich werden sie von den Gläubigern bezahlt und haben den Auftrag, möglichst viel Geld von den Schuldnern einzutreiben. Mangels Prüfung der Rechtmäßigkeit der Forderung wären sie auch gar nicht in der Lage Belange der Schuldner zu berücksichtigen. Selbst wenn die Schuldner die Forderung mangels finanzieller Mittel nicht begleichen können, werden deren Belange nicht berücksichtigt, sondern die Kosten weiter in die Höhe getrieben, indem kostenpflichtige Ratenzahlungsvereinbarungen abgeschlossen werden, ohne Rücksicht darauf, dass Zinsen die Forderung weiter erhöhen, und der Schuldner auch bei Zahlungen die Forderung nie wird vollständig tilgen können.

Die von den Inkassounternehmen „besonders geschulten Mitarbeiter“ haben die Aufgabe ihre durch die Schulungen erworbenen Kenntnisse zugunsten des Inkassounternehmens einzusetzen. Erfolge werden nicht dadurch erzielt, dass die Schuldner von der Rechtmäßigkeit der Forderung überzeugt werden, sondern weil sie durch ständige Wiederholungen der „Nachteile“ bei Nichtzahlung Ängste schüren und Schuldner zur Zahlungen bewegen, auch wenn die behaupteten Forderungen nicht berechtigt sind.

Dabei werden die Methoden immer aggressiver.

Im vorliegenden Fall liegt die Schadenserhöhung durch die Einschaltung des Inkassobüros geradezu auf der Hand.

Nachdem das Inkassounternehmen nicht den gewünschten Erfolg erreichte, wurde noch ein Rechtsanwalt mit der Einziehung der gleichen Forderung beauftragt. Offenbar sieht die Klägerin auf Seiten der Rechtsanwälte doch eine noch weitergehende Möglichkeit der Forderungseinziehung. Dann fragt sich doch, warum von dieser Möglichkeit nicht gleich Gebrauch gemacht wurde.

Der Klägerin ist zuzugestehen, dass ihr ein Wahlrecht zusteht, ein Inkassobüro oder einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Ersatzfähig sind aber nur die Kosten, die durch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes entstehen.

Entsprechend sind deren Kosten auch nicht statt der anwaltlichen Geschäftsgebühr erstattungsfähig.

Ausnahmsweise liegt keine Verletzung der Schadensminderungspflicht vor, wenn der Gläubiger davon ausgehen könnte, der Schuldner zahlte bei Einschaltung eines Inkassobüros. Hierbei handelt es sich um einen Ausnahmefall, so dass ihm die Darlegungs- und Beweislast obliegt.

Die von der Klägerin unter Berufung auf das Schrifttum vertretene Ansicht, eine Schadensminderungspflicht bestehe nur dann, wenn der Gläubiger zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassounternehmens davon ausgehen musste, dass er die Forderung aufgrund ernsthafter Einwendungen des Schuldners nur in einem zivilprozessualen Verfahren wird durchsetzen können, verkennt die Beweislastverteilung.

Da einer unberechtigten Nichtzahlung in aller Regel Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit zu Grunde liegt, muss der Gläubiger immer davon ausgehen, dass er seine Ansprüche nur in einem zivilprozessualen Verfahren wird durchsetzen können. Etwas anderes gilt nur, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Schuldner werde bei Einschaltung eines Inkassobüros zahlen.

Zwar trägt die Klägerin hier vor, bei Beauftragung des Inkassounternehmens habe aus Sicht der Klägerin weder Zahlungsunfähigkeit noch -unwilligkeit des Beklagten vorgelegen. Hierzu werden jedoch keine Einzelheiten vorgetragen, so dass der entsprechende Vortrag nicht nachvollziehbar und unsubstantiiert bleibt und deshalb unbeachtlich ist.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil er in der Hauptsache unterlegen ist (§ 91 ZPO).

Das Urteil ist gem. den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Urteilsform und Verfahren beruhen auf den §§ 313 a, 495a ZPO.

Die Statthaftigkeit der Berufung ergibt sich aus den §§ 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1, 2 ZPO in Anlehnung an die Entscheidung des BVG vom 7.9.2011 1 BVR 1012/11.