VG Ansbach, Beschluss vom 26.09.2012 - AN 10 S 12.001517
Fundstelle
openJur 2012, 128733
  • Rkr:
Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Dem am ... geborenen Antragsteller wurde am 3. Dezember 2004 bzw. am 20. März 2007 eine Fahrerlaubnis der Klassen A 1 und B samt Einschlussklassen erteilt.

Am 4. März 2012 wurde er als Führer eines Kraftfahrzeuges einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Da er hierbei drogenspezifische Anzeichen aufwies, wurde eine Blutprobe durchgeführt, deren Auswertung gemäß dem toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität ... vom ... Amphetamin in einer Größenordnung von 6,5 ng/ml und Methamphetamin in einer Konzentration von 17 ng/ml aufwies. Im Rahmen der polizeilichen Betroffenenanhörung gab der Antragsteller am 25. April 2012 gegenüber der Polizeiinspektion ... an, er sei zwei Tage vor der Tat in der Diskothek „...“ in ... gewesen. Er vermute, dass ihm jemand die Drogen in sein Getränk gekippt habe. Er habe nicht bewusst Drogen konsumiert.

Nachdem die Fahrerlaubnisbehörde hiervon Kenntnis erhielt, hörte sie den Antragsteller unter Bezugnahme auf diesen Vorfall zur nunmehr beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Hierauf trug der Antragsteller vor, er könne nicht nachvollziehen, wie die Substanzen in sein Blut gelangt seien. Er habe am 2. März 2012 von 23.00 Uhr bis 5.00 Uhr zum ersten Mal die Diskothek „...“ besucht. Er habe im Laufe des Abends verschiedene Getränke an der Bar konsumiert. Da er öfters zum Rauchen ins Freie gegangen sei, seien die Getränke an der Bar stehen geblieben. Er könne sich nur vorstellen, dass jemand ihm in dieser Zeit die Drogen entweder in das Glas gemischt habe oder er möglicherweise aufgrund des Alkoholkonsums das Glas verwechselt habe. Bereits noch während des Aufenthalts in der Diskothek sei ihm ab 2.00 Uhr extrem unwohl geworden. Er habe dies auf den überhöhten Alkoholkonsum zurückgeführt. Zu Hause habe er sich mehrfach übergeben müssen. Am 3. März 2012 habe er ausschließlich im Bett gelegen und seinen vermeintlichen Rausch auskuriert. Während der Fahrt am 4. März 2012 habe er sich absolut fahrtauglich geführt und lediglich unter Kopfschmerzen gelitten. Das gegen ihn verhängte Bußgeld habe er aus Angst vor weiteren Repressalien und in einem Schockzustand bezahlt. Der Entzug der Fahrerlaubnis habe für ihn als Zimmermann im Außendienst den Verlust seines Arbeitsplatzes zur Folge.

Mit Schreiben vom 5. Juni 2012 legte das Landratsamt ... gegenüber dem Antragsteller dar, aufgrund der Einwendungen des Antragstellers sei die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht veranlasst. Es bestünden aber Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers. Aufgrund dessen habe der Antragsteller ein ärztliches Gutachten vorzulegen, durch das ein möglicher Betäubungsmittelkonsum des Antragstellers zu klären sei.

Der Antragsteller legte mit Schreiben vom ... das Ergebnis einer Haaranalyse vor. Demnach hätten sich keine Hinweise auf die Einnahme von Drogen während eines Zeitraums von drei bis vier Monaten ergeben. Ein einmaliger oder sehr seltener Konsum könne mit der Haaranalyse nicht sicher ausgeschlossen werden.

Die Fahrerlaubnisbehörde leitete mit Schreiben vom 27. Juni 2012 erneut ein Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis ein und hob die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens auf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, der Einwand der unwissentlichen Aufnahme der Betäubungsmittel werde als Schutzbehauptung gewertet. Es sei auch im Hinblick auf die Kosten der vorliegenden Betäubungsmittel nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund jemand unbemerkt ein Rauschmittel in ein Getränk mischen solle.

Der Antragsteller legte mit Schreiben vom ... dar, die Diskothek „...“ sei als Drogenumschlagplatz bekannt. Ein Dritter benötige nicht zwingend ein Motiv, um einer anderen Person Drogen „unterzujubeln“. Der Schluss, aufgrund des hohen Preises der Drogen, scheide es aus, dass dem Antragsteller Drogen unbemerkt durch Dritte beigebracht worden seien, sei nicht zwingend.

Mit Bescheid vom 14. August 2012 wurde dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis entzogen. Der Antragsteller wurde aufgefordert, seinen Führerschein beim Landratsamt ... abzuliefern. Für den Fall, dass der Antragsteller dieser Verpflichtung nicht innerhalb von drei Tagen nach Zustellung dieses Bescheides nachkommt, wurde die zwangsweise Einziehung der Fahrerlaubnis angedroht.

Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen dahingehend begründet, dass durch die chemisch-toxikologische Untersuchung der Blutprobe die Einnahme von Amphetamin und Methamphetamin nachgewiesen sei. Deshalb sei der Antragsteller fahrungeeignet und es sei ihm gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVO, 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen gewesen. Bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln führe im Regelfall zum Verlust der Fahreignung. Die Behörde sehe keine außergewöhnlichen Umstände, welche eine Abweichung vom Regelfall gebieten würden. Die Behauptung der unbewussten Aufnahme der Betäubungsmittel stelle eine bloße Vermutung dar.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 31. August 2012 Klage und beantragte zudem,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 14. August 2012 wiederherzustellen.

Zur Begründung von Klage und Antrag führte der Antragsteller ergänzend zu seinem Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren aus, möglicherweise habe ein Dritter ihm die Drogen beigebracht, um einen neuen Kunden zu aquirieren. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei nicht erforderlich gewesen, da der Antragsgegner fünf Monate habe verstreichen lassen, bis er den streitgegenständlichen Bescheid erlassen habe. Auch habe die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens für ausreichend erachtet. Durch den Haartest sei nachgewiesen, dass der Antragsteller kein regelmäßiger Drogenkonsument sei. Der Arbeitgeber, die Lebensgefährtin und die Familie der Lebensgefährtin des Antragstellers stünden als Zeugen dafür zur Verfügung, dass der Kläger keine Drogen konsumiere.

Der Antragsgegner beantragte am 12. September 2012

Antragsablehnung

und führte ergänzend aus, es sei wenig wahrscheinlich, dass ein Dritter, um einen Kunden zu werben, einer Person Drogen unterschiebe. Denn die Wahrscheinlichkeit, dass der Betroffene die Drogen zukünftig bei diesem Dealer erwerbe, sei sehr gering.

Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vom Antragsgegner vorgelegte Akte und die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs dagegen ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei der Entscheidung sind die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung können auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs berücksichtigt werden. Bleibt dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, wird diese Abwägung in der Regel zum Nachteil des Betroffenen ausfallen, da dann das von der Behörde geltend gemachte besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt.

Im vorliegenden Fall ergibt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene, aber auch ausreichende, summarische Überprüfung, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Recht entzogen worden ist, da hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er in der Tat derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

Der angegriffene Bescheid ist nicht zu beanstanden:

Nach §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies ist unter anderem der Fall, wenn in der Person des Fahrerlaubnisinhabers Mängel nach Anlage 4 zur FeV vorliegen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV).

Diese Anlage richtet sich in ihrem Aufbau u.a. nach den (früheren) Begutachtungs-Leitlinien „Krankheit und Kraftverkehr“ – 5. Auflage 1996 – des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesminister für Verkehr, nunmehr Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung (amtliche Begründung VkBl 1998, 1067), einem antizipierten Sachverständigengutachten, dem ein entsprechendes verkehrsmedizinisches Erfahrungswissen zu Grunde liegt und das deshalb nach der ständigen Rechtsprechung zur Würdigung des Sachverhalts und zur Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen heranzuziehen ist.

Nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 und Ziffer 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung (Stand: 2.11.2009) ist u.a. derjenige nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden, und damit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (wie z.B. Amphetamin oder Ecstasy oder Kokain – vgl. Anlagen zu § 1 Abs. 1 BtMG) konsumiert.

In § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. der Anlage 4 zur FeV hat der Verordnungsgeber eine Bewertung der Auswirkungen bestimmter Verhaltensweisen auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorgenommen, indem er die auf wissenschaftlicher Grundlage gewonnenen und bereits im Gutachten „Krankheit und Kraftverkehr“ zusammengefassten Erkenntnisse in die FeV integriert und damit normativ als für den Regelfall zutreffend gekennzeichnet hat. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV beinhaltet daher den Erfahrungssatz, dass schon die Einnahme (nur) eines der oben genannten Betäubungsmittel regelmäßig die Fahreignung ausschließt. An diese normative Wertung sind die Behörden und die Gerichte gebunden, solange im Einzelfall keine Umstände vorliegen, welche ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen, die Regelannahme (vgl. hierzu die Vorbemerkung zur Anlage 4 zur FeV) also entkräften könnten (vgl. dazu OVG Koblenz, Urteil vom 23.5.2000 – VRS 99, 238; OVG Brandenburg vom 22.7.2004, VRS 107, 397 m.w.N.).

Für den Eignungsausschluss nach §§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV genügt bereits der Nachweis des einmaligen Konsums eines im Betäubungsmittelgesetz angeführten Rauschmittels (außer Cannabis). Dies folgt zum einen aus der Verwendung des Begriffs „Einnahme“, der auch ein erstes/einmaliges Konsumieren erfasst, aber ebenso aus der Systematik der Ziffer 9 der Anlage 4 zur FeV. Der Verordnungsgeber differenziert in Ziffer 9 zwischen der Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen (Ziffer 9.3), der missbräuchlichen Einnahme (= regelmäßig übermäßiger Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen (Ziffer 9.4), der regelmäßigen Einnahme von Cannabis (Ziffer 9.2.1) sowie einer gelegentlichen Einnahme (Ziffer 9.2.2) und der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ohne Cannabis) in Ziffer 9.1. Die letztgenannte, die Fahreignung ausschließende Verhaltensweise ist weder an eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln noch an ihre missbräuchliche, regelmäßige oder gelegentliche Einnahme geknüpft. Die hierin zum Ausdruck kommende Strenge des Verordnungsgebers ist in der Aufnahme des jeweiligen Betäubungsmittels in den Katalog des Betäubungsmittelgesetzes begründet, die wegen seiner besonderen Gefährlichkeit im Falle des Konsums erfolgte (vgl. OVG Koblenz Beschluss vom 21.11.2000 - 7 B 11967/00; OVG Weimar Beschluss vom 30.9.2002 VRS 103, 391; VGH Mannheim Beschluss vom 28.5.2002 - 10 S 2213/01; VGH München Beschluss vom 12.8.2002 - 11 CS 02.1816).

Für den Eignungsausschluss im Falle eines Konsums von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes ist somit in der Regel maßgeblich allein die (erwiesene) Tatsache eines solchen Konsums, unabhängig davon, wann und in welchem Umfang ein solcher Konsum erfolgt ist, somit selbst im Falle eines nur einmaligen Konsums (vgl. BayVGH Beschluss vom 12.8.2002 - 11 CS 02.1816) und unabhängig davon, ob unter dem Einfluss eines solchen Betäubungsmittels ein Kfz geführt worden war (so ausdrücklich BayVGH Beschluss vom 8.4.2003 - 11 CS 02.2775).

Ein die Fahreignung im vorstehenden Sinne ausschließender Konsum von Amphetamin und Methamphetamin ergibt sich aus dem toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität ... vom ...

Soweit sich der Antragsteller dahingehend einlässt, er habe die hier in Rede stehenden Betäubungsmittel Amphetamin und Methamphetamin unbewusst aufgenommen, wertet das Gericht dies letztlich bei Gesamtbetrachtung der Umstände als Schutzbehauptung. Angesichts des hohen Ranges der mit dem hier angefochtenen Bescheid geschützten Rechtsgüter müssen an die Überzeugungsgewissheit hinsichtlich von Einlassungen zu atypischen Umständen grundsätzlich hohe Ansprüche gestellt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn letztlich nur eigene Erklärungen des Betroffenen vorliegen, da bei diesen die Möglichkeit einer erheblichen Zielgerichtetheit in Rechnung zu stellen ist. Der Antragsteller hätte hierfür nähere Umstände schildern müssen, welche das Geschehen nachvollziehbar machen könnten. Der Antragsteller hat es jedoch nicht vermocht, nachvollziehbar und plausibel darzulegen, wer ihm Amphetamin/Methamphetamin aus welchem Grund und in welcher Weise verabreicht haben soll, oder wie es dazu kam, dass er während seines Aufenthalts in der Diskothek Gläser verwechselt hat. Die unsubstantiierte Behauptung, die Drogen könnten ihm von fremden Dritten in der Diskothek ohne sein Wissen zugeführt worden sein, genügt hierfür keinesfalls (vgl. hierzu etwa BayVGH, Beschluss vom 4.9.2007, Az.: 1 CS 07.308 <juris>). Wenig überzeugend ist der Vortrag des Antragstellers, ein Drogendealer habe ihm möglicherweise die Drogen beigebracht, um neue Kunden zu gewinnen. Ein derartiges Verhalten eines Drogendealers ist bereits deshalb nicht nachvollziehbar, da ein Drogendealer nicht davon ausgehen kann, dass ein solcher Versuch, neue Kunden zu gewinnen, auch erfolgsversprechend ist.

Letztlich ist auch das vorgetragene negative Ergebnis der Haarprobe nicht geeignet, die Richtigkeit des rechtsmedizinischen Gutachtens vom ... zu erschüttern. Es mag zwar zutreffen, dass aufgrund der am ... entnommenen Haarprobe grundsätzlich eine Aussage zum Konsumverhalten im März 2012 in zeitlicher Hinsicht möglich ist. Jedoch wird durch eine negative Haarprobe nicht jeglicher, auch seltener Konsum eines Betäubungsmittels während des erfassten Begutachtungszeitraums ausgeschlossen. Es entspricht der Rechtsprechung und den Erkenntnissen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, welchen das hier entscheidende Gericht folgt, dass sich ein seltener Betäubungsmittelkonsum während des von der Haaruntersuchung erfassten Zeitraums letztlich nicht im Ergebnis der Haaranalyse niederschlägt. Dies gilt selbst für das Betäubungsmittel Kokain, welches die höchste Nachweisempfindlichkeit aufweist. Dies bedeutet auf der anderen Seite, dass eine negative Haaranalyse nicht geeignet ist, einen durch Blutanalyse nachgewiesenen Konsum während des Untersuchungszeitraums in Frage zu stellen (vgl. etwa BayVGH vom 28.6.2010 - Az. 11 CS 10.508; vom 5.12.2011 - Az. 11 CS 11.2571; auch VGH Baden-Württemberg vom 25.11.2010 - Az. 10 S 2162/10 [sämtliche in <juris>]).

Es ist auch nichts ersichtlich dafür, dass der Antragsteller seine Eignung mittlerweile wiedererlangt haben könnte. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof - und ihm folgt dieses Gericht - geht in gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass eine wegen Betäubungsmittelkonsums verloren gegangene Eignung erst nach mindestens einjähriger, nachgewiesener Betäubungsmittelabstinenz erlangt werden kann. Hinzu kommen muss eine Prognose, dass die Verhaltensänderung von Dauer ist, was sich nur bejahen lässt, wenn von einer positiven Veränderung der körperlichen Befunde ein stabiler, tiefgreifender Einstellungswandel hinzutritt, der es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhalten wird. Um einen solchen inneren Wandel eruieren zu können, bedarf es - gegebenenfalls neben ärztlichen Feststellungen - einer psychologischen Bewertung (vgl. zum Vorstehenden zusammenfassend BayVGH vom 9.5.2005 - 11 CS 04.2526 <juris>). Diese Anforderungen erfüllt der Antragsteller deshalb nicht, weil der letzte nachgewiesene Konsum nicht länger als ein Jahr vor der (letzten) Behördenentscheidung liegt.

Die Fahrerlaubnisbehörde durfte daher von der erwiesenen Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen, so dass es gemäß § 11 Abs. 7 FeV der vorherigen Einholung eines Gutachtens nicht bedurfte und die Fahrerlaubnis gemäß §§ 3 StVG, 46 FeV zwingend entzogen werden musste. Deshalb war im Übrigen auch kein Raum für eine Ermessensausübung, in deren Rahmen etwa die Wichtigkeit des Führerscheins für den Antragsteller hätte berücksichtigt werden können, gegeben.

Ist somit von der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen, so ist es im Hinblick auf die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer rechtlich unbedenklich, dass die Behörde bei der Entziehung der Fahrerlaubnis die sofortige Vollziehung anordnet, dies nicht nur ausnahmsweise, sondern in der Masse der Fälle. Erweist sich ein Kraftfahrer - selbst im Rahmen einer nur summarischen Prüfung - als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so wäre es nicht zu verantworten, ihn weiter am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu lassen mit der Folge, dass dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet würden. Angesichts der irreparablen Folgen, zu denen ein von einem ungeeigneten Kraftfahrer verursachter Verkehrsunfall führen kann, ist es unbedenklich, wenn die Behörde bei der Entziehung von Fahrerlaubnissen regelmäßig den Sofortvollzug anordnet (so OVG Hamburg NJW 2006, 1367).

Auch nach der ständigen Rechtsprechung dieses Gerichts sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs besteht ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug des angefochtenen Bescheides, welches die Behörde formell ausreichend im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO begründet hat. Insoweit ist auf die ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der dazu ausführt, dass es zwar richtig sei, dass die Anordnung des sofortigen Vollzugs eines Verwaltungsaktes regelmäßig besondere Gründe voraussetze, die über die Gesichtspunkte hinausgingen, welche den Verwaltungsakt selbst rechtfertigten. Im Bereich des Sicherheitsrechts könne dies aber nicht uneingeschränkt gelten, wozu auch die Fälle gehören würden, in denen die Fahreignung in Frage stehe, weshalb die weitere Führung eines Kraftfahrzeuges durch einen Fahrer unverzüglich verhindert werden müsse, wenn ernsthafte Zweifel an dessen Fahreignung bestünden.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, war somit abzulehnen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 1.5, 46.2 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 7/2004 in NVwZ 2004, 1327.

 

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