Erlaß einer Baumschutzsatzung: Zuständigkeit des Gemeinderates; Eigentumsgarantie - Fällverbot
Bei der Entscheidung über die ausnahmsweise Zulassung des Fällens schutzwürdiger Bäume kommt es nicht auf individuelle, gesundheitliche Dispositionen des Betroffenen (i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) an. Eine offensichtlich nicht beabsichtigte Härte ist bodenbezogen und nicht personenbezogen zu
Stand- und Bruchsicherheit; keine unzumutbare Beeinträchtigung durch Verschattung
§ 5 Abs. 2 BaumSchVO setzt eine Beeinträchtigung der objektiven Nutzbarkeit des betroffenen Grundstücks voraus. Eine besondere gesundheitliche Disposition der Bewohner erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Baumschutz