Bayerischer VGH, Urteil vom 24.02.2011 - 7 B 10.1272
Fundstelle
openJur 2012, 113597
  • Rkr:
Tenor

I. In Abänderung von Nr. I des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg wird die Beklagte zu 2 unter Abweisung der Klagen im Übrigen verurteilt, dem Kläger die ihm entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 489,45 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung vom 17. Juli 2009 zu erstatten.

II. Unter Aufhebung von Nr. II des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg tragen die Beteiligten die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen nach folgender Verteilung:

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser selbst zu neun Zehnteln und die Beklagte zu 2 zu einem Zehntel.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 tragen diese selbst ein Zehntel und der Kläger neun Zehntel.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten für die Aufforderung zur Berichtigung und Unterlassung einer Äußerung.

Der Kläger ist Sozialwissenschaftler und Schriftsteller. In einer am 25. Mai 2008 gehaltenen Predigt befasste sich der Beklagte zu 1, Bischof des Bistums R., unter anderem mit einer „neuen aggressiven Gottlosigkeit, die sich nur zum Schein auf die Wissenschaft beruft“. In diesem Zusammenhang setzte er sich kritisch mit den Werken und Ansichten des Klägers auseinander. Die zwischen den Beteiligten umstrittene, auf den Kläger bezogene Äußerung hat folgenden Wortlaut: „Warum sollten Kindstötung, Abtreibung oder therapeutisches Klonen verboten sein? Am Beispiel von Berggorillas, die einen Teil ihrer Jungen umbringen, wird die Frage gestellt: Warum sollten das die Menschen nicht auch tun? Was ist daran verwerflich, wenn es der Naturtrieb eingibt?“

Die Diözese R., Beklagte zu 2, veröffentlichte den Text der Predigt zunächst in dieser Fassung auf ihrer Homepage, auf der verschiedene Ansprachen und Predigten des Beklagten zu 1 abgerufen werden können. Nachdem der Kläger hiervon Kenntnis erlangt hatte, ließ er das Bischöfliche Ordinariat R. mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 8. Juli 2008 unter Fristsetzung auffordern, diese und eine weitere Textpassage vom Netz zu nehmen. Mit Schreiben vom gleichen Tage ließ er den Beklagten zu 1 persönlich auffordern, die Äußerung künftig zu unterlassen und die Veröffentlichung auf der Website des Bistums abzustellen.

Nach Ablehnung des Begehrens durch die Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat der Kläger mit Schreiben vom 14. August 2008 Unterlassungsklage beim Landgericht Aschaffenburg gegen den Beklagten zu 1 einreichen lassen, die von dort an das Verwaltungsgericht Regensburg verwiesen wurde. In der Klageschrift hat der Kläger unter anderem ausgeführt, auf der Website des Bistums R. werde die Predigt unter dem bisherigen Link inzwischen in einer bezüglich der beanstandeten Textstellen völlig abgeänderten Fassung veröffentlicht. Die Falschbehauptungen seien eliminiert und durch korrekte Zitate ersetzt worden. Allerdings sei nun der Text sinnentstellt. Mit Schreiben vom 24. April 2009 hat er die Beklagte zu 2 in sein Begehren einbezogen und beantragt, die Beklagten zur Unterlassung der beanstandeten Äußerung und zur Zahlung der ihm entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu verurteilen. Die Unterstellung, er würde die Kindstötung befürworten, sei unwahr und eine ehrverletzende Beleidigung.

Mit Urteil vom 21. September 2009 hat das Verwaltungsgericht die Klagen abgewiesen. Der Beklagte zu 1 habe sich nicht privat, sondern als Bischof in Ausübung seines kirchlichen Amtes im Rahmen einer Predigt geäußert und sei daher nicht richtiger Beklagter. Passivlegitimiert sei vielmehr die Beklagte zu 2, der die Äußerung zuzurechnen sei. Gegen diese habe der Kläger jedoch keinen Unterlassungsanspruch, weil nicht die Gefahr bestehe, dass die Äußerung wiederholt werde. Wegen der Erfolglosigkeit seiner Unterlassungsklagen stehe dem Kläger auch kein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten zu.

Mit Beschluss vom 26. Mai 2010 (Az. 7 ZB 09.2655), auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat der Senat die Berufung zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Beklagte zu 2 auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten abgewiesen hat, und den Antrag auf Zulassung der Berufung im Übrigen wegen fehlender Passivlegitimation des Beklagten zu 1 und zu verneinender Wiederholungsgefahr abgelehnt.

Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger aus, er habe die Beklagten mit Schreiben vom 8. Juli 2008 aufgefordert, die beanstandete Äußerung von der Homepage zu entfernen. Daraufhin habe die Diözese das ursprüngliche Zitat, mit dem ihm unter Angabe seines Namens unterstellt worden sei, er würde Kindstötungen befürworten, korrigiert. Er habe sich zu keinem Zeitpunkt in diesem Sinne geäußert. Die Unterstellung durch einen der höchsten kirchlichen Würdenträger sei geeignet, seine Reputation zu schädigen, und habe ihn daher in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Die beanstandete Äußerung sei auch nicht durch die religiöse Äußerungsfreiheit der Beklagten gedeckt gewesen. Gerade bei Äußerungen innerhalb einer Predigt, gegen die er sich nicht an gleicher Stelle und in gleicher Weise gegenüber den Zuhörern habe wehren können, komme dem Neutralitätsgebot besondere Bedeutung zu. Durch die Veröffentlichung des ursprünglichen Predigttextes im Internet sei die Persönlichkeitsverletzung zunächst noch massiv verstärkt worden. Da die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe gerechtfertigt gewesen sei, sei die Beklagte zu 2 zur Erstattung der vorgerichtlichen Kosten verpflichtet.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 6. September 2009 abzuändern und die Beklagte zu 2 zu verurteilen, die ihm entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 489,45 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte zu 2 beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die im Rahmen einer Predigt ohne Redemanuskript getätigte und später veröffentlichte Äußerung sei durch die religiöse Äußerungsfreiheit des Beklagten zu 1 gedeckt, die auch auf die Beklagte zu 2 durchschlage. Würde die Privilegierung von Äußerungen im Rahmen von Predigten entfallen, wäre der Gebrauch des Grundrechts aus Art. 4 GG durch freie Rede erheblich eingeschränkt. Die Beklagte zu 2 sei nicht verpflichtet gewesen, den Text vor der Veröffentlichung daraufhin zu überprüfen, ob er möglicherweise aus der Sicht des Klägers missverständlich oder unrichtig sei. Nach der Beanstandung durch den Kläger habe sie unverzüglich reagiert und den Text geändert. Da sie bis zur Unterlassungsaufforderung nicht rechtswidrig gehandelt habe und ihre Verantwortlichkeit - wenn überhaupt - erst eingreife, wenn sie einen gegebenenfalls missverständlichen Text trotz Monierung durch den Betroffenen nicht ändere, scheide ein Kostenerstattungsanspruch für die vorgerichtliche Unterlassungsaufforderung aus. Die Äußerung sei auch nicht isoliert, sondern im Gesamtkontext zu betrachten. Die Predigt habe sich damit beschäftigt, dass der Kläger „gottlos“ sei. In diese Darstellung sei der nicht wörtlich zitierte, sondern interpretierte Text zu den Berggorillas eingebunden. Da der Kläger sich kirchenfeindlich äußere, müsse er eine kritische Auseinandersetzung in der Öffentlichkeit mit seinen Thesen und seiner Person und somit auch die beanstandete Äußerung hinnehmen. Eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung des Klägers sei nicht zu besorgen. Im Übrigen habe der Kläger bis heute keine ordnungsgemäße Abrechnung der angeblich geschuldeten Kosten vorgelegt. Da die Abmahnungen gegenüber beiden Beklagten als eine Angelegenheit zu sehen sei, könne nur jeweils die Hälfte der entstandenen außergerichtlichen Gebühren auf die jeweiligen Beklagten entfallen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet.

1. Da das Ausgangsgericht die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs auch für den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten ausdrücklich bejaht hat, ist im Berufungverfahren nach § 17a Abs. 5 GVG nicht zu prüfen, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

2. Der Kläger kann von der Beklagten zu 2 die Erstattung der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten in der begehrten Höhe verlangen.

a) Die umstrittene und von der Beklagten zu 2 zunächst verbreitete Fassung der Predigt des Beklagten zu 1 war durch die religiöse Äußerungsfreiheit nicht gedeckt.

aa) Das Grundrecht der ungestörten Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG, Art. 107 Abs. 2 BV) gewährleistet grundsätzlich auch öffentliche Stellungnahmen kirchlicher Amtsträger zu religiösen oder weltanschaulichen Fragen. Dies gilt in besonderem Maße für die Glaubensverkündung durch geweihte Geistliche im Gottesdienst. Zum geschützten Kommunikationsprozess im Bereich religiösen Wirkens kann auch die Mitteilung einer fremden Meinung oder Tatsachenbehauptung zählen, und zwar auch dann, wenn der Mitteilende sich diese nicht zu eigen macht und die fremde Äußerung lediglich verbreitet. Durch solche Äußerungen können die Kirchen, die als Religionsgemeinschaften unter dem Schutz des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV stehen, ihre religiösen Standpunkte verdeutlichen und ihre Mitglieder bzw. Anhänger auf Entwicklungen hinweisen, die nach kirchlicher Lehre mit dem christlichen Glauben unvereinbar sind. Die mit der eigenen Positionsbestimmung verbundene Abgrenzung zu anderen Weltanschauungen und Wertesystemen gehört zum Kernbereich des religiösen Selbstbestimmungsrechts.

Für die Reichweite des durch Art. 4 Abs. 2 GG gewährleisteten Äußerungsrechts der Kirche kann auf die zur Meinungsfreiheit entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden (BVerfG vom 13.7.1993 NVwZ 1994, 159; BGH vom 20.2.2003 NJW 2003, 1308/1310). Zu den Schranken der religiösen Äußerungsfreiheit gehört somit auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das nicht nur die Ehre, sondern auch weitere Aspekte des sozialen Geltungsanspruchs schützt. Namentlich umfasst es den Schutz vor Äußerungen, die – ohne im engeren Sinn ehrverletzend zu sein – geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen des Einzelnen in der Öffentlichkeit auszuwirken (vgl. BVerfG vom 17.8.2010 NJW 2011, 511 m.w.N.). Daraus ergibt sich zwar kein Anspruch des Grundrechtsträgers, nur so dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist. Insbesondere kann die Schutzwürdigkeit dessen, der selbst seinen Gegner scharf angreift, gemindert sein (BVerfG vom 13.7.1993 a.a.O.). Korrekte Zitate als Teil des meinungsbildenden Diskussionsprozesses müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Grundrechtsträger jedoch davor, dass ihm Äußerungen in den Mund gelegt werden, die er nicht getan hat und die seinen von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen (BVerfG vom 3.6.1980 BVerfGE 54, 148/155 und 208/217). Dies gilt auch für Predigten kirchlicher Würdenträger für deren spätere Verbreitung. Durch eine unrichtige, verfälschte oder entstellte Wiedergabe von Äußerungen in der Öffentlichkeit wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen in besonderem Maße berührt. Gegenüber der erkennbaren Meinungsäußerung kommt dem Zitat, das als Beleg für Kritik verwendet wird, im Meinungskampf die besondere Überzeugungskraft und Beweiskraft des Faktums zu. Ist das Zitat unrichtig, verfälscht oder entstellt, so greift dies in das Persönlichkeitsrecht des Kritisierten umso tiefer ein, als er hier sozusagen als Zeuge gegen sich selbst ins Feld geführt wird (BVerfG vom 3.6.1980, a.a.O., S. 217 f.).

Zur Vermeidung von Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist der Zitierende deshalb gehalten, die eigene Deutung einer Äußerung, die mehrere Interpretationen zulässt, kenntlich zu machen. Der Hörer oder Leser kann dann erkennen, dass es sich um die Äußerung einer Meinung, nicht um die Mitteilung eines Faktums handelt. Im Übrigen korrespondiert mit dem erhöhten Einfluss der öffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemeinschaften in Staat und Gesellschaft ähnlich wie bei den Medien auch eine gesteigerte Verantwortung (BGH vom 24.7.2001 BGHZ 148, 307/311 und vom 20.2.2003, a.a.O., S. 1311; BayVGH vom 29.9.2005 VGH n.F. 59, 104/106 m.w.N.). Sie sind zwar nicht zur Neutralität verpflichtet, wohl aber zur Wahrung eines angemessenen Grads an Sorgfalt, Sachlichkeit und Wahrhaftigkeit. Je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch eine Äußerung oder deren Veröffentlichung beeinträchtigt wird, umso höher sind die Anforderungen an die zu beachtende Sorgfaltspflicht (vgl. BVerfG vom 25.6.2009 DVBl 2009, 1166/ 1168).

bb) Gemessen daran musste der Kläger die Äußerungen in der Predigt und deren Verbreitung in ihrer ursprünglichen Fassung auf der Homepage der Beklagten zu 2 nicht hinnehmen.

In der Predigt vom 25. Mai 2008 hat der Beklagte zu 1 unter namentlicher Nennung des Klägers ausgeführt, dieser habe am Beispiel von Berggorillas, die einen Teil ihrer Jungen umbringen, die Frage gestellt, warum dies die Menschen nicht auch tun sollten und was daran verwerflich sei, wenn es der Naturtrieb eingebe. Auch ohne wörtliches Zitat wird hierdurch beim Zuhörer bzw. Leser der Eindruck erweckt, der Kläger habe sich in diesem Sinne geäußert und aufgrund des Verhaltens von Tieren das Verbot der Kindstötung in Frage gestellt. Die unveränderte und unkommentierte Wiedergabe der Predigt, in der dem Kläger eine entsprechende Äußerung und Auffassung zugeschrieben wird, auf der Homepage der Beklagten zu 2 ist nicht als Werturteil, sondern als Tatsachenbehauptung anzusehen, da sie einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises dahingehend zugänglich ist, ob der Kläger sich in diesem Sinne geäußert hat oder nicht.

Einen Nachweis für die Richtigkeit ihrer Behauptung haben die Beklagten nicht erbracht. Sie steht vielmehr im Widerspruch zu den Ausführungen des Klägers in seinem Werk ‚Manifest des evolutionären Humanismus - Plädoyer für eine zeitgemäße Leitkultur’, das im Jahr 2006 in zweiter Auflage erschienen ist. Dort befasst sich der Kläger unter anderem mit der (von ihm verneinten) Frage, ob aus „natürlichem“ Verhalten auf dessen Legitimität geschlossen werden könne. In diesem Zusammenhang erwähnt er das Verhalten von Berggorillas, bei denen mehr als ein Drittel des Nachwuchses bis zum Alter von drei Jahren Kindstötungen zum Opfer fielen. Er bezeichnet dieses Verhalten als „für unsere Vorstellungen zutiefst unethisch“ (S. 94) und fährt dann fort (S. 95): „So ‚natürlich’ Infantizid also ist (auch Homo sapiens ist dagegen alles andere als immun, nicht ohne Grund ist die literarische Figur der ‚bösen Stiefmutter’ so weit verbreitet!), kein vernünftiger Mensch käme auf den Gedanken, ihn deshalb ethisch legitimieren zu wollen. Dies gilt in gleichem Maße für die ebenfalls ‚natürlichen’ Verhaltensweisen Vergewaltigung, Raub, Erpressung oder Tötung. Das Naturrechtsprinzip hilft uns nicht weiter, wenn wir auf der Suche nach vernünftigen ethischen Regeln sind.“

Der Kläger stellt somit das Verbot der Kindstötung allein aufgrund entsprechenden in der Natur vorkommenden Verhaltens nicht in Frage, sondern lehnt die Herleitung einer Rechtfertigung hieraus ausdrücklich ab. Seine Äußerung, die die Beklagte zu 2 auf ihrer Homepage erst nach der Aufforderung durch seine Prozessbevollmächtigten korrekt zitiert hat, ist insoweit auch nicht mehrdeutig oder interpretierbar. Der Kläger musste es daher nicht hinnehmen, von den Beklagten unter Verwendung einer von ihm so nicht getätigten Äußerung öffentlich als jemand dargestellt zu werden, der Kindstötungen bei Menschen im Hinblick auf entsprechendes Verhalten von Tieren möglicherweise für gerechtfertigt halte. Der hierdurch erweckte Eindruck ist geeignet, sich abträglich auf sein Ansehen in der Öffentlichkeit auszuwirken.

Die Beklagten haben ihre Pflicht zur Sorgfalt, Sachlichkeit und Wahrhaftigkeit nicht erfüllt. Dies gilt sowohl für den Beklagten zu 1 hinsichtlich der Predigt als auch für die Beklagte zu 2 hinsichtlich deren Verbreitung bis zur Korrektur nach Aufforderung durch den Kläger. Auch der Umstand, dass der Beklagte zu 1 die Predigt ohne Manuskript in freier Rede gehalten hat, entbindet ihn nicht von seiner Pflicht, vorher zu prüfen, ob die leicht überprüfbaren nachteiligen Tatsachenbehauptungen über den Kläger zutreffen und ob er sich tatsächlich in dem ihm zugeschriebenen Sinne geäußert hat. Demjenigen, der eine Äußerung wiedergibt, werden keine wesentlichen oder gar unzumutbaren Erschwerungen oder Risiken auferlegt, wenn er verpflichtet wird, korrekt zu zitieren (BVerfG vom 3.6.1980, a.a.O., S. 220). Durch Vergleich mit der entsprechenden Passage im Werk des Klägers wäre ohne Weiteres und ohne Überdehnung der Sorgfaltspflicht erkennbar gewesen, dass der Kläger Kindstötungen nicht befürwortet, sondern ihnen ablehnend gegenübersteht. Sowohl die den Kläger öffentlich kritisierende Predigt unter Verwendung einer von diesem nicht getätigten Aussage als auch deren Verbreitung im Internet standen erkennbar im Widerspruch zu seinen publizierten Äußerungen und haben ihn wegen des hierdurch drohenden Verlusts an sozialer Achtung in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Durch die (nach wie vor abrufbare) Änderung des Textes auf ihrer Homepage nach Aufforderung durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers hat die Beklagte zu 2 auch zu erkennen gegeben, dass sie die Beanstandung als berechtigt anerkennt.

b) Dem Kläger ist durch die Belastung mit Rechtsanwaltskosten für die Abmahnschreiben ein Schaden entstanden. Er kann daher gemäß § 823 Abs. 1, § 249, § 257 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG von der Beklagten zu 2 dem Grunde nach Erstattung bzw. Freistellung hinsichtlich der angefallenen vorgerichtlichen Anwaltskosten für die Aufforderung zur Berichtigung und zur Unterlassung der Behauptung verlangen. Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass sich der Kläger bereits zur erstmaligen Geltendmachung seiner Ansprüche anwaltlicher Hilfe bedient hat. Angesichts der nicht einfach gelagerten Fallgestaltung durfte er die Einschaltung eines Rechtsanwalts schon in diesem frühen Verfahrensstadium zur Wahrnehmung seiner Rechte für erforderlich und zweckmäßig erachten.

Die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit werden nach dem Gegenstandswert berechnet (§ 2 Abs. 1 RVG). Zwar kann bei außergerichtlicher Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen je nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung des erteilten Auftrags, eine Tätigkeit in derselben Angelegenheit (§ 16 RVG) auch dann anzunehmen sein, wenn – wie hier – bei wortgleichen Äußerungen eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vorliegt und deshalb mehrere Verantwortliche mit weitgehend identischem Inhalt abgemahnt werden (BGH vom 27.7.2010 NJW 2010, 3035/3036 und vom 19.10.2010 NJW 2011, 155/157). Daher liegen hier nicht schon allein aufgrund des Umstands, dass der Kläger gegen beide Beklagte vorgegangen ist, verschiedene Angelegenheiten i.S.v. § 17 RVG vor. Das gleichzeitige Berichtigungs- und Unterlassungsbegehren gegen den nicht passivlegitimierten Beklagten zu 1 und die Beklagte zu 2 hat sich allerdings nicht gebührenerhöhend ausgewirkt, da der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern kann (§ 15 Abs. 2 RVG). Der Kläger kann daher von der Beklagten zu 2 die vorgerichtlich angefallenen Anwaltskosten in voller Höhe verlangen. Im Übrigen sind die anwaltlichen Leistungen hinsichtlich des vom Kläger ursprünglich geltend gemachten Berichtigungsbegehrens (dem die Beklagte zu 2 durch Korrektur der Veröffentlichung auf ihrer Homepage Rechnung getragen hat) und des Unterlassungsbegehrens als ihrem Wesen nach verschiedene Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne anzusehen. Während das Unterlassungsbegehren der Abwehr zukünftigen rechtswidrigen Verhaltens dient, hat der Berichtigungsanspruch die Beseitigung einer rechtswidrigen Störung zum Ziel (vgl. BGH vom 3.8.2010 NJW 2010, 3037/3039). Daher wäre auch eine Addition der Werte dieser beiden Gegenstände in Betracht gekommen (§ 22 Abs. 1 RVG).

Die Wertvorschriften für die Gerichtsgebühren gelten entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte (§ 23 Abs. 1 Satz 3 RVG). Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben mit Schriftsatz vom 2. Juli 2010 auf der Basis des vom Verwaltungsgericht angesetzten Streitwerts von 5.000 Euro eine 1,3-fache Geschäftsgebühr in Höhe von 391,30 Euro (§ 13 RVG i.V.m. Anlage 2) zuzüglich einer Pauschale von 20 Euro für Entgelte für Post und Telekommunikationsdienstleistungen (Anlage 1 Nr. 7002 zu § 2 Abs. 2 RVG) und Umsatzsteuer in Höhe von 78,15 Euro (Anlage 1 Nr. 7008 zu § 2 Abs. 2 RVG) berechnet. Daraus ergibt sich der eingeklagte Betrag in Höhe von 489,45 Euro. Für die Geschäftsgebühr bei außergerichtlicher Tätigkeiten besteht nach Anlage 1 (Nr. 2300) zu § 2 Abs. 2 RVG ein Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5, wobei eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Die Erhebung einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr im vorliegenden Verfahren erscheint nicht unbillig (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG).

Dem Kostenerstattungsanspruch des Klägers steht auch nicht die Erfolglosigkeit seiner Unterlassungsklage gegen die Beklagte zu 2 entgegen. Das Verwaltungsgericht hat den Unterlassungsanspruch nicht in der Sache verneint, sondern die Klage wegen der fehlenden Wiederholungsgefahr aufgrund der Korrektur der Textpassage auf der Homepage der Beklagten zu 2 abgewiesen. Da die Änderung jedoch auf der Aufforderung durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers beruht, kann ein Anspruch auf Erstattung der hierfür entstandenen Anwaltskosten nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Unterlassungsklage habe keinen Erfolg gehabt.

Der Zinsanspruch hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung vom 17. Juli 2009 ergibt sich aus § 291, § 288 Abs. 1, § 247 BGB.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Da der Kläger mit seinem Unterlassungsbegehren als Hauptanliegen in beiden Instanzen keinen Erfolg hatte und er lediglich hinsichtlich der angefallenen vorgerichtlichen Anwaltskosten gegenüber der Beklagten zu 2 obsiegt hat, waren dieser ein Zehntel und dem Kläger neun Zehntel der Kosten aufzuerlegen. Der nicht passivlegitimierte Beklagte zu 1 war von den Kosten freizustellen.

4. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss

Der Streitwert für das Verfahren im zweiten Rechtszug wird auf 5.000 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG). Die vorprozessual aufgewendeten Kosten des Klägers zur Durchsetzung des geltend gemachten Hauptanspruchs auf Unterlassung sind als Nebenforderung i.S.d. § 43 Abs. 1 GKG anzusehen, die sich nicht werterhöhend auswirken (vgl. BGH vom 25.9.2007 NJW-RR 2008, 374 f.).