LG Regensburg, Urteil vom 21.09.2009 - 4 O 1442/09
Fundstelle
openJur 2012, 103253
  • Rkr:
Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Eigentümergrundschuldbrief über 50.000,– Euro (gemäß Bewilligung vom 12.01.2007, Notar ...) eingetragen im Grundbuch von ... (Amtsgericht ... Blatt ..., Abt. III, laufende Nr. 3, ausgestellt auf Herrn

und

den Eigentümergrundschuldbrief über 100.000,– Euro (gemäß Bewilligung vom 02.08.2007, Notar ...) eingetragen im Grundbuch von ... (Amtsgericht ...), Blatt ... Abt. III, laufende Nr. 4, ausgestellt auf Herrn ...

herauszugeben.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,– Euro vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Herausgabe von Grundschuldbriefen.

Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Amberg vom 26.06.2008 zum Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn ... (im Folgenden Insolvenzschuldner) bestellt. In der Insolvenzmasse befindet sich das im Eigentum des Insolvenzschuldners stehende Grundstück in der ..., eingetragen im Grundbuch von ... Blatt ... Dieses Grundstück belastete der Insolvenzschuldner am 12.01.2007 mit einer Eigentümergrundschuld in Höhe von 50.000,– Euro, die unter der laufenden Nr. 3 in der Abt. III des Grundbuchs eingetragen wurde; am 02.08.2007 belastete er das Grundstück mit einer weiteren Eigentümergrundschuld in Höhe von 100.000,– Euro, die unter der laufenden Nr. 4 in das Grundbuch eingetragen wurde.

Am 12.04.2007 und 22.08.2007 trat der Insolvenzschuldner diese Grundschulden an den Beklagten ab und übergab ihm die Grundschuldbriefe. Der Beklagte besitzt auch gegenwärtig noch die Originale der beiden Grundschuldbriefe.

Das Grundstück hat einen Wert von 365.000,– Euro. Es ist an erster und zweiter Rangstelle mit Grundschulden in Höhe von 270.000,– Euro zzgl. 15 % Zinsen jährlich seit 28.12.2006 zugunsten der Raiffeisenbank ... und 50.000,– Euro zzgl. 18 % Zinsen jährlich seit 04.01.2007 zugunsten des Finanzamts Schwandorf belastet; die diesbezüglichen Valutierungen belaufen sich auf 693.725,10 Euro (Bank) und 263.780,13 Euro (Finanzamt).

Mit notariellem Kaufvertrag vom 04.02.2009 verkaufte der Kläger das Grundstück des Insolvenzschuldners zu einem Kaufpreis von 280.500,– Euro freihändig.

Der Kläger macht geltend, der Beklagte habe zum Zwecke der Löschung seine Grundschuldbriefe herauszugeben. Eine solche Verpflichtung bestehe im Fall eines freihändigen Verkaufs des in die Insolvenzmasse fallenden Grundstücks durch den Insolvenzverwalter ebenso wie die Verpflichtung des Beklagten, eine Löschungsbewilligung zu erteilen. Denn infolge der vorrangigen wertausschöpfenden Belastungen des Grundstücks stelle das Beharren des Beklagten auf seinen nachrangigen Grundschulden eine unzulässige Rechtsausübung dar. Zudem ergebe sich der Herausgabeanspruch zur Insolvenzmasse schon daraus, dass die Grundschulden nicht valutierten. Außerdem habe der Beklagte bereits fernmündlich den Herausgabeanspruch anerkannt.

Der Kläger beantragt zu erkennen:

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den Eigentümergrundschuldbrief über 50.000,– Euro (gemäß Bewilligung vom 12.01.2007, Notar ...), eingetragen im Grundbuch von ... (Amtsgericht ...), Blatt ... Abt. III, laufende Nr. 3 ausgestellt auf Herrn ...

sowie

den Eigentümergrundschuldbrief über 100.000,– Euro (gemäß Bewilligung vom 02.08.2007, Notar ...) eingetragen im Grundbuch von ... (Amtsgericht ...), Blatt ... Abt. III, laufende Nr. 4, ausgestellt auf Herrn

herauszugeben.

Der Beklagte beantragt Klageabweisung.

Er macht geltend, der behauptete Herausgabeanspruch bestehe nicht und könne ohnehin mangels Löschungsbewilligung gar nicht zu dem erstrebten Erfolg führen, sodass schon das Rechtschutzbedürfnis fehle. Der Insolvenzverwalter könne die Zwangsversteigerung betreiben und auf diese Weise die Insolvenzgläubiger gleichermaßen befriedigen, der freihändigen Veräußerung bedürfe es hierzu gar nicht; wenn ein Gläubiger sich weigere, eine Löschungsbewilligung zu erteilen, so führten sowohl Zwangsversteigerung als auch freihändiger Verkauf letztlich für die Gläubiger zum gleichen Ergebnis. Eine unzulässige Rechtsausübung könne in dem Beharren auf das bestellte dingliche Recht nicht liegen. Ein Anspruch des Klägers auf Mitwirkung des Grundpfandgläubigers an den Verwertungshandlungen bestehe nicht.

Ein Herausgabeanspruch ergebe sich auch nicht aus der mit dem Insolvenzschuldner getroffenen Sicherungsabrede, denn der Beklagte habe gegen diesen nach wie vor eine durch die Grundschulden gesicherte Forderung von 70.000,– Euro.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.09.2009.

Das Gericht hat keinen Beweis erhoben.

Gründe

Die zulässige Herausgabeklage ist begründet.

Der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Herausgabe der beiden Grundschuldbriefe ergibt sich aus dem Sicherungsvertrag in Verbindung mit § 242 BGB.

1.

Mit der zwischen dem Beklagten und dem Insolvenzschuldner getroffenen Sicherungsabrede ist auch der Rückgewähranspruch des Insolvenzschuldners gegen den Beklagten entstanden, nur seine Fälligkeit hing noch von der Erledigung des Sicherungszwecks ab (Staudinger, Vorbemerkungen zu §§ 1191 ff. BGB, RZ 114).

Der Sicherungszweck einer Sicherungsgrundschuld wird regelmäßig gebildet durch die durch die Grundschulden abgesicherten Forderungen des Grundschuldgläubigers gegen den Besteller der Grundschulden, hier den Eigentümer des Grundstücks. Solange diese Forderungen des Grundschuldgläubigers fortbestehen – für das Entfallen des Sicherungszwecks ist derjenige beweispflichtig, der ihn behauptet, hier der Kläger – darf der Grundschuldgläubiger somit nach der Sicherungsabrede die Sicherheiten grundsätzlich behalten.

Bei Fortbestehen der gesicherten Forderungen lässt sich eine Rechtsaufgabepflicht des Grundschuldgläubigers, der dinglicher Rechtsinhaber und auch Eigentümer eines gegebenenfalls erteilten Grundschuldbriefes nach § 952 Abs. 2 BGB ist, nicht schon dann annehmen, wenn im Einzelfall die fraglichen Grundschulden nachrangig gegenüber vorrangigen und wertausschöpfenden Belastungen sind. Denn der Grundschuldbesteller verspricht mit der Sicherungsabrede dem Grundschuldgläubiger gerade, dass dieser die Sicherheit behalten darf, um sich nötigenfalls aus dieser Befriedigen zu können; das Risiko, dass Letzteres für den Grundschuldgläubiger wegen vorrangiger wertausschöpfender Belastungen nicht möglich sein wird, trägt der nachrangige Grundschuldgläubiger ohnehin, sodass mangels ausdrücklicher gegenteiliger Absprachen kein Grund dafür ersichtlich ist, ihm für einen solchen Fall eine Pflicht zur Rechtsaufgabe aufzuerlegen, denn Sinn und Zweck der Sicherheitenbestellung ist es gerade, ihm diese Möglichkeit – auch angesichts möglicherweise schwankender Werte des Sicherungsobjekts und denkbaren anderweitigen Wegfalls der vorrangigen Belastungen – zu erhalten.

2.

Gerät der mit dem Grundschuldbesteller identische Grundstückseigentümer in Insolvenz, steht der mit der Sicherungsabrede entstandene Rückgewähranspruch der Insolvenzmasse zu, sodass ihn der Insolvenzverwalter geltend machen kann, sobald er fällig ist. Der Grundschuldgläubiger hat grundsätzlich ein Absonderungsrecht nach § 49 InsO. Verwertet der Insolvenzverwalter das in die Insolvenzmasse fallende Grundstück durch freihändigen Verkauf, so setzen sich diese Absonderungsrechte am erzielten Erlös fort. Ein freihändiger Verkauf durch den Insolvenzverwalter hat regelmäßig die Folge, dass sich hierdurch ein höherer Erlös als bei einer Zwangsversteigerung erzielen lässt. Ein Hindernis für einen solchen Verkauf stellen aber auch nachrangige, nicht werthaltige Grundschulden jedenfalls solange dar, wie der Grundschuldgläubiger noch durch die Grundschulden gesicherte Forderungen gegen den mit dem Grundschuldbesteller identischen Grundstückseigentümer hat oder zumindest behauptet. In einem solchen Fall entsteht ein Zwiespalt zwischen den berechtigten Interessen des Grundschuldinhabers einerseits daran, nicht auch noch sein einziges Sicherungsrecht aufgeben zu müssen und dem berechtigten Interesse des Insolvenzverwalters andererseits, im Interesse aller Insolvenzgläubiger der Insolvenzmasse einen möglichst hohen Betrag durch den freihändigen Verkauf zuführen zu können.

23Diese Problematik ist aus Sicht des Gerichts dahin aufzulösen, dass dem Insolvenzverwalter ausnahmsweise aus § 242 BGB in Verbindung mit dem Sicherungsvertrag ein fälliger Anspruch auf Rückgewähr der Grundschulden gegen den Grundschuldgläubiger dann zusteht, wenn und sobald feststeht, dass der betroffene nachrangige Grundschuldgläubiger wegen vorrangiger, anderweitig wertausschöpfenden Belastungen des Grundstücks sein Absonderungsrecht nicht auch nur teilweise wird verwirklichen können. In einem solchen Fall gestattet es § 242 BGB nach Ansicht des Gerichts nicht, dass sich der Grundschuldgläubiger auf seine formale Rechtsposition zurückzieht und das im Interesse aller Grundschuldgläubiger beabsichtigte oder geschehene Vorgehen des Insolvenzverwalters, der freihändig verkauft, behindert.

24In einem solchen Fall kann der Insolvenzverwalter dann die Rechtsaufgabe per Erteilung der erforderlichen Löschungsbewilligung und der Herausgabe ausgestellter Grundschuldbriefe verlangen (vgl. Rein, Anmerkung zum Beschluss des BGH vom 29.03.2008, IX ZR 68/06, NZI 08, 365 und Frege, Keller, NZI 09, 11).

25So liegt auch der vorliegende Fall:

Die vom Kläger detailliert und schlüssig vorgetragene wertausschöpfende vorrangige Belastung des Grundstücks des Insolvenzschuldners hat der Beklagte nicht bestritten, sodass sie als unstreitig anzusehen ist (§ 138 Abs. 3 ZPO).

Dass der freihändige Verkauf bereits erfolgte trotz der noch im Grundbuch eingetragenen Grundschulden, steht der hier vertretenen Sichtweise wegen § 442 Abs. 2 BGB nicht entgegen; eine ausnahmsweise Übernahme der Grundschulden des Beklagten durch die Käufer unter Anrechnung auf den Kaufpreis ist nicht behauptet worden.

Auf die streitige Frage, ob der Sicherungszweck schon dadurch entfallen ist, dass dem Beklagten möglicherweise gar keine zu sichernden Forderungen mehr zustehen, kommt es deshalb im Ergebnis nicht mehr an.

Dem auf Herausgabe der Grundschuldbriefe gerichteten Anspruch steht auch nicht entgegen, dass der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht auch die Erteilung einer Löschungsbewilligung geltend macht. Diese ist zwar zur Löschung der Grundschulden erforderlich, mag vom Beklagten jedoch noch erteilt werden.

Kosten: § 91 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO.