AG Nürnberg, Urteil vom 04.03.2009 - 37 C 9339/08
Fundstelle
openJur 2012, 99444
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf EUR 542,94 festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung wurde gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

1. Den Klägerinnen steht der von ihnen geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 115 VVG nicht zu.

Zwar ist die Haftung der Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 02.10.2007 dem Grunde und der Haftungsquote nach zwischen den Parteien nicht streitig.

Auch kann der sich aus den genannten Anspruchsgrundlagen ergebende Schadensersatzanspruch gemäß § 249 BGB grundsätzlich auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten umfassen.

Die Ersatzpflicht insoweit setzt jedoch voraus, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war, was in einfach gelagerten Fällen nur zutrifft, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wird (vgl. hierzu Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 249 Rn 39).

7Im vorliegenden Fall war die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes nicht erforderlich. Der Sachverhalt war von vorn herein klar und unstreitig. Gleiches gilt für die Schadenshöhe. Bei den Klägerinnen handelt es sich jeweils um eine GmbH. Eine Verzögerung der Schadensregulierung durch die Beklagte war nicht gegeben.

8Im Übrigen schließt sich das Gericht ausdrücklich den Entscheidungsgründen des Urteils des Landgerichts Kiel vom 13.05.2004 (10 S 13/04) an, welches von der Beklagten vorgelegt wurde und auf welches, zur Vermeidung von Wiederholungen, Bezug genommen wird.

2. Mangels Hauptanspruchs steht den Klägerinnen auch nicht der von ihnen geltend gemachte auf §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB gestützte Verzinsungsanspruch zu.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.