Bayerisches LSG, Urteil vom 13.11.2008 - L 5 KR 50/07
Fundstelle
openJur 2012, 96262
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SozialgerichtsMünchen vom 10.11.2006 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auf EUR 15.000,00 festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Statusfeststellung der Beklagten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung der Beigeladenen für den Kläger.

1. Die 1956 geborene Beigeladene ist von Beruf Steuergehilfin und war in dieser Tätigkeit seit 1980 für den Kläger tätig, welcher in A-Stadt eine Steuerkanzlei betreibt. Ohne einen schriftlichen Arbeitsvertrag war die Beigeladene zunächst mit der Erstellung von Finanz- und Lohnbuchhaltungen, der Vorbereitung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen sowie mit den Tätigkeiten einer Kanzleisekretärin betraut. Ihre ursprüngliche Planung, nach zehn Jahren Tätigkeit die Steuerberaterprüfung abzulegen, gab die Klägerin wegen der Geburt ihrer Kinder 1990 und 1995 auf; der Vater ihrer Kinder verstarb 1998.

Vor dem Hintergrund der familiären Entwicklungen änderte die Beigeladene ihre Tätigkeit. Selbständig betreute sie eigene Auftraggeber kleineren Zuschnitts (z.B. Bodenleger, fahrender Händler sowie Gebrauchtwagenan- und verkäufer) und gab die entsprechenden Steuererklärungen unter dem Briefkopf des Klägers ab. Die anfallenden Honorare leitete dieser ohne Abzug direkt an die Beigeladene weiter (erster Tätigkeitsbereich). Für den Kläger war sie ab 1998 nicht mehr im Büro tätig, sondern erhielt von ihm insbesondere ungeordnete Unterlagen zur Vorbereitung von Jahresabschlüssen mittelständischer Mandanten. Die Vorbereitung von Jahresabschlüssen aus den Unterlagen tätigte die Klägerin zu Hause nach ihrer eigenen Zeiteinteilung. Die Arbeitsergebnisse übermittelte sie dem Kläger, der daraus die entsprechenden Steuerabschlüsse seiner Mandantschaft fertigte (zweiter Tätigkeitsbereich). Schließlich war die Klägerin seit 2001 für ein Theater tätig, für welches sie nach und nach die gesamte Buchhaltung übernahm und für welches sie mittlerweile fast ausschließlich tätig ist (dritter Tätigkeitsbereich).

2. Für den zweiten Tätigkeitsbereich beantragte die Beigeladene unter dem 28.06.2000 bei der Beklagten die Feststellung einer nichtversicherungspflichtigen Tätigkeit. Sie sei für den Kläger seit 30.06.1998 nicht mehr als weisungsgebundene Gehilfin tätig, sondern im Wesentlichen erhalte sie aus einem bestimmten Mandantenkreis des Klägers Unterlagen, aus welchen sie Abschlüsse erstelle. Sie arbeite je nach Anfall und unter eigenständiger Zeiteinteilung nur noch von zu Hause aus gegen ein verabredetes Honorar. Sie verfüge durch PC, Laserdrucker, Telefon und Telefax über die wesentlichen Arbeitsmittel und sei also nicht weisungsgebunden tätig.

Hierzu erläuterte der Kläger, es handele sich anders als zu früheren Zeiten um eine selbständige Tätigkeit, weil die Beigeladene nicht nach Zeit, sondern nach Einzelauftrag bezahlt werde und so ein Unternehmerrisiko trage. Sie unterliege örtlich und zeitlich keinerlei Weisungen mehr und sei nicht mehr in die Vorgänge des Steuerbüros integriert. Sekretärstätigkeit übe sie anders als früher nicht mehr aus.

Mit Bescheid vom 20.08.2001/Widerspruchsbescheid vom 30.01.2001 stellte die Beklagte fest, die Tätigkeit der Beigeladenen für den Kläger sei eine versicherungspflichtige abhängige Beschäftigung. Die Erstellung von Finanzdienstleistungen, Jahresabschlüssen und Steuererklärungen sei wesentlich dadurch geprägt, dass die Beigeladene in den Betriebsablauf des Klägers eingegliedert sei und von ihm vorgegebene Tätigkeiten erledige, welche erst durch die Weiterbearbeitung ihrer Arbeitsergebnisse zu einem steuerrechtlichen Abschluss führe. Die Beigeladene trete gegenüber den Mandanten des Klägers nicht im eigenen Namen auf, es sei kein eigenständiges unternehmerisches Handeln zu erkennen.

3. Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München erhoben mit dem Ziel, eine selbständige Tätigkeit festzustellen. Er hat zur Begründung ausgeführt, die Beigeladene sei im ersten und im dritten Tätigkeitsbereich selbständig, weisungsfrei und vollständig auf eigenes Risiko tätig. Im - hier relevanten - zweiten Tätigkeitsbereich sei sie weder an Arbeitszeiten noch an sonstige Vorgaben gebunden. Sie müsse die Arbeitsergebnisse lediglich ordnungsgemäß abgeben und erhalte ein Honorar, dessen Höhe sich nicht nach geleisteter Zeit, sondern nach dem Projektumfang richte.

Die Beklagte hat erwidert, wesentlich sei, dass die Ergebnisse der Aufträge der Beigeladenen an die kanzleieigene EDV bzw. an das dort angeschlossene Rechenzentrum übergeben werden müssten und erst dann einem endgültigen steuerrechtlichen Abschluss zugeführt werden könnten. Die Beigeladene übe damit eine in eine vorgegebene Betriebsordnung eingegliederte und untergeordnete arbeitnehmertypische Tätigkeit aus.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.11.2006 hat der Kläger erklärt, die Beigeladene habe nicht über eigene Software für die Erstellung von Steuererklärungen verfügt, sondern sie habe Finanz- und Lohnbuchführungsabschlüsse auf eigener EDV vorbereitet. Diese seien dann in das System seiner Kanzlei eingespielt und von ihm selbst weiter verarbeitet worden. Hierfür habe die Beigeladene nur Anforderungen hinsichtlich Genauigkeit und Qualität gestellt bekommen, nicht aber hinsichtlich Zeit oder Ort.

Mit Urteil vom gleichen Tag hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen im Wesentlichen mit der Begründung, die Tätigkeiten der Beigeladenen seien vom Typus her dem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zuzuordnen, weil sie überwiegend assistierender und vorbereitender Art gewesen seien. Zu selbständigen Tätigkeiten sei die Beigeladene als Steuergehilfin nach den gesetzlichen Regelungen der Steuerberater nicht befugt. Im Wesentlichen habe die Beigeladene vor und nach dem 01.07.1998 die gleichen Tätigkeiten - mit Ausnahme von Sekretariatsarbeiten - erledigt. Allein die seit 1998 nicht mehr bestehende Bindung an Arbeitszeiten und die Erledigung vom häuslichen Arbeitsplatz aus ändere den Charakter der in eine fremde Betriebsordnung und in fremde Betriebsabläufe eingegliederten und damit untergeordneten Tätigkeit nicht. Die Beigeladene sei auf die wesentlichen EDV-Einrichtungen des Klägers angewiesen gewesen. Auch im Übrigen träten Gesichtspunkte, die für eine selbständige Tätigkeit der Beigeladenen sprechen, zurück.

4. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und sich insbesondere dagegen verwahrt, dass steuerrechtliche Vorschriften eine selbständige Tätigkeit der Beigeladenen für ihn verbieten könnten. Dies gelte sowohl für die Befugnisse eines Steuerberaters, für standesrechtliche Vorschriften als auch für Verschwiegenheitspflichten. Grundsätzlich dürften Steuerberater auch freie Mitarbeiter beschäftigen, wie es bei der Beigeladenen der Fall gewesen sei. Zwar habe die Beigeladene vorbereitende Arbeiten zum Nutzen der Kanzlei des Klägers geleistet, jedoch habe sie hierfür auch eigene Arbeitsmittel am häuslichen Arbeitsplatz genutzt, wo sie Weisungen nicht unterworfen gewesen sei. Die Beigeladene habe ein Pauschalhonorar erhalten und auch ein Haftungsrisiko getragen. Das Auftreten nach außen sei nicht wesentliches Kriterium für die Entscheidung, ob ein freies Mitarbeitsverhältnis zwischen ihm und der Beigeladenen bestanden habe oder nicht.

Im Erörterungstermin vom 23.09.2008 hat die Beigeladene die Entwicklung ihrer persönlichen und finanziellen Situation erläutert, ihre drei Tätigkeitsbereiche dargestellt und ergänzend angegeben, seit 2003 sei sie nur noch für den dritten Bereich tätig, für den Kläger hingegen lediglich im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung. Der Kläger hat darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit der Beigeladenen sich Mitte 1998 deutlich geändert habe, weil sie während der Bürozeiten nicht für die Betreuung und Beratung seiner Klienten zur Verfügung gestanden und auch im Übrigen die Sekretariatsarbeiten nicht mehr erledigt habe. Die Beigeladene sei nur noch für bestimmte Tätigkeiten in Betracht gekommen, welche nicht laufend Rückfragen oder laufende Betreuung der Mandantschaft erfordert hätten. Zeitliche Vorgaben hätten für die Aufgaben der Beigeladenen nicht bestanden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 10.11.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20.08.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2003 aufzuheben und festzustellen, dass die Beigeladene die Erstellung von Finanz- und Lohnbuchführungen, Jahresabschlüssen und Steuererklärungen für den Kläger in der Zeit vom 01.07.1998 bis 31.07.2003 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG ), aber unbegründet.

Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 20.08.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2003, mit welchem diese die Tätigkeit der Beigeladenen für den Kläger bei der Erstellung von Finanz- und Lohnbuchführungen, Jahresabschlüssen und Steuererklärungen als abhängige Beschäftigung qualifiziert hat. Diese Entscheidung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, wie das Sozialgericht im angefochtenen Urteil vom 10.11.2006 zutreffend festgestellt hat. Nicht streitgegenständlich sind hingegen Arbeiten der Beigeladenen im ersten und im dritten Tätigkeitsbereich.

1. Nach der Vorschrift des § 7a SGB IV, welche durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl. I 2200 S.2) eingefügt und rückwirkend zum 01.01.1999 in Kraft getreten ist, entscheidet die Beklagte als ausschließlich zuständige Behörde darüber, ob eine Tätigkeit ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis gemäß § 7 Abs.1 SGB IV ist oder ob eine nicht sozialversicherungspflichtige selbständige Tätigkeit vorliegt. Materiell richtet sich diese Entscheidung nach § 7 Abs.1 SGB IV, wonach eine Beschäftigung voraussetzt, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Tätige in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (vgl. BSG, Urteil vom 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R m.w.N.). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung, die tatsächlichen Verhältnisse geben dabei den Ausschlag (st.Rspr. vgl. BSG a.a.O. sowie Urteil vom 25.01.2006 - B 12 KR 30/04 R). Insoweit gilt, dass die typologische Zuordnung mit der Orientierung an Begriffen wie Angestellter, Arbeiter, Arbeitsverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.05.1996 - 1 BvR 21/96).

2. Diese Rechtsgrundsätze haben sowohl die Beklagte als auch das Sozialgericht im Ergebnis zutreffend angewandt und eine versicherungspflichtige Beschäftigung der Beigeladenen für den Kläger im streitigen Zeitraum in zweiten Tätigkeitsbereich angenommen.

Die Tätigkeit der Beigeladenen in der Gestalt der Vorbereitung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen ist eine dem Betrieb des Klägers zuzuordnende und in diesen Betreib eingeordnete Tätigkeit. Betrieb bedeutet dabei nicht eine örtliche Bezeichnung, sondern den vom betriebstechnischen Zweck gekennzeichneten Betriebsablauf, welcher unter der Leitung einer weisungs- und entscheidungsbefugten Person steht. Dies ist im streitigen Fall die Steuerkanzlei des Klägers. Der betriebstechnische Zweck besteht in der Erbringung von Steuerberaterleistungen dergestalt, dass die Mandantschaft gegenüber den Finanzbehörden Steuererklärungen abgeben kann, diesen gegenüber vertreten wird und steuerrechtlich vorbereitend, kautelarisch sowie nachbearbeitend beraten wird. Die entscheidungsbefugte Leitungsperson ist der Kläger selbst, welcher auch für seine Mandantschaft gegenüber den Finanzbehörden sowie anderweitig nach außen auftritt.

In diesen Betrieb und dessen Abläufe war die Tätigkeit der Beigeladenen in untergeordneter Weise eingegliedert. Ihre Aufträge bestanden darin, für bestimmte mittelständische Unternehmen mit kleineren Jahresumsätzen die Steuererklärungen bzw. die Jahresabschlüsse nicht komplett zur Übergabe an die zuständigen Stellen zu fertigen, sondern diese so vorzubereiten, dass der Kläger die letzten steuerrechtlichen und steuerberaterlichen Schritte unternehmen konnte. Hierzu erhielt die Beigeladene vom Kläger die im Wesentlichen ungeordneten, gesammelten Unterlagen, welche sie zu sortieren, dem zutreffenden Bestand zuzuordnen und datenmäßig zu erfassen hatte. Das dann erstellte Ergebnis diente der Vorbereitung von Abschlüssen und war nicht der steuerberaterliche Abschluss bzw. die steuerberaterlich erstellte Steuererklärung selbst. Deshalb ist die Tätigkeit der Klägerin typologisch der abhängigen Beschäftigung zuzuordnen, die Einordnung in vorgegebene Betriebsabläufe steht im Vordergrund und bildet den ausschlagenden Schwerpunkt.

Dabei ist nicht zu übersehen, dass auch unverkennbare Gesichtspunkte vorhanden sind, welche die Tätigkeit der Beigeladenen von der typischen Tätigkeit eines Arbeitnehmers unterscheiden. Dies ist zum einen die freie Gestaltung der Arbeitszeit. Die Beigeladene konnte sich die zu erledigenden Aufgaben so einrichten, dass sie nach ihren Bedürfnissen und Belieben die Unterlagen in ihren Räumlichkeiten bearbeitete, wann immer sie dazu in der Lage war. Zur Ablieferung des Ergebnisses an den Kläger blieb ihr eine im Wesentlichen von ihr selbst bestimmten Zeitspanne. Sofern der Kläger ihr in wenigen Ausnahmefällen termingebundene, zeitlich von ihr nicht bewältigbare Aufgaben zuweisen wollte, konnte sie diese ablehnen. Zudem hat die Beigeladene ihre Tätigkeit hauptsächlich mit eigenen Arbeitsmitteln am häuslichen Arbeitsplatz ausgeübt und war dabei Vorgaben, Weisungen oder einer Überwachung nicht unterworfen. Schließlich wurde die Beigeladene nicht wie arbeitnehmertypisch nach Zeit, sondern nach einem pauschalen Honorar bezahlt.

Auch wenn diese Gesichtspunkte für eine selbständige Tätigkeit sprechen, fallen sie jedoch gegenüber der oben genannten Eingliederung in eine vorgegebene Ordnung nicht entscheidend ins Gewicht. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die Beigeladene sog. Dienste höherer Art ausgeübt hat, bei welchen die Weisungsgebundenheit von Natur aus ohnehin eingeschränkt ist. Zeitliche enge Vorgaben hatte die Beigeladene zudem auch in ihrer Tätigkeit bis 1998, welche unzweifelhaft abhängig war, vom Kläger kaum je erhalten, weil ihm die qualitativ ordnungsgemäße Ablieferung einer Arbeit wichtiger war als eine zeitlich schnelle Abwicklung mit zwangsläufigen Abstrichen an der Qualität.

In einer Gesamtschau überwiegen somit die Elemente der abhängigen Tätigkeit. Die Berufung bleibt damit in vollem Umfange ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs.2 VwGO. Der Kläger zählt nicht zum kostenprivilegierten Kreis des § 183a SGG, so dass das Verfahren gerichtskostenpflichtig ist. Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen dem Rechtsmittelführer zur Last.

Der Streitwert richtet sich nach dem dreifachen des Regelstreitwertes. Für die Festsetzung des Streitwerts ist die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache maßgebend, d.h in der Regel das wirtschaftliche Interesse an der erstrebten Entscheidung (§ 52 Abs. 1 GKG; BSG vom 05.10.1999 - B 6 Ka 24/98 R). Die Streitwerthöhe in erster Linie an der Höhe der möglichen Gesamtsozialversicherungsbeiträge auszurichten, so dass sich die Festsetzung mit dem dreifachen des Regelstreitwertes rechtfertigt (BayLSG vom 09.01.2006 - L 5 B 456/05 KR).

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 160 SGG).