VG Bayreuth, Urteil vom 23.09.2008 - B 1 K 07.397
Fundstelle
openJur 2012, 94765
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin besitzt seit dem 20.10.1992 die Anerkennung als Fachärztin für „Hals-Nasen-Ohrenheilkunde“, ausgestellt von der Bezirksärztekammer N.. Die Klägerin besitzt weiter seit dem 21.02.2005 die Anerkennung zum Führen der Zusatzbezeichnung „A… “ sowie seit dem 14.07.2005 die Anerkennung zum Führen der Zusatzbezeichnung „S… “.

Mit Schreiben vom 15.05.2006 beantragte die Klägerin die Zusatzbezeichnung „Chirotherapie“. Die Klägerin verwies auf ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 02.10.2002, Az. 21 B 99.2221, nach dessen Begründung ihr nach ihrer Auffassung das Führen der Zusatzbezeichnung „Chirotherapie“ zugestanden werde. Mit Schreiben (ohne Rechtsmittelbelehrung) vom 09.10.2006 wurde die Klägerin von der Beklagten auf die Nichtführbarkeit der Zusatzbezeichnung „Chirotherapie“ neben der Facharztbezeichnung „Hals-Nasen-Ohrenheilkunde“ hingewiesen. Der Klägerin wurden anhand der Definitionen des Gebietes „Hals-Nasen-Ohrenheilkunde“ und der Zusatzbezeichnung „Chirotherapie“ die jeweiligen Grenzen aufgezeigt und darauf hingewiesen, dass die Inhalte der Zusatzbezeichnung „Chirotherapie“ durch die Definition des Gebiets „Hals-Nasen-Ohrenheilkunde“ nicht abgedeckt seien, somit chirotherapeutische Leistungen für den Facharzt für „Hals-Nasen-Ohrenheilkunde“ gebietsfremd seien. Die Beklagte wies die Klägerin zudem ausdrücklich darauf hin, dass sie den Facharzt für „Hals-Nasen-Ohrenheilkunde“ und die Zusatzbezeichnung „Chirotherapie“ nicht gemeinsam führen dürfe und verwies diesbezüglich auf Abschnitt D II der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 24.04.2004.

Mit Schreiben vom 15.11.2006 erhielt die Klägerin von der Beklagten die Anerkennung der Zusatzbezeichnung „Chirotherapie“ durch Aushändigung einer entsprechenden Urkunde. In einer Fußnote der Urkunde selbst wurde die Klägerin aber nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Zusatzbezeichnungen nur nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns geführt werden dürften.

Mit Schreiben vom 07.12.2006 teilte der Bevollmächtigte der Klägerin der Beklagten mit, dass die Klägerin die Führung dieser Zusatzbezeichnung „Chirotherapie“ zusammen mit ihrer Facharztbezeichnung begehre. Nachdem die Urkunde den Hinweis enthalte, dass die Zusatzbezeichnung nur nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns geführt werden dürfe, letztere dies jedoch nicht gestatte, werde vorsorglich gegen die Ablehnung Widerspruch eingelegt. Daraufhin wurde der Klägerin das Schreiben der Beklagten vom 09.10.2006 nochmals mit entsprechender (allerdings falscher) Rechtsmittelbelehrung zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 05.01.2007 erhob die Klägerin daher zunächst beim örtlich unzuständigen Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach Klage und ließ durch ihren Bevollmächtigten beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 09.10.2006 aufzuheben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin in Bayern (E… ) niedergelassene Fachärztin für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde sei. Mit Begleitschreiben vom 15.11.2006 habe sie von der Beklagten die Anerkennung laut Urkunde vom 02.11.2006 zum Führen der Zusatzbezeichnung „Chirotherapie“ erhalten. Mit Schreiben vom 09.10.2006 habe die Beklagte bereits darauf hingewiesen, dass die Klägerin diese Zusatzbezeichnung nicht gemeinsam mit ihrem Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde führen dürfe. Dadurch werde die Klägerin in ihrem verfassungsgemäßen Recht auf berufliche Ausübungsfreiheit unzulässig eingeschränkt. Soweit die Beklagte in ihrem Bescheid auf Art. 34 Abs. 1 Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) verweise, wonach bei Führen einer Gebietsbezeichnung die Tätigkeit eines Arztes auf dieses Gebiet beschränkt sei, übersehe sie, dass die Vorschrift eben nur eine Einschränkung in Bezug auf die Tätigkeiten in einem Gebiet, nicht jedoch auf das Tätigwerden (geschweige denn Führen) im Rahmen einer Zusatzbezeichnung beinhalte. Damit beinhalte Art. 34 Abs. 1 HKaG keine Rechtsgrundlage für den angegangenen Bescheid. Die Beklagte berufe sich sodann auf die Weiterbildungsordnung für Ärzte Bayerns (Fassung 2004), welche in § 3 Abs. 1 das gemeinsame Führen von Zusatzbezeichnungen zusammen mit der Facharztangabe nur gestatte, sofern dies dort in Abschnitt D II angegeben sei. Dies sei für die Kombination „Hals-Nasen-Ohrenheilkunde“ und „Chirotherapie“ dort nicht der Fall. Das Heilberufe-Kammergesetz sehe jedoch eine Ermächtigung zur Einschränkung des gemeinsamen Führens von Facharzt und Zusatzbezeichnungen nicht vor. Die einschränkende Vorschrift der Weiterbildungsordnung sei deshalb wegen Verstoßes gegen die landesrechtlichen Vorgaben im Heilberufe-Kammergesetz nichtig. Die Klägerin werde im Verhältnis zu Berufskollegen in anderen Bundesländern unzulässig benachteiligt. Die von der Bundesärztekammer empfohlene Musterordnung für Weiterbildung enthalte die streitgegenständliche Einschränkung nicht.

Mit Schriftsatz vom 19.02.2007 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Gemäß Art. 35 Abs. 1 HKaG sei die Beklagte berechtigt, eine Weiterbildungsordnung zu erlassen. Die Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 24.04.2004 sei auf der Ermächtigungsgrundlage des Heilberufe-Kammergesetzes beschlossen und nach erfolgter Genehmigung durch das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz mit Bescheid vom 05.05.2004 am 01.08.2004 in Kraft gesetzt worden. An der formellen Rechtmäßigkeit des Erlasses der Weiterbildungsordnung bestehe deshalb kein Zweifel. Gemäß Art. 34 Abs. 1 HKaG dürfe derjenige Arzt, der eine Gebietsbezeichnung führe, grundsätzlich nur in dem Gebiet, dessen Bezeichnung er führe, tätig sein. Gemäß Art. 27 HKaG könnten Ärzte nach Maßgabe der Art. 28 bis 36 neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in einem bestimmten medizinischen Gebiet (Gebietsbezeichnung) oder Teilgebiet (Teilgebietsbezeichnung) oder auf andere zusätzlich erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten (Zusatzbezeichnungen) hinweisen. Gemäß Art. 29 Abs. 1 HKaG dürfe eine Bezeichnung nach Art. 27 führen, wer eine Anerkennung erhalten habe. Die Anerkennung erhalte der Arzt, der die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen habe. Gemäß Art. 29 Abs. 2 HKaG dürften mehrere Gebietsbezeichnungen auf verwandten Gebieten nebeneinander geführt werden. Gemäß Art. 29 Abs. 3 HKaG dürften Teilgebietsbezeichnungen nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebiets geführt werden, denen die Teilgebiete zugehören. Eine entsprechende Regelung für Zusatzbezeichnungen enthalte Art. 29 HKaG nicht. Allerdings sei in Art. 35 Abs. 2 Nr. 3 HKaG aufgeführt, dass in der Weiterbildungsordnung die Festlegung der verwandten Gebiete, deren Bezeichnungen nach Art. 29 Abs. 2 nebeneinander geführt werden dürften und die fachliche Vereinbarkeit der Bereiche mit den Gebieten, zu regeln seien. Genau dies sei in der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 24.04.2004 erfolgt. In § 3 Abs. 1 sei dort geregelt, dass Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen nach der Maßgabe der Abschnitte B und C zu führen seien. Schwerpunktbezeichnungen dürften nur zusammen mit der zugehörigen Facharztbezeichnung geführt werden. Zusatzbezeichnungen dürften nur zusammen mit der Bezeichnung „Arzt“, „praktischer Arzt“ oder neben einer Facharztbezeichnung nach Maßgabe des Abschnitts D geführt werden. In Abschnitt D II sei unter Führbarkeit von Zusatzbezeichnung mit Facharztbezeichnungen geregelt, dass die Zusatzbezeichnung „Manuelle Medizin/Chirotherapie“ mit den Facharztbezeichnungen in den Gebieten „Chirurgie, Innere Medizin und Allgemeinmedizin, Kinder- und Jugendmedizin, Neurochirurgie, Neurologie, Physikalische und Rehabilitative Medizin“ geführt werden dürfe. Da die von der Klägerin erworbene Facharztbezeichnung „Hals-Nasen-Ohrenheilkunde“ nicht hierunter aufgeführt sei, sei auch eine Führbarkeit dieser beiden Bezeichnungen nebeneinander nicht zulässig. Die Nichtzuordnung der Zusatzweiterbildung „Manuelle Medizin/Chirotherapie“ zum Fachgebiet „Hals-Nasen-Ohrenheilkunde“ widerspreche auch nicht verfassungsrechtlichen Grundsätzen. Der Gesetzgeber habe die statusbildenden Normen im vorliegenden Fall in den Art. 27 ff HKaG erlassen und der mit Autonomie begabten Körperschaft der Beklagten die Möglichkeit einer entsprechenden Regelung damit zulässigerweise eröffnet. Dementsprechend habe die Beklagte in § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abschnitt D II die verwandten Gebiete und Bereiche festgelegt. Auf der Grundlage des Art. 34 Abs. 1 HKaG, bei Führung einer Gebietsbezeichnung sich grundsätzlich auf dieses Gebiet zu beschränken, und gemäß Art. 35 Abs. 2 Nr. 3 HKaG, wonach in der Weiterbildungsordnung insbesondere die Festlegung der verwandten Gebiete, deren Bezeichnungen nach Art. 29 Abs. 2 nebeneinander geführt werden dürften, und die fachliche Vereinbarkeit der Bereiche mit den Gebieten zu regeln seien, habe die Beklagte in § 3 Abs. 1 festgelegt, dass Zusatzbezeichnungen nur zusammen mit der Bezeichnung „Arzt“, „praktischer Arzt“ oder neben einer Facharztbezeichnung nach Maßgabe des Abschnitts D geführt werden dürften. Die Gebietsbezeichnung „Hals-Nasen-Ohrenheilkunde“ sei in Abschnitt D II nicht unter der Zusatz-Weiterbildung „Manuelle Medizin/Chirotherapie“ aufgeführt. Das ergebe sich aus den Definitionen der beiden Bezeichnungen. Die Zusatzweiterbildung „Manuelle Medizin/Chirotherapie“ umfasse nach Abschnitt C Nr. 20 der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 24.04.2004 nach ihrer Definition die Erkennung und Behandlung reversibler Funktionsstörungen des Bewegungssystems mittels manueller Untersuchungs- und Behandlungstechniken. Gemäß der Definition des Gebiets „Hals-Nasen-Ohrenheilkunde“ nach Abschnitt B Nr. 6 der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 24.04.2004 umfasse das Gebiet „Hals-Nasen-Ohrenheilkunde“ die Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von Erkrankungen, Verletzungen, Fehlbildungen, Formveränderungen und Tumoren des Ohres, der Nase, der Nasennebenhöhlen, der Mundhöhle, des Pharynx und Larynx und von Funktionsstörungen der Sinnesorgane dieser Regionen sowie von Stimm-, Sprach-, Sprech- und Hörstörungen. Sämtliche Maßnahmen in Diagnostik und Therapie, die durch diese Definition abgedeckt seien, seien für den Facharzt für „Hals-Nasen-Ohrenheilkunde“ gebietskonform erbringbar. Aufgrund dieser Definitionen werde klar, dass die Inhalte der Zusatzweiterbildung „Manuelle Medizin/Chirotherapie“ durch die Definition des Gebiets „Hals-Nasen-Ohrenheilkunde“ nach der Weiterbildungsordnung nicht abgedeckt seien, somit chirotherapeutische Leistungen für den Facharzt für „Hals-Nasen-Ohrenheilkunde“ gebietsfremd seien. Als weiteres Argument werde angeführt, dass der Bereich der Halswirbelsäule bereits in einem Beschluss des Deutschen Ärztetages im Jahr 1976 aus der Definition des Gebiets „Hals-Nasen-Ohrenheilkunde“ gestrichen worden sei. Auch in der heutigen Definition des Gebiets finde man keinerlei Hinweise darauf, dass Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten aus dem Bereich „Chirotherapie“ während dieser Facharztweiterbildung vermittelt würden. Im Weiteren wurden noch Ausführungen zur Argumentation des Vertreters der Klägerin dazu gemacht, dass das Heilberufe-Kammergesetz keine Ermächtigung zur Einschränkung des gemeinsamen Führens von Facharzt und Zusatzbezeichnungen vorsehe und deshalb die Einschränkung der Vorschrift der Weiterbildungsordnung wegen des Verstoßes gegen die landesrechtlichen Vorgaben im Heilberufe-Kammergesetz nichtig sei. Der Behauptung des Vertreters der Klägerin, dass auch die (Muster)-Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer in der derzeit empfohlenen Fassung eine solche Einschränkung nicht vorsehe, sei zu widersprechen. Es müsse im Übrigen darauf hingewiesen werden, dass Weiterbildungsrecht Landesrecht sei und es deshalb durchaus unterschiedliche Regelungen in einzelnen Ländern geben könne. Auf den Schriftsatz insgesamt wird Bezug genommen.

Mit Beschluss ohne mündliche Verhandlung vom 28. März 2007 wurde der Rechtsstreit vom Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach an das zuständige Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth verwiesen.

Mit Schreiben vom 16.04.2007 wurden die Beteiligten auf die vorläufige Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Gericht hingewiesen.

Mit Schriftsatz vom 20.04.2007 nahm die Beklagte hierzu Stellung. Hierauf wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 03.07.2008 wurden die Beteiligten vor Ansetzung einer Verhandlung nochmals auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bzw. des Bundesverfassungsgerichts hingewiesen.

Die Klägerin hat zuletzt in der mündlichen Verhandlung beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 09.10.2006 in der Fassung des Bescheides vom 15.12.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Führung der Zusatzbezeichnung „Chirotherapie“ neben der Führung der Facharztbezeichnung „Hals-Nasen-Ohren-Ärztin“ zu gestatten.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23.09.2008 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die erhobene Klage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Danach gilt, dass dann, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist, die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig ist. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Der in Mittelfranken laufende Modellversuch der Abschaffung des Widerspruchsverfahrens galt nicht in Oberfranken und daher war hier das Erfordernis der erfolglosen Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 Abs. 1 VwGO grundsätzlich zu beachten. Allerdings hatte der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 07.12.2006 vorsorglich Widerspruch erhoben, über den nicht entschieden wurde. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat nun zwar schon am 15.01.2007 beim Verwaltungsgericht Ansbach Klage erhoben. Dies erfolgte aber nur deshalb, weil die Rechtsmittelbelehrung entsprechend falsch erfolgt war. Aufgrund der Zustellung des Bescheides am 18.12.2006 lief für die Klägerin die Klagefrist; es blieb ihr gar keine andere Möglichkeit. Sie musste zu diesem Zeitpunkt Klage erheben, eine Entscheidung über den Widerspruch war auch nicht zu erwarten. Ein weiteres Abwarten hätte bei Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Ansbach zur Verfristung der Klage geführt. Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist die Frist des § 75 Satz 2 VwGO außerdem längst abgelaufen (vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl., RdNr. 2 zu § 75). Schließlich kann hier auch aufgrund rügeloser Einlassung der Beklagten von der Zulässigkeit der Klage ohne förmlichen Abschluss des Widerspruchsverfahrens ausgegangen werden.

Entgegen ursprünglicher Bedenken geht das Gericht auch vom Vorliegen eines anfechtbaren Verwaltungsaktes und damit der Zulässigkeit einer Anfechtungsklage aus. Das Schreiben der Beklagten vom 09.10.2006 ist zwar nicht in Bescheidform abgefasst, inhaltlich enthält es aber trotz Fehlens eindeutiger Aussagen letztlich hinreichend klar die Ablehnung des Antrags der Klägerin vom 15.05.2006 (Bl. 8 d. Behördenakte) auf Gestattung des Führens der streitgegenständlichen Zusatzbezeichnung sowie eine inhaltliche Beschränkung der dann am 02.11.2006 ausgestellten Urkunde zur Anerkennung der Zusatzbezeichnung Chirotherapie. Zudem ist es auch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, woraus hervorgeht, dass die Beklagte ihm Verwaltungsaktqualität beigemessen hat.

Die Klage bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.

Der ablehnende Bescheid der Beklagten verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihr von der Beklagten gestattet wird, neben der Facharztbezeichnung „Hals-Nasen-Ohren-Ärztin“ die Zusatzbezeichnung „Chirotherapie“ zu führen (§ 113 Abs. 5 VwGO). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt das Gericht Bezug auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Bescheid, denen es folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist zur Sache und zum Klagevorbringen Folgendes auszuführen:

Das Heilberufe-Kammergesetz und die auf der Grundlage der Ermächtigung in diesem Gesetz von den Ärztekammer Bayern erlassenen Weiterbildungsordnung normieren die Verpflichtung derjenigen Ärzte, die eine Gebietsbezeichnung führen, ihre Tätigkeit auf dieses Fachgebiet zu beschränken. Für die Klägerin folgt diese Verpflichtung aus der auf der Grundlage von Art. 35 HKaG erlassenen und zum 01.08.2004 in Kraft getretenen Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Bayerns vom 24.04.2004 (im Folgenden: WBO 2004). Welche ärztlichen Leistungen zu einem bestimmten Fachgebiet gehören oder aber außerhalb dieses Gebiets liegen und deshalb als fachfremd zu beurteilen sind, beurteilt sich somit in erster Linie nach der jeweiligen Gebietsdefinition in der Weiterbildungsordnung.

In Art. 35 HKaG ist in Abs. 1 geregelt, dass die Landesärztekammer eine Weiterbildungsordnung erlässt, die der Genehmigung des Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz bedarf. Gemäß Abs. 2 sind in der Weiterbildungsordnung u.a. insbesondere zu regeln:

- In Nr. 1 der Inhalt und Umfang der Gebiete, Teilgebiete und Bereiche, auf die sich die Bezeichnungen nach Art. 27 beziehen,

- In Nr. 3 die Festlegung der verwandten Gebiete, deren Bezeichnung nach Art. 29 Abs. 2 nebeneinander geführt werden darf und die fachliche Vereinbarkeit der Bereiche mit den Gebieten.

In Art. 34 Abs. 1 HKaG ist weiter geregelt, dass die Ärztinnen und Ärzte, die eine Gebietsbezeichnung führen, grundsätzlich nur in dem Gebiet tätig werden dürfen, dessen Bezeichnung sie führen. Ausnahmen sind nicht zulässig. Dementsprechend regelt die Weiterbildungsordnung in Abschnitt A § 2 Abs. 4 (Allgemeine Bestimmungen), dass die Gebietsgrenzen der jeweiligen Facharztbezeichnungen durch eine Zusatz-Weiterbildung nicht erweitert werden. Die Gebiete selbst sowie die erwerbbaren Facharzt- und Schwerpunkt-Kompetenzen sind in Abschnitt B, die erwerbbaren Zusatzbezeichnungen als Bezeichnungen der Zusatz-Weiterbildungen in Abschnitt C und die gemeinsam führbaren Facharzt- und Zusatzbezeichnungen in Abschnitt D festgelegt. Im Abschnitt D II der WBO 2004 ist die Führbarkeit von Zusatzbezeichnungen mit Facharztbezeichnungen geregelt. Hier ist ausdrücklich festgelegt, dass die Zusatzbezeichnung „Manuelle Medizin/Chirotherapie“ nur mit den Facharztbezeichnungen in den Gebieten „Chirurgie, Innere Medizin und Allgemeinmedizin, Kinder- und Jugendmedizin, Neurochirurgie, Neurologie, physikalische und rehabilitative Medizin“ geführt werden darf. Die „Hals-Nasen-Ohrenheilkunde“ ist hier nicht genannt. Ein Anspruch der Klägerin, neben ihrem Facharzt für „Hals-Nasen-Ohrenheilkunde“ die Zusatzbezeichnung „Chirotherapie“ führen zu dürfen, besteht somit nach der Weiterbildungsordnung nicht.

Bedenken gegen die Beschränkung der Weiterbildungsordnung auf die oben genannten Fachgebiete bestehen nicht. Die Grenzen des von der Klägerin ausgeübten Gebiets „Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde“ werden unter Abschnitt B Nr. 6 der WBO 2004 umschrieben. Nach dieser Definition umfasst das Gebiet „Hals-Nasen-Ohrenheilkunde“ die Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von Erkrankungen, Verletzungen, Fehlbildungen, Formveränderungen und Tumoren des Ohres, der Nase, der Nasennebenhöhlen, der Mundhöhle, des Pharynx und des Larynx und von Funktionsstörungen der Sinnesorgane dieser Regionen sowie von Stimm-, Sprach-, Sprech- und Hörstörungen. Sämtliche Maßnahmen in Diagnostik und Therapie, die durch diese Definition abgedeckt sind, sind für die Klägerin als „Fachärztin für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde“ damit gebietskonform erbringbar. Hingegen betrifft die „Manuelle Medizin/Chirotherapie“ nach Abschnitt C (Zusatz-Weiterbildungen) Nr. 20 der WBO 2004 nach ihrer Definition die Erkennung und Behandlung reversibler Funktionsstörungen des Bewegungssystems mittels manueller Untersuchungs- und Behandlungstechniken. Der Weiterbildungsinhalt wird bestimmt vom Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in der manuellen Befunderhebung mit Untersuchungs- und Weichteiltechniken an Wirbelsäule, Schädel, Schulter und Beckengürtel und Extremitäten, der Indikation und Kontraindikation manualmedizinischer Maßnahmen, der Erkennung der reflektorisch gesteuerten Wechselbeziehungen zwischen Bewegungssystem und anderen Funktionssystemen einschließlich den Grundlagen somatischer Dysfunktionen im Konzept parietaler und visceraler Komponenten, der Einordnung von funktionspathologischen Befunden einschließlich hypo- und hypermobiler Funktionsstörungen zu pathologischen Strukturveränderungen und der Mobilisation, Manipulation und Übungsbehandlung an den Extremitätengelenken, am Beckengürtel, den Wirbelgelenken und am Schädel.

Aufgrund dieser beiden Definitionen wird klar, dass die Zusatz-Weiterbildung „Manuelle Medizin/Chirotherapie“ durch das Gebiet „Hals-Nasen-Ohrenheilkunde“ offensichtlich nicht erfasst ist und somit chirotherapeutische Leistungen für den „Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde“ gebietsfremd sind. Dies wird auch vom Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 22. März 2006 Az. B 6 KA 75/04 R so gesehen. In diesem Urteil ist ausgeführt, dass chirotherapeutische Leistungen für HNO-Ärzte fachfremd sind und außerhalb der Grenzen ihres Fachgebietes gemäß Vertragsarztrecht liegen.

Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass die Regelungen der Weiterbildungsordnung 2004, soweit sie wie im vorliegenden Fall die Führung von Zusatzweiterbildungen an die Betätigungen in bestimmten Fachgebieten knüpfen und andere hiervon ausschließen, die Berufsfreiheit im Sinn von Art. 12 Abs. 1 GG berühren. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht entschieden (Beschluss vom 16.07.2004 Az. 1 BvR 1127/01), dass die Begrenzung der Facharzttätigkeit auf das eigene Fach auf vernünftigen Gründen des Gemeinwohls beruht und insoweit die Einschränkung der freien Berufsausübung gerechtfertigt ist. Sie ist zumutbar, wenn die Abgrenzung der Bereiche vom fachlich-medizinischen Standpunkt aus sachgerecht ist und der Facharzt in der auf sein Fachgebiet beschränkten Tätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage finden kann (vgl. BVerfGE 33, 125 und BVerfGE 106, 181). Letzteres steht beim Beruf des Hals-Nasen-Ohren-Arztes bzw. der Hals-Nasen-Ohren-Ärztin außer Frage. Es ist bei weitem nicht so, dass chirotherapeutische Eingriffe für das Fachgebiet der HNO-Heilkunde prägend und wesentlich wären und ein HNO-Arzt ohne diese Leistungen keine ausreichende Lebensgrundlage finden könnte. Das Bundesverfassungsgericht führt weiter aus, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn die Fachgerichte zur Abgrenzung auf die für das jeweilige Fachgebiet in der Weiterbildungsordnung genannten Inhalte und Ziele der Weiterbildung und die dort genannten Bereiche abstellen. Bei Anlegen dieser Maßstäbe hat die Kammer hier keine Bedenken, dass die streitgegenständliche Regelung in der WBO 2004 der Beklagten mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist.

Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Die „Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde“ und die „Manuelle Therapie/Chirotherapie“ befassen sich mit unterschiedlichen Störungen und Krankheiten, so dass die Zuordnung des einen zum anderen Gebiet, also der Zusatzweiterbildung „Manuelle Therapie/Chirotherapie“ zum Fachgebiet „Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde“ nicht als geboten oder gar zwangsläufig erscheint.

Soweit sich der Bevollmächtigte der Klägerin hier auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 02.10.2002 Az. 21 B 99.2221 beruft, lässt er außer Acht, dass sich seit dieser Entscheidung die Rechtslage entscheidungserheblich geändert hat. Aufgrund der angeführten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hat der Gesetzgeber mit dem Änderungsgesetz vom 24.07.2003 (GVBl. S. 452) mit Wirkung ab 01.08.2003 durch Hinzufügung des Zusatzes „…und die fachliche Vereinbarkeit der Bereiche mit den Gebieten.“ eine gesetzliche Grundlage für die streitgegenständliche Regelung in der WBO 2004 geschaffen, deren Fehlen der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der Bezugsentscheidung gerügt hatte. Die Beklagte hat hierzu mit Recht auf die Begründung des Änderungsgesetzes in der Landtagsdrucksache 14/13075 hingewiesen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in der Folge in seiner Entscheidung vom 01.10.2007 Az. 21 ZB 06.2475 keinerlei Bedenken gesehen, hinsichtlich der Berechtigung zum Führen einer ärztlichen Zusatzbezeichnung auf die Abgrenzungen in der WBO 2004 abzustellen. Weiterhin ist auch der diesem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 02.10.2002 zugrundeliegende Sachverhalt mit der Sachlage bei der Klägerin nicht vergleichbar. In jenem Fall war der dem Betroffenen ausgehändigten Urkunde kein ausdrücklicher Anhaltspunkt für eine Einschränkung der Anerkennung gemäß Art. 29 Abs. 1 HKaG zu entnehmen, während in der Anerkennungsurkunde der Klägerin vom 02.11.2006 (Bl. 31 d. Behördenakte) u.a. ausdrücklich auf Folgendes hingewiesen wird:

„Unbedingt zu beachten sind die Fachgebietsgrenzen auf der Rechtsgrundlage des Heilberufe-Kammergesetzes. Zusatzbezeichnungen dürfen nur nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns geführt werden.“

Im Hinblick darauf, dass schon vor Ausstellung der Anerkennungsurkunde am 02.11.2006 der angefochtene Bescheid vom 09.10.2006 erging, mit dem der Klägerin ausdrücklich das Recht abgesprochen wurde, neben ihrer Facharztbezeichnung die Zusatzbezeichnung „Chirotherapie“ zu führen, ist die Beklagte hier den Anforderungen, die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom 02.10.2002 an die inhaltliche Einschränkung des Rechts zum Führen einer Zusatzbezeichnung geknüpft hat, zweifelsfrei gerecht geworden. Somit besitzt die Klägerin auch im Hinblick auf Art. 35 Abs. 3 Satz 4 HKaG nicht das Recht zum Führen der streitgegenständlichen Zusatzbezeichnung neben ihrer Facharztbezeichnung, da die Anerkennung vom 02.11.2006 durch die angeführten Zusätze in der Anerkennungsurkunde und den angefochtenen Bescheid rechtmäßig beschränkt wurde.

Auch ein sonstiger Vertrauenstatbestand dahingehend, dass der Klägerin entgegen den Vorschriften der Weiterbildungsordnung die Führung der Zusatzbezeichnung „Manuelle Therapie/Chirotherapie“ von der Beklagten ermöglicht werden müsste, ergibt sich nicht. Allein daraus, dass sie aufgrund einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in einer Sache eines anderen Arztes der Meinung war, auch sie dürfe nach Absolvierung entsprechender Fortbildungskurse die begehrte Zusatzbezeichnung führen, kann sie Vertrauensschutz entgegen den Regelungen der WBO 2004 nicht beanspruchen. Die Beklagte hat ihr gegenüber keinen Tatbestand geschaffen, der in ihr die Erwartung hätte hervorrufen können, dass ihr das Führen der streitgegenständlichen Zusatzbezeichnung trotz der Regelungen der WBO 2004 ermöglicht wird.

Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin rügt, dass Art. 35 HKaG nicht hinreichend klar gefasst sei und eine solche unklare Regelung nicht zu Lasten der Klägerin gehen könne, folgt das Gericht dem nicht. Nach Art. 27 HKaG können Ärzte nach Maßgabe der Art. 28 bis 36 neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in einem bestimmten medizinischen Gebiet (Gebietsbezeichnung) oder Teilgebiet (Teilgebietsbezeichnung) oder auf andere zusätzlich erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten (Zusatzbezeichnung) hinweisen. Voraussetzung hierfür ist gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 1 HKaG, dass der Arzt hierzu eine Anerkennung erhalten hat. Die Kritik des Bevollmächtigten der Klägerin ist darauf gemünzt, dass in Art. 27 HKaG von „Zusatzbezeichnung“die Rede ist, in Art. 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 HKaG hingegen von „Bereichen“. Nach Auffassung des Gerichts wird jedoch aus der Gesetzessystematik und aus ausdrücklichen Verweisungen hinreichend und zweifelsfrei deutlich, dass der im Heilberufe-Kammergesetz nicht ausdrücklich definierte Begriff „Bereich“ das Tätigkeitsfeld bedeutet, für das eine „Zusatzbezeichnung“ geführt wird. So ist in Art. 33 Abs. 1 Satz 2 HKaG geregelt, dass die Landesärztekammer „über den Antrag aufgrund des Ergebnisses einer Prüfung der vorgelegten Zeugnisse über den Inhalt, den Umfang und den Erfolg der nach abgeschlossenem Medizinstudium durchlaufenenWeiterbildung in dem gewählten Gebiet, Teilgebiet oder Bereich (Art. 27)und ...“ entscheidet. Art. 34 Abs. 3 HKaG sieht vor, dass ein Arzt, der „eineBezeichnung nach Art. 27führt“ sich „in demGebiet, Teilgebiet oder Bereich, auf das sich die Bezeichnung bezieht“, fortzubilden hat. Auch in Art. 35 HKaG selbst ist in Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ausdrücklich die Rede von „Inhalt und Umfang derGebiete, Teilgebiete und Bereiche, auf die sich die Bezeichnungen nach Art. 27 beziehen“. Diese speziellen Verweisungen auf Art. 27 in Verbindung mit der Dreigliederung „Gebiet, Teilgebiet und Bereich“ machen nach Auffassung des Gerichts zweifelsfrei deutlich, dass sich der Begriff „Bereich“ auf das Tätigkeitsfeld, für das eine „Zusatzbezeichnung“ geführt wird, bezieht. Damit ist auch der Regelungsgehalt von Art. 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 HKaG hinreichend bestimmt. Von einer Nichtigkeit, Unbestimmtheit oder fehlenden Grundlage der WBO 2004 im Gesetz kann demgemäß nicht die Rede sein.

Nach allem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Durch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung der Beklagten und die deswegen erfolgte Klageerhebung beim örtlich unzuständigen Gericht wie auch die dadurch nötig gewordene Verweisung sind – soweit ersichtlich – keine ausscheidbaren zusätzlichen Kosten entstanden. Es besteht daher keine Veranlassung, der Beklagten Kosten aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach den §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor. Insbesondere ist die Berufung auch nicht wegen Abweichung von Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zuzulassen, da das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 02.10.2002 Az. 21 B 99.2221 wie auch z.B. dessen Urteil vom 19.09.2002 Az. 21 B 00.214 zu einer anderen Rechtslage und anderen Sachverhalten ergingen.

 

Beschluss

Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 16.2 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.).

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