Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.03.2008 - 11 C 07.2768
Fundstelle
openJur 2012, 90651
  • Rkr:
Tenor

I. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 23. Mai 2007 wird der Streitwert für das Verfahren M 23 K 05.1101 auf 10.000 € festgesetzt.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen die Höhe des Streitwerts für das von ihr vor dem Verwaltungsgericht München angestrengte Klageverfahren M 23 K 05.1101, in dessen Rahmen sie die Aufhebung verkehrsrechtlicher Anordnungen der Beklagten erstrebt hatte, die ein Verbot der Benutzung des Moosweges (nachfolgend "Weg 1" genannt) sowie des durch A. und den L. Filz verlaufenden Weges ("Weg 2") durch Reiter zum Gegenstand haben.

Der Weg 1 führt, von Südwest nach Nordost verlaufend, durch ein nördlich des Chiemsees liegendes Moorgebiet. Ungefähr nach einem Drittel der Wegstrecke mündet in ihn der von rechts kommende Weg 2 ein, der sich zwischen dem Weg 1 und einer südlich davon verlaufenden Gemeindeverbindungsstraße erstreckt. Nach etwa zwei Dritteln seiner Länge wird der Weg 1 von einem weiteren Weg (nachfolgend "Weg 3" genannt) gekreuzt, der von der nördlich des Weges 1 befindlichen Staatsstraße 2095 zu der vorerwähnten Gemeindeverbindungsstraße führt.

1. Am 7. Juli 1999 beschloss der Gemeinderat der Beklagten, an folgenden fünf Stellen im Gemeindegebiet sei das Verkehrszeichen "Verbot für Reiter" aufzustellen:

- in der Nähe des südwestlichen Beginns des Weges 1 (Schild 1);

- in der Nähe des nordöstlichen Endes des Weges 1 (Schild 3);

- in der Nähe der Abzweigung des Weges 3 von der Staatsstraße 2095 (Schild 2);

- in der Nähe der Abzweigung des Weges 3 von der vorerwähnten Gemeindeverbindungsstraße (Schild 4);

- bei der Abzweigung des Weges 2 von dieser Gemeindeverbindungsstraße (Schild 5).

In Vollzug dieses Gemeinderatsbeschlusses erließ der erste Bürgermeister der Beklagten am 16. Juli 1999 vier im Wesentlichen gleichlautende verkehrsbehördliche Anordnungen. Durch eine von ihnen wurde die Aufstellung der vorgenannten Schilder 1 und 3, durch die drei übrigen die Aufstellung der Schilder 2, 4 und 5 angeordnet.

2. Auf die Klage einer am vorliegenden Rechtsstreit nicht beteiligten Person hin hob das Verwaltungsgericht München durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 7. August 2003 (Az. M 23 K 02.845) die beiden verkehrsrechtlichen Anordnungen der Beklagten vom 16. Juli 1999 auf, die die Aufstellung der Schilder 2 und 4 zum Gegenstand hatten. Soweit mit jener Klage die Kassation auch der übrigen Anordnungen vom 16. Juli 1999 erstrebt wurde, wies das Verwaltungsgericht die Klage ab.

In der Folgezeit stellte die Beklagte am Weg 1 nordöstlich und südwestlich der Kreuzung mit dem Weg 3 je ein Verkehrszeichen auf, durch das in Bezug auf die von der Kreuzung wegführenden Teile des Weges 1 ein Verbot für Reiter ausgesprochen wurde (Schilder 6 und 7); die Schilder 2 und 4 wurden entfernt.

3. Am 7. Juli 2004 ging bei der Beklagten ein Widerspruch der Klägerin ein, mit dem diese die damals vorhandenen fünf Reitverbotsschilder anfocht.

In einem aus Anlass dieses Rechtsbehelfs am 22. Dezember 2004 an das Landratsamt Rosenheim gerichteten Schreiben führte die Beklagte aus, für die bei der Kreuzung des Weges 1 mit dem Weg 3 neu aufgestellten Schilder sei bisher keine verkehrsrechtliche Anordnung erlassen worden.

Am 12. Januar 2005 beschloss der Gemeinderat der Beklagten die Aufstellung von Verkehrszeichen "Verbot für Reiter" an der Kreuzung der Wege 1 und 3 mit Wirkung für den Weg 1. Diesen Beschluss setzte der erste Bürgermeister der Beklagten durch Anordnung vom 14. Januar 2005 um. In ihr wurde vermerkt, die Verkehrszeichen seien bereits am 8. Dezember 2003 aufgrund einer mündlichen Anordnung der Straßenverkehrsbehörde aufgestellt worden.

Durch Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2005 wies das Landratsamt Rosenheim den Widerspruch der Klägerin gegen die verkehrsrechtlichen Anordnungen der Beklagten vom 16. Juli 1999 und gegen die zusätzliche Aufstellung des Zeichens "Verbot für Reiter" an der Kreuzung der Wege 1 und 3 am 8. Dezember 2003 zurück.

4. Mit ihrer am 24. März 2005 zum Verwaltungsgericht München erhobenen Klage beantragte die Klägerin, die straßenverkehrsrechtliche Anordnung vom 16. Juli 1999, Aktenzeichen G-140 (Anlage K1), und die mündliche verkehrsrechtliche Anordnung vom 8. Dezember 2003, die durch Aufstellung der Verkehrszeichen 258 vollzogen wurde, in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Rosenheim vom 21. Februar 2005 aufzuheben.

Durch Urteil vom 23. Mai 2007 (Az. M 23 K 05.1101), gegen das kein Rechtsmittel eingelegt wurde, wies das Verwaltungsgericht diese Klage ab. Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, auf der jene Entscheidung beruht, enthält folgenden Passus: "Zum Streitwert wird von den Beteiligten angeregt, den Streitwert auf 20.000,-- Euro festzusetzen." In dem am 23. Mai 2007 erlassenen Streitwertbeschluss folgte das Verwaltungsgericht dieser Anregung.

5. Am 4. Oktober 2007 legten die Bevollmächtigten der Klägerin in deren Namen gegen die Streitwertfestsetzung Beschwerde ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es lägen keine Gesichtspunkte vor, derentwegen der Angelegenheit eine höhere Bedeutung als 5.000 € (in dieser Höhe hatte das Verwaltungsgericht den vorläufigen Streitwert festgesetzt) beizumessen sei. Allenfalls komme, da der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) in Abschnitt II.43 keine Vorgaben für die Anfechtung straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen enthalte, eine entsprechende Anwendung der Nummer II.43.3 in Betracht; eine Überschreitung des insoweit genannten Betrages von 7.500 € sei nicht gerechtfertigt.

Die Beklagte erachtet die Beschwerde für unzulässig. Die Klägerin habe ihr Beschwerderecht verwirkt, da der Streitwert auf Anregung ihrer Prozessbevollmächtigten hin auf 20.000 € festgesetzt worden sei. Da bei der Anfechtung von Verkehrszeichen von einem Streitwert von 5.000 € auszugehen sei und vorliegend die Schilder 1, 3, 5, 6 und 7 verfahrensgegenständlich gewesen seien, würde sich im Übrigen ein Streitwert von 25.000 € ergeben.

Wegen der Replik der Klägerin hierauf wird auf den Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 6. November 2007, wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichtsakten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, der Klageverfahren M 23 K 02.845 und M 23 K 05.1101 sowie den vom Verwaltungsgericht in der letztgenannten Streitsache beigezogenen Vorgang der Beklagten verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig, aber nur teilweise begründet. 

1. a) Der Annahme, in den Erklärungen, die die Bevollmächtigte der Klägerin am 23. Mai 2007 vor dem Verwaltungsgericht zur Streitwerthöhe abgegeben hat, liege ein bindender Verzicht auf die Möglichkeit der Beschwerde gegen die gerichtliche Streitwertfestsetzung, steht entgegen, dass ein Rechtsmittelverzicht durch einseitige Erklärung zutreffender Ansicht gemäß nur nach dem Erlass der Entscheidung, in Bezug auf die sich ein Beteiligter seines Anfechtungsrechts begibt, erklärt werden kann (vgl. z.B. Blanke in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, RdNr. 83 Vor § 124; Happ in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 33 vor § 124; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, RdNr. 6 zu § 126; ähnlich auch BGH vom 25.6.1958 BGHZ 28, 45/48). Als sich die Bevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zur Streitwerthöhe äußerte, lag eine endgültige Streitwertfestsetzung jedoch noch nicht vor (vgl. zum fehlenden Charakter selbst der ausdrücklichen Zustimmung eines Beteiligten zu einem vom Gericht vorgeschlagenen Streitwert als Rechtsmittelverzicht Zimmermann in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG/JVEG, 2007, RdNr. 18 zu § 68 GKG).

In den vor dem Verwaltungsgericht abgegebenen Erklärungen der Beteiligten zur Streitwerthöhe kann ferner kein zwischen ihnen geschlossener Prozessvertrag gesehen werden, durch den sie sich verpflichtet hätten, gegen einen den übereinstimmenden Vorstellungen gemäß ergehenden Streitwertbeschluss kein Rechtsmittel einzulegen. Einer solchen Auslegung steht gemäß §§ 133, 157 BGB entgegen, dass sich weder dem knappen, vorerwähnten Protokollvermerk noch der Schilderung des Geschehensablaufs, wie er im Schriftsatz der Klagebevollmächtigten vom 6. November 2007 - seitens der Beklagten unwidersprochen - gegeben wurde, entnehmen lässt, dass die Beteiligten untereinander eine sie bindende Vereinbarung getroffen haben, die als Rechtsmittelverzichtsvertrag verstanden werden kann. Eine derartige Annahme verbietet sich ferner im Hinblick darauf, dass ein anwaltlicher Prozessbevollmächtigter bei der Abgabe von Äußerungen zur Streitwerthöhe nicht nur die Interessen seiner Partei, sondern - jedenfalls dann, wenn er mit seinem Mandanten keine Honorarvereinbarung geschlossen hat - auch seine eigenen Belange wahrnimmt. Mit Blickrichtung auf diesen öfter vorliegenden Interessenkonflikt können vor dem Ergehen einer Streitwertentscheidung diesbezüglich erfolgte Erklärungen eines Rechtsanwalts nur dann als auf Abschluss eines Rechtsmittelverzichtsvertrags gerichtet verstanden werden, wenn eine dahingehende Absicht in zweifelsfreier Weise zum Ausdruck gebracht wurde (so auch OLG Köln vom 18.11.1999 Az. 12 W 56/99, RdNr. 21 im Juris-Ausdruck; OLG Celle vom 13.5.2005 Az. 16 W 46/05, RdNr. 12 im Juris-Ausdruck). Bezeichnenderweise beruft sich auch die Beklagte nicht auf das Zustandekommen eines solchen Prozessvertrages, sondern behauptet, die Klagepartei habe ihr Beschwerderecht verwirkt.

b) Die Verwirkung eines Rechtsmittels ist dann zu bejahen, wenn es nach unangemessen langer Zeit eingelegt wurde und der Gegner den durch die angefochtene Entscheidung geschaffenen Zustand infolge Ausbleibens eines Rechtsmittels als endgültig ansehen durfte (vgl. z.B. Rimmelspacher in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2007, RdNr. 79 Vor §§ 511 ff.). Vorliegend fehlt es bereits an der Voraussetzung, dass seit der Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung bis zur Rechtsmitteleinlegung eine "lange Zeit" verstrichen sein muss. Der Beschluss vom 23. Mai 2007 wurde beiden Beteiligten - ebenso wie das am gleichen Tag erlassene Urteil - am 20. August 2007 zugestellt. Da die Hauptsacheentscheidung mit Ablauf des 20. September 2007 rechtskräftig wurde, bestand gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 GKG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG für beide Beteiligte bis zum 20. März 2008 die Möglichkeit, Streitwertbeschwerde einzulegen. Die Klägerin hat von dieser Befugnis am 4. Oktober 2007 - mithin alsbald - Gebrauch gemacht. Bis zum Ablauf der gesetzlichen Sechsmonatsfrist konnte sich bei der Beklagten auch noch kein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend bilden, dass die Klägerin ihr Beschwerderecht nicht mehr ausüben würde. Zwar ist die Verwirkung eines solchen Rechts auch bei einem befristeten Rechtsmittel vorstellbar (BGH vom 25.3.1965 BGHZ 43, 289/292). Da gesetzliche Fristen grundsätzlich jedoch bis zum letzten Augenblick ausgeschöpft werden dürfen, kann eine Prozesspartei bis zum Verstreichen einer Rechtsmittelfrist nur dann darauf vertrauen, dass ein anderer Beteiligter nicht von der Befugnis Gebrauch machen wird, eine gerichtliche Entscheidung überprüfen zu lassen, wenn dieser entweder auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet oder er sonst ein Verhalten an den Tag gelegt hat, angesichts dessen die Einlegung eines Rechtsmittels gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

Vor dem Hintergrund des Interessenkonflikts, in dem sich der anwaltliche Bevollmächtigte einer Partei bei Abgabe von Erklärungen zur Streitwerthöhe häufig befindet, konnte die Beklagte nicht schutzwürdig darauf vertrauen, die Klagepartei werde nicht im Beschwerdeweg gegen die Streitwerthöhe vorgehen. Denn die Beklagte musste damit rechnen, dass die Klägerin - insbesondere nachdem sie von dem für sie ungünstigen Ausgang des Rechtsstreits erfahren hatte - die Frage der Angemessenheit des Streitwerts anders beurteilte, als das die im Termin für sie auftretende Bevollmächtigte getan hatte (vgl. zum fehlenden Vertrauensschutz in eine Streitwertfestsetzung vor deren Rechtskraft auch Meyer, GKG, 9. Aufl. 2007, RdNr. 6 zu § 68).

c) Zu Recht hat die Beklagte der Beschwerde nicht entgegengehalten, sie sei deshalb unzulässig, weil es der Klägerin im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht den Streitwert in Übereinstimmung mit einer auch von ihrer Bevollmächtigten ausgesprochenen Anregung festgesetzt hat, an der für ein solches Rechtsmittel erforderlichen Beschwer fehle. Zwar setzt auch eine Streitwertbeschwerde - nicht anders als jedes sonstige Rechtsmittel - eine Beschwer des Rechtsmittelführers voraus (vgl. z.B. Meyer, ebenda; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. 2007, RdNr. 5 zu § 68 GKG). Die Frage, ob ein Beteiligter durch eine Streitwertfestsetzung beschwert wird, beurteilt sich zutreffender Ansicht nach nicht danach, ob der diesbezügliche Richterspruch von dem Begehren dieser Partei abgewichen ist ("formelle Beschwer"); abzustellen ist vielmehr darauf, ob die Streitwertfestsetzung die Rechtsposition des Beschwerdeführers beeinträchtigt oder sonst für ihn belastend wirkt ("materielle Beschwer"; so auch OLG Köln vom 18.11.1999, a.a.O., RdNr. 19 im Juris-Ausdruck; OLG Celle vom 13.5.2005, a.a.O., RdNr. 5 im Juris-Ausdruck). Der Versuch, die für die Anfechtung eines Streitwertbeschlusses notwendige Beschwer aus dem Vergleich zwischen einem diesbezüglichen Antrag des Rechtsmittelführers und der gerichtlichen Festsetzung herzuleiten, wie das auf der Grundlage des formellen Verständnisses der Beschwer notwendig ist (vgl. Rimmelspacher, a.a.O., RdNr. 14 Vor §§ 511 ff.), wird in vielen Fällen bereits daran scheitern, dass der Streitwert von Amts wegen festgesetzt wird und es deshalb weithin an einer diesbezüglichen Antragstellung fehlt. Wollte man, wenn ein Beteiligter keinen Antrag gestellt hat, zur Ermittlung der Beschwer im formellen Sinne auf sein "Streitverhalten" in dem Rechtszug abstellen, in dem die angefochtene Gerichtsentscheidung ergangen ist (Rimmelspacher, a.a.O., RdNr. 15 vor §§ 511 ff.), so stünde man dann vor der gleichen Schwierigkeit, wenn der Beschwerdeführer früher nie zu erkennen gegeben hat, wie hoch der Streitwert seines Erachtens festzusetzen ist. Sofern sich ein Beteiligter - z.B. bei Einreichung der Klage mit Blickrichtung auf die Bestimmungen des § 253 Abs. 3 ZPO oder des § 61 Satz 1 GKG - zur Streitwerthöhe geäußert hat, müssen diese Erklärungen gerade in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in denen sich die Streitwerthöhe nur in der Minderzahl der Fälle betragsmäßig bestimmen lässt, vor dem Hintergrund der Tatsache gesehen werden, dass es selbst anwaltlich vertretenen Beteiligten schwer fällt, den Streitwert zutreffend zu bestimmen. Denn der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erfasst bei weitem nicht alle vorstellbaren Fallgestaltungen; zudem ist seine Auslegung und Handhabung keineswegs einheitlich. Auch darf eine zur Streitwerthöhe ggf. vorliegende Spruchpraxis des mit der Sache befassten oder des ihm im Rechtszug übergeordneten Gerichts nicht ohne weiteres als bekannt vorausgesetzt werden, zumal sie sich weithin nicht mit allgemein zugänglichen juristischen Hilfsmitteln feststellen lässt. Es wäre vor diesem Hintergrund nicht nur unbillig, müsste eine später erhobene Streitwertbeschwerde mit der Begründung als unzulässig verworfen werden, die Vorinstanz habe exakt den Wert übernommen, den der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens einmal genannt hat. Ein solcher Rechtsstandpunkt wäre vor allem auch mit § 61 Satz 2 GKG, wonach ein Beteiligter eine von ihm einmal vorgenommene Wertangabe jederzeit berichtigen kann, schwerlich vereinbar. Gerade vor dem Hintergrund der sich aus § 61 Satz 2 GKG ergebenden Vorläufigkeit "streitwertrelevanter" Erklärungen der Verfahrensbeteiligten kann der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg (Beschluss vom 3.12.1976 MDR 1977, 407) nicht gefolgt werden, die Parteien würden sich, wenn sie gegenüber dem Gericht tatsächliche Angaben machen, um diesem die Streitwertfestsetzung zu ermöglichen, in einer Weise selbst binden, die zur Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss führe, bei dessen Erlass das Gericht den Angaben einer Partei (oder aller Beteiligten) gefolgt ist.

Dass die Klägerin durch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung materiell beschwert ist, bedarf angesichts der Tatsache, dass die Höhe der von ihr zu entrichtenden Gerichtsgebühren sowie des erstattungsfähigen Betrages der außergerichtlichen Aufwendungen der Beklagten (sowie ggf. auch die Höhe der eigenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin) von dem Streitwertbeschluss abhängen, keiner näheren Darlegung.

2. Die nach alledem zulässige Beschwerde hat mit der Maßgabe Erfolg, dass der Streitwert auf 10.000 € herabzusetzen war. Soweit die Klägerin weitergehend eine Ermäßigung auf 5.000 €, hilfsweise auf 7.500 €, erstrebt, erweist sich ihr Rechtsmittel demgegenüber als unbegründet.

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit - wie hier der Fall - nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen. Da sich die Bedeutung der Sache für den Rechtsschutzsuchenden gerade dann, wenn mit der Klage oder dem Antrag ein ideelles Interesse geltend gemacht wird, kaum objektiv quantifizieren lässt, entspricht es - sofern nicht ein atypischer Fall inmitten steht - in der Regel pflichtgemäßer Ausübung des durch § 52 Abs. 1 GKG eröffneten Ermessens, bei der Streitwertbemessung den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (a.a.O.) zu folgen. Nur eine solche Handhabung ermöglicht es auch den Rechtsschutzsuchenden und ihren Beratern, das mit dem Beschreiten des Verwaltungsrechtswegs einhergehende Kostenrisiko annähernd zuverlässig abzuschätzen. Eine den Empfehlungen des Streitwertkatalogs - wo immer möglich - folgende Spruchpraxis erlaubt es ferner den Rechtsanwälten, den Gegenstandswert (§ 2 Abs. 1, §§ 22 ff. RVG) dann zutreffend festzusetzen, wenn sie auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts rechtsberatend oder rechtsbesorgend tätig geworden sind, ohne dass sich diese Tätigkeit auf ein gerichtliches Verfahren erstreckte.

Nach der Nummer II.46.14 des Streitwertkatalogs soll für Verfahren, die - wie hier - verkehrsregelnde Anordnungen zum Gegenstand haben, der Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG angesetzt werden. Für einen Rückgriff auf die Nummer II.43.3 des Streitwertkatalogs, wie sie in der Beschwerdeschrift für geboten erachtet wird, besteht angesichts der unmittelbar einschlägigen Aussage in der Nummer II.46.14 kein Raum.

Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Klägerin drei verkehrsrechtliche Anordnungen angefochten hat. Auch wenn der von ihren Bevollmächtigten in der Klageschrift formulierte und in der mündlichen Verhandlung unverändert wiederholte Antrag nur von einer verkehrsrechtlichen Anordnung spricht, die am 16. Juli 1999 ergangen sei, so folgt doch aus der Tatsache, dass die beiden bei Klageerhebung noch aktuellen Anordnungen vom 16. Juli 1999 (nämlich diejenige, die die Schilder 1 und 3, und diejenige, die das Schild 5 betrifft) der Klageschrift in Ablichtung beigefügt wurden, dass diese beiden Verwaltungsakte Verfahrensgegenstand waren. Aus den ersten drei Absätzen auf Seite 2 der Klagebegründungsschrift vom 2. Januar 2006 ergibt sich dies ebenfalls in zweifelsfreier Deutlichkeit. Streitgegenstand war ferner die Anordnung, die die Aufstellung der im vorliegenden Beschluss (ebenso wie bereits im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) mit den Nummern 6 und 7 bezeichneten Verbotsschilder zum Gegenstand hatte. Dahinstehen kann hierbei, ob am 8. Dezember 2003 tatsächlich eine solche Anordnung mündlich ergangen ist. Sollte das nicht der Fall sein, wäre die für die Aufstellung der Schilder 6 und 7 erforderliche Anordnung am 14. Januar 2005 nachgeholt worden. Diesen Verwaltungsakt hat die Klägerin, wie sich u. a. aus dem drittletzten und dem vorletzten Absatz auf Seite 2 der Klagebegründung vom 2. Januar 2006 ergibt, zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Sollte die Aufstellung der Schilder 6 und 7 von Anfang an durch die mündliche Anordnung eines hierfür zuständigen Amtsträgers der Beklagten gedeckt gewesen sein, würde sich die Bedeutung des Bescheids vom 14. Januar 2005 darin erschöpfen, eine solche Verfügung im Sinne von Art. 37 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG schriftlich zu bestätigen.

Nach der Nummer II.1.1.1 des Streitwertkatalogs sind, wenn mehrere Anträge mit selbständiger Bedeutung gestellt werden, deren Werte in der Regel zu addieren. Diese Aussage des Streitwertkatalogs ist, obwohl ihr - wie dem gesamten Streitwertkatalog - nicht die Qualität einer Rechtsnorm zukommt, bei der Rechtsfindung zu berücksichtigen, da sie die Intentionen des Gesetzgebers zutreffend zum Ausdruck bringt. Dass bei einer Mehrzahl von Streitgegenständen grundsätzlich eine Zusammenrechnung der einzelnen Werte stattzufinden hat, folgt aus § 39 Abs. 1 GKG. Hat ein gerichtliches Verfahren demgegenüber formal mehrere Streitgegenstände (z.B. mehrere Verwaltungsakte) zum Gegenstand, ohne dass die "Bedeutung der Sache" für den Rechtsschutzsuchenden (vgl. § 52 Abs. 1 GKG) proportional zur Zahl der Streitgegenstände steigt, so entspricht es pflichtgemäßer Ermessensausübung im Sinne von § 52 Abs. 1 GKG, diejenigen Streitgegenstände, die sich nicht "bedeutungserhöhend" auswirken, gemäß der Nummer II.1.1.1 des Streitwertkatalogs bei der Bemessung des Streitwerts außer Ansatz zu lassen.

Die Aufstellung der Zeichen 6 und 7 wurde - worauf das Verwaltungsgericht bereits im drittletzten Absatz seines Urteils vom 7. August 2003 hingewiesen hat - nur deshalb notwendig, weil Verbotszeichen grundsätzlich an jeder Einmündung wiederholt werden müssen, um Verkehrsteilnehmer, die sich erst hier auf die betroffene Straße begeben (wollen), über die Geltung des Verbots zu unterrichten. Es erscheint angemessen, straßenverkehrsrechtliche Anordnungen, die ein bereits ausgesprochenes Verkehrs- oder Streckenverbot an einer Einmündung wiederholen, nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Denn der Freiheitsspielraum von Personen, die die betroffene Straße in der für unzulässig erklärten Weise nutzen wollen, wird durch eine solche Anordnung der Sache nach nicht zusätzlich eingeengt. Auch im vorliegenden Fall wurde durch die Anbringung der Schilder 6 und 7 der Umfang der Strecken, die die Klägerin nicht als Reiterin benutzen darf, nicht vergrößert.

Für die Nichtberücksichtigung derartiger Konsekutivakte bei der Bemessung der Streitwerthöhe spricht auch, dass es nicht zu Lasten eines Anfechtungsklägers ausschlagen darf, wenn eine Straßenverkehrsbehörde ein Verkehrs- oder Streckenverbot für ein und dieselbe Straße in der Weise verfügt, dass sie - statt in einer verkehrsrechtlichen Anordnung die Aufstellung aller erforderlichen Schilder zu regeln - für jedes Schild (oder eine Teilmenge von ihnen) eine eigene Anordnung erlässt.

Sollte die Beklagte die Aufstellung der Schilder 6 und 7 bereits im Dezember 2003 mündlich verfügt haben, so ginge die am 14. Januar 2005 erfolgte Bestätigung dieser Anordnung nach Art. 37 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG ebenfalls mit keiner zusätzlichen Beschwer für die Klägerin einher, so dass es für die streitwertrechtliche Nichtberücksichtigung dieses Bescheids nicht darauf ankommt, ob er konstitutiv wirkte oder ihm nur deklaratorische Bedeutung zukam.

Als für die Streitwertbemessung bedeutsam verbleiben demnach die beiden im Verfahren M 23 K 05.1101 angefochtenen Anordnungen vom 16. Juli 1999. Für sie ist nach der Nummer II.46.14 des Streitwertkatalogs jeweils ein Betrag von 5.000 € anzusetzen. Denn das für den Weg 2 ausgesprochene Verbot besitzt selbständige Bedeutung; es stellt sich insbesondere nicht als notwendige Folgeentscheidung der in Bezug auf den Weg 1 getroffenen Regelung dar. Hätte nämlich die im Verfahren M 23 K 02.845 durchgeführte Beweiserhebung ergeben, dass bei einer Nutzung des Weges 2 durch Reiter keine "außerordentlichen Schäden" im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVO zu befürchten sind, so hätte die diesbezügliche Anordnung vom 16. Juli 1999 u. U. keinen Bestand haben können.

Ohne Bedeutung ist es für die Streitwerthöhe, dass diejenige Anordnung vom 16. Juli 1999, die sich auf den Weg 1 bezieht, die Aufstellung zweier Reitverbotszeichen zum Gegenstand hatte. Denn durch das für diesen Weg erlassene Verbot wird die Klägerin unabhängig davon, dass diese Regelung jedenfalls am Beginn und am Ende des Weges sichtbar gemacht werden musste, nur einmal beschwert. Klarstellend merkt der Verwaltungsgerichtshof an, dass das in Bezug auf den Weg 1 verfügte Verbot streitwertrechtlich auch dann nur mit 5.000 € zu veranschlagen wäre, hätte die Beklagte die Aufstellung der am südwestlichen und am nordöstlichen Ende anzubringenden Zeichen jeweils durch gesonderte verkehrsrechtliche Anordnungen geregelt. Denn die das "zweite" Zeichen betreffende verkehrsrechtliche Anordnung wäre die notwendige Folge der gewollten Sperrung des gesamten Wegestücks für Reiter; ihr käme deshalb keine "selbständige Bedeutung" im Sinne der Nummer II.1.1.1 des Streitwertkatalogs zu.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Beschwerdeverfahren gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei ist, etwaige gerichtliche Auslagen (für deren Anfall zudem nichts ersichtlich ist) nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG von der Klägerin zu tragen wären, und außergerichtliche Kosten gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet werden.