Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.01.2008 - 19 ZB 07.2125
Fundstelle
openJur 2012, 89105
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der einer Aufenthaltsbeschränkung nach § 54a AufenthG unterliegende Kläger begehrt die Erlaubnis, zu seinem Bevollmächtigten nach München fahren zu dürfen.

Der Kläger wurde am ... geboren und ist tunesischer Staatsangehöriger. Er wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (seinerzeit Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) vom 8. Oktober 1996 als Asylberechtigter anerkannt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass bei ihm die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 Abs. 1 und 4 AuslG vorliegen. Mit weiterem Bescheid vom 15. April 2004 widerrief das Bundesamt die Asylberechtigung des Klägers sowie die Feststellung, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die dagegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Die Feststellungen nach § 53 Abs. 1 und 4 AuslG haben nach wie vor Bestand.

Mit vorangegangenem Bescheid vom 28. Juli 2003 wies die Stadt Regensburg den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Die Ausweisung wurde unter anderem damit begründet, dass der Kläger vorliegenden Erkenntnissen zufolge eine terroristische Vereinigung (En Nahda) unterstütze und die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährde. Seine hiergegen erhobenen Rechtsmittel blieben im Ergebnis ohne Erfolg (vgl. dazu ausführlich BayVGH vom 9.5.2005 Az. 24 B 03.3295). Die Ausweisung des Klägers ist seit dem 19. August 2005 unanfechtbar.

Bereits mit Bescheid vom 9. Mai 2005 beschränkte die Stadt Regensburg unter Bezugnahme auf § 54 a AufenthG den Aufenthalt des Klägers auf das Gemeindegebiet ..., verpflichtete ihn, dort in der Gemeinschaftsunterkunft seinen Wohnsitz zu nehmen, sich ab dem 10. Mai 2005 einmal wöchentlich bei der Polizei zu melden und Mobiltelefone aller Art, öffentliche Fernsprecher aller Art und EDV-gestützte Kommunikationsmittel (wie z. B. Internet, e-mail, Newsgroups usw.) nicht zu nutzen. Sowohl sein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO als auch seine hiergegen gerichtete Klage blieben im Ergebnis ohne Erfolg. Der Bescheid ist seit dem 13. Dezember 2005 unanfechtbar.

Am 20. Mai 2005 beantragte der Kläger die Erlaubnis, am 24. Mai 2005 zu seinem Bevollmächtigten nach Regensburg fahren zu dürfen. Diesem Antrag gab die Stadt Regensburg mit Schriftsatz vom 25. Mai 2005 mit der Maßgabe statt, dass der Kläger den kürzesten Weg von ... nach Regensburg zu wählen habe, nur zur Besprechung bei den Rechtsanwälten sich dort aufhalten dürfe und sich vor der Abreise und nach der Rückkehr unverzüglich bei der Polizeiinspektion in ... zu melden habe. Der Kläger wurde dabei beobachtet, als er während seines Aufenthalts in Regensburg die Hauptpost aufsuchte.

Am 6. Juni 2005 beantragte der Kläger, ihm am 10. Juni 2005 zu gestatten, ... für eine Besprechung mit seinem in München ansässigen Rechtsanwalt zu verlassen. Die Stadt Regensburg lehnte das ab. Es bestehe die Möglichkeit der telefonischen Kontaktaufnahme oder eines Besuches des Rechtsanwaltes beim Kläger in ….

Auf seinen Antrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren hin verpflichtete der Verwaltungsgerichtshof die Stadt Regensburg mit Beschluss vom 15. Juni 2005 (Az. 24 CE 05.1528 und 24 C 05.1529), es dem Kläger zu ermöglichen, seinen Bevollmächtigten in München bis spätestens 21. Juni 2005 zum Zwecke eines Beratungsgespräches aufsuchen zu können. Dem Kläger stehe abgeleitet aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG das Recht zu, sich von einem Anwalt seines Vertrauens vor Gericht vertreten zu lassen. Dies schließe es ein, den Bevollmächtigten in dessen Kanzlei aufzusuchen, weil nur dort eine effektive Rechtsverfolgung möglich sei. Dieses Recht werde auch nicht durch das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der nach § 54 a AufenthG angeordneten Maßnahme ausgeschlossen. Mit Bescheid vom 9. Juni 2005 kam die Stadt Regensburg dieser Verpflichtung nach. Mit weiterem Bescheid vom 16. Juni 2005 genehmigte sie den Kläger den Aufenthalt im Bezirkskrankenhaus Mainkofen bis zum 11. Juli 2006. Bereits am 26. Juni 2005 verließ der Kläger das Bezirkskrankenhaus, kehrte nicht in die Gemeinschaftsunterkunft ... zurück und tauchte unter.

Die Regierung von Mittelfranken – Zentrale Rückführungsstelle – übernahm mit Schreiben vom 17. Januar 2006 gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 ZustVAuslR von der Stadt Regensburg die ausländerrechtliche Zuständigkeit im Falle des Klägers.

Am 20. Juni 2006 wurde der Kläger von England in die Bundesrepublik Deutschland überstellt und am selben Tage in Haft genommen. Das Amtsgericht Regensburg verurteilte den Kläger am 10. Oktober 2006 wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und falscher Versicherung an Eides statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung und entschied mit Beschluss vom selben Tage unter anderem, dass der Kläger den ihm von der Ausländerbehörde zugewiesenen Aufenthaltsbereich ohne ausdrückliche Genehmigung dieser Behörde nicht verlassen dürfe. Der Auszug aus dem Ausländerzentralregister vom 4. September 2006 weist 14 Alias-Personensätze für den Kläger aus.

Im hier vorliegenden Verfahren beantragte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 11. Oktober 2006, diesem am 16. Oktober 2006 das Verlassen des zugewiesenen Aufenthaltsorts zur Wahrnehmung eines Beratungsgespräches am 16. Oktober 2006 um 14.30 Uhr in seiner Kanzlei in München zu gestatten. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 13. Oktober 2006 ab. Der Kläger habe bereits früher gegen die im Bescheid der Stadt Regensburg vom 9. Mai 2005 angeordneten Überwachungsmaßnahmen verstoßen. Das zeige, dass eine strikte Umsetzung der angeordneten Überwachungsmaßnahmen notwendig sei und Ausnahmen, insbesondere von der räumlichen Beschränkung, nur in unabweisbaren Ausnahmefällen genehmigt werden könnten. Die Verpflichtung zur Wohnsitznahme nach Maßgabe der Ausländerbehörde sei durch das Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 10. Oktober 2006 zusätzlich als Bewährungsauflage verfügt worden. In Anbetracht dieser Gründe werde die Möglichkeit, am zugewiesenen Ort eine persönliche Besprechung mit dem Kläger durchzuführen, als zumutbar erachtet.

Dagegen erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2006 beim Verwaltungsgericht Regensburg Klage. Zur Begründung ließ er ausführen, das Ziel der Besprechung bestehe darin, das weitere Vorgehen im vorliegenden Verfahren zu erörtern. Es sei zwar richtig, dass er ab Juni 2005 seinen Auflagen nicht mehr nachgekommen sei, weil er ausgereist sei. Dieser Auflagenverstoß habe jedoch nichts mit dem begehrten Anwaltsbesuch zu tun. Schon in der Vergangenheit habe er diese Versuche nicht missbraucht. Zu keiner Zeit stehe er unter einer intensiveren Überwachung, als wenn er nach München fahre. Die Bewährungsauflage zu seiner Wohnsitznahme habe nichts mit dem streitgegenständlichen Begehren zu tun, für zwei oder drei Stunden nach München fahren zu dürfen, um sich mit seinem Anwalt zu besprechen. Ferner beantragte er den Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für beide Verfahren.

Am 28. November 2006 lehnte das Verwaltungsgericht Ansbach den Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO sowie die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Eil- und Hauptsacheverfahren nach Verweisung durch das Verwaltungsgericht Regensburg ab. Die hiergegen erhobenen Beschwerden wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 14. März 2007 (Az. 19 CE 06.3382) zurück. Ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen liege vor dem Hintergrund des bisherigen Verhaltens des Klägers, insbesondere des unbefugten Verlassens der Gemeinschaftsunterkunft, auch kein Anordnungsanspruch vor.

Mit Urteil vom 28. Juni 2007 wies das Verwaltungsgericht Ansbach die Klage ab. Zur Begründung ist ausgeführt, die Entscheidung des Beklagten, dem Kläger keine Ausnahmegenehmigung zum Verlassen des zugewiesenen Aufenthaltsorts in ... zur Wahrnehmung eines Besprechungstermins am 16. Oktober 2006 in München in der Kanzlei seines Bevollmächtigten zu erteilen, sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht folgte der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 15.6.2005, Az. 24 CE 05.1528) dahingehend, dass der Kläger aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht habe, sich von einer zur Prozessvertretung geeigneten Person vertreten zu lassen. Daraus ergebe sich zugleich, dass grundsätzlich ein ungehinderter Verkehr zwischen dem Vertretenem und seinem Anwalt sichergestellt werden müsse. Die Praxis des Informationsaustausches gehöre zur Wirksamkeit der Rechtsausübung im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG vor allem dann, wenn der Vertretene sich nicht auf freien Fuß befinde. Kontaktbeschränkungen ließen sich zwar aus schwerwiegenden Gründen rechtfertigen, müssten jedoch die Ausnahme bleiben.

Nach der unanfechtbar gewordenen Anordnung der Aufenthaltsbeschränkung der Stadt Regensburg vom 9. Mai 2005 und des ebenfalls unanfechtbar gewordenen Ausweisungsbescheides vom 28. Juli 2003 stelle der Kläger nach wie vor eine Gefährdung für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar. Im Hinblick auf die bereits erwähnte Möglichkeit, im Falle des Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen den Kontakt zwischen Vertretenem und Bevollmächtigtem gegebenenfalls sogar vollständig zu unterbinden (Kontaktsperre), erweise sich die Entscheidung des Beklagten, dem Kläger die Fahrt zu seinem Rechtsanwalt nach München nicht zu erlauben, aber ansonsten keinerlei Einschränkungen der Kontaktaufnahme vorzusehen, keineswegs als unverhältnismäßig. Der Kläger habe durch sein Verhalten im Rahmen des Rechtsanwaltsbesuchs in Regensburg im Mai 2005, aber vor allem auch durch sein Untertauchen während seines Aufenthalts im Bezirkskrankenhaus Mainkofen deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt sei, sich an die Verpflichtungen im Bescheid vom 9. Mai 2005 und die dazu ergangenen Ausnahmegenehmigungen zu halten.

Um der vom Kläger ausgehenden Gefährdung wirksam begegnen zu können sei der Beklagte deshalb nicht nur, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 15. Juni 2005 (Az. 24 CE 05.1528) ausgeführt habe, befugt, sondern – wie sich nunmehr ergebe – aus Sicherheitsgründen wohl auch verpflichtet, die Fahrt des Klägers nach München und zurück durch Begleitung eines Polizeibeamten zu überwachen. Entgegen der Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 15. Juni 2005 (Az. 14 CE 05.1528) sei dies dem Beklagten jedoch nach Auffassung der Kammer nicht zumutbar. Der unanfechtbar ausgewiesene und wegen seiner den Staat bedrohenden Gefährlichkeit nach § 54 a AufenthG in seiner Freizügigkeit beschränkte Kläger, der nur aufgrund des nach § 53 Abs. 1 und 4 AuslG festgestellten Abschiebehindernisse derzeit nicht abgeschoben werden könne, sei ansonsten auf Kosten der Allgemeinheit zu einem Rechtsanwalt seiner Wahl mit Polizeischutz – gegebenenfalls durch die gesamte Bundesrepublik Deutschland – zu begleiten. Es wolle sich der Kammer nicht erschließen, warum es, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 15. Juni 2005 (Az. 24 CE 05.1528) ausgeführt habe, einem Bevollmächtigten als Organ der Rechtspflege nicht zugemutet werden könne, seinen Mandanten in einer Gemeinschaftsunterkunft zu besuchen. Eine andere Beurteilung sei allenfalls dann vorstellbar, wenn es in der Gemeinschaftsunterkunft keinen Raum gebe, in dem der Kläger und sein Bevollmächtigter sich ungestört unterhalten könnten. Hierfür bestünden jedoch keine Anhaltspunkte. Sofern der in seiner Freizügigkeit rechtmäßig beschränkte Kläger sich einen Anwalt suche, der seine Kanzlei nicht am Ort des Aufenthalts habe und der Anwalt diesen Auftrag annehme, müssten beide sich der Konsequenzen bewusst sein, dass sich der Anwalt notfalls zu seinen Mandanten begeben und der Mandant diese erhöhten Kosten tragen müsse. Ein Anspruch des Klägers, den zugewiesenen Aufenthaltsbereich zu verlassen und den Beklagten – wegen der Unzuverlässigkeit und Gefährlichkeit des Klägers – damit konkludent zu zwingen, seine Überwachungspflichten zu Lasten der Allgemeinheit kostensteigernd zu erweitern, könne nicht anerkannt werden.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung vom 20. August 2007. Zur Begründung lässt der Kläger im Wesentlichen vortragen, an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach bestünden bereits deshalb ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), weil dessen Entscheidung den zutreffenden Ausführungen des 24. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juni 2005 (Az. 24 CE 05.1528) widerspreche. Abgesehen hiervon verkenne das Verwaltungsgericht auch die besonderen Umstände des Falles und die Berechtigung des Wunsches des Klägers, das Büro seines Bevollmächtigten in München aufzusuchen. Vor allem lasse es bei seiner Argumentation unberücksichtigt, dass die Mandatierung bereits vor Erlass des Bescheides vom 9. Mai 2005 erfolgt sei und der Schwerpunkt der beabsichtigten Beratung gerade in dem laufenden Verfahren liege. Auch das Argument, dass sich ein Anwalt notfalls zu seinem Mandanten begeben und der Mandant diese erhöhten Kosten eben tragen müsse, könne die Versagung der Besuchserlaubnis nicht rechtfertigen. Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG beinhalteten das Recht jedes Gewaltunterworfenen, sich eines Rechtsvertreters seiner Wahl zu bedienen und ungehinderten und ungestörten Kontakt zu ihm zu suchen. Die Versagung der Fahrt zum Anwalt stelle deshalb einen schwerwiegenden Eingriff in die Verteidigungsrechte, in das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs und auf gerichtlichen Rechtsschutz dar. Das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) werde hierdurch ebenfalls verletzt. Daneben liege auch ein Eingriff in das Recht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK auf Schutz des Privatlebens vor. Desgleichen sei ein Verstoß gegen Art. 5 EMRK gegeben, weil durch das Verbot der Kontaktaufnahme mit einem Anwalt die Grenze der bloßen Freiheitsbeschränkung überschritten werde.

Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht ferner aus dem Verhalten des Klägers während seines Aufenthalts im Bezirkskrankenhaus Mainkofen beschlossen, dass dieser nicht gewillt sei, sich an die Verpflichtungen aus dem Bescheid vom 9. Mai 2005 zu halten. Das Untertauchen anlässlich des Aufenthalts im Bezirkskrankenhaus habe nichts mit dem streitgegenständlichen Wunsch des Klägers auf Anwaltsbesuch zu tun. Ebenso wenig könne dem Kläger vorgehalten werden, er habe entgegen der Auflage im Bescheid vom 9. Mai 2005 die Regensburger Hauptpost betreten. Dies sei ihm nicht verboten gewesen. Vielmehr habe die Hauptpost auf dem Weg zum Anwalt gelegen.

Ungeachtet der Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach liege jedoch auch der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) vor. Das Verwaltungsgericht sei dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juni 2005 (Az. 24 CE 05.1528) nur insoweit gefolgt, als dem Kläger, abgeleitet aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG eine verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition zuerkannt worden sei. Ausdrücklich entgegengetreten sei das Verwaltungsgericht jedoch der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 15. Juni 2005 insoweit, als es darin als zumutbar angesehen worden sei, die Fahrt des Klägers nach München und zurück durch Polizeibeamte überwachen zu lassen. Auf dieser Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) beruhe die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe ausdrücklich festgestellt, dass der mit den Überwachungsmaßnahmen verbundene Aufwand dem Beklagten zumutbar sei. Dem darin zum Ausdruck kommenden Grundsatz des Vorrangs des verfassungsrechtlich geschützten Bereichs gegenüber rein fiskalischen Interessen habe das Verwaltungsgericht einen gegenteiligen Rechtssatz gegenüber gestellt, indem es formuliert habe, der Kläger dürfe durch die Wahl eines bestimmten Anwalts den Beklagten nicht konkludent zwingen, seine Überwachungspflichten zu Lasten der Allgemeinheit kostensteigernd zu erweitern. Hierauf beruhe das gefällte Urteil auch, denn wäre das Verwaltungsgericht den Ausführungen des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juni 2005 (Az. 24 CE 05.1525) gefolgt, so hätte es dem Antrag des Klägers stattgeben müssen.

Des Weiteren werfe der vom Verwaltungsgericht Ansbach aufgestellte Rechtssatz, fiskalische Interessen verböten es, dass der von einer Maßnahme nach § 54 a AufenthG Betroffene einen Anwalt außerhalb des Ortes seines Aufenthalts aufsuche, Fragen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) auf. Der darin zum Ausdruck kommende Vorrang fiskalischer Interessen vor einem bereits bestehenden Mandatsverhältnis berühre grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung seien und der Klärung in einem Rechtsmittelverfahren bedürften.

Schließlich sei die Rechtssache auch von besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gekennzeichnet. Auch deshalb sei die Berufung zuzulassen.

Der Beklagte trat dem entgegen und beantragte, die Zulassung der Berufung abzulehnen. Die geltend gemachten Zulassungsgründe lägen nicht vor.

Ergänzend wird Bezug genommen auf den gesamten Inhalt der beigezogenen Behördenakten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen.

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Zulassungsgründe liegen – soweit dargelegt – nicht vor (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. Juni 2007 bestehen – jedenfalls im Ergebnis (§ 144 Abs. 4 VwGO analog) - keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen nicht schon dann vor, wenn einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, die das Urteil tragen, zu Zweifeln Anlass geben, das Urteil aber im Ergebnis offensichtlich richtig ist (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004, NVwZ-RR 2004, 542 [543]). Schlagen Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente nicht auf das Ergebnis durch, so kann nicht verlangt werden, die Berufung wegen eines Fehlers zuzulassen, der für den Ausgang des Berufungsverfahrens und damit für das Ergebnis des Prozesses mit Sicherheit bedeutungslos bleiben wird (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004, NVwZ-RR 2004, 542 [543]).

So verhält es sich hier. Mit Recht ist das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 15.6.2005, 24 CE 05.1528) davon ausgegangen, dass dem Kläger, abgeleitet aus Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem darin wurzelnden Anspruch auf ein faires Verfahren, das von Verfassungs wegen geschützte Recht zukommt, sich von einer zur Prozessvertretung geeigneten Person vertreten zu lassen (vgl. BVerfGE 66, 313 <318>; siehe hierzu auch Schmidt-Aßmann in: Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, RdNr. 243 zu Art. 19 Abs. 4 und RdNr. 103 zu Art. 103; ferner auch Art. 47 Abs. 2 Satz 2 Europäische Grundrechtscharta). Zutreffend und in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juni 2005 (Az. 24 CE 05.1528) hat das Verwaltungsgericht Ansbach aus dieser verfassungsrechtlich geschützten Position des Klägers weiter abgeleitet, dass im Grundsatz ein ungehinderter Verkehr zwischen dem Vertretenen und seinem Anwalt gewährleistet sein muss, weil erst die Praxis des Informationsaustausches eine effektive Rechtsverfolgung gewährleistet (vgl. auch Schmidt-Aßmann in: Maunz/Dürig, a.a.O., RdNr. 111 zu Art. 103). Mit dieser Feststellung hat das Verwaltungsgericht zugleich auch den im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juni 2005 (Az. 24 CE 05.1528) aufgestellten Rechtssatz, dass die verfassungsrechtliche Gewährleistung des ungehinderten Verkehrs zwischen dem Vertretenen und seinem Anwalt zugleich auch das Recht einschließt, den Bevollmächtigten in dessen Kanzlei aufzusuchen – jedenfalls im Grundsatz – anerkannt und seiner Entscheidungsfindung zugrunde gelegt. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht Ansbach weiter darauf hingewiesen, dass sich Einschränkungen dieses Grundsatzes aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung rechtfertigen lassen, jedoch die Ausnahme bleiben müssen (so auch Schmidt-Aßmann in: Maunz/Dürig, a.a.O., RdNr. 111 zu Art. 103).

Das Grundgesetz verwehrt dem Staat nicht schlechthin, verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter auf Kosten anderer Güter, deren Bestand ebenfalls verfassungsrechtlich verbürgt ist, zu bewahren, mag es sich bei solchen Rechtsgütern auch um Grundrechte oder andere, verfassungsrechtlichen Schutz genießende Belange handeln. Diese Abwägung ist verfassungsrechtlich unausweichlich, wenn sonst die staatlichen Organe, die ihnen nach dem Grundgesetz und der verfassungsmäßigen Ordnung obliegenden Aufgaben nicht mehr sachgerecht wahrnehmen können (so ausdrückl. BVerfGE 49, 24 [55 f.]).

Die in § 54 a AufenthG getroffene Regelung, nach der der Aufenthalt gefährlicher, vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer überwacht und im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mit Beschränkungen versehen werden kann, ist das Ergebnis einer solchen Abwägung. Sie beruht erkennbar auf der gesetzgeberischen Vorstellung, der Staat dürfe unter bestimmten Voraussetzungen dem Schutz des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der Freiheit einer Person den Vorrang gegenüber der Wahrung der Grundrechte gefährlicher, vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer einräumen. Es wäre in der Tat eine Sinnverkennung des Grundgesetzes, wollte man dem Staat verbieten, terroristische Bestrebungen, die erklärtermaßen die Zerstörung der freiheitlich demokratischen Grundordnung zum Ziel haben und die planmäßige Vernichtung von Menschenleben als Mittel zur Verwirklichung dieses Vorhabens einsetzen, mit den erforderlichen rechtsstaatlichen Mitteln entgegenzutreten (vgl. bereits BVerfGE 49, 24 [56]). Hiervon ist in seinem Beschluss vom 15. Juni 2005 (Az. 24 CE 05.1528) auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausgegangen, indem er ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass dem Recht des Antragstellers aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG das öffentliche Interesse gegenübersteht, die mit der Anordnung nach § 54 a AufenthG verbundene Zielsetzung nicht zu unterlaufen.

Gemessen an diesem Maßstab begegnet die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. Juni 2007 – im Ergebnis – keinen ernstlichen Zweifeln. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Versagung der Ausnahmegenehmigung zum Verlassen des zugewiesenen Aufenthaltsorts in ... zum Zwecke der Wahrnehmung eines Besprechungstermins mit dem Bevollmächtigten des Klägers in München nicht rechtswidrig ist, weil dieser durch sein Verhalten im Rahmen des Rechtsanwaltsbesuchs in Regensburg im Mai 2005, vor allem aber auch durch sein Untertauchen während des Aufenthalts im Bezirkskrankenhaus Mainkofen deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er nicht gewillt ist, sich an die Verpflichtung im Bescheid vom 9. Mai 2005 und die insoweit ergangenen Ausnahmegenehmigungen zu halten. Das von Klägerseite insoweit vorgebrachte Argument, der Auflagenverstoß habe mit dem begehrten Anwaltsbesuch nichts zu tun, vermag dem Senat nicht zu überzeugen. Im Gegenteil, die Auflagenverstöße lassen vielmehr deutlich erkennen, dass es dem Kläger an einem Mindestmaß an Kooperationsbereitschaft fehlt. Dieses ist jedoch unabdingbare Voraussetzung dafür, dass dem Kläger trotz seiner Gefährlichkeit ein zumindest vorübergehendes Verlassen des zugewiesenen Aufenthaltsorts gestattet werden kann, da andernfalls die Gefahr bestünde, dass die mit der Anordnung nach § 54 a AufenthG verbundene Zielsetzung unterlaufen wird.

Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht die notwendige Vertrauensgrundlage für die begehrte Ausnahmegenehmigung nicht hat erkennen können und deshalb den öffentlichen Interessen an der Verwirklichung der mit der Anordnung nach § 54 a AufenthG verbundenen Zielsetzungen den Vorrang vor dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Belangen des Klägers eingeräumt hat. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass für den Kläger im Ausländerzentralregister mit Stand September 2006 allein 14 Alias-Personensätze gespeichert waren und eine vollständige und lückenlose Überwachung des Klägers auf der Fahrt nach München, vor allem aber während des Aufenthalts in München selbst, nicht zu gewährleisten ist.

Die Sicherheit des Staates als verfasster Friedens- und Ordnungsmacht und die von ihm zu gewährleistende Sicherheit seiner Bevölkerung sind Verfassungswerte, die nur dann zurücktreten können, wenn der Kläger ein Mindestmaß an Bereitschaft erkennen ließe, sich an die mit der Ausnahmegenehmigung zwingend zu verbindenden Auflagen zu halten. Gerade diese Gewähr ist beim Kläger aufgrund seines Vorverhaltens jedoch nicht mehr gegeben. Angesichts dessen unterliegt die Versagung der Ausnahmegenehmigung auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs der auf Klägerseite betroffenen Verfassungswerte und weiteren Gewährleistungen aus der EMRK keinen Bedenken. Bietet der Kläger – wie hier – nicht mehr die hinreichende Gewähr, nach Beendigung des Besuches in München an den ihm zugewiesenen Aufenthaltsort zurückzukehren, so muss er es – in Ausnahme zu den in der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juni 2005 (Az. 24 CE 05.1528) aufgestellten Grundsätzen – hinnehmen, mit seinem Bevollmächtigten nur in der Gemeinschaftsunterkunft verkehren zu können. Dies klingt auch bereits in der Entscheidung des 24. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juni 2005 selbst an. Der Senat hatte bereits damals – vor dem Untertauchen des Klägers – darauf hingewiesen, dass dem Recht des Klägers aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG das öffentliche Interesse gegenübersteht, die mit der Anordnung nach § 54a AufenthG verbundene Zielsetzung nicht zu unterlaufen. Gerade dies wäre jedoch der Fall, würde dem vertrauensunwürdigen Kläger die Reise zu seinem Anwalt nach München gestattet.

Soweit das Verwaltungsgericht Ansbach zusätzlich tragend darauf abstellt, dem Beklagten sei es wegen der dadurch für die Allgemeinheit verursachten Kosten unzumutbar, den Kläger auf seiner Fahrt nach München und zurück durch Begleitung eines Polizeibeamten zu überwachen, kann ihm hingegen nicht gefolgt werden. Der verfassungsrechtlich geschützte Anspruch, sich von einer zur Prozessvertretung geeigneten Person vertreten zu lassen und diese Person in ihrer Kanzlei aufzusuchen, würde in den Fällen der Überwachungsbedürftigkeit des Aufenthalts nach § 54 a AufenthG weithin leer laufen, wenn ihm – wie das Verwaltungsgericht offenbar meint – fiskalische Überlegungen entgegengehalten werden dürften. Eine sachgerechte, sinnvolle und zumutbare Beratung eines Rechtssuchenden kann grundsätzlich nur in den Räumen der Kanzlei des Bevollmächtigten stattfinden. Nur dort hat der Bevollmächtigte Zugriff auf Rechtsprechung, Literatur und Kanzleiausstattung, um seine Beratungsleistung sach- und interessengerecht zu erbringen. Zwar wird einem niedergelassenen Rechtsanwalt von der Rechtsordnung zugemutet, seinen Mandanten gegebenenfalls auch in einer Haftanstalt oder – wie hier – in einer Gemeinschaftsunterkunft aufzusuchen, um seinen Mandanten zu beraten. Doch handelt es sich insoweit um absolute Ausnahmefälle, in denen ein Besuch des Mandanten in der Kanzlei des Bevollmächtigten aus übergeordneten Erwägungen nicht in Betracht kommt.

Es geht nicht an, derartige Ausnahmesituationen – wie in der Entscheidung des das Verwaltungsgerichts geschehen – zur Norm zu erheben und einen Bevollmächtigten eines mit Maßnahmen nach § 54 a AufenthG überzogenen Ausländers aus fiskalischen Gründen für verpflichtet zu halten, seine Beratungsleistung generell und nicht nur in absoluten Ausnahmefällen in einer Gemeinschaftsunterkunft zu erbringen oder den Ausländer statt dessen auf einen ortsansässigen Rechtsanwalt zu verweisen. Die Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht (Art. 1 Abs. 3 GG). Ein Fiskalvorbehalt ist dort nicht vorgesehen. Mit dem Beschluss des 24. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juni 2005 (Az. 24 CE 05.1528) ist deshalb weiter daran festzuhalten, dass es dem Bevollmächtigten eines Rechtssuchenden als Organ der Rechtspflege – von absoluten Ausnahmefällen abgesehen – nicht zugemutet werden kann, diesen in der Gemeinschaftsunterkunft aufzusuchen, um seine Beratungsleistung dort zu erbringen.

Die hiervon abweichenden Überlegungen des Verwaltungsgerichts Ansbach können nicht überzeugen; sie stehen weder mit der Verfassungsrechtslage noch mit einfachem Recht in Einklang. Die für die Begleitung gefährlicher und vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer anlässlich der Fahrt zu ihren Bevollmächtigten entstehenden Aufwendungen sind gemäß §§ 66 Abs. 1, 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG als Kosten der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung grundsätzlich von dem betroffenen Ausländer selbst zu tragen. Dessen ungeachtet ist auch nicht ersichtlich, warum durch die Begleitung der Fahrten Betroffener zu ihren auswärtigen Anwälten ein unvertretbar hoher Mehraufwand entstehen sollte (vgl. auch bereits BayVGH, B. v. 15.6.2005 - 24 CE 05.1528 -). Der Staat trägt allenfalls das Ausfallrisiko.

Derselbe Aufwand entstünde im Übrigen auch dann, wenn der überwachungsbedürftige Ausländer seinen ihm zugewiesenen Aufenthaltsort verlassen müsste, etwa um sich in eine vor Ort nicht verfügbare medizinische Behandlung zu begeben. Hier würde das Verwaltungsgericht wohl kaum einen etwaigen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zum Verlassen des Aufenthaltsorts mit der Erwägung verneinen, der Beklagte dürfe nicht konkludent gezwungen werden, seine Überwachungspflichten zu Lasten der Allgemeinheit kostensteigernd zu erweitern. Schon dies zeigt die Unbehelflichkeit der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen.

Gleichwohl kommt es darauf nicht an, denn das Urteil ist bereits aus anderen, oben näher dargestellten Gründen richtig. Der Gewährung besonderen rechtlichen Gehörs (vgl. hierzu näher BVerwG, B. v. 10.3.2004 -, NVwZ-RR 2004, 542 [543]) bedurfte es insoweit nicht, da das Untertauchen des Klägers und die sich hieraus im Hinblick auf die beantragte Ausnahmegenehmigung ableitende Vertrauensunwürdigkeit bereits Gegenstand der entscheidungstragenden Gründe des Verwaltungsgerichts war und der Kläger sich in seinem Zulassungsantrag hierzu auch eingelassen hat.

2. Soweit der Kläger seinen Antrag auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) stützt, kann offen bleiben, ob ein solcher aufgrund der Abweichung des Verwaltungsgerichts Ansbach vom Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juni 2005 (Az. 24 CE 05.1528) überhaupt vorliegt. Denn hierauf beruht das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht. Dieses hat lediglich zusätzlich, nicht aber allein tragend auf die vom Kläger mit Recht gerügten fiskalischen Überlegungen abgestellt. Maßgeblich und damit entscheidungserheblich ist allein der Umstand, dass es für die vom Kläger begehrte Ausnahmegenehmigung aufgrund dessen Vorverhaltens an der erforderlichen Vertrauensgrundlage fehlt.

3. Ebenso wenig ist die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen sind bereits durch die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juni 2005 (Az. 24 CE 05.1528) in seinem Sinne grundsätzlich geklärt. Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht Ansbach ausgegangen. Der Umstand, dass die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG vorliegend gegenüber den ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestatteten Werten, der Sicherheit des Staates als verfasster Friedens- und Ordnungsmacht und die von ihm zu gewährleistende Sicherheit der Bevölkerung, zurücktreten müssen, findet seine Ursache ausschließlich im persönlichen Verhalten des Klägers in der Vergangenheit und betrifft damit lediglich einen Einzelfall, nämlich den des Kläger selbst.

4. Die Berufung ist schließlich auch nicht deshalb zuzulassen, weil die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufwiese (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Antragsbegründung enthält insoweit keinerlei Ausführungen und erfüllt deshalb schon nicht die Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Dessen ungeachtet gibt der Angriff des Klägers keinerlei begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren hätten klären lassen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 124 RdNr. 9). Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten sind vorliegend ausschließlich durch die – in der Sache unbehelflichen – Ausführungen des Verwaltungsgerichts Ansbach zur Einschränkung des Grundrechtsschutzes des Klägers aufgrund fiskalischer Erwägungen entstanden. Hierzu ist das Erforderliche gesagt worden. Eine Zulassung der Berufung kann auf diese – die Entscheidung im Ergebnis nicht tragenden – Gesichtspunkte nicht gestützt werden.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglos eingelegten Rechtsbehelfs zu tragen.

6. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 47 und 52 Abs. 2 GKG (s. hierzu auch den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit unter Nr. 8.1).

Nach § 152 Abs. 1 VwGO ist dieser Beschluss unanfechtbar.