VG Köln, Urteil vom 21.07.2011 - 18 K 2173/10
Fundstelle
openJur 2012, 80809
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger besitzt einen Schwerbehindertenausweis mit den Eintragungen G, aG und B. Nachdem ihm vom Ordnungsamt der Beklagten vorgeworfen worden war, am 27.08. und 01.10.2008 im Zusammenhang mit dem Parken Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen zu haben, bemängelte der Kläger in einer Vielzahl von Schreiben Verkehrs- und Parkhindernisse sowie im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr und dem Gewerberecht begangene Ordnungswidrigkeiten dritter Personen in der näheren und weiteren Umgebung seines Grundstücks, die Beeinträchtigung von Bäumen, den Standort eines Behälters für Plastiktüten, mit denen Hundekot beseitigt werden soll, von städtischen Grundstücken auf sein Grundstück überhängenden Bewuchs und eine mangelhafte Entwässerung städtischer Grundstücke mit der Folge der Durchnässung seines Grundstücks. Er beanstandete insbesondere das Gehweg-Parken von Kraftfahrzeugen auf der Stichstraße, an der sein Grundstück liegt, die dadurch hervorgerufene Behinderung für Fußgänger, die unmittelbare Zuwegung einer Schreinerei von der parallel verlaufenden Kreisstraße und die Ausfahrsituation von der Stichstraße auf die Kreisstraße.

Sein Grundstück liegt an einer einseitig im Osten bebauten Stichstraße in C. -U. , die einschließlich des Rinnsteins knapp 4 m breit ist und von Norden nach Süden verläuft. Am nordwestlichen Teil seines Grundstücks grenzt ein zur Stichstraße gehörender Wendeplatz. Parallel zu dieser Straße verläuft eine die Ortsdurchfahrt darstellende Kreisstraße, die von der Stichstraße durch einen mit in Abständen gepflanzten, von der Fahrbahn teilweise 0,70 m entfernten Bäumen bewachsenen Grünstreifen getrennt ist. Der Wendeplatz hat keine Verbindung zur Kreisstraße, aber eine Verbindung zum weiter in Richtung Norden führenden Rad- und Fußweg, der wenige Meter nördlich vom Ende des Wendeplatzes mit der Kreisstraße mittels einer Brücke die Bundesautobahn 61 überquert und weiter nach C. -A. führt. In Höhe des klägerischen Grundstücks, knapp südlich des Wendeplatzes der Stichstraße, führt über die Kreisstraße ein beampelter Óberweg, der von der tiefer gelegenen Stichstraße über eine Rampe zu erreichen ist. Rund 350 m südlich mündet die Stichstraße in die von Osten nach Westen verlaufende O.---straße , die ihrerseits in die Kreisstraße mündet. Die Stichstraße ist ab ihrer Einmündung in die O.---straße mit dem Verkehrszeichen "Zone 30" sowie dem Zeichen 260 (Verbot für Kraftfahrzeuge aller Art sowie Motorräder) mit dem Zusatzschild "Anlieger frei" gekennzeichnet. Der zweite Teil dieser Stichstraße setzt sich jenseits der O.---straße in Richtung Süden fort. Die östlich der Stichstraße stehende Bebauung dient bis auf eine Schreinerei zum Wohnen. In Verlängerung der Grundstücksausfahrt der Schreinerei auf die Stichstraße führt über den Grünstreifen, der sie von der Kreisstraße trennt, hinweg eine Ausfahrt auf die Kreisstraße. Zwischen der Stichstraße und den östlich liegenden Grundstücken verläuft ein Fußweg, der von der Fahrbahn und dem Rinnstein durch einen Bordstein getrennt ist. Die Breite dieses Fußwegs variiert; er ist ungefähr 1,00 m breit, an der schmalsten Stelle einschließlich des Bordsteins 0,97 m. An der nördlichen Grenze des klägerischen Grundstücks verläuft - parallel zum Damm der Bundesautobahn 61 - ein Wirtschaftsweg, der der Beklagten gehört und zugewuchert ist. Er mündet auf den O1.---ring , der östlich der Stichstraße parallel zu dieser verläuft. Vom klägerischen Grundstück grenzen von Norden nach Süden an den Wendeplatz und die Stichstraße Gartenland, eine Garagenzufahrt und zwei Stellplätze, hinter denen das klägerische Wohnhaus steht. Der Bordstein ist vor der Garagenzufahrt und den beiden Stellplötzen zur Straße hin abgesenkt.

Am 22.01.2009 fand im Stadtteil U. eine Ortsbesichtigung seitens des Klägers, des Ortsvorstehers, eines Vertreters der Kreispolizeibehörde sowie zweier Bediensteter der Beklagten statt. Bezüglich des dazu von der Beklagten gefertigten Vermerks vom 27.02.2009 wird auf Blatt 14 f. der Beiakte 3 Bezug genommen. Aufgrund eines Ortstermins der Beklagten zusammen mit Vertretern der Kreispolizeibehörde und Vertretern des Rhein-Erft-Kreises am 11.03.2009 teilte die Kreispolizeibehörde der Beklagten mit Schreiben vom 12.03.2009 u.a. mit, aus der Historie heraus habe die dort als Anliegerfahrgasse bezeichnete Stichstraße immer den maßgeblichen Charakter der Aufenthaltsfunktion im Mischungsprinzip von motorisierten und nichtmotorisierten Verkehren mit Fußgängern dargestellt, was eine gegenseitige Rücksichtnahme beinhalte. Fußgänger könnten in einer reinen Anliegerfahrgasse ohne Durchgangs- oder Schleichverkehre bei nicht begehbarem Gehweg auch den asphaltierten Bereich nutzen, ohne dass die Verkehrssicherheit als gefährdet anzusehen sei. Der einseitig vorhandene Gehweg sei ganz oder teilweise beparkt worden, um die Vorbeifahrt zu ermöglichen. Verkehrsdefizite durch diese geduldete, aber an sich verbotswidrige Beparkung seien bei früheren Óberprüfungen wie auch heute angesichts der geringen Verkehrsbelastung nicht gesehen worden. Eine Verkehrsunfallauffälligkeit sei nie beobachtet worden.

Die Straßenverkehrsbehörde des Rhein-Erft-Kreises teilte der Beklagten mit Schreiben vom 25.03.2009 mit, die Stichstraße sei eine ca. 350 m lange Sackgasse ohne weitere Zufahrten und werde außer vom direkten Erschließungsverkehr vom Schülerverkehr in Form von Fußgängern und Radfahrern genutzt. Das Parken unter Inanspruchnahme des Gehwegs werde seit jeher in dieser Anliegerstraße praktiziert, weil aufgrund ihrer Breite von weniger als 5 m ein Parken am Fahrbahnrand ohne Behinderung des fließenden Verkehrs nicht möglich sei. Diese Lösung stelle sich unter den örtlichen Voraussetzungen als die bestmögliche dar. Auf eine Legalisierung dieses Gehwegparkens durch eine entsprechende Beschilderung sei zwecks Vermeidung eines Schilderwaldes bislang verzichtet worden. Die ausschließliche Erschließungsfunktion mit den besonderen Nutzungsansprüchen Aufenthalt und Parken charakterisiere diese Straße als reine Wohnstraße und ermögliche bei Bedarf auch die gefahrlose Nutzung der Fahrbahn durch Fußgänger. Anders als die von § 8 StVO geregelte Einmündung der O.---straße in die A1. Straße handele es sich bei der befestigten Óberfahrt zwischen der Stichstraße und der Kreisstraße in Höhe der Schreinerei um eine Hauszufahrt im Sinne des § 10 StVO. Zur Ausfahrt von der Stichstraße aus Norden auf die Kreisstraße in Richtung Norden müssten die Verkehrsteilnehmer eine Richtungsänderung von 180 Grad vollziehen. Der dafür erforderliche Wendekreis über die O.---straße weise einen ausreichenden Radius auf. Die Nutzung der Gegenfahrbahn der Kreisstraße sei aufgrund ausreichender Zeitlücken im Verkehr sowie der guten Sichtverhältnisse möglich. Die von der Beklagten mittlerweile an der Einmündung der Stichstraße in die O.---straße auf der östlichen Seite der Stichstraße aufgebrachte Nürnberger Schere vergrößere den Schwenkbereich und verbessere damit die Ausfahrtsituation zusätzlich. Weitere Maßnahmen seien nicht erforderlich. Die Herstellung einer vom Kläger vorgeschlagenen Ausfahrt von der Stichstraße an ihrem nördlichen Ende auf die Kreisstraße führte zu beachtlichen Verkehrssicherheitsproblemen, weil dagegen außer dem vorhandenen Höhenunterschied zwischen der Stichstraße und der Kreisstraße auch die Einschränkung der Sichtverhältnisse spreche.

Óber den Inhalt der beiden vorgenannten Schreiben sowie über weitere Ergebnisse der Óberlegungen der Behörden unterrichtete die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 01.04.2009.

Der Kläger hat am 01.03.2010 Klage gegen den Abgabenbescheid der Beklagten bezüglich der Grundsteuer B erhoben, von der das Verfahren bezüglich der von ihm beanstandeten Verkehrssituation mit Beschluss vom 12.04.2010 abgetrennt und von der erkennenden Kammer übernommen worden ist. Unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrags zur Verkehrssituation führt der Kläger im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen aus: Es gehe ihm um die Verpflichtung der Beklagten zur Herstellung eines Zustands, bei dem er den Fußweg auf der kompletten A1. Straße nutzen könne. Die Straßenverkehrsordnung solle auch im Bereich der Beklagten zur Geltung kommen. Der Fußweg der Stichstraße werde täglich 24 Stunden lang von mindestens 10 bis 15 Fahrzeugen komplett oder in einer Teilbreite, teilweise auch in falscher Fahrtrichtung, zugeparkt, obwohl auf der Stichstraße unter Einbeziehung des Grünstreifens ebenso wie auf der Kreisstraße selbst geparkt werden könne und dürfe. Zwischen beiden Stellplätzen auf seinem Grundstück stehe eine große, alte Zierpflanze, die ca. 1,2 m vom Fußweg entfernt und ca. 2,3 m breit sei. Vor dieser Pflanze werde ebenfalls auf dem Gehweg geparkt. Die Restbreite des Gehwegs reiche nicht aus, um ihn mit Kinderwagen, Rollstuhl oder Rollator zu nutzen. Es sei Fußgängern nicht zumutbar, zur Fortbewegung die Fahrbahn zu nutzen. Das Verkehrsaufkommen auf der Stichstraße sei in Form von Mofas, Rollern, Fahrrädern und Fußgängern aufgrund der wenigen vorhandenen Óbergänge über die BAB 61 sowie der Vielzahl in der näheren Umgebung liegender Schulen, des nördlich gelegenen Gewerbegebiets und des Freizeitparks mit Frei- und Hallenbad, Sportzentrum, Fußball- Tennis-, Volleyball- und Handballplätzen und einer Tennishalle enorm hoch. Auf der Stichstraße sei die zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h zulässig. Fahrzeugführer, die von der Kreisstraße über die asphaltierte Zuwegung zur Schreinerei auf die Stichstraße gelangten, könnten dort mangels Kenntnis vom Tempolimit sogar schneller fahren. Außerdem sei bei diesem Parkzustand der Winterdienst in der von der Stadt geforderten Breite nicht durchführbar. Hinzu komme, dass einige Anlieger der Straße den Winterdienst nicht ordnungsgemäß betrieben, weshalb man einige Meter auf dem vom Schnee geräumten Fußweg gehen könne, um ihn sodann verlassen zu müssen und angesichts parkender Fahrzeuge eventuell noch eine schneefreie Restbreite bis zur Straßenmitte zu benutzen. Ausweichmöglichkeiten bestünden wegen hoher Bordsteinkanten oder hoch verschneite unebenen Rasenfläche nicht.

Er wolle der Beklagten keine Vorschriften machen, dulde aber nicht, dass diese Umstände keine Auswirkung auf den Messbetrag der Grundsteuer hätten. Er sei seit Jahren außergewöhnlich gehbehindert und könne sein Grundstück aus diesen Gründen nicht mehr sicher als Fußgänger verlassen oder betreten. Das treffe auch auf Kinder und andere Verkehrsteilnehmer zu. Da er den geforderten Winterdienst aus diesen Gründen nicht durchführen könne, bestehe er auf einer Risikoübernahme durch die Beklagte.

Außerdem lasse die Beklagte auch am O1.---ring und an der Straße " S. " Kraftfahrzeuge unbeanstandet auf den Gehwegen parken. Sie lasse zudem an anderer Stelle Schulbusse unter Benutzung des Fußwegs parken, obwohl nicht weit entfernt geeignete Parkplätze vorhanden seien. Dadurch würden alte und schwache Leute, die den benachbarten Friedhof besuchten, gefährdet. Ferner sei eine der zwei Fußgängerampeln auf der Kreisstraße für Rollstuhlfahrer nicht oder nur mit fremder Hilfe zu erreichen, weil die angelegte Rampe eine ungleichmäßige Steigung von ca. 18 Grad und dazu ein seitliches Gefälle von ca. 20 Grad habe. Eine 180 Grad-Kehre bei der Ausfahrt aus der Stichstraße über die O.---straße auf die Kreisstraße in Richtung Norden sei insbesondere für größere Fahrzeuge nicht möglich. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass an der Stichstraße auch Gewerbebetriebe lägen. Er beabsichtige, sich ein Wohnmobil anzuschaffen. Freunde von ihm, denen er gelegentlich Zimmer in seinem Haus vermiete, besäßen bereits ein Wohnmobil.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen wie insbesondere die Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren dafür zu sorgen, dass die Nutzung des Gehwegs an der neben der Kreisstraße verlaufenden A1. Straße in C. -U. nicht durch parkende Kraftfahrzeuge behindert oder verhindert wird,

hilfsweise,

die Beklagte zur Abgabe einer Haftungsübernahmeerklärung für die Fälle einer teilweisen oder vollständigen Nichtdurchführbarkeit des Winterdienstes auf dem Gehweg vor dem Grundstück des Klägers A1. Straße 00 in C. -U. zu verurteilen,

ferner die Beklagte zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen wie insbesondere die Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren dafür zu sorgen, dass die Nutzung der Gehwege am O1.---ring und an der Straße " S. " in C. -U. nicht durch parkende Kraftfahrzeuge behindert oder verhindert wird,

die erschließungs- und straßenverkehrsrechtliche Situation an der Einmündung der O.---straße in die Kreisstraße so zu ändern, dass für Kraftfahrzeuge aller Art die von der Stichstraße A1. Straße von Norden her über die O.---straße auf die Kreisstraße einbiegen, ein ungehindertes und gefahrloses Abbiegen nach Norden in Richtung C. -A. gewährleistet wird,

die Zuwegung zur an der A1. Straße gelegenen Schreinerei von der Kreisstraße über den diese von der parallel dazu verlaufenden Stichstraße trennenden Grünstreifen zu sperren,

sowie eine DIN-gerechte Situation an der Rampe zum Fußgängerüberweg über die Kreisstraße am nördlichen Ende der Stichstraße A1. Straße herzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf ihre im Verwaltungsverfahren gemachten schriftlichen Ausführungen gegenüber dem Kläger.

Der Einzelrichter hat mit den Beteiligten am 17.05.2011 die Örtlichkeit besichtigt. Wegen der Feststellungen im Einzelnen wird auf die dazu gefertigte Niederschrift (Blatt 46 bis 47 R der Gerichtsakte) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Es braucht nicht entschieden zu werden, ob die Klage eine Verpflichtungsklage (auf Erlass eines Verwaltungsakts) gemäß § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - gegebenenfalls in Form der Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO - oder eine allgemeine Leistungsklage ist, weil die Klage in beiden Fällen keinen Erfolg hat. Sie ist unzulässig, soweit mit ihr die Herstellung von Situationen zu Gunsten dritter Personen begehrt wird. Insoweit fehlt dem Kläger gemäß bzw. analog § 42 Abs. 2 VwGO die Klagebefugnis, weil danach Klage nur erhoben werden kann, soweit die Möglichkeit besteht, in "seinen" (also: eigenen) Rechten verletzt zu sein.

Im Óbrigen ist die Klage unbegründet, weil der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Beseitigung der von ihm beanstandeten Behinderungen, auch nicht in Form der von ihm begehrten Maßnahmen hat. Das gilt für jede auch nur entfernt in Betracht kommende Rechtsgrundlage, sei dies der allgemein anerkannte allgemeine öffentlichrechtliche Abwehranspruch oder ein denkbarer, unmittelbar aus dem Gemeingebrauch im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) bzw. aus dem Straßenanliegerrecht im Sinne des § 14a Abs. 1 StrWG NRW folgender Anspruch oder ein aus einem schuldrechtsähnlichen Verhältnis resultierender Schadensersatzanspruch im Sinne des § 62 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen i.V.m. schuldrechtlichen Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs bzw. im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO (i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz) oder § 45 Straßenverkehrsordnung oder § 14 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz Nordrhein-Westfalen. Es kann dabei offen bleiben, ob die Rechtsgrundlagen hier anwendbar und deren Voraussetzungen erfüllt sind. Das der Beklagten gemäß § 45 StVO eingeräumte Ermessen ist bezüglich der Kreisstraße von vornherein nicht betroffen, weil die Beklagte insoweit nicht die richtige Klagegegnerin ist, sondern dafür das Straßenverkehrsamt des Rhein-Erft-Kreises zuständig wäre. Soweit der Beklagten im Óbrigen durch eine Anspruchsgrundlage Ermessen eingeräumt ist, etwa weil die vom Kläger zwecks Gebrauchsmöglichkeit begehrten Maßnahmen das durch Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG) geschützte Selbstverwaltungsrecht der Beklagten bezüglich der Daseinsvorsorge und Planung betreffen, ist deren Ermessen nicht "auf Null" dahingehend reduziert, dass sie ihr Ermessen nur durch die Vornahme der vom Kläger begehrten Maßnahmen oder auch nur durch eine anderweitige Maßnahme rechtmäßig ausüben könnte. Der Kläger ist nämlich nicht in seinen Rechten verletzt. Aus diesem Grund verhelfen der Klage auch Rechtsgrundlagen, die der Beklagten kein Ermessen einräumen, nicht zum Erfolg.

Der Kläger ist nicht in seinen eigenen Rechten aus dem durch § 14a Abs. 1 StrWG NRW geregelten Straßenanliegergebrauch verletzt. Nach dieser Vorschrift dürfen Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße gelegen sind (Straßenanlieger), innerhalb der geschlossenen Ortslage die an die Grundstücke angrenzenden Straßenteile über den Gemeingebrauch hinaus auch für Zwecke der Grundstücke benutzen, soweit diese Benutzung zur Nutzung des Grundstücks erforderlich ist, den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift. Gemeingebrauch ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW der jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattete Gebrauch der öffentlichen Straßen.

Das Anliegerrecht des Klägers in Form der verkehrssicheren Zufahrt ist hier nicht geltend gemacht worden und im Óbrigen auch nicht verletzt, weil er eine verkehrssichere Zufahrt, d.h. eine Fahrmöglichkeit mit einem Kraftfahrzeug, zu seinem Grundstück durch die Stichstraße hat. Darin liegt die vom Kläger angesprochene Gegenleistung für die von ihm oder seinen Rechtsvorgängern entrichteten Erschließungsbeiträge.

Vgl. Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 3. Auflage (1989), § 14a Rdnr. 6 mit weiteren Nachweisen (m.w.N.).

Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob die Benutzung des Fußwegs in der Stichstraße lediglich die Ausübung des Gemeingebrauchs darstellt oder Teil des Straßenanliegergebrauchs ist, was voraussetzt, dass der Kläger gerade als Anlieger in spezifischer Weise darauf angewiesen ist. Es spricht allerdings jedenfalls dann alles dafür, die sichere fußläufige Erreichbarkeit eines an einer Erschließungsstraße gelegenen Grundstücks als Teil des Straßenanliegerrechts anzusehen, wenn der Erschließungsbeitrag auch für den Gehweg erhoben wurde.

Es ist schon zweifelhaft, ob die jederzeitige ungehinderte Nutzung des Gehwegs hier überhaupt zum Straßenanliegergebrauch gehört. Denn der Umfang und die Intensität des Straßenanliegergebrauchs hängen u.a. von der das Grundstück prägenden Situation seiner Umgebung ab, und diese Prägung steht nicht ein für alle mal und überall gleichmäßig fest, sondern muss aus der jeweiligen Verkehrsüblichkeit gewonnen werden.

Vgl. Fickert am angegebenen Ort (a.a.O.), § 14a Rdnr. 10.

Das Gehwegparken ist in der Stichstraße indes bereits seit langer Zeit üblich. Der Grund liegt darin, dass sie aufgrund ihres Sackgassen-Charakters und der weit überwiegend Wohnzwecken dienenden angrenzenden Bebauung den Charakter einer Anliegerfahrgasse hat, der durch die Anordnung der höchst zulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h noch verstärkt wird. Es kann jedoch offen bleiben, ob hier die Benutzung des an der Stichstraße verlaufenden Gehwegs zum Anliegergerbrauch gehört.

Denn jedenfalls ist sowohl der Ausübung des Gemeingebrauchs als auch dem Straßenanliegergebrauch durch den Grundsatz der Gemeinverträglichkeit eine Grenze gesetzt. Danach kann niemand beanspruchen, den Gemeingebrauch an jeder Stelle einer öffentlichen Straße jederzeit ausüben zu können. Das ist durch den erforderlichen Ausgleich gegenläufiger Interessen im Sinne einer Beschränkung der Ausübung des Gemeingebrauchs bedingt, der vor allem durch das Straßenverkehrsrecht geregelt wird. Darunter fällt auch das Verbot des Gehwegparkens. Der Schutz bei der Ausübung des Gemeingebrauchs findet deshalb seine Grenze darin, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet werden darf und der Mitgebrauch anderer nicht dauernd ausgeschlossen oder erheblich beeinträchtigt wird.

Vgl. Fickert a.a.O., § 14 Rdnr. 13 m.w.N.

Das gilt bereits nach dem oben wiedergegebenen Wortlaut des § 14a Abs. 1 StrWG NRW auch für den Straßenanliegergebrauch, weil dieser mit dem Gemeingebrauch von Personen, die keine Anlieger sind, in Einklang zu bringen ist und zu diesem Zweck eventuell gegenläufige Interessen zum Ausgleich gebracht werden müssen. Der Grundsatz der Gemeinverträglichkeit verpflichtet auch zur Rücksichtnahme auf die anderen Anlieger.

Vgl. Fickert a.a.O., § 14a Rdnr. 19.

So liegt der Fall hier, weil das Recht des Klägers, sein Grundstück auch zu Fuß gefahrlos erreichen zu können, mit den Interessen vieler Anlieger, Fahrzeuge in nicht allzu weiter Entfernung von ihren Grundstücken abstellen zu können, in jeweils möglichst schonender Weise zum Ausgleich zu bringen sind. Durch das Gehwegparken auf der Stichstraße wird der Kläger aber weder gefährdet noch von einer Nutzung des Gehwegs dauernd ausgeschlossen noch erheblich beeinträchtigt. Der Kläger wird durch das Gehwegparken von der Benutzung des Gehwegs nicht dauernd, sondern lediglich zeitweise und darüber hinaus in unterschiedlichem örtlichen Ausmaß und Umfang ausgeschlossen. Die durch das Gehwegparken hervorgerufene zeitweise Be- und Verhinderung, den Gehweg zu nutzen, gefährdet ihn nicht und beeinträchtigt ihn auch nicht erheblich. Aufgrund des Charakters der Stichstraße als Anliegerfahrgasse und der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h ist es selbst in Anbetracht der von Norden kommenden oder nach Norden fahrenden Fahrrad- und Mofafahrer den Fußgängern ohne Gefährdung möglich, im Falle von durch Kraftfahrzeuge versperrten Gehwegbereichen die Fahrbahn zu benutzen. Eine Gefährdung ist auch nach Einschätzung der dazu berufenen Kreispolizeibehörde nicht anzunehmen. Der Einzelrichter musste bei der Anfahrt zum Ortstermin seinen Personenkraftwagen ebenfalls so lange auf der Fahrbahn halten, bis eine einen Kinderwagen führende Fußgängerin den Bereich der Fahrbahn passiert hatte. Dies führte weder zu Gefährdungen noch zu Unzuträglichkeiten. Eine erhöhte Geschwindigkeit aufgrund eines Einbiegens über die Zuwegung zur Schreinerei unmittelbar von der Kreisstraße und infolgedessen womöglich mangels Kenntnis der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h ist reine Spekulation seitens des Klägers, unmittelbar nach Einbiegen auf die Stichstraße schon fahrtechnisch nicht möglich und führte im weiteren Verlauf der Stichstraße wegen deren Óbersichtlichkeit zu keinen greifbaren Gefährdungen. Die selben Erwägungen gelten auch für gehbehinderte Personen wie den Kläger, weil er im Fall der durch die Vorbeifahrt eines Kraftfahrzeugs erzwungenen Benutzung der Fahrbahn ohne weiteres an einen der beiden Fahrbahnränder treten kann, ohne darauf angewiesen zu sein, den durch einen Bordstein bedingten Höhenunterschied zum Gehweg überwinden zu müssen.

Im Grundsatz gelten die selben Erwägungen für den Fall, dass der Winterdienst durch die Anlieger auf dem Gehweg wegen dort parkender Kraftfahrzeuge nicht ordnungsgemäß ausgeführt werden kann. In diesem Fall ist aufgrund der Reinigungspflicht bis zur Mitte der Fahrbahn diese noch zu einem Teil benutzbar. Sollten die Anlieger auch diesbezüglich der Reinigungspflicht nicht ordnungsgemäß nachkommen, behindert dies den gehbehinderten Kläger zwar; eine solche Benutzungsbehinderung wird aber nicht durch auf Gehwegen parkende Kraftfahrzeuge, sondern eben mangels ordnungsgemäßen Winterdienstes der Anlieger verursacht. Das Gericht verkennt nicht, dass der Kläger dann im Einzelfall womöglich sogar erheblich an der Benutzung des Gehwegs und der Fahrbahn behindert oder gehindert wird, wenn er zunächst auf einem geräumten Teil des Gehwegs geht, diesen aber wegen eines nichtgeräumten Teils verlassen und dabei einen Höhenunterschied bewältigen muss. Das selbe gilt für den umgekehrten Fall, wenn der Kläger einen geräumten Fahrbahnteil benutzt, mangels weiterer Begehbarkeit der Fahrbahn aber auf den höher gelegenen Gehsteig wechseln muss. Diese Fälle stellen jedoch deshalb rechtlich keine erhebliche Beeinträchtigung des Straßenanliegerrechts oder der Ausübung des Gemeingebrauchs für den Kläger dar, weil sie lediglich im Winter und auch dann nur selten auftreten. Umgekehrt würde aber eine völlige Unterbindung des Gehwegparkens das ungehinderte Fahren und Parken der meisten übrigen Anlieger auf der Stichstraße für den weitaus größten Teil des Jahres unmöglich machen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das teilweise Parken auf dem Grünstreifen zwischen der Stichstraße und der Kreisstraße keine geeignete Alternative, weil dieses wegen der dort in Abständen stehenden Bäume, die zum Fahrbahnrand aber nur geringe Abstände um die 70 cm aufweisen, nicht auf der gesamten Länge der Stichstraße möglich ist und im Fall eines vor einem Baum nur zu einem geringen Teil auf dem Grünstreifen parkenden Fahrzeugs die restliche Fahrbahnbreite so verringert würde, dass die Durchfahrt breiterer Rettungsfahrzeuge mehr behindert würde als durch ein teilweises Gehwegparken unter Inanspruchnahme eines Teils der Fahrbahn. Beim bisherigen Gehwegparken wäre es Rettungsfahrzeugen nämlich notfalls möglich, noch einen Teil des Grünstreifens zur Durchfahrt zu benutzen, wohingegen bei einem Parken auf der anderen Fahrbahnseite unter teilweiser Inanspruchnahme des Grünstreifens Rettungsfahrzeuge womöglich teilweise mangels ausreichender Fahrbahnbreite den Gehweg mit in Anspruch nehmen und dabei den Bordstein überfahren müssten.

Ebenso wenig ist der Kläger in seinen Rechten bezüglich der Ausfahrt von der Stichstraße Straße über die O.---straße auf die Kreisstraße nach Norden verletzt. Hier kann mangels spezifischer Erforderlichkeit für die Nutzung seines Grundstücks von vornherein nur der Gemeingebrauch betroffen sein. Unabhängig davon, ob die Beklagte bezüglich der Zuwegungssituation zur Kreisstraße (allein) zuständig ist, ist der Kläger jedenfalls bezüglich etwaiger größerer oder längerer Kraftfahrzeuge von Gewerbebetrieben nicht in seinen (eigenen) Rechten betroffen. Abgesehen davon, dass der Kläger derzeit kein Fahrzeug besitzt, mit dem er nur unter Schwierigkeiten von der Stichstraße auf die Kreisstraße nach Norden ausfahren kann, liegt aber auch keine Verletzung des Gemeingebrauchs vor. Für Personenkraftwagen ist es ohne weiteres und ohne Gefährdung des auf der Kreisstraße von Norden her kommenden Verkehrs möglich, von der Stichstraße über die O.---straße auf die Kreisstraße nach rechts, also nach Norden abzubiegen. Das hat die Rückfahrt des Einzelrichters vom Ortstermin mit seinem Kraftfahrzeug der Marke Opel-Zafira ergeben. Im Óbrigen können sowohl Personenkraftwagen als auch größere Kraftfahrzeuge aufgrund der im Einmündungsbereich der Stichstraße auf deren östlichen Seite angebrachten Sperrfläche in Form einer Nürnberger Schere, auf der das Parken verboten ist, ohne Probleme und Gefährdung des auf der O.---straße und auf der Kreisstraße fahrenden Gegenverkehrs über die O.---straße nach rechts auf die Kreisstraße abbiegen. Durch die Nürnberger Schere ist es Kraftfahrzeugführern nämlich möglich, noch auf der Stichstraße vor dem Abbiegen auf die O.---straße zwecks weiteren Abbiegens nach rechts auf die Kreisstraße nach links auf die Gegenseite der Stichstraße auszuscheren, um dadurch den Wendekreis zu vergrößern. Dabei führt das kurzzeitige Befahren der linken Seite der Stichstraße zu keinen greifbaren Gefährdungen, weil die Stichstraße zum einen übersichtlich ist und zum anderen von Kraftfahrzeugen nicht stark befahren wird. Das kurzzeitige Befahren der Gegenfahrbahn der O.---straße und der Kreisstraße führt ebenso wenig zu greifbaren Gefährdungen, weil der Verkehr auf der jeweils entfernter liegenden Fahrbahnseite nach Óberqueren der unmittelbar erreichten Fahrbahnseite auch für den Fall zu beachten ist, dass von der Stichstraße von Norden her kommend nach links auf die O.---straße oder von der O.---straße nach links auf die Kreisstraße abgebogen wird. Dass dies unmöglich oder nur unter Gefährdungen des Straßenverkehrs möglich wäre, hat der Kläger nicht dargelegt und wäre im Óbrigen dadurch widerlegt, dass die Straßenverkehrsbehörde es nicht für nötig befunden hat, das Linksabbiegen von der Stichstraße auf die O.---straße und von der O.---straße auf die Kreisstraße durch entsprechende Beschilderung zu untersagen. Im Óbrigen hat die Kreispolizeibehörde bereits schriftlich mitgeteilt, dass es bislang in der Umgebung der Stichstraße zu keiner Verkehrsunfallauffälligkeit gekommen ist. Sollte es Kraftfahrzeugführern größerer Fahrzeuge dennoch nur unter Schwierigkeiten möglich sein, beim Abbiegen von der O.---straße auf die Kreisstraße nach rechts ausreichend zu überblicken, ob sich auf der Kreisstraße von Norden her Fahrzeuge nähern, die beim Abbiegen nach rechts auf die Kreisstraße unter teilweiser Benutzung der Gegenfahrbahn gefährdet werden könnten, ist es solchen Fahrern zuzumuten, von der Stichstraße zunächst nach links in die O.---straße abzubiegen, an einer geeigneten Stelle zu wenden und sodann an der Einmündung der O.---straße in die Kreisstraße so, nämlich im rechten Winkel zur Kreisstraße, zu halten, dass sich auf der Kreisstraße nähernde Fahrzeuge ohne Probleme im Blick sind.

Der Kläger hat auch nicht substantiiert geltend gemacht, an der Benutzung der Rampe zum Fußgängerüberweg über die Kreisstraße selbst gehindert zu sein. Allein eine - hier unterstellte - nicht DIN-gerechte Ausgestaltung verletzt ausschließlich objektives Recht, dessen Einhaltung der Kläger mangels detaillierter Darlegung einer Verletzung eigener Rechte, etwa in Form der Unmöglichkeit, den Óberweg selbst nutzen zu können, nicht geltend machen kann.

Hat die Beklagte danach nicht nur keine (substantiiert geltend gemachte) Verletzung eigener Rechte des Klägers in ihr Ermessen einzustellen, sondern umgekehrt die gegenläufigen Interessen sämtlicher Anlieger bereits zu einem rechtlich nicht zu beanstandenden Ausgleich gebracht, hat sie es in rechtlich zulässiger Weise unterlassen und abgelehnt, die Stichstraße als Einbahnstraße einzurichten, indem diese von ihrem nördlichen Wendeplatz aus mit der Kreisstraße verbunden wird. Dagegen sprechen zudem die von der Kreis-Straßenverkehrsbehörde vorgebrachten straßenverkehrsrechtlichen Sicherheitsbedenken in Form der durch die in der Nähe befindliche Autobahnüberfahrt eingeschränkten Sicht. Ebenso hat die Beklagte es in rechtlich nicht zu beanstandender Weise unterlassen und abgelehnt, den nördlich des klägerischen Grundstücks verlaufenden, zugewucherten Wirtschaftsweg als Straßenverkehrsverbindung von der Stichstraße zum östlich gelegenen O1.---ring auszubauen. Das ergibt sich im Óbrigen bereits aus § 14 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW, wonach niemand auf die Aufrechterhaltung des (aus einer bereits vorhandenen öffentlichen Straße folgenden) Gemeingebrauchs einen Rechtsanspruch hat. Erst recht hat niemand einen Anspruch auf die Schaffung einer öffentlichen Straße. Ob, wann und wie die öffentliche Hand im Rahmen der Daseinsvorsorge der Vorhaltung öffentlicher Straßen nachkommt, unterliegt der alleinigen Entscheidung der staatlichen und kommunalen Organe. Jeder muss sich mit dem abfinden, was geboten wird. Der einfache Gemeingebrauch i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW endet als Recht dort, wo es für seine Ausübung an einer tatsächlichen Grundlage, nämlich einer öffentlichen Straße fehlt.

Vgl. Fickert a.a.O., § 14 Rdnr. 8 m.w.N.

Aus diesem Grund hat der Kläger weder einen Anspruch auf Herstellung von Gehwegen an anderen Stellen noch ist er aufgrund deren Fehlens in seinen eigenen Rechten verletzt.

Schließlich ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte es unterlassen hat und es grundsätzlich auch für die Zukunft ablehnt, gegen die ihre Kraftfahrzeuge auf den Gehwegen der Stichstraße, des Nordrings und der Straße " S. " parkenden Fahrer oder Halter mittels Bußgeldverfahren vorzugehen. Im Ordnungswidrigkeitenverfahren gilt der dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragende und in § 47 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz geregelte Opportunitätsgrundsatz, der dem verwaltungsrechtlichen Ermessen gleicht. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg eine Ungleichbehandlung gegenüber dem Vorgehen der Beklagten gegen das Gehwegparken in anderen Straßen geltend machen. Abgesehen davon, dass nicht der Kläger, sondern andere Kraftfahrzeugführer im Vergleich zu denjenigen, die ihr Fahrzeug teilweise auf dem Gehweg der Stichstraße, des Nordrings oder der Straße " S. " parken, ungleich behandelt werden, führt allein eine Ungleichbehandlung mangels Verletzung eigener materieller Rechte des Klägers nicht zu einem Anspruch auf Verfolgung Dritter. Die Berufung auf eine Verletzung des in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gleichheitssatzes vermag nicht den Nachweis zu ersetzen, dass eine nach seiner Meinung verletzte Norm des einfachen (Bundes-, Landes-, Kommunal- oder sonstigen) Rechts ihm subjektive Rechte einräumt. Andernfalls würde auf dem Umweg über die Rüge der Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG, die Behörde verfahre bei einer anderen Person (objektiv) rechtswidrig, die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend gemacht werden können, obwohl ein solches Recht nicht existiert. Für Art. 3 Abs. 1 GG gilt nichts anderes als für das Verhältnis von Normen, die keine subjektiven Rechte vermitteln, zu Art. 2 Abs. 1 GG: Art. 3 Abs. 1 GG schafft ebenso wenig wie Art. 2 Abs. 1 GG die für eine gerichtliche Kontrolle unerlässliche rechtliche Beziehung zwischen dem Kläger und der von ihm begehrten Maßnahme; Art. 3 Abs. 1 GG setzt vielmehr ebenso wie Art. 2 Abs. 1 GG voraus, dass sich eine solche Beziehung aus der sonstigen Rechtsordnung ergibt.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 02.07.1979 - 7 B 139.79 -, abgedruckt in: Das Öffentliche Recht (DÖV) 1979, 911.

Geht die Beklagte gegen Dritte nicht vor, würden diese anderenfalls entweder - anders als vorliegend der Kläger - in eigenen subjektiven Rechten verletzt, oder die dritten Personen werden trotz rechtswidriger Handlungen nicht belangt. Wird der Kläger aber - wie hier - nicht in eigenen Rechten verletzt, erwirbt er durch eine solche nachsichtige Behandlung Dritter durch die Beklagte kein eigenes Recht; insoweit haben diese Dritten einfach "Glück gehabt". Soweit - was hier offen bleiben kann - Dritte gegenüber anderen Kraftfahrzeugführern zu Unrecht anders behandelt werden, betrifft das allein das Verhältnis zwischen den Dritten, den anderen Fahrern und der Beklagten; der Kläger kann daraus nichts für sich herleiten. Es ist nicht Aufgabe - und Recht - des Klägers, für die Einhaltung der Vorschriften des öffentlichen Verkehrsrechts in seiner Gemeinde zu sorgen. Entsprechendes gilt für die Einhaltung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG. Wenn ein Bürger meint, dass er selbst durch eine Verwaltungsbehörde benachteiligt worden ist, kann er im Rahmen der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung Rechtsschutz bei den Verwaltungsgerichten suchen; er kann jedoch nicht verlangen, dass ein anderer gemäß objektivem Recht benachteiligt wird.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.10.1996 - 4 B 188.96 -, zitiert nach Juris.

Das gilt erst recht für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. Wegen des allein öffentlichen, also Allgemein-Interesses an der Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren hat niemand einen subjektiven Anspruch auf ordnungswidrigkeitenrechtliche Verfolgung dritter Personen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.