1. Zum Schutz der durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG individualgrundrechtlich verbürgten Wissenschaftsfreiheit ist der Anspruch einer Hochschullehrerin bzw. eines Hochschullehrers der Medizin im Verhältnis zu einem Universitätsklinikum nach Maßgabe des nordrheinwestfälischen Rechts darauf beschränkt, dass eine Maßnahme auf dem Gebiet der Krankenversorgung, die den Bereich von Forschung und Lehre betrifft, nur im Einvernehmen mit dem Fachbereich Medizin erfolgen darf bzw. durfte.
2. Ob das durch den Fachbereich Medizin erteilte Einvernehmen unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten die Wissenschaftsfreiheit verletzt und deshalb nicht oder nicht in der erteilten Art und Weise hätte ergehen dürfen, kann eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer der Medizin indes der Rechtmäßigkeit der Maßnahme in einem Verfahren gegen das beklagte Universitätsklinikum nicht entgegen halten. Derartige Einwände sind vielmehr nur dem Fachbereich Medizin gegenüber zu erheben und gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen.
3. Das Merkmal der Betroffenheit von Forschung und Lehre als Voraussetzung für die Notwendigkeit, dass der Fachbereich Medizin sein Einvernehmen mit einer solchen wissenschaftsrelevanten Maßnahme eines Universitätsklinikums auf dem Gebiet der Krankenversorgung erklärt, ist weit auszulegen.
4. Als nicht wissenschaftsrelevant sind nur solche Entscheidungen eines Universitätsklinikums rechtlich einzuordnen, denen erkennbar jeder Bezug zur Erfüllung von Forschungs und Lehraufgaben fehlt und die deshalb schon nicht die bloße Möglichkeit ihrer Beeinträchtigung in sich bergen.
5. Die normativen Bestimmungen des nordrheinwestfälischen Rechts über die Aufteilung der Zuständigkeiten im Fachbereich Medizin zwischen dem Dekanat und dem Fachbereichsrat begegnen jedenfalls mit Blick auf die fachbereichsinterne Zuständigkeit für Erteilung des Einvernehmens mit wissenschaftsrelevanten Entscheidungen des Universitätsklinikums nicht unerheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außer-gerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und zu 2., die diese selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.
Der Kläger ist ordentlicher Universitätsprofessor für Nuklearmedizin an dem unter Ziffer 1 beigeladenen medizinischen Fachbereich der ebenfalls beigeladenen Hochschule (Beigeladene zu 2.) und zugleich Leiter der Nuklearmedizinischen Abteilung des beklagten Universitätsklinikums mit Standorten an der Forschungszentrum K GmbH (Forschungszentrum) und in E. Die Nuklearmedizinische Abteilung verfügt am Standort K neben klinischen Einrichtungen über eine Station mit 12 Betten und am Standort E über eine Ambulanz. In E gehörte zu der Abteilung bis zum 8. Januar 2007 zudem die Nuklearmedizinische Station NU 01 (Station NU 01) mit 11 Betten, gegen deren Schließung sich der Kläger wendet.
Anfang Januar 1992 bewarb der Kläger sich auf die durch den Vorstand des Forschungszentrums nach dem sogenannten "Ker Modell" ausgeschriebene Stelle eines Direktors des dortigen Instituts für Medizin. Nach der Stellenausschreibung sollten die Arbeiten des Instituts in Zusammenarbeit mit anderen Instituten des Forschungszentrums der interdisziplinären medizinischbiologischen Grundlagenforschung zum diagnostischen Einsatz von Radionukliden dienen und die dabei gewonnenen Forschungsergebnisse gemeinsam mit der Nuklearmedizinischen Klinik der Beigeladenen zu 2. und deren klinischen Einrichtungen auf dem Gelände des Forschungszentrums klinisch umgesetzt werden. Nach der Stellenausschreibung war ferner beabsichtigt, den Institutsdirektor in einem gemeinsamen Verfahren mit der Beigeladenen zu 2. auf einen dortigen Lehrstuhl zu berufen und ihn zwecks Übernahme der Direktorenstelle in K zeitgleich von der Tätigkeit als Hochschullehrer zu beurlauben.
Unter dem 4. Februar 1992 schloss der Kläger mit dem Forschungszentrum einen Vertrag über seine dortige Anstellung als Direktor am Institut für Medizin. Nach § 3 Abs. 1 des Vertrages sollte die vertragliche Bindung für die Dauer der Beurlaubung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis des Landes Nordrhein-Westfalen gelten. In § 3 Abs. 3 des Vertrages verpflichtete sich das Forschungszentrum, dem Kläger, sollte dieser nach Ablauf von fünf Jahren nicht erneut zum Direktor am Institut für Medizin berufen werden, angemessene Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen, soweit und solange dies nicht durch die Beigeladene zu 2. geschehe.
Mit Erlass vom 18. Februar 1993 wies das (frühere) Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (Ministerium) den Kläger unter Bezugnahme auf dessen am gleichen Tag unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgte Ernennung zum Universitätsprofessor in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 4 an der Beigeladenen zu 2. ein, verpflichtete ihn unter anderem, das Fach Nuklearmedizin in Forschung und Lehre selbständig zu vertreten und an der studentischen Ausbildung sowie der ärztlichen Weiterbildung mitzuwirken. In dem Erlass nahm das Ministerium ferner auf den zwischen dem Kläger und dem Forschungszentrum am 4. Februar 1992 geschlossenen Vertrag als "Berufungsvereinbarung" Bezug und behielt sich eine Überprüfung der Aufgabenbestimmung in angemessenen Abständen vor. Zugleich beurlaubte es den Kläger aus dem Amt als Universitätsprofessor zur Wahrnehmung der Tätigkeit als Leiter des Instituts für Medizin beim Forschungszentrum und bestellte ihn zum Leiter der Abteilung für Nuklearmedizin an der Beigeladenen zu 2. Nach Beendigung der Direktorentätigkeit am Forschungszentrum hob das Ministerium mit Erlass vom 11. Mai 2004 dessen Beurlaubung zum 31. Dezember 2003 auf.
Die Schließung der Station NU 01 beschloss der Vorstand des beklagten Universitätsklinikums ausweislich der Niederschrift über seine am 11. September 2006 gemeinsam mit dem Dekanat des Beigeladenen zu 1. abgehaltene Sitzung. Unter dem 14. September 2006 teilte der Vorstand des beklagten Universitätsklinikums dem Kläger die diesem gegenüber bereits zuvor angekündigte Entschließung mit und führte begründend aus, die Stationsschließung sei mit Blick auf die finanziell angespannte Lage des beklagten Universitätsklinikums wegen ungenügender Auslastung der Station NU 01 in den Vorjahren notwendig. Die Entscheidung solle schnell vollzogen und die stationäre nuklearmedizinische Therapie, soweit möglich, vollständig an den Standort K verlagert werden. Eine nennenswerte Beeinträchtigung der Forschung durch die Schließungsentscheidung sei nicht erkennbar.
Der ihm durch den Vorstand des beklagten Universitätsklinikums eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme folgend wandte der Kläger sich auch unter Berufung auf die das Vorhaben ebenfalls ablehnende Stellungnahme verschiedener Direktoren anderer Kliniken des beklagten Universitätsklinikums gegen die Stationsschließung und machte im Wesentlichen geltend, eine Verlagerung der stationären Therapie nach K sei medizinisch nicht vertretbar, weil dort mangels klinischer Präsenz anderer Fachrichtungen eine adäquate Versorgung von Risikopatienten in Krisenfällen nicht gewährleistet werden könne. Ohne Behandlung von Risikopatienten könne er das Fach Nuklearmedizin aber auch in der Lehre nicht hinreichend vertreten. Eine Schließung der Station NU 01 nehme ihm zudem die für seine Tätigkeit als Hochschullehrer im Bereich der Nuklearmedizin zur therapeutischen Forschung unabdingbar notwendige Einrichtung. Außerdem ließe sich nach den ihm verfügbaren Zahlen über die der Station NU 01 zuzuordnenden Einnahmen und Ausgaben die wirtschaftliche Situation des beklagten Universitätsklinikums nicht durch eine Schließung der Station NU 01 verbessern, sondern nur durch andere Strukturmaßnahmen innerhalb der Nuklearmedizinischen Abteilung. Nach seinen Berechnungen werde eine Schließung der Station NU 01 die wirtschaftliche Situation des beklagten Universitätsklinikums sogar verschlechtern. Bezug nehmend auf den nach seiner Kenntnis für den 1. November 2006 avisierten Vollzug des Schließungsbeschlusses forderte der Kläger schließlich, ihm noch am 23. Oktober 2006 mitzuteilen, dass die Stationsschließung erst nach Klärung der wirtschaftlichen Detailfragen weiter betrieben werde.
Am 23. Oktober 2006 stellte der Kläger bei dem erkennenden Gericht einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes (15 L 2042/06) mit dem Ziel, eine Schließung der Station NU 01 vorläufig zu verhindern und ihm vorübergehend die Nutzung dieser Einrichtung des beklagten Universitätsklinikums im bisherigen Umfang weiter zu gestatten, da die Schließungsentscheidung vom 11. September 2006 formell und materiell rechtswidrig sei.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Schließungsentscheidung sei schon formell rechtsfehlerhaft, weil sie nur durch den Rektor der Beigeladenen zu 2. als seinem Dienstvorgesetzten habe getroffen werden dürfen. Denn eine Schließung der Station NU 01 greife in die Bereiche von Forschung und Lehre sowie den Bereich der Krankenversorgung und damit in seine amtsgemäße Verwendung als Hochschullehrer ein. Zudem sei die Stationsschließung ohne Einvernehmen des Beigeladenen zu 1. beschlossen worden. Dieses Einvernehmen schreibe die Verordnung zur Errichtung des beklagten Universitätsklinikums für Forschung und Lehre betreffende Klinikumsentscheidungen vor.
Ferner verletze die Entscheidung zur Schließung der Station NU 01 auch materielles Recht. Sie eigne sich nicht, die wirtschaftliche Situation des beklagten Universitätsklinikums zu verbessern. Zu dem insgesamt defizitären Betrieb der Nuklearmedizinischen Klinik trage die Station nicht bei. Während sie rentabel betrieben werde, schrieben die übrigen Abteilungen der Nuklearmedizinischen Klinik sämtlich Verluste. Zudem beruhe die Prognose des beklagte Universitätsklinikums über das mit einer Schließung der Station NU 01 verbundene Einsparpotential auf in tatsächlicher Hinsicht unzutreffenden Annahmen.
Weiterhin vertrat der Kläger die Ansicht, eine Schließung der Station NU 01 beschneide entgegen der Auffassung des beklagten Universitätsklinikums sein Recht auf Forschung in unzulässiger Weise. Einen adäquaten Ersatz für die Station NU 01 biete die Bettenstation im Forschungszentrum in K nicht. Abgesehen von der rechtlich nicht dauerhaft gesicherten Fortführung der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Forschungszentrum und dem beklagten Universitätsklinikum, ließen sich im Forschungszentrum mangels dort verfügbarer intensiv und / oder notfallmedizinischer Interventionsmöglichkeiten etwa Therapien im Rahmen von Erprobungen oder Experimenten mit Sondergenehmigungen ebenso wenig medizinisch verantwortlich durchführen wie die Behandlung von Patienten mit schwerwiegenden Nebenerkrankungen. Mithin ließen sich viele seiner Forschungsprojekte nur unter den Bedingungen fortführen, die die Station NU 01 am Standort E biete. Dies gelte auch für Forschungsstudien in Kooperation mit anderen Kliniken des beklagten Universitätsklinikums. Zudem sicherten bislang allein die durch den Betrieb der Station NU 01 erwirtschafteten Finanzmittel die Durchführung von Forschungsprojekten im ambulanten Bereich der Nuklearmedizinischen Klinik.
Schließlich machte der Kläger geltend, nach einer Schließung der Station NU 01 werde er Studierende nicht mehr nach den Vorgaben der Approbationsordnung am Krankenbett ausbilden und auch seiner ärztlichen Weiterbildungsverpflichtung nicht nachkommen können. Zum Einen sei Studierenden wegen der Entfernung zwischen E und K ein Pendeln zwischen den beiden dortigen Standorten des beklagten Universitätsklinikums unzumutbar. Zum Anderen werde es wegen des am Forschungszentrum aus den aufgezeigten Gründen nur eingeschränkt verfügbaren Spektrums an medizinisch vertretbar anzuwendenden Therapieformen in Teilen an den für eine vollständige nuklearmedizinische Aus und Weiterbildung erforderlichen Aufgabenstellungen fehlen.
Dem vorläufigen Rechtsschutzgesuch trat das beklagte Universitätsklinikum entgegen und machte im Wesentlichen geltend, die Entscheidung über die Schließung der Station NU 01 sei rechtmäßig. Sie habe nicht durch den Rektor der I-Universität E getroffen werden müssen, weil sie das dem Kläger übertragene Amt eines Universitätsprofessors im statusrechtlichen Sinne unberührt lasse. Auch könne der Kläger sich nicht auf ein fehlendes Einvernehmen des Beigeladenen zu 1. mit der Schließungsentscheidung berufen, weil dessen Dekan in der Vorstandssitzung vom 11. September 2006 der Stationsschließung zugestimmt habe. Auch sei der Auffassung des Dekans beizupflichten, dass eine Schließung der Station NU 01 die Forschungs und Lehrtätigkeit des Klägers nicht tangiere. Dieser habe angesichts der in dem ministeriellen Einweisungserlass vom 18. Februar 1992 vorbehaltenen Möglichkeit zur Modifikation des Aufgabenbereichs keinen Anspruch auf Forschung und Lehre unter dauerhaft unveränderten Bedingungen. Abgesehen davon, dass der Kläger während seiner Tätigkeit als Direktor des Instituts für Medizin am Forschungszentrum gelehrt und geforscht habe, werde er angesichts der am Standort K aufgrund entsprechender vertraglicher Vereinbarungen weiter verfügbaren und in den Jahren 2003 und 2004 mit hohem Investitionsaufwand modernisierten Bettenstation selbst bei einer Schließung der Station NU 01 unverändert Zugang zu allen medizinischen Einrichtungen haben, die Forschung und Lehre im Bereich der Nuklearmedizin erforderten.
Auch sei es medizinisch vertretbar, am Standort K Risikopatienten nuklearmedizinisch zu behandeln. Dass eine interdisziplinäre Behandlung solcher Patienten notwendig werden könne, bedinge keine kontinuierliche Anwesenheit der hierfür erforderlichen medizinischen Fachrichtungen am Forschungszentrum. Die Notfallversorgung von Patienten werde durch das nahegelegene Ker Malteserkrankenhaus gewährleistet. Mithin befürchte der Kläger zu Unrecht eine Einschränkung seiner Forschungstätigkeit. Jedenfalls ließen sich seine bereits begonnenen klinischen Studien unter Nutzung der Bettenstation am Standort K sämtlich fortführen. Auch werde eine Schließung der Station NU 01 auch die Lehrtätigkeit des Klägers nicht beeinträchtigen. Er könne am Standort K ebenso wie andere Institute der Beigeladenen zu 2. Studierende ausbilden und dort auch Ärzte weiterbilden. Entgegen der Behauptung des Klägers entstünden durch den Betrieb der Station NU 01 tatsächlich erhebliche Verluste, die sich nur durch deren Schließung vermeiden ließen.
Mit Beschluss vom 29. November 2006 (15 L 2041/06) lehnte die Kammer das vorläufige Rechtsschutzgesuch des Klägers ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es sei, weil die Entscheidung über die Schließung der Station NU 01 das Amt des Klägers im statusrechtlichen Sinne unberührt lasse und ihr deshalb rechtlich die Eigenschaft eines Verwaltungsaktes fehle, als Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung zwar zulässig, bleibe aber in der Sache erfolglos. Vieles deute darauf hin, dass der in Ausübung seines Organisationsermessens durch den Vorstand des beklagten Universitätsklinikums am 11. September 2006 gefasste Beschluss, die Station NU 01 zu schließen, im Hauptsacheverfahren einer Rechtskontrolle Stand halten werde, soweit das beklagte Universitätsklinikum bei seiner Entscheidung subjektiv-öffentliche Rechte des Klägers zu wahren habe.
Allerdings spreche Einiges dafür, dass die Schließungsentscheidung im Sinne der Verordnung über die Errichtung des beklagten Universitätsklinikums eine solche im Bereich der Krankenversorgung sei, die Forschung und Lehre betreffe. Entsprechend den Verordnungsvorgaben, die den Schutz der Wissenschaftsfreiheit und damit wohl auch der Tätigkeit des Klägers als Hochschullehrer bezweckten, dürfte die Entscheidung über die Stationsschließung das Einvernehmen des Beigeladenen zu 1. erfordern. Nach Lage der Akten sei davon auszugehen, dass das Einvernehmen der dem Fachbereichsrat der Beigeladenen zu 1. vorstehende Dekan in der Sitzung des Vorstandes des beklagten Universitätsklinikums vom 11. September 2006 rechtswirksam erteilt habe. Dabei könne offen bleiben, ob der Beigeladene zu 1. den Dekan hierzu legitimiert habe, weil das beklagte Universitätsklinikum wohl rechtlich nicht verantwortlich dafür sei, dass eine Entscheidung des Beigeladenen zu 1. durch das nach den fachbereichsinternen Kompetenzvorschriften zuständige Organ getroffen werde. Die in das Organisationsermessen des beklagten Universitätsklinikums fallende Schließungsentscheidung verletze auch im Übrigen Rechte des Klägers wohl nicht. Sie laufe dem Willkürverbot nach Lage der Akten jedenfalls nicht zuwider und verfolge auch keine den Kläger diskriminierende, sondern eine ausschließlich wirtschaftliche Zielsetzung. Dass innerbetriebliche Organisationsentscheidungen des beklagten Universitätsklinikums seinen betriebswirtschaftlichen Vorstellungen entsprächen und ein aus seiner Sicht sinnvolles Angebot zur medizinischen Versorgung sicherstellten, dürfte der Kläger indes wohl nicht beanspruchen können. Auch verletze die Entscheidung zur Stationsschließung nach Aktenlage die dem Kläger durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG garantierte Wissenschaftsfreiheit nicht. Es spreche nach Lage der Akten nichts entscheidend dafür, dass ihm nach einer Stationsschließung die einem Hochschullehrer grundrechtlich allein verbürgte "Grund und Mindestausstattung" für Forschung und Lehre und eine Tätigkeit im Bereich der Krankenversorgung nicht mehr zur Verfügung stehe. Schließlich werde der Kläger der Schließung der Bettenstation auch keinen aus dem Vertrauensschutzgedanken abgeleiteten Anspruch auf Beibehaltung des status quo entgegensetzen können. Nach dem mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmenden ministeriellen Einweisungserlass unterliege die Übertragung von Aufgaben an ihn der regelmäßigen Überprüfung. Dies schließe die Berechtigung zur Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ein, auf deren Grundlage der Kläger die ihm übertragenen Aufgaben wahrzunehmen habe.
Gegen die vorläufige Rechtsschutzentscheidung der Kammer erhob der Kläger vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) Beschwerde (15 B 2574/06).
Zur Begründung der Beschwerde machte der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzliches Vorbringens ergänzend im Wesentlichen geltend, das zur Entscheidung über die Schließung der Station NU 01 erforderliche Einvernehmen des Beigeladenen zu 1. sei als subjektiv-öffentliches Recht ausgestaltet, weil es bezwecke, auch seine Rechte als Hochschullehrer und Mitglied des Beigeladenen zu 1. im Hinblick auf Forschung und Lehre betreffende Fragen zu schützen. Der Dekan des Beigeladenen zu 1. sei aber mangels einer vorangegangenen entsprechenden fakultätsinternen Beschlussfassung nicht legitimiert gewesen, einer Schließung der Station NU 01 zuzustimmen. Noch im Januar 2007 habe der Beigeladene zu 1. es abgelehnt, den Fachbereichsrat mit der Angelegenheit zu befassen. Zudem habe ihn der Dekan vor Erteilung der Zustimmung nicht angehört und deshalb ohne Kenntnis aller entscheidungserheblicher Tatsachen und damit ermessensfehlerhaft entschieden.
Desweiteren hielt der Kläger im Beschwerdeverfahren an seiner Rechtsauffassung fest, dass die Schließungsentscheidung ihn auch materiell in seiner Wissenschaftsfreiheit sowie dem Anspruch auf eine angemessene Beteiligung an der Krankenversorgung verletze. Zum Beleg seines im Kern hierzu wiederholten und vertieften erstinstanzlichen Vorbringens verwies der Kläger auf die ihm zwischenzeitlich erstattete Stellungnahme des Präsidenten der Deutschen Gesellschaft für Nuklearmedizin vom 13. Dezember 2006, derzufolge es in Deutschland keinen Lehrstuhl für Nuklearmedizin ohne Therapiestation im Universitätsklinikum gebe und aus fachlicher Sicht die Bettenstation am Forschungszentrum nicht als solche zu werten sei. Ein Wegfall der Therapiestation lasse sich ihm gegenüber auch nicht mit der Erwägung rechtfertigen, diese gehöre nicht zur Grundausstattung speziell seines Lehrstuhls. Weder die Stellenausschreibung aus dem Jahr 1992 noch die uneingeschränkt fortgeltende ministerielle Einweisungsverfügung 4. Februar 1992 enthalte eine Beschränkung seines Lehrbereichs auf die medizinischbiologische Grundlagenforschung.
Die Entscheidung über die Stationsschließung sei schließlich auch offensichtlich ungeeignet, den mit ihr wirtschaftlich verfolgten Zweck zu erreichen. Sie betreffe willkürlich den allein rentabel betriebenen Teil der Nuklearmedizinischen Klinik. Die gegenteilige Behauptung des beklagten Universitätsklinikums beruhe auf widersprüchlichem Vortrag, der zudem unvollständig und auch sonst fehlerhaft sei.
Dem Beschwerdevorbringen entgegnete das beklagte Universitätsklinikum unter Vorlage von Zahlenmaterial hierzu, dass eine Schließung der Station NU 01 die Nuklearmedizinische Klinik prognostisch um Kosten von mehreren Hunderttausend Euro im Jahr entlasten werde. Im Übrigen machte das beklagte Universitätsklinikum im Wesentlichen geltend, der Lehrstuhl des Klägers verfüge mit der Anbindung an das Forschungszentrum in K nicht nur über eine Bettenstation, sondern müsse angesichts der dort gegebenen Forschungseinrichtungen sogar als Lehrstuhl gelten mit im Vergleich zu anderen Nuklearmedizinischen Kliniken privilegierten Rahmenbedingungen. Forschungsvorhaben einschließlich solcher in Kooperation mit anderen Kliniken des eigenen Hauses , die fachlich eine Anbindung an vor Ort befindliche andere medizinische Disziplinen erforderten, habe der Kläger den hierfür zuständigen Stellen bislang nicht benannt.
Die Beigeladenen zu 1. und 2. führten zu dem Beschwerdevorbringen aus, der Kläger könne sich gegenüber der Entscheidung zur Schließung der Station NU 01 auf ein fehlendes Einvernehmen schon deshalb nicht berufen, weil die entsprechenden normativen Vorgaben kein subjektiv-öffentliches Recht zu seinen Gunsten begründeten, sondern lediglich kooperationsrechtliche Regelungen beinhalteten. Abgesehen davon stehe dem Kläger aber auch kein uneingeschränktes und nicht beschränkbares Recht auf Forschung im Fach Nuklearmedizin zu. Die nach dem sogenannten "Ker Modell" durch die Beigeladene zu 2. und das Forschungszentrum gemeinsam unter zeitgleicher Beurlaubung vom Amt des Hochschulprofessors erfolgte Anstellung des Klägers am Forschungszentrum habe zur Folge, dass der Kläger das Fach Nuklearmedizin mit einem Schwerpunkt zu vertreten habe, der durch die im Zeitpunkt seiner Berufung dort vorhanden gewesenen und nach wie vor vorhandenen personellen und sachlichen Mittel gekennzeichnet sei.
Nachdem im Beschwerdeverfahren ein Antrag des Klägers auf Erlass einer Zwischenregelung erfolglos geblieben war (Beschluss vom 5. Januar 2007), lehnte das OVG NRW mit Beschluss vom 23. April 2007 (15 B 2574/06) die Beschwerde des Klägers gegen die ihm vorläufigen Rechtsschutz versagende Entscheidung der Kammer ab. Zur Begründung führte der Senat im Wesentlichen aus, die Entscheidung zur Schließung der Station NU 01 stelle eine in die Zuständigkeit des beklagten Universitätsklinikum fallende Maßnahme ohne Verwaltungsaktscharakter dar, weil ihr allein eine innerorganisatorische Bedeutung zukomme. Die Organisationsmaßahme verletze keine verfahrens oder materiellrechtlichen Vorschriften, die auch dem Schutz der Interessen des Klägers zu dienen bestimmt seien. Auf einen Verstoß der Schließungsentscheidung gegen die Regelungen über das Einvernehmen des Beigeladenen zu 1. könne sich der Kläger nicht berufen, weil diesen keine die Mitglieder des Beigeladenen zu 1. unmittelbar schützende Wirkung zukomme. Auch verbleibe dem Kläger nach einer Schließung der Station NU 01 ein Aufgabenbereich, der dem abstrakten Aufgabenbereich seines statusrechtlichen Amtes entspreche. Dem Kläger stehe kein Anspruch darauf zu, dass der Umfang der Nuklearmedizinischen Klinik unverändert bleibe, selbst wenn der Wegfall der Bettenstation am Standort E Beschwernisse und eine Verringerung des Aufgabenbereichs bedeute. Der aus dem Teilhaberecht der Wissenschaftsfreiheit folgende Anspruch des Klägers auf eine Mindestausstattung seines Lehrstuhls sei wohl mit Blick auf die am Standort E verbleibende nuklearmedizinische Ambulanz und die am Forschungszentrum weiter vorhandene Bettenstation erfüllt. Zudem habe der Vorstand des beklagten Universitätsklinikums das ihm bei der Entscheidung über die Schließung der Station NU 01 zustehende Ermessen mit Blick auf die angestellten allerdings zunächst nicht tragfähigen Wirtschaftlichkeitsüberlegungen auch nicht missbräuchlich ausgeübt.
Nachdem das OVG NRW eine Anhörungsrüge des Klägers mit Beschluss vom 29. Mai 2007 (15 B 690/07) zurückgewiesen hatte, erhob der Kläger vor dem Bundesverfassungsgericht verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen diesen Beschluss sowie die zu Grunde liegende Beschwerdeentscheidung vom 23. April 2007 ebenso Verfassungsbeschwerde wie gegen den Beschluss der Kammer vom 29. November 2006, den Vorstandbeschluss des beklagten Universitätsklinikums vom 11. September 2006 über die Schließung der Station NU 01 und den Vollzug des Beschlusses am 8. Januar 2007.
Mit Beschluss vom 27. November 2007 (1 BvR 1736/07) hob das Bundesverfassungsgericht die Beschwerdeentscheidung des OVG NRW vom 23. April 2007 im Verfahren 15 B 2574/06 mit der Begründung auf, diese verletze den Kläger in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Abs. 3 S. 1 GG. Zugleich verwies es die Sache zur erneuten Entscheidung an das OVG NRW zurück, nahm die Verfassungsbeschwerde im Übrigen nicht zur Entscheidung an und erklärte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für gegenstandslos.
In den Gründen seines Beschlusses führte das Bundesverfassungsgericht im Wesentlichen aus, die obergerichtliche Entscheidung verkenne, dass das Erfordernis des Einvernehmens des Beigeladenen zu 1. mit Forschung und Lehre betreffenden Maßnahmen des beklagten Universitätsklinikum die Wissenschaftsfreiheit organisatorisch sichere und deshalb drittschützend sei. Mithin stehe Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern des Fachbereichs Medizin ein grundrechtlich gesicherter Anspruch darauf zu, dass derartige Organisationsmaßnahmen eines Universitätsklinikums nicht ohne das zur Sicherung ihrer Wissenschaftsfreiheit erforderliche Einvernehmen des Fachbereichs Medizin und damit unter Wahrung ihrer insoweit bestehenden Einflussmöglichkeiten auf den organisierten Wissenschaftsbetrieb erfolgten. Damit stelle das Einvernehmen die Mittelausstattung für die medizinische Forschung und Lehre sicher, die ein Hochschullehrer im Bereich der Medizin bei einer organisatorischen Verselbständigung eines Universitätsklinikums im Verhältnis zur Universität und deren Fachbereich Medizin geltend machen müsse. Ausgehend hiervon habe das Beschwerdegericht entweder prüfen müssen, ob das Einvernehmen angesichts der Einbindung des Dekans der Beigeladenen zu 1. in den Vorstand des beklagten Universitätsklinikums erteilt worden sei und - bejahendenfalls - ob ein solches Einvernehmen dem grundrechtswahrenden Gehalt der Verfahrensbestimmung gerecht werde, oder aber der Frage nachgehen müssen, ob die Einvernehmensregelung den medizinischen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern die Durchsetzung des Einvernehmens unter Berücksichtigung der Notwendigkeit effektiver Rechtsschutzmöglichkeiten nur gegenüber dem Beigeladenen zu 1. einräume oder auch gegenüber dem beklagten Universitätsklinikum.
Im Rahmen der Fortführung des Beschwerdeverfahrens machte der Kläger im Wesentlichen geltend, der auch wegen einer fehlerhaften Zusammensetzung des Vorstandes des beklagten Universitätsklinikums rechtsfehlerhafte Beschluss vom 11. September 2006 zur Schließung der Station NU 01 bleibe rechtswidrig, selbst wenn der Fachbereichsrat des Beigeladenen zu 1. sich nach der - zum Teil allerdings unrichtigen Darstellung des beklagten Universitätsklinikums am 17. Januar 2008 mit der Stationsschließung befasst und mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen habe, dass nicht er die Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens zu treffen habe, sondern das Dekanat des Beigeladenen zu 1., weil die Schließung der Station NU 01 lediglich eine quantitative und keine qualitative Veränderung der Klinikumseinrichtung bedeute. Der Beschluss des Fachbereichsrates sei schon verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und stelle auch inhaltlich kein Einvernehmen mit der Stationsschließung her. Rechtserheblich zugestimmt habe der Stationsschließung aber auch das Dekanat des Beigeladenen zu 1. nicht. Abgesehen davon, dass es dem Dekanat wegen der Relevanz der Schließungsentscheidung für die Wissenschaftsfreiheit rechtlich verwehrt sei, das Einvernehmen mit dieser Maßnahme des beklagten Universitätsklinikums zu beschließen, sei die am 11. September 2006 beschlossene Zustimmung zu der Stationsschließung auch rechtsunwirksam. Die damalige Dekanatssitzung sei verfahrensfehlerhaft zu Stande gekommen und durchgeführt worden. Zudem habe er vor der Dekanatssitzung am 11. September 2006 keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, ohne dass dieser Anhörungsmangel aus Anlass späterer Sitzungen des Vorstandes des beklagten Universitätsklinikums, des Dekanats oder des Fachbereichsrates geheilt worden sei. Rechtswirksam beschlossen habe das Dekanat das Einvernehmen auch später nicht.
Im Übrigen hielt der Kläger an seiner Auffassung fest, dass die Entscheidung zur Schließung der Station NU 01 auch deshalb in die ihm grundrechtlich gewährte Freiheit von Forschung und Lehre eingreife, weil die Bettenstation am Standort E entsprechend der inhaltlich nicht substantiiert bestrittenen Stellungnahme des Präsidenten der Deutschen Gesellschaft für Nuklearmedizin vom 13. Dezember 2006 und den darüber hinaus hierzu bereits vorgetragenen Gründen zu der Mindestausstattung seines Nuklearmedizinischen Lehrstuhls zähle. Nach Schließung der Bettenstation am 8. Januar 2007 habe er im Übrigen sieben Forschungsprojekte einstellen müssen. Zumindest verletze der Beschluss über die Stationsschließung ihn aber in seinem Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, weil dieser Maßnahme - wie bereits dargelegt - eine wirtschaftlich plausible Rechtsfertigung fehle.
Das beklagte Universitätsklinikum trat auch dem weiteren Beschwerdevorbringen entgegen und machte im Kern geltend, das Einvernehmen des Beigeladenen zu 1. mit der Schließung der Station NU 01 liege vor. Schon der hierzu durch das Dekanat des Beigeladenen zu 1. am 11. September 2006 gefasste Beschluss sei rechtswirksam. Der damals vom Vorstand des beklagten Universitätsklinikums und dem Dekanat gemeinsam abgehaltenen Sitzung hafte kein Rechtsfehler an. Auch sei das Anhörungsrecht des Klägers nicht verletzt, nachdem er bereits vor der Dekanatssitzung vom 11. September 2006 sowie im weiteren Verlauf des Verfahrens Gelegenheit erhalten habe, die aus seiner Sicht gegen die Schließung der Station NU 01 sprechenden Gründe darzulegen. Auch der Fachbereichsrat des Beigeladenen zu 1. sei mit der Frage der Stationsschließung ausreichend befasst gewesen, nachdem er am 17. Januar 2008 beschlossen habe, dass die Erteilung des Einvernehmens angesichts der durch die Schließung der Bettenstation lediglich bewirkten quantitativen Veränderung der Klinikeinrichtung Aufgabe des Dekanats sei. Dementsprechend habe das Dekanat in seiner Sitzung vom 21. Januar 2008 einstimmig den Beschluss gefasst, die Stationsschließung aufrecht zu erhalten. Auch ohne den Betrieb der Bettenstation in E stehe dem Kläger die zur Vertretung seines Fachs in Forschung und Lehre erforderliche Grundausstattung zur Verfügung. Die in dem Schreiben des Präsidenten der Deutschen Gesellschaft für Nuklearmedizin vom 13. Dezember 2006 geäußerte gegenteilige Annahme verkenne, dass der Kläger eine Nuklearmedizinische Klinik leite, die mit einer an einem Kernforschungszentrum befindlichen Bettenstation über eine Einrichtung verfüge, die Forschung und Lehre wie an keiner anderen Klinik erlaube. Die Schließung der Bettenstation lasse mithin die Forschungstätigkeit des Klägers rechtlich unberührt. Sämtliche der von ihm zum Beleg des Gegenteils angeführten Forschungsprojekte erschöpften sich in einer schlichten Zuarbeit zu Forschungsarbeiten anderer Klinikleiter. Dass die Stationsschließung wirtschaftlich sinnvoll gewesen sei, belege die Tatsache, dass der der Nuklearmedizinischen Klinik zuzuordnende Verlust im Jahr 2007 geringer ausgefallen sei, als bei einem weiteren Betrieb der Station NU 01 erwartet.
Mit Beschluss vom 7. April 2008 wies das OVG NRW die Beschwerde des Klägers gegen den vorläufigen Rechtsschutz versagenden Beschluss der Kammer vom 29. November 2006 erneut zurück. Zur Begründung führte es seine Rechtsauffassungen zur Rechtsnatur der Schließungsentscheidung und der Kompetenz des Vorstandes des beklagten Universitätsklinikums, diese zu treffen, aufrecht erhaltend - im Wesentlichen aus, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei das Einvernehmen des Beigeladenen zu 1. mit Entscheidungen des beklagten Universitätsklinikums betreffend Forschung und Lehre zwar dazu bestimmt, subjektiv-öffentliche Rechte des Klägers gegenüber dem rechtlich verselbständigten Beklagten zu wahren. Indes erscheine die Rechtsauffassung zutreffend, nach der die Entscheidung über die Schließung der Station NU 01 den Bereich von Forschung und Lehre nicht betreffe und deshalb kein Einvernehmen des Beigeladenen zu 1. erfordere. Da die Notwendigkeit des Einvernehmens die Sicherung der Wissenschaftsfreiheit bezwecke, komme es nur bei solchen die Krankenversorgung betreffenden Klinikentscheidungen zum Tragen, die nach ihrer Zielrichtung oder in ihren tatsächlichen Folgen hinsichtlich der konkret ausgeübten wissenschaftlichen Tätigkeit wissenschaftsbezogen und damit wissenschaftsrelevant seien. Eine die Notwendigkeit des Einvernehmens begründende Betroffenheit in Forschung und Lehre beinhalte mithin nur eine solche im Bereich der Krankenversorgung getroffene Entscheidung einer Hochschulklinik, die die Gefahr in sich trage, die Forschungsfreiheit des Hochschullehrers zu verletzen. Gemessen daran betreffe die Entscheidung zur Schließung der Station NU 01 nach den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren verfügbaren Erkenntnismöglichkeiten den Bereich von Forschung und Lehre nicht. Mit der Stationsschließung werde weder die von der Wissenschaftsfreiheit des Klägers geschützte Tätigkeit einer stationären nuklearmedizinischen Behandlung insgesamt aufgegeben noch ließen die Forschungsprojekte des Klägers eine wissenschaftsrelevante Bedeutung der Schließungsentscheidung erkennen. Abgesehen davon erwiese sich die Entscheidung über die Stationsschließung im Fall ihrer Wissenschaftsrelevanz mangels des notwendigen Einvernehmens zwar als dann formell rechtswidrig. Dieser Mangel lasse sich aber heilen, wenn das Einvernehmen nachträglich erteilt werde. Hiervon sei auszugehen, nachdem der Beigeladene zu 1. bereits mehrfach mit der Angelegenheit befasst gewesen sei, ohne dass er oder eines seiner Organe gegen die Schließung der Station NU 01 Einwände erhoben habe. Materielle Rechte des Klägers verletze die Schließungsentscheidung nicht. An den hierzu in dem durch das Bundesverfassungsgericht aufgehobenen Senatsbeschluss vom 23. April 2007 angestellten Erwägungen sei auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Beteiligten festzuhalten.
Auch gegen die zweite Beschwerdeentscheidung des OVG NRW erhob der Kläger vor dem Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1165/08) und erstreckte diese erneut auf den Beschluss der Kammer vom 29. November 2006, den Vorstandbeschluss des beklagten Universitätsklinikums vom 11. September 2006 über die Schließung der Station NU 01 und den Vollzug des Beschlusses am 8. Januar 2007.
Den Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel einer vorläufigen Wiedereröffnung der Station NU 01 lehnte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 2. Juli 2008 (1 BvR 1165/08) als nach dem Ergebnis einer Folgenabwägung unbegründet ab. Der Kläger habe es trotz des entsprechenden Hinweises in dem Beschluss vom 27. November 2007 (1 BvR 1736/07) unterlassen, die Wahrung der ihm durch die Wissenschaftsfreiheit verbürgten Rechte auch gegenüber den Beigeladenen zu 1. und zu 2. einzufordern und gegebenenfalls gerichtlich geltend zu machen. Das Erfordernis des Einvernehmens solle dem medizinischen Hochschullehrer angesichts der untrennbaren Verknüpfung medizinischer Forschung und Lehre einerseits und der Krankenversorgung andererseits, die einem gegenüber der Universität organisatorisch verselbständigten Universitätsklinikum obliege, die ihm für das vertretene Fach zu gewährende Mittelausstattung sicherstellen. Deren konkreter Umfang bedürfe dabei vor allem entsprechender Festlegungen durch die Universität und den Fachbereich Medizin als den primären Adressaten des Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern zustehenden Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit. Denn der Anspruch auf Teilhabe an den zur Verfügung stehenden Forschungsmitteln sei im organisierten und sich selbst verwaltenden Wissenschaftsbetrieb zu koordinieren mit der grundrechtlich gewährleisteten Wissenschaftsfreiheit aller an einem Fachbereich tätigen Hochschulprofessorinnen und Hochschulprofessoren. Ohne eine Klärung der Mittelausstattung liefe die vom Kläger begehrte einstweilige Anordnung aber darauf hinaus, das beklagte Universitätsklinikum einstweilen auf das Erfordernis des Einvernehmens zu verpflichten, ohne dass gewährleistet sei, dass sich der Beigeladene zu 1. mit der Frage der Erforderlichkeit des Einvernehmens und dessen Erteilung oder Verweigerung in grundrechtskonformer Weise befasse.
Mit Beschluss vom 20. Oktober 2008 (15 L 1579/08) lehnte die Kammer ein weiteres vorläufiges Rechtsschutzgesuch des Klägers als unzulässig mit der Begründung ab, das Begehren, die strahlenschutzrechtliche Freigabe für die der Station NU 01 zugeordnete Abklinganlage und auch alle sonstigen Maßnahmen vorübergehend zu verhindern, die geeignet seien, eine Wiedereröffnung der Bettenstation zu erschweren, ziele im Kern darauf ab, die Beschwerdeentscheidung des OVG NRW vom 7. April 2008 im Verfahren 15 B 2574/06 abzuändern, ohne dass der Kläger die hierfür prozessual erforderlichen Voraussetzungen dargetan habe.
Das Bundesverfassungsgericht beschloss im Verfahren 1 BvR 1165/08 am 1. Februar 2010, den Beschluss des OVG NRW vom 7. April 2008 (15 B 2574/06) wegen einer Verletzung des Klägers in seinen Grundrechten aus Artikel 19 Abs. 4, 5 Abs. 3 S. 1 GG aufzuheben, verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das OVG NRW zurück und nahm die Verfassungsbeschwerde im Übrigen nicht zur Entscheidung an.
Zur Begründung führte das Bundesverfassungsgericht im Wesentlichen aus, das Oberverwaltungsgericht habe die für den Kläger aus dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit folgenden Rechte verkannt. Zwar messe es dem Einvernehmen des Beigeladenen zu 1. eine schützende Wirkung für das Grundrecht des Klägers auf Wissenschaftsfreiheit zu und erkenne an, dass der Kläger die Wahrung des Einvernehmenserfordernisses gegenüber dem beklagten Universitätsklinikum geltend machen könne. Die Auslegung und Anwendung der zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften werde indes weder der grundrechtlichen Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit gerecht noch trage das vom Oberverwaltungsgericht verfolgte Rechtsschutzkonzept derjenigen Grundrechtsgarantie hinreichend Rechnung, die für einen Hochschullehrer aus Artikel 5 Abs. 3 S. 1 GG folge. Das Erfordernis des Einvernehmens sichere und gewährleiste den Professorinnen und Professoren des Fachbereichs Medizin gegenüber einem organisatorisch verselbständigten Universitätsklinikum den ihnen grundrechtlich garantierten Einfluss auf jede wissenschaftsrelevante Entscheidung des Klinikums im Bereich der Krankenversorgung. Deshalb sei das Einvernehmen des Fachbereichs mit einer solchen Entscheidung schon dann erforderlich, wenn diese die Belange von Forschung und Lehre berühre und die Möglichkeit bestehe, dass der Fachbereich Medizin und die an ihm tätigen Hochschullehrer ihre mit dem Klinikbetrieb verbundenen und auf diesen angewiesenen Forschungs und Lehraufgaben nicht mehr oder nur verändert wahrnehmen könnten. Dies sei indes nicht erst der Fall, wenn das Einvernehmen im Ergebnis verweigert werden müsse, weil es die aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG folgenden Rechte des Fachbereichs sowie der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer verletze, sondern auch, wenn die Beeinträchtigung von Forschung und Lehre hingenommen werden könne und solle und deshalb das Einvernehmen erteilt werde. Im Gegensatz dazu habe das Oberverwaltungsgericht zwar erkannt, dass sich die Entscheidung über die Schließung der Station NU 01 auf die Wissenschaftsfreiheit des Klägers auswirke. Es sei aber der originär von dem Beigeladenen zu 1. zu erörternden Frage nachgegangen, ob dem Kläger alternative Forschungsmöglichkeiten verblieben, und habe damit nicht nur verkannt, dass Artikel 5 Abs. 3 S. 1 GG auch den Anspruch des Klägers auf die Teilhabe an der Organisation des Wissenschaftsbetriebes und die ihm insoweit garantierten Einflussmöglichkeiten schütze, sondern in unzulässiger Weise dieses Teilhaberecht des Klägers mit seinem Recht auf Grundausstattung gleichgesetzt. Zudem habe das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung auch nicht die Prognose zu Grunde legen dürfen, dass das erforderliche Einvernehmen nachgeholt werde. Abgesehen davon, dass der Beigeladene zu 1. sein Einvernehmen ausdrücklich und zweifelsfrei selbst im Nachgang zur Entscheidung des Senats vom 27. November 2007 im Verfahren 1 BvR 1736/07 nicht erklärt habe und das Nichterheben von Einwänden der Herstellung des Einvernehmens nicht gleichstehe, habe das Oberverwaltungsgericht ungeprüft gelassen, ob mit einer Erteilung des Einvernehmens in einer Weise gerechnet werden könne, die dem grundrechtswahrenden Gehalt der Verfahrensbestimmung zu Gunsten der medizinischen Hochschullehrer gerecht werde.
Im sodann vor dem OVG NRW erneut fortgeführten Beschwerdeverfahren machte der Kläger ergänzend geltend, der Senat habe seiner zweiten durch das Bundesverfassungsgericht aufgehobenen Beschwerdeentscheidung Tatsachenbehauptungen des beklagten Universitätsklinikums zu Grunde gelegt, die zwar durch Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen glaubhaft gemacht, aber - wie in der an die Staatsanwaltschaft E (30 Js 7069/08) gerichteten Strafanzeige vom 2. September 2008 im Detail ausgeführt nachweislich unwahr seien. Namentlich gelte dies etwa für den Vortrag zur Gleichwertigkeit der Bettenstationen an den Standorten E und K und die zur Rechtfertigung der Schließungsentscheidung angestellten Wirtschaftlichkeitsberechnungen. Die danach ohne sachlichen Grund erfolgte Stationsschließung sei willkürlich. Nach dem faktischen Vollzug der Entscheidung über die Schließung der Station NU 01 sei entsprechend der Auskunft des Präsidenten der Deutschen Gesellschaft für Nuklearmedizin vom 13. Dezember 2006 die Nuklearmedizinische Klinik des beklagten Universitätsklinikums die einzige in Deutschland, an der sich mangels einer auf dem Klinikgelände befindlichen Bettenstation keine Risikopatienten stationär behandeln ließen, und dies zudem ohne eine wirtschaftlich tragfähige Begründung hierfür. Damit greife die Schließung der Station NU 01 in das ihm als Hochschullehrer durch Artikel 5 Abs. 3 S. 1 GG verbürgte Recht auf Gewährung und Beibehaltung einer Forschung und Lehre erlaubenden Grundausstattung seines Lehrstuhls ein mit der weiteren Folge, dass er sieben seiner Forschungsprojekte habe einstellen müssen und ihm als verbeamteten Direktor einer medizinischen Klinik auch die durch Artikel 33 Abs. 5 GG gewährleistete Wahrnehmung von Kernaufgaben im Bereich der Krankenversorgung verwehrt sei. Die ohne Einvernehmen des Beigeladenen zu 1. erfolgte Stationsschließung verletze deshalb nicht seinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf verfahrensförmige Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit. Ein Einvernehmen, das seine rechtlichen Belange wahre, könne vielmehr überhaupt nicht erteilt werden. Die Wiederaufnahme des Stationsbetriebes sei auch tatsächlich und rechtlich möglich. Eine neue Abklinganlage lasse sich in den bisherigen Räumlichkeiten installieren. Zudem weise der dem Feststellungsbescheid Nr. 1343 der Bezirksregierung E vom 12. November 2007 anliegende Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen eine am Standort E betriebene Bettenstation der Nuklearmedizinischen Klinik des beklagten Universitätsklinikums aus.
Dem weiteren Beschwerdevorbringen trat das beklagte Universitätsklinikum entgegen und machte geltend, die ehemalige Station NU 01 solle entsprechend der antragsgemäß durch Bescheid des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. Januar 2010 bewilligten Zuwendung zu einer Palliativstation umgebaut und künftig als solche genutzt werden. Die Demontage der für den Betrieb der vormaligen nuklearmedizinischen Bettenstation notwendige Abklinganlage sei nach dem bestandskräftigen Abschluss des strahlenschutzrechtlichen Freigabeverfahrens zwischenzeitlich unumkehrbar fortgeschritten. Ungewiss sei deshalb, ob eine Wiederaufnahme des Stationsbetriebes in den bisherigen Örtlichkeiten strahlenschutzrechtlich genehmigungsfähig sei und der Betrieb einer solchen Station überhaupt noch der aktuellen Krankenhausbedarfsplanung des Landes Nordrhein-Westfalen entspreche. Abgesehen davon stehe auch nicht mehr genügend Fachpersonal für den Betrieb einer solchen Station zur Verfügung. Dass die Stationsschließung im Einvernehmen mit dem Beigeladenen zu 1. erfolgt sei, belege nicht zuletzt die Tatsache, dass dieser sich in der Sitzung des Fachbereichsrates am 29. Oktober 2009 mit der künftigen Nutzung der Räumlichkeiten als Palliativstation befasst habe, ohne dass auch nur eine Abstimmung gegen den Stationsumbau initiiert worden sei. Im Übrigen habe sich der Fachbereichsrat des Beigeladenen zu 1. in seiner Sitzung vom 27. Mai 2010 entsprechend der Tagesordnung mit der Angelegenheit erneut befasst und nach Aussprache in geheimer Abstimmung den folgenden Beschluss bei 11 JaStimmen und einer Gegenstimme gefasst: "Das Einvernehmen des Fachbereichs Medizin der I-Universität E mit dem Beschluss des Vorstands des UKD über die Schließung der Station NU 01 am 7. Januar 2007 wird in der Weise wiederhergestellt, dass sich das Einvernehmen auch auf die Aufrechterhaltung der Schließung der Station erstreckt". Dass der Kläger trotz Einladung der Sitzung ferngeblieben sei, stehe der Rechtmäßigkeit des Beschlusses ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass die Frage der Stationsschließung als den Kläger betreffende Personalangelegenheit im nichtöffentlichen Teil der Sitzung behandelt worden sei, an der deshalb entgegen dem Wunsch des Klägers sein Prozessbevollmächtigter nicht habe teilnehmen können. Die Stationsschließung beeinträchtige auch die Forschungstätigkeit des Klägers nicht. Seine Forschungsprojekte habe der Kläger eingestellt, obwohl für ihn die Bettenstation am Standort K nutzbar gewesen sei. Dass der Betrieb der Station NU 01 zur Grundausstattung seines Lehrstuhls zähle, sei auch der - im Übrigen nur aus Gefälligkeit erstatteten Stellungnahme des Präsidenten der Deutschen Gesellschaft für Nuklearmedizin vom 13. Dezember 2006 nicht zu entnehmen. Diese verkenne, dass dem Kläger am Standort K eine weitere für Forschungszwecke adäquate Bettenstation zur Verfügung stehe. Auch sei die Schließung der Station NU 01 wirtschaftlich gerechtfertigt, weil sie wie bereits dargelegt - die Entstehung umfangreicher Verluste vermieden habe.
Nachdem das OVG NRW (Beschluss vom 28. Mai 2010) dem beklagten Universitätsklinikum einem Antrag des Klägers folgend zunächst auferlegt hatte, sämtliche Maßnahmen zum Umbau der Nuklearmedizinischen Station NU 01 in eine Palliativstation mit sofortiger Wirkung bis zu einer abschließenden Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren einzustellen, beschloss es am 10. Juni 2010 im Anschluss an einen Erörterungstermin in dem Beschwerdeverfahren 15 B 2574/06, den Beschluss der Kammer vom 29. November 2006 im Verfahren 15 L 2041/06 abzuändern. Dabei gab das Beschwerdegericht dem beklagten Universitätsklinikum unter Ablehnung des Beschwerdeantrages im Übrigen auf, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache sofort die Wiedereröffnung und den Weiterbetrieb einer dem früheren Zustand der Station NU 01 gleichwertigen nuklearmedizinischen Station auf dem Universitätsklinikgelände zu ermöglichen. Zugleich verpflichtete es zu diesem Zweck das beklagte Universitätsklinikum, unverzüglich entsprechende Planungen aufzunehmen, durchzuführen und abzuschließen, hierbei die einzubeziehenden Stellen unter Hinweis auf den Folgenbeseitigungsanspruch des Klägers zu beteiligen sowie die - auch strahlenschutzrechtlich - erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen und - soweit möglich - zeitgleich, jedenfalls aber nach dem erfolgreichen Abschluss der vorgenannten Schritte, die nötigen baulichen, technischen sowie betriebsorganisatorischen Schritte für die unverzügliche Umsetzung einer abgeschlossenen Planung einzuleiten.
Die Beschwerdeentscheidung begründend führte das OVG NRW im Kern aus, der Kläger habe einen Folgenbeseitigungsanspruch glaubhaft gemacht. Er sei durch die Entscheidung über die Schließung der Station NU 01, der als Organisationsmaßnahme des beklagten Universitätsklinikums die Verwaltungsaktsqualität fehle, rechtswidrig fortdauernd in seinen subjektiven Rechten verletzt. Dabei könne er aber nach den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur eingeschränkt zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten nicht die Wiederherstellung des früheren, sondern nur eines gleichwertigen Zustandes verlangen. Die Erfüllung dieses Anspruchs sei dem beklagten Universitätsklinikum möglich und zumutbar. Die Entscheidung über die Schließung der Station NU 01 verletze das dem Kläger durch Artikel 5 Abs. 3 S. 1 GG gewährleistete Recht auf eine aufgabengerechte Grundausstattung seines Lehrstuhls. Diese grundrechtliche Verbürgung gelte auch für die Krankenhausbehandlung und -versorgung, weil die dort gewonnenen Erkenntnisse im Bereich der Medizin eine wichtige Grundlage für die Forschung und Lehre bildeten. Nach der Schließung der Station NU 01 stehe dem Kläger zwar zum Zwecke seiner wissenschaftlichen Forschung im Bereich der Nuklearmedizin weiterhin sowohl die nuklearmedizinische Ambulanz am Standort E des beklagten Universitätsklinikums zur Verfügung als auch die Bettenstation am Forschungszentrum K. Damit sei indes der Anspruch des Klägers auf eine aufgabengerechte Grundausstattung nicht erfüllt, die ihm ungeachtet bereits durchgeführter und / oder konkret geplanter Forschungsprojekte erlauben müsse, auch Risikopatienten stationär zu behandeln und entsprechende Forschungsprojekte zu betreuen. Allein dies entspreche in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Präsidenten der Deutschen Gesellschaft für Nuklearmedizin vom 13. Dezember 2006 der Erwartung Dritter an den Betrieb einer nuklearmedizinischen Klinik in einem Universitätskrankenhaus. Das schließe die Betreuung multimorbider Patienten sowie die in diesem Zusammenhang erforderliche klinische Erforschung insbesondere neuer Therapieansätze ein. Eine hinreichende Grundlage für solche Forschungsmöglichkeiten biete indes die Bettenstation am Forschungszentrum K nicht. Eine adäquate Behandlung von in nuklearmedizinische Forschungsvorhaben eingebundenen Risikopatienten sei weder dort möglich noch in Zusammenarbeit mit Notfallmedizinern anderer Krankenhäuser gewährleistet.
Die Entscheidung über die Schließung der Station NU 01 und deren Umsetzung verletze den Kläger auch in seinem Recht auf verfahrensförmige Gewährleistung der ihm durch Artikel 5 Abs. 3 S1 GG verbürgten Forschungsfreiheit, weil das Einvernehmen des Beigeladenen zu 1. mit ihr fehle. Der zu diesem Zweck in der Sitzung vom 27. Mai 2010 gefasste Beschluss des Fachbereichsrates sei insoweit rechtlich ohne Bedeutung. Die Entscheidung über das Einvernehmen unterliege der Entscheidungskompetenz des Dekanats des Beigeladenen zu 1., das das Einvernehmen auch durch seinen am 21. Januar 2008 diesbezüglich gefassten Beschluss nicht wirksam hergestellt habe. Dies gelte jedenfalls, weil das Einvernehmen nicht in einer Weise erteilt worden sei, die dem grundrechtswahrenden Gehalt dieser Verfahrensbestimmung zu Gunsten des Klägers gerecht werde. Hierzu fehle es an einer für den Kläger nachvollziehbaren Dokumentation der gegeneinander abgewogenen Belange. Im Übrigen sei das ausgesprochene Einvernehmen aber auch materiell rechtswidrig, weil es nach der Schließung der Station NU 01 an der dem Kläger durch Artikel 5 Abs. 3 S. 1 GG verbürgten Grundausstattung seines Lehrstuhls fehle. Dieser Eingriff in die Rechtsstellung des Klägers sei angesichts seiner Schwere verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Abgesehen davon, dass das beklagte Universitätsklinikum sich schon der in die Rechtsstellung des Klägers eingreifenden Bedeutung der Schließungsentscheidung nicht bewusst gewesen sei, gelte dies auch mit Blick auf die durch das beklagte Universitätsklinikum angeführten wirtschaftlichen Überlegungen. Ungeachtet ihrer Belastbarkeit im Einzelnen ließen diese angesichts der Bedeutung der Wissenschaftsfreiheit einen Eingriff in die Grundausstattung eines Hochschullehrers nur dann zu, wenn es keine andere Möglichkeit gebe, einer wirtschaftlich prekären Situation Herr zu werden. Hierfür sei aber substantiiert nichts dargetan.
Am 8. Juli 2010 stellte der Kläger bei der erkennenden Kammer einen Vollstreckungsantrag (15 M 112/10) mit dem nach einer Antragsänderung zuletzt formulierten Ziel, dem beklagten Universitätsklinikum ein Zwangsgeld für den Fall anzudrohen, dass es dem Gericht keinen Vergleich vorlege über Kosten, Zeit und Funktionalität einer Wiedereröffnung der Station NU 01 am früheren Ort und der Errichtung einer der Station NU 01 vergleichbaren Bettenstation in anderen Räumlichkeiten. Die Kammer lehnte das Vollstreckungsersuchen mit Beschluss vom 30. Juli 2010 ab und führte zur Begründung aus, der Beschlusstenor der Beschwerdeentscheidung des OVG NRW vom 10. Juni 2010 in dem Verfahren 15 B 2574/06 verpflichte das beklagte Universitätsklinikum zu der in dem Vollstreckungsantrag genannten Handlung nicht. Abgesehen davon sei weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich, dass das beklagte Universitätsklinikum den ihm nach der Beschwerdeentscheidung obliegenden Verpflichtungen zuwider handele. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde des Klägers blieb vor dem OVG NRW (Beschluss vom 28. September 2010, 15 E 1253/10) ebenso erfolglos wie die gegen diese Beschwerdeentscheidung gerichtete Anhörungsrüge des Klägers (OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2010).
Bereits am 9. Januar 2008 hat der Kläger gegen die Entscheidung über die Schließung der Station NU 01 Klage erhoben.
Der Kläger ist der Auffassung, die Schließung der Bettenstation am Standort E der Nuklearmedizinischen Klinik durch das beklagte Universitätsklinikum sei rechtswidrig. Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen die hierzu im vorläufigen Rechtsschutzverfahren dargelegten Gründe.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass der Beschluss des Vorstandes des beklagten Universitätsklinikums vom 11. September 2006 über die Schließung der Station NU 01 (Standort E) der nuklearmedizinischen Klinik des beklagten Universitätsklinikums rechtswidrig war oder jedenfalls inzwischen rechtswidrig geworden ist, und
das beklagte Universitätsklinikum zu verurteilen, am Standort seiner nuklearmedizinischen Klinik in E eine der früheren Stationen NU 01 nach Zahl der Betten, medizinischen Personal und sachlicher Ausstattung mindestens gleichwertige nuklearmedizinische Bettenstation
in den früheren Räumlichkeiten der Station NU 01,
hilfsweise,
in anderen Räumlichkeiten innerhalb des Geländes des beklagten Universitätsklinikums,
zu errichten und zu betreiben.
Das beklagte Universitätsklinikum beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
Das beklagte Universitätsklinikum ist aus den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorgetragenen Gründen der Auffassung, die angegriffene Schließungsentscheidung sowie deren Umsetzung sei rechtmäßig.
Ergänzend führt es mit Schriftsatz vom 8. Juli 2011 aus, die zu Gunsten des Klägers getroffene Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen beruhe auf der in tatsächlicher Hinsicht falschen Annahme, es gebe in Deutschland keinen Lehrstuhl für Nuklearmedizin ohne eine an dem zugehörigen Universitätsklinikum vorhandene Therapiestation zur Behandlung von Risikopatienten. Ein solcher sei vielmehr am Universitätsklinikum Mannheim zu finden. Zudem könne der Kläger in seine Studien und Forschungsvorhaben jedenfalls nunmehr am Standort K auch multimorbide Patienten einbeziehen. Man habe sich in Abstimmung mit der Beigeladenen zu 2. dem Forschungszentrum gegenüber verpflichtet, für die Dauer von Patientenstudien eine akutmedizinische Versorgung auf der nuklearmedizinischen Station und der Forschungsstation in K bereit zustellen. Darüberhinaus ließen sich Patienten, deren notfallmäßige Versorgung am Standort K nicht möglich sei, auch nach Einschätzung der Bezirksregierung L auf dem Luft oder dem Landweg an den Klinikstandort E überführen. Entsprechend der durch die Bezirksregierung E mit Bescheid vom 31. Januar 2011 erteilten Genehmigung bestehe für den Kläger darüberhinaus die Möglichkeit, Patienten mit durch Yttrium 90 markierten Mikrosphären am Standort E stationär zu behandeln. Mithin bedürfe es einer Nuklearmedizinischen Bettenstation in E nicht. Ein solcher Bedarf sei auch nicht von den Verantwortlichen anderer medizinischer Bereiche des eigenen Hauses angemeldet worden.
Die Vorsitzende der Kammer hat die Anträge des Klägers vom 8. Juni 2011 und 20. Juni 2011 auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung mit Verfügungen vom 10. Juni 2011 bzw. 28. Juni 2011 abgelehnt. Das anschließend gegen die Berufsrichter der Kammer mit Schriftsatz vom 11. Juli 2011 gerichtete Befangenheitsgesuch ist erfolglos geblieben (Beschluss vom 12. Juli 2011). In der Sitzung der Kammer vom heutigen Tag hat die Vorsitzende der Kammer den mit Schriftsatz des Klägers vom 11. Juli 2011 ferner erneut gestellten Antrag auf Aufhebung des Verhandlungstermins durch eine noch vor Eintritt in die mündliche Verhandlung bekannt gegebene prozessleitende Verfügung abgelehnt. Dem schriftsätzlich weiter gestellten Antrag des Klägers, die Sache an die nach dem "Geschäftsverteilungsplan des erkennenden Gerichts für die richterlichen Geschäfte im Jahr 2011" für das "Recht der Wissenschaft und Kunst" zuständige 1. Kammer abzugeben, hat die erkennende Kammer mit einem durch die Berufsrichter gefassten und vor Eintritt in die mündliche Verhandlung in der Sitzung verkündeten Beschluss den Erfolg versagt.
Dem Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, ferngeblieben. Im Termin hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers - wie bereits zuvor schriftsätzlich - geltend gemacht, schon ohne Einsichtnahme in den Teil der Verwaltungsvorgänge, die das beklagte Universitätsklinikum entgegen einer gerichtlichen Aufforderung nicht vorgelegt habe, und ohne eine spezifiziertere Klageerwiderung könne das Klagebegehren nicht abschließend begründet werden. Hinzu komme, dass der Kläger zu dem Vortrag des beklagten Universitätsklinikums im Schriftsatz vom 8. Juli 2011 wegen des hierzu notwendig erforderlichen medizinischen Sachverstandes persönlich von der Kammer angehört werden müsse. Dies gelte um so mehr mit Blick darauf, dass ihm als dem Prozessbevollmächtigten des Klägers der Schriftsatz des beklagten Universitätsklinikums erst am 11. Juli 2011, einem Montag, durch das Gericht zugeleitet worden sei und deshalb dem Kläger bis zum Verhandlungstermin nicht genügend Zeit für eine detailierte schriftsätzliche Replik zur Verfügung gestanden habe. Für den Kläger könne er diesbezüglich deshalb augenblicklich im Wesentlichen nur vortragen, dass es nach dem derzeitigen Stand seiner Recherchen in Mannheim weder einen Lehrstuhl für Nuklearmedizin der medizinischen Fakultät gebe noch eine Klinik für Nuklearmedizin und dass die Bereitschaft des Rektors der Beigeladenen zu 2., am Standort K eine intensivmedizinische Versorgung zur Verfügung zu stellen, für die Entscheidung des Rechtsstreits rechtlich unerheblich sei. Ob die Möglichkeit einer akutmedizinischen Versorgung von Patienten in K die Risiken für die dort behandelten Patienten ausreichend abdecke, lasse sich anhand der bisherigen Angaben des beklagten Universitätsklinikums nicht abschließend beurteilen. Die Verlegung von Patienten nach E im Notfall mittels Hubschrauber halte er jedenfalls für ein sehr fragwürdiges Unterfangen. Die aufgezeigte Möglichkeit, zur stationären Behandlung von Patienten durch mit Yttrium 90 markierten Mikrosphären am Standort E lasse außer acht, dass am Standort E Patienten auch mit solchen radioaktiven Stoffen behandelt werden können müssten, die über den menschlichen Körper wieder ausgeschieden würden. Im Übrigen halte er die Einrichtung einer Palliativstation in den ehemaligen Räumen der Station NU 01 für sterbende Patienten nicht zumutbar.
Für den Kläger hat der Prozessbevollmächtigte unter Hinweis auf die nach allem seiner Meinung nach der Sache fehlende Spruchreife im Termin zur mündlichen Verhandlung ferner beantragt,
dem beklagten Universitätsklinikum zunächst eine Schriftsatzfrist zur weiteren Präzisierung der Klageerwiderung aufzugeben, und
einen weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen,
hilfsweise
dem Kläger eine Schriftsatzfrist zur weiteren Präzisierung und Begründung der Klageanträge bis zum 15. August 2011 zu geben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des vorläufigen Rechtschutzverfahrens 15 L 2041/06 ebenso Bezug genommen wie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Universitätsklinikums.
Die Kammer konnte in Abwesenheit des über seinen Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß geladenen und im Termin zur mündlichen Verhandlung durch diesen vertretenen Klägers über sein Klagebegehren verhandeln und entscheiden, nachdem das persönliche Erscheinen des Klägers weder angeordnet noch aus sonstigen Gründen rechtlich erforderlich war.
Insbesondere bedurfte es der Anwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht zum Zwecke der weiteren Sachaufklärung. Der für die getroffene Entscheidung nach dem Ergebnis der Schlussberatung erhebliche Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Dementsprechend war auch vor der Entscheidung über die Klage weder von Amts wegen noch entsprechend den verschiedentlichen Anregungen des Klägers der Sachverhalt durch Beiziehung weiterer Verwaltungsvorgänge und / oder eine Beweiserhebung weiter aufzuklären. Ohne Verstoß gegen das Gebot, ihm rechtliches Gehör zu gewähren, war deshalb auch den weiteren Anträgen des Klägers nicht zu entsprechen, vor einer abschließenden Entscheidung über das Klagebegehren den Beteiligten zur Präzisierung ihres Vorbringens Schriftsatzfristen aufzuerlegen und einen weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen.
Der Entscheidung über das Klagebegehren beruht in tatsächlicher Hinsicht ausschließlich auf unstreitigem Sachverhalt, der schon in die das vorläufige Rechtsschutzverfahren zu Gunsten des Klägers abschließende Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. Juni 2010, 15 B 2574/06, nrwe.de und juris,
Eingang gefunden hat. In der rechtlichen Bewertung dieses Sachverhalts weicht die hier getroffene Entscheidung zwar von dieser zuletzt getroffenen obergerichtlichen Beschwerdeentscheidung ab. Die dabei - wie im Weiteren zu zeigen sein wird von der Kammer für ihre Entscheidung über das Klagebegehren als tragend erachtete Erwägung, ob und gegebenenfalls mit welchen seiner Einwendungen gegen die beanstandete Stationsschließung der Kläger im Verhältnis zu dem beklagten Universitätsklinikum ausgeschlossen ist, war indes nicht nur bereits dem Grunde nach angelegt in der durch das erkennende Gericht zu Lasten des Klägers getroffenen vorläufigen Rechtsschutzentscheidung,
vgl. Beschluss der Kammer vom 29. November 2006, 15 L 2041/06, www.nrwe.de und juris.
die das Bundesverfassungsgericht verfassungsrechtlich unbeanstandet gelassen hat.
Vgl. zu der Notwendigkeit, Universität und Klinikum unter Umständen zugleich in Anspruch nehmen zu müssen: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 2. Juli 2008, 1 BvR 1165/08 und vom 27. November 2007, 1 BvR 1736/07, jeweils juris.
Die Überlegung greift vielmehr die durch das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen über die Rechtsschutzgesuche des Klägers diesbezüglich mehrfach angestellten verfassungsrechtlichen Erwägungen auf und war auch Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung. Dass sich der Kläger der Notwendigkeit bewusst war, dass er nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwecks Durchsetzung seiner geltend gemachten Rechte, den Beigeladenen zu 1. zumindest auch hätte (gerichtlich) in Anspruch nehmen müssen, hat sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Sie ist hinsichtlich des Hauptantrages zu 1. schon unzulässig. Gegenüber dem mit dem Hauptantrag zu 2. verfolgten Leistungsbegehren erweist sich das Feststellungsbegehren als gemäß § 43 Abs. 2 VwGO subsidiär, soweit die durch den Kläger geltend gemachte Rechtswidrigkeit der Schließungsentscheidung zugleich tatbestandliche Voraussetzung für den im Weiteren verfolgten Folgenbeseitigungsanspruch ist. Für die (möglicherweise) im Übrigen mit dem Hauptantrag zu 1. begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der beschlossenen Stationsschließung zu einem früheren Zeitpunkt als dem hier für die Beurteilung der Sach und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung fehlt es dem Kläger jedenfalls an einem rechtlich schutzwürdigen Sachbescheidungsinteresse. Dass und gegebenenfalls aus welchen Gründen ihm ein solcher Ausspruch tatsächlich und / oder rechtlich von Nutzen sein kann, ist seinem Vorbringen nicht zu entnehmen.
Der Hauptantrag zu 2. ist mit dem zugehörigen Hilfsbegehren als allgemeine Leistungsklage (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO) zulässig. Diese genügt hier zur Durchsetzung des Klagebegehrens, das mit der Begründung (§ 88 VwGO), die Schließung der Nuklearmedizinischen Bettenstation NU 01 am Standort E durch das beklagte Universitätsklinikum sei rechtswidrig, darauf gerichtet ist, die tatsächlichen Folgen der von dem beklagten Universitätsklinikum am 11. September 2006 beschlossenen Einstellung des Stationsbetriebes durch die Wiederherstellung des ursprünglichen bzw. eines diesem vergleichbaren Zustandes zu beseitigen. Das Erreichen dieses Zieles setzt dabei nicht die Aufhebung der Schließungsentscheidung Wege der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) voraus. Der beanstandete Beschluss des beklagten Universitätsklinikums stellt zwar eine hoheitliche Organisationsmaßnahme dar. Ihm fehlt aber mangels Außenwirkung die Rechtsqualität eines Verwaltungsaktes (§ 35 S. 1 VwVfG NRW). Um Wiederholungen zu vermeiden wird diesbezüglich gemäß § 117 Abs. 5 VwGO analog Bezug genommen auf die Gründe der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erst und zweitinstanzlich ergangenen gerichtlichen Entscheidungen,
vgl. Beschluss der Kammer vom 29. November 2006, a. a. O. und juris Rdnr. 7 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2010, a. a. O., Beschlussabdruck S. 10 f. insoweit nicht veröffentlicht,
die das erkennende Gericht nach Überprüfung auch bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung als in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht für nach wie vor zutreffend erachtet.
In Reichweite ihrer Zulässigkeit ist die Klage nicht begründet.
Der mit dem Hauptantrag zu 2. nebst dem zugehörigen Hilfsbegehren geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch, der dem Grunde nach zwischenzeitlich gewohnheitsrechtlich anerkannt ist und seine Rechtsgrundlage in den Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Abs. 3 GG) findet,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2010, a. a. O., nrwe.de und juris Rdnr. 3,
steht dem Kläger nicht zu. Der Schließungsbeschluss vom 11. September 2006 erweist sich nämlich jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht als rechtswidrig, soweit es dem beklagten Universitätsklinikum obliegt, ihm gegenüber bestehende subjektive Rechte des Klägers als Hochschulprofessor der Humanmedizin zu wahren. Ausgehend von diesem eingeschränkten Prüfungsumfangs ist nämlich als hier allein entscheidungserheblich zu Gunsten des beklagten Universitätsklinikums festzustellen, dass der Beigeladene zu 1. sein Einvernehmen mit der Schließung der Station jedenfalls tatsächlich erklärt hat. Ob das erteilte Einvernehmen materiell rechtswidrig ist und die Stationsschließung deshalb im Übrigen Rechte des Klägers verletzt, ist hier nicht entscheidungserheblich und kann deshalb offen bleiben. Zum Schutz dieser Rechtspositionen des Klägers ist nicht das beklagte Universitätsklinikum berufen, sondern der Beigeladene zu 1. Der Kläger kann mithin von dem beklagten Universitätsklinikum nicht verlangen, eine der früheren Nuklearmedizinischen Bettenstation NU 01 am Standort E mindestens gleichwertige Bettenstation (wieder) zu errichten und zu betreiben, ohne dem Beigeladenen zu 1. gegenüber die Rechtswidrigkeit des mit der Stationsschließung erteilten Einvernehmens erfolgreich (gerichtlich) geltend gemacht zu haben.
Zum Schutz der ihm durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG individualgrundrechtlich verbürgten Wissenschaftsfreiheit ist der Anspruch des Klägers als Hochschullehrer der Medizin im Verhältnis zu dem beklagten Klinikum als Hochschulklinik der Beigeladenen zu 2. nach Maßgabe des nordrheinwestfälischen Rechts darauf beschränkt, dass die Schließungsentscheidung als Maßnahme auf dem Gebiet der Krankenversorgung, die den Bereich von Forschung und Lehre betrifft, nur im Einvernehmen mit dem Beigeladenen zu 1. erfolgen durfte. Dieser individualgrundrechtliche Anspruch des Klägers, der seine aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG folgenden Rechte organisatorisch sichert, ist im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung jedenfalls erfüllt. Ob das durch den Beigeladenen zu 1. erteilte Einvernehmen unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten seine Wissenschaftsfreiheit verletzt und deshalb nicht oder nicht in der erteilten Art und Weise hätte ergehen dürfen, kann der Kläger indes der Rechtmäßigkeit der Schließungsentscheidung in einem Verfahren gegen das beklagte Universitätsklinikum nicht entgegen halten.
Noch offen gelassen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren: Beschluss der Kammer vom 29. November 2006, a. a. O., Rdnr. 37.
Derartige Einwände sind vielmehr nur dem Beigeladenen zu 1. gegenüber zu erheben und gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen. Dies folgt aus der in Nordrhein-Westfalen nach der rechtlichen Verselbständigung der Universitätskliniken normativ vorgegebenen Aufteilung der Verantwortung für die Rechtmäßigkeit von solchen Maßnahmen einer Universitätsklinik, die wie hier zwar auf dem Gebiet der Krankenversorgung ergehen, die Belange von Forschung und Lehre aber nicht unberührt lassen.
Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der zuletzt durch das Gesetz vom 8. Oktober 2009 (GV NRW, S. 516) geänderten Fassung vom 31. Oktober 2006 (GV NRW, S. 474) obliegt es der Universität, wissenschaftliche Erkenntnisse zu gewinnen sowie die Wissenschaften durch Forschung, Lehre und Studium zu pflegen und zu entwickeln. Verantwortlich wahrzunehmen hat die Universität diese Aufgabe nach wie vor auch im Bereich der Humanmedizin, und zwar trotz der Tatsache, dass die Universitätskliniken in Nordrhein-Westfalen zum 1. Januar 2001 in die Rechtsform rechtsfähiger Anstalten des öffentlichen Rechts überführt worden sind, was für das beklagte Universitätsklinikum durch § 41 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 des zum 1. Januar 2007 außer Kraft getretenen Hochschulgesetzes (HG a. F.) vom 14. März 2000 (GV NRW, S. 190) i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1 der Verordnung über die Errichtung des Klinikums E der Universität E (Universitätsklinikum E) als Anstalt des öffentlichen Rechts (KlV-Dü) vom 1. Dezember 2000 (GV NRW, S. 715) geschehen und derzeit rechtlich verankert ist in § 31a Abs. 2 S. 1 Hs. 1 HG sowie § 1 Abs. 1 der als Artikel 3 des Hochschulmedizingesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV NRW, S. 701) erlassenen Rechtsverordnung für die Universitätskliniken Aachen, Bonn, E, Essen, Köln und Münster (UniversitätsklinikumVerordnung - UKVO). Den mit der Krankenversorgung (einschließlich der Hochleistungsmedizin) und Aufgaben im öffentlichen Gesundheitswesens betrauten Universitätskliniken kam (vgl. § 1 Abs. 2 S. 2 KlV-Düs i. V. m. § 34 Abs. 1 HG a. F.) und kommt gemäß § 31a Abs. 1 S. 1 HG i. V. m. § 2 Abs. 1 S. 1, S. 2 UKVO nach ihrer rechtlichen Verselbständigung dementsprechend nur eine dem Fachbereich Medizin der Universität bei der Erfüllung seiner Aufgaben in Forschung und Lehre dienende Funktion zu.
Obwohl damit auf dem Gebiet der Humanmedizin die Kernverantwortung für Forschung und Lehre in erster Linie den Fachbereich Medizin trifft und in Bezug auf die Krankenversorgung primär dem Universitätsklinikum zugeordnet ist,
vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 11. November 2002, 1 BvR 2145/01 u. a., juris Rdnr. 41, 42,
bleiben Klinik und Wissenschaftsbetrieb inhaltlich und personell wechselseitig untrennbar miteinander verzahnt. Während einerseits die Erkenntnisse in der Krankenversorgung die Grundlage für Forschung und Lehre bilden,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2002, a. a. O. Rdnr. 39, und Beschluss vom 8. April 1981, 1 BvR 608/79, juris Rdnr. 91,
bedürfen andererseits die Erkenntnisse aus Forschung und Lehre der Erprobung und Umsetzung in der Krankenversorgung. Dabei sind die in der Krankenversorgung eingesetzten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht in erster Linie forschend und lehrend tätig. Ihnen ist gemäß § 35 Abs. 1 S. 2 HG vielmehr die Behandlung Kranker in der Universitätsklinik neben anderem zusätzlich zu der Wahrnehmung der der Hochschule obliegenden Aufgaben (§ 35 Abs. 1 S. 1 HG) überantwortet.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. April 1981, a. a. O. Rdnr. 86.
Aufgrund dieser Verflechtung von Klinikums und Wissenschaftsbetrieb können sich Entscheidungen des Klinikums auf dem Gebiet der Krankenversorgung stets auch auf den Wissenschaftsbetrieb auswirken und die medizinischen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer deshalb nicht nur in ihrer Rechtsstellung als Arzt, sondern ebenso als Wissenschaftler betreffen. Dies hat zur Folge, dass die grundrechtlichen Gewährleistungen des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG auch im Bereich der Krankenversorgung "... nicht gänzlich ausgeklammert werden ..." dürfen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. April 1981, a. a. O. Rdnr. 92.
Der Gesetzgeber ist deshalb stets verpflichtet, bei der Organisation der Universitätskliniken für einen Ausgleich Sorge zu tragen zwischen den im Einzelfall möglicherweise widerstreitenden Interessen an einer bestmöglichen Krankenversorgung als einem nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) überragend wichtigen Gemeinschaftsgut und dem durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG verbürgten Schutzgut der Wissenschaftsfreiheit.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2002, a. a. O. Rdnr. 39, und Beschluss vom 8. April 1981, a. a. O. Rdnr. 92.
Mithin dürfen die Strukturen der Krankenversorgung in einem Universitätsklinikum zwar verfassungsrechtlich unbedenklich an Effizienzgesichtspunkten ausgerichtet werden. Durch geeignete Koordinations und Kooperationsmöglichkeiten sowie eine sachgerechte Verzahnung der Organisationsstrukturen von Universitätsklinikum und Universität muss dabei aber gewährleistet sein, dass dort, wo die Belange der Krankenversorgung und die Belange der Wissenschaftsfreiheit ineinander übergreifen, die Freiheit von Forschung und Lehre unangetastet bleibt.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2002, a. a. O. Rdnr. 39, und Beschluss vom 8. April 1981, a. a. O. Rdnr. 94.
Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt in Nordrhein-Westfalen die normative Ausgestaltung des Zusammenwirkens von Universitätsklinikum und Universität.
So war (insoweit hier einschlägig § 2 Abs. 2 S. 2 KlV-Dü) und ist das Universitätsklinikum nach den §§ 31a Abs. 1 S. 5 HG, 2 Abs. 3 S. 2 UKVO verpflichtet sicherzustellen, dass die Mitglieder der Universität die ihnen durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG verbürgten Rechte wahrnehmen können. Die primäre Zuständigkeit des medizinischen Fachbereichs für die Wahrung der Wissenschaftsfreiheit sicherte und sichert dabei in organisatorischer Hinsicht, dass das Universitätsklinikum die in erster Linie seiner Verantwortung unterfallenden Entscheidungen auf dem Gebiet der Krankenversorgung, soweit sie auch den Bereich von Forschung und Lehre betreffen, gemäß der (hier) früher einschlägigen Regelung des § 2 Abs. 2 S. 3 KlV-Dü im Einvernehmen mit dem Fachbereich Medizin zu treffen hatte und auch weiterhin (§ 2 Abs. 3 S. 3 UKVO) zu treffen hat. Diese organisationsrechtliche Kooperationsvorgabe war und ist durch die genannten Regelungen im Bereich der Universität adressiert an den Fachbereich, der nach § 26 Abs. 2 S. 1 HG unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane und Gremien für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschulen erfüllt. Sie erlaubt den Professorinnen und Professoren des Fachbereichs Medizin, zum Schutz der Wissenschaftsfreiheit über den Fachbereich auf wissenschaftsrelevante Entscheidungen des Universitätsklinikums Einfluss ausüben zu können,
vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 11. November 2002, a. a. O., Rdnr. 42., und Beschluss vom 27. November 2007, a. a. O., juris Rdnr. 29,
und trägt mit dem Verweis der medizinischen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auf die Möglichkeit, über universitäre Organe auf Klinikumsentscheidungen Einfluss zu nehmen, den jeweilig primären Verantwortlichkeiten von Klinikum und Universität Rechnung. Im Ergebnis stehen damit die medizinischen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer hinsichtlich der Wahrung ihrer Belange in Forschung und Lehre insoweit den Professorinnen und Professoren anderer Hochschulfachbereiche gleich.
Wegen der durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG individuell verbürgten Rechtspositionen kommt dem Einvernehmen zu Gunsten der einzelnen medizinischen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern drittschützender Charakter zu,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. November 2007, a. a. O. Rdnr. 29; hierzu tendierend schon: Beschluss der Kammer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vom 29. November 2006, a. a. O. und juris Rdnr. 37,
und zwar hinsichtlich des durch das vorgeschriebene Einvernehmen organisatorisch vermittelten Schutzes ebenso wie in Bezug auf dessen materielle Schutzwirkung.
Die hinsichtlich der Krankenversorgung einerseits und dem Wissenschaftsbetrieb andererseits normativ differenzierende Zuordnung der Primärverantwortung bewirkt, dass sich die Professorinnen und Professoren des Fachbereichs Medizin dem Universitätsklinikum und der Universität gegenüber jeweils nur auf diejenigen drittschützenden Aspekte des Einvernehmenserfordernisses berufen können, die auch in deren jeweilig originären Verantwortungsbereich fallen.
Nach Ansicht der Kammer folgt hieraus entgegen der durch das OVG NRW in seiner Beschwerdeentscheidung vom 10. Juni 2010 (15 B 2574/06),
www.nrwe.de, juris-Dokumentation Rdnr. 8 ff.,
vertretenen Rechtsauffassung notwendig, dass es der in erster Linie auf die Wahrnehmung der Aufgabe der Krankenversorgung zugeschnittene Pflichtenkreis eines Universitätsklinikums den medizinischen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern nicht nur verwehrt, diesem gegenüber einzuwenden, das durch den Fachbereich erteilte oder in Aussicht gestellte Einvernehmen verletze das ihnen durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG materiell verbürgte Recht auf eine aufgabenadäquate Ausstattung ihres Lehrstuhls.
Von der Kammer noch offen gelassen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren: Beschluss vom 29. November 2006, a. a. O.
Sie können dem Universitätsklinikum vielmehr ebenso wenig entgegenhalten, das beabsichtigte oder bereits ausgesprochene Einvernehmen missachte ihren mitgliedschaftsrechtlichen Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Beteiligung an dem fachbereichsinternen Prozess der Meinungsbildung zu der Einvernehmensfrage, der seinerseits das Recht auf eine aufgabenadäquate Ausstattung des Lehrstuhls gegenüber dem Fachbereich organisatorisch sichert. Denn der Anspruch auf Teilhabe an den dem Fachbereich (Medizin) zur Verfügung stehenden Mitteln für Forschung und Lehre, der an die Universität adressiert und deshalb von den im Bereich der Hochschulmedizin tätigen Professorinnen und Professoren wegen der organisatorischen Verselbstständigung des Universitätsklinikums der Universität gegenüber geltend zu machen ist,
so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 27. November 2007, a. a. O. Rdnr. 29,
ist angesichts des sich selbst verwaltenden organisierten Wissenschaftsbetriebes letztlich das Resultat einer Koordination der grundrechtlich gesicherten Wissenschaftsfreiheit aller an einem Fachbereich tätigen Hochschulprofessorinnen und Hochschulprofessoren unter Berücksichtigung der ihnen jeweils obliegenden Aufgaben.
Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2008, a. a. O., juris Rdnr. 26.
In der Sache bezweckt das Erfordernis des Einvernehmens nämlich, die Ausstattung eines Lehrstuhls mit den personellen und sachlichen Mitteln sicherzustellen, die für das einer medizinischen Hochschullehrerin bzw. einem medizinischen Hochschullehrer übertragene Fach erforderlich sind. Dieser aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG folgende, über den (Abwehr)Anspruch auf wissenschaftliche Betätigung hinausgehende und primär an den Fachbereich gerichtete Anspruch lässt sich indes nicht ohne Abstimmung mit der grundrechtlich gewährleisteten Wissenschaftsfreiheit aller in einem Fachbereich tätigen Professorinnen und Professoren bestimmen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 2010, 1 BvR 1165/08, juris Rdnr. 31, Beschluss vom 2. Juli 2008, a. a. O., Rdnr. 26 f. und vom 27. November 2007, a. a. O., Rdnr. 29, 42.
Weil rechtlich die Verantwortung für eine der Wissenschaftsfreiheit genügende Mittelausstattung von Lehrstühlen und die hiermit in Zusammenhang stehenden inneruniversitären Beteiligungsrechte in erster Linie der Universität und ihren Organen zugeordnet sind, können die medizinischen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer zwecks Verteidigung ihrer Freiheit von Forschung und Lehre dem Universitätsklinikum mithin nur mit Blick auf die weitere organisatorische Schutzfunktion des Einvernehmenserfordernisses entgegenhalten, dass die von ihnen beanstandete Entscheidung auf dem Gebiet der Krankenversorgung wegen deren Wissenschaftsrelevanz nicht ohne Einvernehmen des Fachbereichs Medizin erfolgen darf oder erfolgen durfte. Dabei kann hier offen bleiben, ob und gegebenenfalls mit welchen Modifikationen abweichend von diesem Grundsatz Professorinnen und Professoren des Fachbereichs Medizin im Fall des § 2 Abs. 3 S. 4 UKVO bzw. des (nunmehr geltenden) § 2 Abs. 2 S. 4 KlV-Dü eine Verletzung aller Schutzaspekte des Einvernehmenserfordernisses (auch) gegenüber dem Universitätsklinikum rügen können, wenn entsprechend den genannten Vorschriften auf Antrag des Dekans oder der Dekanin der Aufsichtsrat des Klinikums entscheidet, weil das Einvernehmen nicht zustande kommt. Eben dies war hier nicht der Fall.
Das aus den vorgenannten Erwägungen folgende Rechtsschutzkonzept genügt auch den Anforderungen des Artikel 19 Abs. 4 GG. Es schützt die Wissenschaftsfreiheit der medizinischen Professorinnen und Professoren umfassend und effektiv, auch wenn in seiner Konsequenz die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer des Fachbereichs Medizin dem Universitätsklinikum die Verletzung nicht aller ihrer durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG geschützten Rechte durch eine Maßnahme auf dem Gebiet der Krankenversorgung entgegen halten können.
Vgl. zu der Notwendigkeit, Universität und Klinikum unter Umständen zugleich in Anspruch nehmen zu müssen: BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2008, a. a. O., Rdnr. 24, 25, und Beschluss vom 27. November 2007, a. a. O., Rdnr. 42.
Die Forderung nach der möglichen und gegebenenfalls auch erforderlichen parallelen Geltendmachung von Rechten gegenüber Universität und Universitätsklinikum knüpft an die normativ differenziert ausgestaltete Primärverantwortung der beiden verschiedenen Rechtsträger an. Sie ist damit nach Auffassung der Kammer nicht nur verfassungsprozessrechtlichen Besonderheiten geschuldet,
so aber in Auseinandersetzung mit den Gründen der vorgenannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts: OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2010, a. a. O., Beschlussabdruck S. 23, insoweit nicht veröffentlicht,
sondern Ausdruck des notwendiger Weise umfassenden und zugleich effektiven Schutzes der am Fachbereich Medizin tätigen Professorinnen und Professoren vor (der Umsetzung von) nicht den Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG genügenden Maßnahmen eines Universitätsklinikums auf dem Gebiet der Krankenversorgung.
Während nämlich der gegen das Universitätsklinikum gerichtete organisatorische Anspruch darauf, dass wissenschaftsrelevante Maßnahmen auf dem Gebiet der Krankenversorgung nicht ohne Einvernehmen mit dem Fachbereich Medizin beschlossen und umgesetzt werden, dem Universitätsklinikum lediglich die Beurteilung der Wissenschaftsrelevanz seiner Maßnahme abverlangt und gegebenenfalls von ihm durch ein (gerichtlich [vorläufig] angeordnetes) Unterlassen zu erfüllen ist, bedarf die Prüfung und Entscheidung, ob die (beabsichtigte) Erteilung des Einvernehmens durch den Fachbereich den aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG folgenden fachbereichsinternen organisatorischen Beteiligungsrechten der medizinischen Professorinnen und Professoren und / oder ihrem Recht auf eine den grundrechtlichen Vorgaben auch materiellrechtlich entsprechende Erteilung des Einvernehmens entspricht, Kenntnisse der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse innerhalb des medizinischen Fachbereichs, über die das Universitätsklinikum nicht verfügt.
So wohl auch BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2008, a. a. O., Rdnr. 27.
Der an den medizinischen Fachbereich adressierte Schutz der organisatorischen Beteiligungsrechte sowie des materiellen Ausstattungsanspruchs lässt sich im Streitfall durch die medizinischen Professorinnen und Professoren dem Fachbereich Medizin der Universität gegenüber entweder mit dem Ziel (gerichtlich) geltend machen, das Einvernehmen mit einer Maßnahme des Universitätsklinikums auf dem Gebiet der Krankenversorgung (vorläufig) nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zu erteilen oder aber das Universitätsklinikum auf die Einhaltung des Einvernehmenserfordernisses zu verpflichten.
Vgl. zu letztgenanntem Aspekt: BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2008, a. a. O., Rdnr. 24.
Damit entspricht es auch und gerade mit Blick darauf, dass die zum Einvernehmen getroffenen Regelungen den nach Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG erforderlichen Einfluss der Professorinnen und Professoren der Humanmedizin durch die Möglichkeit sichern, auf wissenschaftsrelevante Entscheidungen des Universitätsklinikums über den Fachbereich bzw. die Universität einzuwirken,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. November 2007, a. a. O. Rdnr. 29; und Beschluss vom 1. Februar 2010, a. a. O. Rdnr. 29,
der durch Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich gebotenen Effektivität des Rechtschutzes, die Professorinnen und Professoren des Fachbereichs Medizin zur Durchsetzung der Forschungs und Lehrfreiheit darauf zu verweisen, sich auf die organisatorische Schutzfunktion ihrer fachbereichsinternen Beteiligungsrechte und den materiellrechtlichen Gehalt ihrer Forschungs und Lehrfreiheit ausschließlich gegenüber dem Fachbereich Medizin zu berufen und diesem gegenüber ihre diesbezüglichen Einwendungen gegen die (beabsichtigte) Erteilung des Einvernehmens (gegebenenfalls gerichtlich) geltend zu machen.
Nach allem kann der Kläger sich gegenüber dem beklagten Universitätsklinikum nur darauf berufen, dass die Schließung der Nuklearmedizinischen Station NU 01 im Sinne des § 2 Abs. 3 S. 3 UKVO bzw. der (hier einschlägigen) Vorgängerregelung des § 2 Abs. 2 S. 3 KlV-Dü den Bereich von Forschung und Lehre betrifft und deshalb nicht ohne das Einvernehmen des Beigeladenen zu 1. hat beschlossen werden dürfen. Rechtsfehler, die seiner Meinung nach dem Einvernehmen im Übrigen anhaften, namentlich eine mögliche Missachtung der für ihn aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG folgenden mitgliedschaftlichen Rechte, eines etwaigen Anspruchs auf Beteiligung am fachbereichsinternen Meinungsbildungsprozess und Erhalt der für Forschung und Lehre erforderlichen Grundausstattung seines Lehrstuhls, muss der Kläger indes dem Beigeladenen zu 1. gegenüber geltend machen.
Die Entscheidung über die Schließung der Nuklearmedizinischen Station NU 01 erfordert nach § 2 Abs. 3 S. 3 UKVO bzw. der (hier einschlägigen) Regelung des § 2 Abs. 2 S. 3 KlV-Dü das Einvernehmen des Beigeladenen zu 1., weil die Klinikumsentscheidung im Sinne der genannten Bestimmungen den Bereich von Forschung und Lehre betrifft.
Das Merkmal der Betroffenheit ist weit auszulegen. Denn die mit der rechtlichen Verselbständigung der Universitätskliniken in Nordrhein-Westfalen einhergehende Entbindung der medizinischen Fachbereiche von der Verantwortung für die Klinikleitung durfte nicht dazu führen und hat auch nicht dazu geführt, dass dem Fachbereich der grundrechtlich verbürgte Einfluss auf die in seinen originären Verantwortungsbereich fallenden Fragen von Forschung und Lehre verkürzt oder gar genommen wird. Als nicht wissenschaftsrelevant sind mithin nur solche Entscheidungen des Universitätsklinikums rechtlich einzuordnen, denen erkennbar jeder Bezug zur Erfüllung von Forschungs und Lehraufgaben fehlt und die deshalb schon nicht die bloße Möglichkeit ihrer Beeinträchtigung in sich bergen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 2010, a. a. O., Rdnr. 29 f.
Gemessen daran betreffen die Schließungsentscheidung des beklagten Universitätsklinikums und deren Umsetzung im Sinne des § 2 Abs. 3 S. 3 UKVO bzw. der zuvor geltenden Regelung des § 2 Abs. 2 S. 3 KlV-E den Bereich von Forschung und Lehre. Nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass eine Nuklearmedizinische Bettenstation der Forschungs und Lehrtätigkeit eines Hochschulmediziners, der wie der Kläger den Bereich der Nuklearmedizin an einer Universität vertritt, von Nutzen ist. Der Kläger hat die Ressourcen der nunmehr geschlossenen Bettenstation NU 01 am Standort E des beklagten Universitätsklinikums zur Wahrnehmung der ihm als Hochschullehrer des Fachs Nuklearmedizin obliegenden Aufgaben zumindest tatsächlich in Anspruch genommen. Der Stationswegfall ist mithin jedenfalls nicht von vorneherein ungeeignet, seine Belange in den Bereichen Forschung und Lehre zu beeinträchtigen.
Dieser Annahme stehen auch die Besonderheiten nicht entgegen, unter denen der Kläger im Jahr 1992 auf seinen Lehrstuhl berufen worden ist.
Zwar gibt die Tatsache, dass der Kläger entsprechend der Stellenausschreibung unter zeitgleicher Beurlaubung von der Tätigkeit als Hochschullehrer seine Beschäftigung als Direktor am Forschungszentrum verbunden mit der vertraglichen Zusage des Forschungszentrums aufgenommen hat, ihm nach Auslaufen des Anstellungsverhältnisses angemessene Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen, soweit dies nicht durch die Beigeladene zu 2. geschieht, Anlass zu erwägen, ob der Kläger danach nicht im Anschluss an seine Tätigkeit als Institutsdirektor in K und der damit verbundenen Beendigung seiner Beurlaubung als Hochschullehrer als für die Beigeladene zu 2. tätiger Universitätsprofessor im Bereich der Nuklearmedizin bei Forschung und Lehre auf die Ressourcen hat beschränkt bleiben sollen, die ihm als Institutsdirektor innerhalb der Kernforschungsanstalt K zur Verfügung standen. Die damit ernstlich aufgeworfene Frage danach, ob auch die Existenz einer nuklearmedizinischen Bettenstation am Standort E zu der durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG geschützten Mittelausstattung des Klägers zählt, lässt sich jedoch zumindest nicht offensichtlich verneinen. Dem steht schon entgegen, dass es in diesem Zusammenhang zu klären gilt, welche Bedeutung für die Rechtsstellung des Klägers dem Umstand beizumessen ist, dass er nach seiner im Jahr 2003 beendeten Direktorentätigkeit am Forschungszentrum auch die Nuklearmedizinische Station NU 01 am Standort E bis zu ihrer Schließung für Forschungs und Lehrzwecke jedenfalls tatsächlich hat nutzen können.
Das nach allem erforderliche Einvernehmen des Beigeladenen zu 1. mit der Entscheidung des beklagten Universitätsklinikums, die Nuklearmedizinische Bettenstation NU 01 zu schließen, liegt jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung tatsächlich vor. Ob das Einvernehmen auch schon erteilt war, als das beklagten Universitätsklinikum am 11. September 2006 die Stationsschließung beschloss, ist rechtlich unerheblich. Ein etwaiger Rechtsmangel, der in einer Entscheidung des beklagten Universitätsklinikums zur Schließung der Bettenstation ohne das erteilte Einvernehmen des Beigeladenen zu 1. läge, wäre als formeller Rechtsfehler jedenfalls heilbar,
vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2008, 15 B 2574/06, Beschlussabdruck S. 13; insoweit verfassungsrechtlich unbeanstandet geblieben: BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2008, a. a. O. Rdnr. 15,
und tatsächlich auch geheilt.
Offen bleiben kann letztlich, in wessen Zuständigkeit innerhalb des Beigeladenen zu 1. die Erteilung des Einvernehmens nach § 2 Abs. 2 S. 3 KlVDü bzw. § 2 Abs. 3 S. 3 UKVO fiel. Eine Rechtspflicht zu einer entsprechenden Überprüfung traf bzw. trifft das beklagte Universitätsklinikum im Verhältnis zum Kläger nicht. Nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen hat es im Rahmen seiner diesem gegenüber obliegenden Verpflichtungen allein auszuschließen, dass das Einvernehmen nicht von einem Dritten stammt. Hier durfte und darf das beklagte Universitätsklinikum von einem durch den Beigeladenen zu 1. erklärten Einvernehmen schon deshalb ausgehen, weil alle nach den hochschulrechtlichen Bestimmungen als entscheidungsbefugt in Betracht kommenden Organe des Beigeladenen zu 1. der Stationsschließung (zwischenzeitlich) zugestimmt haben.
Allerdings begegnen nach Auffassung der Kammer die normativen Bestimmungen über die Aufteilung der Zuständigkeiten im Fachbereich Medizin zwischen dem Dekanat und dem Fachbereichsrat jedenfalls mit Blick auf die Erteilung des Einvernehmens mit wissenschaftsrelevanten Entscheidungen des Universitätsklinikums nicht unerheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies gilt nicht nur für die Rechtslage, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Schließung der Station am 11. September 2006 galt, sondern auch für die derzeit anzuwendenden Rechtsvorschriften, soweit danach (auch) die Entscheidung über das Einvernehmen nach dem Wortlaut der jeweiligen Bestimmungen jeweils in die Zuständigkeit des Dekanats fiel bzw. fällt.
Bis zur Novellierung der hochschulrechtlichen Vorschriften zum 1. Januar 2007 folgte dieses Ergebnis aus den (hier vormals anzuwendenden) §§ 17 Abs. 1 S. 1 und S. 2, 18 Abs. 1 KlV-Düs. Danach leitete das Dekanat den Fachbereich Medizin und war für alle Angelegenheiten des Fachbereichs zuständig, soweit die Klinikumsverordnung selber nichts anderes vorsah. Der in § 18 Abs. 1 KlV-Düs abschließend normierte Aufgabenkatalog des Fachbereichsrates erfasste indes die Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens nicht. Verfassungsrechtlich problematisch war diese mit den §§ 17 Abs. 1 S. 1 und S. 2, 18 Abs. 1 KlV-Düs in Gestalt einer Rechtsverordnung getroffene Zuständigkeitsbestimmung nicht nur im Hinblick darauf, dass sie - mit Blick auf die Regelung des § 41 Abs. 1 S. 2 HG a. F. möglicherweise nicht von der Verordnungsermächtigung des § 41 Abs. 2 HG a. F. gedeckt war, sondern auch in Anbetracht der Tatsache, dass sie von der in der Normhierarchie übergeordneten Regelung des § 28 Abs. 1 S. 2 HG a. F. abwich, nach der der Fachbereichsrat über diejenigen Angelegenheiten des Fachbereichs zu beschließen hatte, für die nicht die Zuständigkeit der Dekanin oder des Dekans bestimmt war.
Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 27. November 2007, a. a. O. Rdnr. 37.
Darüberhinaus dürfte die Zuständigkeit des Dekanats für die Erteilung des Einvernehmens, die damals aus den §§ 17 Abs. 1 S. 1 und S. 2, 18 Abs. 1 KlV-Düs folgte, aber auch mit Blick darauf verfassungsrechtlich bedenklich gewesen sein, dass das nach § 2 Abs. 2 S. 3 KlV-Düs erforderliche Einvernehmen bezweckt, die den medizinischen Hochschullehrinnen und Hochschullehrern durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG individuell verbürgte Wissenschaftsfreiheit zu schützen. Einiges spricht nämlich dafür, dass diese individualgrundrechtliche Zielrichtung der Gewährleistung es verfassungsrechtlich gebietet, die Entscheidung über das Einvernehmen dem Fachbereichsrat zuzuordnen, weil Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG den Professorinnen und Professoren der Humanmedizin nicht nur materiellrechtlich die Freiheit von Forschung und Lehre garantiert, sondern auch die Möglichkeit, auf wissenschaftsrelevante Entscheidungen des Fachbereichs Einfluss zu nehmen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 2010, a. a. O. Rdnr. 31 a. E.
Die Gruppe der Hochschullehrinnen und Hochschullehrer (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 HG a.F.) war indes mit Stimmrecht nicht (auch) im Dekanat (vgl. § 17 Abs. 2 KlV-Düs) vertreten, sondern nur gemäß § 28 Abs. 2 HG a. F. im Fachbereichsrat. Angesichts der verfassungsrechtlich den medizinischen Professorinnen und Professoren notwendig einzuräumenden Chance einer Einflussnahme auf die ihre Freiheit von Forschung und Lehre betreffende Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens und der damit angesichts des grundrechtswahrenden Gehalts dieser Verfahrensbestimmung,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. November 2007, a. a. O.,
zu verbindenden Forderung nach einer möglichst hohen Effektivität der hierzu verfügbaren Mittel und Wege, ist es zumindest verfassungsrechtlich bedenklich gewesen, betroffene Hochschullehrinnen und Hochschullehrer darauf zu verweisen, ihre Rechte insoweit dem Dekanat gegenüber geltend zu machen, oder aber den Versuch zu unternehmen, ihre diesbezüglichen Anliegen gemäß § 6 S. 1 KLV-Dü als "grundsätzliche Angelegenheit" im Sinne dieser Bestimmung über ihre dortigen Vertreter (vgl. § 6 S. 1 Nr. 2 KLV-Dü) in die Klinikumskonferenz mit ihrer den Vorstand des beklagten Universitätsklinikums lediglich beratenden Funktion einzubringen.
Die aufgezeigte verfassungsrechtliche Problematik hinsichtlich der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen Dekanat und Fachbereichsrat dürfte auch der heutigen Rechtslage anhaften. Denn nach § 31 Abs. 2 S. 4 HG obliegen dem Dekanat alle Angelegenheiten und Entscheidungen des Fachbereichs Medizin, für die im Hochschulgesetz selbst oder aber in einer nach § 31a HG erlassenen Rechtsverordnung nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Damit fällt zumindest dem Wortlaut der Bestimmungen nach die Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens nach § 2 Abs. 3 S. 3 UKVO in die Zuständigkeit des Dekanats, weil sie nach der textlichen Fassung des in § 31 Abs. 3 HG umschriebenen Aufgabenkatalogs nicht dem Fachbereichsrat überantwortet ist. Hinzu kommt, dass derzeit die Bildung einer den Vorstand des Universitätsklinikums beratenden Klinikumskonferenz nach § 6 S. 1 UKVO nicht einmal mehr obligatorisch ist.
Letztlich kann hier aber offen bleiben, ob es entsprechend dem Wortlaut der vormals geltenden (und hier einschlägigen) Zuständigkeitsbestimmungen (§§ 17 Abs. 1 S. 1 und S. 2, 18 Abs. 1 KlV-Düs) bzw. gemäß den heute anzuwendenden Regelungen des § 31 Abs. 2 S. 4, Abs. 3 HG fachbereichsintern bei der Zuständigkeit des Dekanats für die Erteilung des Einvernehmens verbleiben durfte bzw. verbleibt, oder ob die Vorschriften erweiternd verfassungskonform dahingehend auszulegen waren bzw. auszulegen sind, dass die Einvernehmensentscheidung dem Fachbereichsrat vorbehalten bleibt. Anknüpfen ließe sich eine solche Auslegung an die in § 28 Abs. 1 S. 2 i. V. m. S. 1 HG alter wie neuer Fassung inhaltsgleich allgemein zur Zuständigkeit des Fachbereichsrates getroffene Regelung, nach der dieser unter anderem in allen Angelegenheiten zuständig ist, die - wie hier Forschung und Lehre betreffen, soweit keine andere Zuständigkeit bestimmt ist.
Weiter nachzugehen ist der aufgezeigten verfassungsrechtlichen Problematik hier indes nicht. Denn zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass im Zeitpunkt der hier zu treffenden Entscheidung ein Einvernehmen aller Organe des Beigeladenen zu 1. mit der durch das beklagte Universitätsklinikum am 11. September 2006 beschlossenen Schließung der Nuklearmedizinischen Station NU 01 vorliegt.
Mit dem in seiner Sitzung vom 21. Januar 2008 gefassten Beschluss "Die Schließung bleibt aufrecht erhalten" hat das Dekanat des Beigeladenen zu 1. sein Einvernehmen zu der Stationsschließung erteilt.
Sein Einvernehmen erklärt, wer mit Rechtsbindungswillen zum Ausdruck bringt, dass er die Entscheidung, auf die das Einvernehmen bezogen ist, inhaltlich mitträgt.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. April 2004, 3 C 25.03, juris Rdnr. 27; zum Begriff des Einvernehmens in § 31 HG: Böhmann in Leuze / Epping, Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen - HG NRW, Kommentar, Stand August 2010, zu § 31 HG Rdnr. 8.
Eben dieses Placet mit der Entscheidung des beklagten Universitätsklinikums vom 11. September 2006 über die Schließung der Bettenstation ist dem Dekanatsbeschluss vom 21. Januar 2008 trotz des nicht in die Beschlussformel aufgenommenen Begriffs des "Einvernehmens" hinreichend deutlich zu entnehmen. Dabei steht fest, dass das Dekanat mit dem gefassten Beschluss nicht nur eine rechtsfolgenlose Stellungnahme zu dem bereits in Vollzug befindlichen Vorhaben des beklagten Universitätsklinikums hat abgeben wollen, sondern die Relevanz der Stationsschließung für die Freiheit von Forschung und Lehre im Sinne des § 2 Abs. 3 S. 3 UKVO erkannt, das Einvernehmen des Fachbereichs mit dieser Maßnahme deshalb für erforderlich gehalten und die Entscheidung des beklagten Universitätsklinikums vor diesem Hintergrund inhaltlich hat mittragen wollen. Belegt wird diese Annahme schon durch die Tatsache, dass (auch) das Dekanat dem Kläger in den Jahren zuvor wiederholt die Gelegenheit eingeräumt hatte, die aus seiner Sicht gegen eine Stationsschließung sprechenden Umstände darzutun. Abgesehen davon war die Beschäftigung des Dekanats mit der Stationsschließung in seiner Sitzung vom 21. Januar 2008 durch den hierzu auffordernden Beschluss des Fachbereichsrates vom 17. Januar 2008 veranlasst, dem ausweislich des Sitzungsprotokolls dessen Auffassung zu Grunde lag, in der Sache nicht zuständig zu sein, weil die Stationsschließung Belange von Forschung und Lehre nur in quantitativer, nicht aber in qualitativer Hinsicht betreffe. Zwar findet die Differenzierung zwischen quantitativer und qualitativer Betroffenheit in Forschung und Lehre als Kriterium für die Abgrenzung der fachbereichsinternen Zuständigkeiten in den maßgeblichen Rechtsvorschriften keine Stütze. Ihr ist aber als insoweit hier allein entscheidungserheblich zu entnehmen, dass der Fachbereichsrat (spätestens) in seiner Sitzung vom 17. Januar 2008 zu der Auffassung gelangt war, dass die Stationsschließung gemäß § 2 Abs. 3 S. 3 UKVO des Einvernehmens des Fachbereichs bedurfte. Dass das Dekanat seinem Beschluss vom 21. Januar 2008 eine hiervon abweichende rechtliche Beurteilung zu Grunde gelegt hat, ist nicht ersichtlich.
Ebenfalls mit Rechtsbindungswillen hat auch der Fachbereichsrat selbst der Stationsschließung zugestimmt. Der in seiner Sitzung vom 27. Mai 2010 gefasste Beschluss, "Das Einvernehmen des Fachbereichs Medizin der I-Universität E mit dem Beschluss des Vorstands des UKD über die Schließung der Station NU 01 am 8. Januar 2007 wird in der Weise wiederhergestellt, dass sich das Einvernehmen auch auf die Aufrechterhaltung der Schließung der Station erstreckt", bringt trotz seiner sprachlich missglückten Fassung in der Sache unmissverständlich zum Ausdruck, dass der Vollzug der Entscheidung des beklagten Universitätsklinikums über die Schließung der Bettenstation gebilligt wird. Der Beschluss des Fachbereichsrates vom 27. Mai 2010 stellt nämlich eine Reaktion auf die Kritik des Bundesverfassungsgerichts in seinem dem Beigeladenen zu 1. zu diesem Zeitpunkt bekannten Beschluss vom 1. Februar 2010 dar, nach der die Beigeladene zu 2. die Erforderlichkeit eines Einvernehmens mit der Schießungsentscheidung schon seit dem Beschluss vom 27. November 2007 im Verfahren 1 BvR 1736/07 ernstlich habe in Rechnung stellen müssen und das bloße Nichterheben von Einwänden und die Befassung mit der Schließung der Bettenstation den Schluss auf eine künftige Erteilung des Einvernehmens nicht zulasse.
BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 2010, a. a. O., Rdnr. 32.
Ausgehend hiervon musste dem Beigeladenen zu 1. daran gelegen sein, noch im Vorfeld des vor dem OVG NRW für den 10. Juni 2010 im Beschwerdeverfahren 15 B 2574/06 anberaumten Erörterungstermins den Beanstandungen des Bundesverfassungsgerichts Rechnung zu tragen, um eine dem beklagten Universitätsklinikums im Beschwerdeverfahren andernfalls schon deswegen möglicherweise drohende nachteiligen Entscheidung zu vermeiden. Dies schloss die unmissverständliche Festlegung seiner Organe ein, mit der Stationsschließung einverstanden zu sein.
Lediglich vorsorglich ist zudem festzustellen, dass auch der Dekan des Beigeladenen zu 1. der Schließungsentscheidung zugestimmt hat. Der Beschluss zur Schließung der Station NU 01 ist nach dem vorliegenden Protokollauszug am 11. September 2006 vom Vorstand des beklagten Universitätsklinikums auf einer gemeinsamen Sitzung mit dem Dekanat des Beigeladenen zu 1. beschlossen worden. Das zur Leitung der Beigeladenen zu 1. nach der damals geltenden Regelung des § 17 Abs. 1 KlV-Dü befugte Dekanat war in dieser Sitzung durch den Dekan als seinem Vorsitzenden, der zugleich (vgl. § 17 Abs. 4 S. 1 KlV-Dü) auch dem Fachbereichsrat der Beigeladenen zu 1. vorstand, ordnungsgemäß vertreten. Nach dem Sitzungsprotokoll hat der Dekan dem Vorstandsbeschluss ausdrücklich zugestimmt.
Liegt damit das Einvernehmen des Beigeladenen zu 1. mit der durch das beklagte Universitätsklinikum am 11. September 2006 beschlossenen Beendigung des Betriebs der Nuklearmedizinischen Bettenstation NU 01 vor, ist der Hauptantrag zu 2. nebst Hilfsbegehren nach allem abzuweisen, ohne dass hier der Frage nachzugehen ist, ob das erteilte Einvernehmen das aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG folgende organisatorische Recht des Klägers auf eine fachbereichsinterne Beteiligung an der Einvernehmensentscheidung oder die ihm materiell durch die Grundrechtsnorm verbürgten Rechte verletzt.
Schließlich kann offen bleiben, ob der Kläger sich dem beklagten Universitätsklinikum gegenüber als Leiter dessen nuklearmedizinischer Klinik und dort tätiger Mediziner darauf berufen kann, dass (die Entscheidung über) die Stationsschließung als Organisationsmaßnahme, die sich auf seinen Tätigkeitsbereich auswirkt, frei von Willkür ist, wofür allerdings tatsächlich Einiges spricht.
So auch schon Beschluss der Kammer vom 29. November 2006, a. a. O., Rdnr. 42.
Denn verifizierbare Anhaltspunkte tatsächlicher Art, die auch nur im Ansatz geeignet sein könnten, einen Verstoß gegen das Willkürverbot zu begründen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Dies gilt selbst dann, wenn der Vortrag des Klägers zutrifft, und die zur Aufgabe der Bettenstation durch das beklagte Universitätsklinikum angestellten Wirtschaftlichkeitsüberlegungen auf einem unvollständigen bzw. fehlerhaften Datenmaterial beruhten und / oder aufgrund einer seit der Schließungsentscheidung vom 11. September 2006 zu verzeichnenden nachhaltigen Verbesserung der gesamtwirtschaftlichen Lage des beklagten Universitätsklinikums zwischenzeitlich sogar überholt sein sollten. Weder als Klinikleiter noch als an dem beklagten Universitätsklinikum beschäftigter Arzt steht dem Kläger und zwar ebenso wenig wie jedem anderen an dem beklagten Universitätsklinikum Beschäftigten ein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, dass innerbetriebliche Organisationsentscheidungen seinen betriebswirtschaftlichen Vorstellungen entsprechen, den eigenen Tätigkeitsbereich unberührt lassen und ein Angebot zur medizinischen Versorgung der Patienten in einem Umfang sicherstellen, der aus seiner Sicht sinnvoll und geboten ist. Dass unternehmerische Entscheidungen des beklagten Universitätsklinikums gemäß den ehemals geltenden §§ 8 Abs. 1 S. 1, 9 KlV-Dü bzw. den heutigen Regelungen der §§ 8 Abs. 1 S. 1, 9 UKVO einer Wirtschaftsführung verpflichtet waren bzw. sind, die an kaufmännischen Grundsätzen auszurichten und kostendeckend ist, ist eine normative Vorgabe, die nicht dazu bestimmt ist, den Kläger als Dritten zu schützen. Anhaltspunkte dafür, dass der Schließung der Bettenstation andere als unternehmerische Erwägungen zu Grunde liegen, die sich im Verhältnis zum Kläger als willkürlich erweisen könnten, liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese sich mangels eines selbstgestellten Sachantrages nicht dem Risiko ausgesetzt haben, im Fall ihres Unterliegens mit Kosten belastet zu werden. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.
Die Berufung gegen dieses Urteil ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil von dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 2010 (15 B 2574/06) abweicht (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 VwGO).