SG Aachen, Urteil vom 17.06.2011 - S 19 AY 27/10
Fundstelle
openJur 2012, 80651
  • Rkr:
Tenor

Die Beigeladene wird verurteilt, an die Klägerin 3.157,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 3.157,13 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Aufwendungen für die notfallmäßige Krankenhausbehandlung eines Asylbewerbers.

Der u. Staatsangehörige C. Z., geb am 00.00.0000, stellte nach Einreise in die BR Deutschland 1977 erstmals einen Asylantrag und wurde der Stadt L. zugewiesen. Nachdem sein Asylantrag sowie sein Asylfolgeantrag 1993 bestandskräftig abgelehnt worden waren, wurde er am 20.07.2007 wegen kardialer Dekompensation und chronisch obstruktiver Lungenerkrankung auf der inneren Station des Krankenhauses der Klägerin notfallmäßig aufgenommen und dort bis zum 10.08.2007 stationär behandelt. Am 23.07.2007 informierte die Klägerin das Sozialamt H. über die Notfallaufnahme. Unter dem 24.09.2007 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Übernahme der Behandlungskosten in Höhe von insgesamt 3.157,13 Euro. Mit Bescheid vom 22.01.2008 lehnte die Beklagte eine Übernahme der Kosten ab und führte zur Begründung aus, die Bedürftigkeit des Zeugen Z. sei nicht nachgewiesen, hierzu sei dieser auch während seines Krankenhausaufenthaltes nicht befragt worden. Die Klägerin verwies am 21.02.2008 auf eine Befragung des Zeugen Z. durch einen Mitarbeiter des Sozialamtes H. am 23.07.2007 und bat erneut um Übernahme der Kosten für den stationären Aufenthalt. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.06.2010 wies die Beklagte den Widerspruch der Klä-gerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Zeuge Z. habe nach Ablehnung seines Asylantrags das Land zunächst verlassen und sei 2007 erneut illegal eingereist. Nach seiner Wiedereinreise habe er im Juli 2007 Unterkunft bei dem Zeugen D. in V.-Q. gefunden, der ihn auch ins Krankenhaus gebracht habe. Somit habe der Zeuge Z. zum Zeitpunkt der Aufnahme seinen Aufenthalt im Bereich der Beigeladenen gehabt.

Hiergegen richtet sich die am 02.07.2010 erhobene Klage.

Die Klägerin führt aus, die Angaben des Zeugen Z. hinsichtlich seiner erneuten Einreise und seines Aufenthaltes im Juli 2007 seien nicht glaubhaft. Bereits im Rahmen seiner Asylverfahren habe der Zeuge Z. wiederholt widersprüchliche Angaben gemacht. Die Klägerin ist der Ansicht, selbst wenn der Zeuge Z. erneut illegal eingereist sei, sei die Beklagte wegen der nach wie vor wirksamen Zuweisung zur Stadt L. örtlich zuständig.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.01.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2010 zu verurteilen, an sie 3.157,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit 02.07.2010 zu zahlen,

hilfsweise,

die Beigeladene zu verurteilen, an sie 3.157,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit 02.07.2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hält an ihrer bisherigen Auffassung fest.

Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie führt unter Hinweis auf Angaben des Zeugen Z. im September 2007 aus, dieser habe zu seinem tatsächlichen Aufenthaltsort widersprüchliche Angaben gemacht. Zudem verweist sie auf eine schriftliche Erklärung des Zeugen D. vom 20.01.2011, in der dieser erklärt hat, der Zeuge Z. habe sich zu keiner Zeit in seiner Wohnung in V.-Q. aufgehalten.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C. A. und N. E ... Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Verhandlungstermins verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Gründe

Die Klage ist zulässig und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Eine Verurteilung der Beigeladenen konnte erfolgen, weil die Voraussetzungen analog § 75 Abs. 5, 3. Alt. Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorliegen. Zwar kann nach der Vorschrift in unmittelbarer Anwendung nur ein Träger der Sozialhilfe verurteilt werden. Sie ist jedoch auf Träger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) analog anzuwenden, da es sich hierbei um sozialhilfeähnliche, steuerfinanzierte Leistungen handelt (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2006, L 7 AY 3106/06 ER-B = juris, Rdnr. 10; SG Aachen, Urteil vom 22.10.2010, S 19 AY 14/09 = juris).

Grundlage für den Anspruch der Klägerin ist § 25 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) analog. Die Voraussetzungen für eine Gesetzesanalogie, nämlich planwidrige Regelungslücke und Vergleichbarkeit des geregelten mit dem ungeregelten Sachverhalt (vgl. insoweit nur BSG, Urteil vom 27.06.2007, B 6 KA 24/06 R = juris, Rdnr. 18 m.w.N.; Urteil vom 31.05.2006, B 6 KA 62/04 R = juris, Rdnr. 14 m.w.N.), liegen vor. Es fehlt eine entsprechende Regelung für die Erbringung von Leistungen in einem Eilfall, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Asylbewerberleistungen nicht zu erbringen gewesen wären und angesichts der Ähnlichkeit dieser steuerfinanzierten (s.o.) Leistungen ist auch eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte gegeben (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.03.2007, L 23 B 27/06 AY PKH = juris, Rdnr. 4; SG Aachen, Urteil vom 20.11.2007, S 20 SO 67/06, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de; für die Vorgängerregelung des § 121 Satz 1 BSHG bereits OVG Münster, Urteil vom 05.12.2000, 22 A 3164/99 = juris, Rdnr. 16 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 11.06.2003, 4 LB 583/02 = juris, Rdnr. 10; OVG Berlin, Urteil vom 25.11.2004, 6 B 17/02 = juris, Rdnr. 16 ff.).

Die Voraussetzungen analog § 25 SGB XII Satz 1 SGB XII liegen vor. Die Klägerin hat als Trägerin des St.-Elisabeth-Krankenhauses H. in der Zeit vom 20.07. bis 10.08.2007 dem Zeugen Z. in einem Eilfall Hilfe geleistet. Denn die Krankenhausbehandlung war angesichts des schlechten Gesundheitszustandes des Zeugen Z. unstreitig eine Notfallbehandlung. Mit der Krankenbehandlung hat die Klägerin Leistungen erbracht, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Asylbewerberleistungen vom Beigeladenen als Sachleistung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zu erbringen gewesen wären. Der Zeuge Z. war zum Zeitpunkt der Behandlung als (nach wie vor) vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG grundsätzlich anspruchsberechtigt.

Dass dem Anspruch Einkommen oder Vermögen im Sinne von § 7 AsylbLG entgegengestanden haben könnten, vermag die Kammer auszuschließen. Der Zeuge Z. hat im Rahmen seiner Vernehmung für die Kammer glaubhaft ausgeführt, dass er außer einem geringen Barbetrag von rund 300,- Euro, den er seinerzeit aus der U. bei der Wiedereinreise mitgebracht hatte, über keinerlei Einkommen oder Vermögen verfügt hat. Auch eine finanzielle Unterstützung des Zeugen Z. durch u. Landsleute hat nach den glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung erst nach dem Krankenhausaufenthalt stattgefunden. Diese Information deckt sich mit den gegenüber dem Kreis I. am 11.09.2007 gemachten Angaben. Danach war der Zeuge Z. erst im September 2007 bei einer Familie P. in I. untergekommen (Bl. 58 der Gerichtsakte).

Die Leistungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG wären nicht von der Beklagten, sondern von der Beigeladenen zu erbringen gewesen. Dies ergibt sich aus § 10a Abs. 2 Satz 3 AsylbLG, der bezüglich der Zuständigkeit für Leistungen in Einrichtungen, die der Krankenbehandlung dienen, auf die Zuständigkeit nach § 10a Abs. 1 AsylbLG verweist.

Jedoch ergibt sich im Rahmen dieser Verweisung nicht eine Zuständigkeit der Beklagten nach § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG. Denn die ursprüngliche Zuweisung des Zeugen Z. zur Stadt L. war zum Zeitpunkt der notfallmäßigen Aufnahme am 20.07.2007 gegenstandslos. Eine erteilte Zuweisungsentscheidung wird nämlich durch Ausreise des Ausländers unwirksam (OVG Münster, Beschluss vom 07.03.2008, 18 B 40/08 = juris, Rdnr. 10 mit zahlreichen Nachweisen; noch enger LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.01.2006, L 20 B 11/05 AY ER = juris, Rdnr. 15: Zuweisungsentscheidung erledigt sich bereits nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens; ähnlich Wahrendorf, a.a.O., § 10a AsylbLG Rdnr. 9; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.05.2010, L 15 AY 2/10 B ER = juris, Rdnr. 14). Zur Überzeugung der Kammer steht indessen fest, dass der Zeuge Z. das Land zunächst verlassen hatte und erst unmittelbar vor der Einlieferung in das Krankenhaus der Klägerin am 20.07.2007 wieder eingereist war. Denn der Zeuge Z. hat die näheren Umstände seiner Wiedereinreise detailreich und in Übereinstimmung mit seinen Angaben im Verwaltungsverfahren geschildert. Danach hat ihn ein Lastwagenfahrer aus J. nach L. mitgenommen. Soweit sich die Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Details nicht mit der Vernehmung des Zeugen Z. durch einen Mitarbeiter der Stadt H. während seines Krankenhausaufenthalts am 23.07.2007 (Bl. 29 der Gerichtsakte) deckt, so existiert hierfür aus Sicht der Kammer ein plausibler Grund. So hat der Zeuge Z. im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärt, bei der seinerzeitigen Vernehmung im Krankenhaus sei kein Dolmetscher zugegen gewesen, so dass sich Fehler im Bereich der Übermittlung nicht ausschließen lassen.

Scheidet eine Zuständigkeit der Beklagten aber wegen der mittlerweile erloschenen Zuweisungsentscheidung aus, so ist nach der Verweisung in § 10a Abs. 2 Satz 3 AsylbLG auf die subsidiäre Zuständigkeit nach § 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG zurückzugreifen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass § 10a Abs. 2 Satz 3 AsylbLG nicht lediglich auf § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG, sondern pauschal auf "Abs. 1" verweist.

Zum Zeitpunkt der Aufnahme im Krankenhaus der Klägerin am 20.07.2007 aber war der tatsächliche Aufenthalt des Klägers in V.-Q ... Denn er hielt sich bei dem Zeugen D. auf, der ihn am Bahnhof in V.-Q. als Landsmann erkannt, spontan bei sich aufgenommen und versorgt hatte. Dies folgt aus den bis in Detail übereinstimmenden Aussagen der Zeugen D. und Z. im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass der Zeuge Z. im Rahmen seiner bisherigen Asylverfahren zum Teil äußerst widersprüchliche Angaben auch zu seinen Aufenthalten in der BR Deutschland gemacht hat. Angesichts der Übereinstimmung der Aussagen selbst in Details hält die Kammer es indessen für erwiesen, dass sich die Dinge so zugetragen haben, wie von den Zeugen D. und Z. übereinstimmend geschildert. Auch vermag sie auszuschließen, dass sich die Zeugen hinsichtlich ihrer Aussagen abgesprochen haben. Eine andere Betrachtung rechtfertigt auch nicht die schriftliche Einlassung des Zeugen D. vom 20.01.2011 gegenüber der Beigeladenen (Bl. 71 der Gerichtsakte). Der Zeuge D. hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärt, am 20.01.2011 die Dinge nicht so wiedergegeben zu haben, wie sie sich tatsächlich zugetragen haben. Welche Motivation der Zeuge D. bei seiner Befragung am 20.01.2011 gehabt haben mag, eine Aufnahme des Zeugen Z. abzustreiten, mag hier dahin stehen. Nach dem Eindruck, den die Kammer von beiden Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, steht zu ihrer Überzeugung jedenfalls fest, dass der Zeuge D. den Zeugen Z. bei sich aufgenommen und ihn am nächsten Tag (d.h. am 20.07.2007) ins Krankenhaus der Klägerin gebracht hat.

Dem Anspruch der Klägerin gegen die Beigeladene steht schließlich nicht entgegen, dass die Klägerin bereits unter dem 23.07.2007 das Sozialamt der Stadt H. über die Notfallaufnahme informiert hat. Denn es ist nicht die Beigeladene informiert worden, sondern ein anderer Verwaltungsträger und eine Zurechnung der Kenntnis ist mangels eines funktionellen Zusammenwirkens der Stadt H. und der Beigeladenen auszuschließen. Doch selbst wenn man von einer Kenntnis der Beigeladenen vom Notfall am 23.07.2007 ausgehen wollte, würde dies keine andere Betrachtung rechtfertigen. Zwar besteht der Nothelferanspruch nach dem Wortlaut des § 25 Satz 1 SGB XII (analog) nur, soweit Sozialhilfe (bzw. Asylbewerberleistungen) nicht rechtzeitig einsetzen konnten ("bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe"). Daraus indessen abzuleiten, dass ein Anspruch nur bis zum dem Zeitpunkt besteht, zu dem der Träger der Sozialhilfe (bzw. der Asylbewerberleistungen) Kenntnis vom Hilfefall erhält (so LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2007, L 7 SO 5195/06 = juris Rdnr. 18 ff.; zur Vorgängerregelung des § 121 Satz 1 BSHG bereits BVerwG, Urteil vom 02.04.1987, 5 C 67/84 = juris Rdnr. 17 ff.) hält die Kammer in Konstellationen wie der vorliegenden für zu weitgehend. Denn diese Betrachtungsweise würde dem Umstand nicht gerecht, dass es sich um eine einheitliche Krankenhausbehandlung des Zeugen Z. durch die Klägerin gehandelt hat. Sie würde zudem einen einheitlichen Lebenssachverhalt aufspalten und es der Klägerin aufbürden, Ansprüche, die aus diesem einheitlichen Lebenssachverhalt resultieren, gegenüber zwei Anspruchsgegnern (der Beigeladenen vom 20.07. bis 23.07.2007 sowie dem Zeugen Z. für den Anspruch ab 24.07.2007) geltend zu machen bzw. durchzusetzen. Deshalb erscheint es in Fällen, in denen eine begonnene Krankenhausbehandlung noch andauert, sachgerecht, dass der örtliche Träger der Sozialhilfe (bzw. - wie hier - von Asylbewerberleistungen) die gesamten Behandlungskosten für diese einheitliche Krankenhausbehandlung trägt, und zwar unabhängig davon, ob die Krankenhausbehandlung auf der Grundlage zweier unterschiedlicher Fallpauschalen abgerechnet wird (auf die Abrechnung nach der zu Grunde liegenden Fallpauschale abstellend SG Aachen, Urteil vom 11.11.2008, S 20 SO 73/07 = juris, Rdnr. 25 ff.). Den von der herrschenden Auffassung geschilderten Bedenken, dies könne zu einer ausufernden Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers führen (vgl. BVerwG, a.a.O. Rdnr. 18), lässt sich dadurch begegnen, dass der Eintritt einer Zäsur - etwa in Gestalt einer sich an den Krankenhausaufenthalt anschließenden Rehabilitation oder ambulanten Behandlung - die Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers beendet (vgl. SG Aachen, Urteil vom 22.10.2010, S 19 AY 14/09 = juris).

Es ergibt sich schließlich keine Pflicht der Klägerin zur Tragung der für die Behandlung des Zeugen Z. aufgewendeten Krankenbehandlungskosten auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht.

Auch sind die Voraussetzungen des § 25 Satz 2 SGB XII analog erfüllt. Die Klägerin hat ihren Erstattungsanspruch zeitnah nach dem stationären Aufenthalt des Zeugen Z. (nämlich am 24.09.2007) und damit innerhalb angemessener Frist bei der (vermeintlich zuständigen) Beklagten angemeldet (Bl. 1 der Verwaltungsvorgänge der Beklagten).

Grundlage für den Anspruch auf Prozesszinsen sind die Vorschriften der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB analog. Jedenfalls für sozialrechtliche Streitigkeiten, an denen Kostenprivilegierte nicht beteiligt sind, finden diese Regelungen analoge Anwendung (BSG, Urteil vom 28.09.2005, B 6 KA 71/04 R = juris, Rdnr. 38 ff.; BSG, Urteil vom 23.03.2006, B 3 KR 6/05 R = juris, Rdnr. 15 ff.; SG Aachen, Urteil vom 20.11.2007, S 20 SO 67/06, a.a.O.; a.A. Leitherer, a.a.O., § 94 Rdnr. 5a: Keine allgemeine Übertragung dieser Rechtsprechung auf Streitigkeiten, die von § 197a SGG erfasst werden).

Allerdings sind die Vorschriften der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB im Hinblick auf den Anspruch auf Prozesszinsen gegen die Beigeladene im sozialgerichtlichen Verfahren teleologisch zu reduzieren (vgl. zum Folgenden SG Aachen, Urteil vom 22.10.2010, S 19 AY 14/09 = juris). Prozesszinsen sind im Grunde ein Risikozuschlag, den der Schuldner zu entrichten hat, wenn er sich auf einen Prozess einlässt und unterliegt (BGH, Urteil vom 14.01.1987, IVb ZR 3/86 = juris, Rdnr. 3; Löwisch, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2004, § 291 Rdnr. 1). Ein "Unterliegen" kann der Beigeladenen frühestens zu dem Zeitpunkt drohen, zu dem eine unechte notwendige Beiladung erfolgt ist, weil nur in diesem Fall eine Verurteilung des Beigeladenen in Betracht kommt (§ 75 Abs. 5 SGG). Im vorliegenden Fall indessen ist eine unechte notwendige Beiladung mit Zustellung des Beiladungsbeschlusses vom 30.11.2010 am 06.12.2010 erfolgt. Der "Eintritt der Rechtshängigkeit" gegenüber der Beigeladenen im Sinne von § 291 BGB ist daher erst zu diesem Datum erfolgt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 1, 162 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Kammer folgt der Rechtsprechung des 8. Senats des Bundessozialgerichts (BSG, Beschluss vom 11.06.2008, B 8 SO 45/07 B = juris, Rdnr. 7 ff.; BSG, Urteil vom 19.05.2009, B 8 SO 4/08 R = juris, Rdnr. 15; a.A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2007, L 7 SO 5195/06 = juris, Rdnr. 23) nicht darin, dass es sich bei der geforderten Leistung um eine "Sozialleistung im weiteren Sinne" handelt, mit der Folge, dass die Kostenregelung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG Anwendung findet. Sie schließt sich vielmehr der 20. Kammer des Sozialgerichts Aachen an, die zu Recht darauf hinweist, dass Konstellationen wie die vorliegende vergleichbar sind mit Streitigkeiten eines Krankenhauses gegen eine Krankenkasse wegen Behandlung eines Versicherten. In beiden Fällen handelt es sich um eine Sachleistung, nämlich die Krankenhausbehandlung. Empfänger dieser Sachleistung ist der Hilfebedürftige bzw. der Krankenhauspatient. Zahlt der Sozialhilfeträger bzw. die Krankenkasse für die Erfüllung des Primäranspruchs des Hilfeempfängers Aufwendungsersatz bzw. Vergütung, wird das Krankenhaus nicht zum Leistungsempfänger im Sinne von § 183 SGG (SG Aachen, Urteil vom 24.11.2009, S 20 SO 95/08, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de; ebenso SG Aachen, Urteil vom 22.01.2010, S 19 AY 14/09 = juris).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG).