Stellt das Vollstreckungsgericht die Zwangsvollstreckung aus einem Räumungstitel gemäß § 765 a ZPO für einen bestimmten Zeitraum ein, weil aufgrund vorliegender Gutachten davon auszugehen sei, daß für den Fall einer Zwangsräumung die konkrete Gefahr eines Suizids des Schuldners bestehe, so darf das Landgericht auf die Beschwerde des Gläubigers den Vollstreckungsschutzantrag nicht ohne weiteres mit der Begründung zurückweisen, die Erstattung der Gutachten liege schon einige Zeit zurück, eine Glaubhaftmachung der Suizidgefahr sei nur durch die Vorlage weiterer zeitnäherer Gutachten möglich.
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin vom 12. Juni 1996 wird der Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30. Mai 1996 - 6 T 280/96 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde - an das Landgericht zurückverwiesen.
I.
Der Gläubiger ist der geschiedene Ehemann der Schuldnerin. Diese
bewohnt mit ihren 1982 und 1983 geborenen ehelichen Kindern und
einer Tochter aus erster Ehe das ehemalige Familienheim, ein
Einfamilienhaus, das im Eigentum des Gläubigers steht. Die
Schuldnerin ist durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts -
B. vom 28. Mai 1991 - - zur Räumung des Hauses binnen drei Monaten
ab Rechtskraft verurteilt worden. Die Zuweisung des Hauses an den
Gläubiger ist damit begründet worden, ein Umzug sei für die
Schuldnerin keine unbillige Härte. Sie habe sich schon während der
zweieinhalb Jahre des Getrenntlebens auf einen geordneten Umzug
vorbereiten können. Demgegenüber sei der Gläubiger nach seinen
wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Finanzierung
des Hauses und den Unterhalt zu tragen. Das Urteil ist, nachdem das
Oberlandesgericht Köln durch Urteil vom 28. April 1992 - - die
Berufung der Schuldnerin zurückgewiesen hat, seit Ende Juli 1992
rechtskräftig. In dem Urteil des Oberlandesgerichts ist ausgeführt,
eine Räumung des Hauses binnen kurzer Frist und dessen
Versteigerung sei dringend erforderlich, um ein weiteres Auflaufen
der Belastungen des bereits überschuldeten Objekts zu vermeiden;
für die Schuldnerin, die Sozialhilfe beziehe, sei die Suche nach
einer Ersatzwohnung binnen kurzer Frist zumutbar.
Die Schuldnerin hat das Grundstück bisher nicht geräumt.
Das Grundstück ist ausweislich der beigezogenen
Zwangsversteigerungsakte mit einer erstrangigen Grundschuld der
Volksfürsorge Versicherung in Höhe von 250.000,00 DM und einer
zweitrangigen Hypothek eines weiteren Gläubigers in Höhe von
78.000,00 DM, ferner mit mehreren Zwangshypotheken des Finanzamtes
belastet. Der Gläubiger, der die eidesstattliche Versicherung
abgegeben hat und mit erheblichen Unterhaltszahlungen im Rückstand
ist, hat die Grundschulden nicht mehr bedient. Der deshalb 1991 von
der V. Versicherung gestellte Antrag auf Zwangsversteigerung ist im
Februar 1994 zurückgenommen worden. Im letzten Versteigerungstermin
hatten die genannten Gläubiger Forderungen in Höhe von 431.116,86
DM und 95.919,02 DM angemeldet. Das Meistgebot betrug 235.000,00
DM. In dem vom Vollstreckungsgericht eingeholten Wertgutachten ist
unter anderem ausgeführt, das Haus sei in schlechtem Zustand und
ungepflegt, die Außenanlagen seien verwildert.
Auf Antrag der V. Versicherung ist 1992 die Zwangsverwaltung für
das Grundstück angeordnet worden (). Aufgrund der Bemühungen des
Zwangsverwalters zahlt der Sozialhilfeträger, bei dem die
Schuldnerin Sozialhilfe bezieht, eine regelmäßige
Nutzungsentschädigung von monatlich 1000,00 DM. Auf Veranlassung
der Volksfürsorge Versicherung betrieb der Zwangsverwalter erstmals
im Oktober 1993 die Räumungsvollstreckung. Seither hat die
Schuldnerin in vorhergehenden Verfahren fünf Anträge nach § 765 a
ZPO gestellt (), die zum Teil Erfolg hatten und eine Räumung bisher
verhindert haben. Die Schuldnerin beruft sich seit 1994 darauf, bei
einer Zwangsräumung und der Einweisung in eine
Obdachlosenunterkunft bestehe die konkrete Gefahr eines Suizids.
Dies wird in einem psychiatrischen Gutachten vom 11. April 1994,
das das Amtsgericht in der Sache ...eingeholt hat, und in von der
Schuldnerin vorgelegten Attesten vom 8. Februar 1994 und 4. Juli
1995 bestätigt.
Am 20. Juli 1995 hat die Schuldnerin ihr Anliegen in der Sendung
"Schreinemakers Live" vorgetragen. Mit Schreiben vom 6. Juli 1995
hat der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen der
Schuldnerin auf deren Anschreiben vom 7. und 19. Mai 1995
geantwortet. Ferner ist zugunsten der Schuldnerin eine
Unterschriftensammlung veranstaltet worden, in der ein Beschluß des
Amtsgerichts vom 3. Juli 1995 - - als "unmenschlich" bezeichnet
wird, mit dem das Amtsgericht einen Schutzantrag der Schuldnerin
zurückgewiesen hat, weil Auflagen des Gerichts nicht erfüllt worden
waren.
Mit Schriftsatz vom 8. Mai 1996 hat die Schuldnerin im
vorliegenden Verfahren erneut einen Räumungsschutzantrag gestellt
und diesen mit der fortbestehenden Suizidgefahr und damit
begründet, daß sich ein Käufer für das Grundstück ge-
funden habe, der bereit sei, mit ihr einen langfristigen
Mietvertrag zu schließen. Der Gläubiger ist dem Schutzantrag unter
Berufung auf die behauptete Unrichtigkeit der Angaben der
Schuldnerin und die immer weiter auflaufenden Schulden bei
Weiternutzung des Grundstücks entgegengetreten. Das Amtsgericht hat
dem Antrag im Hinblick auf die fortbestehende Suizidgefahr durch
Beschluß vom 10. Mai 1996 stattgegeben. Auf die dagegen gerichtete
sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Landgericht durch die
angefochtene Entscheidung den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben.
Es hat ausgeführt, daß die vorgetragenen Gründe nicht glaubhaft
gemacht seien.
Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der
Schuldnerin.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist statthaft (§ 793 Abs. 2
ZPO), sie ist auch form- und fristgerecht (§§ 569, 577 ZPO)
eingelegt worden. Die Schuldnerin ist neu und selbständig beschwert
(§ 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO), weil das Landgericht auf die
Erstbeschwerde des Gläubigers die dem Räumungsschutzantrag der
Schuldnerin stattgebende Entscheidung des Amtsgerichts vom 10. Mai
1996 aufgehoben hat. Daß das Landgericht den Räumungsschutzantrag
im Tenor der angefochtenen Entscheidung nicht ausdrücklich
zurückgewiesen hat, steht der Annahme, die Schuldnerin sei neu
beschwert, nicht entgegen, da jedenfalls der Begründung zu
entnehmen ist, daß der Antrag zurückgewiesen werden sollte.
Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen
Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
Die Entscheidung des Landgerichts ist verfahrensfehlerhaft
ergangen. Sie berücksichtigt nicht in ausreichendem Maße die
Aufklärungspflichten, die dem Gericht aufgrund des
Verfassungsgebots des Rechts auf Leben und körperliche
Unversehrtheit in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem
Prinzip der Verhältnismäßigkeit obliegen, wenn ein
Räumungsschuldner geltend macht, bei einer Zwangsräumung bestehe
für ihn eine konkrete Suizidgefahr.
Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet die
Vollstreckungsgerichte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des §
765 a ZPO auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem
Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu
berücksichtigen. Eine unter Beachtung dieser Grundsätze
vorgenommene Würdigung aller Umstände kann in besonders gelagerten
Einzelfällen dazu führen, daß die Vollstreckung auch für einen
längeren Zeitraum einzustellen ist. Ergibt die erforderliche
Abwägung, daß die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden,
unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden
Interessen des Schuldners im konkreten Fall ersichtlich wesentlich
schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die
Vollstreckungsmaßnahme dienen soll, so kann der trotzdem erfolgende
staatliche Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das
Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen. Es
kann erforderlich sein, Beweisangeboten des Schuldners hinsichtlich
seines Vorbringens, ihm drohten schwerwiegende
Grundrechtsbeeinträchtigungen, besonders sorgfältig nachzugehen
(BVerfGE 52, 214, 220; BVerfG NJW 1991, 3207; 1994, 1272; 1719 f).
Gegebenenfalls hat sich das Vollstreckungsgericht oder das
Beschwerdegericht bei den gegebenen konkreten Anhaltspunkten für
eine auf psychischer Erkrankung beruhenden Suizidgefahr bei einer
Zwangsräumung durch Einholung ärztlicher - gegebenenfalls
amtsärztlicher Gutachten - sicheren Aufschluß über die Art der
Erkrankung des Schuldners und über die darauf beruhenden Folgen bei
einer Zwangsräumung zu verschaffen (KG NJW-RR 1995, 848). Dies hat
auch der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. NJW 1993,
2248, 2249) nicht in Frage gestellt.
Den genannten Grundsätzen wird die angefochtene Entscheidung
nicht gerecht. Das Landgericht begründet seine Entscheidung damit,
daß die Schuldnerin die weiterbestehende Suizidgefahr nicht
glaubhaft gemacht habe, weil sie kein weiteres Attest aus neuerer
Zeit vorgelegt habe. Das Gutachten der Ärztin des Gesundheitsamtes
..., Frau E.-W., stamme vom 11. April 1994, das des
Nervenarztes Dr. P. vom 4. Juli 1995. Die jetzt abgegebene
eidesstattliche Versicherung, daß die Suizidgefahr fortbestehe,
ersetze kein ärztliches Gutachten.
Mit dieser Begründung kann die Schuldnerin nicht als
beweisfällig behandelt werden. Diese Begründung des Landgerichts
verkennt den Inhalt der vorliegenden Gutachten bzw. Atteste und den
Umfang seiner Aufklärungspflicht.
Schon in dem Attest des Dr. G. vom 8. Februar 1994 wird die
Schuldnerin als hochgradig suizidgefährdet beurteilt.
Die Ärztin für Psychiatrie E.-W. hat in ihrem Gutachten vom 11.
April 1994 zur Person der Schuldnerin unter anderem ausgeführt:
"In ihrem psychischen Erleben lassen
ihr die bestehenden Tatsachen und Sachverhalte keine Möglichkeit,
aus eigener Kraft und Initiative eine für sie akzeptable Lösung zu
erarbeiten. Ihre Zukunftsaussichten schätzt sie selber als durch
die Umstände bedingt hoffnungslos ein, ohne die Aussicht noch auf
ein selbstbestimmtes Leben.
Die einzige ihr noch mögliche
Bestätigung und Sinngebung für sich selbst erscheint ihr die "gute"
Erziehung der Kinder.
Im Rahmen ihrer
Persönlichkeitsentwicklung und den dabei erworbenen persönlichen
Wertmaßstäben ist der ihr durch die Ereignisse um die Scheidung und
die damit verbundenen finanziellen Probleme zugemutete "soziale
Abstieg zur Sozialhilfeempfängerin", schon eine ständige Bedrohung
ihres Selbstwertgefühls und ihrer psychischen Stabilität. Sie
konnte sich in der Vergangenheit nur damit arangieren, solange es
ihr gelang nach außen hin und vor allem für ihre Kinder noch die
Fassade eines geordneten Heimes aufrecht zu erhalten.
Dieser letzte Halt wird für sie durch
das Eigenheim symbolisiert, das für sie den Lebensmittelpunkt, das
"Letzte was ihr geblieben ist", darstellt. Der drohende Verlust
gerade dieses Hauses bedeutet für sie die Konfrontation mit dem
Scheitern ihres Lebenskonzeptes, von ihr erlebt als völliges
Versagen in der Gesellschaft und insbesondere auch vor ihren
Kindern, denen sie nicht länger Schutz und Hilfe und wenigstens ein
"geordnetes Heim" bieten könne. Ihr Leben verlöre in der Bilanz
jeglichen Sinn, alle Bemühungen um einen geordneten Lebensrahmen
wären ad absurdum geführt und hoffnungslos, der Freitod somit noch
die einzig verbleibende Möglichkeit. Auch die Kinder "wären
vielleicht dann ohne sie und ihre unzureichende Möglichkeiten sie
vor der grausam erlebten Realität zu schützen sogar besser
dran".
Zusammenfassend ist zu sagen, daß wie obige Ausführungen
darlegen, bei Frau H. eine erheblich erhöhte Suizidgefahr besteht
und ein Suizid nicht auszuschließen ist, wenn die Räumung des
Hauses wirklich durchgeführt wird.
Einer Hilfe, im Sinne medizinischer Maßnahmen, sind enge Grenzen
gesetzt. Eine zwangsweise stationäre Behandlung in einer
psychiatrischen Fachklinik würde im psychischen Erleben von Frau H.
an den äußeren Umständen keinerlei Änderung zum Positiven bewirken,
sie noch zusätzlich sozial stigmatisieren im Sinne von "für
verrückt erklärt". Es stünde zu befürchten, daß dies ihre
Verzweiflung und bestehende Suizidalität eher noch steigern
würde.
Auch einer medikamentösen Behandlung scheint die vorliegende
Problematik nicht zugänglich, da bei Frau H. weder eine endogene
Psychose noch eine hirnorganische Veränderung vorliegt deren
Symptomatik einer wahnhaften Verzerrung und realitätsinadäquater
Verarbeitung eine medikamentöse Beeinflußung ermöglichen würde.
Eine psychotherapeutische Einflußnahme auf ihre psychische
Befindlichkeit wäre zu erwägen, um auf lange Sicht hin Frau H. bei
der Akzeptanz ihres Schicksals zu unterstützen. Ein derartiger
Prozeß erfordert aufgrund der vorliegenden Problematik einen
längeren Zeitraum, über dessen Dauer prospektiv keine verbindlichen
Angaben zu machen sind."
Der Arzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. med. Dipl. Psych. P.
hat in seinem nervenärztlichen Attest vom 4. Juli 1995 eine
chronische depressive Belastungsreaktion mit latenter Suizidgefahr,
die bei einer Zwangsräumung manifest werden kann, festgestellt.
Diesen Ausführungen der Ärzte ist zu entnehmen, daß der
psychische Zustand, in dem sich die Schuldnerin zur
Untersuchngszeit befand, nicht vorübergehender Natur war und daß
auch keine alsbaldige Änderung zu erwarten ist. Die Schuldnerin hat
zudem dargelegt und glaubhaft gemacht, daß sie verschiedene Ärzte
aufgesucht hat, die eine Behandlung abgelehnt haben, und daß eine
Behandlung bei der zur Behandlung bereiten Dr. med. Z. 15.000,00 DM
kosten werde, die sie, die Schuldnerin, von ihrer Sozialhilfe nicht
bezahlen könne und die auch nicht vom Sozialhilfeträger übernommen
würden (so bereits teilweise in dem Verfahren AG B.). Unter diesen
Umständen erschließt sich nicht ohne weiteres, daß die Schuldnerin
in der Lage sein könnte, die vom Landgericht geforderten aktuellen
ärztlichen Gutachten beizubringen, und daß diese von dem bereits
mehrfach begutachteten Befund abweichen könnten. Jedenfalls ist es
- insbesondere unter den dargestellten verfassungsrechtlichen
Vorgaben - nicht gerechtfertigt, nachdem das Amtsgericht die
vorliegenden Gutachten für ausreichend angesehen hatte, der
Schuldnerin vorzuhalten, keine aktuellen Gutachten vorgelegt zu
haben, ohne vor der Entscheidung über die Erstbeschwerde auf die
Notwendigkeit solcher Gutachten hinzuweisen. Das Landgericht hätte
der Schuldnerin entsprechende Auflagen machen und notfalls eine
Begutachtung anordnen müssen. Dies wird nun nachzuholen sein. Erst
wenn die weitere Begutachtung zu anderen Ergebnissen führt als die
bisherigen oder wenn die Schuldnerin ihre Mitwirkung - etwa bei
einer vom Gericht angeordneten Untersuchung - verweigert, ferner
wenn sich aus sonstigen Gründen eine Veränderung der bisherigen
Beurteilungsgrundlage ergibt, können daraus weitere Schlüsse
gezogen werden.
Verfahrensfehlerhaft ist auch die Feststellung des Landgerichts,
die Schuldnerin habe ihren Vortrag, es sei jetzt ein
Kaufinteressent für das Haus vorhanden, der bereit sei, mit ihr
einen längerfristigen Mietvertrag zu schließen, nicht glaubhaft
gemacht. Die vom Landgericht vermißte Bestätigung des
Kaufinteressenten ist bereits mit Schriftsatz vom 9. Mai 1996 an
das Amtsgericht zur Akte gereicht worden (Bl. 22, 23 d.A.). Sofern
dem Landgericht diese nicht ausreichend erschien, hätte darauf
hingewiesen werden müssen.
Für den Fall, daß die noch anzustellenden Ermittlungen eine
konkrete Suizidgefahr oder eine ausreichende Wahrscheinlichkeit der
Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses mit einem neuen Eigentümer
nicht ergeben sollte, weist der Senat die Schuldnerin vorsorglich
auf folgendes hin:
Unter den genannten Prämissen kann ihr Verhalten nicht länger
hingenommen werden. Nicht die auf einseitiger Sachdarstellung der
Schuldnerin und Betroffenheit beruhenden Sympathiekundgebungen von
Fernsehmoderatoren, Ministerpräsidenten und einzelnen Bürgern,
sondern die Rechtsordnung und deren neutrale Befolgung durch die
Justiz bestimmen den Gang des Verfahrens. Das Schicksal jeden
Räumungsschuldners ist bedauerlich, muß aber bei strikter Befolgung
der Rechtsordnung hingenommen werden. Die Schuldnerin teilt ihr
Schicksal mit vielen anderen, denen weniger Publicity zuteil
geworden ist, die ihre Situation aber schließlich haben meistern
können. Das starre Verhalten der Schuldnerin ist umso weniger zu
billigen, als sie - worauf bereits die Gerichte im
Familienverfahren hingewiesen haben - dadurch dem Gläubiger, sich
selbst - nach ihrem Vortrag haftet sie für die Forderungen aus den
Grundpfandrechten mit - und eventuell auch noch ihren Kindern
hunderttausende Deutsche Mark an auflaufenden Grundschuld- und
Hypothekenzinsen aufgebürdet hat und aufbürdet, für die schon jetzt
durch eine Zwangsversteigerung oder einen Verkauf des Grundstücks
unmöglich ausreichende Mittel erzielt werden können. Der bestehende
Zustand muß daher, soweit dies ohne die greifbare Gefährdung des
Lebens und der Gesundheit der Schuldnerin als möglich erscheint, so
schnell wie möglich beendet werden.
Die Kostenentscheidung ist dem Landgericht vorzubehalten, da
noch nicht feststeht, ob die Erstbeschwerde des Gläubigers ohne
Erfolg bleibt oder ob die Kosten des Verfahrens der Schuldnerin
aufzuerlegen sind (vgl. Senat NJW-RR 1995, 1163).
Beschwerdewert: 2.500,00 DM