1. Der Träger der Straßenbaulast handelt dann amtspflichtwidrig, wenn bei der Herstellung der Straßenoberfläche die allgemein anerkannten Regeln zur Unfallverhütung nicht beachtet werden. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn zur Geschwindigkeitsreduzierung angebrachte Aufpflasterungen die in den Empfehlungen der Beratungsstelle für Schadensverhütung vorgesehene Maximalhöhe von 10 cm überschreiten.
2. Die Oberfläche einer Straße, die unbeschränkt für den innerstädtischen Verkehr gewidmet ist, muß so hergestellt werden, daß sie von tiefliegenden Linienomnibussen auch dann gefahrlos mit der zulässigen Geschwindigkeit befahren werden kann, wenn eine Buslinie nicht durch diese Straße führt.
3. Die Aufstellung des Verkehrszeichens 112 ohne weitere Angaben über Art und Ausmaß der "Unebenheit" stellt keine ausreichende Warnung vor den Gefahren dar, die von einer im vorbeschriebenen Sinn unsachgemäßen Aufpflasterung ausgehen.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 21. Juni 1991 wird zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird das genannte Urteil - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.670,12 DM nebst 4 % Zinsen aus 1.458,41 DM seit dem 30.05.1990 sowie aus weiteren 2.211,71 DM seit dem 02.10.1990 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung der Beklagten ist nicht
begründet, die (selbständige) Anschließung der Klägerin hat
lediglich in Höhe eines Betrages von 251,09 DM Erfolg. Die
Beklagte ist wegen Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht
gemäß § 839 BGB in Verbindung mit § 9 a Abs. 1 Satz 2 StrWG, Art.
34 GG verpflichtet, der Klägerin 3/4 des Schadens zu ersetzen,
der dieser aufgrund der Unfälle vom 03.10.1989 und 07.08.1990 in
der Straße "A." in H. entstanden ist.
I. (Unfall vom 03.10.1989)
1.
Die Beklagte hat durch die Anlegung der
Aufpflasterung in der Straße A. ihre Verkehrssicherungspflicht
verletzt. Dabei kann es dahinstehen, ob die
Anbringung solcher Hindernisse, deren
Zweck darin besteht, die Verkehrsteilnehmer zur Einhaltung der
vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit zu veranlassen, überhaupt
zulässig ist, wenn dies nicht in einer verkehrsberuhigten Zone
(Zeichen 325 zu § 42 Abs. 4 a StVO) geschieht, in der nur
Schrittgeschwindigkeit gefahren werden darf und zudem weitere
Einschränkungen für den Fahrzeugverkehr gelten, sondern in einem
Bereich, für den lediglich durch Zeichen 274.1 zu § 41 Abs. 2 Nr. 7
StVO die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt wird
(zweifelnd Kuhn VersR 1990, 28, 30 unter Hinweis darauf, daß beim
Óberfahren mit der zulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h
Fahrzeuge im Regelfall Schaden erleiden). Denn jedenfalls ist die
hier zu beurteilende Aufpflasterung als amtspflichtwidrig zu
bewerten.
Der Verkehrssicherungspflichtige muß in
geeigneter Weise diejenigen Gefahren ausräumen bzw. vor ihnen
warnen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht erkennbar sind und
auf die er sich nicht einzurichten vermag (ständige Rechtsprechung,
z.B. BGHZ 108, 273 ff. = NJW 1989, 2808/9 = VersR 1989, 927). Dazu
gehört, daß bei der Herstellung der Straßenoberfläche oder deren
nachträglicher Veränderung die allgemein anerkannten Regeln zur
Unfallverhütung beachtet werden. Dies ist vorliegend nicht
geschehen, wobei die Óberschreitung der in den Empfehlungen der
Beratungsstelle für Schadenverhütung vorgesehenen Maximalhöhe um
1-2 cm nicht so geringfügig ist, daß sie vernachlässigt werden
könnte. Die Höhe von
10 cm ist zum Schutz von tiefliegenden
Fahrzeugen festgesetzt worden; da es sich um eine Maximalvorgabe
handelt, können Toleranzen nach oben hin nicht hingenommen
werden.
2.
Damit, daß tiefliegende Fahrzeuge die
Straße A. benutzen, mußte die Beklagte rechnen. Zwar führt
derzeit keine Buslinie durch die Straße. Die Benutzung der Straße
durch Kraftomnibusse wird jedoch durch den Umfang der Widmung der
Straße - er ist auch entscheidend für den Umfang der
Verkehrssicherungspflicht (vgl. BGH VersR 1989, 847/8 = LM § 839
(Fe) BGB Nr. 102) - nicht ausgeschlossen. Die Frage, für welche Art
Verkehr ein Weg gewidmet ist, beantwortet sich u.a. nach seinem
äußeren Befund, nach seinen äußerlich erkennbaren Merkmalen unter
Berücksichtigung der örtlich gegebenen Verhältnisse und der
allgemeinen Verkehrsauffassung. Dafür, daß die Straße A. bereits
ihrem äußeren Erscheinungsbild nach für die Benutzung durch
Kraftomnibusse ungeeignet ist, hat die Beklagte jedoch nichts
vorgetragen; Anhaltspunkte hierfür ergeben sich auch weder aus
den vom Sachverständigen gefertigten Fotografien und Skizzen noch
dem von der Beklagten vorgelegten Auszug aus dem Stadtplan. Es ist
deshalb von einer unbeschränkten Widmung für den innerstädtischen
Verkehr auszugehen.
Hinzu kommt, daß Kraftomnibussen die
Benutzung dieser Straße auch nicht verkehrspolizeilich untersagt
ist, obwohl die Anordnung eines solchen Verbots durch das Zeichen
250 mit entsprechendem Sinbild möglich wäre (§§ 41 Abs. 2 Nr. 6 a,
39 Abs. 3 Satz 2 StVO). Es mußte auf Seiten der Beklagten folglich
damit gerechnet werden, daß derartige Fahrzeuge z.B. bei Sperrung
der üblicherweise befahrenen Straßen infolge von Bauarbeiten oder
Verkehrsunfällen, bei Umleitungen wegen Festumzügen,
Menschenansammlungen, Verkehrsbehinderungen u.ä. oder aus welchen
Gründen auch immer diese Straße benutzen.
3.
Die Beklagte hat ihrer
Verkehrssicherungspflicht auch nicht auf andere Weise genügt. Zwar
ist nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten ca.
15 m vor der Aufpflasterung das Gefahrzeichen 112 "unebene
Fahrbahn" aufgestellt. Dies genügte zur Erfüllung der
Verkehrssicherungspflicht jedoch nicht. Es erscheint bereits
fraglich, ob die Anbringung eines solchen Hinweises überhaupt den
Intentionen des Gesetzes entspricht, wonach das Schild dazu dienen
soll, vor von der Straße ausgehenden Gefahren zu warnen, die der
Verkehrssicherungspflichtige nicht unverzüglich und/oder nicht mit
angemessenem Aufwand beseitigen kann (vgl. Kuhn a.a.O.). Bei den
Aufpflasterungen handelt es sich nämlich um Hindernisse, die bewußt
vom Verkehrs-
sicherungspflichtigen angebracht worden
sind und deren Beseitigung von ihm keineswegs beabsichtigt ist.
Wenn die Beklagte, wie sie auf S. 4 und 5 ihrer Berufungsbegründung
vorbringt, erreichen will bzw. es als selbstverständlich
voraussetzt, daß die Aufpflasterungen nur mit
Schrittgeschwindigkeit überfahren werden, so ist ihr vorzuhalten,
daß sie sich unzweckmäßiger Mittel bedient und sich in einem Irrtum
befindet. Falls sie die Einhaltung von Schrittgeschwindigkeit
erreichen will, mag sie entsprechende Verbots- oder Richtzeichen
(Nr. 274/325 StVO) aufstellen; Bodenschwellen oder Aufpflasterungen
sind keine in der StVO vorgesehenen Mittel der Verkehrsregelung.
Bei Anlegung von Aufpflasterungen in einem Bereich, in dem die
Höchstgeschwindigkeit lediglich auf 30 km/h begrenzt ist, müssen
diese grundsätzlich so ausgelegt sein, daß sie auch mit dieser
Geschwindigkeit überfahren werden können (Senat Urteil vom
09.01.1992, 7 U 10/91; aus der Entscheidung LG Limburg NJW-RR 1986,
192 f. ergibt sich nichts Abweichendes, denn dort ging es nur um
die Frage der Haftung für eine Bodenschwelle in einem
verkehrsberuhigten Bereich).
Das Gefahrzeichen 112 ohne nähere
Hinweise auf Art und Ausmaß der "Unebenheit" reicht jedenfalls
nicht aus, den Kraftfahrer vor den von der Aufpflasterung
ausgehenden Gefahren hinreichend zu warnen. Nach Abs. I der
Verwaltungsvorschrift (Abdruck z.B. Jagusch/Hentschel,
Straßenverkehrsrecht, 31. Aufl., § 40 Rn. 31) soll das Zeichen vor
Unebenheiten
warnen, die "bei schneller Fahrt
gefährlich werden können". Wie auch die Beklagte nicht in Zweifel
zieht, gehen von der hier fraglichen Aufpflasterung aber bereits
Gefahren aus, wenn ein Fahrzeug mit einer deutlich niedrigeren
Geschwindigkeit als 30 km/h über sie fährt. Von schneller Fahrt
kann insoweit aber keine Rede sein, so daß das Zeichen 112 nicht
geeignet ist, vor der wirklichen Gefahr zu warnen.
Davon, daß das Zeichen 112 keine
ausreichende Warnung vor Bodenschwellen ist, ist augenscheinlich
auch der Bundesgerichtshof in der bereits zitierten Entscheidung
NJW 1991, 2824 ausgegangen, da auch in dem dort zugrundeliegenden
Fall ein solches Verkehrszeichen aufgestellt war und dann, wenn die
Aufstellung dieses Zeichens als Erfüllung der
Verkehrssicherungspflicht angesehen worden wäre, das
klageabweisende Berufungsurteil hätte Bestand haben müssen.
4.
Der Senat sieht es als nicht
zweifelhaft an, daß die Abweichung der Aufpflasterung von den
technischen Vorschriften für das Unfallereignis vom 03.10.1989
ursächlich gewesen ist. Zwischen den Parteien ist nicht streitig,
daß der Bus der Klägerin an diesem Tag mit dem tiefsten Teil des
Fahrzeughecks, nämlich der Ölablaßschraube unter der Ölwanne, auf
der Aufpflasterung aufgesetzt ist. Die
Beklagte zieht auch die Feststellungen
des Sachverständigen Dr. H. nicht in Frage, die dahin gehen, daß
die Aufpflasterung die in den Empfehlungen der Beratungsstelle für
Schadenverhütung vorgesehene Höhe von maximal 10 cm über den
übrigen Straßenbelag um bis zu 4 cm übersteigt. Ihr Einwand, "im
hier maßgeblichen Bereich" sei die maximal zulässige Höhe nach den
Ermittlungen des Sachverständigen nur um 0,5 - 2 cm überschritten
worden, diese Óberschreitung liege im Bereich zulässiger
Toleranzen und könne für das Aufsetzen nicht ursächlich gewesen
sein, greift nicht durch. Wie sich aus der von dem Sachverständigen
gefertigten Skizze ergibt, ist die Höhe der Aufpflasterung nicht
gleichmäßig. In Fahrtrichtung G. gesehen, die der Zeuge K. gefahren
ist, ist die Aufpflasterung auf der linken Straßenhälfte
anscheinend insgesamt niedriger, teilweise unterschreitet sie dort
sogar die Höhe von 10 cm. Zum rechten Straßenrand hin steigt die
Aufpflasterung jedoch an; sie erreicht ca. 1 m vor dem Straßenrand
eine Höhe von 11 - 12 cm und weiter zum Rand hin sogar 14 cm. Es
ist deshalb keineswegs unwahrscheinlich, daß es auch bei
unbesetztem Fahrzeug zu einem Kontakt zwischen der Ölwanne und dem
Bereich der zu hoch angelegten Aufpflasterung gekommen ist, der
sich auf der in Fahrtrichtung des Busses gesehen rechten
Straßenhälfte befindet und die als maximal vorgegebene Höhe von 10
cm deutlich überschreitet. Es ist deshalb hinreichend
wahrscheinlich, daß die Abweichung des Ist-Zustands der
Aufpflasterung von ihrem Soll-Zustand
für das Schadensereignis ursächlich geworden ist.
5.
Umstände, die ein Verschulden der
Beklagten bzw. der für sie handelnden Amtsträger ausräumen
könnten, sind nicht ersichtlich, so daß es bei dem allgemeinen
Grundsatz zu verbleiben hat, wonach die objektive Pflichtwidrigkeit
das Verschulden indiziert.
6.
Ausreichende Anhaltspunkte für ein
mitwirkendes Verschulden des Busfahrers K. hat die insoweit
darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht aufzuzeigen
vermocht. Der Umstand, daß der Zeuge die fragliche Schwelle bereits
häufig überfahren hat, ohne daß es zu einer Beschädigung des
Omnibusses gekommen ist, zwingt nicht zu dem Schluß, dem
Schadensereignis vom 03.10.1989 müsse ein fahrerisches
Fehlverhalten des Zeugen zugrunde liegen. Wenn es bei den anderen
Gelegenheiten nicht zu einem Aufsetzen gekommen ist, so läßt sich
dies zum Beispiel zwanglos mit der unterschiedlichen Höhe der
Aufpflasterung erklären; der Zeuge hat dann möglicherweise mehr
die Straßenmitte oder gar für ihn linke Straßenhälfte benutzt. Auch
besteht die Möglichkeit, daß der Bus aus nicht näher zu
rekonstru-
ierenden Gründen bei gleichermaßen
ordnungsgemäßer Fahrweise unterschiedlich tief einfedert.
7.
Eine Kürzung des Ersatzanspruchs der
Klägerin hat jedoch aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung
gemäß § 7 Abs. 2 StVG zu erfolgen. Den ihr obliegenden
Unabwendbarkeitsbeweis hat die Klägerin nicht geführt, da nicht
auszuschließen ist, daß bei besonders sorgfältiger und umsichtiger
Fahrweise des Zeugen K. der Schaden hätte vermieden werden können.
Es erscheint insofern eine Haftungsquote zu Lasten der Klägerin von
25 % als angemessen.
8.
Die von der Beklagten in der
Berufungsbegründung erhobenen pauschalen Einwendungen gegen die
Schadenshöhe (Rechnung der Klägerin vom 09.10.1989) sind nicht
geeignet, die Schadensberechnung in Zweifel zu ziehen, zumal sie
konkrete Einwendungen nicht erkennen lassen.
Der Klägerin steht somit aus diesem
Schadensereignis ein Ersatzanspruch in Höhe von 1.458,41 DM gegen
die Beklagte zu.
II.
(Unfall vom 07.08.1990)
1.
Daß die Beklagte durch die Anbringung
der Aufpflasterung ihre Verkehrssicherungspflicht gegenüber der
Klägerin schuldhaft verletzt und hierdurch das Schadensereignis
verursacht hat, bedarf im Hinblick auf die obigen Ausführungen
keiner näheren Begründung mehr. Ergänzend ist lediglich darauf
hinzuweisen, daß es hinsichtlich dieses Vorfalls nicht einmal
darauf ankommt, ob die Aufpflasterung den Vorgaben der
Berataungsstelle entspricht. Ihre Unzulänglichkeit ergibt sich
bereits mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Fahrversuch, den
der Sachverständige durchgeführt hat: Der Bus hat auf der
Aufpflasterung aufgesetzt, als er sie mit nur 20 Schulkindern
besetzt mit einer Geschwindigkeit von konstant 12 km/h überfuhr.
Die Aufpflasterung verursacht folglich bereits bei normalem und
zulässigem Fahrbetrieb Schäden an dem Bus.
2.
Eine Kürzung des
Schadensersatzanspruchs der Klä-gerin aus dem Gesichtspunkt des
Mitverschuldens (§ 254 BGB) hält der Senat nicht für
gerechtfertigt. Dem Zeugen U. kann eine schuldhafte
Mitverursachung hinsichtlich des Schadensereignisess nicht
vorgeworfen werden, da er nichts davon wußte, daß der Zeuge K. an
dieser Stelle bereits ebenfalls einen Unfall erlitten hatte. Aber
auch der Vorwurf eines Organisationsverschuldens gegenüber der
Klä-gerin ist nicht begründet. Da eine Buslinie nicht
durch die Straße A. führt, brauchte die
Klägerin nicht damit zu rechnen, daß einer ihrer Busse diese Straße
benutzen würde. Zwar war dies wegen plötzlich auftretender
Behinderungen in der üblichen Abwicklung des Linienbetriebs nicht
auszuschließen, jedoch war nicht vorhersehbar, wann ein solcher
Fall eintreten könnte und welcher der zahlreichen Busfahrer der
Klägerin Anlaß haben konnte, auf einer Abweichung von der üblichen
Route die Straße A. zu durchfahren. Ein Unterlassen der
Unterrichtung aller Fahrer darüber, daß das Befahren der Straße A.
gefährlich sein konnte, kann jedoch bei einem Unternehmen wie der
Klägerin, das - wie gerichtsbekannt ist - über eine größere Anzahl
von Omnibussen und Fahrern verfügt, die im gesamten Stadtgebiet von
A. sowie in großen Teilen des Landkreises A. eingesetzt sind, nicht
als schuldhaft angesehen werden.
Der Umstand, daß der Zeuge U. von der
vorgeschriebenen Fahrtroute abgewichen ist, ist ebenfalls kein
zureichender Grund für einen Mitverschuldensvorwurf. Wie der Zeuge
glaubhaft bekundet hat, sah er von der G. aus, daß in der Ge. ein
anderer Bus stand, der ihm ein Durchfahren dieser Straße nicht
ermöglichte. Zwar bestand die Möglichkeit, daß dieser Bus dort
nicht für längere Zeit hielt, sondern nur vorübergehend. Dies war
für den Zeugen jedoch nicht von vornherein erkennbar. Da der Zeuge
an die
Einhaltung eines Zeitplans gebunden
ist, gereicht es ihm nicht zum Verschulden, daß er eine relativ
geringfügige Abweichung von der Fahrtroute vorgenommen hat, um
Verzögerungen zu vermeiden.
3.
Da der Klägerin jedoch auch vorliegend
der Unabwendbarkeitsbeweis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG nicht
gelungen ist, wirkt sich die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs
anspruchsmindernd aus. Auch insoweit erscheint eines Kürzung des
Ersatzanspruchs um 1/4 angemessen.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen
beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Beschwer beider Parteien liegt
unter 60.000,00 DM.
Berufungsstreitwert: 4.893,50 DM.