OLG Köln, Urteil vom 02.04.1992 - 7 U 192/91
Fundstelle
openJur 2012, 73428
  • Rkr:

1. Der Träger der Straßenbaulast handelt dann amtspflichtwidrig, wenn bei der Herstellung der Straßenoberfläche die allgemein anerkannten Regeln zur Unfallverhütung nicht beachtet werden. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn zur Geschwindigkeitsreduzierung angebrachte Aufpflasterungen die in den Empfehlungen der Beratungsstelle für Schadensverhütung vorgesehene Maximalhöhe von 10 cm überschreiten.

2. Die Oberfläche einer Straße, die unbeschränkt für den innerstädtischen Verkehr gewidmet ist, muß so hergestellt werden, daß sie von tiefliegenden Linienomnibussen auch dann gefahrlos mit der zulässigen Geschwindigkeit befahren werden kann, wenn eine Buslinie nicht durch diese Straße führt.

3. Die Aufstellung des Verkehrszeichens 112 ohne weitere Angaben über Art und Ausmaß der "Unebenheit" stellt keine ausreichende Warnung vor den Gefahren dar, die von einer im vorbeschriebenen Sinn unsachgemäßen Aufpflasterung ausgehen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 21. Juni 1991 wird zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird das genannte Urteil - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.670,12 DM nebst 4 % Zinsen aus 1.458,41 DM seit dem 30.05.1990 sowie aus weiteren 2.211,71 DM seit dem 02.10.1990 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist nicht

begründet, die (selbständige) Anschließung der Klägerin hat

lediglich in Höhe eines Betrages von 251,09 DM Erfolg. Die

Beklagte ist wegen Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht

gemäß § 839 BGB in Verbindung mit § 9 a Abs. 1 Satz 2 StrWG, Art.

34 GG verpflichtet, der Klägerin 3/4 des Schadens zu ersetzen,

der dieser aufgrund der Unfälle vom 03.10.1989 und 07.08.1990 in

der Straße "A." in H. entstanden ist.

I. (Unfall vom 03.10.1989)

1.

Die Beklagte hat durch die Anlegung der

Aufpflasterung in der Straße A. ihre Verkehrssicherungspflicht

verletzt. Dabei kann es dahinstehen, ob die

Anbringung solcher Hindernisse, deren

Zweck darin besteht, die Verkehrsteilnehmer zur Einhaltung der

vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit zu veranlassen, überhaupt

zulässig ist, wenn dies nicht in einer verkehrsberuhigten Zone

(Zeichen 325 zu § 42 Abs. 4 a StVO) geschieht, in der nur

Schrittgeschwindigkeit gefahren werden darf und zudem weitere

Einschränkungen für den Fahrzeugverkehr gelten, sondern in einem

Bereich, für den lediglich durch Zeichen 274.1 zu § 41 Abs. 2 Nr. 7

StVO die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt wird

(zweifelnd Kuhn VersR 1990, 28, 30 unter Hinweis darauf, daß beim

Óberfahren mit der zulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h

Fahrzeuge im Regelfall Schaden erleiden). Denn jedenfalls ist die

hier zu beurteilende Aufpflasterung als amtspflichtwidrig zu

bewerten.

Der Verkehrssicherungspflichtige muß in

geeigneter Weise diejenigen Gefahren ausräumen bzw. vor ihnen

warnen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht erkennbar sind und

auf die er sich nicht einzurichten vermag (ständige Rechtsprechung,

z.B. BGHZ 108, 273 ff. = NJW 1989, 2808/9 = VersR 1989, 927). Dazu

gehört, daß bei der Herstellung der Straßenoberfläche oder deren

nachträglicher Veränderung die allgemein anerkannten Regeln zur

Unfallverhütung beachtet werden. Dies ist vorliegend nicht

geschehen, wobei die Óberschreitung der in den Empfehlungen der

Beratungsstelle für Schadenverhütung vorgesehenen Maximalhöhe um

1-2 cm nicht so geringfügig ist, daß sie vernachlässigt werden

könnte. Die Höhe von

10 cm ist zum Schutz von tiefliegenden

Fahrzeugen festgesetzt worden; da es sich um eine Maximalvorgabe

handelt, können Toleranzen nach oben hin nicht hingenommen

werden.

2.

Damit, daß tiefliegende Fahrzeuge die

Straße A. benutzen, mußte die Beklagte rechnen. Zwar führt

derzeit keine Buslinie durch die Straße. Die Benutzung der Straße

durch Kraftomnibusse wird jedoch durch den Umfang der Widmung der

Straße - er ist auch entscheidend für den Umfang der

Verkehrssicherungspflicht (vgl. BGH VersR 1989, 847/8 = LM § 839

(Fe) BGB Nr. 102) - nicht ausgeschlossen. Die Frage, für welche Art

Verkehr ein Weg gewidmet ist, beantwortet sich u.a. nach seinem

äußeren Befund, nach seinen äußerlich erkennbaren Merkmalen unter

Berücksichtigung der örtlich gegebenen Verhältnisse und der

allgemeinen Verkehrsauffassung. Dafür, daß die Straße A. bereits

ihrem äußeren Erscheinungsbild nach für die Benutzung durch

Kraftomnibusse ungeeignet ist, hat die Beklagte jedoch nichts

vorgetragen; Anhaltspunkte hierfür ergeben sich auch weder aus

den vom Sachverständigen gefertigten Fotografien und Skizzen noch

dem von der Beklagten vorgelegten Auszug aus dem Stadtplan. Es ist

deshalb von einer unbeschränkten Widmung für den innerstädtischen

Verkehr auszugehen.

Hinzu kommt, daß Kraftomnibussen die

Benutzung dieser Straße auch nicht verkehrspolizeilich untersagt

ist, obwohl die Anordnung eines solchen Verbots durch das Zeichen

250 mit entsprechendem Sinbild möglich wäre (§§ 41 Abs. 2 Nr. 6 a,

39 Abs. 3 Satz 2 StVO). Es mußte auf Seiten der Beklagten folglich

damit gerechnet werden, daß derartige Fahrzeuge z.B. bei Sperrung

der üblicherweise befahrenen Straßen infolge von Bauarbeiten oder

Verkehrsunfällen, bei Umleitungen wegen Festumzügen,

Menschenansammlungen, Verkehrsbehinderungen u.ä. oder aus welchen

Gründen auch immer diese Straße benutzen.

3.

Die Beklagte hat ihrer

Verkehrssicherungspflicht auch nicht auf andere Weise genügt. Zwar

ist nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten ca.

15 m vor der Aufpflasterung das Gefahrzeichen 112 "unebene

Fahrbahn" aufgestellt. Dies genügte zur Erfüllung der

Verkehrssicherungspflicht jedoch nicht. Es erscheint bereits

fraglich, ob die Anbringung eines solchen Hinweises überhaupt den

Intentionen des Gesetzes entspricht, wonach das Schild dazu dienen

soll, vor von der Straße ausgehenden Gefahren zu warnen, die der

Verkehrssicherungspflichtige nicht unverzüglich und/oder nicht mit

angemessenem Aufwand beseitigen kann (vgl. Kuhn a.a.O.). Bei den

Aufpflasterungen handelt es sich nämlich um Hindernisse, die bewußt

vom Verkehrs-

sicherungspflichtigen angebracht worden

sind und deren Beseitigung von ihm keineswegs beabsichtigt ist.

Wenn die Beklagte, wie sie auf S. 4 und 5 ihrer Berufungsbegründung

vorbringt, erreichen will bzw. es als selbstverständlich

voraussetzt, daß die Aufpflasterungen nur mit

Schrittgeschwindigkeit überfahren werden, so ist ihr vorzuhalten,

daß sie sich unzweckmäßiger Mittel bedient und sich in einem Irrtum

befindet. Falls sie die Einhaltung von Schrittgeschwindigkeit

erreichen will, mag sie entsprechende Verbots- oder Richtzeichen

(Nr. 274/325 StVO) aufstellen; Bodenschwellen oder Aufpflasterungen

sind keine in der StVO vorgesehenen Mittel der Verkehrsregelung.

Bei Anlegung von Aufpflasterungen in einem Bereich, in dem die

Höchstgeschwindigkeit lediglich auf 30 km/h begrenzt ist, müssen

diese grundsätzlich so ausgelegt sein, daß sie auch mit dieser

Geschwindigkeit überfahren werden können (Senat Urteil vom

09.01.1992, 7 U 10/91; aus der Entscheidung LG Limburg NJW-RR 1986,

192 f. ergibt sich nichts Abweichendes, denn dort ging es nur um

die Frage der Haftung für eine Bodenschwelle in einem

verkehrsberuhigten Bereich).

Das Gefahrzeichen 112 ohne nähere

Hinweise auf Art und Ausmaß der "Unebenheit" reicht jedenfalls

nicht aus, den Kraftfahrer vor den von der Aufpflasterung

ausgehenden Gefahren hinreichend zu warnen. Nach Abs. I der

Verwaltungsvorschrift (Abdruck z.B. Jagusch/Hentschel,

Straßenverkehrsrecht, 31. Aufl., § 40 Rn. 31) soll das Zeichen vor

Unebenheiten

warnen, die "bei schneller Fahrt

gefährlich werden können". Wie auch die Beklagte nicht in Zweifel

zieht, gehen von der hier fraglichen Aufpflasterung aber bereits

Gefahren aus, wenn ein Fahrzeug mit einer deutlich niedrigeren

Geschwindigkeit als 30 km/h über sie fährt. Von schneller Fahrt

kann insoweit aber keine Rede sein, so daß das Zeichen 112 nicht

geeignet ist, vor der wirklichen Gefahr zu warnen.

Davon, daß das Zeichen 112 keine

ausreichende Warnung vor Bodenschwellen ist, ist augenscheinlich

auch der Bundesgerichtshof in der bereits zitierten Entscheidung

NJW 1991, 2824 ausgegangen, da auch in dem dort zugrundeliegenden

Fall ein solches Verkehrszeichen aufgestellt war und dann, wenn die

Aufstellung dieses Zeichens als Erfüllung der

Verkehrssicherungspflicht angesehen worden wäre, das

klageabweisende Berufungsurteil hätte Bestand haben müssen.

4.

Der Senat sieht es als nicht

zweifelhaft an, daß die Abweichung der Aufpflasterung von den

technischen Vorschriften für das Unfallereignis vom 03.10.1989

ursächlich gewesen ist. Zwischen den Parteien ist nicht streitig,

daß der Bus der Klägerin an diesem Tag mit dem tiefsten Teil des

Fahrzeughecks, nämlich der Ölablaßschraube unter der Ölwanne, auf

der Aufpflasterung aufgesetzt ist. Die

Beklagte zieht auch die Feststellungen

des Sachverständigen Dr. H. nicht in Frage, die dahin gehen, daß

die Aufpflasterung die in den Empfehlungen der Beratungsstelle für

Schadenverhütung vorgesehene Höhe von maximal 10 cm über den

übrigen Straßenbelag um bis zu 4 cm übersteigt. Ihr Einwand, "im

hier maßgeblichen Bereich" sei die maximal zulässige Höhe nach den

Ermittlungen des Sachverständigen nur um 0,5 - 2 cm überschritten

worden, diese Óberschreitung liege im Bereich zulässiger

Toleranzen und könne für das Aufsetzen nicht ursächlich gewesen

sein, greift nicht durch. Wie sich aus der von dem Sachverständigen

gefertigten Skizze ergibt, ist die Höhe der Aufpflasterung nicht

gleichmäßig. In Fahrtrichtung G. gesehen, die der Zeuge K. gefahren

ist, ist die Aufpflasterung auf der linken Straßenhälfte

anscheinend insgesamt niedriger, teilweise unterschreitet sie dort

sogar die Höhe von 10 cm. Zum rechten Straßenrand hin steigt die

Aufpflasterung jedoch an; sie erreicht ca. 1 m vor dem Straßenrand

eine Höhe von 11 - 12 cm und weiter zum Rand hin sogar 14 cm. Es

ist deshalb keineswegs unwahrscheinlich, daß es auch bei

unbesetztem Fahrzeug zu einem Kontakt zwischen der Ölwanne und dem

Bereich der zu hoch angelegten Aufpflasterung gekommen ist, der

sich auf der in Fahrtrichtung des Busses gesehen rechten

Straßenhälfte befindet und die als maximal vorgegebene Höhe von 10

cm deutlich überschreitet. Es ist deshalb hinreichend

wahrscheinlich, daß die Abweichung des Ist-Zustands der

Aufpflasterung von ihrem Soll-Zustand

für das Schadensereignis ursächlich geworden ist.

5.

Umstände, die ein Verschulden der

Beklagten bzw. der für sie handelnden Amtsträger ausräumen

könnten, sind nicht ersichtlich, so daß es bei dem allgemeinen

Grundsatz zu verbleiben hat, wonach die objektive Pflichtwidrigkeit

das Verschulden indiziert.

6.

Ausreichende Anhaltspunkte für ein

mitwirkendes Verschulden des Busfahrers K. hat die insoweit

darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht aufzuzeigen

vermocht. Der Umstand, daß der Zeuge die fragliche Schwelle bereits

häufig überfahren hat, ohne daß es zu einer Beschädigung des

Omnibusses gekommen ist, zwingt nicht zu dem Schluß, dem

Schadensereignis vom 03.10.1989 müsse ein fahrerisches

Fehlverhalten des Zeugen zugrunde liegen. Wenn es bei den anderen

Gelegenheiten nicht zu einem Aufsetzen gekommen ist, so läßt sich

dies zum Beispiel zwanglos mit der unterschiedlichen Höhe der

Aufpflasterung erklären; der Zeuge hat dann möglicherweise mehr

die Straßenmitte oder gar für ihn linke Straßenhälfte benutzt. Auch

besteht die Möglichkeit, daß der Bus aus nicht näher zu

rekonstru-

ierenden Gründen bei gleichermaßen

ordnungsgemäßer Fahrweise unterschiedlich tief einfedert.

7.

Eine Kürzung des Ersatzanspruchs der

Klägerin hat jedoch aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung

gemäß § 7 Abs. 2 StVG zu erfolgen. Den ihr obliegenden

Unabwendbarkeitsbeweis hat die Klägerin nicht geführt, da nicht

auszuschließen ist, daß bei besonders sorgfältiger und umsichtiger

Fahrweise des Zeugen K. der Schaden hätte vermieden werden können.

Es erscheint insofern eine Haftungsquote zu Lasten der Klägerin von

25 % als angemessen.

8.

Die von der Beklagten in der

Berufungsbegründung erhobenen pauschalen Einwendungen gegen die

Schadenshöhe (Rechnung der Klägerin vom 09.10.1989) sind nicht

geeignet, die Schadensberechnung in Zweifel zu ziehen, zumal sie

konkrete Einwendungen nicht erkennen lassen.

Der Klägerin steht somit aus diesem

Schadensereignis ein Ersatzanspruch in Höhe von 1.458,41 DM gegen

die Beklagte zu.

II.

(Unfall vom 07.08.1990)

1.

Daß die Beklagte durch die Anbringung

der Aufpflasterung ihre Verkehrssicherungspflicht gegenüber der

Klägerin schuldhaft verletzt und hierdurch das Schadensereignis

verursacht hat, bedarf im Hinblick auf die obigen Ausführungen

keiner näheren Begründung mehr. Ergänzend ist lediglich darauf

hinzuweisen, daß es hinsichtlich dieses Vorfalls nicht einmal

darauf ankommt, ob die Aufpflasterung den Vorgaben der

Berataungsstelle entspricht. Ihre Unzulänglichkeit ergibt sich

bereits mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Fahrversuch, den

der Sachverständige durchgeführt hat: Der Bus hat auf der

Aufpflasterung aufgesetzt, als er sie mit nur 20 Schulkindern

besetzt mit einer Geschwindigkeit von konstant 12 km/h überfuhr.

Die Aufpflasterung verursacht folglich bereits bei normalem und

zulässigem Fahrbetrieb Schäden an dem Bus.

2.

Eine Kürzung des

Schadensersatzanspruchs der Klä-gerin aus dem Gesichtspunkt des

Mitverschuldens (§ 254 BGB) hält der Senat nicht für

gerechtfertigt. Dem Zeugen U. kann eine schuldhafte

Mitverursachung hinsichtlich des Schadensereignisess nicht

vorgeworfen werden, da er nichts davon wußte, daß der Zeuge K. an

dieser Stelle bereits ebenfalls einen Unfall erlitten hatte. Aber

auch der Vorwurf eines Organisationsverschuldens gegenüber der

Klä-gerin ist nicht begründet. Da eine Buslinie nicht

durch die Straße A. führt, brauchte die

Klägerin nicht damit zu rechnen, daß einer ihrer Busse diese Straße

benutzen würde. Zwar war dies wegen plötzlich auftretender

Behinderungen in der üblichen Abwicklung des Linienbetriebs nicht

auszuschließen, jedoch war nicht vorhersehbar, wann ein solcher

Fall eintreten könnte und welcher der zahlreichen Busfahrer der

Klägerin Anlaß haben konnte, auf einer Abweichung von der üblichen

Route die Straße A. zu durchfahren. Ein Unterlassen der

Unterrichtung aller Fahrer darüber, daß das Befahren der Straße A.

gefährlich sein konnte, kann jedoch bei einem Unternehmen wie der

Klägerin, das - wie gerichtsbekannt ist - über eine größere Anzahl

von Omnibussen und Fahrern verfügt, die im gesamten Stadtgebiet von

A. sowie in großen Teilen des Landkreises A. eingesetzt sind, nicht

als schuldhaft angesehen werden.

Der Umstand, daß der Zeuge U. von der

vorgeschriebenen Fahrtroute abgewichen ist, ist ebenfalls kein

zureichender Grund für einen Mitverschuldensvorwurf. Wie der Zeuge

glaubhaft bekundet hat, sah er von der G. aus, daß in der Ge. ein

anderer Bus stand, der ihm ein Durchfahren dieser Straße nicht

ermöglichte. Zwar bestand die Möglichkeit, daß dieser Bus dort

nicht für längere Zeit hielt, sondern nur vorübergehend. Dies war

für den Zeugen jedoch nicht von vornherein erkennbar. Da der Zeuge

an die

Einhaltung eines Zeitplans gebunden

ist, gereicht es ihm nicht zum Verschulden, daß er eine relativ

geringfügige Abweichung von der Fahrtroute vorgenommen hat, um

Verzögerungen zu vermeiden.

3.

Da der Klägerin jedoch auch vorliegend

der Unabwendbarkeitsbeweis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG nicht

gelungen ist, wirkt sich die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs

anspruchsmindernd aus. Auch insoweit erscheint eines Kürzung des

Ersatzanspruchs um 1/4 angemessen.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen

beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Beschwer beider Parteien liegt

unter 60.000,00 DM.

Berufungsstreitwert: 4.893,50 DM.

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte