VG Köln, Urteil vom 28.04.1998 - 17 K 1394/95
Fundstelle
openJur 2012, 77846
  • Rkr:
Tenor

Die Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften Nr. 0000 vom 5. Januar 1995 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Tatbestand

Die Klägerin verlegt die deutsche Óbersetzung des zuerst in Amerika erschiene-

nen Buches "B. " des Autors

F. . Das Buch ist in der Bundesrepublik Deutschland sowohl als gebundenes

als auch als Taschenbuch erhältlich.

In der Zeit von November 1991 bis zum Mai 1992 stellten das Kreisjugendamt

des Kreises T. , das Jugendamt der Stadt G. , das Ministerium für Arbeit,

Gesundheit, Familie und Frauen des Landes Baden-Württemberg sowie das Ju-

gendamt der Stadt P. bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften

-BPS- Anträge auf Aufnahme des Buches in die Liste der jugendgefährdenden

Schriften.

Zur Vorbereitung ihrer Entscheidung holte die BPS zwei Gutachten ein. Herr

Prof. Dr. N. wurde mit der Anfertigung eines literaturwissenschaftlichen Gutach-

tens beauftragt, während ein erziehungswissenschaftlichjugendkundliches Gutach-

ten von Herrn Prof. Dr. L. vorgelegt wurde. Beide Gutachten kamen zu dem Er-

gebnis, daß eine Indizierung nicht tunlich sei.

Mit Schreiben vom 15. November 1994 benachrichtigte die BPS die Klägerin von

dem Termin zur mündlichen Verhandlung über die Indizierungsanträge am 5. Januar

1995. Mit dieser Ladung gingen Kopien der Indizierungsanträge, die Besetzungsliste

für den Termin sowie des Gutachtens von Prof. Dr. N. an die Klägerin. Aus der

übersandten Besetzungsliste war zu ersehen, daß für die Beisitzergruppe "Literatur"

Herr Pfarrer i.R. Harald X. vorgesehen war. Mit Schreiben vom 28. November

1994 wurden an die Beisitzer, welche in der an die Klägerin übersandten Liste aufge-

führt waren, ebenfalls die Indizierungsanträge, eine Kopie des streitgegenständlichen

Buches sowie der beiden Gutachten übersandt.

Mit einem von der Klägerin im Gerichtsverfahren in Kopie vorgelegten Telefax

teilte der Beisitzer Harald X. unter dem

23. November 1994 der BPS folgendes mit:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Vorgänger, der derzeitige Vorsitzende des FDA Nieder-

sachsen, informierte mich über ein Schreiben von Frau

H. , in welchem sie dringend darum bat auch in Zu-

kunft als Beisitzerin der BPS im Auftrag des FDA fungieren

zu können, zumal von der BPS ohnehin eine weitere Zusammen-

arbeit mit mir nicht gewünscht würde.

Obwohl es in diesen drei Jahren zum ersten Mal wäre, daß

ich einen Termin zeitig genug erfahre, um planen zu können,

bitte ich darum, daß mein Vertreter / meine Vertreterin zu

dieser Sitzung eingeladen wird."

Mit Schreiben vom 7. Dezember 1994 wurde an die Beisitzer ausweislich der

aufgeführten Anlagen ein Schriftsatz der Klägerin vom 30. November 1994 und eine

Rezension des Buches aus der Zeitschrift "Die Zeit" übersandt. In dem Verteiler für

das entsprechende Anschreiben an die Beisitzer ist der Name von Herrn X. durch

denjenigen von Frau H. ersetzt worden.

In dem erwähnten Schriftsatz nahm die Klägerin zu den Indizierungsanträgen Stel-

lung und verwies auf die Einschätzung mehrerer Literaturkritiker, die das Werk als

genuinen Beitrag zur amerikanischen Gegenwartsliteratur eingestuft hätten. Dem

Schreiben lagen drei Rezensionen des Buches bei, eine aus dem "Spiegel", eine aus

der "Zeit" und eine aus der "Frankfurter Rundschau".

Mit Schreiben vom 8. Dezember 1994 wies die BPS die Klägerin darauf hin, daß

der Beisitzer der Sparte "Literatur" aus der Gruppe B nicht am Termin teilnehmen

könne, weswegen er durch die Beisitzerin aus der Gruppe C vertreten werde.

Am 5. Januar 1995 traf die BPS die Entscheidung Nr. 0000, nach welcher das

Buch "B. " in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufzunehmen sei.

Die Veröffentlichung der Entscheidung im Bundesanzeiger erfolgte am 31. Januar

1995.

Die Klägerin hat am 28. Februar 1995 gegen diese Entscheidung die vorliegende

Klage erhoben und am 5. April 1995 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen

Rechtsschutzes gestellt -17 L 776/95-. Die Kammer hat diesem Antrag mit Beschluß

vom 17. Juli 1995 stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nord-

rhein-Westfalen -OVG NW- hat der Beschwerde der Beklagten mit Beschluß vom 12.

Juni 1996 - 20 B 2250/95 - stattgegeben und den Antrag der Klägerin abgelehnt.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Indizierung sei sowohl formell als auch

materiell rechtswidrig. Im einzelnen macht sie geltend, sie sei in ihren

Anhörungsrechten verletzt, weil der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor der

BPS das Gutachten von Prof. Dr. L. nicht beigefügt gewesen sei, von dessen Exis-

tenz sie erst bei einer Akteneinsicht nach dem Erlaß der Indizierungsentscheidung

erfahren habe. Sie habe daher keine Gelegenheit gehabt, die darin geäußerten,

ihrem Rechtsstandpunkt günstigen Ansichten aufzugreifen und zu vertiefen. Die

Behauptung der Beklagten, dieses Gutachten habe, weil es ihr, der Klägerin, günstig

sei, ihren Vortrag quasi "ersetzt", treffe nicht zu. Schließlich habe die BPS dieses

Gutachten angefordert, so daß es nur dann als Vortrag der Klägerin angesehen

werden könne, wenn sie sich dessen Inhalt ausdrücklich zu eigen mache. Dies gelte

jedoch selbstverständlich nur für die ihr günstigen Ausführungen, da das Gutachten

auch Gedanken enthalte, mit denen sie sich keineswegs identifizieren könne.

Weiterhin sei es nicht zulässig, daß ein Beisitzer ohne Angabe von Gründen seine

Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung der BPS absagen könne. Auf diese

Weise sei es möglich, eine beliebige Zusammensetzung des Gremiums zu erreichen.

Gerade dies aber sei angesichts der bewußt pluralistischen Zusammensetzung der

BPS, die dem Gesetzgeber selbst überantwortet sei, nicht rechtens. Eine Vertretung

sei nach dem eindeutigen Wortlaut des § 12 Abs. 5 der Durchführungsverordnung

nur in Fällen des endgültigen Ausscheidens oder einer echten Verhinderung

vorgesehen; ob die BPS insoweit Zwangsmittel habe oder nicht, sei nicht entschei-

dend. Es könne jedenfalls nicht dem Gutdünken eines Beisitzers überlassen bleiben,

ob er an einer Sitzung teilnehmen wolle oder nicht. Darüber hinaus entspreche auch

die Vertretungsregelung der BPS für echte Verhinderungsfälle nicht den Vorgaben

der höchstricherlichen Rechtsprechung, so daß auch die Einladung von Frau H.

rechtswidrig gewesen sei. In der ihr, der Klägerin, übersandten Liste seien nämlich

für die Gruppen Literatur, öffentl. Jugendhilfe und Lehrerschaft keine Vertreter

angegeben gewesen.

Die Entscheidung sei aus folgenden Gründen auch inhaltlich nicht haltbar: Zunächst

sei es nicht zulässig, den Kunstwert des Buches allein über die "Stellen" zu

definieren, in denen die perversen Neigungen des Protagonisten geschildert würden.

Diese stellten die notwendige Konsequenz aus dessen ansonsten ereignislosen

Leben dar. Die Kapitel, die den Verlust der Individualität und der Identität des

Protagonisten schilderten, dienten zum einen als Grundlage der von diesem

begangenen Morde und ermöglichten ihm zum anderen, diese Morde unerkannt zu

begehen, selbst dann noch, als er diese gestehen wolle.

Des weiteren seien die eingeholten Gutachten fehlerhaft ausgewertet worden. Die

BPS habe sich in der Entscheidung nicht damit auseinandergesetzt, daß beide

Gutachten zu dem Ergebnis kommen, das Werk sei eher nicht zu indizieren. Das von

der BPS insoweit veranstaltete "Weiterdenken" der Gutachten sei in diesen nicht

angelegt. Dieses offensichtliche Abweichen von den Gutachten sei nicht

nachvollziehbar begründet worden, die Jugendgefährdung also nicht ausreichend

dargetan.

Die Klägerin beantragt,

die Indizierungsentscheidung der Bundesprüfstelle für

jugendgefährdende Schriften Nr. 0000 vom 5. Januar 1995

aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

den Antrag der Klägerin abzuweisen.

Sie hält die Indizierung für rechtmäßig und führt aus, die Besetzung des

Zwölfergremiums der BPS in der Sitzung am 5. Januar 1995 sei korrekt gewesen.

Die Beisitzer seien entsprechend dem im Beisitzerrundbrief vom 28. August 1994

bekanntgemachten Verfahren ausgewählt worden. Dieses Verfahren berücksichtige

die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze.

Es sei auch nicht zu beanstanden, daß dem unbegründeten Wunsch von Herrn

X. , einen Vertreter für seine Person statt seiner zu laden, nachgekommen worden

sei. Die BPS habe keinerlei Möglichkeiten oder gar Zwangsmittel, einen Beisitzer zur

Angabe von Verhinderungsgründen anzuhalten oder einen entsprechenden Nach-

weis zu fordern.

Das Gutachten von Herrn Prof. Dr. L. sei irrtümlich nicht mit der Ladung an die

Klägerin gesandt worden, ohne daß heute geklärt werden könne, warum dies

unterblieben sei. Dieser Umstand führe indessen nicht zur Rechtswidrigkeit der

Indizierung, da die BPS über die Frage der Jugendgefährdung eines Werkes aus

eigener Sachkunde zu entscheiden habe. Diese Tatsachenfeststellung unterliege der

uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, so daß die unterbliebene Anhörung des

Betroffenen zu einer von der Behörde ausgewerteten Erkenntnisquelle nicht ohne

weiteres die Aufhebung der auf einer zutreffenden Tatsachenfeststellung

beruhenden Entscheidung zur Folge haben könne. Dies sei allgemein nur dann

möglich, wenn die Tatsachenfeststellung der Behörde unzutreffend sei. Dies müsse

hier um so mehr gelten, weil das Gutachten ausschließlich der Klägerin günstige

Ausführungen enthalten habe. Da diese von ihrem Anhörungsrecht kaum Gebrauch

gemacht habe, habe das Gutachten quasi deren fehlende Einlassung ersetzt.

Auch die Verwertung der Gutachten durch die BPS sei nicht zu beanstanden. Es sei

dem Gremium unbenommen, aufgrund des eigenen Sachverstandes von

wissenschaftlichen Gutachten abzuweichen.

Es sei ebensowenig zu beanstanden, daß die BPS vorrangig auf die von ihr als

extrem jugendgefährdend eingeschätzten "Stellen" abgestellt habe. Der Aufbau des

Buches mit gänzlich uninteressanten Passagen über mehr als die ersten hundert

Seiten hin verleite geradezu dazu, diese zu überspringen, um endlich an interes-

santere "Stellen" zu kommen. Dies werde auch an den von der Klägerin vorgelegten

Rezensionen deutlich: Besprochen würden die "Stellen", nicht die extensive

anfängliche Langeweile des Buches.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug

genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden sowie des Verfahrens

17 L 776/95 sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges einschließlich des

indizierten Buches.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die angefochtene Indizierungsentscheidung der Bundesprüfstelle für

jugendgefährdende Schriften ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren

Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Das Verfahren, in welchem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, leidet an

zwei formalen Mängeln, die zur Aufhebung der Indizierung führen (1.); darüber

hinaus ist die Entscheidung auch inhaltlich zu beanstanden (2.).

1.a) Die Kammer ist - auch mit Rücksicht auf die Ausführungen des

Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen -OVG NW- in dessen

Beschluß vom 12. Juni 1996 - 20 B 2250/95 -, an welchen sie wegen der

Vorläufigkeit der damaligen Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht gebunden

ist - weiterhin der Auffassung, daß die Indizierungsentscheidung schon deshalb

rechtswidrig ist, weil sie unter Verstoß gegen § 12 des Gesetzes über die Verbreitung

jugendgefährdender Schriften -GjS- zustande gekommen ist. Wegen der Einzelheiten

der Begründung nimmt die Kammer auf ihre Ausführungen in dem angesprochenen

Beschluß Bezug.

Entscheidend ist nach Auffassung der Kammer nicht, ob sich die Pflicht,

eingeholte Gutachten den Betroffenen zur Einsichtnahme zu übersenden,

ausdrücklich aus dem GjS ergibt oder nicht: Sie ist nach dem GjS nicht erforderlich.

Die Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin ergibt sich vielmehr daraus, daß

durch das Verhalten der BPS bei der Klägerin notwendigerweise ein falsches Bild

über die Entscheidungsgrundlagen der BPS entstehen mußte und sie deshalb das

ihr eingeräumte Anhörungsrecht nicht uneingeschränkt wahrnehmen konnte.

Die in § 12 GjS mit Rücksicht auf die rechtsstaatliche Ausgestaltung des

Verwaltungsverfahrens eröffnete Chance der Einflußnahme auf die Entscheidung der

BPS kann nur dann effektiv genutzt werden, wenn dem Betroffenen ein zutreffendes

Bild von den im Entscheidungsfindungsprozeß bedeutsamen Umständen vermittelt

wird. Die zentrale Bedeutung von Gutachten in diesem Zusammenhang hat der

Gesetzgeber in § 66 VwVfG eigens hervorgehoben. Wenn es sich auch bei dem

Verfahren der BPS nicht um ein förmliches Verfahren im (engeren) Sinne des § 63

VwVfG handelt, zeigt die Ausgestaltung der §§ 8 ff GjS jedoch deutlich, daß es sich

um ein förmliches Verwaltungsverfahren im weiteren Sinne handelt -

vgl. Stelkens/Bonk/Leonhardt,

Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. A., § 63 Rz 9 -,

so daß an der, im übrigen auch nicht bestrittenen Pflicht der BPS, vorhandene

Gutachten "zugänglich" zu machen, kein Zweifel bestehen kann. Entscheidet sich die

BPS für ein Zugänglichmachen umfangreicher Gutachten in Form der Óbersendung -

was, wie die Beklagte zutreffend ausführt, regelmäßig richtig und zweckmäßig sein

dürfte - korrespondiert dem Anhörungsrecht des Betroffenen auf seiten der BPS die

Pflicht, entweder alle eingeholten Gutachten zu übersenden oder einen Hinweis

darauf zu geben, daß nicht alle vorhandenen Gutachten übersandt worden sind, da

ansonsten die Gefahr besteht, daß bei den Betroffenen ein unzutreffendes Bild über

die tatsächlichen Entscheiungsgrundlagen entsteht. Nur bei einer umfassenden

Unterrichtung auf dem einmal von der Behörde gewählten Wege ist eine effektive

Wahrnehmung des Anhörungsrechts überhaupt möglich.

Da jedoch jeglicher Hinweis auf die Existenz des zweiten Gutachtens fehlte, war es

der Klägerin in diesem Verfahrensstadium einerseits nicht möglich, hierzu Stellung zu

nehmen. Andererseits durfte sie mangels anderslautender Hinweise darauf

vertrauen, daß ihr mit der Óbersendung tatsächlich alle vorhandenen Gutachten

"zugänglich" gemacht worden waren. Ob die Klägerin die ihr gebotene

Außerungsmöglichkeit in einem von der Beklagten gutgeheißenen Umfang

wahrgenommen hat oder dies bei Óbersendung auch des zweiten Gutachtens getan

hätte, und wie sie sich im weiteren Verlauf des Verfahrens verhalten hat oder nach

Ansicht der Beklagten hätte verhalten müssen, ist demgegenüber ohne Belang.

b) Die Kammer hält ebenso an ihrer Rechtsauffassung fest, daß die

Indizierungsentscheidung auch deshalb rechtswidrig und aufzuheben ist, weil das

Zwöfergremium falsch besetzt war. Obwohl kein Vertretungsfall vorlag, ist ein

planmäßig vorgesehener Beisitzer durch jemand anderes ersetzt worden. Dieses

Vorgehen trägt im vorliegenden Fall deutliche Züge der Willkür.

Aus dem Schreiben des Herrn X. ergibt sich nämlich unmittelbar, daß er

keineswegs verhindert war, an der Sitzung teilzunehmen, sondern schlicht nicht zu

erscheinen wünschte. Es lag mithin kein Verhinderungsgrund vor. Insoweit bestand

auch kein Anlaß, der zu der Beiziehung eines Vertreters berechtigt hätte. Auch das

von Herrn X. erwähnte "schwerwiegende Zerwürfnis" stellte nach Auffassung der

Kammer keinen Hinderungsgrund dar. Die pluralistische Zusammensetzung der BPS

bringt es mit sich, daß in der Sache durchaus Meinungsverschiedenheiten entstehen

können. In diesem Lichte erscheint es geradezu pflichtwidrig, wenn sich ein Beisitzer

gegebenenfalls aus sachfremden persönlichen Gründen einer

Sachauseinandersetzung entzieht, deren Austragungsort gerade die Sitzung der

BPS sein sollte. Unter diesen Umständen sieht es die Kammer als Pflicht der BPS

an, zumindest den Versuch zu unternehmen, den Beisitzer auf seine Pflichten

hinzuweisen und zu einer Teilnahme zu bewegen.

Ob die eingeladene Vertreterin tatsächlich zu einer Vertretung berufen war, kann

deshalb dahinstehen. Zur weiteren Begründung verweist die Kammer auf ihre

diesbezüglichen Ausführungen in ihrem Beschluß vom 17. Juli 1995 im Verfahren 17

L 776/95.

2. Die Indizierungsentscheidung ist darüber hinaus rechtswidrig, weil sie zum

einen von einer unzulässigen Verengung der notwendigen Gesamtwertung des

Romans auf eine "Stellenlektüre" ausgeht (a.) und zum anderen - selbst wenn eine

Indizierung auf der Grundlage einer "Stellenlektüre" entgegen der Auffassung der

Kammer grundsätzlich zulässig sein sollte - nicht erkennen läßt, daß die von der

Rechtsprechung geforderte Abwägung zwischen den Belangen des Jugendschutzes

und denen der Kunstfreiheit tatsächlich stattgefunden hat (b.).

a. Die Begründung einer Indizierungsentscheidung allein mit der

Jugendgefährdung einiger "Stellen" eines Romans ist nicht zulässig und die

Entscheidung deshalb rechtswidrig.

Gemäß § 1 Abs. 1 GjS sind Schriften, die geeignet sind, Kinder oder Jugendliche

sittlich zu gefährden, in eine Liste aufzunehmen. Dazu zählen vor allem unsittliche,

verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeiten, Verbrechen oder Rassenhaß anreizende

sowie den Krieg verherrlichende Schriften. Eine Schrift darf gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2

GjS jedoch unter anderem dann nicht in die Liste aufgenommen werden, wenn sie

der Kunst dient.

Dies bedeutet indessen nicht, daß derartige "schlicht" jugendgefährdende Schriften

generell von einer Indizierung ausgeschlossen wären. Vielmehr sind sie dann in die

Liste aufzunehmen, wenn eine Abwägung zwischen Kunstfreiheit und Jugendschutz

einen Vorrang der Belange des Jugendschutzes ergibt. Die Bundesprüfstelle für

jugendgefährdende Schriften muß sich zur Vorbereitung der Abwägung im Rahmen

des verfahrensrechtlich Möglichen Gewißheit darüber verschaffen, ob der

Schutzbereich der Kunstfreiheit im Einzelfall betroffen und - sollte dies zu bejahen

sein - wie dieser Belang im einzelnen zu gewichten ist. Bei dieser Abwägung stehen

sich die Belange des Jugend- und des Kunstschutzes im Ansatz gleichwertig

gegenüber, das bedeutet, daß sich die Annahme eines generellen Óbergewichtes

des Kunstschutzes ebenso verbietet, wie eine Prärogative zugunsten des

Jugendschutzes. Gleichfalls unzulässig ist eine bloße Niveaukontrolle des in Frage

stehenden Kunstwerkes. Die Annahme eines wie auch immer gearteten

Beurteilungsspielraumes der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften in

diesem Bereich ist nicht gerechtfertigt. Was zur Herstellung praktischer Konkordanz

in die jeweilige Waagschale zu werfen ist, unterliegt also uneingeschränkter

richterlicher Kontrolle.

vgl. Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteile vom

26. November 1992 - 7 C 20.92 -, Buchholz, Sammlung der

Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts -Buchholz-,

436.52 § 1 GjS Nr. 18, - 7 C 22. 92 -, Buchholz, a.a.O.,

Nr. 19.

Zu der Beurteilung, mit welchem Gewicht der Kunstschutz in die Abwägung

eingeht, ist eine wertende Einschätzung der Folgen der Indizierung für die

Bereitschaft, von dem Grundrecht der Kunstfreiheit Gebrauch zu machen, gefordert.

Das heißt, es ist nach Möglichkeit festzustellen, in welchem Maße die Indizierung

eines Kunstwerkes geeignet ist, die Bereitschaft zu künstlerischer Äußerung zu min-

dern.

Für eine solche Gewichtung der Reichweite des Kunstvorbehaltes kann unter

anderem von Bedeutung sein, in welchem Maße jugendgefährdende Schilderungen

in ein künstlerisches Gesamtkonzept eingebunden sind. Die Kunstfreiheit umfaßt

auch die Wahl eines jugendgefährdenden, insbesondere Gewalt und Sexualität

thematisierenden Sujets sowie dessen Be- und Verarbeitung nach der von dem

Künstler selbst gewählten Darstellungsart. Sie wird um so eher Vorrang

beanspruchen können, je mehr die jugendgefährdenden Darstellungen künstlerisch

gestaltet und in die Gesamtkonzeption des Kunstwerkes eingebettet sind. Die

Prüfung, ob jugendgefährdende Passagen eines Werkes nicht oder nur lose in ein

künstlerisches Konzept eingebunden sind, erfordert eine werkgerechte Interpretation.

Weiterhin kann für eine Bestimmung des Gewichtes, das der Kunstfreiheit bei der

Abwägung mit den Belangen des Jugendschutzes im Einzelfall beizumessen ist,

auch das Ansehen, das ein Werk beim Publikum genießt, indizielle Bedeutung

zukommen, auch Echo und Wertschätzung, die es in Kritik und Wissenschaft

gefunden hat, können Anhaltspunkte für die Beurteilung ergeben, ob der

Kunstfreiheit Vorrang einzuräumen ist;

vgl. Bundesverfassungsgericht -BVerfG-, Beschluß vom

27. November 1990 - 1 BvR 402/87 -, Amtliche Sammlung der

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -BVerfGE-,

Bd. 83, S. 131 (147).

Künstlerische Äußerungen sind interpretationsfähig und interpretationsbedürftig;

ein unverzichtbares Element dieser Interpretation ist die Gesamtschau des Werkes.

Es verbietet sich daher, einzelne Teile des Kunstwerks aus dessen Zusammenhang

zu lösen und gesondert zu untersuchen;

vgl. BVerfG, Beschluß vom 17. Juli 1984 - 1 BvR 816/82

- BVerfGE 67, 208, 228.

Eben dies hat die BPS jedoch getan. Eine werkgerechte Interpretation unter

Berücksichtigung der Gesamtkonzeption findet in der Indizierungsentscheidung nicht

statt.

Der auf Seite 3 beginnende Absatz der Begründung legt dar, daß es sich bei

dem indizierten Roman um eine Kunstwerk handelt und daß weite Teile des Werkes

auf das voyeuristische Interesse des Lesers an besonders blutigen Grausamkeiten

spekulieren. Die Gesamtwürdigung des Romans beschränkt sich auf die

Feststellung, daß das Werk seitenweise Langeweile verbreite und deshalb zur

Stellenlektüre verleite, wonach wörtliche Zitate von vier "Stellen" folgen (S. 5 bis 8

Mitte).

Die daran anschließende Behauptung, diese ließen sich "beliebig" ergänzen, ist

angesichts der beschränkten Anzahl der in Frage kommenden "Stellen" offenkundig

unzutreffend. An dieser Stelle der Begründung wird jedoch die begrenzte Reichweite

des von der BPS gewählten Ansatzes deutlich. Die Fragestellung verschiebt sich

unzulässigerweise ins Quantitative: Wieviele "Stellen" darf ein Roman von 500 Seiten

haben, damit er nicht indiziert wird - oder genügt zur Indizierung schon eine,

möglicherweise außergewöhnlich grausame "Stelle"? Es liegt auf der Hand, daß es

nicht auf die Frage ankommen kann, welchen Umfang ein Buch haben muß, damit es

trotz einer oder mehrerer "Stellen" nicht indiziert werden kann. Ein Roman mit

wenigen "Stellen" ist von Art. 5 Abs. 3 GG nicht alleine deshalb schon besser

geschützt als ein solcher mit vielen.

Hingegen beinhaltet die weitere Óberlegung,

"Inwieweit vom Gesamtkonzept des Buches losgelöst diesen

Szenen eine abstrakte und künstliche Wirkungsweise

nachgesagt werden kann, bleibt fraglich. Das Abstrakte und

Künstliche erhält das Buch nur durch die langwierigen

Ausschweifungen über ein vollkommen ödes Yuppie-Leben,

diese Wirkung kann aber nur erzielt werden, wenn das Buch

vollständig gelesen wird.",

den fehlenden qualitativen Ansatz der geforderten werkgerechten Interpretation.

Hieraus ergibt sich nämlich, daß auch die BPS durchaus gesehen hat, daß die

herausgesuchten Passagen im Gesamtzusammenhang einen völlig anderen

"Stellenwert" haben, als bei einer isolierten Betrachtungsweise. Daß die

Stellenlektüre die Wahrnehmung des Gesamtwerkes entscheidend verzerrt und ihm

deshalb keinesfalls gerecht werden kann, wird hier überdeutlich.

Die korrekte Einordnung von "Stellen" kann nur über die Beantwortung der - im

übrigen in beiden von der BPS in Auftrag gegebenen Gutachten in hinreichender

Deutlichkeit angesprochenen - Frage gelingen, welche Bedeutung sie im

Gesamtzusammenhang der Erzählung haben. Entscheidend sind nämlich Fragen

wie, ob die Passagen Selbstzweck sind oder ob der Rest der Erzählung mögli-

cherweise nur Vorwand für den Autor ist, um eine entsprechende Leserklientel mit

diesen "Stellen" zu versorgen. Es kommt wesentlich darauf an, ob sie integrativer,

notwendiger Bestandteil der Erzählung sind oder erkennbar aufgesetztes, für den

Roman verzichtbares Beiwerk.

b. Unabhängig davon, ob eine Indizierung ausschließlich mit Blick auf einzelne

jugendgefährdende "Stellen" überhaupt zulässig ist, ist die Entscheidung auch

deshalb aufzuheben, weil in der schriftlichen Begründung der angefochtenen

Entscheidung eine nachvollziehbare Darlegung der oben aufgezeigten, von der

höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderten Abwägungsmomente fehlt.

Zur Frage der Jugendgefährdung wird auf Seite 4 oben der Begründung

ausgeführt, die besagten Passagen leisteten für sich gesehen einer Verrohung im

Umgang mit anderen Menschen Vorschub. Die Mitleidensfähigkeit werde nicht nur

herabgesetzt sondern durch die nüchterne Schilderung von Einzelheiten der

Folterungs- und Tötungsvorgänge ganz ausgeschaltet. Dies sei jugendgefährdend.

Ausführungen zum Grad der Jugendgefährdung fehlen völlig. Selbst wenn man die

Reduzierung des Romans auf die beispielhaft angeführten Passagen für zulässig

erachten wollte, hätte es, um den Anforderungen der Rechtsprechung gerecht zu

werden, der nachvollziehbaren Darlegung bedurft, daß und warum gerade die (bei-

spielsweise) angeführten "Stellen" in einem so hohen Maße jugendgefährdend sind,

daß demgegenüber der grundrechtlich verbürgte Schutz des Kunstwerks zurück-

zutreten hat.

Die möglicherweise fruchtbare inhaltliche Auseinandersetzung mit dem für diese

Frage relevanten Gutachten L. wird auf die rein quantitative These reduziert, der

Gutachter hätte möglicherweise eine Jugendgefährdung angenommen und eine

Indizierung empfohlen, wenn das Buch nicht so dick und/oder billiger gewesen wäre.

Eben dies hat der Gutachter indessen eindeutig nicht getan. Das

streitgegenständliche Buch hat in jeder der vorliegenden Ausgaben 549 Seiten und

nur dieses ist Gegenstand des Verfahrens. Wie zu entscheiden gewesen wäre, wenn

das Buch einen anderen oder weniger Inhalt gehabt hätte, ist nicht von Bedeu-

tung.

Auch die Frage, ob es sich bei den herausgegriffenen "Stellen" um vom

Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG erfaßte Kunst handelt, und mit welchem Gewicht

der Kunstcharakter dieser "Stellen" in die Abwägung einzustellen ist, wird nicht

einmal gestellt, geschweige denn beantwortet. Abgesehen davon, daß dies nach An-

sicht der Kammer nur mit Rücksicht auf das Gesamtwerk überhaupt gelingen kann,

fehlt sowohl die Feststellung, daß die zitierten Passagen einen so geringen

künstlerischen Wert haben, daß ihr grundgesetzlicher Schutz dem Jugendschutz zu

weichen hat, als auch eine Begründung hierfür. Der einzige, unausgeführte Ansatz

hierzu findet sich in der vorstehend zitierten Passage aus der angefochtenen

Entscheidung, die sich zu der abstrakten und künstlichen Wirkungsweise der

angeführten "Stellen" verhält. Óber das künstlerische "Gewicht" der Stellen schweigt

die Begründung.

Die gegen Ende der Begründung aufgeworfene, in der Tat zentrale Frage, ob der

Roman aufgrund der Tatsache, daß er als "Stellenlektüre" jugendgefährdend ist,

indiziert werden könne, bleibt unbeantwortet. Es wird lediglich festgestellt, daß es

eine Reihe von Anhaltspunkten dafür gebe, daß der Erzählstil zur Stellenlektüre

verführe, woran sich die Mitteilung des Abstimmungsergebnisses anschließt.

Die möglicherweise fruchtbare inhaltliche Auseinandersetzung mit dem für diese

Frage relevanten Gutachten N. wird auf die These reduziert, daß wenn das Buch

den von dem Gutachter vermißten didaktischappellativen Charakter hätte, dieser

wohl eine Indizierung befürwortet hätte. Das streitgegenständliche Buch hat diesen

Charakter indessen unstreitig nicht und ist ausschließlich in der vorliegenden Form

und dem gegebenen Inhalt Gegenstand des Verfahrens.

Da die Entscheidung aus jedem der vorstehend ausgeführten Gründen

aufzuheben ist, kommt es auf die weiteren Fragen, ob tatsächlich sämtliche

Rezensionen an die Beisitzer übersandt worden sind, und ob Frau H. vor der

Sitzung das Buch erhalten und gelesen hat, nicht mehr an. Eine Beweisaufnahme zu

diesen Themen erübrigte sich deshalb.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.