KG, Urteil vom 29.03.2012 - 1 U 3/12
Fundstelle
openJur 2012, 68163
  • Rkr:

Die in der Rennordnung eines Trabrennverbandes enthaltene Altersgrenze von 70 Jahren für die Teilnahme an Trabrennen stellt ohne nähere Begründung einen unzulässigen altersdiskriminierenden Eingriff in die Berufsfreiheit eines über 70-jährigen Berufsrennfahrers dar.

Eine starre Altersgrenze bedarf - unabhängig von dem evtl. Erfordernis einer Ausnahmeregelung - der Untermauerung durch medizinische, z. B. gerontologische, arbeits- oder sportmedizinische, Erkenntnisse.

Tenor

Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30.12.2011 - 22 O 447/11 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung geändert:

Der Verfügungsbeklagte wird verpflichtet, dem Verfügungskläger einen vorläufigen Berufsfahrerausweis, beschränkt auf Trabrennen auf der Rennbahn K… und gültig bis zum 30. Juni 2012, zu erteilen. Der Verfügungsbeklagte wird ferner verpflichtet, diesen vorläufigen Ausweis bis zum 31.12.2012 zu verlängern, sofern der Verfügungskläger ein aktuelles ärztliches Attest über seine Tauglichkeit zur Teilnahme an Rennen vorlegt. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Verfügungskläger begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die Erteilung eines Berufsfahrerausweises nach §§ 20, 21 A der in den Statuten des Verfügungsbeklagten enthaltenen Trabrennordnung (TRO) für das Jahr 2012.

Der Verfügungsbeklagte ist seit dem 01.01.2012 die alleinige nach dem deutschen Tierzuchtgesetz von der zuständigen Landesbehörde auf dem Gebiet der Traberzucht anerkannte Züchtervereinigung. Der Verfügungsbeklagte fördert und beaufsichtigt die Traberzucht und deren Leistungsprüfungen sowie andere Trabrennen in seinem Zuständigkeitsbereich (§ 4 der Satzung des Verfügungsbeklagten).

Der Verfügungskläger, der am 19.07.2009 das 70. Lebensjahr vollendet hat, nahm in den vergangenen Jahren vorwiegend an Rennen des Pferdesportparks B…-K… e.V. teil, der unter der Aufsicht der Deutschen Traberliga stand. Es handelte sich um die einzige Rennstrecke in Deutschland, auf der Rennen nach den Statuten der Deutschen Traberliga veranstaltet wurden. Deren Trabrennordnung sieht in § 14 Abs. 3 vor, dass einem über 70-jährigen Fahrer ein Ausweis nur dann ausgestellt bzw. der Ausweis verlängert wird, wenn er seine Tauglichkeit durch Attest halbjährlich nachweist. Mit Wirkung zum 01.01.2012 wechselte die Rennstrecke B…-K… unter das Dach des Verfügungsbeklagten. Seitdem werden auch die dortigen Rennen ausschließlich nach der Trabrennordnung des Verfügungsbeklagten durchgeführt.

Der Verfügungskläger beantragte am 08.12.2011 die Ausstellung eines Berufsfahrerausweises für Trabrennfahrer für das Jahr 2012. Der Verfügungsbeklagte lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 12.12.2011 ab, weil der Verfügungskläger die in § 20 Abs. 3 TRO normierte Altersgrenze von 70 Jahren überschritten habe. Die sonstigen Voraussetzungen, die nach der TRO für die Erteilung einer Fahrerlaubnis erforderlich sind, erfüllt der Verfügungskläger. Ein ärztliches Attest vom 22.11.2011 bescheinigt ihm, dass er keine körperlichen oder geistigen Einschränkungen hat.

§ 20 Abs. 3 TRO beruht auf einer Vorgabe der UET (Union Européene du Trot), dem europäischen Dachverband, dem alle nationalen Verbände der Trabrennveranstalter angeschlossen sind. Alle europäischen Verbände im Trabrennsport – mit Ausnahme der Niederlande, die noch keine Altersgrenze festgelegt habe und der skandinavischen Ländern, deren Altersgrenze bei 67 Jahren liegt – haben die Altersgrenze von 70 Jahren in ihre Ordnungen übernommen. In der Trabrennordnung des Verfügungsbeklagten ist die Regelung seit dem 03.05.2007 enthalten.

Der Verfügungskläger hat die Auffassung vertreten, die Regelung sei gem. § 138 BGB nichtig, weil sie für die Berufsfahrer gegen Art. 12 GG und für alle Trabrennfahrer gegen Art. 2 Abs. 1 GG verstoße. Es sei bereits nicht der in Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG geregelte Gesetzesvorbehalt gewahrt. Jedenfalls genüge die Regelung nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Regelung sei zur Gefahrenabwehr nicht erforderlich, da auch weniger einschneidende Maßnahmen denkbar seien, etwa das Erfordernis einer besonders intensiven ärztlichen Untersuchung für über 70-jährige Fahrer.

Der Verfügungsbeklagte hat die Auffassung vertreten, es fehle am Verfügungsgrund, da der Verfügungskläger die Regelung über zwei Jahre akzeptiert habe. Dem Verfügungskläger stehe auch kein Verfügungsanspruch zu, da die Regelung in § 20 Abs. 3 TRO wirksam sei. Die Altersgrenze für Berufsfahrer solle nicht nur die ordnungsgemäße Ausübung der Berufstätigkeit sichern, sondern diene darüber hinaus dem Schutz von Leben und Gesundheit der anderen Teilnehmer. Bei der Teilnahme an Trabrennen handele es sich um eine gefahrgeneigte Tätigkeit; es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung, dass die körperliche Leistungsfähigkeit mit zunehmendem Alter abnehme. Dass er vom Standard anderer 70-Jähriger abweiche, habe der Verfügungskläger nicht glaubhaft gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten einschließlich der in erster Instanz gestellten Anträge wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Berlin vom 30.12.2011 Bezug genommen, mit dem das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen hat.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Verfügungskläger mit seiner Berufung, zu deren Begründung er seinen erstinstanzlichen Vortrag ergänzt und vertieft. Er ist der Auffassung, aufgrund der Monopolstellung des Beklagten seit 01.01.2012 sei eine grundrechtliche Überprüfung seiner Statuten geboten und notwendig. § 20 Abs. 3 TRO sei mit grundrechtlichen Wertungen unvereinbar und widerspreche damit Treu und Glauben. Eine fixe Altersgrenze von 70 Jahren sei nicht sachgerecht. Es sei nicht erwiesen, dass von über 70-jährigen Trabrennfahrern eine erhöhte Unfallgefahr ausgehe.

Der Verfügungskläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 30.12.2011 den Verfügungsbeklagten bei Meidung eines Zwangsgeldes bis zu 25.000,- Euro oder Zwangshaft des Präsidenten des Verfügungsbeklagten bis zu sechs Monaten für den Fall, dass das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, zu verpflichten, dem Verfügungskläger einen Berufsfahrerausweis für das Jahr 2012 bis zur Entscheidung des Landgerichts Berlin in der Hauptsache nach §§ 20, 21 A der Trabrennordnung des Verfügungsbeklagten, Stand 4. April 2011, zu erteilen und auszuhändigen.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Es fehle am Verfügungsgrund, da der Verfügungskläger bereits seit 2007 Kenntnis davon habe, dass ihm der Verfügungsbeklagte keine Fahrerlaubnis mehr erteilen werde. Es werde bestritten, dass der Verfügungskläger gesundheitlich in der Lage sei, an Trabrennen teilzunehmen; das von ihm eingereichte ärztliche Attest sei nicht aussagekräftig. Sämtliche Delegierten der UET seien der auf der Lebenserfahrung der Fachleute beruhenden Auffassung gewesen, dass ein altersentsprechender Allgemeinzustand eines 70-jährigen Fahrers unter Sicherheitsaspekten nicht mehr ausreiche, um seine Teilnahme an Trabrennen zu rechtfertigen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§§ 517, 519, 520 ZPO), Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Verfügungskläger hat, soweit es seine Teilnahme an Trabrennen in B…-K… betrifft, sowohl einen Verfügungsanspruch als auch einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht, §§ 929, 935, 940 ZPO.

1.

Der Verfügungsanspruch folgt aus § 20 Abs. 1 der Trabrennordnung des Verfügungsbeklagten, dessen Voraussetzungen der Verfügungskläger unstreitig erfüllt. Die Erteilung des Fahrausweises kann dem Verfügungskläger nicht wegen § 20 Abs. 3 TRO versagt werden. Es ist mit einer für den Erlass der einstweiligen Verfügung ausreichenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese Vorschrift unwirksam ist, weil sie den Verfügungskläger unzulässig in der Freiheit seiner Berufswahl beschränkt und ihn wegen seines Alters unzulässig diskriminiert.

a) Die Satzung des Verfügungsbeklagten ist, wovon das Landgericht zutreffend ausgeht, auf ihre Vereinbarkeit mit Grundrechten zu prüfen. Die Schranken der verfassungsrechtlich (Art. 9 GG) garantierten Vereinsautonomie ergeben sich aus den zwingenden Normen des Vereinsrechts, den öffentlich-rechtlichen Vorschriften des VereinsG sowie aus §§ 134 und 138 BGB. Satzungen und Vereinsordnungen unterliegen gem. §§ 242, 315 BGB einer richterlichen Inhaltskontrolle. Regelungen, die verfassungsrechtlich geschützte Positionen Dritter, etwa die Berufsfreiheit, beeinträchtigen, sind unwirksam. Auch im Verhältnis zu den Mitgliedern begrenzt § 242 BGB die Satzungsgewalt des Vereins (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Auflage, § 25, Rdn. 7 ff.).

Bei der Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Generalklauseln, vor allem der §§ 138 und 242 BGB, ist zu beachten, dass das Grundgesetz in seinem Grundrechtsabschnitt verfassungsrechtliche Grundentscheidungen für alle Bereiche des Rechts enthält. Das Grundgesetz will keine wertneutrale Ordnung sein, sondern hat in seinem Grundrechtsabschnitt objektive Grundentscheidungen getroffen, die für alle Bereiche des Rechts, also auch für das Zivilrecht gelten. Diese Grundentscheidungen entfalten sich durch das Medium derjenigen Vorschriften, die das jeweilige Rechtsgebiet unmittelbar beherrschen und haben vor allem auch Bedeutung bei der Interpretation zivilrechtlicher Generalklauseln. Deshalb sind die Zivilgerichte von Verfassungs wegen verpflichtet, bei der Auslegung und Anwendung der Generalklauseln die Grundrechte als „Richtlinien“ zu beachten (vgl. BGH NJW 2000, 1028). Gerade da, wo es an einem annähernden Kräftegleichgewicht der Beteiligten fehlt, ist mit den Mitteln des Vertragsrechts allein kein sachgerechter Ausgleich der Interessen zu gewährleisten. Wenn bei einer solchen Sachlage über grundrechtlich verbürgte Positionen verfügt wird, müssen staatliche Regelungen ausgleichend eingreifen, um den Grundrechtsschutz zu sichern (vgl. BverfGE 81, 242).

Dabei kann die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte in private Rechtsverhältnisse von sehr unterschiedlicher Intensität sein und materiell in bestimmten Fällen einer unmittelbaren Grundrechtsbindung sehr nahe kommen. Das ist insbesondere dort der Fall, wo es um den Schutz personaler Freiheit gegenüber wirtschaftlicher und sozialer Macht geht bzw. wo sehr ungleiche Verhandlungsstärken zum Tragen kommen (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 11. Auflage, Art. 1, Rdn. 58). Dies trifft auf das Verhältnis der Sportler gegenüber den Sportverbänden regelmäßig zu, da diese aufgrund des sog. „Ein-Platz-Prinzips“ Monopolisten sind (vgl. Fritzweiler/Pfister/Summerer, Praxishandbuch Sportrecht, 2. Auflage, 1. Teil, Rdn. 18). Auch dem Verfügungsbeklagten kommt jedenfalls faktisch eine Monopolstellung zu, da mit Wirkung zum 01.01.2012 Trabrennen auf allen Rennstrecken in Deutschland ausschließlich nach seiner Rennordnung durchgeführt werden. Trabrennfahrer können damit ihren Berufssport nur ausüben, wenn sie sich den Regularien des Verfügungsbeklagten unterwerfen.

b) Die in § 20 Abs. 3 TRO enthaltene Altersgrenze stellt einen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl des Verfügungsklägers dar. Diese Freiheit erschöpft sich nicht in der Wahl des Berufes, sondern wirkt fort in der Entscheidung darüber, wie lange man diesen Beruf ausüben will (vgl. BVerfGE 9, 338). Die Beschränkung der Berufsfreiheit ist zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter zulässig (vgl. BVerfGE 7, 377). Das von dem Verfügungsbeklagten mit der Altersgrenze verfolgte Ziel, Teilnehmer an Trabrennen vor Gefahren für Leib und Leben zu schützen, kann einen Eingriff in die Berufsfreiheit des Verfügungsklägers daher grundsätzlich rechtfertigen.

Die im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens vorzunehmende summarische Prüfung führt jedoch zu dem Ergebnis, dass mit der in § 20 Abs. 3 TRO enthaltenen fixen Altersgrenze der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gewahrt ist. Der Verfügungsbeklagte hat nicht dargetan, dass es zum Schutze der Trabrennteilnehmer erforderlich ist, eine feste Altershöchstgrenze für die Teilnahme an Trabrennen festzulegen. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb diese Grenze gerade bei einem Alter von 70 Jahren zu ziehen sein soll.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass das Lebensalter durchaus einen gewissen Aufschluss zumindest über die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit geben kann. Denn es ist wahrscheinlich, dass diese Fähigkeit mit höherem Alter nachlässt. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit generell mit zunehmendem Alter größer wird (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.06.2010, 4 S 89/09, zur Höchstaltersgrenze für Einsatzbeamte des SEK; BverfG NJW 1959, 571). Allerdings steht die Festlegung genereller Altersgrenzen nicht in Einklang mit den Ergebnissen gerontologischer Forschung. Als einer der wichtigsten Befunde gilt in der Gerontologie die Erkenntnis des sog. „differentiellen Alterns“. Es ist ein wesentliches Kennzeichen des Alterungsprozesses, dass er trotz gleichen Lebensalters von Person zu Person und Bereich zu Bereich sehr verschieden verläuft. Hieraus leitet die gerontologische Forschung die Schlussfolgerung ab, dass es wenig sinnvoll erscheint, das chronologische Alter einer Person zu einem umfassenden Maßstab für die gesellschaftliche Steuerung und Strukturierung zu machen (vgl. Boecken: Wie sollte der Übergang vom Berufsleben in den Ruhestand rechtliche gestaltet werden, Gutachten B zum 62. Deutschen Juristentag Bremen 1998, B 54; ders.: Die Altersgrenze von 68 Jahren für Vertragsärzte aus EG-rechtlicher Sicht, NZS 2005, 393).

Abgesehen von den aus gerontologischer Sicht bestehenden grundsätzlichen Bedenken gegen feste Altersgrenzen fehlt es jedenfalls an einer ausreichenden Begründung, weshalb für Trabrennfahrer eine Altershöchstgrenze von 70 Jahren erforderlich ist. Der Verfügungsbeklagte führt hierzu lediglich an, die Delegierten aller Länder seien übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen, dass die Teilnahme von über 70-Jährigen an Trabrennen aus Sicherheitsgründen abzulehnen sei. Welche konkreten Erkenntnisse oder Erfahrungen diesem Befund zugrunde liegen, wird nicht erläutert. Auch ist nichts dazu vorgetragen, welche konkreten physischen und/oder psychischen Anforderungen Trabrennfahrer überhaupt erfüllen müssen, um den Sport ohne Eigen- und Fremdgefährdung ausüben zu können. Mit dem Einwand des Verfügungsklägers, im Trabrennsport komme es weniger auf die körperliche Leistungsfähigkeit als auf die (im Alter zunehmende) Erfahrenheit eines Trabrennfahrers an, hat sich der Verfügungsbeklagte ebenfalls nicht auseinandergesetzt. Dem Senat fehlt es damit an einer hinreichenden Tatsachengrundlage um beurteilen zu können, ob Trabrennfahrer, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, wegen mangelnder physischer und/oder psychischer Leistungsfähigkeit eine Gefährdung für sich und andere darstellen. Erst wenn der Verfügungsbeklagte näher dazu vorgetragen hat, welchen Anforderungen ein Trabrennfahrer für die Teilnahme an Trabrennen erfüllen muss, wird sich - ggf. unter Heranziehung gesicherter medizinischer, z.B. gerontologischer, arbeits- oder sportmedizinischer Erkenntnisse - beurteilen lassen, ob bei über 70-jährigen das Vorliegen dieser Voraussetzungen generell ausgeschlossen werden kann.

Dass es aus Sicherheitsaspekten einer fixen Altershöchstgrenze bedarf, erscheint allerdings zweifelhaft, wenn man vergleichend Regelungen in anderen Sportarten heranzieht. So wird, wie die Parteien übereinstimmend vortragen, etwa im Bereich des Automobilsports, der ebenfalls sehr gefahrgeneigt sein dürfte, auf eine feste Altersgrenze verzichtet. Die Teilnahme an Rennveranstaltungen wird stattdessen von der Vorlage eines ärztlichen Attests abhängig gemacht, mit dem in kürzeren zeitlichen Intervallen die körperliche Tauglichkeit nachzuweisen ist. Weshalb eine solche Regelung, die den Verfügungskläger weitaus geringer in seiner Berufsausübung einschränken würde, nicht auch für den Trabrennsport praktiziert werden könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Schließlich führt auch die Abwägung mit dem Grundrecht der Vereinigungsfreiheit des Beklagten (Art. 9 Abs. 1 GG) nicht zur Wirksamkeit von § 20 Abs. 3 TRO. Das Grundrecht des Art. 9 Abs. 1 GG gewährleistet die Freiheit, sich zu Vereinigungen des privaten Rechts zusammenzuschließen. Art. 9 Abs. 1 GG schützt des Weiteren die Tätigkeiten der Vereinigungen zur Sicherung ihrer Existenz- und Funktionsfähigkeit, sowie ihre Selbstbestimmung über die eigene Organisation, das Verfahren ihrer Willensbildung und die Führung ihrer Geschäfte (vgl. Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 9, Rdn. 8). Ob die in der Trabrennordnung enthaltene Altersbeschränkung überhaupt in den Schutzbereich des Art. 9 GG fällt, kann dahin stehen, weil die Vereinsautonomie gegenüber der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit des Verfügungsklägers zurückzustehen hat. Der Vereinsautonomie kommt nicht der derselbe Stellenwert zu wie der Berufsfreiheit (vgl. BGH NJW 2000, 1028).

c) Darüber hinaus stellt § 20 Abs. 3 TRO eine unzulässige Altersdiskriminierung dar, §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4, 3, 7, 8, AGG. Die Vorschriften des AGG gelten gem. § 18 AGG auch für Sportverbände, sofern die Mitgliedschaft in ihnen Voraussetzung für die Teilnahme an bestimmten Wettbewerben oder die Teilhabe an der Sportförderung ist (vgl. Münchener-Kommentar/Thüsing, 6. Auflage, AGG, § 18, Rdn. 5). Für die Beurteilung der Frage, ob die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters gem. §§ 8, 10 S. 1 und 2 AGG gerechtfertigt ist, kommen die gleichen Aspekte zum Tragen, die bereits in Hinblick auf die Vereinbarkeit der Regelung mit Art. 12 GG erörtert wurden. Auch die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters muss durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sowie angemessen und erforderlich sein (§ 10 Abs. 1 und 2 AGG).

2.

Der Verfügungskläger hat auch einen Verfügungsgrund, also die besondere Dringlichkeit für die Erteilung des Fahrerausweises, glaubhaft gemacht. Die Erwirkung eines Titels, der ihm die Teilnahme an Rennen noch in der Saison 2012 ermöglichen würde, war dem Verfügungskläger im ordentlichen Verfahren nicht möglich (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Auflage, § 940, Rdn. 6).

Der Annahme eines Verfügungsgrundes steht nicht entgegen, dass der Verfügungskläger bereits seit dem Jahre 2007 Kenntnis davon hat, dass ihm wegen § 20 Abs. 3 TRO ein Fahrausweis nach Vollendung des 70. Lebensjahres nicht mehr erteilt werden würde. Zwar ist allgemein anerkannt, dass ein Verfügungsgrund fehlt, wenn der Antragsteller trotz eines ursprünglich bestehenden Regelungsbedürfnisses zu lange zugewartet hat, bevor er die einstweilige Verfügung beantragt hat (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., Rdn. 4). Vorliegend ergab sich ein Regelungsbedürfnis für den Verfügungskläger aber nicht bereits mit Einführung der Regelung im Jahre 2007 bzw. mit Vollendung des 70. Lebensjahres im Jahre 2009. Denn er konnte, wenn auch begrenzt auf die Rennbahn in B…K…, weiterhin an Trabrennveranstaltungen teilnehmen. Erst der Wechsel der Trabrennbahn B…-K… unter das Dach des Verfügungsbeklagten zum 01.01.2012 hatte für den Verfügungskläger zur Folge, dass ihm die Ausübung seines Berufssports gänzlich versagt ist.

Dem Umstand, dass sich der Verfügungskläger nach Vollendung seines 70. Lebensjahres mit der Teilnahme an Trabrennen in B…-K… begnügte und nicht bereits im Jahre 2009 gegen die Regelung des Verfügungsbeklagten vorging, ist jedoch bei dem Umfang der zu erlassenden einstweiligen Verfügung Rechnung zu tragen (§ 938 ZPO). Die Herstellung eines Zustandes, den er über einen längeren Zeitraum hingenommen hat, kann der Verfügungskläger nicht im Wege der einstweiligen Verfügung geltend machen, da es insoweit an der Dringlichkeit fehlt. Dem Antrag auf Erteilung einer unbeschränkten Fahrerlaubnis war daher nicht zu entsprechen, sondern die einstweilige Verfügung auf die Rennbahn B…-K… zu beschränken. Die Erteilung des Fahrausweises war ferner zeitlich zu befristen und die Verlängerung von der Vorlage eines ärztlichen Attestes abhängig zu machen, denn auch nach den Regelungen der Deutschen Traberliga, die bislang für den Verfügungskläger galten, war die Teilnahme an Trabrennen nur unter dieser Voraussetzung möglich.

Der Androhung von Zwangsgeld bzw. Zwangshaft bedurfte es nicht, § 888 Abs. 2 ZPO.

Die Kostentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713, 542 Abs. 2 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.400,- Euro festgesetzt.