SG Berlin, Beschluss vom 15.02.2012 - S 107 AS 1034/12 ER
Fundstelle
openJur 2012, 68073
  • Rkr:
Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 09. Januar 2012 gegen die Sanktions- und Änderungsbescheide jeweils datierend vom 22. Dezember 2011 wird für die Zeit ab 01. Februar 2012 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.

Dem Antragsteller wird für das Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L… Z… mit Wirkung ab Antragseingang zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes beigeordnet.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller seine notwendigen außergerichtlichen Kosten in Höhe von 2/3 zu erstatten.

Gründe

Der am 12. Januar 2012 eingegangene, sinngemäß auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 09. Januar 2012 gegen die Sanktions- und Änderungsbescheide jeweils datierend vom 22. Dezember 2011 gerichtete Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, hat wie aus dem Tenor ersichtlich gemäß § 86 b Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Erfolg. Im Übrigen war der Antrag abzulehnen.

Gemäß § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht in Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebenden Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ein solcher Fall einer kraft Gesetztes nicht bestehenden aufschiebenden Wirkung ist hinsichtlich der oben bezeichneten streitgegenständlichen Sanktions- und Änderungsbescheide jeweils datierend vom 22. Dezember 2011 gegeben (vgl. § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG in Verbindung mit § 39 Nr. 1 Sozialgesetzbuch 2. Buch - SGB II -). Im Fall der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs besteht somit entsprechend dem Änderungsbescheid vom 26. November 2011 eine Leistungsverpflichtung des Antragsgegners ohne die vorgenommene streitgegenständliche Sanktion in Höhe von 30% der maßgebenden Regelleistung für den Zeitraum von Januar bis März 2012.

Ob die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anzuordnen ist oder nicht, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßen Ermessen auf der Grundlage einer Abwägung, bei der das private Interesse des Antragstellers an der Aufschiebung der Vollziehung gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung abzuwägen sind. Um eine Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers zu treffen ist zumindest erforderlich, dass bei summarischer (= vorläufig abschließender) Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Sanktion bestehen.

Ist in diesem Sinn eine Erfolgsaussicht zu bejahen, ist nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg weiterhin Voraussetzung, dass dem Betroffenen das Abwarten in der Hauptsache nicht zugemutet werden kann, also ein gewissen Maß an Eilbedürftigkeit besteht (vgl. beispielsweise Beschlüsse des LSG Berlin-Brandenburg vom 06. März 2007 – L 28 B 290/07 AS ER -, vom 02. Mai 2007 – L 28 B 517/07 AS ER – und vom 06. Juli 2007 – L 28 B 133/07 AS ER -).

Unter Berücksichtigung der vorgenannten rechtlichen Maßstäbe hat der Eilantrag wie aus dem Tenor ersichtlich Erfolg. Im Übrigen war der Antrag abzulehnen, denn im Hinblick auf den zwischenzeitlich erfolgten Ablauf des Monats Januar 2012 besteht insoweit kein gewisses Maß an Eilbedürftigkeit mehr, so dass dem Antragsteller das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zugemutet werden kann, zumal er auch erst am 12. Januar 2012, mithin zu einem Zeitpunkt, in dem der Sanktionszeitraum bereits lief, um einstweiligen Rechtschutz nachgesucht hat.

Für den verbleibenden Sanktionszeitraum von Februar bis März 2012 hat der Antrag hingegen Erfolg, denn es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Sanktion.

Rechtsgrundlagen der Sanktion sind § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB II in Verbindung mit §§ 31 a Abs. 1, 31b SGB II. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte – wie der Antragsteller – verletzen danach ihre Pflichten, wenn sie sich weigern eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit oder eine mit einem Beschäftigungszuschuss geförderte Arbeit aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern und einen wichtigen Grund für ihr Verhalten nicht darlegen und nachweisen. Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 SGB II mindert sich dabei das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30% des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt (§ 31 b Abs. 1 Satz 1 SGB II). Nach diesen rechtlichen Maßstäben bestehen bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Sanktion, die der Antragsgegner darauf stützt, dass der Antragsteller die Anbahnung einer zumutbaren Arbeit durch sein Verhalten verhindert habe. Eine derartige Verhaltensweise des Antragstellers kann bei summarischer Prüfung nach dem aktenkundigen Umständen jedoch nicht angenommen werden.

Der Antragsteller hat auf den Vermittlungsvorschlag des Antragsgegners vom 25. Oktober 2012 beim Arbeitgeber, der … P… und …service GmbH eigenen Angaben zufolge angerufen und ist dort jedenfalls am 01. November 2011 vorstellig geworden. Dass der Antragsteller den ihm vorgelegten Personalfragebogen angesichts der darin geforderten ausdrücklichen Zustimmung zur Speicherung persongebundener Daten nicht vor Ort ausfüllen und unterzeichnen wollte, sondern vielmehr den Fragebogen mitzunehmen wünschte, um ihn Ruhe zu lesen und zu prüfen sowie gegebenenfalls anwaltliche Hilfe zu Rate ziehen, begründet für sich genommen kein sanktionswürdiges Verhalten des Antragstellers. Gemäß § 4 a des Bundesdatenschutzgesetzes obliegt es der freien Entscheidung des Antragstellers seine Zustimmung zur Datenerfassung und Speicherung zu erteilen. Die Verweigerung kann im Umkehrschluss nicht dazu führen, den Antragsteller in der Sache dafür mit einer Sanktion nach dem SGB II zu belegen. Dafür, dass der Arbeitgeber auf die Einwände des Antragstellers auf die Datenspeicherung verzichtet hätte und ein Bewerbungsgespräch durchführen wollte, welches der Antragsteller verweigert hätte, ist nach Aktenlage nichts ersichtlich. Insoweit lässt sich auch nicht feststellen, dass der Antragsteller nicht bereit gewesen wäre die bei einer Bewerbung üblichen Angaben - ohne Zustimmung zur Speicherung – abzugeben.

Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob und inwieweit der Antragsgegner die Sanktion gegebenenfalls auch auf § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II gestützt hat bzw. stützen wollte. Denn unabhängig davon, ob die mit Bescheid vom 20. Oktober 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2011 durch Verwaltungsakt festgesetzte Eingliederungsvereinbarung überhaupt bestandskräftig ist, lässt sich aus dem aktenkundigen Sachverhalt ein Verstoß gegen die Eingliederungsvereinbarung im Hinblick auf die Vorstellung bei der Firma … P… und … Service GmbH jedenfalls nicht feststellen.

Bei dieser Sachlage hat auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen hinreichender Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens und Kostenarmut - wie aus dem Tenor ersichtlich zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts - Erfolg (vgl. § 73a SGG in Verbindung mit § 114 ff. ZPO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 183 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 193 Abs. 1 Satz 1 analog SGG. Danach werden Gerichtskosten nicht erhoben und sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Die Entscheidung über die Kostenerstattung folgt dem Ausgang des Verfahrens.

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