OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011 - 2 U 138/10
Fundstelle
openJur 2012, 67349
  • Rkr:

I. Folgende Klauseln in Verträgen über Kapital-Lebensversicherungen mit Verbrauchern verstoßen gegen das Gebot der Transparenz:

[§ 9 Wann können Sie die Versicherung beitragsfrei stellen?

(1) Sie können sich zum Schluß einer Versicherungsperiode von der Beitragszahlungspflicht befreien lassen.]

In diesem Fall setzen wir das Garantiekapital zur Altersvorsorge nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik herab. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung des beitragsfreien Garantiekapitals zur Verfügung stehende Betrag wird dabei um einen als angemessen angesehenen Abzug gekürzt (§ 174 VVG).

Bei Beitragsfreistellung während der ersten Hälfte der vereinbarten Beitragszahlungsdauer beträgt der Abzug bei einer Versicherungsdauer

bis zu 10 Jahren: 1,2 %ab 11 bis 24 Jahren 1,0 %ab 25 Jahren: 0,8 %

der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Garantiekapital des bisherigen Versicherungsverlaufs und der Summe der bis zur Beitragsfreistellung gezahlten Beiträge.

Bei Beitragsfreistellung während der zweiten Hälfte der vereinbarten Beitragszahlungsdauer wird der für Ihre Versicherung geltende Prozentsatz für die Berechnung des Abzugs reduziert. Der Prozentsatz sinkt von Jahr zu Jahr um einen gleichbleibenden Wert, bis er am Ende der vereinbarten Beitragszahlungsdauer null Prozent erreicht.

[... ]

Ist bei Ihrer Versicherung die Beitragszahlungsdauer kürzer als die Versicherungsdauer, werden die vorstehend aufgeführten Prozentsätze jeweils im Verhältnis von Beitragszahlungsdauer zur Versicherungsdauer reduziert.

[...

(2) ...

(3)] Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlußkosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 19) kein beitragsfreies Garantiekapital vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten Beiträge für die Bildung eines beitragsfreien Garantiekapitals zur Verfügung. Nähere Informationen zum beitragsfreien Garantiekapital können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.

[§ 10 Wann können Sie die Versicherung kündigen?

(1) Sie können Ihre Versicherung ... schriftlich kündigen:

...

(2)] Kündigen Sie Ihre Versicherung, zahlen wir - soweit vorhanden - den Rückkaufswert. Er wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert Ihrer Versicherung berechnet (§ 176 VVG).

[(3)] Bei der Berechnung des Rückkaufswerts wird ein als angemessen angesehener Abzug vorgenommen (§ 176 VVG).

Ist die Versicherung zum Zeitpunkt der Kündigung beitragspflichtig, stimmt der Abzug der Höhe nach mit dem Abzug überein, der bei Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung zum selben Zeitpunkt angesetzt würde.

[...

(4)] Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlußkosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 19) kein Rückkaufswert vorhanden. [Der Rückkaufswert kann auch in den Folgejahren unter der Summe der eingezahlten Beiträge liegen.] Nähere Informationen zum Rückkaufswert können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.

[§ 19 Wie werden Abschlußkosten mit Ihren Beiträgen verrechnet?

(1)] Beim Abschluß von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese sogenannten Abschlußkosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bei der Tarifkalkulation berücksichtigt. Sie werden Ihnen nicht gesondert in Rechnung gestellt, sondern mit den Beiträgen verrechnet.

[(2)] Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) vorgesehen. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschlußkosten herangezogen. [Der zu tilgende Betrag ist nach der erwähnten Deckungsrückstellungsverordnung auf 4 % der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge beschränkt.

Dieses Verrechnungsverfahren hat keine Auswirkungen auf den vereinbarten Versicherungsschutz. Er besteht von Anfang an in voller Höhe. Die Tilgung der Kosten für den Abschluß Ihres Vertrages hat jedoch zur Folge, daß zunächst keine Beträge zur Bildung des beitragsfreien Garantiekapitals oder des Rückkaufswertes zur Verfügung stehen.] Die Entwicklung des beitragsfreien Garantiekapitals und des Rückkaufswertes Ihrer Versicherung ist im Versicherungsschein dargestellt.

II. Folgende Klauseln in Verträgen über Rentenversicherungen mit Verbrauchern verstoßen gegen das Gebot der Transparenz:

[§ 14 Wann können Sie die Versicherung beitragsfrei stellen?

(1) Sie können sich zum Schluß einer Versicherungsperiode von der Beitragszahlungspflicht befreien lassen.]

In diesem Fall setzen wir die Garantierente und das Garantiekapital zur Altersvorsorge nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik herab. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Garantierente und des beitragsfreien Garantiekapitals zur Verfügung stehende Betrag wird dabei um einen als angemessen angesehenen Abzug gekürzt (§ 174 VVG)

Bei Beitragsfreistellung während der ersten Hälfte der vereinbarten Beitragszahlungsdauer beträgt der Abzug 50 EUR zuzüglich bei einer Aufschubdauer

bis zu 10 Jahren: 1,1 %ab 11 bis 24 Jahren: 0,9 %ab 25 Jahren: 0,7 %

der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Garantiekapital des bisherigen Versicherungsverlaufs und der Summe der bis zur Beitragsfreistellung gezahlten Beiträge.

Bei Beitragsfreistellung während der zweiten Hälfte der vereinbarten Beitragszahlungsdauer wird der für Ihre Versicherung geltende Prozentsatz für die Berechnung des Abzugs reduziert. Der Prozentsatz sinkt von Jahr zu Jahr um einen gleichbleibenden Wert, bis er am Ende der vereinbarten Beitragszahlungsdauer null Prozent erreicht.

Ist bei Ihrer Versicherung die Beitragszahlungsdauer kürzer als die Aufschubdauer, werden die vorstehend aufgeführten Prozentsätze jeweils im Verhältnis von Beitragszahlungsdauer zur Aufschubdauer reduziert.

[...

(2) ...

(3)] Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlußkosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 24) keine beitragsfreie Garantierente und kein beitragsfreies Garantiekapital vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten Beiträge für die Bildung einer beitragsfreien Garantierente und eines beitragsfreien Garantiekapitals zur Verfügung. Nähere Informationen zur beitragsfreien Garantierente und zum beitragsfreien Garantiekapital können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.

[§ 15 Wann können Sie die Versicherung kündigen?

(1) Sie können Ihre Versicherung vor Rentenbeginn ... schriftlich kündigen:

...

(2)] Kündigen Sie Ihre Versicherung und ist ein Baustein Kapital bei Tod eingeschlossen, zahlen wir - soweit vorhanden - den Rückkaufswert. Er wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert Ihrer Versicherung berechnet (§ 176 VVG).

[(3)] Bei der Berechnung des Rückkaufswerts wird ein als angemessen angesehener Abzug vorgenommen (§ 176 VVG).

Ist die Versicherung zum Zeitpunkt der Kündigung beitragspflichtig, stimmt der Abzug der Höhe nach mit dem Abzug überein, der bei Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung zum selben Zeitpunkt angesetzt würde.

[...

(4) Kündigen Sie Ihre Versicherung, bei der kein Baustein Kapital bei Tod eingeschlossen ist, gilt:...

(5)] Haben Sie keine Beitragsrückzahlung und keine Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn vereinbart, ist Ihre Versicherung beitragsfrei und enthält sie keinen Baustein bei Tod, können Sie Ihre Versicherung nicht kündigen.

[(6)] Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der An-fangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlußkosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 24) kein Rückkaufswert vorhanden. [Der Rückkaufswert kann auch in den Folgejahren unter der Summe der eingezahlten Beiträge liegen.] Nähere Informationen zum Rückkaufswert können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.

[§ 24 Wie werden Abschlußkosten mit Ihren Beiträgen verrechnet?

(1)] Beim Abschluß von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese sogenannten Abschlußkosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bei der Tarifkalkulation berücksichtigt. Sie werden Ihnen nicht gesondert in Rechnung gestellt, sondern mit den Beiträgen verrechnet.

[(2)] Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) vorgesehen. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschlußkosten herangezogen. [Der zu tilgende Betrag ist nach der erwähnten Deckungsrückstellungsverordnung auf 4 % der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge beschränkt.

Dieses Verrechnungsverfahren hat keine Auswirkungen auf den vereinbarten Versicherungsschutz. Er besteht von Anfang an in voller Höhe. Die Tilgung der Kosten für den Abschluß Ihres Vertrages hat jedoch zur Folge, dass zunächst keine Beträge zur Bildung der beitragsfreien Garantierente oder des Rückkaufswertes zur Verfügung stehen.] Die Entwicklung der beitragsfreien Garantierente und des Rückkaufswertes Ihrer Versicherung ist im Versicherungsschein dargestellt.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 05. Oktober 2010 (Az. 20 O 87/10) im Kostenpunkt und in Ziffer I. 1. und 2. des Tenors unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und Abweisung der weitergehenden Klage

abgeändert und neu gefasst wie folgt:

a) In Ziffer I. 1. lautet der erste Absatz nach der arabischen Ordnungsziffer wie folgt:: sich gegenüber Verbrauchern bei der Abwicklung von bestehenden Kapital-Lebensversicherungen auf folgende Klauseln zu berufen:

b) In Ziffer I. 2. lautet der erste Absatz nach der arabischen Ordnungsziffer wie folgt: sich gegenüber Verbrauchern bei der Abwicklung von bestehenden Rentenversicherungen auf folgende Klauseln zu berufen:

c) Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

2.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages leistet.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 50.000,- EUR.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung aus dem UKlaG in Anspruch.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 05. Oktober 2010 (Az. 20 O 87/10 - GA 374/406 [vorgeheftet]) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und hierzu ausgeführt:

Die im Tenor genannten Klauseln verstießen gegen das Transparenzgebot und benachteiligten den Kunden daher unangemessen nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 147, 354; 147, 373). Die Verwendung sei der Beklagten uneingeschränkt zu verbieten.

Zu den Kapitallebensversicherungen (§§ 9, 10 und 19 AVB Kapital E 1): Der Verbraucher könne auch bei der gebotenen Aufmerksamkeit nicht erkennen, welche wirtschaftlichen Folgen eine Kündigung der Versicherung bzw. der Wunsch nach einer Beitragsfreistellung habe. Die Regelungen seien teils schon durch ihre uneinheitliche Terminologie unverständlich. Außerdem würden zusammenhängende Aspekte auseinandergerissen. Insbesondere könne der Verbraucher die wirtschaftlichen Folgen der Regelungen nicht sachgerecht einschätzen.

Die Klauseln zur Beitragsfeststellung regelten mehrere Kernpunkte unverständlich. § 9 Abs. 1 verwirre bereits durch seinen Wortlaut. In Satz 1 sei von Garantiekapital die Rede, in Satz 2 gehe es um ein zur Verfügung stehendes Garantiekapital und Satz 3 spreche von einem durchschnittlichen Garantiekapital des bisherigen Versicherungsverlaufs. Der Verbraucher könne diese Beträge nicht ermitteln. Zwar müssten sie nicht im Klauselwerk genannt sein, was selbst zur Intransparenz führen würde; eine Verweisung sei zulässig. Bedenklich sei es aber, dass die Berechnung erst im Versicherungsschein erfolge und damit nach Vertragsabschluss bekannt gegeben werde. Die Beklagte lege für die Kapitallebensversicherung auch keine Musterpolice vor, obwohl sie sich mehrfach darauf berufe, dass sich aus dieser das Zahlenwerk ergebe. Eines Hinweises hierzu habe es nicht bedurft, weil die Notwendigkeit der Vorlage einer anwaltlich vertretenen Partei nicht habe verborgen bleiben können, nachdem sie sich selbst auf dieses Dokument bezogen habe. Zudem habe der Kläger ausdrücklich das Fehlen des Scheines gerügt (GA 275).

Intransparent und irreführend sei § 9 Abs. 1 auch hinsichtlich des vorzunehmenden Abzuges. Er erwecke den falschen Eindruck, § 174 VVG a.F. schreibe den Abzug der Höhe nach vor und die Höhe werde vom Gesetz als angemessen angesehen. In Wahrheit sei dies nur die Einschätzung der Beklagten. Insoweit unterscheide sich die Klausel von der in den Verfahren vor dem LG Hamburg (20.09.2009 - l24 O 1136/07) und dem Hans. OLG Hamburg (9 U 233/09) zu beurteilenden. Die konkrete Höhe des Abzuges könne der Kunde weder der Klausel entnehmen noch selbst berechnen. Das durchschnittliche Garantiekapital des Versicherungsverlaufes kenne er nicht. Die lineare Absenkung sei ohne Ausgangswert genannt.

Die zur Rentenversicherung vorgelegte Musterpolice reiche zur Kapital-Lebensversicherung nicht aus und schaffe gleichfalls keine Klarheit.

Die Nachteile der Beitragsfreistellung würden unzureichend beschrieben. Dem Kunden werde damit der falsche Eindruck suggeriert, es sei für ihn immer günstiger, den Vertrag möglichst spät beitragsfrei zu stellen. Er werde darüber getäuscht, dass möglicherweise weiterhin Beitragsteile nicht stets ihm zugute kämen, sondern teils der Beklagten und ihrem Geschäftsbetrieb einschließlich der Provisionierung und der Werbung.

Der Aufbau der AVB Kapital E 1 sei unklar. Es gebe keinen sachlichen Grund dafür, dass § 19 nicht als § 11 den Regelungen in §§ 9 und 10 folge. Der Verbraucher werde so davon abgehalten, die Klausel zu lesen, zumal er in § 19 nur eine Erläuterung des Berechnungsverfahrens erwarte, nicht aber von Kosten, die er zu tragen habe.

Der Begriff der Abschlusskosten bedürfe der Erläuterung. Die Kostenabwälzung sei nicht mehr überraschend. Diese Kosten machten aber nur einen geringen Teil der Kosten aus. Der Verbraucher kenne die beträchtliche Höhe von Provisionen und Courtagen nicht und wisse nicht, dass der Versicherer auch seine allgemeinen Aufwendungen und seine Werbung vom Kunden finanzieren lassen wolle. Der Hinweis auf § 43 Abs. 2 VO über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen reiche nicht aus, da ein Versicherungsnehmer, der nicht über einen Internetanschluss verfüge, sich den Text der VO kaum verschaffen könne und die Klausel die Höhe der Kosten verschleiere. Sie täusche darüber hinweg, dass auch weitere Prämien nicht ganz dem Kunden zugute kämen. Die Kosten verschlängen mehrere Monatsbeiträge. Der Begriff der Verrechnung leite in diesem Zusammenhang fehl. Die Beklagte meine, führe aber nicht aus, dass sie den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Auszahlung der Versicherungsleistung mit ihrem Anspruch auf Kostenbegleichung verrechnen wolle.

Der Hinweis auf § 4 DeckungsrückstellungsVO schrecke den Verbraucher von der weiteren Lektüre ab. Hier gelte das oben Gesagte. Außerdem sei die Bestimmung für einen interessierten Versicherungsnehmer unverständlich. Die Klausel erwecke den unzutreffenden Eindruck, als schreibe die Verordnung die Verrechnung vor, was den Kunden davon abhalte, sich mit der Verordnung zu befassen.

§§ 10, 19 seien in mehreren Kernpunkten unverständlich. § 10 entspreche weitgehend § 9, so dass das dort Gesagte in Bezug genommen werde. Hier sei die Begrifflichkeit zwar einerseits klarer. Andererseits würden statt dessen der Begriff des Rückkaufswertes für mehrere Dinge verwendet, was zur Verwirrung führe. § 176 VVG a.F. sei nicht eindeutig (vgl. dessen Abs. 1 und 3). § 174 VVG nenne allerdings den Rückkaufswert unter Bezug auf § 174 Abs. 3 und 4 VVG. Darauf beruhe die Intransparenz jedoch nicht, sondern darauf, dass nicht klargestellt werde, dass es einen Zeitwert gebe, von dem die Beklagte einen Abzug machen wolle und dass nur die Differenz aufgezahlt werde. Zudem müsse sie zwischen dem garantierten und dem nur prognostizierten Auszahlungsbetrag differenzieren. Den Abzug erachte auch hier nur die Beklagte als angemessen. Es gelte das zu § 9 Gesagte.

Zu § 19 gelte das zur Beitragsfreistellung Ausgeführte.

Zu den Rentenversicherungen (§§ 14, 15 und 24 der AVB Rente E 70):

Zu §§ 14 und 15 gelte das zu § 9 Gesagte entsprechend. § 14 enthalte eine uneinheitliche Terminologie und verweise den Verbraucher wegen der erforderlichen Zusatzinformationen auf den Versicherungsschein, den er erst nach Vertragsabschluss erhalte. Auch der vorgelegte Musterschein enthalte die gebotenen Informationen nicht. Die vierspaltige Tabelle enthalte nicht alle in § 14 genannten Parameter, insbesondere zum Garantiekapital. Der Verbraucher erkenne insbesondere nicht, dass es über Jahre hinweg null betrage. Ob die Beträge in Spalte 2 den in § 14 vorgesehenen Abzug bereits enthielten, sei für den Verbraucher unklar. Für die Beklagte wäre es ein Leichtes, diese Angaben zu machen. Gleiches gelte für das Garantiekapital. Das durchschnittliche Garantiekapital bleibe dem Verbraucher verborgen. Aus der Angabe in der Musterpolice müsse der Versicherungsnehmer annehmen, dass der in der Klausel enthaltene Zusatz des bisherigen Versicherungsverlaufs etwas zu bedeuten habe und also das durchschnittliche Garantiekapital beeinflusse. Dass dies nur in Sonderfällen eine Rolle spiele, sei der Klausel nicht zu entnehmen. Der Versicherungsnehmer kenne auch den Ausgangswert zum Ende der ersten Hälfte der vereinbarten Beitragszahlungsdauer nicht, könne also die weitere Berechnung nicht anstellen. Jahresendbeträge würden nicht für jedes Jahr genannt, ohne dass dafür ein anerkennenswerter Grund vorliege. Dass diese Angabe der Beklagten unzumutbar sei, liege fern.

§ 24 entspreche § 19. Die dortigen Ausführungen gälten auch hier. Der Versicherungsschein beseitige die Unklarheit nicht, sondern verstärke sie noch. Es sei bereits zweifelhaft, ob der Versicherungsnehmer erkenne, dass der Versicherungsvertreter oder -makler auch dann eine Leistung von mehreren hundert Euro erhalten könne, wenn dem Vertragsabschluss eine Beratung von nur wenigen Minuten vorausgegangen sei. Auch hier erkenne er nicht, dass er auch allgemeine Kosten der Beklagten bezahlen solle.

Die Angaben in § 15 zu den Folgen der Kündigung seien unklar und unwirksam. Zunächst könne auf die obigen Angaben zu § 10 hingewiesen werden. Die Regelung in § 15 sei für den Verbraucher nicht zu durchschauen. Er erkenne nicht, welche Angaben für welche Vertragskonstellation gälten. Der Verweis auf intransparente Regelungen in § 15 Abs. 4 führe zur Intransparenz auch dieser Norm. Auch die Kammer habe die Regelungen erst nach den Erläuterungen im Termin verstanden. Die nicht angegriffene Regelung in § 15 Abs. 1 verstärke die Unklarheit.

§ 15 Abs. 6 entspreche wörtlich § 10 Abs. 4 der AVB Kapital E 1 und sei aus denselben Gründen wie diese unwirksam.

Die Unwirksamkeit der Klauseln folge aus § 307 Abs. 1 BGB. Ob auch § 307 Abs. 2 BGB einschlägig sei, könne offen bleiben.

Der Unterlassungsanspruch sei ohne zeitliche Beschränkung auf den 31. Dezember 2007 auszusprechen. Die Beklagte habe die Klauseln auch danach verwendet. Die ab dem 01.01.2008 geschaffene Rechtslage führe nicht dazu, dass die Wiederholungsgefahr ohne Zutun der Beklagten entfalle (a. A. Hans. OLG Hamburg, Urteile vom 27.07.2010 - 9 U 233/09 - 9 U 235/09, 9U 236/09 und 9 U 20/10). Der Kläger habe sich bereit erklärt, unter genannten Umständen eine zeitliche Beschränkung hinzunehmen. Erst am 31.08.2010 habe sich die Beklagte darauf berufen, sie habe neue Bedingungen. Diese trügen allerdings das Datum März 2010. Auf Hinweis habe der Beklagtenvertreter das Datum mit der letzten Überarbeitung erklärt. Eine Verwendung der alten nach dem 01.01.2008 könne er sich nicht vorstellen. Dies sei streitig. Auf die Frage, ob auch die neuen Bedingungen intransparent seien, komme es nicht an.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgereicht Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel prozessordnungsgemäß begründet.

Sie bringt hierzu vor:

Die angegriffenen Bedingungen seien lediglich im Jahr 2007 verwendet worden. Sie seien transparent und auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Jedenfalls bestehe keine Wiederholungsgefahr mehr.

Die notwendigen Warnhinweise zur Beitragsfreistellung und zur Kündigung entsprächen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und führten dem Versicherungsnehmer deutlich vor Augen, dass mit der Kündigung und der Beitragsfreistellung wirtschaftliche Nachteile verbunden seien. Die Transparenzanforderungen dürften nicht überspannt werden.

Auch der Verweis auf den Rückkaufswert sei nicht intransparent. Der genaue Zeitpunkt, zu dem eine freie Versicherungssumme entstehe, könne in den AVB überhaupt nicht genannt werden. Deshalb werde der Kunde ausdrücklich auf den Versicherungsschein verwiesen.

Für die AVB Leben sei der Replik gerade keine Rüge zu entnehmen, dass ein Versicherungsschein nicht vorgelegt sei. Vielmehr weise der Kläger darauf hin, dass er über einen Versicherungsschein nicht verhandeln wolle. Zum anderen hätte das Landgericht darauf hinweisen müssen, dass die Transparenz nicht ohne den Versicherungsschein beurteilt werden könne. Die Beweislast liege beim Kläger. Die Klage sei unschlüssig.

Hilfsweise schaffe der Versicherungsschein in zulässiger Weise Transparenz. Nach der Rechtsprechung des BGH seien bei transparenten Klauseln gar keine weiteren Hinweise im Versicherungsschein geboten. Ein Verweis auf die Garantiewerttabelle sei nicht ausdrücklich geboten. Der Stornoabzug sei als bloßer Rechnungsposten für den Vergleich des Versicherungsnehmers unerheblich. Ihm komme es auf den Endbetrag an, nicht auf den Rechenweg. Das Vorgehen sei brancheneinheitlich, da von der Aufsichtsbehörde so verlangt. Daher habe es einen Vergleich ermöglicht. Der Verbraucher werde auch nicht annehmen, dass seine Zahlungen sämtlich der Kapitalbildung dienten. Dies sei auch Gegenstand jedes vor Vertragsschluss stets stattfindenden ausführlichen Beratungsgesprächs. Auch der Hinweis zum Begriff der Abschlusskosten und zum Zillmerverfahren sowie auf Verordnungstexte mache die Klausel nicht intransparent, sondern fördere im Gegenteil die Transparenz. Die Texte seien nicht nur im Internet verfügbar, sondern auch in Bibliotheken in zumutbarer Weise einsehbar. Auch die Höhe der Abschlusskosten müsse nicht einmal nach § 2 Abs. 1 VVG und § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VVG-InfoV angegeben werden. Letztlich sei auch der Begriff der Abschlusskosten nicht unverständlich. Die Verrechnung der Abschlusskosten erfolge nicht mit der Versicherungsleistung (entgegen LGU 22).

Die im Versicherungsschein ausgewiesenen Auszahlungsbeträge entsprächen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung (BB 12), die verbindlich sei. Diese Verbindlichkeit sei zwar nicht zivilrechtlicher Art, indiziere aber doch die Rechtmäßigkeit. Seit dem 01.01.2008 habe sich der Verordnungsgeber dieser bisherigen Auffassung angeschlossen (BB 13). Deshalb verfahre die Branche einheitlich so, was die Vergleichbarkeit der Tarife gewährleiste. Dies sei in OLG Hamburg, VersR 2010, 1631, ersichtlich auch noch bestritten worden. Dem Versicherungsnehmer sei nur eine repräsentative Auswahl von Rückkaufswerten mitzuteilen, nicht für jedes Jahr eine Angabe. Der Bundesgerichtshof habe über im Wesentlich gleiche Stornotabellen ohne den vom LG vermissten Abzug entschieden, ohne dieses Fehlen zu beanstanden (vgl. BGH, VersR 2005, 1565, Rz. 51; s. ferner BAG, Urteil vom 15.09.2009, ZIP 2009, 2401 ff.). Die Regierungsbegründung zu § 176 Abs. 4 VVG a. F ergebe, dass der Stornoabzug auch abstrakt vereinbart werden könne (BT-Drs. 12/6959, S. 102). Sie hätten nicht angegeben und deshalb auch in Garantiewerttabellen nicht beziffert werden müssen.

Der Versicherungsnehmer könne diese Kosten aus der Klausel leicht selbst berechnen (Beispiele BB 17), wobei es gegen das Landgericht spreche, dass es dazu augenscheinlich nicht in der Lage gewesen sei.

Bei der gebotenen Durchsicht der Vertragsunterlagen sei entgegen LGU 18 auch der Ausgangswert bei einer Beitragsfreistellung in der zweiten Hälfte der Vertragslaufzeit klar.

Es sei unbedenklich, dass die individuellen Berechnungen erst im Versicherungsschein abgedruckt seien. Denn vorher gebe es mangels Antrages noch keine Grundlage für eine konkrete Berechnung.

Der Versicherungsinteressent erhalte auf Anfrage entsprechende unverbindliche Modellrechnungen. Dies sei Allgemeingut und habe daher nicht vorgetragen werden müssen.

Der Aufbau der AVB-Leben bzw. AVB-Renten sei nicht unübersichtlich oder willkürlich, sondern nach Gebieten logisch geordnet (näher BB 19).

Das Landgericht lasse die rechtlichen Besonderheiten der Rentenversicherung unbeachtet. Es übersehe, wie der Kläger, dass § 176 VVG a.F. auf Rentenversicherungen nicht anwendbar sei. Ebenso finde das neue VVG auf die hier in Streit stehenden Verträge der Jahre Mitte 2001 bis Ende 2007 bezogen auf die Regelungen zum Rückkaufswert (§ 169 VVG n.F.) keine Anwendung (arg. e. Art. 4 Abs. 2 EGVVG).

Bei allen Rentenversicherungen gewähre die Beklagte mit dem Rückkaufswert eine rein vertragliche Leistung, womit eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers ausscheide, was auch bei der Intransparenzprüfung zu berücksichtigen sei.

Die Höhe des durchschnittlichen Garantiekapitals werde im Versicherungsschein ausdrücklich genannt. Sie sei vertragsabhängig.

Unerheblich sei auch, dass in den beanstandeten Klauseln vom durchschnittlichen Garantiekapital des bisherigen Versicherungsverlaufs" die Rede sei, während im Versicherungsschein nur der Begriff durchschnittliches Garantiekapital" verwendet werde. Das sei nicht irreführend, sondern beruhe auf der Abstraktion des Bedingungswerkes, das lediglich eine dynamische Verweisung erlaube aber keine Angaben zum Versicherungsverlauf.

Die Höhe des Stornoabzugs falle mit Überschreiten der hälftigen Beitragszahlungsdauer linear ab, um die Angemessenheit des Stornoabzugs im Einzelfall zu gewährleisten.

Die Bezugsgrößen für die Berechnung des Stornoabzugs seien klar (vgl. schon BB 16 ff.). Es reiche aus, wenn der Versicherungsnehmer erkennen könne, was gemeint sei.

Die jeweilige Höhe des durchschnittlichen Garantiekapitals sei aus dem Versicherungsschein jeweils klar bestimmt. Durch diesen Begriff unterscheide sich die Klausel von der von den Hamburger Gerichten zu beurteilenden.

Die Angemessenheit des Abzugs müsse gemäß §§ 174 Abs. 4, 176 Abs. 4 VVG a.F. vom Versicherer dargelegt werden. Dem aufmerksamen Versicherungsnehmer erschließe sich aus der Klausel die Darlegungs- und Beweislast sowie seine Möglichkeit zum Gegenbeweis. Es sei klar, dass die Beklagte als Verwender nur ihre Sichtweise zur Angemessenheit wiedergebe. Ein Blick ins Gesetz zerstöre leicht den vom Landgericht angenommenen Irrglauben.

Eine Unterwerfung führe dazu, dass die Beklagte nur deshalb die Kosten des abmahnenden Anwalts tragen müsste.

Für eine Wiederholungsgefahr müssten greifbare Anhaltspunkte für ein wettbewerbswidriges Fehlverhalten in naher Zukunft vorliegen. Aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 EGVVG folge, dass auf Altverträge § 176 VVG a.F. weiterhin anzuwenden sei, nicht aber auf Neuverträge. Es sei widersinnig, die angegriffenen Klauseln im Neugeschäft unter Geltung des neuen, reformierten VVG, weiter zu verwenden. Der darin z.B. enthaltene Verweis auf § 176 Abs. 3 VVG a.F. würde z.B. keinen Sinn mehr haben.

Die angegriffenen Klauseln hielten insgesamt einer materiellen Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand.

Die Berufungsklägerin / Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Berufungsbeklagte / Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das landgerichtliche Urteil:

Die Unangemessenheit der angegriffenen Klauseln folge schon aus der Verfassungswidrigkeit der Versicherungsbedingungen (vgl. Klageschrift S. 53/58 und Mitteilung des Bundesgerichtshofs vom Januar 2010 - K 7 - zunächst bezeichnet als K 6).

Mit Nichtwissen bestreitet der Kläger, dass die Beklagte die angegriffenen Bedingungen seit 01.01.2008 nicht mehr verwende.

Das prozessuale Vorgehen der Beklagten begründe Wiederholungsgefahr. Sie könne eine Unterlassungserklärung unter Protest gegen die Kostenlast abgeben.

Die Klauseln zur Abschlusskostenverrechnung und zum Stornoabzug hätten zumindest in ihrem Zusammenwirken zur Folge, dass die Versicherungsnehmer der kapitalbildenden Versicherungen während der ersten Vertragsjahre Kapital nur in den Taschen der Beklagten bzw. ihrer Vermittler anhäuften (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2006, VersR 2006, 489 ff.).

Neben der Transparenz müssten Versicherungsbedingungen auch die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden könne. Gehe es - wie hier - um wirtschaftliche Nachteile des Versicherungsnehmers von erheblichem Gewicht, so verbiete sich ein schlichter Verweis auf eine Tabelle. Ein Warnhinweis müsse an der Stelle" erfolgen, an der die Regelung der Kündigung und Beitragsfreistellung angesprochen sei.

Dem genügten die umstrittenen AVB weder isoliert noch zusammen mit dem Versicherungsschein.

Die sog. Garantiewerte und nicht irgendwelche anderen Werte müssten genannt und der Mechanismus, der zu den Tabellenwerten führe, müsse vollständig, richtig und verständlich abgebildet werden. Diese Rechtsprechung habe das Landgericht umgesetzt.

Der in § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 4 AVB Leben sowie § 14 Abs. 3 und § 15 Abs. 6 AVB Rente zu findende Hinweis auf den Versicherungsschein entbinde die Beklagte nicht von der Verpflichtung, in den Klauseln selbst die Nachteile und Kostengründe deutlich zu machen (was der Kläger näher aufschlüsselt).

Ein Transparenzimport" sei nur bezüglich der monetären Auswirkungen im Einzelvertrag zulässig, sofern die im Versicherungsschein abgedruckten Tabellen die richtigen Werte abbildeten (garantierte Rückkaufswerte und prämienfreie Versicherungssummen).

Demgegenüber spiegele die Beklagte zwingende gesetzliche Regelungen vor, verwirre begrifflich, verweise bei dem beabsichtigten Transparenzimport auf Tabellen, die nach eigenem Bekenntnis (zur Rentenversicherung vgl. B 1) nicht die garantierten Rückkaufwerte (bzw. die garantierten prämienfreien Versicherungssummen) abbildeten, wobei die Bekanntgabe dieser Daten ab dem fünften Vertragsjahr zudem nur lückenhaft erfolge.

Soweit die zur Transparenz bestimmten Unterlagen nicht oder unzureichend vorgelegt seien, gehe dies zu Lasten der Beklagten.

Der Verweis auf den Versicherungsschein (B 1) führe wegen dessen unzureichenden Inhaltes nicht zur Transparenz.

Der Bundesgerichtshof meine mit den Garantiewerten" die Werte gem. § 176 Abs. 3 VVG a.F. i.V.m. Anlage D Nr. I.2.b bis d zu § 10a Abs. 1 VAG a.F. Dort sei die Rede vom garantierten Ausmaß" der Rückkaufswerte bzw. der prämienfreien Leistungen, nicht aber von garantierten Auszahlungsbeträgen.

Dass die Ermittlung des Rückkaufswertes bzw. der prämienfreien Versicherungssumme (§ 174 Abs. 2 VVG a.F. bzw. § 176 Abs. 3 VVG a.F.) nicht mit dem jeweils in Abs. 4 erwähnten Abzug" vermengt werden dürfe, folge schon daraus, dass anderenfalls die von Abs. 4 vorgeschriebene Angemessenheitsprüfung unmöglich wäre (so schon Hans. OLG Hamburg, - K 5a - und OLG Nürnberg, Urteil vom 12. November 2002 - K 6b).

Das BAV habe 1995 lediglich von einer Beanstandung abgesehen. Daraus könne die Beklagte nichts für sich herleiten:

In BGH, VersR 2005, 1565, 1570, Rn 44, werde abgestellt darauf, dass der Kunde alle für seine Vertragsentscheidung erheblichen Informationen erhalten solle, also auch die bei vorzeitiger Vertragsbeendigung oder Beitragsfreistellung erheblichen.

Abschlusskostenverrechnung und Stornoabzug seien für den Verbraucher von Bedeutung.

Die intensiven Beratungsgespräche" (BB 11) gebe es in aller Regel nicht und wohl nur wenige Verbraucher wären bereit, sich einer Abschlusskostenverrechnung zu unterwerfen, wenn sie wüssten, welche Größenordnung die in den Abschlusskosten enthaltene Vermittlungsprovision habe. Über die Höhe dieser Abschlusskosten sei Auskunft zu erteilen (vgl. BGH, VersR 2001, 841, 845; BVerfG, VersR 2005, 1127 ff. und VersR 2006, 489 ff.).

Entgegen BB 16 könne sich der Versicherungsnehmer den Stornoabzug nicht auf Grund der Klauseln leicht errechnen. Dies belegten die Rechenmodelle BB 16/18.

Das neue VVG erlaube die Kunstform des Policenverfahrens" (vgl. § 5a VVG a.F.) nicht mehr.

Nur ausnahmsweise werde der Verbraucher die Herausgabe von Musterberechnungen verlangen. Dies sei Allgemeingut und daher gerichtsbekannt. Der Beklagten hätte es oblegen, Gegenläufiges im I. Rechtszug vorzutragen.

Der Preis" einer Leistung" sei am Anfang eines jeden Vertrages zu klären. Daher beanstande das Landgericht zurecht den Aufbau der AVB. Zum Preis der Leistung gehöre auch die Abschlusskostenverrechnung. Spätestens im Umfeld des § 9 Abs. 1 sei sie daher klarzustellen.

§ 176 VVG a.F. sei zumindest entsprechend auch auf Rentenversicherungen anzuwenden gewesen. Es gehe hier aber um vertragliche Regelungen. Angesichts der Terminologie in den AVB Rente E 70 müssten die für den Versicherungsschein in Aussicht gestellten Informationen diejenigen sein, die der Gesetzgeber in der Anlage D zu § 10a Abs. 1 VAG im Auge gehabt habe.

Der Klauselgegner könne nicht erkennen, dass eine Abzugsabrede abgeschlossen werden solle. Überdies verschaffe die Beklagte ihm keine Vorstellung von der Höhe des Abzugs. Bezugswerte zu § 9 Abs. 1 AVB Leben und § 14 Abs. 1 AVB Rente blieben im Dunkeln.

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer erfahre auch durch die in § 9 Abs. 1 der AVB Leben (bzw. § 14 Abs. 1 der AVB Rente) genannten Prozentwerte nicht bezifferbar den ihm abverlangten Abzug: Er sehe wegen der vermeintlichen Gesetzesvorgabe keinen Grund, zu rechnen und könne die Rechnung auch gar nicht durchführen.

Der Versicherungsschein über eine kapitalbildende Rentenversicherung sage nichts über die Informationen zur Lebensversicherung.

Auch im Versicherungsschein sei von einem durchschnittlichen Garantiekapital nicht die Rede.

All dies habe mit der zum 01. Januar 2008 in Kraft getretenen Gesetzesänderung nichts zu tun, weshalb diese auch die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt habe. Für die vor dem 01. Januar 2008 abgeschlossenen Verträge gelte das alte VVG fort.

In den (neuen) AVB Zukunftskapital Klassik E 1 (§§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 1) und in den AVB Zukunftsrente Klassik E70" (§ 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1) seien gleichartige Bestimmungen vorhanden.

Bei intransparenten Klauseln bedürfe es keiner Aussage zur inhaltlichen Unangemessenheit.

Im Übrigen sieht der Kläger keine Einbeziehung nach § 305 Abs. 2 BGB in Bezug auf einzelne Klauseln, da diese als gesetzlich vorgegeben suggeriert würden (BE 30/32). Einbeziehungsfragen seien im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen.

Der Versicherer verletze auch seine Beratungspflichten, indem er seine Provisionen nicht offen lege. Unangemessen sei auch die Abwälzung der Abschlusskosten. Das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers werde beschränkt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im zweiten Rechtszug wird auf die im Berufungsverfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 04. August 2011 Bezug genommen. Auch das Vorbringen des Klägers in seinem nachgereichten Schriftsatz ist zulässig, soweit es sich mit dem Versicherungsschein befasst, den die Beklagte im Verhandlungstermin vor dem Senat eingereicht hat. Soweit es um darüber hinausgehenden neuen Tatsachenvortrag geht, ist es nach § 296a ZPO verspätet und gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen; Rechtsvortrag ist von dieser Zurückweisung nicht betroffen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, soweit sie die Verwendung der angegriffenen Klauseln in Neuverträgen betrifft; insoweit fehlt es an einer Wiederholungsgefahr. Im Übrigen vermag die Beklagte das nicht an von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensfehlern leidende Urteil des Landgerichts nicht zu erschüttern, so dass die Berufung insoweit zurückzuweisen ist. Soweit die Klage sich dagegen richtet, dass die Beklagte sich im Rahmen bestehender Verträge gegenüber Verbrauchern auf die angegriffenen Klauseln beruft, nimmt der Senat vorab auf die landgerichtlichen Urteilsgründe Bezug, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden. Der Senat tritt diesen nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen bei. Ferner gilt:

A

Ein Unterlassungsanspruch des Klägers scheitert nicht per se an der Neufassung des VVG zum 01. Januar 2008.

1.

Der Kläger wendet sich gegen Klauseln aus den Versicherungsbedingungen (AVB), die die Beklagte im Jahr 2007 unstreitig verwendet hat. Eine Verwendung in Verträgen, die nach dem 31. Dezember 2007 abgeschlossen wurden, hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht dargetan. Sein Vortrag hierzu erschöpft sich unzureichenderweise in Vermutungen.2.

Der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch besteht nur, wenn die jeweils angegriffene Klausel zum Zeitpunkt ihrer Verwendung unwirksam war und beim Schluss der mündlichen Verhandlung noch unwirksam ist (vgl. zum insoweit wesensgleichen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch BGHZ 175, 238, Rn. 14 = GRUR 2008, 438 - ODDSET). Davon zu trennen ist die Wiederholungsgefahr, die grundsätzlich bei einer Gesetzesänderung entfallen kann (dazu noch unten II. D).

3.

Wird die Klage hingegen auf Intransparenz einer Klausel gestützt und nicht auf eine inhaltliche Abweichung vom Gesetzesrecht, so hängt die Unwirksamkeit grundsätzlich nicht von einer Gesetzesänderung ab, wie sie in der Neufassung des VVG zum 01. Januar 2008 stattgefunden hat.

4.

Darüber hinaus kann sich eine Gesetzesänderung nicht auf den Anspruch auswirken, der darauf gerichtet ist, dass sich der Verwender gegenüber seinen Vertragspartnern mit Verbrauchereigenschaft nicht auf eine unzulässigerweise verwendete Klausel berufen dürfe.

B

Die AGB-rechtliche Kontrolle der angegriffenen Klauseln im Verfahren nach dem UKlaG ist nicht auf Grund der von der Beklagten ins Feld geführten aufsichtsbehördlichen Befassung mit ihren AVB oder inhaltsgleichen Werken ausgeschlossen.

1.

Eine behördliche Genehmigung oder Prüfung von Klauselwerken kann zwar die rechtliche Einschätzung im Rahmen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB beeinflussen. Die Spezialkontrolle schränkt aber wegen ihrer Ausrichtung auf fachliche Besonderheiten regelmäßig die weiter reichende Kontrollierbarkeit am Maßstab des AGB-Rechts nicht ein (vgl. zu Bausparbedingungen BGH, Urteil vom 07. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, MDR 2011, 352, bei juris Rz. 18, m.w.N.). Ein Anderes gilt nur, wenn die behördliche Genehmigung oder Vorgabe eine privatautonome Gestaltung ausschließt (BGH, a.a.O. und Urteil vom 24. Mai 2007 - III ZR 467/04, WM 2007, 1623 Rn. 15).2.

Eine derartige Besonderheit, die zu einer Bindung führen könnte, in Sonderheit eine gesetzlich angeordnete Bindung, ist weder im Tatsächlichen vorgetragen noch im Rechtlichen ersichtlich.

C

Im Ergebnis zurecht und auch mit weitgehend zutreffender Begründung hat das Landgericht die angegriffenen Klauseln sämtlich für intransparent und deshalb für unwirksam erachtet, wobei es weder darauf ankommt, ob zugleich eine unangemessene materielle Benachteiligung aus ihnen erwüchse, weil schon die beim Verbraucher entstehende Unklarheit ihn unangemessen benachteiligt; im Übrigen kann auch nicht festgestellt werden, dass die Klauseln in der im vorliegenden Rechtsstreit heranzuziehenden kundenfeindlichsten Auslegung einen materiell zulässigen Regelungsgehalt hätten.

1.

Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, das unabhängig davon Anwendung findet, ob die Klausel auch in sonstiger Hinsicht einer Inhaltskontrolle zugänglich ist (§ 307 Abs. 3 Satz 2 BGB; BGH, Urteil vom 07. Dezember 2010, a.a.O., bei juris Rz. 19) gebietet dem Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen und dabei auch die wirtschaftlichen Nachteile einer Regelung für die Gegenseite so deutlich zu machen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Urteile vom 12. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, a.a.O., bei juris Rz. 20, vom 28. Januar 2003 - XI ZR 156/02, BGHZ 153, 344, 352, vom 23. Februar 2005 - IV ZR 273/03, BGHZ 162, 210, 213 f. und vom 15. April 2010 - Xa ZR 89/09, WM 2010, 1237, Rn. 25).

Diesen Anforderungen genügt eine Klausel regelmäßig nur, wenn sowohl eine Kostenpflicht zu Lasten des Kunden als auch die Verrechnungsweise eingehender Zahlungen und die mit einer Vertragsbeendigung oder -änderung einhergehenden Kosten unmissverständlich dargestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 07. Dezember 2010, a.a.O., bei juris 20).

2.

Nach diesem Maßstab hat keine der angegriffenen Klauseln Bestand.

a)

Entgegen der Auffassung des Klägers, der ersichtlich auch das Landgericht zuneigt, folgt dieses Ergebnis jedoch weder zur Lebens- noch zur Rentenversicherung schon daraus, dass die Beklagte ihre Provisionszahlungen und ihre Verwaltungskosten in ihren AVB nicht im Detail offen legt.

aa)

Das Transparenzgebot führt nicht dazu, dass ein Klauselverwender seine internen Kalkulationsgrundlagen offenbaren müsste.

(1)

Das Interesse des Versicherungsnehmers geht, soweit es die Preiswürdigkeit der ihm angebotenen Versicherung betrifft, dahin, die gegenseitigen Leistungen zu kennen, die der intendierte Vertrag vorsieht. Aufgrund welcher rechnerischen und kaufmännischen Entscheidungen das Versicherungsunternehmen seine Prämien und seine Leistungszusagen festlegt, ist Teil seiner grundsätzlich freien unternehmerischen Entscheidung und als Internum zugleich Betriebsgeheimnis. Eine vorvertragliche oder vertragliche Offenbarungspflicht kommt diesbezüglich nur aufgrund gesetzlicher Anordnung oder ausnahmsweise dann in Betracht, wenn diese Informationen sich unmittelbar auf die Preiswürdigkeit der angebotenen Leistung auswirken.

(2)

Ein berechtigtes Offenbarungsinteresse kann aber für die interne Verwendung der Versicherungsprämien nicht angenommen werden. Wer über seine Zahlungspflicht und die ihm dafür versprochenen Leistungen hinreichend informiert wird, kann das ihm vorgelegte Angebot mit Konkurrenzangeboten grundsätzlich darauf vergleichen, bei welchen Angeboten - ceteris paribus - er voraussichtlich die beste Leistung für seinen finanziellen Einsatz erhalten wird.

(3)

Der Kläger kann auch nicht geltend machen, der Ertrag, den der Kunde aus dem Vertrag erhoffen könne, sei wesentlich davon abhängig, wie hoch die Provisionen seien und wann diese gezahlt würden. Für den Vertragserfolg spielt eine Reihe anderer Faktoren eine wichtige Rolle (so die Effizienz des Verwaltungsapparates des Versicherers, das Geschick bei der Anlage der Versicherungsprämien, der relative Werbeerfolg).

Insoweit unterscheidet sich der Versicherungsvertrag grundlegend von Fällen einer Kapitalanlage in Fonds oder Immobilien, bei der eine Aufklärungspflicht über verdeckte Innenprovisionen angenommen werden kann, weil sich der Kunde nicht darauf verlassen kann, eine Mindestleistung zu erhalten, so dass seine Renditeaussicht ganz wesentlich dadurch schwindet, dass der von ihm geforderte Preis - für ihn unerkennbar - zu einem beachtlichen Teil nicht aus dem Marktwert des Anlageobjektes resultiert.

Einem derartigen Irrtum kann der Verbraucher schon nicht erliegen, wenn er über die vertraglichen Leistungen des Versicherers hinreichend unterrichtet wird.

(4)

Auch über die rechtliche Einordnung seiner Zahlungspflichten muss der Kunde, dem die Voraussetzungen und die Höhe der Zahlungspflicht verdeutlicht wurden, nicht unterrichtet werden (BGH, Urteile vom 07. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, a.a.O., bei juris Rz. 22 f., und vom 28. Januar 2003 - XI ZR 156/02, BGHZ 153, 344, 352 f.).

(5)

Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat in Kenntnis des in der Versicherungsbranche seit vielen Jahrzehnten gepflogenen Provisionsvermittlungswesens vor 2008 keine gesetzlichen Informationspflichten in Bezug auf die interne Mittelverwendung geschaffen.

bb)

Dieses Offenlegungsbegehren des Klägers betrifft auch nicht den Regelungsgehalt einer der angegriffenen Klauseln, sondern die wirtschaftlichen Folgen der internen Verwendung der Versicherungsprämien durch die Beklagte. Denn dem Kunden werden diese Kosten nicht durch eine der angegriffenen AGB-Klauseln auferlegt, sondern sie werden aus den vertraglichen Hauptleistungen (Versicherungsprämien) bestritten, die der Kunde - was der Kläger nicht in Zweifel zieht - kennt.

b)

Zu § 9 AVB Leben E 1 (künftig werden die Paragraphen der AVB ohne nähere Bezeichnung zitiert):

aa)

§ 9 Abs. 1 ist in mehrfacher Hinsicht unklar.

(1)

Die Klausel verwirrt den maßgebenden Durchschnittsverbraucher auch bei der einem komplexen Vertrag entgegenzubringenden Aufmerksamkeit durch seine uneinheitliche Terminologie und lässt deren wirtschaftliche Folgen nicht erkennen. Dies hat bereits das Landgericht dargelegt. Zutreffend verweist es darauf hin, dass in § 9 Abs. 1 verschiedene Begriffe in Bezug auf das Garantiekapital verwendet werden, ohne dass der Versicherungsnehmer erkennen kann, was sich hinter diesen Begriffen verbirgt. Er wird aus den unterschiedlichen Begriffen annehmen, dass es sich um verschiedene Rechenwerte handelt.

(2)

Aufklärung erhält er hierüber weder in den AVB noch kann sich die Beklagte diesbezüglich mit Erfolg auf Angaben aus dem Versicherungsschein stützen. Der Senat hat nach dem entscheidungserheblichen Vorbringen der Parteien davon auszugehen, dass der Versicherungsnehmer auch im Versicherungsschein nicht die erforderlichen Informationen erhält.

(2.1)

Die Angaben im Versicherungsschein zur Lebensversicherung können im vorliegenden Rechtsstreit nicht herangezogen werden. Denn indem die Beklagte erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat einen Versicherungsschein zur Kapital-Lebensversicherung vorgelegt hat, hat sie zweitinstanzlich neuen Vortrag gehalten, der nach §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO unerheblich bleibt. Der Kläger hat diesen dahin beanstandet, dass es sich um einen Versicherungsschein für eine Gruppenversicherung handelt, mithin um einen Schein für einen Sonderfall, der nicht allgemeingültig für Lebensversicherungen ist und daher nicht umfassend aussagekräftig.

(2.1.1.)

Wie vom Landgericht zutreffend erkannt, konnte der Inhalt des zugehörigen Versicherungsscheins erstinstanzlich nicht geklärt werden, weil die Beklagte für die Kapital-Lebensversicherung keine Musterpolice vorgelegt hatte, obwohl sie sich mehrfach darauf berufen hatte, weshalb die Bedeutung dieses Dokuments kein rechtlicher Gesichtspunkt war, den die Parteien hätten übersehen können. Vielmehr stand die Informationstiefe im Zentrum des Rechtsstreits, so dass es an der Beklagten war, einen Musterversicherungsschein vorzulegen, wenn sie dies für nützlich erachtete (wie zu den AVB Rente E 70 geschehen). Außerdem hat der Kläger dies gerügt, was ein Übersehen im Sinne des § 139 ZPO ausschließt.

Die zur Rentenversicherung vorgelegte Police reicht, was auch für die Beklagte auf der Hand liegen musste, nicht aus, Aussagen zur Informationsklarheit in Bezug auf die Kapital-Lebensversicherung zu treffen, da beide Policen unterschiedliche Werte erläutern müssten, beide Versicherungsscheine unterschiedliche Vertragstypen betreffen und daher aus dem Inhalt der einen nicht auf den Inhalt der anderen geschlossen werden kann.

(2.1.2)

Abgesehen davon hat die Beklagte diese Lücke auch in der Berufungsbegründung nicht geschlossen, obwohl das Landgericht in seinem Urteil auf sie eingegangen war. Dies stellt einen groben Verstoß gegen die allgemeine Prozessförderungspflicht dar. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu weiterer Aufklärung, die den Rechtsstreit verzögern würde, kommt von daher vorliegend nicht in Betracht.

(2.2)

Der Inhalt des Versicherungsscheins wäre auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht geeignet, die Intransparenz der Klausel zu beseitigen.

(2.2.1)

Grundsätzlich muss eine Klausel aus sich heraus klar verständlich sein. Jedoch hat der Bundesgerichtshof es für zulässig gehalten, wenn dem Versicherungsnehmer ergänzende Informationen erst im Versicherungsschein mitgeteilt werden (BGH, Urteil vom 09. Mai 2001 - IV ZR 138/99, VersR 2001, 839, = BGHZ 147, 373, bei juris Rz. 27 ff.). Dazu muss sich der Verweis in den AGB an der Stelle finden, die erläutert werden soll (BGH, a.a.O., bei juris Rz. 31). Fügt der Versicherer im Versicherungsschein eine Tabelle zur Klarstellung ein oder bei, so muss diese die entscheidenden Werte enthalten. Unzureichend ist es, wenn sich der Versicherungsnehmer die Werte errechnen muss (BGH, VersR 2001, 839 = BGHZ 147, 373, bei juris Rn. 30).

(2.2.2)

Diesen Anforderungen genügt die in dem Versicherungsschein enthaltene Tabelle selbst nach dem Vortrag der Beklagten nicht.

Sie erläutert nicht alle wertbezogenen Begriffe, die in der AVB-Klausel genannt werden. Nicht überzeugen kann die Auffassung der Beklagten, es sei unerheblich, dass vom durchschnittlichen Garantiekapital des bisherigen Versicherungsverlaufs" die Rede sei, während im Versicherungsschein nur der Begriff durchschnittliches Garantiekapital" verwendet werde. Diese begriffliche Abweichung ist nicht zwingend und verursacht beim Verbraucher Unsicherheit, da er hinter zwei unterschiedlichen Begriffen auch unterschiedliche Inhalte vermutet. Daher wäre eine einheitliche Benennung oder eine Erläuterung geboten gewesen.

(2.2.3)

Außerdem reicht der Hinweis in § 9 Abs. 3 als Bezug auf den Versicherungsschein nicht aus, weil Abs. 1 weitergehende Regelungen enthält als Abs. 3, Abs. 1 eine umfangreiche Bestimmung darstellt und Abs. 2 beide Absätze noch weiter voneinander trennt.

(3)

Die Regelung lässt auch ihre wirtschaftlichen Folgen nicht erkennen. Die Berufung legt nicht dar, wie der Versicherungsnehmer die konkrete Höhe des Abzuges und des durchschnittlichen Garantiekapitals des Versicherungsverlaufes erkennen könne.

(4)

Zutreffend weist das Landgericht zudem darauf hin, dass der Verbraucher bei der zur Auslegung von ABG-Klauseln gebotenen kundenfeindlichsten aller lebensnahen Auslegungen annehmen wird, der ihn gegebenenfalls belastende Abzug sei nach Grund und Höhe durch das Gesetz vorgegeben, obwohl es sich um einen nur vertraglich zu vereinbarenden Abzug handelt, dessen Höhe auf einer Wertung aus dem Ermessen der Beklagten resultiert. Ob ein Abzug, wie die Beklagte ins Feld führt, grundsätzlich zulässig wäre, bleibt angesichts dessen belanglos.

Dadurch wird der Verbraucher abgehalten, seine Rechte wahrzunehmen, was auch eine inhaltliche Unangemessenheit bedeutet. Dies reicht aber über die Intransparenz der Klausel hinaus und bedarf vorliegend keiner näheren Begründung.

(5)

Auch bezüglich der irreführenden Darstellung der Folgen eines Beitragsfreistellens bringt die Beklagte in der Berufung nichts Durchgreifendes vor, so dass auf die landgerichtlichen Ausführungen verwiesen werden kann.

bb)

Auch § 9 Abs. 3 gibt dem Verbraucher aus sich heraus keine hinreichende Vorstellung über die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit des Vertrages nachdem er vorzeitig beitragsfrei gestellt sein wird. Wie zu § 9 Abs. 1 ausgeführt, geht auch hier der Bezug auf den Versicherungsschein ins Leere.

c)

§ 10 und § 19 hat das Landgericht ebenfalls zutreffend als intransparent angesehen.

aa)

Der Bezug auf die Beitragsfreistellung importiert die Intransparenz aus § 9 in den § 10.

bb)

Auch in § 10 Abs. 2 wird der falsche Eindruck eines gesetzlich vorgegebenen angemessenen Berechnungsverfahrens erweckt.

Dem Verweis auf § 4 DeckungsrückstellungsVO, der in § 19 Abs. 1 enthalten ist und in § 10 Abs. 4 in Bezug genommen wird, entnimmt der Verbraucher gleichfalls, es gäbe eine zwingende gesetzliche Vorgabe.

d)

Nicht zu folgen ist der Berufung auch in ihren bestimmungsübergreifenden Angriffen.

aa)

Mit ihrem Hinweis, die Ausführungen zum Stornoabzug seien branchenüblich, verkennt die Berufung zum einen, dass ein rechtswidriges Vorgehen auch dann rechtswidrig bleibt, wenn es branchenüblich ist.

bb)

Branchenüblichkeit beseitigt die Intransparenz nicht. Eine Vergleichbarkeit von Angeboten innerhalb der Branche könnte nicht ausreichen, dem anlagewilligen Verbraucher einen Vergleich auch mit anderen Anlageformen zu erlauben. Dieser ist für ihn aber von Bedeutung. Denn Kapitallebensversicherung und Rentenversicherung dienen der Altersvorsorge und stehen damit in Konkurrenz zu versicherungsfremden Produkten wie Fondsparplänen oder langfristigen Banksparverträgen.

cc)

Ob, was der Kläger bezweifelt, der Versicherungsinteressent auf Anfrage aufklärende Modellrechnungen erhält, kann dahinstehen. Denn wenn er nachfragen muss, hat die Intransparenz bereits die Gefahr entfaltet, dass er einen Vertrag eingeht, ohne die Berechnung gemäß den AVB verstanden zu haben. Dies ist nach der zitierten Rechtsprechung des BGH zum Transparenzimport unheilbar.

dd)

Beratungsgespräche vermögen die Intransparenz einer Klausel gleichfalls nicht zu beseitigen. Die Beklagte hat auch weder dargelegt noch auf das Bestreiten des Klägers unter Beweis gestellt, dass solche Gespräche ausnahmslos vor Vertragsschluss stattfinden und mit welchem Inhalt. Eine tatsächliche Vermutung für ein umfassend aufklärendes Beratungsgespräch besteht nicht. Die in der Rechtsprechung zu findenden Entscheidungen über Beratungsfehler stehen einer dahingehenden Vermutung entgegen.

e)

§§ 14, 15 und 24 der AVB Rente E 70 hat das Landgericht in gleicher Weise im Ergebnis zutreffend gewürdigt. Auch bezüglich dieser Bestimmungen kann auf dessen Ausführungen und diejenigen oben zu den AVB Leben E 1 im Grundsatz verwiesen werden. Ergänzend sei angemerkt:

aa)

Materiell-rechtliche Besonderheiten der Rentenversicherung, wie sie die Berufung geltend macht, können die vom Landgericht aufgezeigte Intransparenz nicht verhindern. Auch eine rein vertragliche Leistung muss in AGB dem Verbraucher transparent dargestellt werden, da Teil des gesamten Leistungsgefüges des Vertrages und daher bedeutsam für die Preiswürdigkeit der vom Verwender angebotenen Leistung.

bb)

Zwar hat die Beklagte zur Rentenversicherung eine Musterpolice vorgelegt, deren Authentizität der Kläger nicht in Zweifel ziehen will. Sie gibt dem Verbraucher indes keinen Aufschluss über die uneinheitliche Terminologie.

Auch die Berufung behauptet nicht, dass die Tabelle alle in § 14 genannten Parameter enthalte und erläutere. Sie hält dies nur für entbehrlich. Dem ist aber nicht zu folgen, wie schon vom Landgericht dargelegt und oben vertieft.

f)

Unerheblich ist angesichts dessen, ob dem Landgericht nicht darin zu folgen wäre, dass sich eine Intransparenz auch aus dem Aufbau der AVB-Werke ergebe.

Ebenso kann offen bleiben, ob dem Landgericht darin zu folgen wäre, dass die Abzugsberechnung mit ihren unterschiedlichen Prozentabschlägen für den Verbraucher nicht nachvollziehbar sei. Zweifelsohne wird ein großer Teil der Verbraucher nicht im Stande sein, den Rechenweg nachzuvollziehen. Dies wäre aber nur erheblich, wenn es Folge einer verschleiernden oder unklaren Darstellungsweise der Beklagten wäre und nicht allein aus der versicherungsmathematischen Komplexität folgte. Diese haben beide Teile des Vertrages hinzunehmen. Fehl geht allerdings die Kritik der Berufung an der Verständniskraft der Kammer. Denn von einem durchschnittlichen Verbraucher kann nicht mehr an Verständnis erwartet werden als von einer mit drei Berufsrichtern besetzten landgerichtlichen Zivilkammer.

D

Die aus dem Verstoß im Jahr 2007 begründete Wiederholungsgefahr besteht nur insoweit fort, wie die Beklagte sich auf die angegriffenen Klauseln in bestehenden Verträgen gegenüber Verbrauchern auch zukünftig berufen; hingegen ist die Verwendungsgefahr für Neuverträge entfallen (vgl. auch Hans. OLG Hamburg vom 27. Juli 2010 - 9 U 233/09).

1.

Der begangene Verstoß begründet die Wiederholungsgefahr. Grundsätzlich entfällt sie nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung; auf einfache Zusagen oder ein zeitweises Wohlverhalten muss sich der Unterlassungsgläubiger regelmäßig nicht verweisen lassen.

Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn aufgrund besonderer Umstände mit einer erneuten Verwendung der angegriffenen Klauseln nicht mehr zu rechnen ist.

2.

Für das klägerische Unterlassungsbegehren ist zu unterscheiden:

a)

Soweit der Beklagten verboten werden soll, sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf diese Klauseln zu berufen, greifen die Argumente der Beklagten gegen eine Wiederholungsgefahr unabhängig vom Datum des Vertragsschlusses nicht. Auf diese Verträge sind maßgebende Bestimmungen des VVG alter Fassung weiter anzuwenden, so dass auch aus der Gesetzesänderung kein Wegfall der Wiederholungsgefahr bezüglich des Sichberufens abgeleitet werden kann.b)

Anders verhält es sich in Bezug auf eine Verwendung der Klauseln in Neuverträgen.

aa)

Ob die Wiederholungsgefahr entfallen ist, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sie nach einer Gesetzesänderung wegfallen, wenn der Schuldner die beanstandete Handlung nach der Gesetzesänderung nicht mehr wiederholt hat und die Unzulässigkeit der beanstandeten Handlung (dort: unlautere Werbung) im Zeitpunkt der Verletzungshandlung ernsthaft zweifelhaft gewesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - I ZR 149/08 - Spiel mit, GRUR 2011, 440, Tz. 39, u.H. auf BGH, GRUR 2002, 717, 719 = WRP 2002, 679 - Vertretung der Anwalts-GmbH).

Ist aufgrund eines Verstoßes Wiederholungsgefahr entstanden, so trägt der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, aus denen zu folgern ist, dass sie entfallen ist.

bb)

Vorliegend hat der Senat davon auszugehen, dass die Beklagte die beanstandeten Klauseln seit dem 01. Januar 2008 nicht mehr verwendet hat. Der Kläger hat demgegenüber nicht substantiiert vorgetragen, wann die Beklagte eine dieser Klauseln nach dem genannten Zeitpunkt noch verwendet habe; er hat nur Mutmaßungen hierzu geäußert. Dies reicht als wirksames Bestreiten nicht aus.

Der Vortrag der Beklagten, sie wolle diese Klauseln auch künftig nicht mehr verwenden, ist vor dem Hintergrund der grundlegenden Rechtsänderung durch die Neufassung des VVG und aufgrund der VVG-InfoV auch plausibel. Der Einwand des Klägers, die Beklagte verwende gleichlaufende Bedingungen, trägt demgegenüber auch nicht. Der Kläger wäre gehalten, diese gesondert anzugreifen, sofern er sie für unzulässig hält. Er kann sich nicht darauf zurückziehen, diese Bedingungen enthielten nur formal Änderungen, die ein treuwidriges, rein äußerliches Entweichen aus dem Verbotsumfang bewirken sollten.

Inhaltlich und in ihren Bezugnahmen gingen einzelne der angegriffenen Bestimmungen durch die Gesetzesänderung ins Leere, so dass deren Verwendung aus Sicht der Beklagten im Neugeschäft sinnwidrig wäre.

Desweiteren ist der lange Zeitraum von über dreieinhalb Jahren zu berücksichtigen, der zwischen der Gesetzesänderung und dem Schluss der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz beanstandungsfrei verstrichen ist.

Eine offensichtliche Unzulässigkeit im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die darauf schließen ließe, dass der Verwender sein unrechtmäßiges Verhalten ohne Rücksicht auf das Gesetz betriebe und daher damit zu rechnen sei, dass er es ungeachtet der neuen Rechtslage fortsetzen werden, vermag der Senat in dem Ausgangsverstoß nicht zu erkennen. Die Beklagte bewegt sich in einer tatsächlich wie rechtlich komplexen Rechtsmaterie, in der der Versicherer stets in der Gefahr steht, mit bisweilen gegenläufigen Vorwürfen in Bezug auf eine Intransparenz seiner AGB überzogen zu werden. Darin unterscheidet sich das vorliegende Klauselverfahren auch von Unterlassungsklagen, die auf einen Wettbewerbsverstoß - in Sonderheit auf unlautere Werbung - gestützt werden.

Das Verhalten der Beklagten im Prozess führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar hätte es der Beklagten offen gestanden, eine Unterwerfung unter Verwahrung gegen die Kostenlast zu erklären. Soweit sie dazu aber nicht materiell-rechtlich verpflichtet war, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass sie diesen Weg nicht beschritten hat.

Auch eine Erstbegehungsgefahr - auf welche die Klage nicht gestützt wird - ist dadurch nicht entstanden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Senat misst dem grundsätzlich unbegrenzten Neukundengeschäft auf der Grundlage des Klagevorbringens einen höheren Wert zu als dem tendenziell auslaufenden Bestandsgeschäft und gewichtet beide im Verhältnis 2:1 zueinander.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Den Streitwert schätzt der Senat nach § 3 ZPO.

IV.

Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), besteht nicht. Bei der Frage, ob Wiederholungsgefahr besteht, handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die dazuhin von einer Sonderkonstellation bestimmt ist. Die Frage der Zulässigkeit der angegriffenen AGB ist auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu beantworten. Soweit es die §§ 9, 10 und 19 angeht kommt hinzu, dass die Grenzen des Transparenzimports aus dem Versicherungsschein keine entscheidungserhebliche Rolle spielen, weil der Versicherungsschein unbeachtlich bleiben musste.