VG Stuttgart, Urteil vom 10.01.2008 - 1 K 1259/06
Fundstelle
openJur 2012, 60173
  • Rkr:

1. Der auf Grund eines sog. Cross-Border-Leasing-Geschäfts vereinnahmte Netto-Barwertvorteil muss bei der Kalkulation der Abwassergebühren nicht gebührenmindernd berücksichtigt werden.

2. Bei einem Cross-Border-Leasing-Geschäft bleiben die betroffenen Vermögensgegenstände im bürgerlich-rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum der Gemeinde. Abschreibungen können daher weiter als Kosten bei der Kalkulation der Abwassergebühren berücksichtigt werden.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu Entwässerungsgebühren.

Die Beklagte vereinbarte im Jahr 2002 mit einem US-amerikanischen Trust ein Cross-Border-Leasing (CBL)-Geschäft über das in ihrem Eigentum stehende und von dem städtischen Eigenbetrieb ... betriebene Abwasserkanalnetz mit einigen Sonderbauwerken (im Folgenden: Anlagen). Das Geschäft bestand aus einer Reihe von Verträgen, durch welche die Anlagen für ca. 99 Jahre an den Trust vermietet (Hauptmiete) und gleichzeitig für ca. 29 Jahre an die Beklagte zurückvermietet (Rückmiete) wurden. Am Ende der Rückmietzeit hat die Beklagte die Möglichkeit, das dem Trust durch die Hauptmiete eingeräumte Nutzungsrecht zu einem bei Beginn der Transaktion vereinbarten Festpreis zu erwerben. Mit Ausübung dieser Option durch die Beklagte erlischt der Hauptmietvertrag durch Konfusion und die gesamte Transaktion ist beendet. Den sich aus der Differenz von Hauptmiete einerseits und Transaktionskosten, Rückmiete und Rückerwerbskosten andererseits für die Beklagte ergebenden sog. Netto-Barwertvorteil in Höhe von EUR 21,7 Mio. - der im Ergebnis aus dem Steuervorteil resultiert, der in den USA entsteht - führte die Beklagte ihrem Kernhaushalt (Haushalt ohne die Haushalte z.B. der Eigenbetriebe) zu. Bereits im Jahr 1999 hatte die Beklagte eine entsprechende CBL-Transaktion über die in ihrem Eigentum stehenden und von ihrem Eigenbetrieb ... betriebenen Klärwerke ..., ... und ... durchgeführt.

Am 05.12.2002 hat der Gemeinderat der Beklagten die Satzung der ... ... über die Erhebung von Abwassergebühren (Abwassergebührensatzung - AbwGS) beschlossen, in der die Abwassergebühr auf EUR 1,59/cbm festgesetzt wurde. Im Rahmen ihrer Kalkulation des Gebührenansatzes für das Veranlagungsjahr 2003 stellte die Beklagte die Einnahmen aus dem die Anlagen betreffenden CBL-Geschäft, die sich auf EUR 21,7 Mio. beliefen, nicht gebührenmindernd in die Bedarfsberechnung ein. Wegen der Einzelheiten der Kalkulation wird auf die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Mit Bescheiden vom 28.07.2003 und 21.05.2004 setzte die Beklagte gegen die Kläger als Eigentümer des bebauten Grundstücks ... in ... unter Zugrundelegung eines Gebührenansatzes in Höhe von EUR 1,59/cbm für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis 12.04.2003 Abwassergebühren in Höhe von EUR 38,16 (24 cbm x EUR 1,59) und für den Zeitraum vom 13.04.2003 bis 28.03.2004 in Höhe von EUR 117,66 (74 cbm x EUR 1,59), zusammen also in Höhe von EUR 155,82 fest. Die gegen diese Bescheide erhobenen Widersprüche der Kläger, die von diesen nicht begründet wurden, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2006 als unbegründet zurück.

Am 20.03.2006 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, dass die angefochtenen Bescheide nicht auf einer wirksamen Rechtsgrundlage beruhten, da die Gebührensatzungen der Beklagten wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Kostenüberschreitungsverbot unwirksam seien. Zum einen hätten die bei den Aufwendungen in Ansatz gebrachten Abschreibungen der Anlagen in Höhe von EUR 29.165.600 bei der Kalkulation des Gebührenansatzes nicht berücksichtigt werden dürfen, da die Beklagte nicht mehr Eigentümerin der Anlagen sei. Das Eigentum an den Anlagen sei nämlich durch das CBL-Geschäft auf den Trust übergegangen. Aus demselben Grund hätte auch der Materialaufwand in Höhe von EUR 22.374.100 nicht in die Kalkulation der Abwassergebühr eingestellt werden dürfen. Außerdem hätte der aus der Transaktion erlangte Netto-Barwertvorteil in Höhe von EUR 21,7 Mio. dem Eigenbetrieb ... ... zugeordnet und bei der Kalkulation der Abwassergebühr gebührenmindernd berücksichtigt werden müssen. Schließlich sei das CBL-Geschäft aus dem Jahr 2002 insgesamt rechtswidrig. Dies ergebe sich daraus, dass die Beschlussfassung durch den Gemeinderat in nichtöffentlicher Sitzung erfolgt und die erforderliche aufsichtsrechtliche Genehmigung nicht in formwirksamer Weise erteilt worden sei. Außerdem habe der Gemeinderat dem Geschäft auf der Grundlage nur einer Transaktionsbeschreibung zugestimmt, dem eigentlichen Vertrag habe er jedoch nicht zugestimmt. Schließlich liege der Vertrag weder dem Gemeinderat noch dem Gericht in deutscher Sprache vor.

Die Kläger beantragen,

die Bescheide der Beklagten vom 28.07.2003 und vom 21.05.2004 sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17.02.2006 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor, dass die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses der Kläger bereits unzulässig sei. Die Kläger argumentierten widersprüchlich, wenn sie auf der einen Seite die Unwirksamkeit der Transaktion rügten, auf der anderen Seite aber davon ausgingen, dass das Eigentum an den Anlagen auf den Trust übergegangen sei und außerdem verlangten, dass der daraus erzielte Netto-Barwertvorteil in der Gebührenkalkulation für das Jahr 2003 hätte berücksichtigt werden müssen. Die Kläger wendeten sich nur vordergründig gegen die Abwassergebührenbescheide, in Wirklichkeit ginge es ihnen jedoch nur um die Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des von ihr im Jahr 2002 abgeschlossenen CBL-Geschäfts. Für eine solche Überprüfung fehle den Klägern jedoch die Klagebefugnis. Im Übrigen entspreche die von den Klägern beanstandete Transaktion der üblichen Struktur solcher Geschäfte und sei auch rechtmäßig. Auf den konkreten Inhalt des Vertrags und dessen Wirksamkeit komme es aber auch nicht an. Eine Übertragung des zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums der Anlagen an den Trust habe nicht stattgefunden. Die Gebührenkalkulation für das Jahr 2003 sei rechtmäßig erfolgt, da der Netto-Barwertvorteil habe nicht berücksichtigt werden müssen und die Berücksichtigung von Abschreibungen und des Materialaufwands zulässig gewesen sei.

Mit Beschluss vom 06.12.2007 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die dem Gericht vor-liegenden Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Klagen konnten keinen Erfolg haben.

Die Klagen sind zulässig, insbesondere liegt die bei Anfechtungsklagen nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis bei den Klägern vor. An der Klagebefugnis fehlt es nur, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 42 Rdnr. 65 m.w.N.). Im vorliegenden Fall machen die Kläger (auch) geltend, dass durch eine unzulässige Berücksichtigung der Abschreibungen und eine unzulässige Nichtberücksichtigung des Netto-Barwertvorteils bei der Kalkulation der Abwassergebühr diese zu hoch ausgefallen sei. Sie haben damit die Möglichkeit geltend gemacht, dass sie aufgrund einer fehlerhaften Gebührenkalkulation zu einer zu hohen Zahlung herangezogen wurden. Dies stellt einen Sachverhalt dar, aus dem sich eine Verletzung ihrer Rechte durch die angefochtenen Verwaltungsakte ergeben kann. Es ist damit nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sie in ihren Rechten verletzt sind. Soweit die Kläger auch Aspekte vortragen, die für sich gesehen eine Klagemöglichkeit nicht eröffnen, ändert dies nichts an der bestehenden Möglichkeit einer Rechtsverletzung.

Die zulässigen Klagen sind jedoch sachlich nicht begründet. Die angefochtenen Abwassergebührenbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die angefochtenen Gebührenfestsetzungen finden ihre Rechtsgrundlage in der aufgrund der §§ 4 und 142 GemO und der §§ 2 und 9 KAG 1996 erlassenen Satzung der ... ... über die Erhebung von Abwassergebühren (Abwassergebührensatzung - AbwGS) vom 05.12.2002 und der ebenfalls aufgrund der §§ 4 und 142 GemO und der §§ 2 und 9 KAG 1996 erlassenen Satzung der ... ... über die Erhebung von Hausgebühren (Hausgebührensatzung - HGS) vom 30.11.1978, zuletzt geändert am 05.12.2002 bzw. am 13.11.2003. Danach erhebt die Beklagte für die Benutzung der öffentlichen Abwasserbeseitigung zur Deckung der Kosten eine Abwassergebühr in Höhe von EUR 1,59 je cbm angefallener Abwassermenge (§§ 1, 5 und 6 AbwGS). Dieser im vorliegenden Fall allein streitige Gebührenansatz ist rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere verstoßen weder die Berücksichtigung von Abschreibungen und Materialaufwand noch die Nichtberücksichtigung des Netto-Barwertvorteils bei der Kalkulation des Gebührenansatzes im Ergebnis gegen das Kostenüberschreitungsverbot nach § 9 Abs. 2 KAG 1996 (entspricht § 14 Abs. 1 KAG n.F.).

Eine unzulässige Kostenüberschreitung ergibt sich zunächst nicht daraus, dass bei der Kalkulation der Abwassergebühr Abschreibungen des auf den Trust übertragenen und gleichzeitig zur Nutzung auf sie zurück übertragenen Anlagevermögens berücksichtigt wurden. Dies gilt unabhängig davon, ob das fragliche CBL-Geschäft wirksam ist oder nicht. Unterstellt man die Unwirksamkeit der Transaktion, durften die Abschreibungen zweifelsfrei als Kosten in der Gebührenkalkulation berücksichtigt werden, da Abschreibungen in § 9 Abs. 3 KAG 1996 (entspricht § 14 Abs. 3 Nr. 1 KAG n.F.) ausdrücklich als ansatzfähige Kosten benannt sind. Die Berücksichtigung von Abschreibungen ist jedoch auch bei der Wirksamkeit der Transaktion nicht zu beanstanden, da die Beklagte durch sie weder das zivilrechtliche noch das wirtschaftliche Eigentum verloren hat und es aus gebührenrechtlicher Sicht allein maßgeblich auf das deutsche Recht ankommt.

Die Beklagte ist zweifelsfrei zivilrechtliche Eigentümerin der Anlagen geblieben. Eine Übereignung an den Trust durch nach nationalem Recht erforderliche Auflassung und Eintragung ins Grundbuch (§§ 873, 925 BGB) ist nicht erfolgt. Entgegen der Ansicht der Kläger kann das Eigentum an den Anlagen auch nicht nach dem von den Beteiligten vertraglich vereinbarten US-amerikanischen Recht auf den Trust übergegangen sein. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Anlagen nach Art. 43 Abs. 1 EGBGB nicht dem US-amerikanischen, sondern allein dem nationalen Recht unterliegen und von dem sog. Recht des Lageorts von den Vertragsparteien auch nicht durch eine andere Rechtswahl abgewichen werden kann (Palandt, BGB, 67. Auflage 2007, Art. 42 EGBGB, Rdnr. 3). Im Übrigen beinhalten solche CBL-Geschäfte nicht die Übereignung, sondern lediglich die Vermietung des kommunalen Eigentums. Dass der Trust das gemietete Objekt dennoch steuerlich abschreiben kann, resultiert daraus, dass aus Sicht des US-amerikanischen Steuerrechts bei einer entsprechend langfristigen Miete eine dem hiesigen wirtschaftlichen Eigentum vergleichbare Rechtsposition vorliegt.

Ist die Beklagte demnach zivilrechtliche Eigentümerin der Anlagen geblieben, wäre die Berücksichtigung von Abschreibungen bei der Kalkulation des Gebührenansatzes nur dann nicht zulässig, wenn sie durch das CBL-Geschäft das wirtschaftliche Eigentum daran verloren hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Die nach § 9 Abs. 2 KAG 1996 (entspricht § 14 Abs. Abs. 1 KAG n.F.) maßgebliche wirtschaftliche Betrachtungsweise entspricht den Prinzipien des § 39 AO. Nach diesen ist abweichend von dem Grundsatz, dass Wirtschaftsgüter abgabenrechtlich dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen sind (§ 39 Abs. 1 AO), das Wirtschaftsgut dann einem anderen zuzurechnen, wenn dieser die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf dieses wirtschaftlich ausschließen kann (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO). Gemessen an diesen Grundsätzen liegt auch das wirtschaftliche Eigentum an den Anlagen bei der Beklagten. Diese hat zwar sämtliche Nutzungsrechte an den Trust übertragen, diese aber umgehend - nach einer sog. logischen oder juristischen Sekunde - inhaltsgleich zurück erhalten. Unmittelbarer Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten der Anlagen liegen damit nach wie vor bei der Beklagten, die damit die tatsächliche Sachherrschaft über die Anlagen hat. Das CBL-Geschäft hat auch keinerlei Einfluss auf die Beziehung zwischen dem Gebührenzahler und der Beklagten, welche ihm gegenüber auch weiterhin in gleicher Weise die Leistungen zu erbringen hat. Die auch zur Erhaltung der Betriebsfähigkeit und zur ausreichenden Wartung und Erhaltung der Anlagen verpflichtete Beklagte und nicht etwa der Trust nutzt die Anlagen und vereinnahmt erwirtschaftete Erträge. Auch die Chance auf Wertsteigerungen sowie die Gefahr von Wertverlusten verbleiben bei der Beklagten. Substanz und Ertrag der Anlagen verbleiben demnach auch wirtschaftlich bei der die tatsächliche Herrschaft ausübenden Beklagten. Der Trust übt da-gegen nicht die tatsächliche Herrschaft über die Anlagen aus. Es besteht mithin auch keine Möglichkeit des Trusts, die Beklagte etwa von der Nutzung der Anlagen auszuschließen, sofern diese sich vertragstreu verhält. Auch die längere Laufzeit des Hauptmietvertrags gegenüber derjenigen des Rückmietvertrags steht dem nicht entgegen, da nach Ablauf der im Rückmietvertrag vereinbarten Mietdauer der Beklagten die Option eingeräumt ist, das dem Trust durch den Hauptmietvertrag eingeräumte und für die Restlaufzeit noch bestehende Nutzungsrecht zu einem bei Beginn der Transaktion vereinbarten Festpreis zu erwerben. Dabei liegt die Ausübung dieser Option einzig in der Hand der Beklagten.

Der Annahme, die Beklagte sei wirtschaftliche Eigentümerin der Anlagen geblieben, steht auch nicht entgegen, dass aus Sicht des US-amerikanischen Steuerrechts der Trust eine dem hiesigen wirtschaftlichen Eigentum vergleichbare Rechtsposition erlangt hat. Es ist denklogisch nicht ausgeschlossen, dass bei grenzüberschreitenden Rechtsgeschäften eine zweifache Zuordnung von wirtschaftlichem Eigentum erfolgt und damit auch eine doppelte Abschreibungsmöglichkeit desselben Wirtschaftsguts eröffnet wird. Das wirtschaftliche Eigentum ist nämlich kein Gegenstand, der in der realen Welt nur einmal existieren kann. Es ist vielmehr ein steuerrechtlicher Begriff, der an bestimmte Voraussetzungen anknüpft. Diese Voraussetzungen können die einzelnen Rechtsordnungen aber unter-schiedlich definieren, so dass unter Heranziehung der jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften wirtschaftliches Eigentum zugleich an zwei Orten vorliegen kann. Innerhalb ein und derselben Rechtsordnung kann die steuermindernde Position zwar nur einmal in Ansatz gebracht werden, es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass eine andere Rechtsordnung denselben Rechtsvorgang abweichend bewertet und der Steuervorteil dort eben-falls geltend gemacht werden kann. Auf die Beurteilung der Frage, ob hier in Deutschland das wirtschaftliche Eigentum an den Anlagen bei der Beklagten liegt, ist auch nicht etwa US-amerikanisches Recht anwendbar. Zwar haben die Beklagte und der Trust die Geltung US-amerikanischen Rechts für das CBL-Geschäft vereinbart. Das betrifft aber nur das Verhältnis der Vertragsparteien zueinander, nicht jedoch die abgabenrechtliche Einordnung des fraglichen Wirtschaftsguts in Deutschland, für welche allein das deutsche Ab-gabenrecht maßgebend ist.

Da die Beklagte durch das CBL-Geschäft nach alledem weder das zivilrechtliche noch das wirtschaftliche Eigentum an den fraglichen Anlagen verloren hat (so auch, jeweils m.w.N., OVG Münster, Urteil vom 23.11.2006 - 9 A 1029/04 - juris; VG Hamburg, Urteil vom 27.10.2004, NVwZ 2005, 115; Schulte/Wiesemann, in: Driehaus [Hrsg.], Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2007, § 6 Rdnr. 64; Pschera/Hödl-Adick, ZKF 2002,50; Thomas/Wanner, KStZ 2002, 64; Biagosch/Kuchler, KStZ 2002, 85; Laudenklos/Pegatzky, NVwZ 2002, 1299; Smeets/Schwarz/Sander, NVwZ 2003, 1061; Jahndorf, Grundlagen der Staatsfinanzierung durch Kredite und alternative Finanzierungsformen im Finanzverfassungs- und Europarecht, Habil. 2003, S. 340), ist die gebührenerhöhende Einstellung der Abschreibungen auf das fragliche Anlagevermögen in die Gebührenkalkulation nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für die in der Gebührenkalkulation in Ansatz gebrachten Kosten für Materialaufwand, die unabhängig von dem CBL-Geschäft angefallen sind. Dass die Abschreibungen und der Materialaufwand nicht in der jeweiligen Höhe als Kosten in die Gebührenkalkulation hätten eingestellt werden dürfen, ist weder von den Klägern vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot nach § 9 Abs. 2 KAG 1996 (entspricht § 14 Abs. 1 KAG n.F.) ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass der von der Beklagten vereinnahmte Netto-Barwertvorteil bei der Kalkulation des Gebührenansatzes der Abwassergebühr keine gebührenmindernde Berücksichtigung fand. Dabei kommt es auch in diesem Zusammenhang nicht auf die Wirksamkeit des CBL-Geschäfts an. Im Falle der Unwirksamkeit der Transaktion wäre diese nämlich rückabzuwickeln, so dass die von den Klägern begehrte Berücksichtigung etwaiger Vorteile bei der Gebührenkalkulation mithin von vornherein nicht in Betracht käme.

Das Gericht folgt der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung, wonach Einnahmen nur dann in der Gebührenkalkulation zu berücksichtigen sind, wenn sie Teil des Prozesses von Leistung und Gegenleistung sind, wenn sie also mit einem leistungs-bedingten Werteverzehr des Anlagevermögens korrespondieren (vgl. nur Schulte/Wiesemann, a.a.O., § 6 Rdnr. 45 ff., sowie Gössl/Reif, KAG, Stand: Juni 2007, § 14 Anm. 4, jeweils m.w.N.). Im Rahmen der Gebührenbedarfsberechnung sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG 1996 (entspricht § 14 Abs. 1 Satz 1 KAG n.F.) entsprechend der betriebswirtschaftlichen Praxis anhand des sog. wertmäßigen Kostenbegriffs zu ermitteln, wonach Kosten der bewertete Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen für die Herstellung und den Absatz von betrieblichen Leistungen und die Aufrechterhaltung der dafür erforderlichen Kapazitäten sind. Da der Kostenbegriff leistungsbezogen zu verstehen ist, dürfen in die Kalkulation des Gebührenansatzes nur solche Kosten eingestellt werden, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung, im vorliegenden Fall der Entsorgung von Abwasser, entstehen. Leistungsfremde Kosten, d.h. Kosten, die nicht durch die Leistungserbringung bedingt sind, sind dagegen auszusondern. Entsprechend diesem Kostenbegriff sind auch Erträge, Er-löse und Einnahmen nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit der durch die öffentliche Einrichtung vorgesehenen Leistungserbringung in einem Zusammenhang stehen und einen Werteverzehr an Gütern oder Dienstleistungen bedingen. Dies ist jedoch bei dem von der Beklagten durch das CBL-Geschäft erzielten Netto-Barwertvorteil nicht der Fall. Die Einnahmen in Höhe des Netto-Barwertvorteils wurden von der Beklagten unabhängig von der Leistungserbringung Abwasserbeseitigung und ohne einen leistungsbedingten Werteverzehr im Sinne des wertmäßigen Kostenbegriffs erzielt. Das vermietete und rück-gemietete Abwasserkanalnetz ist lediglich in seiner Existenz, nicht aber in seiner Funktion Gegenstand des CBL-Geschäfts. Die Beklagte erlangt den Netto-Barwertvorteil nicht als Gegenleistung für eine Leistung der Abwasserbeseitigung, sondern als Ausgleich dafür, dass dem Trust ein Steuervorteil verschafft wird. Dass die Beklagte diesen Vorteil durch ein Geschäft mit Vermögen erwirtschaftet hat, das letztendlich vom Gebührenzahler finanziert wird, ändert daran nichts. Denn dieser Vorteil geht nicht zu Lasten der Gebühren-pflichtigen, die durch die Gebührenzahlung auch nicht Eigentümer der Anlagen geworden sind. Auch werden die Gebührenzahler nicht durch mögliche finanzielle Risiken des CBL-Geschäfts beeinträchtig, da auch diese in keinem Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung im genannten Sinne stehen und deshalb vom allgemeinen Haushalt der Beklagten zu tragen sind. Die aus dem CBL-Geschäft für die Beklagte resultierenden (finanziellen) Risiken, dürfen deshalb folgerichtig ebenfalls nicht bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt werden.

Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Einnahmen in Höhe des Netto-Barwertvorteils im Rahmen der Gebührenkalkulation nicht berücksichtigt, sondern ihrem allgemeinen Haushalt zugeführt hat. Darauf, dass der Netto-Barwertvorteil in Gestalt eines verbilligten Darlehens der Beklagten an die ... den Gebührenpflichtigen letztlich doch zugute kommen soll, kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an.

Auch im Übrigen sind Mängel der angefochtenen Gebührenbescheide oder der diesen zugrundeliegenden Satzungen der Beklagten weder von den Klägern vorgetragen noch sonst ersichtlich. Da es auf die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des CBL-Geschäfts im vorliegenden Zusammenhang nicht ankommt, bestand für das Gericht im Hinblick auf den Streitgegenstand kein Grund zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des CBL-Geschäfts als solchem, des zugrunde liegenden Gemeinderatsbeschlusses und der aufsichtsrechtlichen Genehmigung; für eine solche Überprüfung fehlt den Klägern auch die Klagebefugnis bzw. ein Rechtsschutzbedürfnis. Aus diesem Grund konnte von einem Verlangen des Gerichts nach Vorlage der Vertragsdokumentation durch die Beklagte abgesehen werden, zumal es aufgrund der Bindung der Beklagten an Gesetz und Recht gem. Art. 20 Abs. 3 GG grundsätzlich davon ausgeht, dass deren Auskünfte der Wahrheit entsprechen.

Nach alledem waren die Klagen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.

Die Berufung war vom erkennenden Gericht (vgl. § 124a Abs. 1 VwGO) nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.