LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2007 - L 10 R 739/04
Fundstelle
openJur 2012, 66141
  • Rkr:

Auf Grund des zum 1. Juni 2006 in Kraft getretenen deutsch-rumänischen Sozialversicherungsabkommens ist die Deutsche Rentenversicherung Unterfranken für alle Rentenansprüche zuständig, denen rumänische Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz zu Grunde liegen und für die bisher ein anderer Regionalträger zuständig war (Funktionsnachfolge).War am 1. Juni 2006 ein sozialgerichtliches Verfahren (hier: Berufungsverfahren) über einen solchen Rentenanspruch anhängig, ist ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel eingetreten (Anschluss an BSG, Urteil vom 9.12.1987, 10 RKg 5/85 in SozR 1200 § 48 Nr. 14). Die Deutsche Rentenversicherung Unterfranken ist dadurch in die Rechtsposition des ursprünglich beklagten Rentenversicherungsträgers, was die ergangenen Bescheide und die Stellung im Rechtsstreit (hier: als Berufungsbeklagte) betrifft, eingetreten.

Eine Beiladung der Deutschen Rentenversicherung Unterfranken kann deshalb - weil bereits als Beklagte beteiligt - nicht erfolgen.

Richtet der Kläger entgegen ausdrücklicher Hinweise des Gerichts, wonach die Deutsche Rentenversicherung Unterfranken nunmehr die richtige Beklagte sei, seine Klage ausschließlich gegen den bisherigen Rentenversicherungsträger liegt darin ein erneuter, nunmehr gewillkürter Beteiligtenwechsel. Dieser beinhaltet eine Rücknahme der Berufung gegen die Deutsche Rentenversicherung Unterfranken (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 11.2.1982, 5 C 119/79 in BVerwGE 65, 45) und eine Klageänderung im Sinne des § 99 SGG. Die geänderte Klage ist mangels Passivlegitimation des bisherigen Rentenversicherungsträgers unbegründet. Ein gegen den bisherigen Rentenversicherungsträger gestellter Berufungsantrag ist nicht statthaft, weil das ergangene Urteil nur noch Wirkung zwischen dem Kläger und der Deutschen Rentenversicherung Unterfranken entfaltet.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 30.09.2003 wird verworfen.

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Verfahren vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg nicht zu erstatten.

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung höherer Altersrente.

Der 1936 geborene Kläger bezog ab 1.1.2000 von der damaligen Landesversicherungsanstalt W., jetzt Deutsche Rentenversicherung B. und aktuell Beklagte, Altersrente für langjährig Versicherte in Höhe von monatlich 1623,06 DM (Stand Januar 2000, Bescheid vom 22.11.1999). Grundlage waren - neben Pflichtbeiträgen auf Grund von in Deutschland ab Dezember 1985 erfolgter Beschäftigungen - bis Januar 1985 in Rumänien zurückgelegte Versicherungszeiten, die von der Beklagten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) - jedoch lediglich zu fünf Sechsteln - angerechnet wurden. Zur weiteren Feststellung der rentenrechtlichen Zeiten wird auf den Versicherungsverlauf zum Rentenbescheid Bezug genommen. Der auf die Gewährung höherer Altersrente unter voller Berücksichtigung der in Rumänien zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten gerichtete Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 16.2.2000).

Das hiergegen am 17.3.2000 angerufene Sozialgericht Heilbronn hat die Klage mit Urteil vom 30.9.2003, dem Kläger am 23.1.2004 zugestellt, abgewiesen. Hiergegen hat der anwaltlich vertretene Kläger am 20.2.2004 Berufung eingelegt. Obwohl zum 1.6.2006 das deutsch-rumänische Sozialversicherungsabkommen in Kraft getreten und bei in Rumänien zurückgelegten Zeiten für die Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung seit diesem Zeitpunkt ausschließlich die Deutsche Rentenversicherung U. zuständig ist und entgegen ausdrücklicher Hinweise des Senats zu damit verbundener Funktionsnachfolge und eingetretenem gesetzlichen Beteiligtenwechsel (Schreiben vom 31.10.2006 und 21.11.2006) wendet sich der Kläger prozessual ausschließlich gegen die Deutsche Rentenversicherung B. (Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 12.12.2006).

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 30.9.2003 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 22.11.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.2.2000 zu verurteilen, ihm höhere Altersrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen bzw. die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf ihre zum 1.6.2006 entfallene Passivlegitimation, willigt in einen erneuten Beteiligtenwechsel, jetzt von der Deutschen Rentenversicherung U. zur Deutschen Rentenversicherung B. , aber ein.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Gründe

Auf Grund der Prozesserklärung des Klägers im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 12.12.2006, die Klage entgegen der Empfehlung des Senats gegen die Deutsche Rentenversicherung B. zu richten, ist nach einem zum 1.6.2006 kraft Gesetzes erfolgten Beteiligtenwechsel (von der Deutschen Rentenversicherung B. zur Deutschen Rentenversicherung U. ) ein erneuter, nun aber gewillkürter Beteiligtenwechsel (von der Deutschen Rentenversicherung U. zur Deutschen Rentenversicherung B. ) eingetreten. Dadurch hat sich das seit 1.6.2006 gegen die Deutsche Rentenversicherung U. gerichtete Berufungsverfahren - wie nachfolgend dargestellt - durch Rücknahme erledigt.Die mit dem Schriftsatz zugleich anhängig gewordene (neue) Klage gegen die Deutsche Rentenversicherung B. ist abzuweisen. Zwar ist die im Beteiligtenwechsel liegende Klageänderung durch ausdrückliche Einlassung der Deutschen Rentenversicherung B. in der mündlichen Verhandlung zulässig, die Klage selbst jedoch mangels Passivlegitimation der Deutschen Rentenversicherung B. unbegründet. Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aufrecht erhaltene Berufungsantrag gegen die Deutsche Rentenversicherung B. ist nach § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen. Denn der Kläger wird im Verhältnis zur Deutschen Rentenversicherung B. durch das Urteil des Sozialgerichts nicht (mehr) beschwert, weil die Deutsche Rentenversicherung U. die Stelle der Beklagten in diesem Urteil eingenommen hat.

Einen Berufungsantrag gegen die zum 1.6.2006 in das Verfahren an Stelle der Deutschen Rentenversicherung B. eingetretene Deutsche Rentenversicherung U. hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht gestellt, weil er - ebenfalls entgegen den Hinweisen des Senats - für ein Verfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung U. keine prozessuale Möglichkeit gesehen hat. Ein solcher Antrag wäre zwischenzeitlich auch unzulässig. Denn die soeben erwähnte und nachfolgend noch darzustellende Rücknahme der Berufung im Rahmen des gewillkürten Beteiligtenwechsels hat nach § 156 Abs. 2 Satz 1 SGG den Verlust des Rechtsmittels zu Folge. Eine in der mündlichen Verhandlung erneut erhobene Berufung wäre daher nicht statthaft gewesen.

Mit Gesetz vom 6.3.2006 (BGBl. II, S. 162) hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das Gesetz zu dem Abkommen vom 8.4.2005 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über soziale Sicherheit beschlossen und dem Abkommen (deutsch-rumänisches Sozialversicherungsabkommen, BGBl. II 2006, S. 164) zugestimmt. Nach Art. 30 Abs. 2 des Abkommens ist es am ersten Tag des zweiten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft getretenen, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind. Der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgte am 27.4.2006. Das Abkommen trat somit am 1.6.2006 in Kraft.

Gemäß Art. 24 Abs. 2 des deutsch-rumänischen Sozialversicherungsabkommens ist zur Durchführung des Abkommens für die Deutsche Rentenversicherung unter anderem die Deutsche Rentenversicherung U. als Verbindungsstelle eingerichtet. Nach Abs. 3 Satz 1 der Regelung ist bei Zuordnung innerhalb der Deutschen Rentenversicherung zu einem Regionalträger die Deutsche Rentenversicherung U. für alle Verfahren einschließlich der Feststellung und Erbringung von Leistungen u.a. zuständig, wenn (Nr. 1) Versicherungszeiten nach den deutschen und rumänischen Rechtsvorschriften zurückgelegt oder anzurechnen sind oder (Nr. 2) sonstige im Hoheitsgebiet Rumänien zurückgelegte Zeiten nach den deutschen Rechtsvorschriften über Fremdrenten anzurechnen sind. Vor allem Letzteres trifft im vorliegenden Fall zu.

Damit ist die Deutsche Rentenversicherung U. seit dem 1.6.2006 der für Rentenleistungen an den Kläger und damit die in Rede stehende Altersrente zuständige Versicherungsträger (Funktionsnachfolge). Dies ist weder zwischen den derzeit Beteiligten noch im Verhältnis der Beteiligten zur Deutschen Rentenversicherung U. umstritten.

Diese Funktionsnachfolge hat zeitgleich, also zum 1.6.2006 prozessrechtlich zu einem Parteiwechsel - im sozialgerichtlichen Verfahren Beteiligtenwechsel (vgl. § 69 SGG) - kraft Gesetzes geführt (BSG, Urteil vom 9.12.1987, 10 RKg 5/85 in SozR 1200 § 48 Nr. 14, auch zum Nachfolgenden). Insoweit sind über § 202 SGG die §§ 239 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend anzuwenden, die gerade von einem solchen Parteiwechsel ausgehen. § 265 Abs. 2 ZPO, wonach - Satz 1 der Regelung - die Veräußerung oder Abtretung auf den Prozess keinen Einfluss hat, findet jedoch keine Anwendung (so ausdrücklich BSG, a.a.O.). Denn diese Vorschrift regelt die Einzelrechtsnachfolge, wogegen die hier eingetretene Funktionsnachfolge der Gesamtrechtsnachfolge näher steht. Der Funktionsnachfolger tritt also nicht nur in die materiell-rechtliche, sondern auch in die prozessuale Rechtsposition des Funktionsvorgängers ein (BSG, a.a.O.). Soweit sich die Deutsche Rentenversicherung U. gegenüber den Hinweisen des Senats im Schreiben vom 31.10.2006 auf die gegenteilige Kommentierung im Gesamtkommentar Sozialversicherung zu § 69 SGG beruft, ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen Passagen dieser Kommentierung den Stand von Oktober 1989 haben und schon damals nicht aktuell waren, weil das maßgebliche Urteil des BSG vom 9.12.1987, dem sich der Senat anschließt, nicht berücksichtigt war.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Deutsche Rentenversicherung U. nicht nur materiell-rechtlich dem Kläger die (zuerkannte) Altersrente schuldet, auch was mögliche Rentennachzahlungen für einen Zeitraum vor der Funktionsnachfolge betrifft, sondern sie auch in die Rechtsposition der ursprünglich beklagten Deutschen Rentenversicherung B., was die ergangenen Bescheide und die Stellung im Rechtsstreit betrifft, eingetreten ist. Hierauf hat der Senat im Schreiben vom 31.10.2006 ausdrücklich hingewiesen und mit dem weiteren Schreiben vom 21.11.2006 hierauf nochmals Bezug genommen und dem Kläger die Deutsche Rentenversicherung U. als richtige Beklagte empfohlen.

Der Kläger indessen begehrt (Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 12.12.2006, in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage ausdrücklich bestätigt) ausschließlich die Verurteilung der Deutschen Rentenversicherung B. zur Gewährung einer höheren Altersrente. Diesen Antrag hat er auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellt. Er bestreitet damit zwar nicht die eingetretene Funktionsnachfolge, er ignoriert jedoch die oben dargelegten verfahrensrechtlichen Folgen und widerspricht - so ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung - den Hinweisen des Senats hierzu.

Zwar ist der Senat nach § 106 Abs. 1 SGG verpflichtet, auf eine sachdienliche Antragstellung hinzuwirken. Dies umfasst nach Auffassung des Senats in Fällen des gesetzlichen Beteiligtenwechsels auch Hinweise, gegen welche Körperschaft sich die Klage zum Erreichen des prozessualen Begehrens (hier: höhere Altersrente) zu richten hat. Folgt der so beratene Kläger indessen diesen Hinweisen nicht und richtet er sein Begehren gegen den falschen, weil nicht (mehr) passivlegitimierten Rentenversicherungsträger, ist der Senat hieran gebunden. Denn allein dem Kläger steht die Entscheidung zu, gegen welchen Versicherungsträger er das Verfahren führt, im vorliegenden Fall also, von welchem Rentenversicherungsträger er die höhere Altersrente erstreiten will. Diese Entscheidung, die der Kläger in Kenntnis der Rechtsauffassung des Senats getroffen hat, hat der Senat zu respektieren.

Die Weiterführung der Klage gegen die Deutsche Rentenversicherung B. nach eingetretenem gesetzlichem Beteiligtenwechsel kann prozessual nur als Klageänderung im Sinne des § 99 SGG und in Form eines erneuten, jetzt aber gewillkürten Beteiligtenwechsels eingeordnet werden. Denn nur so lässt sich die Deutsche Rentenversicherung B. nach durch die Funktionsnachfolge und gesetzlich eingetretenem Beteiligtenwechsel verloren gegangener Beteiligtenstellung mittels Prozesserklärung wieder als Beklagte in den Rechtsstreit einbeziehen.

Im Verhältnis zur bisherigen Beklagten, nach dem Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes ab dem 1.6.2006 die Deutsche Rentenversicherung U., stellt sich dieser gewillkürte Beteiligtenwechsel als Berufungsrücknahme dar (BVerwG, Urteil vom 11.2.1982, 5 C 119/79 in BVerwGE 65, 45 zur vergleichbaren Beurteilung eines gewillkürten Beteiligtenwechsels in erster Instanz als Klagerücknahme). Denn die Erklärung vom 12.12.2006, nicht die Deutsche Rentenversicherung U., sondern ausschließlich die Deutsche Rentenversicherung B. verklagen zu wollen ist und der darin liegende Beteiligtenwechsel hat (so zutreffend die erwähnte Rechtsprechung des BVerwG) eine Aufgabe der Rechtsverfolgung gegen die bisherige Beklagte, also die ab dem 1.6.2006 beklagte Deutsche Rentenversicherung U., eingeschlossen. Zwar hat der Kläger eine solche Berufungsrücknahme nicht ausdrücklich erklärt. Vielmehr hat er die durch das Bestreiten eines Beteiligtenwechsels durch die Deutsche Rentenversicherung U. veranlasste Anfrage des Senats vom 21.11.2006, gegen welchen Versicherungsträger sich die Klage nun richte, wobei die Deutsche Rentenversicherung U. die richtige Beklagte sei, mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 12.12.2006 dahin beantwortet, richtige Beklagte sei seiner Auffassung nach die Deutsche Rentenversicherung B. . Indem er aber - in Verkennung der Rechtslage - sein Berufungsverfahren ausdrücklich nicht gegen die Deutsche Rentenversicherung U. führt, kann die Erklärung seiner Prozessbevollmächtigten vom 12.12.2006 im Hinblick auf die Deutsche Rentenversicherung U. nur so verstanden werden, dass er gegen diesen Rentenversicherungsträger keinen Rechtsstreit - auch nicht hilfsweise - führen will. Diesen Inhalt der Erklärung vom 12.12.2006 hat seine Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt und hieran festgehalten. Sie sieht entgegen den Hinweisen des Senats keine prozessuale Möglichkeit, gegen die Deutsche Rentenversicherung U. vorzugehen (so ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung). Will der Kläger aber kein Verfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung U. führen, nimmt er mit dieser Erklärung die tatsächlich durch den gesetzlichen Beteiligtenwechsel anhängig gewordene Berufung gegen die Deutsche Rentenversicherung U. zurück. Damit ist das angefochtene Urteil (durch die Funktionsnachfolge und den damit verbundenen Beteiligtenwechsel ist die Deutsche Rentenversicherung U. auch dort an die Stelle der Deutschen Rentenversicherung B. getreten) rechtskräftig und sind die ursprünglich angefochtenen Bescheide - die durch die Funktionsnachfolge als jene der Deutschen Rentenversicherung U. gelten - bestandskräftig (§ 77 SGG) geworden.

Der bloßen Anregung des Klägers im genannten Schriftsatz, die Deutsche Rentenversicherung U. beizuladen, kann - eben weil nach ausdrücklicher Erklärung der Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung dieser Schriftsatz so nicht gemeint gewesen ist - nicht die Wirkung einer prozessualen Erklärung im Sinne einer hilfsweisen Aufrechterhaltung der Berufung beigemessen werden.

Damit hat sich das Berufungsverfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung U. durch Rücknahme erledigt.

Da die Deutsche Rentenversicherung B. zum 1.6.2006 durch den Beteiligtenwechsel als Berufungsbeklagte ausgeschieden ist und das angefochtene Urteil durch die Funktionsnachfolge mit Beteiligtenwechsel wie dargelegt nur zwischen dem Kläger und der Deutschen Rentenversicherung U. Wirkung entfaltet, kann der Kläger - mangels anfechtbarem Urteil - gegen die Deutsche Rentenversicherung B. kein zulässiges Berufungsverfahren führen. Eine Berufung ist daher nicht statthaft. Der gleichwohl gestellte Berufungsantrag ist deshalb zu verwerfen.

Über die geänderte Klage gegen die Deutsche Rentenversicherung B. entscheidet der Senat folglich nicht im Rahmen eines Berufungsverfahrens, sondern auf Klage. Nach dem über § 153 Abs. 1 SGG auch im Berufungsverfahren geltenden § 99 Abs. 1 SGG ist eine Änderung der Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Hier hat sich die Deutsche Rentenversicherung B. auf die Klage in der mündlichen Verhandlung eingelassen. Die Klageänderung ist damit zulässig. Die geänderte Klage ist unbegründet und damit abzuweisen, weil die aktuell beklagte Deutsche Rentenversicherung B. - wie dargelegt und worauf nicht nur der Senat, sondern auch die Beklagte hingewiesen hat - für Rentenleistungen an den Kläger nicht (mehr) zuständig ist. Der Rentenanspruch des Klägers richtet sich nicht (mehr) gegen die Beklagte. Damit kann er von ihr auch keine höhere Rente beanspruchen. Sie ist daher bezüglich der Leistungsklage nicht (mehr) passivlegitimiert. Vergleichbares gilt hinsichtlich der Anfechtungsklage, weil die von der Beklagten erlassenen Bescheide durch die Funktionsnachfolge als Bescheide der Deutschen Rentenversicherung U. gelten.

Die Deutsche Rentenversicherung U. hat nicht nach § 75 SGG zum Verfahren beigeladen werden müssen. Durch den Beteiligtenwechsel ist sie an die Stelle der ursprünglich beklagten Deutschen Rentenversicherung B. getreten und bereits als Beklagte am Verfahren beteiligt gewesen, bevor der Kläger die Klage mit den oben dargelegten Folgen wieder gegen die Deutsche Rentenversicherung B. gerichtet hat. Darin unterscheidet sich der Fall von jenen Fallgestaltungen einer Beiladung, in denen ein angegangener Rentenversicherungsträger zunächst seine Zuständigkeit (zu Unrecht) bejaht hat und sich erst im Laufe des Rechtsstreits herausstellt, dass wegen ausländischer Versicherungszeiten die Zuständigkeit eines anderen Rentenversicherungsträgers gegeben ist.

Unabhängig hiervon liegen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine (notwendige) Beiladung nicht vor. Eine Beiladung hat nach § 75 Abs. 2 SGG zu erfolgen, wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder sich im Verfahren ergibt, dass bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger als leistungspflichtig in Betracht kommt. Weder das eine noch das andere ist der Fall.

Die zweite Alternative der Regelung scheidet schon deshalb aus, weil - nur hierauf bezieht sich die Vorschrift - es nicht um alternative Ansprüche wie beispielsweise einen Krankengeldanspruch gegen die Krankenkasse alternativ zu einem Verletztengeldanspruch gegen den Unfallversicherungsträger geht, sondern um einen einzigen Anspruch auf höhere Altersrente.

Die Deutsche Rentenversicherung B. und die Deutsche Rentenversicherung U. sind auch nicht etwa derart an einem Rechtsverhältnis mit dem Kläger beteiligt, dass die Entscheidung nur einheitlich ergehen könnte. Vielmehr ist nur noch die Deutsche Rentenversicherung U. an dem hier in Rede stehenden materiellen rentenversicherungsrechtlichen Verhältnis mit dem Kläger beteiligt. Anders als in dem vom BSG mit Urteil vom 9.6.1999 (B 6 KA 70/98 R in SozR 3-2500 § 95 Nr. 20) entschiedenen Fall besteht hier auch keine Unsicherheit hinsichtlich der Zuständigkeit für die streitige Angelegenheit (hier die Gewährung von höherer Altersrente, im Fall des BSG der Widerruf einer Ermächtigung). Die Zuständigkeit ist im vorliegenden Fall geklärt und zwischen den Beteiligten und auch im Verhältnis zur Deutschen Rentenversicherung U. völlig unstreitig. Im Übrigen würde eine Beiladung der Deutschen Rentenversicherung U. auch keinen Sinn machen, weil sie nicht gemäß § 75 Abs. 5 SGG verurteilt werden könnte. Dem stehen die - wie dargelegt - bestandskräftig gewordenen Bescheide entgegen (s. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 75 Rdnr. 18a m.w.N.). Aus diesem Grund sieht der Senat auch keinen Anlass für eine einfache Beiladung nach § 75 Abs. 1 SGG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.