VG Schwerin, Urteil vom 29.10.2009 - 4 A 396/06
Fundstelle
openJur 2012, 55116
  • Rkr:

Auch Kleingartenanlagen unterliegen dem Anschlusszwang an die öffentliche Abfallentsorgung.

Tenor

den Richter am Verwaltungsgericht Röh als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin ficht einen Bescheid des Beklagten zum Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung an.

Die Klägerin ist Eigentümerin von 26 Kleingartenanlagen in ihrem Stadtgebiet, wovon 25 Grundstücke mit den darauf befindlichen Kleingartenanlagen unstreitig in ihrem Allein- und ein Grundstück mit der Kleingartenanlage "Z..." in ihrem hälftigen Miteigentum stehen. Wegen der Einzelheiten der grundbuchlichen Eintragungen wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 25. September 2006 und die Beiakte Nr. 5 verwiesen. Im vorliegenden Verfahren geht es um das Grundstück mit der darauf befindlichen Kleingartenanlage "S...", eingetragen im Grundbuch von Güstrow, Blatt ..., bestehend - offenbar zusammen mit den weiteren Kleingartenanlagen "S..." - aus dem ... m² großen Flurstück ..., dem ... m² großen Flurstück ..., dem ... m² großen Flurstück ... und dem ... m² großen Flurstück ... der Flur ..., Gemarkung G....

Die Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Güstrow vom 13. November 1997 wurde - offenbar erneut wegen zuvor bestehender Bedenken an der Wirksamkeit der Hauptsatzung, wie die Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung erläutert haben - im Güstrower Landkurier Nr. 12/2004 öffentlich bekannt gemacht, ebenso die Euro-Anpassungssatzung vom 8. November 2001, die in ihrem Art. 4 den § 17 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung ändert, die Erste Änderungssatzung vom 4. Juli 2002 und die Zweite Änderungssatzung vom 14. November 2002 (im Folgenden: Abfallentsorgungssatzung).

Mit Bescheid vom 5. Januar 2006 ordnete der Beklagte gegenüber der Klägerin für die dort im Einzelnen aufgeführten 42 Kleingartenanlagen den Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises an und stellte für jede Kleingartenanlage für die Sommersaison April bis Oktober einen "Abfallbehälter für Hausmüll/hausmüllähnlichen Abfall 80 Liter / Leerung alle 14 Tage ..." bereit.

Den am 2. Februar 2006 eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin wie folgt:

Es befänden sich nur 26 der genannten Gartenanlagen im Eigentum der Stadt Güstrow, bei weiteren zwei Anlagen sei sie nur zum Teil Eigentümerin ("..." zur Hälfte, "..." nur im Hinblick auf ... m²).

Die Abfallentsorgungssatzung sei nicht auf Kleingartenanlagen anwendbar. Die Bezeichnung "sonstiges Grundstück" sei nicht ausreichend, um den Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung zu begründen. Der Aufbau der Satzung stelle auf die Unterscheidung zwischen Grundstücken ab, die für Wohnzwecke oder gewerblich genutzt würden, da dort tatsächlich Abfall abfalle. Nach § 13 Abs. 2 der Satzung seien saisonbetriebene Grundstücke zusätzlich definiert, aber keine Kleingartengrundstücke genannt. Es sei nicht einzusehen, dass Mitgliedern der Anlagen eine Doppelbelastung auferlegt werde, die durch die räumliche Trennung zwischen Wohnung und Garten zustande komme. Die Pächter würden gegenüber Bürgern schlechter gestellt, bei denen Wohnung und Garten eine Einheit bildeten. Eine Nachfrage bei mehreren Landkreisen in Mecklenburg-Vorpommern habe ergeben, dass in der Regel die jeweiligen Abfallsatzungen nicht bei Kleingartenanlagen angewendet würden.

Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass in Kleingartenanlagen keine beseitigungspflichtigen Abfälle anfielen. Wenn dort nur ein stundenweiser Aufenthalt erfolge, würden die produzierten Abfälle mit nach Haus genommen (vgl. VGH München, Urt. v. 8. März 1995 - 4 B 93.3830 -).

Der Beklagte gab dem Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2006 - wie es dort heißt - "teilweise statt". Zur Begründung der wohl im Übrigen erfolgten Zurückweisung des Widerspruchs wurde auf § 9 der Satzung hingewiesen. Von dieser Tatsache - gemeint ist offenbar, dass auf den Grundstücken mit den Kleingartenanlagen Abfälle anfielen - sei auszugehen, da die produzierten Abfälle, auch wenn nur ein stundenweiser Aufenthalt erfolge, mit nach Hause genommen würden. Für die 26 Kleingartenanlagen und die Anlage "..." mit dem 50 %igen Anteil bleibe es bei der Bereitstellung des Abfallbehälters.

Am 13. März 2006 hat die Klägerin daraufhin Klage erhoben.

Mit Beschluss vom 11. Juli 2006 hat die Kammer das Verfahren im Hinblick auf die jeweilige Kleingartenanlage getrennt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss verwiesen.

Mit Schreiben vom 26. September 2006 "konkretisierte" der Beklagte seinen Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2006 um die namentlich aufgeführten 26 Kleingartenanlagen, die sich im Eigentum der Klägerin befinden. Daraufhin wurden die abgetrennten Klageverfahren betreffend die Kleingartenanlagen, die nicht im Eigentum der Klägerin stehen, nach beidseitigen Hauptsacheerledigungserklärungen eingestellt.

Die Klägerin trägt vor:

Für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs fehle eine Rechtsgrundlage. § 9 Abs. 2 der Abfallsatzung sei zumindest hinsichtlich der Regelungen zum Anschlusszwang nicht mit höherrangigem Recht vereinbar.

Für das Abfallrecht sei das dringende öffentliche Bedürfnis für den satzungsmäßigen Anschluss- und Benutzungszwang nach § 100 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) und § 6 Abs. 1 Satz 1 des Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes für Mecklenburg-Vorpommern (AbfAlG M-V) nach den Zielvorgaben des § 1 Abs. 1 AbfAlG M-V zu beurteilen, also der Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen.

In § 9 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung sei aber keine Einschränkung dahingehend erfolgt, welche Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgung im Landkreis Güstrow anzuschließen seien. Danach seien sämtliche Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen, bebaut oder unbebaut, unabhängig davon, ob auf ihnen Abfälle anfielen oder nicht. Aber gerade wenn dies nicht der Fall sei, könne es kein dringendes öffentliches Bedürfnis geben.

Aber auch bei unterstellter Rechtmäßigkeit der Abfallentsorgungssatzung sei der Bescheid rechtswidrig, da in den Kleingärten keine beseitigungspflichtigen Abfälle anfielen. Die Kleingärten würden nicht zu Wohnzwecken, auch nicht zeitweise, genutzt. Die Kleingärtner hielten sich dort nur stundenweise zur Gartenarbeit auf. Die dabei entstehenden biologischen Abfälle würden durch die Kleingärtner kompostiert, andere (beseitigungspflichtige) Abfälle entstünden durch die Gartenarbeit nicht.

Denkbar sei allenfalls, dass sich die Kleingärtner Verpflegung mitbrächten. Es entspreche jedoch der Lebenserfahrung, dass diese beseitigungspflichtigen Abfälle von den Kleingärtnern wieder mit nach Hause genommen würden, um sie dort der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen. Diese Sachlage sei vergleichbar etwa mit einem Picknick im Grünen.

Es bestehe jedenfalls kein dringendes öffentliches Bedürfnis daran, wegen dieser geringen Menge Abfall, der nicht zusätzlich zum häuslichen Abfall produziert werde, sondern lediglich woanders anfalle, sämtliche Kleingartenanlagen an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen.

Immerhin sei es in den vergangenen ca. 20 Jahren auch problemlos ohne den hier streitigen Anschluss- und Benutzungszwang gegangen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 5. Januar 2006 in Gestalt seines Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2006 in der Fassung des Schreibens vom 26. September 2006 (konkretisierende Ergänzung) aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

und trägt dazu vor:

Es sei unzutreffend, dass in den Kleingärten keine beseitigungspflichtigen Abfälle anfielen. Dies sei zunächst bereits daraus ersichtlich, dass zahlreiche Satzungen über die Abfallentsorgung entsprechende Regelungen enthielten. Darüber hinaus entspreche es gerade nicht der Lebenserfahrung, dass beseitigungspflichtige Abfälle wieder mit nach Hause genommen würden. Auch bei dem zum Vergleich herangezogenen Picknick im Grünen sei die "wilde" Abfallentsorgung nicht die Ausnahme.

Darüber hinaus sehe auch etwa § 5 Abs. 5 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vor, dass der Verpächter vom Pächter die Erstattung der öffentlich-rechtlichen Lasten verlangen könne, die auf dem Kleingartengrundstück ruhten. Dazu könnten auch die für die Abfallbeseitigung zu entrichtenden Gebühren zählen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 18. April 2000 - III ZR 194/99 -). Mithin wäre die Klägerin grundsätzlich in der Lage, diese Lasten auf die Pächter umzulegen (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 25. Februar 1998 - 1 BvR 207/97 -).

Es solle von einer Bebauung der Grundstücke ausgegangen werden, da die Kleingartenanlagen voll ausgenutzt würden. Es werde von einer Nutzung von mindestens einer Person je Parzelle ausgegangen.

Im Übrigen hätten sich andere Kleingartenanlagen bzw. entsprechende Grundstückseigentümer schon von sich aus an die öffentliche Abfallentsorgung des beklagten Landkreises angeschlossen.

In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten im Hinblick auf die übrigen 25 Kleingartenanlagen gemäß den dort näher aufgeführten Aktenzeichen zwischen 4 A 1062/06 und 4 A 1102/06, soweit die Verfahren nicht schon eingestellt worden sind, einen Verfahrensvergleich vereinbart, wonach die vorliegende Klage als Musterverfahren durchgeführt werden soll und die übrigen Streitgegenstände betreffend die anderen Kleingartenanlagen sich am Ausgang des rechtskräftigen Urteils in dieser Sache orientieren.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Der Bescheid des Beklagten vom 5. Januar 2006 in Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 13. Februar 2006 in der Fassung des Schreibens vom 26. September 2006 (sog. konkretisierende Ergänzung) ist, soweit es das Grundstück mit der hier streitbefangenen Kleingartenanlage S... betrifft, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Ermächtigungsgrundlage für den Bescheid ist § 9 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung des beklagten Landkreises. Nach dem Satz 1 dieser Vorschrift sind Grundstückseigentümer verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgung im Landkreis Güstrow anzuschließen. Die Anschlusspflichtigen haben nach Satz 2 der Satzungsnorm den gesamten auf ihrem Grundstück anfallenden Abfall zur Beseitigung der öffentlichen Abfallentsorgung nach den Vorschriften dieser Satzung zu überlassen. Unbebaute Grundstücke unterliegen gemäß Satz 3 der Satzungsbestimmung der Anschlusspflicht, wenn auf ihnen Abfälle zur Beseitigung anfallen, die nicht nach § 4 von der Entsorgung oder vom Einsammeln und Transportieren ausgeschlossen sind.

Die Abfallentsorgungssatzung begegnet keinen Bedenken im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht. Die in § 9 Abs. 2 der Satzung statuierte Anschluss- und Benutzungspflicht hinsichtlich der öffentlichen Abfallentsorgung des Landkreises kann sich auf die §§ 100 i. V. m. 15, 92 Abs. 1 KV M-V und den § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfAlG M-V stützen. Nach § 100 Satz 1 KV M-V kann der Landkreis für Einrichtungen, die dem öffentlichen Wohl dienen, durch Satzung Anschlusszwang und Benutzungszwang vorschreiben, wenn ein dringendes öffentliches Bedürfnis dafür besteht. Nach Satz 2 dieser Rechtsnorm gilt § 15 KV M-V entsprechend. Diese Vorschriften werden im Hinblick auf die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung - an der auch das Gericht angesichts der mindestens abstrakten Gefahren für Leben und Gesundheit der Bevölkerung durch Abfall nicht die geringsten Zweifel am "dringenden öffentlichen Bedürfnis" hat - durch die speziellere Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfAlG M-V dahingehend konkretisiert, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger - dies ist vorliegend der Landkreis - durch Satzung den Anschlusszwang für die Abfallentsorgung sowie die Überlassungspflicht (§ 13 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes) regeln. Ihnen wird insoweit kraft Gesetzes auch nicht etwa Ermessen bei der Frage eingeräumt, ob sie eine solche Satzung erlassen wollen oder nicht, sondern sie haben dies durch Satzung kraft dieser gesetzlichen Vorschrift zu regeln. Sie können dabei nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AbfAlG M-V insbesondere bestimmen, in welcher Art, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind. Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind gemäß § 6 Abs.1 Satz 3 AbfAlG M-V zur getrennten Überlassung zu verpflichten, soweit die Pflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur stofflichen Verwertung reicht, die getrennte Erfassung der Abfälle der Nutzung von Verwertungsmöglichkeiten oder der ordnungsgemäßen Entsorgung sonst förderlich oder in einer Rechtsverordnung aufgrund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vorgeschrieben ist. In den Fällen des Satzes 3 kann auch verlangt werden, Abfälle an zentralen Sammelstellen zu überlassen, soweit das Einsammeln am Anfallort nur mit erheblichem Aufwand möglich und das Verbringen zur Sammelstelle den Erzeugern oder Besitzern zumutbar ist, § 6 Abs. 1 Satz 4 AbfAlG M-V.

Der beklagte Landkreis bzw. der Kreistag als Satzungsgeber überschreitet im Hinblick auf § 9 Abs.2 der Abfallentsorgungssatzung auch nicht die Grenzen dieser Ermächtigungsnormen. So differenziert die Satzungsnorm - wie sich aus § 9 Abs. 2 Satz 3 ergibt - zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken und nimmt Letztere nur dann in die Anschlusspflicht, wenn dort Abfälle zur Beseitigung anfallen, die nicht nach § 4 der Satzung von der Entsorgung oder vom Einsammeln und Transportieren ausgeschlossen sind.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3 der Abfallentsorgungssatzung sind erfüllt. Insoweit kann offen bleiben, ob es sich bei den Kleingartenanlagen um unbebaute oder bebaute Grundstücke handeln. Selbst wenn sie als unbebaut im Sinne dieser Satzungsvorschrift anzusehen wären, fiele auf ihnen entsorgungspflichtiger Abfall zur Beseitigung an. Auf diesen Grundstücken findet - was gerichtsbekannt ist - zwischen Frühjahr und Herbst wenigstens überwiegend eine intensive Nutzung durch die Kleingärtner und ihre Familie statt, und zwar nicht nur zur Gartenarbeit, sondern auch zur Erholung. Das Gericht nimmt der Klägerin auch nicht deren Behauptung ab, dass sich die Kleingärtner (ausnahmslos) dort nur stundenweise zur Gartenarbeit aufhielten. Vielmehr ist - zumal auch heute noch einige mit dem Gericht Bekannte und Gerichtsangehörige entsprechende Kleingärten besitzen und über die Art und Weise deren Nutzung insofern dem Gericht schon viel zu Ohren gekommen ist, im Übrigen aber auch aus der lokalen Tagespresse zu erfahren ist - gerichtsbekannt, dass nicht wenige Kleingärtner in den vorgenannten Jahreszeiten ihren Aufenthalt in den zum großen Teil mit Lauben/Bungalows etc. bebauten Kleingärten in dem Sinne verlängern, als dass sie auf ihren gepachteten Flächen auch einmal übernachten, ganze Wochenenden verbringen oder - je nach persönlicher Situation und Ausstattung der Bebauung - sogar dorthin ihren saisonalen Lebensmittelpunkt verlagern. Selbst wenn einzelne Kleingärtner sich tatsächlich nur jeweils stundenweise dort aufhalten sollten, ändert dies für das hier in seiner Gesamtheit zu betrachtende Grundstück der (jeweiligen) Kleingartenanlage nichts. Dafür, dass dies in der Kleingartenanlage S... (oder auch in den anderen streitbefangenen Kleingartenanlagen im Eigentum der Klägerin) aber tatsächlich durchgreifend und vollumfänglich anders aussieht, hat die Klägerin nichts vorgetragen oder gar unter Beweis gestellt, obwohl das Gericht auf die bis dahin vorläufige Einschätzung der Sachlage im Hinblick auf hiesige Kleingartenanlagen in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hatte. Bei dieser Sachlage liegt es aber auf der Hand, dass - bezogen auf das gesamte Grundstück der Kleingartenanlage - auch entsorgungspflichtiger Abfall zur Beseitigung anfällt. Ein Vergleich mit einem - regelmäßig sehr seltenen - Picknick im Grünen und vor allem dem leider nicht stetig anzutreffenden Idealtypus des umweltbewussten Picknickers, der seinen Abfall nicht "einfach" vor Ort liegen lässt, ist deshalb unangebracht und zurückzuweisen.

Insofern ist die tatsächliche Situation in den Kleingartenanlagen in den neuen Ländern auch nicht vergleichbar mit dem vom Verwaltungsgerichtshof München entschiedenen Einzelfall, in dem bei einem "Freizeitgrundstück" mit einem kleinen unbewohnten (Holz-)"Häuschen" bei extrem eingeschränkten Bedürfnissen (es gab dort nach den gerichtlichen Feststellungen keinen Strom, kein Wasser und keine Toilette) der Kläger glaubhaft versichert hatte, dass sein "Häuschen" nicht zum Übernachten und Schlafen benutzt werde und er und seine Familie sich dort auch nicht tagsüber regelmäßig auf längere Dauer aufhielten, sondern nur an schönen Tagen an Wochenenden stundenweise zur Erholung, wobei sie auf dem Grundstück gelegentlich eine - wie es dort landestypisch heißt - Brotzeit zu sich nähmen und anfallende Abfälle abends mit zu ihrer Wohnung zurücknähmen (Urt. v. 8. März 1995 - 4 B 93.3830 -, NVwZ-RR 1995, 418). Der Verwaltungsgerichtshof verkennt dabei vor allem nicht, dass "(a)llerdings ... auf einem nur für Freizeitzwecke genutzten Grundstück ebenfalls Abfall - nicht nur ausnahmsweise - anfallen (kann). Hierfür besteht aber - anders als beim Wohnen - keine nach der Lebenserfahrung unwiderlegliche Vermutung. Es kommt vielmehr auf die Verhältnisse im Einzelfall an ..." (Urt. v. 8. März 1995, a.a. O.). Die vorstehende Würdigung des Einzelfalls geht aber gerade davon aus, dass auf den Kleingartenanlagen nicht nur ausnahmsweise Abfall zur Beseitigung verursacht wird.

Ebenso sieht dies auch das Verwaltungsgericht Potsdam in seinem Urteil vom 12. Dezember 2008 (Az.: 8 K 4118/03, juris Rn. 23), dort zur damit korrespondierenden Abfallentsorgungsgebührenpflicht für Pächter einer mit einem Wochenendhaus bebauten Parzelle in einer Kleingartenanlage: "... Es ist zum einen weder glaubhaft noch nachweisbar, dass auf solchen Grundstücken [zuvor genannt: Kleingärten und Eigentümergrundstücke nach § 3 BKleingG, Anm. des Gerichts] überhaupt kein oder nur sehr viel weniger Abfall anfällt als bei Ferienhäusern oder anderen vorübergehend genutzten Objekten. Maßgeblich wird der Anfall von Restmüll konkret vom Verhalten der Grundstücksnutzer abhängen und schon deshalb unterschiedlich sein. Zum anderen muss der Landkreis nicht jedem tatsächlichen Unterschied bei der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung durch gesonderte Satzungsregelungen Rechnung tragen ..."

Auch in der hiesigen Kommentarliteratur wird die Auffassung vertreten, dass für Kleingärten die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs grundsätzlich gerechtfertigt ist, soweit hier beseitigungspflichtige Abfälle anfallen. Werden Grundstücke z. B. aufgrund ihrer Bebauung mit Ferienwohnungen und Wochenendhäusern (oder bei Campingplätzen mit Wohnwagen auf Jahres-Standplätzen) nicht ganzjährig, sondern nur zeitweise bewohnt, erlaube eine typisierende Betrachtungsweise auch bei einer zeitlich eingeschränkten Nutzung eine derartige Anordnung (Holz, in: Aussprung/Siemers/Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand: Juli 2009, § 6 Anm. 9.5 S. 196).

Schließlich wahrt der Bescheid auch insoweit ohne weiteres den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, als er den Anschluss- und Benutzungszwang auf die oben jahreszeitlich beschriebene "Gartensaison" begrenzt und sich im Übrigen im Hinblick auf die Größe und Entleerungshäufigkeit der bereit gestellten Abfallbehälter nahe der untersten Grenze (vgl. §§11 Abs. 1, 12, 13 Abs. 1 und 2 der Abfallentsorgungssatzung) orientiert.

Soweit mit dieser Klage entgegen dem Anfechtungsantrag auch (hilfsweise) ein mit einer Verpflichtungsklage zu verfolgender Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang in Bezug auf die öffentliche Abfallentsorgung im Landkreis begehrt werden sollte, wäre schon nicht erkennbar, dass die Abfallentsorgungssatzung diese Möglichkeit eröffnet. Im Übrigen wäre wegen des auf dem Grundstück zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts anfallenden entsorgungspflichtigen Abfalls zur Beseitigung auch nicht ersichtlich, dass ein solcher Anspruch bestünde. Dies gilt selbst dann, wenn die Kleingärtner allesamt ihren auf der Kleingartenanlage erzeugten Abfall zur Beseitigung wieder mit nach Hause zur dortigen Entsorgung nähmen, was im Übrigen weder als Rechtspflicht in den Pachtverträgen noch tatsächlich von der Klägerin nachgewiesen wurde. Ein derartiger "Mülltransport", mag er dann auch nur in umfänglich begrenztem Umfang stattfinden, ist nicht hinnehmbar, zumal die Gefahr besteht, dass sich der eine oder andere den Abfall zur Beseitigung transportierende Kleingärtner auf dem Heimweg dazu entschließen könnte, den Müll an "geeigneter (= von Dritten unbeobachteter) Stelle" illegal - umgangssprachlich: "wild" - abzulegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten erscheint angesichts der beteiligten Körperschaft des öffentlichen Rechts bzw. Behörde entbehrlich.