VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.04.2002 - 5 S 108/02
Fundstelle
openJur 2013, 12152
  • Rkr:

1. Zum Anspruch eines Straßenanliegers auf Anbringung bzw Verlängerung einer  Grenzmarkierung für Parkverbot (Zeichen 299 StVO) auf der der Grundstückseinfahrt und -ausfahrt gegenüberliegenden Straßenseite.

2. Auf der der Grundstückseinfahrt und -ausfahrt gegenüberliegenden Straßenseite besteht jedenfalls dann noch nicht ein gesetzliches Parkverbot nach § 12 Abs 3 Nr 3 StVO, wenn beim Ein- und Ausfahren nur ein zweimaliges Rangieren erforderlich ist.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Verlängerung einer Grenzmarkierung für Parkverbot auf der ihrem Grundstück gegenüberliegenden Straßenseite.

Die Kläger sind Miteigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Z.-Straße 26 auf Gemarkung der Beklagten. Entlang der nördlichen Grenze zum Nachbargrundstück Flst.Nr. 1091/24 verläuft die Zufahrt zur Garage in der nordöstlichen Ecke des Grundstücks. Im westlichen Teil zur Straße hin wird die Zufahrt nach den Angaben des Klägers von den Besuchern/Gästen bei Bedarf für die Dauer ihres Aufenthalts als "faktischer" Stellplatz genutzt. Südlich daneben befindet sich auf dem Grundstück ein senkrecht zur Straße angeordneter Stellplatz, der im August/September 1997 für den im Gebäude wohnenden Mieter eingerichtet wurde. Im Bereich der Grundstückseinfahrt ist auf der gegenüberliegenden Straßenseite eine Grenzmarkierung für Parkverbot (Zeichen 299 StVO) aufgebracht, die in nördlicher Richtung bis zur Einmündung in die H.-Straße reicht.

Mit Schreiben vom 25.05.2000 beantragten die Kläger, die Grenzmarkierung über den gesamten ihrem Grundstück gegenüberliegenden Bereich um mindestens 3 m zu verlängern, da es sich bei der Z.-Straße um eine schmale Straße i. S. des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO handele, für die im Bereich der ihrem Grundstück gegenüberliegenden Straßenseite ein Parkverbot bestehe; wenn am Ende der Grenzmarkierung ein Fahrzeug parke, sei ein Aus- und Einfahren von ihrem bzw. auf ihr Grundstück nicht mehr möglich; ein mehrfaches Rangieren sei ihnen nicht zuzumuten.

Mit Bescheid vom 27.06.2000 lehnte die Beklagte den Antrag ab: Schon bei einer am 29.03.1994 durchgeführten Verkehrsschau sei festgestellt worden, dass die betreffende Grenzmarkierung großzügig dimensioniert sei. Eine weitere Ortsbesichtigung am 05.05.1999 habe ergeben, dass sich die Situation auf dem Grundstück selbst durch Anlegen eines weiteren Stellplatzes geändert habe. Angesichts der heute in den Innenstädten allgemein vorzufindenden Verkehrs- und Parkraumsituation könne die Notwendigkeit eines zwei- bis dreimaligen Rangierens eines Pkw nicht als ernsthafte Beeinträchtigung der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs angesehen werden.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Kläger wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Bescheid vom 26.07.2000, zugestellt am 15.08.2000, zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Entscheidung über die zu treffende verkehrsrechtliche Anordnung gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1b, Abs. 2 StVO stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Dabei seien die mit der Einrichtung einer Anwohnerparkregelung verfolgten öffentlichen Interessen, nämlich eine Verbesserung der Parkraumbewirtschaftung zu erzielen, und die besonderen Belange der davon Betroffenen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegenüber zu stellen. Die vorhandene Grenzmarkierung für Parkverbot sei der geringstmögliche Eingriff, um ein dortiges Parken zu verhindern. Die Maßnahme sei geeignet und ausreichend, um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten. Einer Verlängerung der Grenzmarkierung bedürfe es nicht. Das gegebenenfalls erforderliche Rangieren eines Pkw könne nicht als ernsthafte Beeinträchtigung der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs angesehen werden.

Am 01.09.2000 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 27.06.2000 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 26.07.2000 zu verpflichten, die vor ihrer Grundstückseinfahrt befindliche Grenzmarkierung für Parkverbot um mindestens 3 m in Richtung K.-Straße zu verlängern. Sie haben geltend gemacht: Bei einem am Ende der Grenzmarkierung abgestellten Fahrzeug werde der benutzbare Straßenraum auf weniger als 3,50 m verringert. Die Beklagte habe ermessensfehlerhaft angenommen, es sei ohne größere Schwierigkeiten möglich, aus Richtung K.Straße kommend auf die Stellplätze einzufahren bzw. in diese Richtung wieder auszufahren. Es sei nicht nur ein ein- bis zweimaliges Rangieren erforderlich. Sofern beide Stellplätze besetzt seien, bereite die Ein- oder Ausfahrt auf den bzw. von dem südlichen Stellplatz große Schwierigkeiten, da einerseits wegen des daneben parkenden Fahrzeugs nicht extrem eingeschlagen werden könne und andererseits ein am Ende der Sperrfläche abgestelltes Fahrzeug den nötigen Manövrierraum blockiere. Die Fahrversuche der Beklagten seien mit einem Kleinwagen oder allenfalls kleinen Mittelklassewagen unternommen worden, der nicht als Maßstab dienen könne. Sie hätten einen Anspruch darauf, auch mit einem größeren Pkw ohne Rangieren in beide Fahrtrichtungen ein- bzw. ausfahren zu können. Hinzu komme, dass an der südwestlichen Ecke des Nachbargrundstücks ein Betonpfeiler stehe, der ein Ausfahren ohne heftiges Rangieren weiter erschwere. Auf Grund der örtlichen Situation und der Verkehrsregelungen, etwa in Form von Einbahnstraßen, sei es ihnen nicht zumutbar, die Grundstückszufahrt lediglich von der nördlichen Seite her zu wählen, da sie sonst jedes Mal einen Umweg von ca. 600 m über mehrere Kreuzungen in Kauf nehmen müssten.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten, weil bei einer Fahrbahnbreite von 5,65 m bzw. sogar 5,85 m (so die Kläger selbst) im Falle eines parkenden Mittelklassewagens immer noch eine Durchfahrtsbreite von 3,80 m verbleibe, bei einer Ausfahrt in Richtung Süden allenfalls ein mäßiges Rangieren erforderlich und eine Ausfahrt nach Norden ohne Rangiermanöver möglich sei.

Nach Einnahme eines Augenscheins hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 11.07.2001 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt. Es lägen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten der Beklagten nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO nicht vor. Die begehrte Verlängerung der Grenzmarkierung für Parkverbot auf der dem Grundstück der Kläger gegenüberliegenden Straßenseite sei nicht aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs erforderlich. Das Individualinteresse eines Berechtigten an einer freien Grundstückseinfahrt und -ausfahrt werde durch § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO als schutzwürdig anerkannt. Schmal sei eine Fahrbahn im Sinne dieser Vorschrift, wenn die Ein- oder Ausfahrt auf das bzw. von dem Grundstück wegen eines gegenüber geparkten Fahrzeugs wesentlich erschwert werde. Mit einer Breite von 5,87 m, wie bei der Augenscheinseinnahme festgestellt, sei die Straße keine schmale Fahrbahn i. S. des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO. Auch wenn man die vorhandene Parkmöglichkeit mit einbeziehe, erfordere die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs nicht die Beseitigung der öffentlichen Parkfläche. Ein rückwärtiges Einfahren in das Grundstück aus nördlicher Richtung sei grundsätzlich möglich. Allerdings könne ein Ausfahren in südlicher Richtung nur unter mehrmaligem schwierigen Rangieren erfolgen. Doch müsse grundsätzlich auch ein mehrfaches Rangieren als den heutigen Verkehrsverhältnissen entsprechend und daher die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs grundsätzlich nicht beeinträchtigend angesehen werden, da derartige Manöver von einem durchschnittlich geschickten Kraftfahrer ohne wesentliche Schwierigkeiten ausgeführt werden könnten. Hinzu komme, dass die Notwendigkeit eines mehrfachen Rangierens von den Klägern selbst durch die Einrichtung eines zweiten Stellplatzes für den Mieter direkt neben dem von ihnen benutzten Stellplatz verursacht worden sei. Es könne offen bleiben, ob den Klägern aus diesem Grund zugemutet werden müsse, auf die Bereitstellung des zweiten Stellplatzes zu verzichten, denn es sei ihnen jedenfalls zumutbar, die Grundstückssituation ihren subjektiven Bedürfnissen bezüglich des Ein- und Ausfahrens anzupassen. So könnten die Kläger die Rangierprobleme unter Beibehaltung des zweiten Stellplatzes schon dadurch erheblich verringern, dass sie den dort befindlichen Torpfosten so weit zurücksetzten, wie sie es für Rangierzwecke brauchten. Den Klägern sei weiter zuzumuten, dass sie auch eine Teilfläche des sich an den südlichen Stellplatz anschließenden Gemüsegartens opferten, um so die Stell- bzw. Rangierfläche zu vergrößern.

Auf die Anträge der Kläger hat der Senat mit Beschluss vom 09.01.2002 - 5 S 1974/01 - die Berufung zugelassen.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. Juli 2001 - 10 K 1989/00 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 27. Juni 2000 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 26. Juli 2000 zu verpflichten, die im Bereich der Grundstückseinfahrt der Kläger auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Z.-Straße vorhandene Grenzmarkierung für Parkverbot (Zeichen 299 StVO) um mindestens 3 m in Richtung K.-Straße zu verlängern.

Die Kläger bekräftigen ihr bisheriges Vorbringen und betonen nochmals, dass es ihnen bei Beparkung der umstrittenen Fläche auf der gegenüberliegenden Straßenseite ganz erheblich erschwert sei, die eigenen Stellplätze, insbesondere den südlichen, anzufahren. Dies gelte auch in nördlicher Richtung; hier sei das Ein- und Ausfahren nur unter schwierigem mehrmaligen Rangieren und unter Gefährdung eigener und fremder Sachwerte möglich. Da sie selbst durch die (baurechtlich zulässige) Errichtung des zweiten Stellplatzes zusätzlichen Parkraum geschaffen hätten, könne es ihnen schwerlich zugemutet werden, eine weitere Teilfläche ihres Grundstücks für Zufahrtszwecke zu opfern. Ob eine Straße schmal i. S. von § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO sei, beurteile sich ausschließlich nach der tatsächlichen räumlichen Situation. Ohne Beparkung, die verhindert werden solle, stehe die umstrittene Fläche auf der gegenüberliegenden Straßenseite weiter dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung.

Die Beklagte beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor: Auf Grund der bereits vorhandenen Grenzmarkierung werde die gegenüberliegende Straßenseite auf der gesamten Grundstücksfront von parkenden Fahrzeugen freigehalten. Ein weitergehender Anspruch auf Freihaltung bestehe nicht, wenn - wie hier - die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt werde. Die Kläger müssten beim Ein- und Ausfahren allenfalls Unannehmlichkeiten durch erforderliches ein- oder zweimaliges Rangieren des Fahrzeugs hinnehmen. Demgegenüber gewinne das öffentliche Interesse an einer optimalen Parkraumbewirtschaftung im Rahmen der Ermessensbetätigung an Gewicht. Die Stadt wolle sich die Option für Maßnahmen nach § 45 Abs. 1b Satz 2 StVO erhalten. Jedenfalls bleibe es bei der Möglichkeit eines rückwärtigen Einfahrens aus und eines Ausfahrens in nördlicher Richtung, zumal sich dort ohnehin die Anbindung an eine Hauptverkehrsader mit Anschluss an sämtliche Richtungen biete. Zudem hätten die Kläger im Jahre 1997 den zweiten Stellplatz eingerichtet, obwohl ihnen die Parkraumsituation auf der Straße bekannt gewesen sei. Angesichts der dadurch selbst herbeigeführten Gefahrenquelle sei den Klägern auch mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 GG zumutbar, die veränderte Grundstückssituation ihren subjektiven Bedürfnissen anzupassen und durch Zurücksetzen des Torpfostens am südlichen Stellplatz Abhilfe zu schaffen, statt öffentlichen Parkraum auf der Straße zu opfern. Mit der Einrichtung des zweiten Stellplatzes sei die Stadt im Vorfeld wegen der bestehenden Genehmigungsfreiheit nicht befasst gewesen.

Der Senat hat das Grundstück der Kläger und die näheren Umgebung in Augenschein genommen; auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen.

Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten vor; hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Gründe

Die zugelassenen und den Anforderungen des § 124a Abs. 3 VwGO a.F. genügenden Berufungen sind nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, die im Bereich ihrer Grundstückseinfahrt auf der gegenüberliegenden Seite der Z.-Straße vorhandene Grenzmarkierung für Parkverbot (Zeichen 299 StVO) um mindestens 3 m in Richtung K.-Straße zu verlängern.

Als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Kläger kommt § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO in Betracht. Danach kann die Straßenverkehrsbehörde die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Diese Ermächtigung ist zwar grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit gerichtet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.12.1980 - 7 CB 119.80 -Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 10). Sie hat aber drittschützende Wirkung, wenn öffentlich-rechtlich geschützte Individualinteressen - insbesondere Gesundheit und Eigentum - als Schutzgüter der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs durch Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen, verletzt werden. In diesem Fall gewährt § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO dem Einzelnen ausnahmsweise ein auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung begrenztes subjektiv-öffentliches Recht auf ein verkehrsregelndes bzw. verkehrsbeschränkendes Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1971 - VII C 48.69 -BVerwGE 37, 112 u. Urt. v. 15.04.1999 - 3 C 25.98 - BVerwGE 109, 229 sowie zuletzt Senatsurt. v. 28.02.2002 - 5 S 1121/00 -).

Nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ist das Parken unzulässig vor Grundstückseinfahrt und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber. In dieser Regelung anerkannt das Straßenverkehrsrecht ausdrücklich das individuelle Interesse des Straßenanliegers an einer unbehinderten Nutzung seiner Grundstückseinfahrt und -ausfahrt, dessen Berechtigung sich auch aus den Grundregeln des Straßenrechts über den Zu- und Abgang der Grundstücke von und zu öffentlichen Straßen ergibt (vgl. §§ 15, 18 StrG), als verkehrsrechtlich schutzwürdig. Es wird verletzt, wenn der Anlieger durch parkende Fahrzeuge auf der gegenüberliegenden Straßenseite seiner Grundstückseinfahrt und -ausfahrt daran gehindert oder in erheblichem Maße behindert wird, diese Ein- und Ausfahrt zu benutzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1971 - VII C 48.69 - a.a.O. u. Beschl. v. 21.07.1997 - 3 B 129.97 - Buchholz 242.151 § 45 StVO Nr. 36). Dann liegt zugleich eine Beeinträchtigung der Ordnung (Leichtigkeit) des Verkehrs i. S. des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO vor. Denn die freie Grundstückseinfahrt und -ausfahrt gehört zu dem durch die Straßenverkehrsordnung geregelten und in Bezug auf Sicherheit und Ordnung (Leichtigkeit) geschützten öffentlichen Straßenverkehr, wenn das das Grundstück verlassende Fahrzeug bereits bei der Ausfahrt öffentlichen Verkehrsgrund erreicht oder solange es bei der Einfahrt noch nicht die öffentliche Straßenfläche verlassen hat. Tritt in dieser Situation eine Behinderung bei der Ein- oder Ausfahrt ein, so ist zumindest die Ordnung (Leichtigkeit) des Verkehrs beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1971 - VII C 48.69 - a.a.O.).

Eine solche Behinderung bei der Ein- und Ausfahrt machen die Kläger geltend, wenn südlich anschließend an die auf der gegenüberliegenden Straßenseite vorhandene Grenzmarkierung für Parkverbot (Zeichen 299 StVO) ein Fahrzeug parkt. Wäre eine Behinderung gegeben, dann bestünde zwar schon nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ein gesetzliches Parkverbot, weil dann eine schmale Fahrbahn im Sinne dieser  Vorschrift  vorläge, auf der auch gegenüber einer Grundstückseinfahrt und -ausfahrt das Parken unzulässig ist. Gleichwohl kann als verkehrsbeschränkende Maßnahme nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO eine dieses gesetzliche Parkverbot deutlich machende Grenzmarkierung für Parkverbot (Zeichen 299 StVO) oder - wie hier - die Verlängerung einer solchen Grenzmarkierung in Betracht kommen, wenn andere Fahrer diesen freizuhaltenden Verkehrsraum nicht ohne weiteres erkennen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1971 - 6 C 48.96 - a.a.O.).

Ob eine schmale Fahrbahn i. S. von § 12 Abs. 3 Nr. StVO vorliegt, die das Parkverbot auf der gegenüberliegenden Seite einer Grundstückseinfahrt oder -ausfahrt auslöst, um den Anlieger vor Beeinträchtigungen in der Zugänglichkeit seines Grundstücks von der Straße her und umgekehrt in der Zugänglichkeit der Straße vom Grundstück aus zu schützen, hängt davon ab, welcher Grad an Schwierigkeiten sich für das Ein- und Ausfahren durch ein gegenüber der Grundstückseinfahrt bzw. -ausfahrt parkendes Fahrzeug ergibt. Auf Grund der namentlich in Ballungsgebieten immer größer werdenden Parkplatznot sind allerdings gewisse Rangiermanöver noch und nur zu den bloßen - nicht tatbestandlichen - Unannehmlichkeiten für einen Straßenanlieger zu rechnen. Schmal ist eine Fahrbahn jedoch dann, wenn einem durchschnittlich geschickten Kraftfahrer das Ein- und Ausfahren nur auf Grund eines mehrmaligen Rangierens gelingt. Ob darunter bereits ein mehr als zweimaliges Vor- und Zurücksetzen des Fahrzeugs fällt (so OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.05.1999 - 7 A 12290/98 - NJW 1999, 3573 m.w.N.) oder ob auch ein zweimaliges Rangieren beim Einfahren und ein dreimaliges Rangieren beim Ausfahren als noch zumutbar anzusehen sind (so Bay. VGH, Urt. v. 12.01.1998 - 11 B 96.2895 - Bay. VBl. 1998, 341), kann dahinstehen. Denn die Stellplätze auf dem Wohngrundstück der Kläger können mit maximal zweimaligem Rangieren von der Straße aus angefahren bzw. in Richtung der Straße verlassen werden.

Dabei ist zunächst festzuhalten, dass allein auf Grund der tatsächlichen Benutzung des westlichen Bereichs der Zufahrt zur Garage zum Abstellen von Fahrzeugen durch Gäste/Besucher der Kläger für die Dauer ihres Aufenthalts auf dem Wohngrundstück an dieser Stelle - entgegen der bisherigen Annahme - nicht von einem "echten" zulässigen Stellplatz auszugehen ist. Denn im Fall seiner Benutzung wäre die Zufahrt zur Garage im hinteren Grundstücksbereich, die der Kläger nach seinen Angaben seit jeher (ca. 30 Jahre lang) zum Abstellen seines eigenen Fahrzeugs benutzt, nicht mehr möglich, so dass es sich bei der Garage um einen "gefangenen" Stellplatz handeln würde. Aber selbst bei Belegung dieses "faktischen" Stellplatzes im Zufahrtsbereich  war der Mieter bei der im Rahmen der Augenscheinseinnahme durchgeführten Fahrprobe in der Lage, von seinem südlichen Stellplatz aus - dies ist der problematischere Fall - trotz des auf dem umstrittenen Bereich südlich der vorhandenen Grenzmarkierung parkenden Dienstwagens mit nur zweimaligem Rangieren auf die Z.-Straße auszufahren. Ist der "faktische" Stellplatz entsprechend seiner wahren Funktion als Zufahrt zur Garage nicht belegt, wovon in rechtlicher Hinsicht auszugehen ist, dann steht auch dieser straßenseitige Bereich der Grundstückseinfahrt noch zur Verfügung, so dass eine Zu- und Abfahrt zum und vom südlichen (Mieter-)Stellplatz noch weniger problematisch ist, weil dann mit dem Lenkrad großzügig(er) eingeschlagen werden kann. Dass das Fahrzeug der Kläger bei parkendem Fahrzeug auf dem südlichen (Mieter-)Stellplatz problemloser als dieses aus- und einfahren kann, ergibt sich ohne Weiteres aus den örtlichen Verhältnissen, da in diesem Bereich der Grundstückseinfahrt die Grenzmarkierung auf der gegenüberliegenden Straßenseite durchgängig bis zur Einmündung in die H.-Straße aufgebracht ist, so dass die gesamte Breite der Z.-Straße von ca. 5,85 m zum Ein- und Ausfahren zur Verfügung steht. Auch die Kläger haben die Beeinträchtigungen insbesondere im Hinblick auf die Benutzung des südlichen (Mieter-)Stellplatzes geltend gemacht, die aber - wie dargelegt - nicht tatbestandlich im Sinne der §§ 45 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO sind.

Die Kläger haben danach auch keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung ihres Antrags.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.