VG Hannover, Urteil vom 24.11.2011 - 4 A 4927/09
Fundstelle
openJur 2012, 52393
  • Rkr:

1. Zu den Voraussetzungen, unter denen sich ein Flächennutzungsplan im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB als abwägungsfehlerhaft erweist, weil der Windenergie nicht substantiell Raum verschafft wird (Abwägungsfehler hier bejaht)2. Zu den Anforderungen an ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept, das Voraussetzung für eine dem Abwägungsgebot genügende Konzentrationsflächenplanung ist (Abwägungsfehler hier bejaht).

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheids vom 01.03.2006 und seines Widerspruchsbescheids vom 15.09.2009 in der Gestalt des Bescheides vom 05.10.2009 verpflichtet, der Klägerin einen Vorbescheid gemäß § 9 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage gemäß ihrem Antrag vom 15.09.2005, geändert durch Antrag vom 01.12.2008 zu erteilen.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Vorbescheids nach § 9 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage.

Die Klägerin beantragte am 15.09.2005 einen Vorbescheid für die Errichtung von vier Windenergieanlagen auf verschiedenen Grundstücken, überwiegend in der Gemarkung F..

Die Grundstücke liegen außerhalb von Flächen, die in der am 01.04.2011 bekannt gemachten 48. Änderung des Flächennutzungsplans "Windenergieanlagen" der Beigeladenen als Sondergebiete für Windenergieanlagen festgesetzt wurden. Der Flächennutzungsplan enthält den Hinweis, dass mit der Darstellung der Sondergebiete der Errichtung von Windenergieanlagen an anderen Stellen im Samtgemeindegebiet gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB öffentliche Belange in der Regel entgegen stehen.

Zu Beginn der Planung formulierte die Verwaltung der Beigeladenen - niedergelegt in einem Aktenvermerk vom 04.12.2009 - als ein Unterziel, dass kein Windpark mit der Klägerin verwirklicht werden solle. Wenn Flächen ausgewiesen würden, dann nach Möglichkeit mit dem "G. " (gemeint ist offenbar die H. KG - eine von Teilen der Bevölkerung im Gemeindegebiet der Beigeladenen mitfinanzierte Gesellschaft). Als Ausgangsüberlegung vor Ermittlung der in Betracht kommenden Flächen diente der Beigeladenen als Referenzanlagentyp eine Windenergieanlage mit einem Rotordurchmesser von 82 m; die Gesamthöhe der Windenergieanlagen sollte auf 150 m begrenzt werden.

Die Beigeladene ermittelte zunächst in einem ersten Schritt - bezeichnet als Restriktionsanalyse - 18 Potentialflächen. Dabei legte sie abstrakt fest, welche Flächen freizuhalten sind und (gegebenenfalls) welche Schutzabstände zu den freizuhaltenden Flächen einzuhalten sind und wandte diese Abstände auf das gesamte Gemeindegebiet an. Mit diesen Abständen sollten, wie der Planer in der mündlichen Verhandlung erläuterte, zunächst die Flächen ausgeschieden werden, auf denen Windenergie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht verwirklicht werden kann (sogenannte "harte" Tabukriterien). Darüber hinaus fanden aber auch - wie der Planer in der mündlichen Verhandlung erläuterte - sogenannte "weiche" Tabukriterien Anwendung. Bezugspunkt für den einzuhaltenden Abstand sollten nicht die Grenzen der darzustellenden Sondergebiete sein, sondern der Standort der Mastachsen der Windenergieanlagen. Zu Flächen für reines Wohnen sollte ein Abstand von 1.200 m, zu Flächen für allgemeines Wohnen ein Abstand von 750 m und zu Mischbauflächen sowieso Außenbereichswohnen sollte ein Abstand von 500 m eingehalten werden. Bei der Anwendung dieser Kriterien ging die Beigeladene davon aus, dass zu einer Fläche, auf der das "I. Umwelt- und Erlebniszentrum" ("BUEZ") betrieben wird, kein "Wohnabstand" einzuhalten sei.

Bei dem "BUEZ" handelt es sich um ein ca. 10 ha großes Gelände, auf dem früher eine Erdgasreinigungsanlage betrieben wurde. Auf dem Gelände befinden sich mehrere baurechtlich genehmigte Gebäude mit Seminar- und Büroräumen, einer Werkstatt, Atelierräumen und einem Café. Auf dem Gelände stehen zwei ältere kleinere Windenergieanlagen. Zu den Gründen, warum die Abstandsregelungen auf diese Fläche nicht angewandt worden seien, erklärte die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung, es handele sich nicht um eine Wohnnutzung. Ein weiterer Gesichtspunkt sei gewesen, dass auf dem Grundstück bereits zwei Windenergieanlagen stünden.

Die von der Beigeladenen auf dieser Grundlage ermittelten Potentialflächen haben eine Gesamtgröße von 1.600 ha.

In einem zweiten Schritt - bezeichnet als Restriktionsbewertung - betrachtete die Beigeladene diese Potentialflächen und ihre Eignung für die Windenergienutzung unter verschiedenen Gesichtspunkten und führte die Bewertung der einzelnen Flächen in einer Tabelle zusammen. Nach Auffassung der Beigeladenen erwiesen sich dabei zwei Potentialflächen und Teile zweier weiterer Potentialflächen als am besten für Windenergienutzung geeignet.

In einem weiteren Schritt wurde über die Potentialflächen entschieden, auch unter dem Gesichtspunkt, ob es sich dabei um eine Negativplanung handelt. Bezogen auf die Mastachsen würden 24 ha der überhaupt in Betracht kommenden Flächen für die Windenergie vorgesehen. Zusammen mit dem Rotorbereich weise die Beigeladene 58 ha aus. Die Ausweisung ermögliche eine Nennleistung von 32 MW. Dies sei ungefähr das Vierfache der landesraumordnerischen Zielempfehlung. Das Landesraumordnungsprogramm (LROP) sehe für den Landkreis J. die Ausweisung von Vorrangstandorten für 80 MW Nennleistung vor. Die Samtgemeinde habe einen Anteil von 10,4% an der Fläche des Landkreises. Dementsprechend betrage ihr Anteil 8,3 MW. Schließlich könne auf den geplanten Sondergebieten das Dreifache der elektrischen Energie erzeugt werden, die in den Privathaushalten der Samtgemeinde verbraucht werde. Damit werde der Windenergie substantiell Raum gegeben.

Eine avifaunistische Untersuchung ließ die Beigeladene nur für einige, nämlich die in die engere Wahl kommenden Potentialflächen durchführen. Die Untersuchungen ergaben einen nur geringen Konflikt mit Windenergienutzung. Die an den ausgewiesenen Sonderflächen vorkommenden Fledermäuse seien entweder nicht gefährdet oder es könne einem Konflikt durch Monitoring und Betriebsführung der Windenergieanlagen Rechnung getragen werden. Eine Prüfung könne daher auf der nachfolgenden Planungsebene erfolgen.

Als Sondergebiete festgesetzt wurden schließlich eine Fläche östlich des "BUEZ" (Bereich "BUEZ"), eine Fläche südöstlich und südwestlich von K. (Bereich "K. "), eine Fläche nordöstlich von L. (Bereich "L. ") sowie eine Fläche nordöstlich von M. (Bereich "M. ").

Innerhalb der für Windenergie ausgewiesenen Sondergebiete setzte die Beigeladene sog. Standortbereiche und Fundamentbereiche fest. Nach den textlichen Darstellungen darf die Gesamthöhe der Windenergieanlagen 150 m nicht überschreiten.

Die 48. Änderung des Flächennutzungsplans ersetzte die 13. Änderung des Flächennutzungsplans, die am 09.12.1998 bekannt gemacht wurde.

Die 13. Flächennutzungsplanänderung sah die Ausweisung eines Sondergebiets mit einer Gesamtfläche von 22 ha vor. Die Gesamtnennleistung der auf dem Sondergebiet realisierbaren Anlagen sollte 7,5 MW betragen. Der Standort für die in Streit stehende Windenergieanlage liegt außerhalb dieses Sondergebiets.

Zeitgleich mit der Beantragung des Vorbescheides, nämlich mit Schreiben vom 14.09.2005, forderte die Klägerin die Beigeladene auf, noch mehr Raum für Windenergie zu schaffen, da das Potential für die Windenergienutzung nicht in ausreichendem Maße durch die 13. Flächennutzungsplanänderung berücksichtigt werde. Sie beantragte die Aufnahme einer weiteren Fläche als Sondergebiet und verwies auf ihren Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides. Ziel des gegenüber der Beigeladenen gestellten Antrags sei die raumplanerisch geordnete Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen; die Errichtung von Einzelanlagen im gesamten Samtgemeindegebiet auf Grund der Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich bei Fehlen eines rechtsgültigen Flächennutzungsplans liege ausdrücklich nicht in ihrem Interesse.

Die Beigeladene lehnte mit Schreiben vom 02.11.2005 die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu der Erteilung des Vorbescheides ab. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 01.03.2006 ab mit der Begründung, dass die Beigeladene in zulässiger Weise für die Errichtung von Windenergieanlagen eine Konzentrationsplanung gemäß § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB vorgenommen habe.

Hiergegen legte die Klägerin am 24.03.2006 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 01.12.2008 reduzierte die Klägerin ihren Antrag auf die Errichtung und den Betrieb von einer Windenergieanlage. Am 05.09.2009, korrigiert mit Schreiben vom 05.10.2009, wies der Beklagte den Widerspruch zurück.

Am 16.10.2009 hat die Klägerin Klage erhoben.

Sie habe einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheides, weil das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig sei und andere Belange nicht entgegen stünden. Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen sei sowohl in der Fassung der 48. als auch in der Fassung der 13. Änderung unwirksam.

Die 48. Flächennutzungsplanänderung erweise sich aus mehreren Gründen als unwirksam. Sie sei bereits deswegen rechtswidrig, weil die Beigeladene nicht die in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Prüfungsreihenfolge bei der Planung beachtet habe. Ferner habe sie die eigenen Kriterien nicht konsequent angewandt. Das Sondergebiet "Bereich "BUEZ"" etwa halte nicht den erforderlichen Schutzabstand von 500 m zu dem Tagungs- und Schulungszentrum ein. Die Beigeladene sei voreingenommen gewesen und habe keine ergebnisoffene Planung betrieben, indem sie von vornherein mit dem "G. " einen Wunschpartner im Blick gehabt habe. Die avifaunistische Untersuchung sei defizitär, weil sie sich nicht auf alle im Rahmen der Restriktionsanalyse ermittelten Potentialflächen erstreckt habe. Die Beigeladene hätte berücksichtigen müssen, dass die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan "handelsüblichen" Anlagen einen Rotordurchmesser von 100 m gehabt hätten. Stattdessen habe sie ihrer Planung Anlagen mit einem Rotordurchmesser von nur 82 m zugrunde gelegt. Abwägungsfehlerhaft sei es auch, bei der Ermittlung der Potentialflächen auf den Standort der Mastachsen abzustellen. Die Dokumentationspflicht sei verletzt, weil dem Plan nicht zeichnerische Darstellungen beigefügt seien, anhand derer die Auswahl der Potentialflächen nachvollzogen werden könne. Mit der Darstellung von Standort- und Fundamentbereichen habe die Beigeladene Festsetzungen getroffen, die zwar möglicherweise in einem Bebauungsplan, nicht aber in einem Flächennutzungsplan zulässig seien. Auch die Höhenbegrenzung auf 150 m erweise sich als rechtswidrig. Schließlich werde der Windenergie nicht in substantieller Weise Raum gegeben.

Auch die 13. Flächennutzungsplanänderung sei unwirksam, weil es sich um eine Verhinderungsplanung handele. Dieser Fehler sei beachtlich, weil die Klägerin innerhalb der Siebenjahresfrist (§ 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB a. F.), nämlich mit Schreiben vom 14.09.2005, diesen Abwägungsmangel gerügt habe. Selbst wenn das Schreiben nicht als Rüge angesehen werde, könne sie Mängel der Abwägung geltend machen. Die Siebenjahresfrist beginne erst mit Vollzug der Planung zu laufen, da vorher kein Betroffener einen Grund habe, die Planung zu rügen. § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB a. F. sei aus verfassungsrechtlichen Gründen so auszulegen, dass jedenfalls schwerwiegende Mängel im Abwägungsergebnis ewig gerügt werden könnten. Die 13. Änderung des Flächennutzungsplans leide an solchen schwerwiegenden Mängeln.

Selbst wenn sich die 48. Änderung des Flächennutzungsplans als wirksam erweisen sollte, hätte sie - die Klägerin - jedenfalls bis zum Inkrafttreten der 48. Änderung einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheids gehabt. Das Interesse an der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen rechtfertige den Hilfsantrag.

Die Klägerin beantragt,

den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 01.03.2006 - 63 DH 04098/2005/71 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 15.09.2009 - FD 30 DH 04098/2005/71 -, berichtigt mit Schreiben vom 05.10.2009, aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr einen Vorbescheid gemäß § 9 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage auf dem Flurstück 43/1 der Flur 5 der Gemarkung F. gemäß ihrem Antrag vom 15.09.2005 in der Fassung vom 01.12.2008 - Reduzierung auf eine Windenergieanlage - zu erteilen.

hilfsweise festzustellen, dass der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 01.03.2006 - 63 DH 04098/2005/71 und sein Widerspruchsbescheid vom 15.09.2009 - FD 30 DH 04098/2005/71 -, berichtigt mit Schreiben vom 05.10.2009, rechtswidrig waren und der Beklagte verpflichtet war, ihr einen Vorbescheid gemäß § 9 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage auf dem Flurstück 43/1 der Flur 5 der Gemarkung F. gemäß ihrem Antrag vom 15.09.2005 in der Fassung vom 01.12.2008 - Reduzierung auf eine Windenergieanlage - zu erteilen.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hält den Flächennutzungsplan für wirksam. Die Erteilung des Vorbescheids sei daher zu Recht abgelehnt worden.

Nach Auffassung der Beigeladenen kann bereits dahinstehen, ob der Flächennutzungsplan in der Fassung der 48. oder der 13. Änderung an Abwägungsfehlern leidet. Jedenfalls seien hinsichtlich der 13. Änderung Mängel der Abwägung nicht innerhalb der seinerzeit geltenden siebenjährigen Rügefrist erhoben worden. Etwaige Mängel der Abwägung seien daher unbeachtlich. Das Schreiben der Klägerin vom 14.09.2005 sei nicht als Rüge anzusehen, weil die Klägerin mit ihrem Antrag, den Flächennutzungsplan zu ändern, zum Ausdruck gebracht habe, dass sie diesen als wirksam ansehe. Selbst Mängel im Abwägungsergebnis seien nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB a. F., dessen Verfassungsmäßigkeit höchstrichterlich bestätigt worden sei, unbeachtlich. Auf die Wirksamkeit der 48. Änderung des Flächennutzungsplans komme es daher nicht an. Sollte sich dieser als unwirksam erweisen, bleibe es bei den Festsetzungen der 13. Änderung. Auch nach dessen Festsetzungen sei das klägerische Vorhaben planungsrechtlich unzulässig.

Im Übrigen seien weder die 48. noch die 13. Änderung des Flächennutzungsplans abwägungsfehlerhaft. Die Beigeladene habe die Anforderungen, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an die Aufstellung solcher Flächennutzungspläne gestellt würden, beachtet.

Schon mit der 13., erst recht aber mit der 48. Änderung des Flächennutzungsplans werde der Windenergie aus den in der Planbegründung genannten Aspekten substantiell Raum gegeben. Die Vorgehensweise, zunächst eine Restriktionsanalyse durchzuführen und die auf diese Weise ermittelten Potentialflächen einer Restriktionsbewertung zu unterziehen, sei nicht zu beanstanden. Es sei zulässig gewesen, bei der Ermittlung der Potentialflächen für das Gelände des "BUEZ" einen Abstand für (Wohn-)Bauflächen nicht vorzusehen. Soweit die Klägerin einwende, auch zu anderen Wohnbauflächen werde ein Abstand von 500 m nicht eingehalten, verkenne sie, dass sich der Abstand - wie bei allen in der Restriktionsanalyse angewandten Abständen - auf die Standorte der Mastachsen und nicht auf die Grenzen der ausgewiesenen Sondergebiete beziehe. Die so ermittelten Potentialflächen seien in einem späteren Schritt um den Rotorradius erweitert worden. Daraus ergäben sich die Grenzen der ausgewiesenen Sondergebiete. Dies sei nicht zu beanstanden, weil es hinsichtlich der Auswahl der Sondergebiete im Ergebnis keinen Unterschied mache, ob bereits bei der Potentialflächenermittlung auf die Grenzen der Sondergebiete abgestellt werde. Dabei habe die Beigeladene ihrer Planung Windenergieanlagen mit einem Rotordurchmesser von 82 m zugrunde gelegt, weil dies dem Durchschnitt der im Jahre 2010 genehmigten Anlagen entspreche. Die Beigeladene habe auf eine alle Potentialflächen erfassende avifaunistische Untersuchung verzichten dürfen. Sie habe im Rahmen der Abwägung die Entscheidung getroffen, dass die avifaunistische Bedeutung eines Gebietes nur dann eine Rolle spiele, wenn es durch Windenergieanlagen zu ernsthaften Beeinträchtigungen eines Vorkommens komme. Die Untersuchungen hätten gezeigt, dass dies in Bezug auf die ausgewiesenen Sondergebiete nicht der Fall sei. Einer weitergehenden avifaunistischen Untersuchung habe es daher nicht bedurft. Die Planung sei auch nicht wegen Voreingenommenheit abwägungsfehlerhaft. Mit dem in einem Vermerk niedergelegten (Unter-)Ziel, nach Möglichkeit Flächen auszuweisen, auf die das "G. " Zugriff habe, habe sichergestellt werden sollen, dass auch diejenigen vom Nutzen der Windenergie profitieren, die die Lasten zu tragen hätten. Im "G. " hätten sich Grundstückseigentümer zusammengeschlossen, um Windparks zu betreiben. Im Übrigen habe das Planungsbüro erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens von dem Vermerk Kenntnis erlangt. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Pflicht zur Dokumentation nicht dadurch verletzt worden, dass dem Plan Übersichtskarten nicht beigefügt seien. Diese seien jedenfalls Bestandteil der öffentlichen Auslegung gewesen.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist (bereits mit ihrem Hauptantrag) begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage gemäß ihrem Antrag vom 15.09.2005, geändert durch Schreiben vom 01.12.2008. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.

Gemäß § 9 BImSchG soll auf Antrag durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht. Unter welchen Voraussetzungen die Behörde von ihrem eingeschränkten Versagungsermessen Gebrauch machen darf, bedarf hier keiner Entscheidung, weil der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden seine ablehnende Entscheidung darauf stützt, dass die Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 BImSchG nicht vorliegen, und damit eine materielle Entscheidung getroffen hat.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 6 BImSchG vorliegen. Dabei dürfen andere - also nicht dem Bundesimmissionsschutzrecht zu entnehmende - Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegen stehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Das ist nicht der Fall. Insbesondere ist das Vorhaben entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen bauplanungsrechtlich zulässig. Andere der Erteilung des Vorbescheides entgegenstehende Vorschriften sind nicht ersichtlich.

Die zur Genehmigung gestellte Windenergieanlage ist gemäß § 35 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Sie ist im Außenbereich privilegiert (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB). Öffentliche Belange stehen ihr nicht entgegen. Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB in der Regel dann entgegen, wenn hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Das ist hier nicht der Fall.

Zwar liegt das Vorhaben der Klägerin unstreitig nicht in einem der ausgewiesenen Sondergebiete der 48. bzw. 13. Flächennutzungsplanänderung. Doch dies ist unschädlich, da sowohl die 48. (dazu unter 1.) als auch die 13. Flächennutzungsplanung (dazu unter 2.) wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot unwirksam sind.

Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB). Das Abwägungsgebot ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur Urt. vom 12.12.1969, IV C 105.66 - juris, Rn. 29, sowie Urt. vom 05.07.1074, IV C 50.72 - juris, Rn. 45) verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die planende Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Diese planerische Entschließung ist einer Kontrolle der Gerichte entzogen. Die Anforderungen gelten sowohl für den Abwägungsvorgang als auch für das Abwägungsergebnis.

Zu den Anforderungen, die das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) an eine wirksame Konzentrationsflächenplanung stellt, führt das Bundesverwaltungsgericht unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung aus (Urt. vom 24.01.2008, 4 CN 2.07 - juris):

"Danach stellt § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich unter einen Planungsvorbehalt, der sich an die Gemeinden als Träger der Flächennutzungsplanung und an die Träger der Raumordnungsplanung, insbesondere der Regionalplanung, richtet. Dieser Planungsvorbehalt setzt gebietsbezogene Festlegungen des Plangebers über die Konzentration von Windenergieanlagen an bestimmten Standorten voraus, wenn zugleich ein Ausschluss der Anlagen an anderer Stelle im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verleiht derartigen Festlegungen rechtliche Ausschlusswirkung gegenüber dem Bauantragsteller mit der Folge, dass Vorhaben außerhalb der Konzentrationsflächen in der Regel unzulässig sind. In diesem Sinne bedingen die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationsflächen einander.

Der Planungsträger ist zwar auch im Hinblick auf die gebotene Förderung der Windenergienutzung nicht gehalten, der Windenergie "bestmöglich" Rechnung zu tragen. Der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets lässt sich jedoch nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan muss daher ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. Dagegen ist es einer Gemeinde verwehrt, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, das ihr dazu dient, unter dem Deckmantel der Steuerung Windkraftanlagen in Wahrheit zu verhindern. Mit einer bloßen "Feigenblatt"-Planung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, darf sie es nicht bewenden lassen. Vielmehr muss sie der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers Rechnung tragen und für die Windenergienutzung in substanzieller Weise Raum schaffen. Wo die Grenze zur Verhinderungsplanung verläuft, lässt sich nicht abstrakt bestimmen. Wann diese Grenze überschritten ist, kann erst nach einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Planungsraum beurteilt werden."

Die Anforderungen an ein solches schlüssiges Planungskonzept fasst das Bundesverwaltungsgericht (B. vom 15.09.2009, 4 BN 25.09 - juris) wie folgt zusammen:

"Die gemeindliche Entscheidung muss nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windenergieanlagen freizuhalten. Das Normenkontrollgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Ausarbeitung eines Planungskonzepts auf der Ebene des Abwägungsvorgangs angesiedelt ist. Sie vollzieht sich abschnittsweise. Im ersten Abschnitt sind diejenigen Bereiche als "Tabuzonen" zu ermitteln, die sich für die Nutzung der Windenergie nicht eignen. Die Tabuzonen lassen sich in zwei Kategorien einteilen, nämlich in Zonen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlich und/oder rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen sind ("harte" Tabuzonen) und in Zonen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen zwar tatsächlich und rechtlich möglich sind, in denen nach den städtebaulichen Vorstellungen, die die Gemeinde anhand eigener Kriterien entwickeln darf, aber keine Windenergieanlagen aufgestellt werden sollen. Nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen bleiben sog. Potenzialflächen übrig, die für die Darstellung von Konzentrationszonen in Betracht kommen. Sie sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, d.h. die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird (OVG Koblenz, Urteil vom 26. November 2003 - 8 A 10814/03 - ZNER 2004, 82 <83>). Als Ergebnis der Abwägung muss der Windenergie in substanzieller Weise Raum geschaffen werden. Mit einer bloßen "Feigenblatt"-Planung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, darf es nicht sein Bewenden haben (Urteil vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 - a.a.O. <295>). Erkennt die Gemeinde, dass der Windenergie nicht ausreichend substanziell Raum geschaffen wird, muss sie ihr Auswahlkonzept nochmals überprüfen und gegebenenfalls ändern (Urteil vom 24. Januar 2008 - BVerwG 4 CN 2.07 - NVwZ 2008, 559 <560> Rn. 15).

… Die Antragsgegnerin hat im Ausgangspunkt richtig erkannt, dass es den Gemeinden gestattet ist, die "weichen" Tabuzonen nach eigenen städtebaulichen Kriterien zu ermitteln. Ihr Umgriff beeinflusst den Umgriff der Potenzialflächen, da diese aus der Subtraktion der ("harten" und "weichen") Tabuflächen von der Gesamtheit der gemeindlichen Außenbereichsflächen resultieren. Anhand der vorgegebenen Tabukriterien lässt sich ein Raster bilden, das, über das Gemeindegebiet gelegt, die Potenzialflächen herausfiltert. Es kann seine Aufgabe, die Potenzialflächen in ihrem Bestand zu erfassen, freilich nur erfüllen, wenn die Tabukriterien abstrakt definiert und einheitlich angelegt werden. Für eine differenzierte "ortsbezogene" Anwendung der Restriktionskriterien, der die Antragsgegnerin das Wort redet, ist bei der Ermittlung der Potenzialflächen kein Raum. Die Betrachtung der konkreten örtlichen Verhältnisse erfolgt erst auf der nächsten Stufe, nämlich wenn es darum geht, für die jeweilige Potenzialfläche im Wege der Abwägung zu entscheiden, ob sich auf ihr die Windenergie oder eine andere Nutzung durchsetzen soll."

Das OVG Berlin-Brandenburg (Urt. vom 24.02.2011, 2 A 24.09 - juris) sieht die so beschriebene Prüfungsreihenfolge als zwingend und nicht nur als eine sachgerechte unter mehreren zu einem schlüssigen Planungskonzept führende Methode an. Die demnach im letzten Arbeitsschritt erforderliche Prüfung, ob der Plan ein hinreichendes Flächenpotential für die Windenergienutzung gewährleistet und der Windenergie damit „substantiell“ Raum verschaffe, setze die Ermittlung und Bewertung des Größenverhältnisses zwischen der Gesamtfläche der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszonen und derjenigen Potentialflächen voraus, die sich nach Abzug der „harten“ Tabuzonen, d.h. der Flächen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen seien, ergäben. Im Rahmen der Ausarbeitung ihres Planungskonzepts müsse die planende Gemeinde daher - nach Maßgabe dessen, was auf der Ebene des Flächennutzungsplans in angemessener Weise verlangt werden könne - diejenigen Bereiche, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen zwar tatsächlich und rechtlich möglich sei, in denen nach ihren städtebaulichen Vorstellungen aber keine Windenergieanlagen aufgestellt werden sollten („weiche“ Tabuzonen), von den „harten“ Tabuzonen abgrenzen und dies nachvollziehbar dokumentieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 45).

In einer späteren Entscheidung (B. vom 18.01.2011, 7 B 19.10 - juris, Rn. 37) ließ das Bundesverwaltungsgericht offen, ob die in dem Beschluss vom 15.09.2009 dargestellte Prüfungsreihenfolge als zwingend und nicht nur als eine sachgerechte unter mehreren zu einem schlüssigen Planungskonzept führende Methode zu verstehen ist.

1. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze erweist sich die 48. Änderung des Flächennutzungsplans als unwirksam, weil der Plan sowohl Fehler im Abwägungsergebnis als auch Fehler im Abwägungsvorgang aufweist, die beachtlich sind, weil sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB). Die Beigeladene hat bei ihrem Planungskonzept nicht die vorgeschriebene Prüfungsreihenfolge beachtet (dazu unter a.) und sie hat durch fehlerhafte Anwendung der "harten" Tabukriterien Potentialflächen ermittelt (und später als Vorrangflächen ausgewiesen), auf denen der Betrieb von Windenergieanlagen aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist (dazu unter b.). Schließlich hat sie für die Windenergienutzung nicht substantiell Raum geschaffen (dazu unter c.).

Angesichts dieser Fehler kann die Kammer offen lassen, ob die Planung weitere Abwägungsfehler aufweist, etwa den, dass die Planung - so der Vorwurf der Klägerin - voreingenommen erfolgte, oder ob es abwägungsfehlerhaft war, bei der Ermittlung der Potentialflächen auf den Standort der Mastachsen abzustellen und die Sondergebiete in einem späteren Schritt zu "vergrößern", die avifaunistische Untersuchung auf einige der Potentialflächen (unter anderem die später ausgewiesenen Vorranggebiete) zu beschränken oder der Planung Windenergieanlagen mit einem Rotordurchmesser von nur 82 m zugrunde zulegen.

a. Es stellt einen Fehler im Abwägungsvorgang dar, dass der Planung nicht ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegt, das den Anforderungen, die die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung formuliert haben, genügt.

Die Kammer folgt der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (a.a.O.), dass ein Planungskonzept nur schlüssig ist, wenn die planende Gemeinde eine bestimmte Prüfungsreihenfolge einhält (ebenfalls in diesem Sinne BVerwG, B. vom 15.09.2009, a.a.O., später offen gelassen vom BVerwG mit B. vom 18.01.2011, a.a.O.). Jedenfalls muss eine Gemeinde in einem ersten Schritt zunächst die Bereiche ermitteln, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen tatsächlich und/oder rechtlich nicht möglich sind (sog. "harte" Tabuzonen), und diese Bereiche nachvollziehbar von den Bereichen abgrenzen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen zwar tatsächlich und rechtlich möglich sind, in denen aber nach städtebaulichen Vorstellungen keine Windenergieanlagen aufgestellt werden sollen (sog. "weiche" Tabuzonen) (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 46 ff.). Die Kammer schließt sich der ausführlichen Begründung des OVG Berlin-Brandenburg zu dieser Frage an und nimmt darauf Bezug. Es sind im Wesentlichen zwei Gesichtspunkte, die für diese Auffassung sprechen. Ein wichtiger Gesichtspunkt ist, dass - wie unten im Einzelnen ausgeführt wird - ein starkes Indiz für das Vorliegen einer Verhinderungsplanung das Verhältnis zwischen der Größe der im Flächennutzungsplan dargestellten Vorrangflächen und der Größe derjenigen Potentialflächen darstellt, die sich nach Abzug der "harten" Tabuzonen ergeben. Diese Bezugsgröße muss daher ermittelt werden, damit sie im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden kann. Ein weiterer Gesichtspunkt ist, dass der Ermittlung der nach Abzug der "harten" Tabuzonen verbleibenden Fläche auch unabhängig von der Beurteilung, ob für die Windenergie substantiell Raum geschaffen wurde, eine wichtige Bedeutung zukommt. Diese Ermittlung grenzt nämlich die Flächen des Gemeindegebietes, die einer Ausweisung als Vorrangflächen von vornherein entzogen sind, von den Flächen ab, die einer planerischen Abwägung zugänglich sind. Es muss sowohl für die Ratsmitglieder bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan als auch für die von den Rechtswirkungen des Flächennutzungsplans Betroffenen möglich sein, diese Abwägung nachzuvollziehen.

Diese Vorgaben hat die Beigeladene nicht beachtet. Sie hat bei ihrer Planung im Rahmen einer sog. Restriktionsanalyse ohne Differenzierung zwischen "harten" und "weichen" Tabukriterien Abstände entwickelt (siehe die Übersicht auf Seite 60 des Flächennutzungsplans), diese auf das Gemeindegebiet angewendet und so Potentialflächen ermittelt. Dies ergibt sich aus der Begründung des Flächennutzungsplans und aus den Einlassungen des Planers in der mündlichen Verhandlung, denen niemand, insbesondere nicht der Bürgermeister der Beigeladenen, widersprochen hat. Der Planersteller, Herr N., gab an, er habe bereits auf der Ebene der Restriktionsanalyse neben "harten" auch "weiche" Tabukriterien zugrunde gelegt. Einer vertieften Auseinandersetzung mit der Frage, bei welchen der im Einzelnen aufgeführten Kriterien es sich um ein "hartes" bzw. "weiches" Tabukriterium handelt, bedarf es daher nicht.

Der Abwägungsmangel ist auch beachtlich. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB stellt es einen beachtlichen Abwägungsmangel dar, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind, wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Die unterbliebene Differenzierung zwischen "harten" und "weichen" Tabukriterien stellt einen solchen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 75, in diesem Sinne wohl BVerwG, Urt. vom 24.01.2008, 4 CN 2/07, - juris). Dieser ist auch offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen. Letzteres ist dann der Fall, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Vorgang die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (so BVerwG, Urt. vom 21.08.1981, 4 C 57/80, - juris, Rn. 27 zu der Vorgängervorschrift § 155 b Abs. 2 Satz 2 BBauG 1979 ; für § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gilt das Gleiche, vgl. Uechtritz in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB Kommentar, § 214 Rn. 31). Diese konkrete Möglichkeit besteht. Hätte die Beigeladene zunächst die Flächen ermittelt, die sich nach Abzug der "harten" Tabuzonen ergeben, hätten sich in einem größeren Umfang Potentialflächen ergeben. Die Beigeladene hätte zwar gleichwohl durch Anwendung "weicher" Tabukriterien diese Flächen reduzieren können. Es besteht aber die konkrete Möglichkeit, dass die Auswahl der Vorranggebiete anders erfolgt wäre.

Der Abwägungsmangel wäre auch beachtlich, wenn man ihn nicht als Verletzung von Vorschriften gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ansehen würde, sondern als sonstigen Mangel im Abwägungsvorgang. Die Beachtlichkeit würde sich dann nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB beurteilen. Auch dessen Voraussetzungen, die im Wesentlichen identisch sind mit denen des § 124 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (vgl. BVerwG, Urt. vom 20.05.2010, 4 C 7/09, - juris, Rn. 31), liegen aus den oben genannten Gründen vor.

Die Kammer lässt offen, ob ein Abwägungsfehler auch in der Art und Weise zu sehen ist, in der die Beigeladene die Restriktionsbewertung durchgeführt hat.

b. Ein weiterer Mangel im Abwägungsvorgang ist darin zu sehen, dass die Beigeladene bei der Ermittlung der Potentialflächen und der Ausweisung des Vorranggebietes "Bereich "BUEZ"" nicht den Abstand für Mischbauflächen von 500 m zu der Fläche am "BUEZ" eingehalten hat.

Flächen, die für eine Windenergienutzung schlechthin ungeeignet sind, dürfen nicht als Vorrangflächen ausgewiesen werden. Aus dem Immissionsschutzrecht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) ergibt sich, dass Windenergieanlagen wegen der von ihnen ausgehenden Emissionen Schutzabstände zu Flächen einzuhalten haben, auf denen Menschen wohnen und/oder arbeiten. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass den Gemeinden bei der Bestimmung dieser Abstände ein Beurteilungsspielraum und eine Befugnis zur Typisierung zukommen (vgl. BVerwG, Urt. vom 17.12.2002, a.a.O., Rn. 42; OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 68). Geklärt ist weiter, dass zu unterscheiden ist zwischen dem Abstand, der seine Rechtfertigung in der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen findet (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) und einem ggfs. größeren Abstand, der sich am Vorsorgegrundsatz orientiert (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Bei ersterem handelt es sich um ein "hartes", bei letzterem um ein "weiches" Tabukriterium.

Nach den Kriterien, die die Beigeladene ihrer Restriktionsanalyse zugrunde gelegt hat, soll der Abstand zu Mischbauflächen ebenso wie zu Außenbereichswohnen 500 m betragen, zu allgemeinen Wohngebieten 750 m und zu reinen Wohngebieten 1.200 m. Jedenfalls bei dem Abstand zu Mischbauflächen und Außenbereichswohnen handelt es sich um einen an § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG orientierten Abstand (vgl. S. 30 - 32 des Flächennutzungsplans). Dieser Abstand wird zu den Gebäuden auf dem Gelände des "BUEZ", in denen sich Personen nicht nur kurzfristig aufhalten, nicht eingehalten. Der Abstand beträgt bezogen auf die Grenzen des Vorranggebietes ca. 250 m, bezogen auf den als Standortbereich ausgewiesenen Teil der Vorrangfläche etwas mehr als 300 m.

Die Beigeladene hätte bei der Ermittlung der Potentialflächen auch zu den Gebäuden auf dem Gelände des "BUEZ" einen Abstand von 500 m berücksichtigen müssen, weil auch diese Bebauung schutzbedürftig ist. Die von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung geäußerten Gründe rechtfertigen es nicht, von einem Schutzabstand abzusehen.

Schutzabstände zu Gebäuden sind nicht erst dann einzuhalten, wenn in diesen Gebäuden in dem Sinne "gewohnt" wird, dass damit auch eine Übernachtung verbunden ist, sondern bereits dann, wenn sich in solchen Gebäuden Menschen nicht nur kurzfristig aufhalten. Schutzgüter des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind in erster Linie das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Menschen (Dietlein in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 5 BImSchG Rn. 67). Schutzbegünstigt ist unter anderem die Nachbarschaft, zu der solche Personen zählen, die sich im Einwirkungsbereich der Anlage aufhalten, nämlich Personen, die ihren Wohnsitz im Einwirkungsbereich der Anlage haben, sowie Personen, die sich etwa als Arbeitnehmer berechtigterweise und nicht nur kurzfristig im Einwirkungsbereich einer Anlage aufhalten (Dietlein, a.a.O., Rn. 87).

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es auf dem Gelände des "BUEZ" ein baurechtlich genehmigtes Seminarzentrum mit Cafébetrieb gibt. Zumindest die dort tätigen Mitarbeiter können den Schutz des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG beanspruchen. Damit hätte zu dieser Nutzung der für Mischbauflächen geltende Abstand eingehalten werden müssen. Der von dem Planer der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung darüber hinaus geltend gemachte Gesichtspunkt, an dem Standort des "BUEZ" seien bereits zwei ältere kleinere Windenergieanlagen vorhanden, rechtfertigt keine Ausnahme hiervon. Zum einen stehen diese beiden Anlagen, von denen ohnehin wohl nur eine über eine Genehmigung verfügt, nicht in einem ausgewiesenen Vorranggebiet, so dass an dieser Stelle nach einem Abbau dieser Anlagen keine neuen errichtet werden können, während in einem ausgewiesenen Vorranggebiet planerisch abgesichert dauerhaft Windenergieanlagen betrieben werden können. Zum anderen ist eine unzumutbare Immissionsbelastung durch Windenergieanlagen nicht gerechtfertigt, weil es bereits eine Vorbelastung gibt. Den ebenfalls in der mündlichen Verhandlung geäußerten Gedanken, Windenergie solle in der Nähe des "BUEZ" verwirklicht werden, weil es sich um ein Umwelterlebniszentrum handele, in dem Windenergie plastisch gemacht werden solle, hält die Kammer als Rechtfertigung für eine unzumutbare Immissionsbelastung für abwegig. Abgesehen davon sollten die auf dem Gelände stehenden Anlagen den Anschauungsbedarf hinreichend befriedigen können.

Auch dieser Mangel im Abwägungsvorgang ist nach den oben aufgestellten Kriterien beachtlich. Die konkrete Möglichkeit, dass sich dieser Mangel auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt haben könnte, liegt auf der Hand, da die Vorrangfläche "Bereich "BUEZ"" zumindest in diesem Zuschnitt nicht hätte ausgewiesen werden dürfen.

c. Die Planung erweist sich darüber hinaus im Ergebnis als abwägungsfehlerhaft, weil sie der Windenergie nicht substantiell Raum verschafft.

Der Planungsträger ist nicht gehalten, der Windenergie bestmöglich Rechnung zu tragen. Eine "Feigenblattplanung" aber, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinaus läuft, ist ihm verwehrt. Wo die Grenze zu einer solchen Verhinderungsplanung verläuft, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern kann erst nach Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse beurteilt werden (BVerwG, Urt. vom 24.01.2008, a.a.O., Rn. 11). Größenangaben sind, isoliert betrachtet, als Kriterium ungeeignet (BVerwG, Urt. vom 20.05.2010, a.a.O., Rn. 28). Eine Würdigung dieser tatsächlichen Verhältnisse ergibt, dass die 48. Flächennutzungsplanänderung der Windenergie nicht substantiell Raum verschafft.

Eine wichtige Bezugsgröße für die Beurteilung dieser Frage ist das Verhältnis der Größe der ausgewiesenen Konzentrationsflächen zu der Größe der Potentialflächen, die sich nach Abzug der "harten" Tabuzonen ergeben (so auch Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 63; Gatz DVBl. 2009, 737). Auch wenn Größenangaben als alleiniges Kriterium ungeeignet sind, die Grenze zur Verhinderungsplanung zu bestimmen, so stellen sie doch unter allen in die Betrachtung einzubeziehenden Gesichtspunkten ein besonders aussagekräftiges und wichtiges Kriterium dar. Dies gilt insbesondere für das Verhältnis der Flächen der Vorranggebiete zu den Flächen, die für Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen tatsächlich und rechtlich zur Verfügung stehen. Dieser Wert hat eine erheblich größere Aussagekraft als das Verhältnis der ausgewiesenen Sondergebiete zur Gemeindegröße, weil die Verhältnisse in den jeweiligen Gemeinden sehr unterschiedlich sein können. In dicht besiedelten Gemeinden etwa sind die Möglichkeiten für eine Ausweisung von Windenergie von vornherein deutlich eingeschränkt. Auch das Verhältnis zu Potentialflächen, die sich nach Abzug "weicher" Tabuzonen ergeben, hat eine geringere Aussagekraft, weil die Gemeinden ein voluntatives Element einfließen lassen können, so dass es an einem objektiven Maßstab fehlt.

In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass der Windenergie erst dann substantiell Raum gegeben werde, wenn die Konzentrationszonen zumindest ein Fünftel der Windenergieanlagen aufnehmen können, die auf den Potentialflächen Aufnahme finden könnten (so die These von Gatz, a.a.O.). Dieser Meinung, die auch im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. vom 20.05.2010, a.a.O.) stehen dürfte, folgt die Kammer nicht. Dem Verhältnis dieser Flächen zueinander kommt aber eine starke Indizwirkung zu. Je geringer der Anteil der ausgewiesenen Konzentrationszonen ist, desto gewichtiger müssen die gegen eine weitere Ausweisung von Vorranggebieten sprechenden Gesichtspunkte sein, damit es sich nicht um eine "Feigenblattplanung" handelt.

Im vorliegenden Fall ist die Größe der Potentialflächen, die sich nach Abzug der "harten" Tabuzonen ergeben, nicht bekannt, weil die Beigeladene in der Restriktionsanalyse sowohl "harte" als auch "weiche" Tabukriterien angewendet hat. Aus den von der Beigeladenen ermittelten Zahlen lässt sich aber eine Obergrenze ableiten. Die Größe der ausgewiesenen Sondergebiete beträgt nach den Angaben der Beigeladenen 58 ha (S. 121 des Flächennutzungsplans). Die von der Beigeladenen im Wege der Restriktionsanalyse ermittelten Flächen haben eine Größe von knapp 1.600 ha (S. 120 des Flächennutzungsplans). Das Verhältnis dieser Flächen zueinander beträgt also 3,625%. Selbst wenn man zugunsten der Beigeladenen davon ausgeht, dass die in der Restriktionsanalyse ermittelte Fläche nur unwesentlich größer ist als die Potentialfläche, die sich nach Abzug allein der "harten" Tabuzonen ergeben würde (angesichts der gewählten Abstände insbesondere zu Schutzgebieten dürfte die Fläche tatsächlich spürbar größer sein), steht damit fest, dass deutlich weniger als 4% der sich nach Abzug der "harten" Tabuzonen ergebenden Flächen als Sondergebiete ausgewiesen wurden. Dieser Flächenanteil ist sehr niedrig; und zwar selbst dann, wenn man die in der Literatur genannten 20% für zu hoch halten sollte. Das zeigt auch ein Vergleich mit den im Landkreis J. insgesamt ausgewiesenen Vorrangflächen für Windenergie. Diese Flächen wiesen Ende 2009 eine Gesamtgröße von 1.400 ha auf (siehe die Angaben in dem "Standortkonzept Windenergie" des Landkreises J. aus Februar 2010, zu finden auf der Homepage des Landkreises www. J..de). Ausgehend von einem Anteil von 10,4% an der Fläche des Landkreises ergäbe dies eine Fläche von 145 ha.

Die Gesichtspunkte, die die Beigeladene zur Begründung anführt, warum der Windenergie gleichwohl substantiell Raum eingeräumt werde, müssten also ein erhebliches Gewicht haben, um diese Indizwirkung zu überwinden. Von solchem Gewicht sind diese Gesichtspunkte nicht.

Die Beigeladene führt insbesondere die mögliche Nennleistung an. Nach den Annahmen des Flächennutzungsplans (S. 121 f.) ermöglichen die ausgewiesenen Vorranggebiete bis zu 16 Anlagen und eine Nennleistung bis zu ca. 32 MW. Damit werde der Windenergie erheblich mehr Raum eingeräumt, als dies durch raumordnerische Vorgaben geboten sei. Die Beigeladene beruft sich insoweit auf Vorgaben des Nds. Innenministeriums vom 28.06.1995 (die nicht in den Zielkatalog des Landesraumordnungsprogramms aufgenommen wurden). Für den Landkreis J. werde die Ausweisung von Vorrangstandorten für 80 MW Nennleistung empfohlen. Ausgehend von ihrem Anteil von 10,4% an der Fläche des Landkreises ergebe sich ein Anteil von 8,3 MW. Dieser Wert werde um knapp das Vierfache überschritten.

Diese Rechnung überzeugt nicht. Die (nicht verbindliche) Empfehlung ist mittlerweile mehr als 16 Jahre alt und damit angesichts des technischen Fortschritts bei der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen überholt. Die aktuell genehmigten und errichteten Windenergieanlagen sind erheblich leistungsstärker als die Anlagen, die Mitte der 90er Jahre in Betrieb genommen wurden. So betrug die Leistung der in Niedersachsen im Jahr 1995 betriebenen Windenergieanlagen 320 MW (vgl. die Statistiken unter www.wind-energie.de). Nach dem Entwurf eines Energiekonzepts des Landes Niedersachsen von September 2011 (zu finden auf von der Nds. Staatskanzlei betriebenen Webseite www.erneuerbare-energien-niedersachsen.de) wurden zum Stand 30.06.2011 in Niedersachsen Onshore Windenergieanlagen mit einer Gesamtleistung von 6.797 MW betrieben. Das ergibt eine Steigerung um mehr als den Faktor 20. Orientiert sich die planende Gemeinde an Empfehlungen oder Zielvorgaben, muss sie die technische Entwicklung bei der Leistungsfähigkeit von Windenergieanlagen berücksichtigen. Empfehlungen aus dem Jahr 1995 sind daher nicht mehr geeignet, darüber Auskunft zu geben, wann der Windenergie substantiell Raum eingeräumt wird. Die Zahlen aus dem Jahre 1995 ergäben hochgerechnet sogar einen Wert von mehr als 160 MW.

Aber selbst ein Vergleich mit aktuelleren Zahlen über die Nutzung der Windenergie im Landkreis J. belegt, dass die in den Vorranggebieten mögliche Nennleistung deutlich unterdurchschnittlich ist. Ende 2009 waren im Landkreis J. Windenergieanlagen mit einer Nennleistung zwischen 470 und 480 MW installiert bzw. genehmigt (siehe die Angaben in dem "Standortkonzept Windenergie", a.a.O., sowie der "Analyse des Repoweringpotenzials im Landkreis J. ", einer Studie der DEWI GmbH aus Februar 2010, ebenfalls zu finden auf der Homepage des Landkreises www. J..de). Ausgehend von dem von der Beigeladenen selbst zugrunde gelegten Anteil von 10,4% ergäbe sich eine Nennleistung von ca. 49 MW. Zu berücksichtigen ist dabei noch, dass dieser Wert eher zu niedrig ist, weil es sich um Vergleichszahlen aus dem Jahr 2009 handelt, es aber auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan Ende 2010 ankommt.

Dass die auf den ausgewiesenen Vorrangstandorten mögliche Nennleistung von 32 MW nicht hoch ist, zeigt auch ein Vergleich etwa mit der Region O., die flächenmäßig nur geringfügig größer ist als der Landkreis J. (Landkreis J.: 1.988 qkm; Region O.: 2.291 qkm). Nach dem Raumordnungsprogramm der Region O. aus dem Jahre 2005 ist eine Leistung von 400 MW bis zum Jahre 2020 anzustreben (D.3.5.02 des Raumordnungsprogramms). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Möglichkeiten für eine Verwirklichung von Windenenergie im Landkreis J. erheblich günstiger sind, weil es sich bei der Region O. um einen Ballungsraum handelt (Einwohner im Landkreis J.: ca. 215.000; Einwohner in der Region O.: ca. 1,132 Mio.), der zudem mit dem Flughafen P. und weitläufigen unter Schutz gestellten Gebieten am Q. und am R. große Flächen aufweist, die für die Windenergienutzung von vornherein nicht in Betracht kommen. Die demgegenüber besseren Möglichkeiten für eine Nutzung der Windenergie im Landkreis J. belegen die oben genannten Zahlen über die installierten bzw. genehmigten Windenergieanlagen sowie eine Abbildung in dem Entwurf eines Energiekonzeptes des Landes Niedersachsen (a.a.O., S. 14). Selbst verglichen mit den für die Region O. geltenden Zielvorgaben aber wäre die von der Beigeladenen angestrebte Nennleistung zu gering.

Als weiteren Gesichtspunkt für ihre These, dass der Windenergie substantiell Raum eingeräumt werde, führt die Beigeladene an, auf den geplanten Sondergebieten könne im Jahresdurchschnitt etwa dreimal soviel elektrische Energie erzeugt werden, wie in den Privathaushalten der Samtgemeinde verbraucht werde. Das Verhältnis von Stromerzeugung durch Windenergie und Stromverbrauch durch die Privathaushalte in einer Gemeinde ist als Gesichtspunkt für die Beantwortung der Frage, ob der Windenergie substantiell Raum eingeräumt werde, vollkommen ungeeignet. Die Möglichkeiten für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen werden insbesondere durch Siedlungsgebiete eingeschränkt. Je besiedelter eine Gemeinde ist, desto geringere Möglichkeiten ergeben sich für die Windenergienutzung. Umgekehrt gilt das Gleiche.

Schließlich macht die Beigeladene geltend, die Samtgemeinde werde bereits auf der Ost- und Südseite erheblich von Windparks und Vorrangstandorten benachbarter Gemeinden berührt. Auch dieser Gesichtspunkt rechtfertigt Einschränkungen nicht. Zum einen handelt es sich dabei um das übliche Vorgehen von Gemeinden, Vorrangstandorte möglichst an Gemeindegrenzen auszuweisen, um die Lasten für die eigene Gemeinde zu minimieren. Eine besonders ungünstige Situation für die Verwirklichung von Windenergie wird damit nicht dargelegt. Zum anderen besteht auch für die Beigeladene die Möglichkeit, Vorrangstandorte an der Grenze zu solchen in der Nachbargemeinde ausgewiesenen Vorrangstandorten auszuweisen, die sie mit der Ausweisung von Flächen im Bereich "L. " und "M. " auch genutzt hat.

Dass der Windenergie nicht substantiell Raum eingeräumt wurde, stellt einen Fehler im Abwägungsergebnis dar (vgl. BVerwG, B. vom 15.09.2009, a.a.O., Rn. 8), der nach §§ 214 f. BauGB stets beachtlich ist.

2. Die 13. Änderung des Flächennutzungsplans erweist sich als unwirksam, weil sie unter beachtlichen Abwägungsmängeln leidet (dazu unter a.), die auch nicht gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB a. F. unbeachtlich geworden sind (dazu unter b.)

a. Auch die 13. Flächennutzungsplanänderung erweist sich im Ergebnis als abwägungsfehlerhaft, weil sie ebenfalls der Windenergie nicht substantiell Raum verschafft.

Die Fläche des ausgewiesenen Sondergebietes beträgt ca. 22 ha. Die Beigeladene hat zwar auch bei dieser Planung die Größe der Potentialflächen, die sich nach Abzug der "harten" Tabuzonen ergeben, nicht ermittelt. Aus den oben gemachten Ausführungen ergibt sich aber, dass diese zumindest 1.600 ha groß gewesen sind. Die Beteiligten haben nichts dazu vorgetragen, dass sich hinsichtlich der Flächen, auf denen Windenergieanlagen aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen nicht betrieben werden können, zwischen dem Jahr 1998 und 2010 relevante Veränderungen ergeben haben könnten. Das Verhältnis der Größe der ausgewiesenen Konzentrationsfläche zu der Größe der Potentialflächen, die sich nach Abzug der "harten" Tabuzonen ergeben, ist daher auf jeden Fall kleiner als 1,4%. Dieser Wert entfaltet nach dem oben Gesagten starke Indizwirkung für die Annahme, der Windenergie werde nicht substantiell Raum verschafft. Entgegenstehende Gesichtspunkte, die die von dieser Indizwirkung ausgehende Vermutung widerlegen könnten, sind nicht ersichtlich. In dem Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan ging die Beigeladene davon aus, dass auf der Fläche ca. fünf Anlagen der 1,5 MW-Klasse verwirklicht werden können. Ob diese Annahme realistisch war, was die Klägerin im Hinblick darauf, dass letztlich nur vier Anlagen mit einer Nennleistung von jeweils 660 KW errichtet wurden, bestreitet, erscheint zweifelhaft, kann aber dahinstehen. Mit 7,5 MW läge die Beigeladene sogar noch unter dem Zielwert, den sie selbst als maßgeblich ansieht, nämlich 8,3 MW (10,4% von 80 MW). Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Nutzung der Windenergie zwischen dem Jahr 1995 und der Beschlussfassung über den Flächenutzungsplan im September 1998 bereits deutlich weiter entwickelt hatte, nämlich in Niedersachsen von ca. 320 MW auf mehr als 800 MW (Angaben im "Entwurf eines Energiekonzeptes des Landes Niedersachsen", a.a.O., S. 13).

b. Dieser Fehler im Abwägungsergebnis ist auch gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Flächennutzungsplans maßgeblichen Fassung des BauGB vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141) (BauGB a. F.) beachtlich. Die Klägerin hat den Mangel entgegen der Auffassung der Beigeladenen rechtzeitig gerügt. Die Kammer kann daher offen lassen, ob der Mangel als schwerer Abwägungsmangel auch dann beachtlich wäre, wenn er nicht rechtzeitig gerügt worden wäre (offen gelassen vom BVerwG, B. vom 02.01.2001, 4 BN 13/00, - juris, Rn. 9).

Das an die Beigeladene gerichtete Schreiben der Klägerin vom 14.09.2005 ist jedenfalls in Verbindung mit dem zugleich beim Beklagten gestellten Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides, auf den die Klägerin in dem an die Beigeladene gerichteten Schreiben Bezug nimmt, als Rüge im Sinne von § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB a. F. zu verstehen.

Eine wirksame Rüge liegt vor, wenn der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, dargelegt wird (§ 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB a. F., wobei die Anforderungen identisch sind mit denen nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BauGB n. F.). Dabei reicht es aus, dass ein bestimmter, für die Gültigkeit der Satzung erheblicher Sachverhalt als "wunder Punkt" in seinem Kern so angesprochen wird, dass der Gemeinde eine Prüfung und Entscheidung über daraus zu ziehende Folgerungen ermöglicht wird (VGH Mannheim, Urt. vom 20.05.1998, 3 S 2784/96, - juris, Rn. 20). Der Sinn des Darlegungsgebots besteht darin, der Gemeinde eine Prüfung und gegebenenfalls eine Entscheidung über ihr weiteres Vorgehen zu ermöglichen (BVerwG, B. vom 02.01.2001, a.a.O., Rn. 5). Diese Anstoßfunktion verlangt eine substantiierte und konkretisierte Rüge, an die allerdings keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen. Eine ins Einzelne gehende Darlegung etwa des Abwägungsergebnisses ist nicht angezeigt (vgl. Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 34).

Diesen Anforderungen wird das Schreiben der Klägerin vom 14.09.2005 gerecht. Die Klägerin macht darin geltend, das Potential für die Windenergienutzung in der Samtgemeinde werde durch die Ausweisung der Fläche bei K. in der 13. Änderung des Flächennutzungsplans mit Ausschlusswirkung für die verbleibenden Flächen der Samtgemeinde nicht ausreichend berücksichtigt. Damit macht die Klägerin deutlich, dass ihrer Auffassung nach die 13. Flächennutzungsplanänderung der Windenergie - jedenfalls ohne die Ausweisung der von ihr vorgeschlagenen weiteren Vorrangfläche - nicht substantiell Raum verschafft. Im Hinblick auf Sinn und Zweck des Darlegungsgebotes hat die Klägerin damit alles getan, was nötig ist, um der Gemeinde die vom Bundesverwaltungsgericht angesprochene Prüfung zu ermöglichen.

Die Auslegung dieses Schreibens als Rüge im Sinne von § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB a. F. wird nicht dadurch in Frage stellt, dass die Klägerin in dem vorletzten Absatz ihres Schreibens darauf hinweist, dass Ziel ihres Antrags die raumplanerisch geordnete Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen auf der beantragten Fläche sei und die Errichtung von Einzelanlagen im gesamten Samtgemeindegebiet auf Grund der Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich bei Fehlen eines rechtsgültigen Flächennutzungsplans nicht in ihrem Interesse liege. Zum einen weist die Klägerin deutlich darauf hin, was Rechtsfolge des gerügten Mangels ist, nämlich das "Fehlen eines rechtsgültigen Flächennutzungsplans". Zum anderen ist zu unterscheiden zwischen der Frage, ob ein Mangel geltend gemacht wird, und der Frage, welche Konsequenzen derjenige, der eine Rüge erhebt, aus der aus einem solchen Mangel möglicherweise folgenden Unwirksamkeit des Plans ziehen möchte. Das Gesetz verlangt lediglich die Geltendmachung eines Mangels, auf den Mangel muss also hingewiesen werden. Das ist hier geschehen. Eine Rüge muss nicht mit dem Hinweis verbunden sein, den Plan gegebenenfalls einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen zu wollen.

Auch der Umstand, dass die Klägerin im Betreff ihres Schreibens "Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplans" angegeben hat, spricht nicht gegen eine Auslegung dieses Schreibens als Rüge. Ist die Rüge begründet, erweist sich die 13. Änderung des Flächennutzungsplans wegen eines Mangels im Abwägungsergebnis als unwirksam. Um die Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeizuführen bliebe der Beigeladenen dann nur die Möglichkeit, ein neues Planaufstellungsverfahren mit dem Ziel durchzuführen, den Flächennutzungsplan der Gemeinde zu ändern.

Im Übrigen trifft es - ohne dass es darauf noch ankäme - nicht zu, dass die Klägerin - so die Auffassung der Beigeladenen - offenbar von der Wirksamkeit des Flächenutzungsplans ausging. Sie wies nämlich in dem Schreiben darauf hin, dass sie zeitgleich einen Antrag auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides beim Beklagten gestellt habe. Ein solcher Antrag hatte - da die darin beantragten Windenergieanlagen nicht in dem durch die 13. Flächennutzungsplanänderung ausgewiesenen Vorranggebiet liegen - nur Aussicht auf Erfolg, wenn sich dieser Flächennutzungsplan als unwirksam erweist. Wäre die Klägerin tatsächlich von der Wirksamkeit des Flächennutzungsplans ausgegangen, hätte es nahe gelegen, mit diesem Antrag zu warten, bis der Flächennutzungsplan in ihrem Sinne geändert wurde. Dass dies aber völlig ungewiss sein würde, liegt auf der Hand. Der vorletzte Absatz ist daher nur so zu verstehen, dass die Klägerin nicht beabsichtigte, aus der Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans weitere Konsequenzen zu ziehen, indem Genehmigungsanträge auch für Einzelanlagen im gesamten Samtgemeindegebiet gestellt werden (sog. "S. Verhältnisse").

Am Rande sei angemerkt, dass das Schreiben vom 14.09.2005 auch von der Beigeladenen offenbar zunächst als Rüge verstanden wurde. In ihrem Antwortschreiben vom 27.03.2006 - also nach Ablauf der Rügefrist - teilte die Beigeladene der Klägerin unter anderem mit, sie gehe davon aus, dass der Flächennutzungsplan in seiner jetzigen Fassung wirksam und bei einer gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden sein werde. Eine solche gerichtliche Überprüfung des Flächennutzungsplans auf seine Wirksamkeit setzt eine fristgerechte Rüge voraus. Wäre die Beigeladene davon ausgegangen, dass eine Rüge nicht innerhalb der Frist erhoben worden sei, hätte es nahe gelegen, auf die Unbeachtlichkeit etwaiger Abwägungsmängel zu verweisen.

Ergänzend ist anzumerken, dass nach Auffassung der Kammer die Anforderungen an eine Rüge im Sinne des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB a. F. sowohl im Hinblick auf die Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitig erhobenen Rüge als auch im Hinblick darauf, dass eine solche Rüge "inter omnes" gilt (BVerwG, B. vom 02.01.2001, a.a.O., Rn. 5) nicht überspannt werden dürfen. Weil gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB a. F. auch Mängel des Abwägungsergebnisses nach Ablauf der siebjährigen Rügefrist unbeachtlich werden, wurden gegen diese Regelung im Schrifttum verfassungsrechtliche Bedenken erhoben (vgl. Uechtritz in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 215 Rn. 3). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (B. vom 02.01.2001, a.a.O., Rn. 9) könne zwar nur für besonders schwere Mängel im Abwägungsergebnis "ernsthaft diskutiert" werden, ob sie auch nach rügelosem Ablauf der Sieben-Jahres-Frist beachtlich blieben. Immerhin sieht damit offenbar auch das Bundesverwaltungsgericht in Ausnahmefällen eine verfassungsrechtliche Problematik. Diese ist umso größer, je höher die Anforderungen sind, die an das Vorliegen einer Rüge gestellt werden. Da eine einmal erhobene Rüge allgemein und absolut für jedermann gilt und nach überwiegender Auffassung auch nicht zurückgenommen werden kann (vgl. Uechtritz, a.a.O., Rn. 30), spricht auch aus Gründen der Rechtssicherheit für Dritte manches dafür, die Anforderungen nicht zu überspannen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und 2 VwGO. Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor. Zwar kommt der Frage, ob die Beklagte bei ihrem Planungskonzept eine bestimmte Prüfungsreihenfolge zu beachten hat, grundsätzliche Bedeutung zu. Die Berufung ist gleichwohl nicht zuzulassen, weil sich die Unwirksamkeit der 48. Änderung des Flächennutzungsplans aus mehreren selbständig tragenden Gründen ergibt, von denen zumindest der Frage, ob der Plan abwägungsfehlerhaft ist, weil der Windenergie nicht substantiell Raum eingeräumt wird, grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt. Die rechtlichen Voraussetzungen sind in der Rechtsprechung geklärt. In Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung dazu hat die Kammer die Umstände des Einzelfalls gewürdigt.