LAG Niedersachsen, Urteil vom 18.05.2011 - 17 SaGa 1939/10
Fundstelle
openJur 2012, 51839
  • Rkr:

Hat sich der AG im schuldrechtlichen Teil eines Standort- und Beschäftigungssicherungs-TV zur Vornahme von Investitionen und Schaffung von 220 Arbeitsplätzen in einem neu aufzubauenden Betriebsteil verpflichtet, so hat die tarifschließende Gewerkschaft für die Dauer der Laufzeit des TV einen Anspruch auf Unterlassung einer beabsichtigten Übertragung dieses Betriebsteils auf eine neu gegründete Tochtergesellschaft im Wege des § 613a BGB.

Tenor

Die Berufung der Verfügungsbeklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es in Ziffer 1. des Urteils des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 02.12.2010 - 2 Ga 7/10 - heißt:

Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, es bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren, längstens bis zum 30.09.2012, zu unterlassen, die Funktion des Bereichs/Betriebsteils PP-S Parts A-Stadt auf die M. L. GmbH zu übertragen.

Die Verfügungsbeklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der beabsichtigten Übertragung des Betriebsteils PP-S der Beklagten auf die M. L. GmbH.

Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) ist die für die Automobilindustrie zuständige Industriegewerkschaft, die Verfügungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte), ist Teil des M. Konzerns und Mitglied im V. M. N. e. V. (im Folgenden: VMN). Sie beschäftigt an ihrem Standort in A-Stadt ca. 2.300 Arbeitnehmer. Der Standort A-Stadt der M. Gruppe wurde ursprünglich von zwei Konzernunternehmen betrieben, nämlich von der Beklagten und der N. B. GmbH. Geschäftsgegenstand der Beklagten ist die Montage von schweren LKW und die Herstellung von Komponenten. Die N. B. GmbH entwickelte und fertigte in A-Stadt K. und B.-C.. Durch die Verlagerung von Fertigungsumfängen ins Ausland entstand bei der N. B. GmbH ein Arbeitskräfteüberhang. Unter dem 14.09.2007 wurde "im Zuge der Verhandlungen zu einem Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung am Standort A-Stadt" ein sogenanntes Eckpunktepapier (Anlage zum Protokoll vom 02.12.2010, Bl. 188 d. A.) vereinbart, das durch die Regelungsabrede vom 25.09.2007 (Anlage zum Protokoll vom 02.12.2010, Bl. 189 d. A.) ergänzt wurde. Mit dem Ziel, Entlassungen zu vermeiden und Beschäftigung am Standort A-Stadt zu sichern, unterzeichneten die Klägerin und der VMN sowie die N. B. GmbH und die Beklagte nebst der bei den beiden Unternehmen gebildeten Betriebsräte in Fortentwicklung des "Eckpunktepapiers" vom 14.09.2007 und der Regelungsabrede vom 25.09.2007 am 15.01.2008 einen "Standort- und Beschäftigungssicherungsvertrag" (im Folgenden: STOV). Wegen der Einzelheiten dieses Vertrages, dessen Laufzeit bis zum 30.09.2012 geht, wird im Übrigen auf die Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 20.01.2011 (Bl. 273 d. A.) sowie auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 9 bis 18) Bezug genommen.

Ausweislich der Präambel des STOV ging es seinerzeit darum, zur nachhaltigen Verbesserung der Ertragskraft der N. B. GmbH stufenweise bis zum 30.06.2008 verschiedene Restrukturierungsvorhaben am Standort A-Stadt umzusetzen. Zur Kompensation der infolge des Restrukturierungsvorhabens bei der N. B. GmbH entfallenden Arbeitsplätze wurde in Teil B STOV die Schaffung von Ersatzarbeitsplätzen vereinbart. Dabei ging es zunächst um die Ausweitung des Bereichs L. im Teil B I. In Teil B II STOV heißt es sodann wörtlich:

"Aufbau eines Logistik-Zentrums A-Stadt

M. stärkt die weltweite Service- und Ersatzteilorganisation und wird hierzu in A-Stadt in ein modernes, zukunftsfähiges Logistikzentrum investieren. Eine bereits beauftragte, erfahrene Beratungsgesellschaft wird noch im ersten Quartal 2008 ein Hallen-Layout erarbeitet haben. Dieses bildet die Grundlage für die einzelnen Bauabschnitte. Durch den mehrstufigen Ausbau entstehen am Standort A-Stadt bei der M. N. AG weitere insgesamt 220 Arbeitsplätze (davon jeweils 110 für Gewerbliche und Angestellte).

Aus heutiger Sicht können im Verlaufe des Kalenderjahres 2008 bis zu 80 Gewerbliche und 40 Angestellte auf den neuen Arbeitsplätzen beschäftigt werden. Die weiteren Arbeitsplätze sollen mehrheitlich im Jahr 2009 zur Verfügung stehen.

Einzelheiten zu den für den Aufbau des Logistikzentrums geplanten Investitionen ergeben sich aus Anlage (5). Die tarifliche Arbeitszeit beträgt 36 Stunden, ausgenommen hiervon sind M. und N. Beschäftigte, die bis zum 30.06.2008 in diesen Bereich wechseln. Zusätzlich gilt für alle Beschäftigten die Regelung über Qualifizierungszeiten gemäß Teil D IV."

Teil C des STOV verhält sich im Wesentlichen zu der Bereitschaft der Beklagten und der N. B. GmbH, zur Umsetzung der beschriebenen Betriebsänderung und zur Erreichung der genannten Zielpersonalstände die dort im Einzelnen genannten personellen Maßnahmen zu ergreifen. Weitere Einzelheiten sollten nach C VI. "von den Betriebsparteien ausgearbeitet und unter Berücksichtigung entsprechender Mitbestimmungsrechte vereinbart" werden.

In Teil D I. des STOV heißt es, dass die M. N. "bis zum Jahr 2012 ca. 60 Millionen Euro in den Standort A-Stadt investieren" wird. In Teil D IV. STOV sind Einzelheiten des Beitrags der Belegschaft zur Erreichung erforderlicher Kosteneinsparungen und in Teil D V. der Verzicht auf den Ausspruch betriebsbedingter Beendigungskündigungen bis zum Ende der Laufzeit des STOV vereinbart. In Teil D VI. und VII. heißt es schließlich wörtlich:

" VI. Revisionsklausel

Die Tarifparteien überprüfen jährlich die Einhaltung der wechselseitigen Verpflichtungen. Die I. M. insbesondere die Einhaltung der Investitionszusagen.

VII. Anpassung in unvorhergesehen Fällen

Sobald erkennbar wird, dass die dieser Vereinbarung zugrundeliegenden Annahmen -insbesondere hinsichtlich der Marktentwicklung, der Auslastungssituation sowie der sich daraus ergebenden Beschäftigungsmöglichkeiten am Standort A-Stadt - nicht eintreten, werden die Tarifvertragsparteien auf Antrag einer Betriebspartei unverzüglich Beratungen aufnehmen und die vorstehenden Regelungen der neuen Situation anpassen."

Der V. M. N. e. V. legte mit an die Klägerin gerichtetem Schreiben vom 15.07.2008 - wegen dessen genauen Wortlaut auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 25 d. A.) verwiesen wird - dar, mit dem Verhandlungsergebnis vom 15.01.2008 liege eine wirksame tarifliche Regelung zur Standort- und Beschäftigungssicherung vor.

Im Bereich VAE, welcher danach in die heutigen Bereiche PP-S und SAxS aufgegliedert wurde, wurden in der Folgezeit ca. 200 Arbeitsplätze geschaffen - nach der Einschätzung der Klägerin 180, nach der der Beklagten 220. Die N. B. GmbH wurde am 22.09.2008 mit der Beklagten verschmolzen. Derzeit entsteht mit einem Investitionsvolumen von über 60 Millionen Euro ein neues Lager- und Distributionszentrum. Die Beklagte beabsichtigt bestimmte Dienstleistungen der Ersatzteillogistik, die sie im Betriebsteil PP-S am Standort A-Stadt zusammengefasst hat, im Wege eines Asset Deals auf die M. L. GmbH zu übertragen. Mit Schreiben vom 06.05.2010 teilte die Beklagte dem bei ihr gebildeten Betriebsrat - nach ersten Informationen während der Sitzung des Wirtschaftsausschusses vom 13.04.2010 - insoweit mit, sie wolle den Bereich Ersatzteillogistik zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit gegenüber externen Logistikdienstleistern neu ausrichten und das Geschäftsfeld auch aus Anlass der Integration des ELC N. in W. in eine eigene Gesellschaft mit Sitz in A-Stadt, nämlich die - zwischenzeitlich am 06.09.2010 gegründete und zum Handelsregister angemeldete M. L. GmbH, eine hundertprozentige Tochter der Beklagten, überführen (Anlage zur Klageschrift, Bl. 26 f. d. A.). Mit an die Klägerin gerichtetem, Schreiben vom 13.07.2010 schlug die Beklagte anlässlich der Anfang 2011 beabsichtigten Inbetriebnahme des neuen Distributionszentrums Gespräche über einen Haustarif vor (Anlage zur Klageschrift, Bl. 29 f d. A.). Die hierzu geführten Gespräche, wurden am 11.11.2010 - dem dritten Verhandlungstag - ausgesetzt. Zuvor war mit Blick auf die geplante Betriebsänderung die für einen Interessenausgleich zuständige tarifliche Schlichtungsstelle angerufen worden, welche am 01.11.2010 mit der Feststellung durch den Vorsitzenden, dass die Interessenausgleichsverhandlungen gescheitert seien, beendet wurde.

Das Arbeitsgericht hat auf den am 24.11.2010 eingegangenen Antrag der Klägerin der Beklagten 1. aufgegeben, es bis zum 30.09.2012 zu unterlassen, den abgetrennten bzw. abzutrennenden Betriebsteil PP-S auf die M. L. GmbH zu übertragen, 2. ihr für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von 100.000.- EUR, ersatzweise an den Mitgliedern des Vorstands der Beklagten zu vollziehen, angedroht, den weitergehenden - zweitinstanzlich nicht mehr relevanten Antrag - abgewiesen, die Verfügungsklägerin in 2/5 und die Beklagte in 3/5 der Kosten des Rechtsstreits verurteilt und den Streitwert auf 16.000,-- Euro festgesetzt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Auslegung des STOV ergebe, dass die Regelung in Teil B II., wonach - am Standort A-Stadt bei der M. N. AG weitere insgesamt 220 Arbeitsplätze - entstehen, zugleich beinhalte, dass die im Rahmen des Restrukturierungsvorhabens geschaffenen Arbeitsplätze bei der Beklagten bis zum Ende der Geltungsdauer des STOV am 30.09.2012 gem. Teil D XIII. erhalten blieben. Wegen der Erwägungen im Einzelnen, die das Arbeitsgericht zu seiner Entscheidung haben gelangen lassen, wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses ihr am 08.12.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 27.12.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie mit einem am 20.01.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Die Kammer nimmt auf den Inhalt des Berufungsbegründungsschriftsatzes der Beklagten sowie auf ihren weiteren Schriftsatz vom 29.03.2011 Bezug.

Die Beklagte rügt an dem angegriffenen Urteil insbesondere die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung des STOV. Sie ist der Auffassung, bei dem Teil B II. handele es sich um eine schuldrechtliche Verpflichtung, die nach § 133, 157 BGB auszulegen sei. Die hiernach vorzunehmende Auslegung ergebe nicht den Ausschluss einer Übertragung des Betriebsteils PP-S auf die M. L. GmbH. Bei dem Standort- und Beschäftigungssicherungsvertrag handele es sich um einen Vertrag "sui generis", welcher Elemente eines Interessenausgleichs, eines Sozialplans und eines Tarifvertrags zusammenfasse. Die darin insbesondere im Teil A und im Teil B beschriebenen Maßnahmen seien sämtlich mit Zustimmung der Klägerin bis zum 30.06.2008 umgesetzt worden; insgesamt 220 Beschäftigte seien über die sogenannte Drehscheibe dem Bereich VAE zugeordnet und der Personalaufbau damit abgeschlossen worden. Der Standort und Beschäftigungssicherungsvertrag verpflichte die Beklagte nicht, fortlaufend 220 Arbeitsplätze besetzt zu halten. Es sei ihr unbenommen, den Betriebsteil PP-S zu veräußern. Mit dem Betriebsübergang auf einen neuen Inhaber gingen die Arbeitsverhältnisse auf diesen über, damit sei dem Schutzbedürfnis der betroffenen Arbeitnehmer genügt. Die begehrte Unterlassung greife unverhältnismäßig in ihre unternehmerischen Rechte ein. Für einen derartigen Anspruch biete der Standort- und Beschäftigungssicherungsvertrag keine Grundlage. Sie rügt außerdem die fehlende Passivlegitimation der Beklagten. Diese sei nicht Partei eines etwaigen Tarifvertrages und daher aus dem schuldrechtlichen Teil nicht verpflichtet. Soweit Teile des STOV als Tarifvertrag zu qualifizieren seien, seien die Parteien dieses Tarifvertrages der VMN und die Klägerin. Die Beklagte habe keine Regelungen mit der Klägerin vereinbaren wollen. Dies ergebe sich aus der Gestaltung des Deckblatts und den Regelungen in D VI. STOV, nach der die Einhaltung der wechselseitigen Verpflichtungen von den Tarifparteien überprüft würden, und auch aus Seite 1 des Verhandlungsergebnisses, wo die zusammengehörenden Vertragspartner mit "und" verbunden und die eigenständigen Vertragsparteien mit "sowie" jeweils darunter angeordnet seien.

Die Beklagte beantragt daher,

das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 02.12.2010 - 2 Ga 7/10 - zu ändern und die Anträge insgesamt zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Verfügungsbeklagten bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren längstens bis zum 30.09.2012 durch einstweilige Verfügung untersagt wird, die Funktion des Bereichs PP- S Parts A-Stadt auf die M. L. GmbH zu übertragen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 16.02.2011, auf die die Kammer Bezug nimmt.

Gründe

I.

Die Berufung ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 517, 519, 520 ZPO).

II.

Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat dem Verfügungsantrag der Klägerin - soweit zweitinstanzlich angefallen - zu Recht entsprochen. Die Klägerin kann gemäß Teil B II. STOV von der Beklagten gemäß ihrem im Berufungsverfahren modifizierten Antrag verlangen, dass diese den Betriebsteil PP-S Parts A-Stadt bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren, längstens bis zum 30.09.2012 nicht auf die M. L. GmbH überträgt.

1. Bei dem Standort- und Beschäftigungssicherungsvertrag vom 15.01.2008 handelt es sich um einen Tarifvertrag i. S. d. § 1 TVG.

1.1 Bei mehrseitigen, vom Arbeitgeber und dem zuständigen Arbeitgeberverband sowie Gewerkschaft und Betriebsrat unterzeichneten Vereinbarungen, die das Gesetz nicht kennt, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob diese insgesamt oder teilweise als Tarifvertrag oder als Betriebsvereinbarung zu qualifizieren sind (BAG vom 15.04.2008 - 1 AZR 86/07 - AP Nr. 96 zu § 77 BetrVG 1972). Zur Klärung der Frage, ob eine Vereinbarung die Rechtsqualität eines Tarifvertrags aufweist, sind nicht die vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Regeln für die Auslegung des normativen Teils von Tarifverträgen anzuwenden. Da es sich um die Wahl eines rechtlichen Instruments der Vertragsparteien handelt, sind die Grundsätze der Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB maßgebend (BAG vom 14.04.2004 - 4 AZR 232/03 - AP Nr. 188 zu § 1 TVG Auslegung; BAG vom 15.04.2008 - 9 AZR 159/07 - AP Nr. 38 zu § 1 TVG Altersteilzeit; BAG vom 07.06.2006 - 4 AZR 272/05 - AP Nr. 37 zu § 1 TVG Rn. 25; BAG vom 19.09.2007 - 4 AZR 670/06 - AP Nr. 202 zu § 1 TVG Auslegung). Danach ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien zu erforschen und die Vereinbarung so auszulegen, wie Treu und Glauben es mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern. Aus diesem Grund sind bei der Anwendung dieser Kriterien auf die Frage, ob ein Tarifvertrag vereinbart worden ist, die Besonderheiten der schuldrechtlichen Vereinbarung eines normativ wirkenden Tarifvertrags in Betracht zu ziehen. Tarifverträge im Sinne des § 1 Abs. 1 TVG sind dadurch gekennzeichnet, dass sie für die Parteien der tarifunterworfenen Arbeitsverhältnisse Rechte und Pflichten unmittelbar begründen. Die Einordnung einer Vereinbarung als Tarifnormen enthaltender Tarifvertrag setzt daher voraus, dass beide Parteien mit der Vereinbarung erkennbar tarifliche Rechte und Pflichten der tarifunterworfenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber unmittelbar begründen wollten. Dieser Wille muss im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit hinreichend deutlich und überprüfbar hervortreten. Aussagekräftig ist auch die Bezeichnung der Vereinbarung durch die Parteien (BAG vom 19.09.2007, a.a.O., Rn. 16 m. w. N.). Es ist ein Anzeichen für einen tariflichen Regelungswillen, wenn tariffähige Parteien die Vereinbarung als Tarifvertrag bezeichnen (BAG vom 15.04.2008 - 9 AZR 159/07 - a.a.O., Rn. 21 m. w. N.).

1.2 Die Auslegung des STOV unter Anwendung dieser Kriterien und unter Berücksichtigung der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 06.04.2011 ergibt, dass es sich dabei um einen vollgültigen Tarifvertrag handelt.

Das zeigt sich bei der streitgegenständlichen Vereinbarung bereits in der Bezeichnung auf Seite 1 des Verhandlungsergebnisses, wo es ausdrücklich heißt, dass ein "Standort- und Beschäftigungssicherungstarifvertrag mit den folgenden Inhalten" abgeschlossen wird. Für den Willen, einen Tarifvertrag abzuschließen, spricht schließlich auch das sog. Eckpunktepapier vom 14.09.2007, auf das sich der STOV ausdrücklich bezieht und in dem darauf verwiesen wird, dass es "im Zuge der Verhandlungen zu einem Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung am Standort A-Stadt" vereinbart wurde. Das Eckpunktepapier wurde auch von Vertretern tariffähiger Parteien, nämlich seitens der Verfügungsklägerin durch die zuständige Tarifsekretärin und seitens der Verfügungsbeklagten, die gem. § 2 Abs.1 TVG ebenfalls Tarifpartei sein kann, durch Herrn Dr. K., der auch Mitunterzeichner des Standort- und Beschäftigungssicherungsvertrages vom 15.01.2008 ist, unterzeichnet. Darüber hinaus spricht auch die Tatsache, dass neben Arbeitgeber und Betriebsrat auch die zuständige Gewerkschaft und der zuständige Arbeitgeberverband die Vereinbarung unterzeichnet haben, dafür, dass ein Tarifvertrag gewollt war. Auf einen Tarifvertrag weisen weiter das in Teil D II. STOV aufgenommene Bekenntnis zur Übernahme der der Auszubildenden (gemäß Flächentarif), die im Teil D IV. STOV enthaltenen, den Flächentarif abändernden Regelungen sowie die Ausweitung der flächentariflich geregelten Wochenarbeitszeit auf 36 Wochenstunden für den neuen Logistikbereich in Teil B II. Abs. 3 Satz 2 STOV hin. Mit dem Betriebsrat konnten solche Regelungen in rechtlich zulässiger Form nicht vereinbart werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Vertragsparteien eine rechtlich wirksame Vereinbarung treffen wollten. Darüber hinaus ergibt sich ein tariflicher Regelungswille der Parteien auch daraus, dass im Teil C. STOV diverse Gegenstände gestaltet werden, die regelmäßig den Tarifparteien zur Regelung zugewiesen sind und lediglich Ergänzungen jeweils durch die Betriebsparteien erfolgen sollen (Personaldrehscheibe und Auswahlkriterien, VI. Teil C STOV). Für einen Tarifvertrag im Sinne des § 1 TVG spricht darüber hinaus der Verzicht auf den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen in Teil D V. STOV; auch dies ein typischer Inhalt von Tarifverträgen, zumal mit dem Betriebsrat nach § 102 Abs. 6 BetrVG nur eine Zustimmungsbedürftigkeit bei Kündigungen vereinbart werden kann. Schließlich streitet für eine tarifvertragliche Regelung die Revisionsklausel in Teil D VI. STOV sowie die Anpassungsklausel in Teil D VII. STOV, mit denen den Tarifparteien die Überprüfung der Einhaltung der wechselseitigen Verpflichtungen und die eventuelle Anpassung der Vereinbarung zugewiesen wird. Das auch die Betriebsräte der Beklagten sowie der N. B. GmbH den STOV unterzeichnet haben, ist demgegenüber unschädlich. Die – im Übrigen nur unter Vorbehalt vorgenommene - Mitunterzeichnung durch die Betriebsräte zeigt lediglich, dass diese den STOV mitverantworten sollten, insbesondere hinsichtlich der ihnen zugewiesenen, noch zu regelnden Bereiche.

2. Der STOV ist auch ein formgerecht abgeschlossener Tarifvertrag und als solcher rechtswirksam. Er verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

2.1 Das Schriftformgebot des § 1 Abs. 2 TVG ist eingehalten. Maßgeblich ist insoweit § 126 BGB. Die Vereinbarung vom 15.01.2008 ist von Vertretern der Verfügungsbeklagten sowie von den - regelmäßig die entsprechenden Tarifverträge in N. abschließenden - Vertretern der zuständigen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerkoalitionen unterzeichnet worden. Im Anschluss an das Deckblatt ist auf insgesamt zehn Seiten ein vollständiges inhaltliches Regelwerk aufgeführt, auf das sich die Vereinbarungsparteien als sog. "Verhandlungsstand" verständigt haben und das jeweils von einem Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite paraphiert ist. Damit ist die Schriftform des § 1 Abs. 2 TVG erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist die Zusammenfassung des Vertrags in einer einheitlichen Urkunde nicht erforderlich (vgl. Wiedemann, TVG, 7. Auflage, § 1 Rn. 311ff. (314)).

2.2 Teil B II. STOV enthält - soweit es um die Investitionen in ein zukunftsfähiges Logistikzentrum gemäß Anlage 5 des STOV (Anlage zur Antragsschrift, Bl. 24 d. A.) sowie die Entstehung von insgesamt 220 Arbeitsplätzen durch den mehrstufigen Ausbau dieses Logistikzentrums geht - keine Rechtsnormen im Sinne des § 1 Abs. 1 TVG, sondern eine schuldrechtliche Verpflichtung. Unzweifelhaft handelt es sich bei den fraglichen Bestimmungen nicht um eine Rechtsnorm, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen betrifft. Es liegt aber auch keine Rechtsnorm über betriebliche Fragen vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gestalten betriebliche Normen in Tarifverträgen Regelungsgegenstände, die nur einheitlich gelten können (BAG vom 17.06.1997 - 1 ABR 3/97 - AP Nr. 2 zu § 3 Betriebsnorm). Es handelt sich um Bestimmungen, die die Organisation und Gestaltung des Betriebs, also der Betriebsmittel und der Belegschaft, und die über das Einzelarbeitsverhältnis hinausgehend das betriebliche Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Belegschaft regeln (ErfK-Franzen, 11. Aufl. § 1TVG Rn. 45 ff.; HWK-Henssler, 4. Auflage, § 1 TVG Rn. 51). Die Verpflichtung zur Vornahme von Investitionen und Schaffung von Arbeitsplätzen betrifft aber nicht das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Belegschaft, sie ist diesem vielmehr quasi vorgeschaltet (so Thüsing, NZA 2008, Seite 204). Schuldrechtliche Bestimmungen in Tarifverträgen, in denen Standortzusagen und beschäftigungssichernde Maßnahmen vereinbart werden schaffen keine Rechtsnormen, sondern begründen zunächst ausschließlich Rechte und Pflichten für die Vertragsparteien. Zumindest solche freiwilligen - zeitlich begrenzten - Vereinbarungen sind auch nach Art. 9 Abs. 3 GG unbedenklich zulässig (vgl. m.w.N. zum Meinungsstand Cherdron, Tarifliche Sanierungs- und Sozialplanvereinbarungen, Berlin 2008, Seite 424 ff.; BAG vom 04.04.2001 - 4 AZR 237/00 - AP Nr. 26 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz). Um eine solche freiwillige Vereinbarung handelt es sich im Streitfall.

333. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen unmittelbaren – schuldrechtlichen - Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Betriebsteilübertragung.

3.1 Die Verfügungsbeklagte hat den STOV mit unterzeichnet. Damit handelt es sich bei dem STOV nicht nur um einen firmenbezogenen Verbandstarifvertrag, vielmehr ist die Beklagte als Arbeitgeber selbst Tarifpartei (§ 2 Abs.1 TVG). Auch der Einzelarbeitgeber kann trotz Verbandszugehörigkeit einen (ergänzenden) Firmentarifvertrag abschließen (BAG vom 04.04.2001 - 4 AZR 237/00 - AP Nr. 26 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz, Rn. 43). Dafür, dass die Beklagte selbst Tarifpartei ist, sprechen neben der Mitunterzeichnung sowohl der Wortlaut als auch der Inhalt der schuldrechtlichen Verpflichtung. Im schuldrechtlichen Teil eines Tarifvertrags werden lediglich Rechte und Pflichten der Tarifparteien geregelt. Es bestehen jedoch im Streitfall keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der VMN gegenüber der klagenden Gewerkschaft schuldrechtlich zu Investitionen und zur Schaffung von Arbeitsplätzen bei der Verfügungsbeklagten verpflichten wollte. Darüber hinaus wurde das Eckpunktepapier vom 14.09.2007, auf dem der STOV aufbaut, neben der zuständigen Tarifsekretärin der Klägerin, nicht vom VMN, sondern nur von Herrn Dr. K., der auch Mitunterzeichner des STOV ist, für die Beklagte unterzeichnet. Soweit in dem Schreiben vom 15.06.2008 der VMN gegenüber der Verfügungsklägerin die Vereinbarung des STOV als Tarifvertrag bestätigt hat, ist dies im Zweifel stellvertretend auch für die Verfügungsbeklagte geschehen (§ 164 Abs.1 BGB), jedenfalls durch ihr ausdrückliches Bekenntnis zu dem STOV von ihr genehmigt worden (§ 177 BGB). Da die Tarifbindung der Verfügungsbeklagten mithin auf ihrem eigenen Vertragsschluss und nicht auf Verbandsmacht beruht, kann sie sich den hierdurch begründeten Verpflichtungen nicht mit dem Argument entziehen, sie sei nicht passiv legitimiert. Allein die Gestaltung des Deckblatts und der Seite 1 des Verhandlungsergebnisses sowie die Regelungen des Teils D VI. STOV sprechen jedenfalls nicht gegen die hier vorgenommene Auslegung.

3.2 Die Beklagte kann dem Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht entgegenhalten, sie habe durch die Schaffung von 220 Arbeitsplätze und Tätigung der wesentlichen Investitionen für das neue Logistikzentrum gem. der Anlage 5 STOV, die Vereinbarung erfüllt (§ 362 BGB), ein weitergehender Anspruch, die geschaffenen Arbeitsplätze bei ihr zu belassen, ergebe sich nicht aus dem STOV.

36Auch wenn in dem STOV ein Teilbetriebsübergang bezüglich des aufzubauenden Logistikzentrums bzw. ein Outsourcing der Funktion nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, ergibt die Auslegung des Teils B II. STOV gemäß §§ 133, 157 BGB (zur Auslegung des schuldrechtlichen Teils eines Tarifvertrages vgl. BAG vom 07.06.2006, a.a.O.), dass die Verfügungsbeklagte für die Dauer der Laufzeit der Vereinbarung die zu schaffenden bzw. geschaffenen 220 Arbeitsplätze nicht ausgliedern bzw. auf einen Dritten übertragen darf.

Hierfür spricht zunächst der Wortlaut des Teils B II. STOV. Im Gegensatz zu anderen Regelungen des STOV, in denen lediglich von "M." die Rede ist, heißt es in der fraglichen Bestimmung ausdrücklich, dass "bei der M. N. AG weitere insgesamt 220 Arbeitsplätze" entstehen. Die Vereinbarungsparteien haben insoweit eine eindeutige Festlegung getroffen und gerade nicht auf die Möglichkeit einer Ausgründung oder Entstehung der Arbeitsplätze bei einer - ggf. noch zu gründenden - weiteren Konzerngesellschaft verwiesen. Dies hätte auch dem Sinn der schuldrechtlichen Vereinbarung - wegen der dann verlorengehenden Bindungswirkung - widersprochen, zumal die in Anlage 5 zum Teil B II. konkret bezeichneten Investitionsvorhaben nur von der schuldrechtlich verpflichteten Beklagten erbracht werden können. Zu Recht hat im Übrigen bereits das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung zur Schaffung von Arbeitsplätzen nicht als rein punktueller Vorgang gesehen werden kann. Die Begleitumstände, vor allem die Entstehungsgeschichte der Vereinbarung und die Laufzeitvereinbarung, die bis September 2012 reicht, obwohl die neuen Arbeitsplätze bereits mehrheitlich in 2009 geschaffen sein sollten, sprechen vielmehr dafür, dass die Verpflichtung zur Schaffung von Arbeitsplätzen auch deren Erhaltung bei der Beklagten bis zur Beendigung des Tarifvertrages beinhaltet. Durch die im STOV vereinbarte Schaffung von Arbeitsplätzen in dem neuen Logistikzentrum sollte der mit der Produktionsverlagerung verbundene Abbau von Arbeitsplätzen wenigstens teilweise kompensiert werden. Als Gegenleistung sieht der STOV Abweichungen vom Flächentarif zu Lasten der Beschäftigten vor. Mit dem in Teil D VI. STOV vereinbarten „Beitrag zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit“ konnten aber nur die am Vertragsschluss beteiligten Unternehmen und nicht Drittunternehmen gemeint sein. Die Interessenlage beider Parteien konnte vor diesem Hintergrund nur dahin gehen, sowohl die zu schaffenden Arbeitsplätze als auch die normierten Änderungen des Flächentarifs bis zum Ende der Laufzeit des STOV beizubehalten. Für die hier vorgenommene Auslegung spricht weiter, dass die Vereinbarungsparteien sich gerade nicht nur auf eine individualrechtliche Absicherung bestehender bzw. zu schaffender Arbeitsplätze in Form eines Kündigungsverbots beschränkt, sondern darüber hinaus die Schaffung von Arbeitsplätzen durch ein entsprechendes von der Verfügungsbeklagten gem. Anlage 5 zum STOV zu tätigendes Investitionsvolumen und Aufbau eines Logistikzentrums abgesichert haben. Der Wille der Parteien geht damit nicht nur auf die zeitlich beschränkte Verhinderung von betriebsbedingten Entlassungen, sondern erstreckt sich zukunftsorientiert auf die Schaffung und den Erhalt der Grundlagen für die bei der Verfügungsbeklagten in A-Stadt zu schaffenden Ersatzarbeitsplätze. Die in Teil VI. STOV vorgesehene jährliche Überprüfungsmöglichkeit der Investitionszusagen durch die Verfügungsklägerin, deren Einhaltung ebenfalls nur im Rahmen der tarifvertraglichen Dauerrechtsbeziehung möglich ist, bestätigt diesen Willen der Tarifparteien. Durch einen Betriebsübergang nach § 613 a BGB, wie es der von der Verfügungsbeklagten beabsichtigte Asset Deal darstellt, würde der Verfügungsklägerin aber der Vertragspartner abhanden kommen. Denn über § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB werden nur die normativen Regelungen eines Tarifvertrages Inhalt der Arbeitsverhältnisse, nicht dagegen die schuldrechtlichen Verpflichtungen (ErfK-Preis, 11. Auflage 2011, § 613 a BGB Rn. 118; HWK-Willemsen/Müller-Bonanni, 4. Aufl., § 613 a BGB Rn. 264). Etwas anderes gilt nur in den Fällen der umwandlungsgesetzlichen Verschmelzung (BAG vom 22.06.2001 - 4 AZR 295/00 - AP Nr. 18 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag für den Fall einer Verschmelzung durch Neugründung sowie HWK-Willemsen/Müller-Bonanni, 4. Auflage, § 613 a BGB Rn. 262).

4. Zu Recht hat das Arbeitsgericht schließlich die Voraussetzungen für einen Verfügungsgrund als gegeben erachtet. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen unter Ziffer 3. des angegriffenen Urteils, die sich die Kammer zu Eigen macht, verwiesen werden. Dem kann die Beklagte auch nicht entgegenhalten, bei Abwägung der Vor- und Nachteile des Erlasses der einstweiligen Verfügung für beide Seiten, erscheine diese im Sinne des § 940 ZPO nicht als nötig, zumindest stehe der für den Gläubiger sich ergebende Vorteil außer Verhältnis zum Nachteil des Schuldners. Soweit die Beklagte hier erstinstanzlich vor allem angeführt hat, die Beschäftigten würden durch das Verbot betriebsbedingter Kündigungen, das gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt der Arbeitsverhältnisse werde, ausreichend geschützt, kann sie dies dem sich gerade aus der schuldrechtlichen Vereinbarung ergebenden tarifvertraglichen Erfüllungs-/Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht entgegenhalten. Das individualvertragliche Verbot betriebsbedingter Beendigungskündigungen schützt das Interesse der Klägerin am Erhalt ihres Vertragspartners für die Dauer der Laufzeit der Vereinbarung nicht ausreichend. Auch die demgegenüber von der Beklagten angeführten eigenen Interessen begründen keine Unverhältnismäßigkeit. Der Verfügungsbeklagten ist es nicht verwehrt, die L. GmbH zu betreiben und ggf. durch das Insourcing bestimmter Funktionen erforderlich werdende Neueinstellungen bei dieser Gesellschaft vorzunehmen. Auch kann sie die bei ihr angestellten Arbeitnehmer im Rahmen eines Gemeinschaftsbetriebs mit ihrer neuen Tochtergesellschaft tätig werden lassen. Überwiegende Interessen der Beklagten sind daher nicht ersichtlich. Diese können insbesondere nicht in den angestrebten, für sie günstigeren Lohnbedingungen liegen. Denn wie die Verfügungsbeklagte selbst anführt, würden auch bei einem Teilbetriebsübergang des Logistikzentrums die Entgeltbedingungen des Flächentarifvertrags (zunächst) einzelvertraglich gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB fortgelten.

III.

Als unterliegende Partei hat die Verfügungsbeklagte auch die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

IV.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, § 72 Abs. 4 ArbGG.