LG Koblenz, Urteil vom 22.03.2006 - 12 S 17/06
Fundstelle
openJur 2010, 412
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 2 C 955/05
Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 10.01.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lahnstein wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Für die begehrte einstweilige Verfügung fehlt es bereits an einem Verfügungsanspruch gemäß §§ 935, 940 ZPO.

Auch im Berufungsverfahren haben die Verfügungskläger nicht mit im einstweiligen Verfügungsverfahren zulässigen Beweismitteln nachgewiesen, dass tatsächlich ihr Grundstück oder der sich vor ihrem Grundstück befindliche öffentliche Weg durch die am Haus des Verfügungsbeklagten installierten Video-Kameras überwacht werden oder eine solche Überwachung unmittelbar droht. Vielmehr führte der sachverständige Zeuge ..., der die Anlage des Verfügungsbeklagten vor Ort begutachtet hatte, bei seiner Vernehmung zur Überzeugung der Kammer aus, dass sämtliche am Haus des Verfügungsbeklagten installierten Kameras lediglich das Grundstück des Verfügungsbeklagten wiedergeben, nicht aber den öffentlichen Weg zwischen den Grundstücken der Parteien oder das Grundstück der Verfügungskläger. Dies stimmt auch überein mit den eidesstattlichen Versicherungen des Verfügungsbeklagten vom 22.12.2005 (Bl. 62 der GA) und 07.02.2006 (Bl. 124 f der GA) sowie mit dem bereits erstinstanzlich vorgelegten Übergabeprotokoll der B. Sicherheitssysteme GmbH vom 21.12.2005 (Bl. 61 der GA).

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer auch davon überzeugt, dass die streitbefangenen Video-Kameras fest montiert und insbesondere nicht elektronisch schwenkbar sind. Dies hat der sachverständige Zeuge ... hinsichtlich der seitlich und hinter dem Haus des Verfügungsbeklagten installierten Kameras festgestellt. D.-Kameras, wie sie sich am vorderen Gebäudeteil befinden, könnten zwar nach Angaben des Zeugen ... grundsätzlich elektronisch verstellbar sein; mit seinen eidesstattlichen Versicherungen und der nochmaligen schriftlichen Bestätigung der B. Sicherheitssysteme GmbH vom 22.02.2006 (Bl. 138 der GA) hat der Verfügungsbeklagte mit im Rahmen der einstweiligen Verfügung zulässigen Beweismitteln jedoch glaubhaft gemacht, dass die beiden am vorderen Teil seines Anwesens angebrachten D.-Kameras gerade nicht elektronisch schwenkbar sind.

Die Kammer folgt im Übrigen den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts Lahnstein, dass die verbleibende theoretische Möglichkeit der mechanischen Veränderung der Kameraeinstellung von außen keine allgemeine Persönlichkeitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellt und von den Verfügungsklägern in Abwägung mit dem berechtigten Interesse des Verfügungsbeklagten an einer Überwachung seines Grundstücks, nachdem dort unstreitig zuvor mehrfach Sachbeschädigungen stattgefunden haben, hinzunehmen ist. Das Amtsgericht weist unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Itzehoe (NJW-RR 99, 1395) darauf hin, dass das Recht am eigenen Bild als allgemeines Persönlichkeitsrecht nur vor tatsächlich erfolgten mißbräuchlichen Bildaufzeichnungen schützt, nicht aber vor der Möglichkeit, unzulässige Abbildungen anzufertigen. Dem schließt sich die Kammer an.

Einen sogenannten "Überwachungsdruck", von dem das Landgericht Bonn in seiner Entscheidung vom 16.11.2004 (NJW-RR 2005, 1067 f) ausgeht, vermag die Kammer hier nicht zu erkennen.

Entgegen dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Landgerichts Bonn zugrundelag, wird im hier vorliegenden Fall gerade von keiner Partei behauptet, dass das Verhältnis vor der Installation der Kameras zwischen den Parteien gespannt gewesen wäre. Vielmehr hat der Verfügungsbeklagte zur Überzeugung der Kammer glaubhaft gemacht, dass er keinerlei Interesse an einer Überwachung des öffentlichen Weges beziehungsweise des Grundstücks der Verfügungskläger hat, sondern vielmehr eine Überwachung seines eigenen Grund und Bodens zum Schutz vor unberechtigten Übergriffen auf sein Eigentum beabsichtigt. Dass ein Grundstückseigentümer - insbesondere bei wiederholten Übergriffen - zur Überwachung seines Grundstückes in dieser Art und Weise vorgehen darf, ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt.

Dahinter hat das rein subjektive Beeinträchtigungsempfinden der Verfügungskläger nach Ansicht der Kammer zurückzustehen.

Nach alledem ist die Berufung zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten ergeht nach § 97 ZPO.

Der Streitwert wird auf 2.000,- EUR festgesetzt.