OLG Celle, Beschluss vom 17.03.2008 - 1 Ws 105/08
Fundstelle
openJur 2012, 47112
  • Rkr:

Ein Klageerzwingungsantrag wegen vorsätzlicher Körperverletzung durch "Mobbing" genügt nicht den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO, wenn er lediglich angibt, dass der Verletzte über längere Zeit von den Beschuldigten "systematisch angefeindet, schikaniert und diskriminiert" worden sei. Vielmehr müssen die das "Mobbing" ausmachenden fortgesetzten, auf einander aufbauenden und ineinander übergreifenden, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienenden Verhaltensweisen im Einzelnen konkret dargelegt werden.

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Der Antragsteller wirft den Beschuldigten zu 1) bis 3) vor, sie hätten zu seinem Nachteil gemeinschaftlich eine Körperverletzung im Amt durch „Mobbing“ begangen, indem sie ihn im Rahmen des gemeinsamen Dienstes im Polizeikommissariat M. spätestens seit Januar 2005 systematisch angefeindet, schikaniert und diskriminiert und dadurch bei ihm eine psychische Erkrankung bis hin zur Dienstunfähigkeit verursacht hätten. Der Beschuldigte zu 4) habe sich nach § 357 StGB strafbar gemacht, indem er als Vorgesetzter der Beschuldigten zu 1) bis 3) deren Verhalten wissentlich geduldet habe.

Die Staatsanwaltschaft H. hat das Verfahren am 30. November 2007 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat der Generalstaatsanwalt mit Bescheid vom 11. Januar 2008, welcher dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 23. Januar 2008 zugestellt worden ist, als unbegründet zurückgewiesen. Am 25. Februar 2008 hat der Anzeigeerstatter Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, weil das Vorbringen nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt.

Nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO muss der Antrag die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Erforderlich ist dazu eine aus sich selbst heraus verständliche, in sich geschlossene Darstellung des Sachverhalts und der Beweismittel. Diese muss so umfassend und vollständig sein, dass sie es dem Oberlandesgericht ermöglicht, allein aufgrund ihres Inhalts ohne Bezugnahmen und Verweisungen auf Anlagen, auf die Ermittlungsakten oder Beiakten eine Schlüssigkeitsprüfung dahin vorzunehmen, ob nach dem Vorbringen des Anzeigeerstatters ein für die Erhebung der öffentlichen Klage hinreichender Tatverdacht in Betracht kommt (vgl. nur Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl. § 172 Rn. 27 m. w. N.). Das ist hier nicht der Fall.

5Der Antragsteller wirft den Beschuldigten zu 1) bis 3) eine Körperverletzung im Amt durch „Mobbing“ und dem Beschuldigten zu 4) die wissentliche Duldung dieser Straftat vor. Der Tatbestand der Körperverletzung setzt eine körperliche Misshandlung oder eine Gesundheitsschädigung voraus. Für beide Alternativen sind körperliche Beeinträchtigungen - entweder durch die Tathandlung selbst oder als Erfolg der Tathandlung - erforderlich. Eine Einwirkung, die lediglich das seelische Wohlbefinden berührt, fällt grundsätzlich nicht darunter. Anders liegt es jedoch, wenn durch die psychischen Belastungen auch körperliche Beeinträchtigungen hervorgerufen werden. Es ist anerkannt, dass dies etwa durch dauernde Belastungen wie Lärm oder „Telefonterror“ erfolgen kann (vgl. Fischer, StGB, 55. Aufl., § 223 Rdnr. 6 c m. w. N.). Auch das Aufbauen einer psychisch zermürbenden Atmosphäre der Feindseligkeit (“Mobbing“) kann unter diesem Gesichtspunkt als Tathandlung in Betracht kommen (vgl. Fischer a. a. O.). Allerdings ist „Mobbing“ keine eigenständige tatbestandsmäßige Handlung, sondern eine aus dem anglo-amerikanischen Rechtsraum stammende Umschreibung für „fortgesetzte, auf einander aufbauende und ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen“ (vgl. BGH NJW 2002, 3172; OLG Stuttgart VersR 2004, 786; LAG Bremen NZA-RR 2003, 234; jew. m. w. N.). Dementsprechend müssen, um „Mobbing“ feststellen zu können, die einzelnen Verhaltensweisen nach Zeit, Ort, beteiligten Personen und sonstigen Umständen konkret dargelegt und unter Bewies gestellt werden (vgl. LAG Berlin NZA-RR 2003, 232 m. w. N.). Denn nur so kann die erforderliche Abgrenzung zu den im Dienstbetrieb im allgemeinen üblichen oder rechtlich erlaubten und deshalb hinzunehmenden Verhaltensweisen getroffen werden (OLG Stuttgart a. a. O.).

An dieser konkreten Darlegung fehlt es hier. Der Antrag gibt lediglich an, dass der Anzeigeerstatter von den Beschuldigten zu 1) bis 3) systematisch angefeindet, schikaniert und diskriminiert worden sei. Dies habe sich unter anderem dadurch ausgedrückt, dass sie es abgelehnt hätten, mit ihm gemeinsame polizeiliche Einsätze durchzuführen. Sie hätten ihn außerdem verhöhnt und so getan, als sei der Anzeigeerstatter überhaupt nicht im Raum. Dies sei über nahezu acht Monate so gegangen. Diese Angaben versetzen den Senat nicht in die Lage, die hier gebotene Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen. Denn einzelne, voneinander abgrenzbare Lebenssachverhalte, die jeweils für sich in einer öffentlichen Klage umschrieben und im Rahmen einer Beweisaufnahme aufgeklärt werden könnten, sind nicht geschildert worden. Der einzige, etwas konkreter beschriebene Vorgang betrifft die dienstliche Beurteilung vom 22. Oktober 2005. Dieser singuläre Vorfall würde aber selbst dann, wenn festgestellt werden könnte, dass die Beurteilung unsachlich ist und der Schikane oder Diskriminierung diente, für sich nicht ausreichen, um systematische und fortgesetzte Verhaltensweisen darzulegen.

Der Antrag war deshalb als unzulässig zu verwerfen.

III.

Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).