OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.11.2009 - 11 W 41/09
Fundstelle
openJur 2009, 1377
  • Rkr:
Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 17.06.2009 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.05.2009 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt 10.000,-- €.

Der Streitwert für das Verfahren vor dem Landgericht wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist ein Tonträgerhersteller, die Antragsgegnerin ein Accessprovider, der seinen Kunden u.a. den Zugang zum Internet vermittelt.

Die Antragstellerin ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte der ausübenden Künstler und der Tonträgerhersteller an den auf dem Albumtonträger „...“ enthaltenen Aufnahmen der Künstlerin „A“ für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Die Antragstellerin hat eine Vielzahl dynamischer IP-Adressen ermittelt, unter denen das Album „...“ zu bestimmten Zeitpunkten in sog. Peer-to-Peer- Netzwerken online zum Download angeboten wurde. Darunter befinden sich auch IP-Adressen, welche die Antragsgegnerin ihren Kunden zugeteilt hatte.

Die Antragstellerin beabsichtigt zur Ermittlung der jeweiligen Verletzer von der Antragsgegnerin in dem nach § 101 Abs. 2, Abs. 9 UrhG vorgesehenem Verfahren Auskunft darüber erhalten, welchen Anschlussinhabern die IP-Adressen jeweils während der zeitlich erfassten Verletzungshandlungen zugeordnet waren.

Die Antragsgegnerin hält die für die Erteilung solcher Bestandsdaten der Verbindungen erforderlichen Verkehrsdaten nicht vor, sondern löscht diese unmittelbar bei Beendigung einer Verbindung.

Die Antragstellerin forderte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 6.5.2009 dazu auf, die für die Auskünfte erforderlichen Verkehrsdaten solcher Verbindungen, bezüglich derer die IP-Adressen der Antragsgegnerin während einer laufenden Verletzungssession von der Antragstellerin mitgeteilt werden, bis zum Abschluss eines Auskunftsverfahrens zu speichern. Mit Schreiben vom 8.5.2009 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit, dass derzeit über die IP-Adresse ... das Album „...“ widerrechtlich verfügbar gemacht werde, und verlangte von der Antragsgegnerin, die zur Beauskunftung notwendigen Daten unverzüglich zu speichern.

Die Antragsgegnerin lehnte derartige Speicherungen im Rahmen eines am 12.5.2009 mit der Antragstellerin geführten Telefonats ab.

Die Antragstellerin hat daraufhin beantragt,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu vollziehen an ihrem Vorstand, zu untersagen,

bestimmte von der Antragstellerin mitgeteilte Verkehrsdaten (namentlich IP-Adressen und Verbindungszeitpunkte), deren Verwendung es der Antragsgegnerin ermöglichen, die Bestandsdaten (namentlich Name und Anschrift sowie dazugehörige Datensätze wie beispielsweise Kundennummer, Benutzernummer oder Login-Kennung) bestimmter Kunden festzustellen,

zu löschen,

bevor entweder die Antragsgegnerin der Antragstellerin Auskunft erteilt hat über Namen und Anschriften derjenigen ihrer Kunden, denen die mitgeteilten IP-Adressen zu den mitgeteilten Verbindungszeitpunkten zugewiesen waren oder ein diesbezüglicher Auskunftsantrag gem. § 101 Abs. 9 UrhG rechtskräftig abgewiesen worden ist,

wenn die Antragsgegnerin von der Antragstellerin vor Löschung der bestimmten Verkehrsdaten (namentlich IP-Adressen und Verbindungszeitpunkte) davon in Kenntnis gesetzt worden ist, dass über die Internetanschlüsse, denen die mitgeteilten IP-Adressen zu den mitgeteilten Verbindungszeitpunkten zugewiesen waren, das Tonträgeralbum „...“ der Künstlerin „...“ widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht wird (§ 19a UrhG), und die Antragstellerin bezüglich der bestimmten Verkehrsdaten (namentlich IP-Adressen und Verbindungszeitpunkte) Auskunftsanträge gem. § 101 Abs. 9 UrhG stellt.

hilfsweise,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu vollziehen an ihrem Vorstand, zu untersagen,

bestimmte von der Antragstellerin mitgeteilte Verkehrsdaten (namentlich IP-Adressen und Verbindungszeitpunkte) deren Verwendung es der Antragsgegnerin ermöglichen, die Bestandsdaten (namentlich Name und Anschrift sowie dazugehörige Datensätze wie beispielsweise Kundennummer, Benutzernummer oder Login-Kennung) bestimmter Kunden festzustellen,

zu löschen,

bevor entweder die Antragsgegnerin der Antragstellerin Auskunft erteilt hat über Namen und Anschriften derjenigen ihrer Kunden, denen die mitgeteilten IP-Adressen zu den mitgeteilten Verbindungszeitpunkten zugewiesen waren oder ein diesbezüglicher Auskunftsantrag gem. § 101 Abs. 9 UrhG rechtskräftig abgewiesen worden ist,

wenn die Antragstellerin die Antragsgegnerin vor Löschung der bestimmten Verkehrsdaten (namentlich IP-Adressen und Verbindungszeitpunkte) davon in Kenntnis setzt, dass über die Internetanschlüsse, denen die mitgeteilten IP-Adressen zu den mitgeteilten Verbindungszeitpunkten zugewiesen waren, das Tonträgeralbum „...“ der Künstlerin „A“ über ein Filesharingsystem widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht wird (§ 19a UrhG), die Antragstellerin durch Übersendung eines Ermittlungsberichts die tatsächlichen Umstände der Rechtsverletzung dokumentiert und die Antragstellerin bezüglich der bestimmten Verkehrsdaten (namentlich IP-Adressen und Verbindungszeitpunkte) Gestattungsanträge gem. § 101 Abs. 9 UrhG stellt.

Mit am 3.6.2009 zugestelltem Beschluss vom 27.5.2009 - auf den Bezug genommen wird - hat das Landgericht den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs, dessen Sicherung die einstweilige Verfügung dienen solle, könnten derzeit nicht festgestellt werden, da es um künftige Verletzungsfälle gehe.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der am 17.06.2009 eingegangenen sofortigen Beschwerde vom selben Tag, mit der sie ihr Antragsziel weiterverfolgt. Sie meint, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergebe sich daraus, dass die Antragsgegnerin bereits in der Vergangenheit Verkehrsdaten ihrer Kunden (IP-Adressen und Verbindungszeitpunkte) gelöscht habe, obwohl sie von der Antragstellerin darüber in Kenntnis gesetzt war, dass über die Internetanschlüsse, denen die mitgeteilten IP-Adressen zu den mitgeteilten Verbindungszeitpunkten zugewiesen waren, das Tonträgeralbum „...“ der Künstlerin „A“ über ein Filesharingsystem widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht worden sei.

Mit weiterem Schriftsatz vom 17.6.2009 hat die Antragstellerin Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts erhoben. Sie meint, angemessen sei ein Streitwert von 10.000,00 €.

Das Landgericht hat durch Beschluss vom 9.7.2009 der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Verfügungsantrags nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 15.7.2009 Stellung genommen und beantragt, den Antrag und den Hilfsantrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Sie meint, die Anträge seien nicht hinreichend bestimmt, der Antrag auf Unterlassung der Löschung gehe ins Leere, da sie die Daten außerhalb der Vorratsdatenspeicherung schon nicht speichere und folglich für eine Löschung kein Raum sei. Die Voraussetzungen für eine auf Speicherung gerichtete Leistungsverfügung lägen nicht vor. Die Antragstellerin habe die IP-Adressen rechtswidrig, nämlich entgegen dem Datenschutzrecht, erlangt. Es fehle auch eine Rechtsgrundlage für den Unterlassungsanspruch. Zudem sei eine dauerhafte Datenspeicherungsanordnung datenschutzwidrig. Schließlich sei die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs unzumutbar.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 4.9.2009 u.a. vorgetragen, jedenfalls für den Zeitraum der Internetverbindung erfolge eine Speicherung der Verbindungsdaten.

Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Verfahrensbeteiligten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihren Verfügungsantrag weiterverfolgt, ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 569 ZPO).

Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn es fehlt jedenfalls an einem Verfügungsanspruch.

Die Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin nicht verlangen, dass sie immer dann die Löschung bestimmter Verbindungsdaten bei Beendigung einer Internetverbindung unterlässt, wenn ihr die Antragstellerin vor dem Ende der Internetverbindung durch Übersendung eines Ermittlungsberichts tatsächliche Umstände mitgeteilt hat, wonach über die Internetanschlüsse, denen die IP-Adressen zugewiesen waren, das Tonträgeralbum „...“ der Künstlerin „A“ über ein Filesharingsystem widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht wird (Speicherung auf Zuruf).

Für einen solchen Anspruch fehlt die Rechtsgrundlage.

§ 101 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 9 UrhG begründet keinen Anspruch auf Speicherung von Verkehrsdaten auf Zuruf. Die Vorschrift regelt einen Auskunftsanspruch, nicht jedoch einen Anspruch auf eine den Anspruch erst ermöglichende Speicherung. Die verfassungsrechtliche Privilegierung nach § 101 Abs. 10 UrhG gilt nur für den Auskunftsanspruch.

Ein Anspruch auf Speicherung von Verkehrsdaten auf Zuruf kann auch nicht auf eine analoge Anwendung des § 101 UrhG gestützt werden, mit der Begründung, anderenfalls liefe der Auskunftsanspruch leer. Dem Gesetzgeber war nämlich bekannt, dass die zur Auskunft erforderlichen Informationen fehlen könnten, denn der Bundesrat hatte im Zusammenhang mit der Einführung der Vorratsdatenspeicherung darauf hingewiesen und sich für eine Berücksichtigung urheberrechtlicher Belange auch in § 113b TKG ausgesprochen (vgl. BR-Dr 798/1/07).

Zudem ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers die richterliche Gestattung der Auskunft über Verkehrsdaten Voraussetzung für den Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers gegenüber dem Internet-Provider (vgl. BT-Drucks 16/5048, S. 63; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8.12.2008, 20 W 130/08, K&R 2009, 122; Senat, Beschluss vom 12.5.2009 – Az.: 11 W 21/09). Vor Anordnung der Gestattung ist dabei zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs vorliegen. Abzuwägen ist, ob der Antragsteller Inhaber eines geistigen Schutzrechts ist, ob eine Verletzung dieses Rechts angenommen werden kann und ob die Schwere der Rechtsverletzung den Grundrechtseingriff rechtfertigt (vgl. BT-Drucks 16/5048, S. 36). Ohne die richterliche Gestattung der Auskunft über Verkehrsdaten ist der Internet-Provider zu einer Auskunft nicht verpflichtet. Erst die Gestattung bewirkt, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr sanktionslos die Daten löschen darf, da sie sich in diesem Fall nach §§ 280 Abs. 1, 281 BGB i.V.m. § 101 Abs. 2 UrhG schadensersatzpflichtig machen würde (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2008, 6 Wx 2/08, MMR 2008, 820; Senat, Beschluss vom 12.5.2009 – Az.: 11 W 21/09; Maaßen, MMR 2009, 511, 515 ). Eine Verpflichtung des Internet-Providers, auf Vorrat Daten zu speichern, ohne dass bereits eine Auskunftsverpflichtung feststeht, lässt sich der gesetzlichen Regelung dagegen nicht entnehmen (ebenso Schulze zur Wiesche, Anm. zu LG Hamburg, Urteil vom 11.3.2009 - 308 O 75/09, MMR 2009, 570, 574). Schon deshalb kann entgegen der Ansicht der Antragstellerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch nicht damit begründet werden, dass die Antragsgegnerin in der Vergangenheit trotz eines Zurufs der Antragstellerin die maßgeblichen Daten nicht gespeichert hatte.

Davon abgesehen wären selbst in der Vergangenheit erfolgte Rechtsverletzungen keine Grundlage für die von der Antragstellerin begehrte Regelung für eine ungewisse Zahl zukünftiger Fälle noch ungewisser Art. Denn dadurch würde allein durch den Zuruf der Antragstellerin eine Speicherungsverpflichtung begründet, ohne dass eine vorherige gerichtliche Prüfung des konkreten Einzelfalles im Gestattungsverfahren erfolgt wäre (ebenso Schulze zur Wiesche, Anm. zu LG Hamburg, Urteil vom 11.3.2009 - 308 O 75/09, MMR 2009, 570, 574).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 3 ZPO. Er entspricht auf der Grundlage der Angaben der Antragstellerin im Schriftsatz vom 17.6.2009, denen die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten ist, der Hälfte des mit 20 % des Hauptanspruchs bewerteten zu sichernden Auskunftsanspruchs.

Die Festsetzung des Streitwerts für die erste Instanz war entsprechend abzuändern. Insoweit macht der Senat von seiner Befugnis gemäß § 63 Abs. 3 GKG Gebrauch. Die Streitwertbeschwerde der Antragstellerin ist damit gegenstandslos.