Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.11.2003 - 2 MN 334/03
Fundstelle
openJur 2012, 40634
  • Rkr:

Erfährt eine Verordnungsbestimmung in einer Änderungsverordnung lediglich eine materiell nicht ins Gewicht fallende Änderung, durch die der Antragsteller eines Normenkontrollverfahrens nicht in eigenen Rechten beschwert wird, so wird durch die Änderungsverordnung die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht erneut in Lauf gesetzt.

Gründe

I.Mit Eingang vom 24. Juli 2003 hat der Antragsteller, der seit ca. 10 Jahren als Privatdozent und seit dem Jahre 1997 als außerplanmäßiger Professor und Facharzt für Radiologie (Schwerpunkt Neuroradiologie) an der B. tätig ist und dem Senat der Hochschule als stimmberechtigtes Mitglied angehört, einen Normenkontrollantrag – 2 KN 289/03 - nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gestellt und beantragt, die Verordnung des Antragsgegners zur Neuregelung von Aufgaben und Organisation im Bereich der Humanmedizin (HumanmedVO) vom 16. Oktober 1998 (Nds.GVBl. S. 670) in der Fassung vom 14. August 2001 (Nds.GVBl. S. 596) und vom 13. Januar 2003 (Nds.GVBl. S. 12) für nichtig zu erklären, hilfsweise, die §§ 2 Abs. 5 Satz 1, 4 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 HumanmedVO in der Fassung vom 14. August 2001 (Nds.GVBl. S. 596) und vom 13. Januar 2003 (Nds.GVBl. S. 12) für nichtig zu erklären. Darüber hinaus hat der Antragsteller am 17. September 2003 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO gestellt, mit dem er begehrt, § 2 HumanmedVO bis zur Entscheidung des Senats über den Normenkontrollantrag vom 24. Juli 2003 – 2 KN 289/03 – außer Vollzug zu setzen.

Mit der sog. Experimentierklausel des § 125 a des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (i. d. F. d. Bek. v. 24.3.1998, Nds.GVBl. S. 300 – NHG a. F. -) wurde der Antragsgegner ermächtigt, nach Anhörung der Hochschulen durch eine Verordnung die Organisation und die Aufgaben im Bereich der Humanmedizin in Niedersachsen abweichend von der in den §§ 82ff. NHG a. F. vorgesehenen Organisation der niedersächsischen Hochschulen zu regeln, um neue Entscheidungs- und Leitungsstrukturen für Forschung, Lehre und Krankenversorgung sowie ihr Zusammenwirken zu erproben. In der daraufhin von dem Antragsgegner nach § 125 a NHG a. F. erlassenen Verordnung zur Neuregelung von Aufgaben und Organisation im Bereich der Humanmedizin vom 16. Oktober 1998 (Nds.GVBl. S. 670) ist u. a. bestimmt worden, dass diese Verordnung für die C. und alle medizinischen Zentren und Abteilungen der Universität D. einschließlich der zugeordneten Betriebseinheiten, Verwaltungen sowie den Pflegedienst (Bereich Humanmedizin) gilt (§ 1 HumanmedVO) und dass die C. sowie der Bereich der Humanmedizin der Universität D. durch einen dreiköpfigen Vorstand geleitet wird; des Weiteren ist für die durch den Antragsgegner auf fünf Jahre zu bestellenden Vorstandsmitglieder eine Findungskommission vorgesehen, deren Zusammensetzung sich aus einer der Verordnung beigegebenen Anlage ergibt (§ 2 HumanmedVO). Die Verordnung vom 16. Oktober 1998 ist unter Geltung des § 125 a NHG a. F. durch Verordnungen vom 19. Juli 1999 (Nds.GVBl. S. 162) und vom 14. August 2001 (Nds.GVBl. S. 596) geändert worden. Nach Inkrafttreten des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Hochschulreform in Niedersachsen (v. 24.6.2002, Nds.GVBl. S. 286 – NHG n. F. -) zum 1. Oktober 2002 (Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hochschulreform in Niedersachsen), welches in § 46 NHG n. F. erneut für den Bereich der Humanmedizin eine Verordnungsermächtigung vorsieht, ist von dem Antragsgegner – gestützt auf § 46 Abs. 2 NHG n. F. – die "Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Neuregelung von Aufgaben und Organisation im Bereich der Humanmedizin" vom 13. Januar 2003 (Nds.GVBl. S. 12) erlassen worden, die zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist (Art. 2 der Verordnung v. 13.1.2003) und mit der die §§ 1, 2, 6 Abs. 2 Nr. 2 lit. a, 7 der bisherigen Verordnung geändert worden sind (Art. 1 der Verordnung v. 13.1.2003).

Zur Begründung seines Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend:

Wie er bereits in seinem Vorbringen im Hauptsacheverfahren – 2 KN 289/03 – dargelegt habe, sei die Humanmedizinverordnung aus dem Jahre 1998 (in der Fassung vom 14.8.2001 und 13.1.2003) unwirksam, weil sie auf einer verfassungswidrigen Ermächtigungsgrundlage beruhe. Denn die Ermächtigungsgrundlage des § 46 Abs. 2 NHG n. F. sei wegen Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verfassungswidrig und damit unwirksam; im Übrigen verstießen die Bestimmungen des § 2 Abs. 5 Sätze 1 und 2 HumanmedVO sowie des § 4 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 HumanmedVO zusätzlich gegen höherrangiges Recht in Gestalt des in Art. 5 Abs. 3 GG enthaltenen Freiheitsrechts der Wissenschaftsfreiheit. Insbesondere für § 2 HumanmedVO gelte, dass diese Norm in unzulässiger Weise gegen höherrangiges Recht verstoße, weil in § 2 Abs. 1 HumanmedVO bestimmt werde, dass in Abweichung von § 37 NHG n. F. die Hochschule nicht durch ein Präsidium, sondern durch einen Vorstand geleitet werde, auch sehe § 2 Abs. 5 HumanmedVO zur Vorbereitung der Bestellung der drei Vorstandsmitglieder die Schaffung einer nach den Vorgaben der Verordnung zusammengesetzten Findungskommission vor, womit ebenfalls von den Regelungen des Niedersächsischen Hochschulgesetzes, und zwar den §§ 38, 39 NHG n. F., abgewichen werde, die eine andere Zusammensetzung der Findungskommission statuierten. Während nämlich nach den §§ 38, 39 NHG n. F. die Ernennung eines Präsidenten und eines Vizepräsidenten auf Vorschlag des Senats der Hochschule erfolge, würden nach § 2 Abs. 5 HumanmedVO die maßgeblichen Weichen durch die Findungskommission gestellt, auch sei zu beachten, dass in der Findungskommission für den Vizepräsidenten (für das Ressort Krankenversorgung) in Abweichung von den Regelungen der §§ 38, 39 NHG n. F. nach § 6 HumanmedVO die Klinikkonferenz mit allen Mitgliedern in der Findungskommission stimmberechtigt vertreten sei. Diese von den Regelungen des Niedersächsischen Hochschulgesetzes abweichenden Bestimmungen der Humanmedizinverordnung könnten dazu führen, dass es zu der Bestellung eines Vorstandsmitglieds der B. komme, die bei Besetzung einer Findungskommission nach den gesetzlichen Regelungen nicht erfolgt wäre. Hierdurch werde er als Mitglied des Senats der E. auch in eigenen Rechten verletzt, und zwar in seinen aus der Organmitgliedschaft folgenden Rechten. Diese Rechtslage und der Umstand, dass zum 1. April 2004 die Wiederbesetzung der Stelle des Präsidenten und des Vizepräsidenten (für das Ressort Krankenversorgung) bei der Medizinischen Hochschule Hannover anstehe, wofür Findungskommissionen gebildet würden, stelle angesichts der besonderen Bedeutung des Vorstandes für die Leitung der Hochschule einen wichtigen Grund i. S. des § 47 Abs. 6 VwGO dar, der es rechtfertige, im Weg des Erlasses einer einstweiligen Anordnung den § 2 HumanmedVO vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Schließlich wahre sein in der Hauptsache gestellter Antrag auch die 2-Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Humanmedizinverordnung sei seit ihrem Inkrafttreten befristet gewesen (§ 8 HumanmedVO). Letztmalig sei die Frist mit der Änderungsverordnung vom 14. August 2001, die im September 2001 verkündet worden sei, bis zum 31. Juli 2007 verlängert worden. Damit habe der Verordnungsgeber einen neuen "Anwendungsbefehl" für die komplette Verordnung gegeben, so dass die Verordnung insgesamt Gegenstand des im Juli 2003 von ihm gestellten Normenkontrollantrages sein könne.

Der Antragsteller beantragt,

§ 2 Humanmedizinverordnung (v. 16.10.1998, zuletzt geändert durch Verordnung v. 13.1.2003) bis zu der Entscheidung über den Normenkontrollantrag in dem Verfahren 2 KN 289/03 außer Vollzug zu setzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er erwidert:

Der Antragsteller könne schon nicht geltend machen, in eigenen Rechten durch die Humanmedizinverordnung verletzt zu sein. Die §§ 2 bis 7 HumanmedVO regelten die normativen Rahmenbedingungen für die Arbeit des Vorstandes, die Aufgaben und die Zusammensetzung von Klinikkonferenzen und Krankenhausbetriebsleitung sowie die Aufsicht des Ministeriums – des Antragsgegners – über den Vorstand. Hierbei handele es sich ausschließlich um organisatorische Regelungen, die auf die freie wissenschaftliche Betätigung der Hochschulangehörigen nicht einwirkten. Auch nach der Sonderregelung in § 4 Abs. 2 Nr. 1 HumanmedVO zum Verhältnis zwischen Hochschulsenat und Vorstand stünden nur dem Senat lediglich in seiner Gesamtheit als Organ der Hochschule Aufgaben und Befugnisse zu; der Senat könnte aber eine Verletzung seiner Wahrnehmungskompetenzen allenfalls selbst und nicht durch den Antragsteller geltend machen. Im Übrigen würden sich dann, wenn nach dem Antrag des Antragstellers die Bestimmung des § 2 HumanmedVO außer Vollzug gesetzt würde, nicht absehbare negative Auswirkungen auf die Betriebsführung der B. als Krankenhaus in der Region F. ergeben, ohne dass dies der Rechtsstellung des Antragstellers dienen würde. Sollte nämlich § 2 HumanmedVO außer Vollzug gesetzt werden, so würde der Vorstand der Hochschule seiner rechtlichen Grundlagen und seiner Handlungsfähigkeit beraubt.

Hiervon abgesehen sei zu berücksichtigen, dass der Normenkontrollantrag im Verfahren 2 KN 289/03 nach Ablauf der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt und damit unzulässig sei. Der Antragsteller mache Rechtsverletzungen geltend, die in Regelungen begründet sein sollen, die ausschließlich in der im Jahre 1998 erlassenen Humanmedizinverordnung enthalten seien. Zwar sei die Verordnung danach mehrmals novelliert worden, durch die Novellierungen seien aber keine Regelungen geschaffen worden, die eine eigenständige Beschwer des Antragstellers begründet hätten. So habe die Änderungsverordnung vom August 2001 den ausschließlichen Zweck gehabt, an der Universität D. die Bildung eines Körperschaftsvermögens nach § 134 NHG a. F. zu ermöglichen, die Änderungsverordnung vom Januar dieses Jahres habe lediglich die Anwendbarkeit der Humanmedizinverordnung auf die C. beschränkt.

Zur weiteren Sachdarstellung und zur Darstellung des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der Aussetzungsantrag hat keinen Erfolg.

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Da sich der Wortlaut des § 47 Abs. 6 VwGO an die Bestimmung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anlehnt (s. § 32 Abs. 1 BVerfGG), sind die vom Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze auch bei der Anwendung des § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen (von Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Kunze/von Albedyll, VwGO, 1999, RdNr. 131 zu § 47). Danach ist bei der Prüfung, ob eine einstweilige Anordnung auf Aussetzung einer – wie hier bei der Humanmedizinverordnung – bereits in Kraft gesetzten Norm geboten ist, ein besonders strenger Maßstab anzulegen (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO,13. Aufl. 2003, RdNr. 152 zu § 47). Bei der Entscheidung nach § 47 Abs. 6 VwGO haben die Gründe, welche der Antragsteller für die Nichtigkeit der angegriffenen Norm(en) im Hauptsacheverfahren anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Erfolgsaussichten des Antrages in der Hauptsache lassen sich bereits im einstweiligen Anordnungsverfahren übersehen. Ist dies nicht der Fall, so sind die Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber erfolglos bliebe (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 8.5.2003 – 7 MN 92/03 -; VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 18.12.2000 – 1 S 1763/00 -, NVwZ 2001, 827; s. auch BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 1.7.2003 – 1 BvQ 23/03 -, NVwZ-RR 2003, 705).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller § 2 der Verordnung des Antragsgegners zur Neuregelung von Aufgaben und Organisation im Bereich der Humanmedizin (HumanmedVO) vom 16. Oktober 1998 (Nds.GVBl. S. 670), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Januar 2003 (Nds.GVBl. S. 12), außer Vollzug gesetzt wissen will, der Erfolg zu versagen; denn nach dem Kenntnisstand dieses Eilverfahrens ist für den Senat schon in diesem einstweiligen Anordnungsverfahren erkennbar, dass der Normenkontrollantrag (2 KN 289/03) – zumindest soweit er den in diesem Eilverfahren nur interessierenden § 2 HumanmedVO betrifft – wegen Versäumung der 2-jährigen Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig abzulehnen sein wird. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Der Antragsteller hat innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die mit der Bekanntgabe der angefochtenen Norm in Gang gesetzt wird, die zum 1. August 1998 in Kraft getretene und ursprünglich nach der Vorgabe des § 125 a Abs. 1 Satz 3 NHG a. F. auf sechs Jahre, d. h. bis zum 31. Juli 2004, befristet gewesene (s. § 8 HumanmedVO) Humanmedizinverordnung vom 16. Oktober 1998, die am 29. Oktober 1998 bekannt gegeben worden ist, nicht mit einem Normenkontrollantrag angegriffen. Dies ist ebenfalls nicht hinsichtlich der am 23. Juli 1999 bekannt gegebenen und zum 1. August 1999 in Kraft getretenen ersten Änderungsverordnung ("Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Neuregelung von Aufgaben und Organisation im Bereich der Humanmedizin") vom 19. Juli 1999 (Nds.GVBl. S. 162) geschehen, mit der lediglich aufgrund der Ermächtigung des § 125 a Abs. 1 Satz 4 NHG a. F. das Außerkrafttreten der Humanmedizinverordnung nach § 8 der Verordnung um weitere 14 Monate auf den Ablauf des 30. September 2005 hinausgeschoben worden ist. Der von dem Antragsteller erstmals am 24. Juli 2003 gestellte Normenkontrollantrag kann sich, soweit es um die Wahrung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geht, damit nur auf die "Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Neuregelung von Aufgaben und Organisation im Bereich der Humanmedizin" vom 14. August 2001 (Nds.GVBl. S. 596) – am 13. September 2001 bekannt gegeben und am 14. September 2001 in Kraft getreten - und die "Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Neuregelung von Aufgaben und Organisation im Bereich der Humanmedizin" vom 13. Januar 2003 (Nds.GVBl. S. 12) – am 17. Januar 2001 bekannt gegeben und am 1. Januar 2003 in Kraft getreten - beziehen. Die mit den Verordnungen vom 14. August 2001 und 13. Januar 2003 vorgenommenen Änderungen der Humanmedizinverordnung haben sich aber in Bezug auf den in diesem Eilverfahren nur interessierenden § 2 HumanmedVO – nur diese Norm soll nach dem Begehren des Antragstellers bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt werden – nur unwesentlich oder überhaupt nicht auf die Rechte des Antragstellers ausgewirkt, weshalb entgegen der Ansicht des Antragstellers durch diese Änderungsverordnungen die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht erneut in Lauf gesetzt worden ist, der Antragsteller die Bestimmung des § 2 HumanmedVO mit seinem erst im Juli 2003 gestellten Antrag also nicht mehr mit Erfolg in einem Normenkontrollverfahren angreifen kann.

Durch die Änderungsverordnung vom 13. Januar 2003 sind lediglich die Absätze 1 und 2 des § 2 HumanmedVO geändert worden. Hierbei ist in Absatz 1 im Hinblick auf die bereits in § 1 HumanmedVO vorgenommene Einschränkung des Geltungsbereichs der Verordnung – die Verordnung erfasst nunmehr nur noch die C., nicht aber mehr den Bereich Humanmedizin der Universität D. - eine Klarstellung vorgenommen worden. Des Weiteren ist der nach wie vor amtierende Vorstand mit dem Klammerzusatz "Präsidium" zusätzlich bezeichnet worden. In Absatz 2 sind zum einem die sich ebenfalls aus dem nunmehr (s. o.) eingeschränkten Geltungsbereich der Verordnung ergebenden sprachlichen Anpassungen vorgenommen sowie zum anderen die bisherigen Bezeichnungen der Vorstandsmitglieder "Rektorin/Rektor" in "Präsidentin/Präsident" geändert bzw. um den Titel "Vizepräsidentin/Vizepräsident" erweitert worden. Außerdem ist in der Einleitung der Änderungsverordnung vom 13. Januar 2003 dem Zitiergebot des Art. 43 Abs. 2 Satz 1 Nds. Verf. entsprochen und § 46 Abs. 2 NHG n. F. als Ermächtigungsgrundlage benannt worden. Diese Änderungen des § 2 HumanmedVO haben sich aber auf die Rechtsstellung des Antragstellers allenfalls in unwesentlicher, die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht berührender Weise ausgewirkt. Denn mit den bezeichneten Änderungen des § 2 HumanmedVO ist das materielle Gewicht dieser Bestimmung (zu Lasten des Antragstellers) nicht geändert worden, so dass durch die Änderungen die Zwei-Jahres-Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO mangels Beschwer (vgl. BayVGH, Urt. v. 2.10.2001 – 23 N 01.723 -, BayVBl. 2002, 531) für den Antragsteller nicht erneut in Lauf gesetzt worden ist (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urt. v. 27.6.2002 – 1 D 24/01.NE -, LKV 2003, 89(90f.); BVerfG, Beschl. v. 7.2.1961 – 2 BvR 23/61 -, BVerfGE 12, 139(141f.); Beschl. v. 5.5.1964 – 1 BvR 365/60 -, BVerfGE 17, 364(369); Urt. v. 24.3.1981 – 1 BvR 1516/78 u. a. -, BVerfGE 56, 363(380); HessStGH, Beschl. v. 29.1.1993 – P.St. 1158 e. V. -, NVwZ-RR 1993, 654(656); VGH Bad.-Württ, Urt. v. 17.10.2002 – 1 S 2114/99 -, DVBl. 2003, 416). Die bereits seit dem Jahre 1998 geltende, vom Antragsteller als verfassungswidrig angesehene Regelung des § 2 HumanmedVO, wonach der Bereich der Humanmedizin an der B. in Abweichung von der in den §§ 82ff. NHG a. F. bzw. §§ 36ff. NHG n. F. vorgesehenen Organstruktur durch einen dreiköpfigen Vorstand geleitet wird, dem durch die Humanmedizinverordnung ein bestimmter Aufgabenkatalog (s. § 4 HumanmmedVO) zugewiesen ist, hat nämlich durch die Verordnung vom 13. Januar 2003 keine für den Antragsteller ins Gewicht fallenden (materiellen) Änderungen erfahren. Denn die bloße Änderung bei den Titeln der Vorstandmitglieder und die zusätzliche Bezeichnung des Vorstandes als Präsidium konnte sich ersichtlich auf die Rechtsstellung des Antragstellers als Lehrender an der B. und als Mitglied des Senats dieser Hochschule nicht auswirken. Dies gilt erst recht, soweit durch die Änderungsverordnung der Bereich Humanmedizin der Universität D. aus dem Anwendungsbereich der Humanmedizinverordnung entlassen worden ist; denn der Antragsteller ist Mitglied der B. und nicht Mitglied der Universität D..

Auch durch die Änderungsverordnung vom 14. August 2001 ist die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht erneut in Lauf gesetzt worden. Der Regelungsgehalt dieser Änderungsverordnung erschöpft sich nämlich zum einen in der Schaffung eines Körperschaftsvermögens nach § 134 Abs. 2 NHG a. F. für die Universität D., wodurch der Antragsteller in eigenen Rechten nicht berührt werden konnte (s. o.), zum anderen darin, in § 8 Abs. 1 HumanmedVO das (bisherige) Datum 30. September 2005 durch das Datum 31. März 2007 zu ersetzen. Wenn der Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend macht, durch die Änderungsverordnung vom 14. August 2001 sei nicht nur die Geltungsdauer der Humanmedizinverordnung verlängert worden, vielmehr habe "der Verordnungsgeber einen neuen ‚Anwendungsbefehl’ für die komplette Verordnung gegeben, so dass sie insgesamt Gegenstand des Normenkontrollantrages" habe werden können, so kann dem nicht gefolgt werden.

Durch Art. 1 Nr.2 der Änderungsverordnung vom 14. August 2001 ist aufgrund der Ermächtigung des § 125 a Abs. 1 Satz 4 NHG a. F. lediglich die Geltungsdauer der zum 1. August.1998 in Kraft getretenen Verordnung vom 16. Oktober 1998 um eine weitere Zeitspanne, und zwar um weitere 1 ½ Jahre, hinausgeschoben worden. Denn es ist nicht etwa bestimmt worden, dass die Verordnung erneut ab dem 15. August 2001 mit einer Geltungsdauer bis zum 31. März 2007 in Kraft treten sollte. Vielmehr ist lediglich das bisherige (schon durch die Verordnung vom 19. Juli 1999 abgeänderte) Datum des Außerkrafttretens der Verordnung in ihrem § 8 von 20. September 2005 in 31. März 2007 abgeändert worden. Die Verordnung vom 16. Oktober 1998 ist von dem Verordnungsgeber auch nicht etwa neu erlassen worden, dies ist weder durch die Verordnung vom 13. Januar 2003 noch durch die Verordnung vom 14. August 2001 geschehen. Vielmehr hat der Verordnungsgeber jeweils nur punktuell Änderungen am Verordnungstext vorgenommen. Schließlich sprechen auch die (gleichlautenden) Überschriften der Änderungsverordnungen vom 14. August 2001 und 13. Januar 2003 dafür, dass jeweils nur eine punktuelle Änderung der bereits erlassenen Humanmedizinverordnung vorgenommen, nicht aber die Verordnung in ihrer Gesamtheit neu erlassen werden sollte; denn es ist jeweils nur von einer "Verordnung zur Änderung" der bisherigen Verordnung die Rede. Damit erschöpft sich die Änderung in Art. 1 Nr. 2 der Verordnung vom 14. August 2001 darin, die ohnehin bereits durch die Änderungsverordnung vom 19. Juli 1999 veränderte Gültigkeitsdauer der Humanmedizinverordnung (30. September 2005) um weitere 1 ½ Jahre auf den 31. März 2007 hinauszuschieben. Der Antragsteller kann daher nur insoweit durch die Änderungsverordnung vom 14. August 2001 beschwert sein, als die Humanmedizinverordnung für eine zusätzliche Zeitspanne, d. h. vom 1. April 2005 bis 31. März 2007, weiterhin Gültigkeit haben soll. Dies wirkt sich aber zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt nicht wesentlich auf seine Rechtsstellung aus, mag der Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO auch auf Rechtsverletzungen gestützt werden können, die sich durch die Anwendung der angegriffenen Norm erst in absehbarer Zeit ergeben können (§ 47 Abs. 2 Satz 1, 2. Altn. VwGO). Insoweit kann nämlich angesichts der sich erst in 2 ½ Jahren überhaupt auswirkenden Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Humanmedizinverordnung von einer Beeinträchtigung der Rechte des Antragstellers in naher Zukunft (vgl. Schenke, aaO, RdNr. 60) nicht gesprochen werden, zumal es durchaus möglich erscheint, dass die derzeit noch gültige Humanmedizinverordnung wie das Niedersächsische Hochschulgesetz vom 24. Juni 2002 alsbald novelliert und durch eine grundlegend veränderte Verordnung ersetzt wird.

Es kann in diesem Verfahren offen bleiben, ob die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO als echte Ausschlussfrist angesehen werden muss (dafür mit gewichtigen Argumenten: Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: Januar 2003, RdNr. 251 e zu § 47; s. auch Schenke, aaO, RdNr. 83 u. J. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, RdNr. 74 zu § 47) oder ob sie als gesetzliche Frist i. S. des § 60 VwGO verstanden werden kann, gegen deren Versäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO gewährt werden kann (in diesem Sinne wohl BVerwG, Beschl. v. 22.6.1999 – BVerwG 4 BN 20.99 -, DVBl. 1999, 487 = Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 135, S. 19, aber ohne nähere Begründung). Denn selbst wenn man die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO als gesetzliche Frist im o. g. S. verstehen wollte, käme hier eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist nicht in Betracht, weil Wiedereinsetzungsgründe weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.

Lediglich ergänzend merkt der Senat noch an, dass auch bei einem fristgemäß gestellten Normenkontrollantrag (und der Bejahung einer Verletzung von eigenen Rechten des Antragstellers) Überwiegendes dafür gesprochen hätte, im Rahmen der dann gebotenen Folgenabwägung angesichts der der Allgemeinheit durch den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung entstehenden Nachteile eine Aussetzung des Vollzugs des § 2 HumanmedVO nicht auszusprechen. Bei der Folgenabwägung hätte der Senat nämlich in Rechnung stellen müssen, dass die für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, d. h. für die Aussetzung des Vollzugs des § 2 HumanmedVO sprechenden Gründe angesichts des im Rahmen des § 47 Abs. 6 VwGO anzulegenden strengen Maßstabes so schwer hätten wiegen müssen, dass der Erlass der Anordnung unabweisbar hätte erscheinen müssen (HessVGH, Beschl. v. 8.9.2000 – 11 NG 2500/00 -, NVwZ 2000, 1438f. m. w. Nachw.; OVG NW, Beschl. v. 30.5.1996 – 10 a B 1073/96 NE -, NVwZ 1997, 923). Hierbei hätte aber vordringlich die Funktionsfähigkeit der B., insbesondere der Umstand berücksichtigt werden müssen, dass die Hochschule im Bereich der Humanmedizin seit fast fünf Jahren in wichtigen Gebieten durch einen dreiköpfigen Vorstand geleitet wird, für den im Falle der Suspendierung des § 2 HumanmedVO zunächst ein Präsidium hätte gebildet werden müssen. Den hiermit verbundenen Problemen, die sich negativ auf die Funktionsfähigkeit der Hochschule ausgewirkt hätten, hätte aber bei der Folgenabwägung zu Gunsten der Allgemeinheit erhebliches Gewicht beigemessen werden müssen, zumal die von dem Antragsteller ausschließlich für sich reklamierte Wissenschaftsfreiheit auch zu Gunsten der Hochschule und ihrer Funktionsfähigkeit in die Folgenabwägung hätte eingestellt werden müssen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1.7.2003, aaO, S. 706)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die weitere Nebenentscheidung über den Streitwert auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14, 20 Abs. 3 GKG (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.5.2000 – BVerwG 6 CN 2.99 – u. OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.1.1984 – 14 OVG C 1/82 -, KostRsp., 4. Aufl. 1991, § 13 GKG Nr. 104), wobei der Senat nach seiner Festsetzungspraxis in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des Wertes eines Hauptsacheverfahrens festsetzt, wenn – wie hier – durch die Eilentscheidung die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen wird.

Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO/§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht anfechtbar.