LG Berlin, Urteil vom 04.09.2008 - 27 O 632/08
Fundstelle
openJur 2009, 1005
  • Rkr:
Tenor

1. Die einstweilige Verfügung vom 17. Juni 2008 wird bestätigt.

2. Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Tatbestand

Der Antragsteller macht einen Unterlassungsanspruch wegen der Veröffentlichung seines Bildnisses im einstweiligen Rechtsschutz geltend.

Der Antragsgegner ist Fotograf und fertigte am 11. Juni 2008 das verfahrensgegenständliche Bildnis, das in der Ausgabe der "..." vom 12. Juni 2008 auf S. 14 unter der Überschrift "Du solltest diesmal deine Gegner ernst nehmen" erschien. Wegen der Einzelheiten der Aufmachung wird auf die zu den Akten gereichte Kopie (Anlage Ast 1, Bl. 8 d. A.) verwiesen.

Am 11. Juni 2008 erschien der Antragsteller zur Hauptverhandlung im Amtsgericht Tiergarten, um dort als Zeuge in einem Strafverfahren gegen vier Personen auszusagen, die ihn mittels Stangen an den Extremitäten schwer verletzt haben sollen. Die Angeklagten hatten den Antragsteller gewarnt, sich an die Polizei zu wenden und ihn während seines Aufenthaltes im Krankenhaus nach der Tat fotografiert und diese Fotos in Umlauf gebracht.

Fotografen, die im Amtsgericht Tiergarten zu fotografieren wünschen, wird dies üblicherweise gestattet, wenn auch mit der Auflage, dass dies nur im Gerichtssaal, in diesen hinein und in den Wartebereich sowie in dem Bereich vor dem Sitzungssaal nur mit Zustimmung der/des und in Abstimmung mit der /dem die Sitzungspolizei (§ 176 GVG) ausübenden Gerichtsvorsitzenden zulässig ist und im Übrigen Fotos gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Fotografierten unzulässig sind.

Der Antragsteller hat die einstweilige Verfügung vom 17. Juni 2008 erwirkt, mit der dem Antragsgegner unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden ist, das Bildnis wie in der "..." vom 12. Juni 2008 unter der Überschrift "Du solltest diesmal deine Gegner ernst nehmen", S. 14 geschehen, über den Antragsteller zu verbreiten.

Gegen diese einstweilige Verfügung richtet sich der Widerspruch des Antragsgegners.

Er macht geltend, er habe der Redaktion der “...” das verfahrensgegenständliche Foto mit dem ausdrücklichen Hinweis “Person pixeln!!!” zur Verfügung gestellt. Die Bildnisveröffentlichung sei auch deshalb zulässig, weil vom Antragsteller zahlreiche Fotos im Internet zu sehen seien. Die Tat, auf die sich das Strafverfahren beziehe, habe erhebliches Aufsehen erregt, zumal der Antragsteller als Boxpromoter eine bekannte Persönlichkeit sei. Das Bildnis sei mit Zustimmung der Gerichtsvorsitzenden gemacht worden.

Für die Art und Weise der Verbreitung in der “...” sei er nicht verantwortlich.

Der Antragsgegner beantragt,

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen, weil sie zu Recht ergangen ist (§§ 935, 936 ZPO).

Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner hinsichtlich seines Bildnisses aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. 1004 Abs. 1 Satz 2 analog BGB, 22 f. KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu, weil die Fertigung und die Veröffentlichung des verfahrensgegenständlichen Bildnisses rechtswidrig war.

Nach § 22 Satz 1 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder zur Schau gestellt werden. An einer solchen fehlt es.

Im Fall der Veröffentlichung des Bildnisses eines Verurteilten in einem spektakulären Strafverfahren, bei dem es um einen geplanten Anschlag auf den irakischen Ministerpräsidenten gegangen war und der Vorsitzende Richter angeordnet hatte, dass Fotos der Angeklagten im Sitzungssaal im Vorfeld der Verhandlung nur gemacht werden dürfen, wenn die Gesichter nicht erkennbar sind und sich die dortige Verfügungsbeklagte nicht daran gehalten hatte, hieß es im Urteil der Kammer vom 26. August 2008 (27.O.779/08):

”Es kann dahingestellt bleiben, ob grundsätzlich eine Einwilligung in die Veröffentlichung des Bildnisses vorliegend entbehrlich war, weil es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handelte, da durch die Abbildung jedenfalls berechtigte Interessen des Abgebildeten gemäß § 23 Abs. 2 KUG verletzt wurden.

Die Pflicht von Personen der Zeitgeschichte, eine Abbildung ohne Einwilligung hinzunehmen, endet jedenfalls dort, wo ein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit an der Veröffentlichung nicht anzuerkennen ist (BGH NJW 1997, 1152). Davon ist im vorliegenden Fall nach Abwägung des Publikumsinteresses mit den berechtigten Interessen des Antragstellers (§ 23 Abs. 2 KUG) schon deshalb auszugehen, weil er sich als Angeklagter wegen der Erscheinungspflicht vor Gericht in einer Zwangslage befand und darauf vertrauen durfte, dass sich die Journalisten an die durch die anwaltliche Versicherung von Rechtsanwalt ... glaubhaft gemachte sitzungspolizeiliche Verfügung des Vorsitzenden des 5. Strafsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart, die Gesichter der Angeklagten durch geeignete Maßnahmen wie pixeln unkenntlich zu machen, halten würden (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 21. Juli 2000, 9 W 4523/00).

Zwar handelte es sich vorliegend um ein spektakuläres Strafverfahren, über das an sich nach der Verurteilung des Antragstellers ohne weiteres auch im Bild hätte berichtet werden dürfen. Filmaufnahmen während einer Verhandlung sind zwar gemäß § 169 GVG grundsätzlich verboten, schutzwürdige Belange rechtfertigen auch Fotografierverbote (vl. Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 169 GVG Rdz. 16), Bildaufnahmen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2008 977) aber in bestimmten Fällen zum Schutz der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zuzulassen, wobei durch sitzungspolizeiliche Anordnungen des Vorsitzenden gemäß § 176 GVG Beschränkungen vorgesehen werden können. Das Bundesverfassungsgericht hat Beschränkungen zum Schutz des zur Anwesenheit verpflichteten Angeklagten ausdrücklich zugelassen, z. B. durch Anonymisierung der Bildaufnahmen. Die sitzungspolizeiliche Verfügung hält sich in dem vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Rahmen. Es besteht zur Sicherung der Strafrechtspflege ein öffentliches Interesse daran, dass sich die Presse an derartige sitzungspolizeiliche Verfügungen hält. Dieses öffentliche Interesse streitet auch für das berechtigte Interesse des Angeklagten, dass Bildnisse nur im Rahmen der sitzungspolizeilichen Anordnung gefertigt oder veröffentlicht werden, da er auf die Einhaltung derartiger Anordnungen vertrauen darf. Es geht nicht an, dass die Presse unter Anerkennung der sitzungspolizeilichen Verfügung Zugang zur Hauptverhandlung erlangt und dort filmt oder fotografiert, um sich hinterher unter Berufung auf das überwiegende öffentliche Informationsinteresse daran nicht mehr gehalten zu sehen.

Eine Bildberichterstattung über die Urteilsverkündung war der Antragsgegnerin auch keineswegs verwehrt; sie hätte lediglich das Gesicht des Antragstellers unkenntlich machen müssen.”

Die obigen Grundsätze geltend vorliegend erst recht. Der hiesige Antragsteller, der noch nicht einmal Angeklagter oder Verurteilter, sondern das Opfer war, durfte im Hinblick auf die Anordnung des Amtsgerichtspräsidenten darauf vertrauen, dass sich die im Haus befindlichen Fotografen an die Anordnung halten. Dass es der Antragsgegner nicht tat, ist daher nicht lediglich eine Verletzung des Hausrechts des Amtsgerichtspräsidenten, sondern schlägt zugleich auf die persönlichkeitsrechtlichen Interessen des Antragstellers durch, der eben im Vertrauen seine persönlichkeitsrechtlichen Dispositionen traf und sich z. B. nicht mit einer Maske oder eine Zeitung vor sein Gesicht haltend im Gerichtsgebäude bewegte.

Dass es, wie der Antragsgegner behauptet, eine Erlaubnis der Vorsitzenden gegeben hätte, wonach es dem Antragsgegner im Bereich vor dem Gerichtssaal erlaubt gewesen wäre zu fotografieren, ist bestritten worden. Irgendwelche Glaubhaftmachungsmittel hat der Antragsgegner insofern nicht beigebracht, so dass, da hinsichtlich einer etwaigen Erlaubnis der Antragsgegner, der sich hierauf beruft, die Glaubhaftmachungslast trägt, davon auszugehen ist, dass dem Antragsgegner nicht erlaubt war, entsprechende Fotos vor dem Gerichtssaal zu machen.

Es kann daher vorliegend unerörtert bleiben, ob eine solche Erlaubnis sich auf die Reichweite des Bildnisschutzes auswirken könnte; jedenfalls im umgekehrten Fall einer nicht vorhandenen Erlaubnis durch den die Sitzungspolizei ausübenden Vorsitzenden und einer Auflage des Hausrechtsinhabers, dass grundsätzlich nicht ohne Einwilligung des Fotografierten Bildnisse gefertigt werden dürfen, darf derjenige, der als Zeuge geladen ist, darauf vertrauen ist, dass die Anordnungen des Hausrechtsinhabers eingehalten werden.

Dadurch wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass für Bildnisse von Verbrechensopfern grundsätzlich keine Abbildungsfreiheit nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG besteht, weil gerade Opfer von Straftaten des besonderen Schutzes der Rechtsordnung bedürfen (vgl. Prinz/Peters, Medienrecht, Rdz. 854).

Da schon die Anfertigung des Fotos rechtswidrig war, braucht auch nicht erörtert zu werden, ob die Aufforderung an die Redaktion der “...”, das Bild zu pixeln, ernst gemeint und ausreichend war.

Es kommt auch nicht darauf an, ob vom Antragsteller andere Fotos im Internet angesehen werden können, weil diese in einem ganz anderen Kontext stehen und es dem Antragsteller doch offenbar gerade darum ging, nicht als Opfer einer Straftat abgebildet zu werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

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