Niedersächsisches OVG, Urteil vom 17.10.2001 - 4 L 3963/00
Fundstelle
openJur 2012, 37364
  • Rkr:

Ein Behinderter, der auf Kosten der Sozialhilfe in einem Wohnheim betreut wird und von der Arbeitsverwaltung für die Tätigkeit im Arbeitstrainingsbereich einer Werkstatt für Behinderte ein Übergangsgeld erhält, muss mit dem Übergangsgeld zu den Kosten seiner vollstationären Betreuung beitragen. Ihm ist ein angemessener Teil des Übergangsgeldes (im entschiedenen Fall: 5 % = etwa 60,-- DM monatlich) zu belassen, um ihm Anreiz zu bieten, an der Arbeitstrainingsmaßnahme weiter teilzunehmen und später in den Produktionsbereich der Werkstatt zu wechseln.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das seine Klage gegen die Erhebung eines Kostenbeitrags durch die Beklagte im wesentlichen abgewiesen wurde.

Der Kläger leidet unter einer psychischen Erkrankung. Er gehört zum Personenkreis des § 39 BSHG. Seit dem 28. Juni 1996 wird er in der Wohnanlage H. des C.-Werkes L. e. V. stationär betreut. In der Zeit vom 1. August 1996 bis 31. Januar 1997 besuchte er den Arbeitstrainingsbereich der Werkstatt für Behinderte des C.-Werkes in L.. In dieser Zeit erhielt der Kläger von dem zuständigen Arbeitsamt ein tägliches Übergangsgeld in Höhe von 40,42 DM.

In der Zeit ab dem 1. Februar 1997 war der Kläger im Arbeitsbereich (Produktionsbereich) der Werkstatt für Behinderte tätig.

Mit Bescheid vom 3. Juli 1997 bewilligte die Beklagte dem Kläger Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten seiner Betreuung in der vorgenannten Wohnanlage für die Zeit vom 28. Juni 1996 bis 30. Juni 1998. Die Beklagte setzte den sogenannten Barbetrag gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 BSHG, also den dem Kläger zur persönlichen Verfügung zu belassenden Geldbetrag, auf 159,30 DM ab dem 1. Juli 1996 und auf 161,70 DM ab dem 1. Juli 1997 fest. Neben dem Grundbetrag bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. August 1996 bis 31. Januar 1997 einen sogenannten Erhöhungsbetrag gemäß § 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG von 61,48 DM. Außerdem forderte die Beklagte den Kläger dazu auf, das ihm während der Zeit vom 1. August 1996 bis 31. Januar 1997 gewährte Übergangsgeld in Höhe von monatlich 1.229,57 DM zur teilweisen Deckung der Sozialhilfekosten einzusetzen. Insgesamt sei von dem Kläger ein Betrag in Höhe von 7.377,42 DM zu zahlen, wovon der nach § 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG zu gewährende Erhöhungsbetrag von monatlich 61,48 DM in Abzug zu bringen sei, so dass der Kläger einen Betrag in Höhe von 7.088,54 DM zu leisten habe.

Hiergegen legte der Kläger durch einen Bevollmächtigten am 31. Juli 1997 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, die Erhebung des Kostenbeitrags sei rechtswidrig, weil die Maßnahme im Arbeitstrainingsbereich vom Arbeitsamt, nicht aber aus Mitteln der Sozialhilfe, finanziert worden sei. Jedenfalls müsse ihm eine angemessene Entlohnung verbleiben. Außerdem habe er einiges von dem Übergangsgeld in gutem Glauben bereits ausgegeben.

Das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben setzte den zu fordernden Kostenbeitrag mit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 1998 auf 7.008,54 DM fest und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Zur Begründung führte die Widerspruchsbehörde aus: Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid sei § 43 Abs. 1 i. V. m. § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG. Danach solle in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden von Personen, die auf voraussichtlich längere Zeit der Pflege in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung bedürften, solange sie nicht einen anderen überwiegend unterhalten würden. Im vorliegenden Fall liege das Einkommen des Klägers unter der Einkommensgrenze der §§ 79 ff. BSHG. Die Hilfegewährung in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung sei auch für längere Zeit erforderlich. Da das Übergangsgeld nicht als Arbeitseinkommen, sondern als anderes Einkommen zu werten sei, sei dem Kläger ein Einkommensfreibetrag nach § 85 Abs. 2 BSHG nicht zu gewähren. Da der Kläger zu den Kosten seiner Betreuung beitrage, habe er für die Zeit vom 1. August 1996 bis 31. Januar 1997 einen Anspruch auf einen Zusatzbarbetrag gemäß § 21 Abs. 3 BSHG in Höhe von 61,48 DM. Nach Abzug dieses Betrages von dem Übergangsgeld ergebe sich der festgesetzte und zu zahlende Kostenbeitrag von 7.008,54 DM. Die Tatsache, dass der Kläger einen Teil des geforderten Übergangsgeldes inzwischen verbraucht habe, lasse eine andere Entscheidung über die Höhe des zu leistenden Kostenbeitrags nicht zu.

Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sich gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag gewandt hat. Zur Begründung hat er u. a. ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 85 BSHG für die Erhebung eines Kostenbeitrages seien nicht gegeben. § 85 Abs. 2 BSHG sei nicht beachtet worden. Es fehle auch an den nach § 85 Abs. 1 BSHG von dem Träger der Sozialhilfe anzustellenden Ermessenserwägungen, ob ein Kostenbeitrag zu erheben sei. Insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, dass hier eine nachträgliche "Verrechnung" erfolge und er, der Kläger, die finanziellen Zuwendungen längst vollständig verbraucht habe. Ferner hätte zum Zeitpunkt seiner Tätigkeit im Arbeitstrainingsbereich keineswegs festgestanden, dass er für einen längeren Zeitraum im Sinne des § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG hilfebedürftig sein würde. Deshalb habe er sich nicht darauf einstellen müssen, die finanziellen Zuwendungen der Arbeitsverwaltung nachträglich und vollständig zurückzuzahlen.

Die Beklagte hat sich gegen die erhobene Klage gewandt und zur Begründung geltend gemacht: Bei dem Übergangsgeld handele es sich nicht um Einkommen im Sinne des § 85 Abs. 2 BSHG. Es seien keine Gründe erkennbar, wonach das Übergangsgeld nicht in voller Höhe einzusetzen sei. Es sei auch von Beginn der Maßnahme an ersichtlich gewesen, dass der Kläger für einen längeren Zeitraum im Sinne des § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG hilfebedürftig sein würde.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17. Februar 2000 den Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides aufgehoben, soweit darin ein höherer Kostenbeitrag als 6.657,99 DM gefordert wird. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. In seinen Gründen hat das Gericht Folgendes ausgeführt:

Die Klage sei zulässig, aber nur zum Teil begründet. Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide seien die §§ 43 Abs. 1, 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG. Der Kläger habe gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 3 BSHG voraussichtlich längerer Zeit der Pflege in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung bedurft. Während des hier maßgeblichen Zeitraums sei zu erwarten gewesen, dass der Kläger mindestens ein Jahr stationär habe betreut werden müssen. Dies ergebe sich aus einer amtsärztlichen Stellungnahme vom 14. August 1996, in der ausgeführt werde, dass beim Kläger massive gesundheitliche Störungen in Form einer alkoholtoxischen Polyneuropathie bei langzeitigem schwerem Alkoholkonsum gegeben seien. Auch in einer Stellungnahme des C.-Werkes vom 21. Januar 1997 werde festgestellt, dass sich beim Kläger bei der Gestaltung lebenspraktischer Alltagsabläufe eine starke Verlangsamung im mentalen und motorischen Bereich sowie ausgeprägte Versagensängste gezeigt hätten. Der Kläger sei auf intensive pädagogische Begleitung und Strukturierungshilfen sowie auf eine langfristige umfassende sozialpädagogische Betreuung angewiesen gewesen.

Allerdings sehe § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG einen Einsatz des Einkommens unterhalb der maßgeblichen Einkommensgrenze nur in angemessenem Umfang vor. Hier sei zu berücksichtigen, dass das Übergangsgeld dem Kläger nur gewährt worden sei, solange er an dem Arbeitstraining teilnehme. Da ein vollständiger Einsatz des Übergangsgeldes geeignet sei, das Selbsthilfestreben des Klägers zu lähmen und ihn veranlassen könne, das Arbeitstraining abzubrechen, erscheine es angemessen, wenn ein bestimmter Teil des Übergangsgeldes nicht einzusetzen sei. Dabei sei allerdings die Wertung des § 85 Abs. 2 BSHG zu beachten, wonach nur für eine entgeltliche Beschäftigung ein näher geregelter Einkommensfreibetrag vorgesehen sei. Das vom Kläger bezogene Übergangsgeld unterfalle jedoch nicht dieser Bestimmung. Da mit dieser Vorschrift in besonderer Weise ein Anreiz zur Tätigkeit im Produktionsbereich der Werkstatt für Behinderte geschaffen werden solle, dürfe ein Hilfeempfänger, dessen Einkommen wie beim Kläger nicht der genannten Vorschrift unterfalle, nach Auffassung der Kammer nicht besser gestellt werden. Vielmehr sei die Inanspruchnahme seines Einkommens auch dann noch angemessen im Sinne des § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG, wenn ihm ein deutlich geringeres verfügbares Einkommen verbleibe, als während der Tätigkeit im Produktionsbereich einer Werkstatt für Behinderte. Nach Auffassung der Kammer erscheine es angemessen, wenn das verfügbare Einkommen des Klägers während des hier maßgeblichen Zeitraums durch Gewährung eines Einkommensfreibetrages in Höhe von 5 Prozent des monatlichen Übergangsgeldes, also in Höhe von rd. 60,-- DM monatlich, erhöht werde. Damit werde einerseits ein zusätzlicher Ansporn für den Kläger geschaffen, im Arbeitstrainingsbereich der Werkstatt für Behinderte tätig zu werden, andererseits aber auch ein ausreichend deutlicher Abstand zu dem verfügbaren Einkommen des Klägers während seiner Tätigkeit im Produktionsbereich der Werkstatt für Behinderte eingehalten. Desweiteren erscheine es angemessen, dass beim Einkommen des Klägers ein Pauschalbetrag für Arbeitsmittel gemäß § 3 Abs. 5 der Verordnung zu § 76 BSHG einkommensmindernd zu berücksichtigen sei. Insgesamt ergebe sich somit folgende Berechnung für die Zeit vom 1. August 1996 bis 31. Januar 1997:

Übergangsgeld (184 Tage x 40,42 DM)7.437,28 DMabzüglich Arbeitsmittelpauschale (10,-- DM x60,-- DM6 Monate)  7.377,28 DMabzüglich Freibetrag von 5 Prozent von368,86 DM7.377,28 DM  7.008,42 DMabzüglich Erhöhungsbarbetrag (5 Prozent von350,43 DM7.008,54 DM)  6.657,99 DM.Entgegen der Auffassung des Klägers seien die angefochtenen Bescheide auch nicht ermessensfehlerhaft. Bei der Regelung des § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG handele es sich um eine sogenannte Soll-Vorschrift. Von daher habe es grundsätzlich keiner besonderen Ermessenserwägungen bedurft. Es seien auch keine besonderen Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, ausnahmsweise von der Erhebung des Kostenbeitrages abzusehen, zumal dem Kläger zusätzlich zu seiner vollstationären Versorgung ein verfügbares Einkommen von monatlich 280,-- DM verbleibe. Der Kläger habe nach den vorliegenden Umständen auch nicht darauf vertrauen dürfen, dass er hinsichtlich seines Einkommens an Übergangsgeld nicht zu den Kosten der Eingliederungshilfe herangezogen würde. Vielmehr mache er mit seinem Vorbringen geltend, er habe auf eine irrige Rechtsauffassung vertraut. Ein derartiges Vertrauen werde aber von der Rechtsordnung nicht geschützt.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 29. März 2000 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Mit Beschluss vom 17. November 2000 hat der Senat die Berufung wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen und dem Kläger für das Berufungszulassungs- und das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Rechtsanwalts gewährt.

Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger geltend:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, lediglich 5 Prozent seines, des Klägers, Einkommens aus Übergangsgeld anrechnungsfrei zu lassen, verstoße gegen die verfassungsrechtliche Verpflichtung, niemanden wegen seiner Behinderung zu benachteiligen (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG). Es sei nämlich zu berücksichtigen, dass Behinderte nach dem AFG/SGB VIII faktisch stets Übergangsgeld erhielten. Behinderte könnten ihre Arbeitsleistung und Arbeitskraft regelmäßig nicht auf dem freien Arbeitsmarkt erbringen, weshalb sie auf eingliedernde Leistungen des Staates angewiesen seien. Sie würden ohne sachlichen Grund benachteiligt, wenn diese Einkünfte anders behandelt würden als die aus Arbeitsleistung stammenden Einkünfte Nichtbehinderter. Das -- wenn auch als Sozialleistung fließende -- Entgelt für die Arbeitsleistung Behinderter in der Anrechnung auf BSHG-Leistungen dürfe nicht anders behandelt werden als Erwerbseinkommen.

Außerdem müsse die Freilassungsregelung in § 85 Abs. 2 BSHG angewandt werden, weil Anknüpfungspunkt für diese Regelung nicht lediglich Arbeitseinkommen, sondern weitgehend jedes Einkommen aus einer entgeltlichen Beschäftigung sei. § 85 Abs. 2 BSHG spreche nämlich gerade nicht von Erwerbseinkommen, so dass für die Anwendung dieser Vorschrift ein großer Spielraum verbleibe. Die Vorschrift ermögliche somit auch die Berücksichtigung von Einkommen aus einer Tätigkeit, die gerade nicht einem klassischen Arbeitsverhältnis entspreche, wie es bei beschäftigungstherapeutischen Maßnahmen im Rahmen der Eingliederungshilfe der Fall sei.

Schließlich erforderten seine, des Klägers, spezifischen persönlichen Verhältnisse eine vom verwaltungsgerichtlichen Urteil abweichende Beurteilung. Im Zeitpunkt der Bewilligung der Sozialhilfeleistungen und der Forderung des Kostenbeitrags hätten die Zahlungen des Übergangsgeldes bereits mehr als fünf Monate zurückgelegen. Er habe -- wegen seiner Behinderung und weil nicht er, sondern das C.-Werk für ihn Sozialhilfe beantragt habe -- auch gar keine Kenntnis davon gehabt, dass eine Sozialhilfebewilligung angestanden habe. Außerdem habe er das Übergangsgeld verbraucht, weil er nicht mit einem "Rückzahlbegehren" habe rechnen müssen. Die Leistungen seien auch direkt an den Maßnahmeträger, das C.-Werk, geflossen. Er, der Kläger, habe also bis Juli 1997 nicht mehr damit rechnen müssen, dass das Übergangsgeld noch "zurückgefordert" werde. Er habe das Geld für seinen allgemeinen Lebensbedarf verbraucht und sei damit entreichert. Dies sei der Beklagten zuzurechnen, weil sie ihn, den Kläger, oder die BfA nicht informiert habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Februar 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Niedersächsischen Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben vom 13. Februar 1998 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor: Es liege kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG vor. Der Kläger werde weder gegenüber anderen Behinderten noch gegenüber Nichtbehinderten benachteiligt. Das Gesetz treffe lediglich bei der Frage der Anrechnung von Einkommen unterschiedliche Regelungen zu den verschiedenen Einkommens- und Hilfearten. Es werde aber nicht zwischen Behinderten und Nichtbehinderten unterschieden.

Die Voraussetzungen des § 85 Abs. 2 BSHG lägen nicht vor. Das von dem Kläger während des maßgeblichen Zeitraums bezogene Übergangsgeld falle nicht unter diese Vorschrift, weil dieses nicht zum Einkommen aus "entgeltlicher Beschäftigung" zähle.

Der Einwand des Klägers, dass er selbst einen Antrag auf Hilfegewährung nicht gestellt und das Geld verbraucht habe, weil er nicht mit der Forderung eines Kostenbeitrags habe rechnen müssen, rechtfertige eine andere Entscheidung nicht. Es sei dabei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger das Übergangsgeld nicht zur Sicherstellung seines Lebensunterhalts benötigt habe. Ihm hätten in dem maßgeblichen Zeitraum 280,-- DM monatlich zur Verfügung gestanden, zusätzlich zu seiner vollstationären Versorgung. Er könne deshalb nicht mit Erfolg einwenden, dass er das Geld zum Bestreiten des allgemeinen Lebensbedarfs verbraucht habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass der Kläger für die ihm gewährte Eingliederungshilfe nach § 43 Abs. 1 BSHG zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden kann. Es ist auch nicht geboten, dass dem Kläger ein größerer Anteil des ihm gewährten Übergangsgeldes verbleibt, als das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil angenommen hat.

Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 BSHG hat der Kläger zu den Kosten der Eingliederungshilfe beizutragen, soweit ihm die Aufbringung der Mittel zuzumuten ist. Ob und inwieweit dem Hilfeempfänger die Aufbringung der Mittel zuzumuten ist, beurteilt sich nach den §§ 79 bis 87 BSHG (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. März 1992 -- BVerwG 5 C 20.87 -- Buchholz 436.0 § 85 BSHG Nr. 10 = NVwZ-RR 1993, 37 ff.). Der Einsatz des Einkommens des Klägers in Form des Übergangsgeldes richtet sich vorliegend allein nach § 85 BSHG, denn sein Einkommen liegt unter der hier maßgeblichen Einkommensgrenze des § 81 Abs. 1 Nr. 1 BSHG.

Anders als der Kläger meint, ist ihm ein Einkommensfreibetrag für erwerbstätige Heimbewohner nach § 85 Abs. 2 BSHG nicht einzuräumen. Nach dieser Vorschrift wird bei der Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung von dem Einkommen, das der Hilfeempfänger aus einer entgeltlichen Beschäftigung erzielt, die Aufbringung der Mittel in Höhe von einem Achtel des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand zuzüglich 25 v. H. des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der Beschäftigung nicht verlangt. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das dem Kläger vom Arbeitsamt in der Zeit vom 1. August 1996 bis 31. Januar 1997 gewährte Übergangsgeld nicht in Höhe des in § 85 Abs. 2 BSHG genannten Freibetrages geschützt ist. Bei dem Übergangsgeld, das dem Kläger vom Arbeitsamt auf der Grundlage des § 59 AFG (jetzt § 160 SGB III) gewährt worden ist, handelt es sich nämlich nicht um ein aufgrund einer entgeltlichen Beschäftigung gezahltes Arbeits- oder Erwerbseinkommen, sondern um eine Sozialleistung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschrift ohne Entgeltcharakter. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, Übergangsgeld wie Arbeits- oder Erwerbseinkommen zur Erhaltung des Arbeits- und Selbsthilfewillens vom Einkommenseinsatz freizulassen (so zur Rechtslage vor Einfügung des Abs. 2 in § 85 BSHG zum 1. 8. 1996: BVerwG, Urt. v. 19. Dezember 1995 -- 5 C 27.93 --, DVBl. 1996, S. 317 ff. = NVwZ-RR 1996, S. 270 = FEVS 46, S. 309-311; ebenso zur neuen Rechtslage: Beschl. d. Senats v. 9. November 1998 -- 4 O 3421/98 --).

Der Einsatz des Einkommens des Klägers in Form des Übergangsgeldes beurteilt sich hier allein nach § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG. Nach dieser Vorschrift soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden von Personen, die auf voraussichtlich längere Zeit der Pflege in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung bedürfen, solange sie nicht einen anderen überwiegend unterhalten.

Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier vor. Der Kläger bedurfte auf voraussichtlich längere Zeit der Pflege in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die Pflege auf voraussichtlich längere Dauer erforderlich sein wird, ist der Zeitpunkt der Erstentscheidung ("voraussichtlich") und wie sich hier die Entwicklung des Falles für die Zukunft darstellt (Oestreicher/Schelter/Kunz/Decker, Bundessozialhilfegesetz, Stand: 1. Juli 2001, § 85 Rdnr. 12). Was unter einer Pflege von voraussichtlich längerer Dauer zu verstehen ist, wird im Schrifttum unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird angenommen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn die Pflege voraussichtlich ein Jahr oder länger dauern wird (Schellhorn, BSHG, 15. Aufl., § 85 Rdnr. 23). Nach anderer Auffassung ist ein Zeitraum von (lediglich) mindestens sechs Monaten erforderlich (Oestreicher/Schelter/Kunz/Decker, BSHG, a. a. O.). Zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt, also bei Erlass des Bescheids der Beklagten vom 3. Juli 1997, war zu erwarten, dass der Kläger mindestens ein Jahr stationär betreut werden musste. Dies hat das Verwaltungsgericht zur Überzeugung des Senats in dem angefochtenen Urteil unter Bezugnahme auf eine amtsärztliche Stellungnahme vom 14. August 1996 und auf eine Stellungnahme des C.-Werkes vom 21. Januar 1997 ausgeführt. Auf die Gründe des angefochtenen Urteils wird insoweit Bezug genommen.

Da es auch nicht ersichtlich ist, dass der Kläger einen Dritten überwiegend unterhält, liegen die Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG vor, so dass nach dieser Vorschrift eine Heranziehung des Hilfeempfängers in angemessenem Umfang erfolgen soll. Der Begriff "in angemessenem Umfang" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der Behörde keinen Beurteilungsspielraum einräumt, vielmehr der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. BVerwG, Beschl. v. 7. April 1995 -- 5 B 36.94 -- DVBl. 1995, S. 699-701 = FEVS 46, S. 8-12 = NDV-RD 1996, S. 37 ff.; st. Rspr. d. Sen., vgl. zuletzt Urteile v. 14. März 2001 -- 4 L 3632/00 --, -- 4 L 3636/00 --, 4 L 3637/00). Da der vom Gesetzgeber gewählte Wortlaut "in angemessenem Umfang" keine eindeutige Auslegung zulässt, ist entscheidend auf den Regelungszusammenhang und -- hieran anknüpfend -- auf den Zweck der Regelung abzustellen.

Abstellend auf den Regelungszusammenhang sind für die Auslegung des Begriffs die in § 84 Abs. 1 Satz 2 BSHG genannten Kriterien heranzuziehen. Bei der Prüfung, in welchem Umfang die Aufbringung der Mittel angemessen ist, sind somit die Art des Bedarfs, die Dauer und die Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen des Hilfeempfängers zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 26. Okt. 1989 -- 5 C 30.86 --, FEVS 39, 93; Urt. v. 6. April 1995 -- 5 C 5.93 --, FEVS 46, 45; Senat, Urt. v. 14. März 2001 -- 4 L 3636/00 --).

Eine Auslegung nach dem Zweck der Regelung hat davon auszugehen, dass die Vorschrift des § 85 Nr. 3 Satz 2 BSHG (wie alle Vorschriften des 4. Abschnittes des Bundessozialhilfegesetzes -- vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Okt. 1989 -- 5 C 30.86 --, FEVS 39, 93) den in § 2 BSHG allgemein beschriebenen Nachrang der Sozialhilfe konkretisiert. Der Hilfesuchende soll zunächst einmal nach Maßgabe des Gesetzes sein eigenes Einkommen und Vermögen einsetzen, bevor er Sozialhilfe in Anspruch nimmt. Dies gilt im Fall des Einsatzes von Einkommen und Vermögen unter der Einkommensgrenze gerade auch für den in § 85 Nr. 3 Satz 2 BSHG erfassten Personenkreis, denn mit dieser Vorschrift wird das Anliegen verfolgt, dem Hilfesuchenden daraus keinen wirtschaftlichen Vorteil erwachsen zu lassen, dass er auf Kosten der Allgemeinheit in einer seinen Lebensunterhalt und seine umfassende Betreuung sicherstellenden Weise untergebracht ist (BVerwG, Urt. v. 6. April 1995 -- 5 C 5.93 --, NJW 1995, 3135-3137 = FEVS 46, 45-51 = NDV-RD 1996, S. 35-37; OVG Münster, Urt. v. 9. Nov. 1993 -- 8 A 629/91 --, FEVS 45, 119-126). Das bedeutet, dass vorhandenes Einkommen des Hilfesuchenden grundsätzlich in einem solchen Umfang zur Deckung der dem Träger der Sozialhilfe entstehenden Kosten heranzuziehen ist, dass ihm durch die auf Kosten der Allgemeinheit erfolgende Sicherstellung seines Lebensunterhalts im Ergebnis ein wirtschaftlicher Vorteil nicht erwächst, der entstünde, wenn ihm einerseits in der Einrichtung der sozialhilferechtlich notwendige Lebensunterhalt (Unterkunft, Ernährung, Kleidung) gewährt wird, andererseits aber ihm die finanziellen Mittel verbleiben, die er -- außerhalb der Einrichtung -- einsetzen müsste, um seinen notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten (Senat, Urt. v. 26. Nov. 1997 -- 4 L 7348/95 --).

Bei der Anwendung und Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "in angemessenem Umfang" sind zugleich aber auch die weiteren für den zu beurteilenden Hilfefall maßgebenden Grundsätze des Bundessozialhilfegesetzes heranzuziehen. Insbesondere ist zu beachten, dass es Aufgabe der Sozialhilfe ist, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht, und dass die Sozialhilfe ihren Empfänger befähigen soll, unabhängig von ihr zu leben, wobei er gem. § 1 Abs. 2 BSHG nach seinen Kräften mitwirken muss (vgl. OVG Münster, a. a. O.; Senat, a. a. O.).

Der erkennende Senat hat in Übereinstimmung mit dem 12. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts entschieden, dass im Hinblick auf den dargelegten Regelungszusammenhang und den Regelungszweck des § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG eine Heranziehung des einem Behinderten im Arbeitstrainingsbereich einer anerkannten Werkstatt für Behinderte gewährten Ausbildungsgeldes nach §§ 104 Abs. 1 Nr. 2, 107 SGB III nur möglich sei, soweit dem Behinderten mindestens 50 Prozent des Ausbildungsgeldes verbleibe. Eine Heranziehung "in angemessenem Umfang" sei nämlich nur dann gegeben, wenn die Motivation des Hilfeempfängers aufrecht erhalten bleibe, an der Maßnahme "Arbeitstraining" weiter teilzunehmen, und er dadurch zur Arbeitsleistung angespornt werde. Ziel sei es, die Leistungsfähigkeit des Behinderten so zu entwickeln, dass er danach ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen und später in den Arbeitsbereich einer Werkstatt für Behinderte aufgenommen werden könne. Diese Anreizfunktion, den Arbeitswillen und die Arbeitsbereitschaft des Behinderten zu fördern und zu erhalten, sei erst dann erfüllt, wenn dem Kläger von dem Ausbildungsgeld ein bedeutender Teilbetrag verbleibe, der ihm zusätzlich zu dem Barbetrag nach § 21 Abs. 3 BSHG zur Verfügung stehe und dadurch die Motivation für die Berufsausbildungsmaßnahme fördere. Erst wenn man ihm einen Teilbetrag des Ausbildungsgeldes -- in Höhe von mindestens 50 Prozent -- belasse, bestehe für den Hilfeempfänger ein beachtlicher finanzieller Anreiz, an der berufsfördernden Maßnahme weiterhin teilzunehmen (OVG Lüneburg, Urt. v. 22. Febr. 2001 -- 12 L 3923/00 --; Senat, Urteile v. 14. März 2001 -- 4 L 3632/00, 4 L 3636/00 und 4 L 3637/00).

Diese Rechtsprechung zum freizulassenden Teil des Ausbildungsgeldes kann jedoch nicht ohne weiteres auf das dem Kläger hier gewährte Übergangsgeld übertragen werden. Vielmehr spricht die Funktion des Übergangsgeldes, Erwerbseinkommen für die Dauer des Arbeitstrainings zu ersetzen, um den Unterhalt des Berechtigten während dieser Zeit sicherzustellen, dafür, die Heranziehung des Übergangsgeldes zu einem größeren Anteil für angemessen zu halten, als es bei dem Ausbildungsgeld der Fall ist (1.). Dabei hält der Senat die von dem Verwaltungsgericht vorgesehene Freilassung von 5 Prozent des Übergangsgeldes für sachgerecht (2.).

1. Der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat in einem Beschluss vom 12. Juli 2001 -- 12 LA 1952/01 -- Folgendes ausgeführt:

"... Im Gegensatz zu dem Ausbildungsgeld, das nach der Rechtsprechung des Senats in den hier in Rede stehenden Fällen keine Leistung zur Bestreitung des Lebensunterhalts, sondern eine "Arbeitstrainingsprämie" darstellt, handelt es sich nämlich bei dem Übergangsgeld um eine Leistung mit Lohnersatzfunktion, durch welche der Verlust des Arbeitseinkommens während und infolge der Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme ersetzt und der Lebensunterhalt des Behinderten gewährleistet werden soll (vgl. die Begründung zum Entwurf des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation, BT-Drs. 7/1237 S. 58; BVerfG, Beschl. v. 15.07.1987 -- 1 BvR 488/86 u.a. --, SozR 4001, § 242b AFG Nr. 3, S. 9 (11 f.); BSG, Urt. v. 27.04.1982 -- 1 RA 71/80 --, BSGE 53, 229 (232) u. Urt. v. 28.06.1990 -- 9 b/11 RAr 15/89 --, SozR 3-4001, § 59 AFG Nr. 3, S. 8; BVerwG, Urt. v. 19.12.1995 -- BVerwG 5 C 27.93 --, FEVS 46, 309 (310); Lauterbach, in: Gagel, SGB III -- Arbeitsförderung --, Bd. 1, § 160 RdNr. 3). Dieser Umstand ist deshalb von Bedeutung, weil er angesichts des mit § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG verfolgten Anliegens, dem auf voraussichtlich längere Zeit in einer Einrichtung betreuten Hilfeempfänger keinen wirtschaftlichen Vorteil zukommen zu lassen, dafür spricht, das Übergangsgeld in voller Höhe einzusetzen, um die Kosten des Aufenthalts in der Einrichtung zumindest zum Teil aufzubringen (vgl. OVG NW, Urt. v. 09.11.1993 -- 8 A 629/91 --, FEVS 45, 119 ff. (124)). Während nämlich bei voller Heranziehung des Ausbildungsgeldes dessen Motivationsfunktion vereitelt wird, stellt eine volle Heranziehung des Übergangsgeldes im Grundsatz gerade eine dessen Funktion entsprechende Verwendung der Mittel dar. Daraus allein folgt zwar nicht zwingend, dass sich die Heranziehung des gesamten Übergangsgeldes im Rahmen des § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG stets als angemessen darstellt (vgl. OVG NW, a.a.O.), es hat jedoch zur Konsequenz, dass die Situation des Empfängers von Ausbildungsgeld mit derjenigen des Empfängers von Übergangsgeld nicht ohne weiteres verglichen werden kann..."

Dem schließt sich der Senat an. Da die Heranziehung des Übergangsgeldes im Grundsatz gerade eine dessen Funktion entsprechende Verwendung der Mittel darstellt, kommt dem Regelungszweck des § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG, zu verhindern, dass dem Hilfesuchenden ein wirtschaftlicher Vorteil daraus erwächst, dass er auf Kosten der Allgemeinheit in einer seinen Lebensunterhalt und seine umfassende Betreuung sicherstellenden Weise untergebracht ist, besondere Bedeutung zu. Dies spricht dafür, das Übergangsgeldes zu einem deutlich größeren Anteil, als es bei dem Ausbildungsgeld geboten ist, als Kostenbeitrag zur Deckung der Sozialhilfekosten heranzuziehen.

Für eine weitgehende Heranziehung des Übergangsgeldes im Rahmen des § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG sprechen hier auch folgende Gesichtspunkte: Dem Kläger wurde während der Teilnahme an der Maßnahme im Arbeitstrainingsbereich ein Barbetrag gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 BSHG in Höhe von monatlich 161,70 DM gewährt. Darüber hinaus stand ihm ein erhöhter Barbetrag von 61,48 DM gemäß § 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG zu (5 Prozent des Übergangsgeldes), weil der Kläger einen Teil der Kosten des Aufenthalts in der Einrichtung selbst trägt. Der dem Kläger damit nach Leistung des Kostenbeitrags zur Verfügung stehende Bar- und Erhöhungsbetrag von monatlich rd. 220,-- DM reichte aus, um seine persönlichen Bedürfnisse zu befriedigen, zumal der Kläger nicht geltend gemacht hat, dass er besondere finanzielle Lasten zu tragen hatte, die eine weitere Freilassung seines Einkommens erforderlich machten (zu diesem Gesichtspunkt vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 9. November 1993, -- 8 A 629/91, FEVS 45, S. 119, 124 f). Es ist damit jedenfalls nicht notwendig, dem Kläger -- in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Ausbildungsgeld -- die Hälfte oder einen ähnlich hohen Anteil seines Übergangsgeldes für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens zu belassen.

2. Der Senat hält die von dem Verwaltungsgericht vorgesehene Freilassung von 5 Prozent des Übergangsgeldes aus folgenden Gründen für sachgerecht:

Der Senat nimmt an, dass dem Zweck des § 85 Abs. 1 Nr. 3 BSHG, den Selbsthilfewillen des erwerbstätigen Behinderten zu erhalten und zu stärken, ausreichend Rechnung getragen wurde, indem dem Kläger neben dem Bar- und dem Erhöhungsbarbetrag nach § 21 Abs. 3 BSHG durch das angefochtene Urteil auch ein Einkommensfreibetrag in Höhe von 5 Prozent des monatlichen Übergangsgeldes -- also ein weiterer Betrag von ca. 60,-- DM monatlich -- zugestanden wurde. Nach Heranziehung des Einkommens verblieben dem Kläger damit Geldmittel von monatlich ca. 280,-- DM, wovon ein Anteil von rd. 120,-- DM allein darauf beruhte, dass er sich der Maßnahme im Arbeitstrainingsbereich stellte. Nach Auffassung des Senats bestand damit ein hinreichender Anreiz auch finanzieller Art, die Arbeitstrainingsmaßnahme in der Werkstatt für Behinderte durchzuhalten und sich so auf eine künftige Erwerbstätigkeit vorzubereiten.

Für die Angemessenheit des von dem Verwaltungsgerichts angesetzten Freibetrages von 5 Prozent des Übergangsgeldes spricht auch folgende Überlegung: Um den Willen eines Hilfeempfängers, der im Arbeitstrainingsbereich einer Werkstatt für Behinderte eingesetzt ist und von Sozialleistungen lebt, zu stärken und um ihn zu motivieren, erwerbstätige Arbeit aufzunehmen, muss es für ihn erkennbar sein, dass es sich lohnt zu arbeiten und nicht nur von Sozialleistungen zu leben. Es ist deshalb geboten -- der Einschätzung des Verwaltungsgerichts schließt sich der Senat auch insoweit an --, dass ein hinreichend deutlicher Abstand des verfügbaren Einkommens des Klägers während des Arbeitstrainings zu dem verfügbaren Einkommen während der Tätigkeit im Produktionsbereich der Werkstatt eingehalten wird. Dieser Abstand ist noch gewahrt, wenn dem Kläger letztlich 280,-- DM monatlich (zusätzlich zu seiner vollstationären Versorgung im Wohnheim) verblieben und damit ca. 100,-- DM weniger als während seiner Tätigkeit im Produktionsbereich, als das verfügbare Einkommen des Klägers, bestehend aus dem Barbetrag einschließlich des Erhöhungsbetrages nach § 21 Abs. 3 BSHG und des Einkommensfreibetrags nach § 85 Abs. 2 BSHG, monatlich 370,-- DM bis 390,-- DM betrug. Eine Verringerung dieses Abstandes hätte sich dagegen eher negativ auf die Bereitschaft des Klägers zur Wiederaufnahme von Erwerbsarbeit auswirken können.

Schließlich spricht ein weiterer Umstand dafür, dass das Einkommen des Klägers hier in angemessenem Umfang von der Beklagten als Kostenbeitrag herangezogen wurde: Wie festgestellt verblieben dem Kläger durch die Freilassung von 5 Prozent seines Übergangsgeldes in Höhe von 1.229,57 DM monatlich etwa 60,-- DM des Übergangsgeldes zur freien Verfügung. Ein Betrag in Höhe von 60,-- DM monatlich wird aber auch dem Behinderten belassen, der im Arbeitstrainingsbereich einer Werkstatt für Behinderte eingesetzt ist und Ausbildungsgeld nach §§ 104 Abs. 1 Nr. 2, 107 SGB III erhält. Dieses Ausbildungsgeld wird nämlich regelmäßig in Höhe von 120,--DM monatlich gewährt, wovon nach der erwähnten Rechtsprechung des Senats der Sozialhilfeträger 50 Prozent als Beitrag zu den Kosten der Eingliederungshilfe heranziehen darf. Der Ansatz eines Freibetrages von 5 Prozent des Übergangsgeldes führt im vorliegenden Fall (bei wesentlich höherem oder niedrigerem Übergangsgeld wäre der Prozentsatz entsprechend zu ändern) deshalb dazu, dass vollstationär betreute Behinderte, die im Arbeitstrainingsbereich einer Werkstatt für Behinderte tätig sind und Übergangsgeld beziehen, nicht besser und auch nicht schlechter gestellt sind als ebenfalls dort tätige und vollstationär betreute Behinderte, die nur Ausbildungsgeld erhalten. Dieses Ergebnis ist sachgerecht und den Behinderten, die in der Werkstatt für Behinderte für die gleiche Tätigkeit gleiche finanzielle Anreize erwarten, auch vermittelbar.

Der Senat ist nicht der Auffassung, dass die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag in diesem Umfang gegen das Verbot der Benachteiligung Behinderter (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) verstößt. Der Kostenbeteiligung liegt vielmehr der Gedanke des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 BSHG -- s.o. S. 11, 12) zu Grunde, der für behinderte wie für nicht behinderte Hilfesuchende gleichermaßen gilt.

Ermessensfehler liegen nicht vor. Nach § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG soll die Heranziehung des Einkommens erfolgen, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen. Durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532) wurde das Wort "kann" in der Vorschrift durch das Wort "soll" ersetzt. Damit hat der Gesetzgeber verdeutlicht, dass in solchen Fällen als Regelentscheidung von der erweiterten Heranziehung des Einkommens des Hilfeempfängers Gebrauch zu machen ist. Dies hat auch Auswirkungen auf die Anforderungen, die an die Ermessenserwägungen der Behörde zu stellen sind: Die Behörde muss ihre nach dem Gesetz vorgegebene Regelentscheidung bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen grundsätzlich nicht weiter begründen, sondern darf sich darauf beschränken, die Gesichtspunkte zu erörtern, die von dem Hilfeempfänger gegen die Heranziehung des Einkommens als Kostenbeitrag geltend gemacht werden. Der Kläger hat hier selbst nicht konkret vorgetragen, dass die ihm belassenen Beträge aufgrund seiner persönlichen Lebensverhältnisse, insbesondere aufgrund seiner Behinderung, zu gering bemessen gewesen sein könnten, um ihn ausreichend zu motivieren, (weiterhin) an der von der Bundesanstalt für Arbeit geförderten Maßnahme teilzunehmen. Die Beklagte musste deshalb auf derartige Gesichtspunkte in dem angefochtenen Bescheid nicht näher eingehen.

Soweit der Kläger vorträgt, er habe das Übergangsgeld verbraucht, weil er von dem Antrag des Trägers des Wohnheimes auf Sozialhilfe nichts gewusst und deshalb auch mit der Forderung eines Kostenbeitrags durch die Beklagte nicht gerechnet habe, erweist sich der angefochtene Bescheid ebenfalls nicht als ermessensfehlerhaft. Das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben hat sich in seinem Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 1998 mit dem Vorbringen auseinandergesetzt, dass Teile des geforderten Übergangsgeldes inzwischen verbraucht seien, so dass jedenfalls eine Ermessensunterschreitung nicht vorliegt. Die Heranziehung von Einkommen zu den Kosten der vollstationären Betreuung ist -- wie gesagt -- der gesetzliche Regelfall. Anders als bei der Rückforderung zu Unrecht gewährter und verbrauchter Sozialleistungen nach den §§ 45, 50 SGB X, nach denen ein Vertrauen des Empfängers auf die Rechtmäßigkeit der Leistung schutzwürdig sein kann, schützt das Gesetz nicht ein Vertrauen des Hilfeempfängers darauf, dass sein Einkommen und Vermögen nicht zu den Kosten der Sozialhilfe herangezogen werde. Infolgedessen wird auch die rückwirkende Erhebung eines Kostenbeitrages nicht etwa ausgeschlossen oder eingeschränkt. Der Vortrag des Klägers, er habe nicht einmal gewusst, dass der Träger des Wohnheims für ihn Sozialhilfe beantragt habe, ist unerheblich, weil er sich jedenfalls darüber im Klaren sein musste, dass ihn des C.-Werk dort nicht kostenlos vollstationär betreute, sondern ein Sozialleistungsträger für die Kosten aufkam. Eine andere Vorstellung des Klägers wäre so abwegig, dass sie es nicht rechtfertigte, von der rückwirkenden Erhebung eines Kostenbeitrags abzusehen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte vor Erhebung des Kostenbeitrags auf irgend eine Weise kundgetan hätte, der Kläger werde mit seinem Einkommen nicht zu den Kosten der Eingliederungshilfe herangezogen, und dass die Entscheidung der Beklagten deswegen ein schutzwürdiges Vertrauens des Klägers verletzen könnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil einer der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe nicht vorliegt.