BGH, Urteil vom 07.01.1971 - VII ZR 9/70
Titel
Flugreisefall
Fundstelle
openJur 2009, 699
  • Rkr:
Zivilrecht
§§ 812, 818, 819, 828 BGB
Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 29. Oktober 1969 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

Der am 5. September 1950 geborene Beklagte flog nach Erwerb eines entsprechenden Flugscheins am 27. August 1968 mit einer Linienmaschine der Klägerin von M nach H. Dort gelang es ihm, mit den Transitpassagieren das Flugzeug wieder zu besteigen und an dem Weiterflug nach N Y teilzunehmen, ohne daß er im Besitz eines Flugscheins für diese Strecke gewesen wäre. In New York wurde ihm die Einreise in die USA verweigert, weil er kein Visum hatte. Die Klägerin ließ ihn daraufhin eine Zahlungsverpflichtungserklärung über 256 US-Dollar unterzeichnen, stellte ihm einen Flugschein für die Rückreise aus und beförderte ihn noch am selben Tag mit einer ihrer Linienmaschinen nach M. Die Mutter des Beklagten, seine gesetzliche Vertreterin, hat die Genehmigung für Rechtsgeschäfte, die der Beklagte mit der Klägerin geschlossen hat, verweigert.

Im vorliegenden Verfahren verlangt die Klägerin vom Beklagten die Zahlung der tariflichen Flugpreise für die Strecken H/N Y = 1.188 DM und N Y/M = 1.024 DM (zuzüglich Mahnkosten und Zinsen) aus Vertrag, unerlaubter Handlung, ungerechtfertigter Bereicherung und Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Beklagte hat seine Zahlungspflicht unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geleugnet.

Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht gab ihr - unter Abweisung der Mahnkosten und eines Teils der Zinsen - statt.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Gründe

I.

1. Das Berufungsgericht verneint vertragliche Ansprüche der Klägerin gegenüber dem Beklagten, da dessen gesetzliche Vertreterin, soweit die Parteien überhaupt Willenserklärungen abgegeben hätten, die Genehmigung jedes von ihrem Sohn mit der Klägerin abgeschlossenen Rechtsgeschäfts verweigert habe. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Verpflichtungscharakter sog. sozialtypischen Verhaltens seien angesichts der Gepflogenheiten im Flugverkehr, jeden einzelnen Fluggast namentlich zu erfassen, nicht anwendbar.

2. Diese dem Beklagten günstige Annahme des Berufungsgerichts greift die Revision nicht an. Sie ist auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das gilt insbesondere für die Ansicht des Berufungsgerichts, daß aus sog. sozialtypischem Verhalten keine Ansprüche gegen den Beklagten herzuleiten sind. Es braucht nicht dazu Stellung genommen zu werden, inwieweit darauf die Minderjährigkeit des Beklagten Einfluß nehmen könnte. Die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze (vgl. BGHZ 21, 319, 333 ff; 23, 175, 177; BGH LM Nr. 7 und 11 Vorbem. zu § 145 BGB) sollen den besonderen Verhältnissen des modernen Massenverkehrs gerecht werden und passen deshalb nicht für Rechtsgeschäfte, wie sie jedenfalls bislang noch bei der Personenbeförderung im Flugverkehr abgeschlossen werden.

II.

1. Das Berufungsgericht erörtert nicht, ob sich der von der Klägerin erhobene Anspruch auf Zahlung des tariflichen Flugpreises für die Strecke H/N Y aus einer vom Beklagten begangenen unerlaubten Handlung ergeben könnte. Das war auch entbehrlich. Denn ein solcher Anspruch scheidet schon deshalb aus, weil die Klägerin nicht darzulegen vermag, daß ihr durch den Mitflug des Beklagten von H nach N Y überhaupt ein Schaden entstanden ist. Die Klägerin könnte nur verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn der Beklagte nicht zugestiegen wäre. Dann stünde sie aber nicht anders als jetzt, da die Maschine unstreitig nicht ausgebucht war. Nur wenn sie einen zahlungswilligen Fluggast hätte zurückweisen müssen, weil der Beklagte einen Sitz im Flugzeug eingenommen hatte, wäre eine Schadenshaftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung denkbar (BGHZ 21, 319, 335 für die unberechtigte Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeugabstellplatzes). Die Möglichkeit etwaiger Einsparungen hat die Klägerin nicht im einzelnen vorgetragen.

2. Das Berufungsgericht hält jedoch den Anspruch der Klägerin auf Erstattung des Flugpreises für die Strecke H/N Y nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung für begründet.

Durch die Leistung der Klägerin, die ohne Rechtsgrund erbracht worden sei, habe der Beklagte einen Vermögensvorteil erlangt, dessen Wert er der Klägerin nach den §§ 812, 818 Abs. 2 BGB ersetzen müsse. Die Bereicherung des Beklagten liege darin, daß er eine geldwerte Leistung tatsächlich in Anspruch genommen und damit einen Vermögenswert erlangt habe, auch wenn dieser in seinem Vermögen nicht körperlich in Erscheinung getreten sei. Da die tatsächliche Inanspruchnahme nicht ungeschehen gemacht werden könne, sei ein späterer Wegfall der Bereicherung im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB begrifflich ausgeschlossen. Der Wert der Bereicherung bemesse sich nach der üblichen Vergütung für die empfangene Leistung. Daß der Beklagte minderjährig sei, bleibe außer Betracht; die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung fänden auch auf Minderjährige uneingeschränkte Anwendung.

3. Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg.

Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß sich das Berufungsgericht für seine Ansicht, der Beklagte hafte als Empfänger einer ihrer Natur nach nicht rückgabefähigen Leistung auf deren Wert unabhängig davon, ob die Leistung zu einer Vermögensvermehrung oder der Ersparnis von Aufwendungen geführt habe, zu Unrecht auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats beruft. In den vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen (BGH JZ 1960/603; BGHZ 36, 321, 323; 37, 258, 264) ist zwar bei Bestimmung der Höhe der in Frage stehenden Bereicherung auf den Wert der jeweils geleisteten Dienste abgehoben worden, der nach der insoweit üblichen bzw. angemessenen Vergütung zu bemessen sei. Damit hat der Senat aber nicht zum Ausdruck gebracht, daß in derartigen Fällen überhaupt keine Rolle spiele, ob der Bereicherungsschuldner auch dementsprechende Ausgaben erspart habe. Das war in den damaligen Rechtsstreitigkeiten vielmehr ohne weiteres vorauszusetzen, da es um Dienstleistungen - Betriebsrationalisierung und Rechtsbesorgung - ging, die der Bereicherungsschuldner benötigte und von denen deshalb anzunehmen war, daß er sie sich auf jeden Fall zum üblichen bzw. angemessenen Entgelt anderweitig beschafft hätte, zumal er über sie bereits entgeltliche Verträge abgeschlossen hatte. Die angeführten Entscheidungen des Senats sind, soweit ersichtlich, allgemein auch nicht so aufgefaßt worden, wie sie das Berufungsgericht versteht.

Die Rechtsprechung hat im Gegenteil stets den Standpunkt eingenommen, daß von einer Bereicherung im Sinne der § 812 ff BGB in der Regel nur gesprochen werden kann, wenn und soweit der Bereicherte eine echte Vermögensvermehrung und sei es allein durch die Ersparnis von Aufwendungen erfahren hat. Das machen schon die zahlreichen zur Anwendung der "Saldotheorie" erlassenen Entscheidungen deutlich (vgl. etwa BGHZ 1, 75, 81; 9, 333, 335; LM Nr. 11 zu § 818 Abs. 3 BGB; neuerdings BGHZ 53, 144, 145). Darauf wurde aber auch, zumindest dem Grundsatz nach, bei der Begründung von Bereicherungsansprüchen abgehoben, die aus dem Verbrauch oder dem Gebrauch fremden Gutes bzw. der Verletzung des Persönlichkeitsrechts am eigenen Bild herzuleiten waren (BGHZ 14, 7, 9; 20, 270, 275; 20, 345, 355; 21, 319, 335/336; 22, 395, 400; RGZ 97, 310, 312). Für die Entgegennahme von ihrer Natur nach nicht rückgabefähigen Dienstleistungen kann nichts anderes gelten.

An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Andernfalls wäre in Frage gestellt, ob dem allgemein anerkannten obersten Grundsatz des Bereicherungsrechts immer Geltung verschafft werden könnte, wonach die Herausgabepflicht des Bereicherten keinesfalls zu einer Verminderung seines Vermögens über den Betrag der wirklichen Bereicherung hinaus führen darf (BGHZ 1, 75, 81; RGZ 118, 185, 187; RGRK (11.) Anm. 32; Soergel-Siebert-Mühl (10.) Randnote 21 je zu § 818 BGB).

4. Gerade Fälle wie der vorliegende zeigen aber, daß auch eine abgewandelte differenziertere Betrachtungsweise am Platze sein kann. Die Besonderheit des Streitfalles besteht nämlich darin, daß der Beklagte einmal geltend macht, sein Vermögen sei durch den Flug mit der Maschine der Klägerin überhaupt nicht vermehrt worden. Denn die Reise habe für ihn einen Luxus dargestellt, den er sich nie verschafft hätte, wenn er dafür hätte bezahlen müssen, in dessen Genuß er im übrigen schon mangels der dafür erforderlichen Mittel gar nicht hätte kommen können. Er habe also konkret nichts erspart, die Leistungen der Klägerin seien mit der Entgegennahme verbraucht worden. Zum anderen war dem Beklagten von Anfang an bewußt - von seiner Minderjährigkeit soll zunächst abgesehen werden -, daß er die Leistungen der Klägerin rechtsgrundlos empfing.

a) Damit greifen hier mehrere Grundfragen des Bereicherungsrechts ineinander: Einerseits können außergewöhnliche Ausgaben, die sonst nicht gemacht worden wären, eine einmal eingetretene Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB wegfallen lassen (BGH MDR 1959, 109 mit Nachweisen). Dann müssen solche Ausgaben folgerichtig auch geeignet sein, wenn sie mit dem Leistungsempfang unmittelbar zusammenfallen, schon die Entstehung einer entsprechenden Bereicherung zu verhindern. Andererseits kann sich der Empfänger, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang kennt oder ihn hinterher erfährt, im allgemeinen auf den nachträglichen Wegfall bzw. die spätere Minderung seiner Bereicherung nicht berufen (RG DR 1939, 634; BGH WM 1970, 1421, 1422; Senatsurteil VII ZR 115/63 vom 12. Juli 1965 S. 11). Wer jedoch durch das von ihm Empfangene von vornherein nicht bereichert wird, haftet an sich nach den §§ 812 ff BGB überhaupt nicht, auch wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang kannte (vgl. Senatsurteil VII ZR 17/57 vom 21. November 1957 S. 9).

Im vorliegenden Fall würde das bedeuten: Hätte der Beklagte einen Flugschein bzw. das Geld für den Flug rechtsgrundlos von einem Dritten erhalten, würde er - wenn ihm seine Kenntnis vom fehlenden Rechtsgrund zuzurechnen ist - dem Dritten nach § 818 Abs. 2 BGB auf Wertersatz haften. Da er die von ihm gewünschten Leistungen unmittelbar von der Klägerin erhalten hat, würde er bei gleichen subjektiven Voraussetzungen frei ausgehen. Das ist nicht miteinander zu vereinbaren. Für den Beklagten stellt sich der ihm zuteil gewordene "Empfang" vielmehr in beiden Fällen gleich dar.

b) Die aufgezeigte Diskrepanz läßt sich nicht dadurch vermeiden - wie es offenbar dem Berufungsgericht vorschwebt -, daß bei der Entgegennahme von ihrer Natur nach nicht rückgabefähigen Dienstleistungen von Grund auf andere Maßstäbe angelegt werden und die Bereicherung schon in der Inanspruchnahme der Dienste gesehen wird, ohne daß es auf die Einsparung sonst notwendig gewordener Aufwendungen ankommen soll. Es wäre auch keine sachgerechte Lösung, bei der Ermittlung der Bereicherung zwar nach den ersparten Aufwendungen zu fragen, diese aber nicht nach den jeweiligen Verhältnissen des Bereicherungsschuldners, sondern danach zu bemessen, was die empfangene Leistung bei ordnungsgemäßem Vorgehen ganz allgemein gekostet hätte (vgl. etwa BGHZ 20, 345, 355; 20, 270, 275; 22, 395, 400; RGZ 97, 310, 312; BayObLGZ 1965, 7, 13). Denn beide Male wäre der "gutgläubige" Leistungsempfänger benachteiligt, der im berechtigten Vertrauen auf den Bestand der ihm zuteilgewordenen Leistung etwas erlangt, was er sich sonst nicht verschafft hätte, und dem daraus auch kein anderweitiger Vermögensvorteil verblieben ist.

c) Die auftretende Ungereimtheit ist jedoch durch eine sinnvolle Abstimmung der in den §§ 818 ff BGB enthaltenen Einzelbestimmungen zu bereinigen. Zu Recht wird von einem Teil des Schrifttums (von Caemmerer Festschrift für Rabel Bd. I, 368; Kleinheyer JZ 1961, 473, 474; Larenz Schuldrecht (9.) § 64 II S. 393) besondere Aufmerksamkeit dem Umstand gewidmet, daß die Bereicherungsansprüche nach bürgerlichem Recht primär auf "das Erlangte" oder dessen Wert gerichtet sind. Tatsächlich ist in den §§ 812 ff BGB von der Überschrift abgesehen - zunächst stets nur vom "Geleisteten" oder "Erlangten" die Rede, und zwar noch in den Absätzen 1 und 2 des § 818 BGB. Erstmals in § 818 Abs. 3 (und dann wieder in den §§ 820 Abs. 2, 822) BGB wird der Begriff der "Bereicherung" verwendet als Maßstab für die Begrenzung der Haftung nach den vorangehenden Vorschriften, denen diese Begrenzung deshalb schlechthin eigen ist. Darauf stützt sich letztlich auch die Anwendung der sogenannten Saldotheorie für den Regelfall.

Der Grundgedanke des Bereicherungsrechts, die Herausgabepflicht des "gutgläubigen" Bereicherten dürfe keinesfalls zu einer Verminderung seines Vermögens über den Betrag der wirklichen Bereicherung hinausführen, hat also gerade in der Vorschrift des § 818 Abs. 3 BGB seinen Niederschlag gefunden, aus der er denn auch von der Rechtsprechung ausdrücklich hergeleitet wird (BGHZ 1, 75, 81; RGZ 118, 185, 187).

Damit erscheint es aber durchaus als angebracht, ja sogar als geboten, Grundsätze, die für die Frage des eventuellen späteren Wegfalls einer Bereicherung aufgestellt worden sind, bei gleicher Interessenlage auf die Beurteilung zu übertragen, ob eine Bereicherung überhaupt eingetreten ist. Das muß zumindest dann geschehen, wenn dadurch Ungereimtheiten innerhalb des Bereicherungsrechts gelöst werden können, die entstünden, wollte man für den späteren Wegfall einer Bereicherung andere Voraussetzungen fordern als für ihr Fehlen von Anfang an, obgleich für eine verschiedene Behandlung keine einleuchtenden Gründe erkennbar sind. Dann verlangt es schon das Gebot der Billigkeit, dem das Bereicherungsrecht in besonderem Maße unterliegt (vgl. BGHZ 36, 232, 235) die notwendigen Korrekturen vorzunehmen.

Wird nun aber - wie dargelegt - einem Bereicherungsschuldner, der den fehlenden Rechtsgrund beim Empfang kennt, im allgemeinen versagt, sich auf den späteren Wegfall einer einmal vorhandenen Bereicherung zu berufen, so ist nicht einzusehen, warum es ihm gestattet sein soll, unter den gleichen Voraussetzungen schon die Entstehung einer Bereicherung zu leugnen. Das muß jedenfalls dann gelten, wenn die in Frage stehende Bereicherung - wie hier - in der Ersparnis von Aufwendungen für außergewöhnliche Dinge besteht, die sich der Bereicherungsschuldner sonst nicht leisten würde oder sogar leisten könnte. Kennt der Bereicherungsschuldner den Mangel des rechtlichen Grundes, so kann es keinen Unterschied machen, ob er das zunächst Empfangene seinem Vermögen erst einverleibt und später wieder ausgibt, oder ob das Empfangene selbst schon den außergewöhnlichen Aufwand befriedigt. Entscheidend ist, daß der Bereicherungsschuldner in Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes tatsächlich etwas erlangt hat, für das er, wenn es nicht mehr vorhanden ist, nach § 818 Abs. 2 BGB grundsätzlich Wertersatz leisten muß.

Mit Recht hebt von Caemmerer (aaO; ihm folgend Larenz aaO) hervor, daß sich der normale Anspruchsinhalt im Bereicherungsrecht aus den §§ 818 Abs. 1, 2 und 4, 819,820 BGB ergibt und daß die ausnahmsweise Beschränkung auf den gleitenden Betrag der noch vorhandenen Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB nur den "gutgläubigen" Empfänger begünstigen soll. Dasselbe hat schon für die Entstehung einer Bereicherung zu gelten, wenn, wie dargelegt, kein Grund besteht, Wegfall und Entstehung der Bereicherung verschieden zu behandeln. In einem solchen Falle muß sich der "bösgläubige" Empfänger so behandeln lassen, als ob er etwas erspart und sein Vermögen dadurch vermehrt hätte (vgl. dazu umfassend Jakobs, Eingriffserwerb und Vermögensverschiebung, Bonner Rechtswissenschaftliche Abhandlungen, Band 62, 1964, insbesondere S. 150/151, 160). Der von ihm nach den §§ 818 Abs. 2, 819 BGB geschuldete Ersatz des Wertes der empfangenen Leistung ist - wie auch sonst (vgl. BGHZ 37, 258, 264; 36, 321, 323) - nach der Höhe der dafür üblichen bzw. nach der angemessenen Vergütung zu bestimmen.

5. Daß der Beklagte bei dem Empfang der Leistungen der Klägerin den Mangel des rechtlichen Grundes kannte, ist unstreitig. Er war damals aber noch nicht ganz 18 Jahre alt, also minderjährig. Auf wessen Kenntnis im Rahmen des § 819 BGB bei Bereicherungsansprüchen gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen abzustellen ist, wird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beurteilt.

a) Verschiedene Autoren halten stets die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters für maßgebend (Staudinger-Seufert (11.) Randnote 7; Planck-Landois (4.) Anm. I b 2, je zu § 819 BGB; zweifelnd RGRK (11.) Anm. 3 zu § 819 BGB und Enneccerus-Lehmann (15.) § 227 V 1 b). Auch das Reichsgericht hat (JW 1917, 465) in einem Fall, in dem eine wegen Verschwendungssucht Entmündigte Geld geliehen und ausgegeben hatte, die Kenntnis der beschränkt Geschäftsfähigen vom Mangel des Rechtsgrundes beim Empfang des Geldes für unschädlich angesehen, da andernfalls der Schutzzweck der Entmündigung vereitelt würde (vgl. a. KG FamRZ 1964, 518).

Verbreitet wird dagegen im Schrifttum die analoge Anwendung der §§ 827 - 829 BGB im Rahmen des § 819 BGB befürwortet (Oertmann (5.) Anm. 3; Soergel-Siebert-Mühl (10.) Anm. 6; Erman-Seiler (4.) Anm. 1a; wohl auch Palandt-Thomas (29.) Anm. 2 c je zu § 819 BGB; Fikentscher Schuldrecht (2.) § 18 III 5 a; Canaris NJW 1964, 1989 Fußnote 18). Larenz nimmt (Schuldrecht (9.) § 64 II S. 396) eine Mittelstellung ein, indem er für die Leistungskondiktion die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters als maßgebend, für die Eingriffskondiktion dagegen die entsprechende Anwendung der §§ 827, 828 BGB als sachgerecht erachtet.

b) In welcher Weise etwa eine unterschiedliche Behandlung der einzelnen Bereicherungsfälle notwendig werden könnte, braucht nicht abschließend untersucht zu werden. Soweit es der mit der Beschränkung der Geschäftsfähigkeit verfolgte Schutzzweck erfordert, muß allerdings auch im Rahmen des § 819 BGB auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters abgehoben werden. Das dürfte vor allem für die Abwicklung etwaiger vom beschränkt Geschäftsfähigen abgeschlossener Rechtsgeschäfte gelten. Sonst würde in manchen Fällen über die Bereicherungshaftung der Zustand eintreten, vor dem der nicht voll Geschäftsfähige gerade bewahrt werden sollte. Deshalb kann auch der angeführten Entscheidung des Reichsgerichts unbedenklich zugestimmt werden.

Der der Beschränkung der Geschäftsfähigkeit Minderjähriger zugrundeliegende Schutzgedanke findet jedoch seine Grenze im Recht der unerlaubten Handlungen, das die Verantwortlichkeit Jugendlicher für von ihnen verursachte Schäden nach anderen Merkmalen bestimmt, unabhängig davon, in welchem Umfang sie in der Lage sind, sich rechtsgeschäftlich zu verpflichten. Wird nun aber ein Minderjähriger ohnehin nicht uneingeschränkt vor Nachteilen aus seinem eigenen Verhalten bewahrt, so besteht jedenfalls dann kein Anlaß, ihm die Folgen der verschärften Haftung des § 819 BGB zu ersparen, wenn und soweit er sich das Erlangte durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung verschafft hat. In diesem Falle ist kein einleuchtender Grund zu erkennen, sein Verhalten bereicherungsrechtlich nach anderen als den auch für unerlaubte Handlungen maßgebenden Gesichtspunkten zu beurteilen.

Hier hat der Beklagte, wenn zu seinen Gunsten unterstellt wird, daß er sich - wie er behauptet - beim Einstieg in die Maschine der Klägerin in Hamburg ohne Flugschein völlig passiv verhalten hat, zumindest den Tatbestand des § 265 a StGB verwirklicht, nämlich die Beförderung durch ein Verkehrsmittel erschlichen in der Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten. Infolgedessen ist bei Beurteilung seiner Haftung aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 819 BGB auf seine Kenntnis vom fehlenden Rechtsgrund abzuheben und im Rahmen dieser Vorschrift § 828 Abs. 2 BGB entsprechend anzuwenden.

c) Das Berufungsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Die gegebenen Umstände ermöglichen aber eine abschließende Entscheidung. Denn daß der damals nahezu 18 Jahre alte Beklagte, wenn er vorher mit einem gültigen Flugschein von M nach H geflogen ist, die nach § 828 Abs. 2 BGB erforderliche Einsicht zu der Erkenntnis hatte, daß er den Weiterflug nach N Y ebenfalls nicht ohne Berechtigungsausweis fortsetzen darf, kann keinem ernstlichen Zweifel unterzogen werden.

Damit haftet er nach den §§ 812, 818 Abs. 2 und 4, 819 BGB auf den Wert der von ihm in Anspruch genommenen Leistung, also auf die für den Flug üblicherweise zu zahlende Vergütung. Mehr verlangt die Klägerin nicht.

III.

1. Den Anspruch auf Zahlung des tariflichen Flugpreises für den Rückflug des Beklagten von N Y nach M spricht das Berufungsgericht der Klägerin nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zu. Mit dem Transport des Beklagten nach Deutschland habe die Klägerin ein objektiv in seinem Interesse liegendes Geschäft geführt. Wenn sie geglaubt habe, auf Grund eines mit dem Beklagten geschlossenen gültigen Beförderungsvertrages tätig zu werden, so hindere das die Anwendung der §§ 677 ff BGB nicht. Dasselbe gelte, soweit sie nach den gesetzlichen Bestimmungen des Einreiselandes sogar verpflichtet gewesen sei, den Beklagten wieder mitzunehmen. Dessen Rückbeförderung habe auch dem mutmaßlichen Willen seiner Mutter entsprochen, auf die es als gesetzliche Vertreterin insofern angekommen sei. Als Aufwendungsersatz könne die Klägerin wiederum die übliche Vergütung für ihre gewerblich erbrachten Leistungen fordern.

2. Auch die dagegen von der Revision gerichteten Angriffe können keinen Erfolg haben.

a) Die Rückbeförderung des Beklagten, dessen Sache es an sich war, nach seinem erfolglosen Versuch, in die USA einzureisen, selbst für seine Rückkehr nach Deutschland zu sorgen, war für die Klägerin ein objektiv fremdes Geschäft. Damit wird ihr Wille, dieses Geschäft für den Beklagten wenigstens mitzubesorgen, vermutet (BGHZ 40, 28, 31). Diese Vermutung hat der Beklagte nicht zu widerlegen vermocht. Wenn sich die Klägerin irrig zur Rückbeförderung des Beklagten diesem gegenüber verpflichtet gehalten haben sollte, so steht das ihrer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht entgegen (BGHZ 39, 87, 90; BGHZ 37, 258, 263). Auch der Umstand, daß sie damit eigene Belange wahrgenommen oder in Erfüllung eigener öffentlichrechtlicher oder anderweitiger privatrechtlicher Pflichten tätig geworden ist, hindert nicht die Annahme, daß sie zugleich ein Geschäft des Beklagten besorgt hat (BGHZ 54, 157, 160; 40, 28, 30 jeweils mit weiteren Nachweisen). Dagegen bringt die Revision nichts vor.

b) Sie meint jedoch zu Unrecht, es habe objektiv nicht dem Interesse des Beklagten entsprochen, daß die Klägerin für seine umgehende Rückkehr nach Deutschland in einem ihrer Flugzeuge sorgte. Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß der Beklagte auf diese Weise sonst unvermeidlichen Schwierigkeiten wegen seiner versuchten illegalen Einreise in die USA und einer etwaigen zwangsweisen Rückbeförderung durch die amerikanischen Einwanderungsbehörden entgangen ist. Damit ist das objektive Interesse des Beklagten an seinem Rückflug mit einer Maschine der Klägerin hinreichend dargetan.

c) Zutreffend hat das Berufungsgericht aber auch den mutmaßlichen Willen der Mutter des Beklagten bejaht, mit dessen Rückbeförderung durch die Klägerin einverstanden zu sein. Dabei befindet es sich im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats, wenn es mangels anderer Anhaltspunkte als mutmaßlich den Willen ansieht, der dem wohlverstandenen Interesse des Beklagten entsprach (BGHZ 47, 370, 374).

Die Revision macht insoweit geltend, die Klägerin habe nicht davon ausgehen können, daß der Mutter des Beklagten gerade daran gelegen gewesen sei, ihren Sohn mit einer Linienmaschine der Klägerin zurückzuerhalten. Eine Schiffsreise sei ebenso gut möglich und dazuhin billiger gewesen.

Dem kann nicht gefolgt werden. Die Klägerin durfte annehmen, daß die Mutter des Beklagten das nach den gegebenen Umständen jeweils Beste für ihren Sohn im Auge hatte. Der Beklagte war aber gar nicht in der Lage, von sich aus die Heimreise nach Deutschland mit dem Schiff anzutreten, sondern wäre sämtlichen mit einer vorherigen Internierung verbundenen Gefahren ausgesetzt gewesen, wenn ihn die Klägerin nicht sofort wieder mit nach Deutschland genommen hätte. Diese Lösung war die nach den damaligen Verhältnissen seinem richtig verstandenen Wohl am besten entsprechende, auch wenn die Flugkosten für ihn relativ hoch, keineswegs jedoch untragbar waren.

d) Darauf, ob die unverzügliche Rückführung des Beklagten außerdem im öffentlichen Interesse gelegen hat (§ 679 BGB), kommt es daher nicht mehr an.