LG Darmstadt, Beschluss vom 14.03.2012 - 5 T 128/11
Fundstelle
openJur 2012, 35665
  • Rkr:

1. Bei dem Betreten der Wohnung des Betreuten gegen dessen Willen handelt es sich um einen hoheitlichen Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG), da der Betreuer nicht als Privatperson auftritt, sondern kraft staatlicher Ermächtigung eine Aufgabe der öffentlichen Fürsorge wahrnimmt (BVerfGE 10, 302; BVerfGE 58, 208; BGHZ 145, 297 = FamRZ 2001, 149).

2. Ein derartiger Grundrechtseingriff kann ohne spezialgesetzliche Grundlage nur unter den Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 7 Alt. 1 GG gerechtfertigt sein, wenn unmittelbar eine gemeine Gefahr oder eine Lebensgefahr für einzelne Personen abgewendet werden soll (vgl. OLG Schleswig-Holstein, FamRZ 2008, 918).

3. In jedem Fall bedarf es sowohl im Rahmen des Art. 13 Abs. 2 GG als auch des Art. 13 Abs. 7 GG neben einer materiellen Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs in formeller Hinsicht einer hinreichend bestimmten (einfach-) gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Insbesondere vermag auch ein unzweifelhaft dringendes rechtspolitisches oder verfassungsrechtliches Bedürfnis nach der Schaffung einer derartigen Ermächtigungsgrundlage diese nicht zu ersetzen ( BVerfG FamRZ 2009, 1814 zu § 68b Abs. 3 S. 1 FGG; vgl. auch BVerfG , Beschlüsse vom 23.03.2011 - 2 BvR 882/09, vom 12.10.2011 - 2 BvR 633/11).

4. Eine derartige einfachgesetzliche Ermächtigungsgrundlage (wie z. B. in § 283 Abs. 3 FamFG) für ein Betreten der Wohnung durch den Betreuer gegen den Willen des Betroffenen existiert bislang nicht. Eine Analogie zu §§ 1901, 1902, 1904-1907 BGB scheidet aus.

5. §§ 16 Abs. 1-7 IfSG geben nur die Ermächtigungsgrundlage für Eingriffe der zuständigen Verwaltungsbehörde (Beauftragte der Infektionsschutzbehörde, des Gesundheitsamtes) zum Betreten der Wohnung, sofern die begründete Gefahr übertragbarer Krankheiten besteht. Auch § 16 Abs. 5 Satz 2 IfSchG, der die Pflicht zur Erteilung von Auskünften und zur Zugänglichmachung der Wohnräume dem Betreuer auferlegt, begründet keine hinreichend bestimmte Ermächtigung des Betreuers, zur Erfüllung dieser Verpflichtung in das Grundrecht des Betroffenen auf Unverletzlichkeit der Wohnung einzugreifen.

6. Der in Ausgestaltung der Wohnungsangelegenheiten vom Amtsgericht für erforderlich erachtete Aufgabenkreis " Ausübung des Hausrechts, insbesondere Gewährung von Zutritt zur Durchführung von Säuberungsmaßnahmen" kann nach § 1896 BGB nicht bestimmt werden.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Betroffenen und ihren Antrag auf Aufhebung der Betreuung wird der Beschluss des Amtsgerichts Lampertheim vom 19.01.2011 dahingehend abgeändert, dass der besondere Aufgabenkreis „Ausübung des Hausrechts, insbesondere Gewährung von Zutritt zur Durchführung von Säuberungsmaßnahmen“ entfällt.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

2. Der Antrag der Betroffenen auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Im Übrigen hat die Betroffene die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu tragen.

Gründe

I.

Für die Betroffene, die an einem Residuum einer schizophrenen Psychose leidet und die eine ständige Vermüllung der von ihr bewohnten Eigentumswohnung (u.a. Aufbewahrung von ungenießbaren Lebensmitteln verbunden mit Geruchbelästigungen; vgl. Bericht des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Kreises Bergstraße vom 25.02.2010 - Bl. 1,2 ) negiert, ist nach ihrer persönlichen Anhörung ( Bl. 71, 72 d.A.) mit Beschlüssen vom 02.06.2010 ( Bl. 69,70) und vom 19.07.2010 ( Bl. 92,93 d.A.) eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post, Vertretung gegenüber Behörden und sonstigen Institutionen, Gerichtliche und außergerichtliche Rechtsangelegenheiten, Wohnungsangelegenheiten sowie „Ausübung des Hausrechts, insbesondere Gewährung von Zutritt zur Durchführung von Säuberungsmaßnahmen“ angeordnet worden.

Hierbei hat sich das Amtsgericht auf das Gutachten des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie A vom 17.05.2010 ( Bl. 54 - 60 d.A.), auf das im Übrigen verwiesen wird, gestützt, der die angeordneten Wirkungskreise der Betreuung für dringend erforderlich erachtet.

Die Betroffene, die sich „für ein Leben mit ihrer psychischen Erkrankung entschieden“ habe, könne nur noch basale und letztlich einfache ja/nein Entscheidungen uneingeschränkt treffen, im Übrigen keinen freien Willen bilden.

Die Lebenssituation der Betroffenen lasse sich „als eine Art Derealisation“ beschreiben, die Wirklichkeit werde von ihr nicht mehr umfassend erfasst.

Da die Betroffene, die sich einer - allenfalls noch geringen Erfolg versprechenden - Psychopharmakatherapie entziehe und sich gegenüber der Betreuung sehr ablehnend verhalte, Hilfen nicht annehmen werde, sei insbesondere die Sicherstellung einer regelmäßigen Entmüllung der Wohnung auch gegen ihren Willen geboten.

Die Betroffene kümmert sich auch weiterhin nur noch sehr eingeschränkt um den Zustand ihrer Wohnung, so dass der Betreuer immer wieder - teilweise in kurzen Abständen von zwei Wochen - im Jahr 2011 genötigt war, gegen den erklärten Willen der Betroffenen zur Verhinderung ihrer Gesundheitsgefährdung und Seuchengefahr für Dritte umfassende Säuberungsmaßnahmen in ihrer Eigentumswohnung, deren Entziehung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft im Raum steht, vorzunehmen.

Auch die für Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zuständige Ordnungsbehörde des Kreisausschuss des Kreises Bergstraße hat bereits gegenüber dem Betreuer eine Ersatzvornahme angekündigt (Schreiben vom 07.10.2011 - Bl. 401 d.A.).

Bis in das Jahr 2012 hinein fühlen sich Mitbewohner durch die von der Wohnung der Betroffenen ausgehenden Geruchsbelästigungen erheblich gestört (Schreiben vom 12.02.2012 - Bl. 422, 423 d.A.).

Die Betreuungsstelle (Bl. 167 d.A.), der Betreuer (u.a. Bl. 79, 80) und die Verfahrenspflegerin (u.a. Bl. 85 d.A.) haben die Notwendigkeit von regelmäßigen (oft sogar in wöchentlichen Abständen) Entmüllungsaktionen in der Eigentumswohnung bestätigt.

Der Betreuer sieht weiterhin den Schwerpunkt der Betreuung in diesem Bereich.

Ihm ist auch mit rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts vom 19.08.2010 (vgl. Kammerentscheidung vom 25.11.2010 - 5 T 500/10 - Bl. 153 - 155 d.A.) u.a. gestattet, monatlich bis zu 400,00 € zur zweckgebundenen Tilgung von Räumungskosten aus dem Vermögen der Betroffenen zu entnehmen.

Mit Beschluss vom 19.01.2011, auf den im Übrigen verwiesen wird (Bl. 178, 179 d.A.), hat das Amtsgericht den Antrag der Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung zurückgewiesen, da die Betroffene u.a. hinsichtlich ihrer Eigentumswohnung nicht in der Lage sei, sachgerechte Maßnahmen zu ergreifen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 11.02.2011 fristgerecht eingegangene Beschwerde der Betroffenen (Bl. 188 - 203 d.A.), der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

Die Betroffene hat u.a. mit Fax-Schreiben vom 23.06.2011 (Bl. 239 ff, mit Anlagen Bl. 245 - 376 d.A.) vorgetragen und „Anzeige“ erstattet im Hinblick auf die zwangsweisen Entmüllungsaktionen wegen „Hausfriedensbruch“, „Amtsmissbrauch“, „üble Nachrede“ und „Diebstahl“ sowie Schadenersatzforderungen („Wiederbeschaffung usw.“) gestellt.

Insoweit hat der Betreuer klargestellt, dass nur die herumliegenden und verdorben Nahrungsmittel entsorgt würden (vgl. Bl. 172, 173 d.A.).

In den von der Betroffenen überreichten Anlagen ist auch enthalten eine auf §§ 1, 10 HFEG gestützte Unterbringungsanordnung des Amtsgerichts Bensheim vom 13.06.1983, in der ausgeführt ist: „Sie bietet ein katanones Zustandsbild, spricht nicht und nimmt keine Nahrung zu sich“ (Bl. 250 d.A.).

Weiterhin hat die Betroffene einen Auszug eines nervenfachärztliches Gutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie A vom 25.06.2003 (Bl. 245 - 249 d.A.) vorgelegt, der das Krankheitsbild der Betroffenen ab dem Jahre 1983 bis zur Gutachtenerstellung darlegt, insbesondere, dass die Betroffene verschiedene Hilfsangebote als „Einmischung von Außen als Angriff auf ihre Autonomie verstand“ (Bl. 247 d.A.) und im April 2003 in einer „verwahrlosten Wohnung mit ihrem Sohn lebe …“ und „eine akute Gesundheitsgefährdung für Frau B und ihren Sohn“ bestehe (Seiten 2, 3 des Gutachtens = Bl. 246, 247 d.A.).

Die frühere Verfahrenspflegerin hatte in ihrer Stellungnahme vom 03.03.2011 u.a. ausgeführt:

„Frau B sagte erneut, dass sie die Einrichtung der Betreuung nach wie vor nicht akzeptiert. Sie haben keine Betreuung gewollt, sie sei ihr vielmehr von Gericht und mir aufgezwungen worden. Die Folge davon sei, dass sie die hohen Betreuerkosten bezahlen müsse und daher nicht mehr genug Geld für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung habe. Ihre weiteren Ausführungen decken sich mit denen, die sie bereits in ihren Schreiben an das Amtsgericht vom 27.12. 10 und 16.01.11 gemacht hat. Herr C lasse hinter ihrem Rücken ihre Wohnung öffnen und Lebensmittel entfernen, die eindeutig noch genießbar sein. Dadurch verliere sie viel Geld und ihr geringer Verdienst reiche für den Kauf neuer Lebensmittel nicht aus, da sie zusätzlich noch den Kredit für Ihre Eigentumswohnung tilgen müsse.

Trotzdem ich Frau B mehrmals erklärt habe, dass die Betreuung zum Schutz ihres Wohnungseigentums eingerichtet wurde, empfindet sie das Betreten ihrer Wohnung und die Entsorgung der Lebensmittel durch fremde Person als Schikane und unzumutbare Einmischung in ihr Leben, für die sie nicht noch Geld bezahlen möchte.

Es ist nicht möglich Frau B klarzumachen, dass sie verdorbene Lebensmittel gehortet und von diesen eine Geruchsbelästigung für die Mitbewohner ausgeht. Sie weicht nicht von ihrem Standpunkt ab, keine Betreuung zu brauchen und die Angelegenheit mit ihrer Wohnung selbst regeln zu können. Sie möchte ihre Wohnung selbst renovieren und sich neue Möbel anschaffen. Eine Entziehung des Wohnungseigentums wird Ihrer Meinung nach nicht stattfinden, dass dafür keine Grundlage gibt.“

Die nunmehr anwaltliche vertretene Betroffene erstrebt vorrangig die Aufhebung der Betreuung sowie die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe im Beschwerdeverfahren.

Sie sei durchaus in der Lage ihr Leben eigenständig zu führen.

Allenfalls sei die Bestellung eines Betreuers hinsichtlich ihrer Eigentumswohnung im Hinblick auf das drohende Entziehungsverfahren nach § 18 WEG bei nachhaltigem „Misstand“ gerechtfertigt.

Der Betreuer hält den Wirkungskreis „Ausübung des Hausrechts“ für rechtlich problematisch. Er hat ein, an ihn als Betreuer gerichtetes Schreiben des Kreisausschusses des Kreises Bergstraße vom 7.9.2011 überreicht, in dem u.a. (vgl. Bl. 398 d.A.) ausgeführt ist:

"aufgrund des Telefonat mit Frau D, Hausbewohnerin 1.Etage über Frau B haben wir gemeinsam mit Herrn E, sozialpsychiatrischer Dienst des Gesundheitsamtes Frau B besuchen wollen. Frau B verließ gerade die Wohnung, um angeblich zu arbeiten müssen. Beim Verlassen der Wohnung konnten wir uns genug Einblick verschaffen, dass der Zustand der Verwahrlosung erneut vorhanden ist. Der Flur stand wieder voller mit Fliegen befallener Lebensmittel, Kleider- und Wäscheberge und allerlei Gerümpel. Um in die Wohnung zu gelangen müsste man große Schritte gehen. Es war ein beißender Geruch feststellbar.

Wir nehmen Bezug auf § 16 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).

Hiermit fordern wir Sie auf dafür vor Sorge zu tragen, dass verdorbene Lebensmittel und bewegliche Gegenstände, die offensichtlich zu einem unhygienischen und möglicherweise gefährdenden Gesundheitszustand beitragen, unverzüglich beseitigt werden.“

Wegen des weiteren Beschwerdevortrages wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lampertheim vom 19.01.2011, mit dem ihr Antrag auf Aufhebung der Betreuung zurückgewiesen wurde, ist gemäß §§ 58, 59, 63, 64 FamFG zulässig.

Sie hat aber nur Erfolg hinsichtlich des Aufgabenkreises „Ausübung des Hausrechts, insbesondere Gewährung von Zutritt zur Durchführung von Säuberungsmaßnahmen“ (bezüglich der Eigentumswohnung der Betroffenen), da es für diesen - grundsätzlich für sinnvoll erachteten - Aufgabenkreis derzeit an einer hinreichend klaren gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehlt.

Im Übrigen ist die Beschwerde aber unbegründet, da die Betreuung nach § 1896 Abs. 1 BGB mit den o.a. sonstigen Aufgabenkreisen im Hinblick auf die praktisch irreversible Erkrankung der Betroffenen erforderlich ist, um die hieraus entstehenden Gefährdungen für die Betroffene durch ihre krankheitsbedingten Handlungsweisen (ständige Vermüllung ihrer Eigentumswohnung, deren Verlust droht) sachgerecht durch den Betreuer zu erkennen, abzuwenden bzw. mildern zu können.

1. Gemäß § 1908 d Abs. 1 BGB ist die Betreuung dann aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Die Einrichtung einer Betreuung ist nur unter den Voraussetzungen des § 1896 BGB zulässig. Sie setzt voraus, dass die Betroffene aufgrund einer psychischen Erkrankung oder körperlichen oder geistigen Behinderung nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten in den jeweiligen Aufgabenkreisen selbst zu besorgen (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB), die Betreuung in diesen Bereichen erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 BGB) und die Betroffene die Betreuung nicht oder nicht freiwillig ablehnt (§ 1896 Abs. 1a BGB).

2. Diese Voraussetzungen sind auch weiterhin erfüllt.

a) Die Betroffene leidet an einer psychischen Erkrankung in Form eines Residuums einer schon im Jahre 1983 festgestellten paranoiden Schizophrenie. Dies ergibt sich aus dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen A vom 17.05.2010 (Bl. 54 - 60 d.A.), dem Ergebnis der richterlichen Anhörung (Bl. 71, 72 d.A), den aktenkundigen Eingaben der Betroffenen sowie aufgrund der Stellungnahmen des Betreuers und den zitierten Schilderungen der früheren Verfahrenspflegerin.

b) Die Betroffene ist krankheitsbedingt nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten im Bereich der Vermögenssorge, der (Eigentums-) Wohnungsangelegenheiten (z. B. Entrümpelung sowie auch als Adressat von Verfügungen nach § 16 Abs. 5 IfSG durch die zuständige Infektionsschutzbehörde) eigenständig wahrzunehmen.

Sie kann ihre psychische Erkrankung selbst nicht wahrnehmen, da sie krankheitsbedingt ihre Wahnvorstellungen als real wahrnimmt und weder Krankheitsempfinden noch Krankheitseinsicht hat.

c) Die Betroffene lehnt die Betreuung auch nicht freiwillig ab. Sie ist vielmehr zu einer freien Willensbildung nicht in der Lage.

Eine freie Willensbildung ist nur möglich, wenn ein Betroffener in der Lage ist, die wesentlichen für und gegen eine Maßnahme sprechenden Umstände zu erkennen und gegeneinander abzuwägen (Einsichtsfähigkeit) sowie nach dieser Einsicht zu handeln. Die Einsichtsfähigkeit setzt dabei denknotwendig voraus, dass der Betroffene seine Defizite wenigstens im Wesentlichen zutreffend einschätzen kann. Nur dann ist es ihm nämlich möglich, die für und gegen eine betreuungsrechtliche Maßnahme sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH Beschluss vom 09.02.2011, Az. XII ZB 526/10; OLG Hamm FamRZ 2009, 1436; OLG Brandenburg FamRZ 2009, 152; OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 1710; OLG Köln FGPrax 2006, 117).

Diese Voraussetzungen einer freien Willensbildung sind vorliegend nicht erfüllt. Dies ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen A.

Denn die Betroffene ist nicht einmal ansatzweise in der Lage, ihre psychische Erkrankung zu erkennen oder ein Mindestmaß an Krankheitseinsicht zu entwickeln.

Sie ist damit zugleich nicht in der Lage, die mit der Einrichtung der Betreuung im Bereich der Vermögenssorge und der Wohnungsangelegenheiten (einschl. Entmüllung) beabsichtigten Zwecke erkennen bzw. zu reflektieren und kann damit die wesentlichen für und gegen eine betreuungsrechtliche Maßnahme sprechenden Umstände nicht gegeneinander abzuwägen. Diese Einschätzung hat sich auch durch ihre richterliche Anhörung durch das Amtsgericht bestätigt.

d) Die Betreuung ist insoweit derzeit auch erforderlich.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Betreuer der Betroffenen weitgehend eigenständiges Handeln ermöglicht, er jeweils nur ihr Handeln beobachtet, nur im Akutfall (bisher gegenüber der Eigentümergemeinschaft aufgrund des Zustandes ihrer Eigentumswohnung) tätig wird. Der Betreuungsanordnung steht auch nicht entgegen, dass dem Betreuer die Gesundheitsfürsorge vom Amtsgericht nicht übertragen ist, weil sich die Betroffene weiterhin - wie seit Jahren - in Ermangelung jedweder Krankheitseinsicht einer Kooperation mit Ärzten und einer Wiederaufnahme der psychiatrischen Behandlung und einer Medikation mit Neuroleptika verschließt. Denn die Gesundheitsfürsorge ist allein im Hinblick auf die sehr geringen Heilungsaussichten bei der Betroffenen und wegen Unverhältnismäßigkeit einer derzeitigen stationären Zwangsbehandlung unterblieben.

- Ob ggf. in der Zukunft zum Wohl der Betroffenen auch auf der geschlossener Station eine zwangsweise Medikation angezeigt ist, bedarf im Rahmen der Prüfung der Notwendigkeit u.a. der Aufgabenkreise Wohnungsangelegenheiten und Vermögenssorge ebenso keiner weiteren Erörterung, wie die Frage, ob unter Berücksichtigung der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts (u.a. Beschlüsse vom 23.03.2011 - 2 BvR 882/09-, und 12.10.2011 - 2 BvR 633/11 ) eine Zwangsbehandlung im Rahmen einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB keine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage hat ( so z.B. LG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2012 - 2 T 35/12 ; AG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.02.2012 - 49 XVII HOF 399/11- zitiert jeweils nach juris; a.A. Kammerbeschluss 5 T 646/11 vom 23.11.2011 - juris - dort unter 3a, in dem allein die Unzulässigkeit der Zwangsmedikation im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung nach § 17 Hessisches Freiheitsentziehungsgesetz - HFEG - festgestellt wurde). -

e) Es liegt auch keine zwecklose oder unverhältnismäßige (Vorrats-) Betreuung vor.

Zwar muss der jeweilige Aufgabenkreis erforderlich sein; die Einrichtung einer reinen „Vorratsbetreuung“ wäre unzulässig. Jedoch sind die jeweiligen Aufgabenkreise nicht auf Fälle des akuten Handlungsbedarfs beschränkt. Vielmehr ist es insoweit ausreichend, dass aufgrund konkreter Anhaltspunkte die naheliegende Möglichkeit - wie hier - besteht, dass in absehbarer Zeit ein Krisenfall eintreten kann, welcher eine Akutmaßnahme des Betreuers gerade in den jeweiligen, hier angeordnet bleibenden Aufgabenkreisen erforderlich machen wird.

aa) Gerade im Bereich der Wohnungsangelegenheiten, zu der auch eine nötige Entrümplung zählen kann (vgl. BayObLG NJW-RR 2001, 1513; OLG Frankfurt BtPrax 1996, 71), dient hier die Einrichtung der Betreuung dazu, dass der Betreuer in einem absehbaren Krisenfall in Bezug auf die Wohnung der Betroffenen kurzfristig geeignete (allerdings nur in ihrem Einvernehmen oder gegen ihren Willen nur rechtlich zulässige) Maßnahmen ergreifen kann.

bb) Diese Situation besteht auch in den Bereichen der Vermögenssorge und der Behördenangelegenheiten. Der Betreuer benötigt eine Vertretungsmacht gegenüber Behörden und den übrigen Mieteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft, damit er im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen deren Rechte und Pflichten besorgen kann - wozu der Betreuer auch Kenntnisse aus der Post der Betroffenen, die nicht mit ihm kooperiert, benötigt.

Mit einem Eingreifen der Infektionsschutzbehörde ist nach Aktenlage jederzeit zu rechnen, da eine Änderung des Verhaltens der Betroffenen nicht zu erwarten ist und zudem sich die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft erheblich - nicht nur hinsichtlich der von der Wohnung der Betroffenen ausgehenden Geruchsbelästigungen - in ihrer Gesundheit gefährdet sehen.

Nur mit der Betreuerbestellung kann damit der Fürsorgepflicht des Staates gegenüber der psychisch kranken Betroffenen nachgekommen werden - mag dies hier auch nach derzeitiger Gesetzeslage (unter Ausschluss eines ungehinderten Betretens der Wohnung der Betroffenen) nur teilweise möglich sein.

Jedenfalls ist der Betreuer nötiger gesetzlicher Vertreter der Betroffenen sowie Ansprechpartner gegenüber den Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft und kann die Betroffene gemäß § 53 ZPO in einem in Betracht kommenden Verfahren zur Entziehung des Wohnungseigentums nach § 18 WEG vertreten.

Auch soweit die Infektionsschutzbehörde aufgrund des Zustandes der Eigentumswohnung der Betroffenen zur Abwehr insbesondere von Fremdgefahr (u.a. für die Nachbarn), die nicht von dem Schutzzweck einer Betreuung umfasst wird, hier Zwangsmaßnahmen vornehmen will, ist ein Betreuer nach § 16 Abs. 5 Satz 2 IfSG als gesetzlicher Vertreter der Betroffenen u.a. in Aufgabenkreisen Wohnungs- und Behördenangelegenheiten nötiger Adressat von angedrohten behördlichen Zwangsmittel.

Im Rahmen der Anwendung des § 16 Abs. 4 IfSG können allerdings nötige Zwangsmaßnahmen allein durch die zuständige Infektionsschutzbehörde nach § 16 Abs. 6 IfSG oder bei Gefahr im Verzuge durch das Gesundheitsamt nach § 16 Abs. 7 IfSG vorgenommen und insoweit die Grundrechte der Betroffenen in zulässiger Weise eingeschränkt werden.

Über die Behörde kann dann im Zusammenwirken mit dem Betreuer oder im Rahmen der zulässigen Ersatzvornahme im Einzelfall das Wegschaffen von verdorbenen, gesundheitsschädlichen Nahrungsmitteln oder Geziefer erfolgen.

Da der Betreuer nach § 16 Abs. 5 Satz 2 IfSG Adressat der Ordnungsverfügungen ist, kann er einerseits im Rahmen der Wohnungsangelegenheiten für die Betroffene nötige Rechtsbehelfe einlegen, andererseits eine Kosten verursachende Zwangsöffnungen der Wohnungstür durch Übergabe eines ev. vorhandenen Wohnungsschlüssels an die Behörde zur Schadensminderung abwenden und auch die Maßnahmen der Behörde vor Ort im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen beobachten bzw. beeinflussen.

Damit ist eine Betreuung - unabhängig von dem nicht angeordneten Aufgabenkreis des zwangsweisen Betretens der Wohnung - erforderlich.

Die Infektionsschutzbehörde bleibt im Rahmen der Ersatzvornahme aber allein berechtigt, sich zwangsweisen Zutritt zur Wohnung der Betroffenen zu verschaffen und die dann nötigen „Säuberungsmaßnahmen“ (ggf. mit Hilfskräften) durchzuführen.

3. Der in Ausgestaltung der Wohnungsangelegenheiten vom Amtsgericht für erforderlich erachtete Aufgabenkreis „ Ausübung des Hausrechts, insbesondere Gewährung von Zutritt zur Durchführung von Säuberungsmaßnahmen“, der sich als Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz) darstellt, kann hingegen nicht bestimmt werden, weil dieser Eingriff nicht durch eine nötige, besondere gesetzliche Eingriffsnorm gestattetet ist ( vgl. auch Kammerbeschluss 5 T 475/10 vom 14.03.2012).

a) § 16 Abs. 1 - 7 IfSG geben nur die Ermächtigungsgrundlage für Eingriffe der zuständigen Verwaltungsbehörde (Beauftragte der Infektionsschutzbehörde, des Gesundheitsamtes) zum Betreten der Wohnung, sofern die begründete Gefahr übertragbarer Krankheiten besteht.

Zwar überträgt § 16 Abs. 5 Satz 2 IfSchG die Pflicht zur Erteilung von Auskünften und zur Zugänglichmachung der Wohnräume auf den Betreuer, sofern diesem die Personensorge zusteht. Eine entsprechende (hinreichend bestimmte) Ermächtigung des Betreuers, zur Erfüllung dieser Verpflichtung in das Grundrecht des Betroffenen auf Unverletzlichkeit der Wohnung einzugreifen, begründet die Norm jedoch nicht. Vielmehr ist die Verpflichtung des Betreuers insofern auf das ihm rechtlich Mögliche beschränkt.

b) Die Normen des Betreuungsrechts erlauben den - für die Betroffenen sicherlich sehr sinnvollen - Aufgabenkreis der zwangsweisen Wohnungsöffnung bisher nicht.

Zwar ist in Literatur und Rechtsprechung bisher streitig, ob die in den Vorschriften des Betreuungsrechts (§§ 1896 ff. BGB) nicht berücksichtigte Frage, ob mit der Zuweisung der „Wohnungsangelegenheiten“ die Befugnis des Betreuers verbunden ist, auch ohne oder gegen den Willen des Betreuten dessen Wohnräume zu betreten, um nötige Feststellungen treffen und nötige Hilfe veranlassen zu können, zwangsläufig zur Verneinung eines solchen Aufgabenkreises führen muss.

Weit überwiegend wird angenommen, dass die Übertragung des Aufgabenkreises „Wohnungsangelegenheiten“ allein diese Befugnis wegen des Verfassungsschutzes der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) nicht begründet.

Damit ist aber noch nicht die ebenfalls streitige Frage beantwortet, ob eine solche Befugnis für den Betreuer durch ausdrückliche gerichtliche Ermächtigung geschaffen werden kann; dies wird kontrovers diskutiert.

Einige Gerichte lehnen diese Möglichkeit generell ab, während andere es für zulässig halten, den Betreuer in einem gesonderten gerichtlichen Verfahren zur Ausübung von Zwang beim Zutritt zur Wohnung zu ermächtigen. In jenem Verfahren sollen dann die Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit des Eindringens in die Wohnung konkret geprüft werden; Rechtsgrundlage der Anordnung soll mangels einfachgesetzlicher Regelung Art. 13 Abs. 2 GG unmittelbar sein (Münchener Kommentar-Schwab, 6.Aufl. 2012 Rn 91 mwN. in Anm. 241, 242).

Insoweit enthält die Umschreibung des Aufgabenkreises Wohnungsangelegenheiten mit dem Zusatz z.B. „Zutritt zur Wohnung“ eine spezielle gerichtliche Ermächtigung noch nicht.

Zu einem ähnlichen Ergebnis kommt die Auffassung, dass der Betreuer das Recht zum Betreten der Wohnung ohne Zustimmung des Betreuten nur dann habe, wenn es ihm analog § 1896 Abs. 4 BGB durch Gerichtsbeschluss ausdrücklich eingeräumt wurde (vgl. Münchener Kommentar-Schwab a.a.O. unter Hinweis auf LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.06.1993 und die gegenteilige Auffassung von Bauer FamRZ 1994, 1562).

c) Bei Zugrundelegung der beiden letzten Auffassungen würde zumindest der Aufgabenkreis „Zutritt zur Wohnung“ noch keinen unmittelbaren Grundrechtseingriff in Art. 13 Abs. 1 GG („Die Wohnung ist unverletzlich“) darstellen - ist aber ungeeignet, wenn für eine richterliche Genehmigung keine Ermächtigungsgrundlage vorhanden ist.

Im Rahmen der Bestimmung des Aufgabenkreises hat hier aber das Betreuungsgericht bereits ein umfassendes - von einer richterlichen Genehmigung unabhängiges - Haus - und Betretungsrecht des Betreuer als Aufgabenkreis bestimmt, was nach allen vertretenen Meinungen nicht möglich erscheint.

Da nach dem Sinngehalt der Art. 13 Abs. 2 und 7 GG Zwangsmaßnahmen bezüglich der nach Art. 13 Abs. 1 GG geschützten Wohnung nur durch den Richter oder zur Abwehr von Gemein- und Lebensgefahr mit spezialgesetzlicher Ermächtigung (bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe) angeordnet werden dürfen, ergibt sich hier:

Die nicht auf einen Einzelfall beschränkte Zuweisung des Hausrechts der Eigentumswohnung der Betroffenen an den Betreuer führt zu einem durch diesen ständig möglichen, allein in seinem Ermessen unterliegenden, unbeschränkten und unkontrollierbaren unzulässigen Grundrechtseingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung der Betroffenen.

Damit kann bereits aus diesem Grund der vom Amtsgericht angeordnete Aufgabenkreis keinen Bestand haben.

d) Aber auch die (eingeschränkte) Zuweisung eines Aufgabenkreises „ Durchführung von - zuvor vom Richter auf Antrag des Betreuers genehmigten - notwendigen Säuberungsmaßnahmen in der Eigentumswohnung der Betroffen“ (verbunden mit der Gewährung des Zutritts unter Einschaltung der zuständigen Betreuungsbehörde) kommt nicht in Betracht.

aa) Zwar ist eine Wohnungsfürsorge des Betreuers, bei der ihm keine Befugnis eingeräumt werden kann, im Bedarfsfall die Wohnung auch ohne Zustimmung des Betreuten zu betreten, um sich überhaupt ein Bild vom Betreuungsbedarf machen zu können, insbesondere im vorliegenden Fall weithin sinnlos.

Auch der Standpunkt, der Betreuer könne bei Störung der öffentlichen Ordnung die erforderlichen Maßnahmen dem Polizeirecht (HFEG, HSOG, IfSG) überlassen, steht dem Sinn der Betreuung entgegen.

Deshalb besteht sicher ein dringendes Bedürfnis, dem Betreuer durch ausdrückliche gerichtliche Anordnung das Betreten der Wohnung des Betreuten im Einzelfall gestatten. zu können (hierzu ausführlich Schwab im Münchener Kommentar a.a.O.).

bb) Die Kammer hat auch aufgrund des unübersehbaren rechtspolitischen Bedürfnisses, Personen wie der Betroffenen zu helfen, zwar die Frage der Befugnis zu einer richterlichen Rechtsfortbildung und die einhergehende Gestattung des zwangsweisen Betretens der Wohnung der Betroffenen durch den Betreuer (im Einzelfall aufgrund Ermächtigung durch den Betreuungsrichter) geprüft, im Einklang mit der wohl überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur jedoch verneint

a) Zwar wird teilweise in Rechtsprechung und Literatur vor dem Hintergrund des unabweisbaren praktischen Bedürfnisses angenommen, dass der Betreuer die Wohnräume des Betroffenen ohne oder gegen dessen Willen generell oder jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen - etwa einer allgemeinen richterlichen Ermächtigung analog § 1896 Abs. 4 BGB (LG Frankfurt, B. v. 09.06.1993, zit. nach MüKo/Schwab, BGB, 5. Aufl., § 1896 Rn. 86 m. Fn. 3) oder einer richterlichen Ermächtigung im Einzelfall nach § 1902 BGB i. V. m. Art. 13 Abs. 7 GG (MüKo/Schwab, BGB, 5. Aufl., § 1896 Rn. 87), nach Art. 13 Abs. 2 GG (LG Berlin, FamRZ 1996, 821; LG Freiburg, FamRZ 2000, 1316; Palandt/Diederichsen, BGB, 71. Aufl., § 1896 Rn. 23) oder nach § 1907 Abs. 1 BGB analog (Abram, FamRZ 2004, 11) - betreten dürfen soll.

b) Dies vermag jedoch nicht zu überzeugen.

Bei dem Betreten der Wohnung des Betroffenen gegen dessen Willen handelt es sich um einen hoheitlichen Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG), da der Betreuer nicht als Privatperson auftritt, sondern kraft staatlicher Ermächtigung eine Aufgabe der öffentlichen Fürsorge wahrnimmt (s. BVerfGE 10, 302; BVerfGE 58, 208; BGHZ 145, 297 = FamRZ 2001, 149).

Ein derartiger Grundrechtseingriff kann ohne spezialgesetzliche Grundlage nur unter den Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 7 Alt. 1 GG gerechtfertigt sein, wenn unmittelbar eine gemeine Gefahr oder eine Lebensgefahr für einzelne Personen abgewendet werden soll (vgl. OLG Schleswig-Holstein, FamRZ 2008, 918).

Hierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte, dass auf absehbare Zeit mit derartigen gemeinen Gefahren zu rechnen wäre, zumal die Betroffene seit Jahren in vermüllten Verhältnissen lebt und die Gesundheits- oder Ordnungsbehörden insbesondere nach dem Infektionsschutzgesetz nur sehr zurückhaltend bisher tätig werden mussten.

Dagegen bedürfen sonstige Grundrechtseingriffe, soweit es sich nicht um technische Überwachungsmaßnahmen nach Art. 13 Abs. 3-5 GG handelt, einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung nach Art. 13 Abs. 2, Abs. 7 Alt. 2 GG.

Bei denkbaren Maßnahmen eines Betreuers handelt es sich regelmäßig nicht um Durchsuchungen i. S. d. Art. 13 Abs. 2 GG, so dass Art. 13 Abs. 7 Alt. 2 GG einschlägig ist (implizit OLG Schleswig-Holstein FamRZ 2008, 918; BayObLG FamRZ 2002, 348; explizit MüKo/Schwab, BGB, 5. Aufl., § 1896 Rn. 86; a. A. LG Berlin, FamRZ 1996, 821; LG Freiburg, FamRZ 2000, 1316).

Denn Durchsuchung ist das „ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will“ (BVerfGE 51, 97; BVerfGE 76, 83; BVerwGE 121, 349). Nicht erfasst ist hingegen die Prüfung des Zustandes der Wohnung oder ihrer funktionsgemäßen Benutzung (BVerwGE 121, 345). In jedem Fall bedarf es sowohl im Rahmen des Art. 13 Abs. 2 GG als auch des Art. 13 Abs. 7 GG neben einer materiellen Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs in formeller Hinsicht einer hinreichend bestimmten (einfach-)gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Insbesondere vermag auch ein unzweifelhaft dringendes rechtspolitisches oder verfassungsrechtliches Bedürfnis nach der Schaffung einer derartigen Ermächtigungsgrundlage diese nicht zu ersetzen ( BVerfG FamRZ 2009, 1814 zu § 68b Abs. 3 S. 1 FGG); BGHZ 145, 297 = FamRZ 2001, 149; BGHZ 166, 141 = FamRZ 2006, 615; OLG Schleswig-Holstein, FamRZ 2008, 918; OLG Oldenburg, NZM 2004, 198; BayObLG FamRZ 2002, 348; OLG Frankfurt, BtPrax 1996, 71; Bauer, FamRZ 1994, 1562; anders der Sache nach LG Berlin, FamRZ 1996, 821; LG Freiburg, FamRZ 2000, 1316; Palandt/Diederichsen, BGB, 71. Aufl., § 1896 Rn. 23; Abram, FamRZ 2004, 11).

Vielmehr müssen die Voraussetzungen des Eingriffs in formeller und materieller Hinsicht im Gesetz ausdrücklich bestimmt sein und dabei die Voraussetzungen des Eingriffs hinreichend klar und bestimmt für die Adressaten des Eingriffs erkennen lassen (vgl. BVerfGE 128, 282 = FamRZ 2011, 1128 und BVerfG NJW 2011, 3571 = FamRZ 2011, 1927 zur Zwangsbehandlung im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung), so dass die Schaffung einer derartigen Norm dem Gesetzgeber vorbehalten ist.

Eine derartige einfachgesetzliche Ermächtigungsgrundlage (wie z. B. in § 283 Abs. 3 FamFG) für ein Betreten der Wohnung durch den Betreuer gegen den Willen des Betroffenen existiert bislang nicht (OLG Schleswig-Holstein, FamRZ 2008, 918; OLG Oldenburg, NZM 2004, 198; BayObLG FamRZ 2002, 348; OLG Frankfurt, BtPrax 1996, 79; Bauer, FamRZ 1994, 1562; Staudinger/Bienwald, BGB, 2006, § 1901 Rn. 41 - 43).

(1) Die Regelung in § 1896 BGB ist zu allgemein, um den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Gesetzes zu entsprechen, das Grundrechtseingriffe gestattet (OLG Schleswig-Holstein, FamRZ 2008, 918). Zudem ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang mit den speziell normierten Ermächtigungsgrundlagen der §§ 1904 - 1907 BGB, dass es sich schon nach der gesetzlichen Konzeption bei § 1896 BGB um keine Ermächtigungsgrundlage handelt.

(2) Auch §§ 1901, 1902 BGB stellen keine ausreichenden Ermächtigungsgrundlagen dar. § 1901 BGB regelt lediglich die Aufgaben des Betreuers, nicht aber dessen Befugnisse zur Erfüllung dieser Aufgaben. § 1902 BGB regelt hingegen im Außenverhältnis die Vertretungsmacht des Betreuers gegenüber Dritten. Von der Rechtsmacht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung im Außenverhältnis ist jedoch die Befugnis des Betreuers, einen entgegenstehenden Willen des Betroffenen durch Zwang zu überwinden, zu unterscheiden. Beide Vorschriften enthalten keine hinreichende Bestimmung von Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß des zu duldenden Zwangs und entsprechen damit nicht dem Gesetzesvorbehalt (s. BGHZ 166, 141 = FamRZ 2006, 615).

(3) Zudem stellt § 1907 Abs. 1 BGB in analoger Anwendung keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage dar (so aber Abram, FamRZ 2004, 11). Insofern erscheint bereits zweifelhaft, ob allgemein die analoge Anwendung einer Norm Ermächtigungsgrundlage für einen Grundrechtseingriff sein kann, weil hierdurch die durch den Gesetzesvorbehalt intendierte Berechenbarkeit und Kontrollierbarkeit der Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen in Frage gestellt wäre (aus diesem Grund jedenfalls für die ambulante Zwangsbehandlung ablehnend BGHZ 145, 297 = FamRZ 2001, 149 und BGHZ 166, 141 = FamRZ 2006, 615).

Jedenfalls scheitert eine Analogie jedoch - unabhängig von der Frage des Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke (dafür Abram, FamRZ 2004, 11; dagegen BGHZ 145, 297 = FamRZ 2001, 149) jedenfalls an der fehlenden Vergleichbarkeit der Interessenlage.

Insbesondere lässt sich aus der Möglichkeit der Genehmigung einer Wohnungsveräußerung nicht (a maiore ad minus) der Schluss ziehen, dass dann auch das „mildere Mittel“ eines Betretens der Wohnung zur Entmüllung und damit zum Erhalt der Wohnung gerechtfertigt sein müsste (so aber Abram, FamRZ 2004, 11).

Denn § 1907 Abs. 1 BGB regelt die Voraussetzungen eines Eingriffs in das Eigentum des Betroffenen (Art. 14 GG) und ist damit bereits aufgrund seines Regelungszwecks nicht auf einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 13 GG anwendbar, welcher dem hiervon unabhängigen Schutz der Privatsphäre dient.

4. Das Amtsgericht hat die Betroffene ausführlich zur Frage der Betreuung angehört.

Außerdem ergibt sich aus dem Protokoll im Zivilrechtsstreit 4 C 1/10 AG Lampertheim vom 03.03.2010 (Ortstermin in der Wohnung der Betroffenen, „ kaum ein Zimmer lässt sich betreten“, „das Schlafzimmer ist übersät mit Müll“), dass die Betroffene „vollkommen uneinsichtig und nicht in der Lage“ erscheint, „sachgerecht zu reagieren“(Bl. 18 - 20 d.A.).

Die gewonnenen Erkenntnisse lassen sich vereinbaren mit den Tatsachen, die der Sachverständige - neben seiner persönlichen Exploration der Betroffenen - seinem Gutachten und seinen nachvollziehbaren Empfehlungen zugrunde gelegt hat. Sie bestätigen im Kern auch die Stellungnahmen der Betreuungsbehörde (Bl. 1,2 d.A), der Verfahrenspflegerin und des Betreuers.

Zudem hat die Betroffene ihren unveränderten Standpunkt gegenüber dem Amtsgericht und der Beschwerdekammer in einer Vielzahl eigener Eingaben deutlich gemacht.

Die Ermittlungen des Amtsgerichts und die aktenkundigen Eingaben der Betroffenen haben das im Kern unveränderte Fortbestehen des Krankheitsbildes der Betroffenen bestätigt.

Angesichts des offenkundig unveränderten Krankheitsbildes des Betroffenen bestand auch kein Anlass, weitere tatsächliche Ermittlungen durchzuführen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 02.02.2011, Az. XII ZB 467/10).

5. Der Betroffenen war keine Verfahrenskostenhilfe (§§ 76 ff. FamG) zu bewilligen, da sie derzeit in der Lage ist, aus ihrem vorhandenem Barvermögen von ca. 26.000 € (vgl. Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 23.02.2012 ( Bl. 426 d.A.)die ihr im Beschwerdeverfahren entstehenden Anwaltskosten selbst zu begleichen.

6. Die Gerichtsgebührenfreiheit ergibt sich aus § 131 Abs. 3 KostO. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 84 FamFG.