Hessisches LAG, Urteil vom 19.12.2011 - 16 Sa 965/11
Fundstelle
openJur 2012, 35434
  • Rkr:

1.Wer sich nicht subjektiv ernsthaft um eine Stelle bewirbt, ist kein Beschäftigter im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG. 2.Voraussetzung für eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG ist eine ungünstigere Behandlung des Bewerbers in einer vergleichbaren Situation. Dies setzt die objektive Eignung für die ausgeschriebene Stelle voraus. Wer für die ausgeschriebene Stelle objektiv überqualifiziert ist, ist kein objektiv geeigneter Bewerber.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ArbeitsgerichtsFrankfurt am Main vom 18. Mai 2011 – 7 Ca 7973/10 - wird aufseine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2AGG.

Die Beklagte betreibt einen Holzhandel und beschäftigtregelmäßig weniger als 10 Arbeitnehmer. Im September 2010veröffentlichte sie im Internet eine Stellenanzeige (Blatt 4 derAkten), in der sie eine "Allrounderin"/Betriebswirtin fürdie Position einer Assistentin der Geschäftsleitung suchte. DieAufgabe sollte darin bestehen, die Kreditoren- undDebitorenbuchhaltung zu betreuen, Zahlungen zu veranlassen,Zahlungseingänge zu verfolgen und den Vorstand durch dieselbstständige Ausführung administrativer Aufgaben zu entlasten.Ferner sollte die Kundenkartei gepflegt und zielgruppenspezifischeMailings gestaltet werden. Idealerweise sollte noch dieUnterstützung des Verkaufs durch Pflege und Weiterentwicklung desOnline-Shops sowie durch regelmäßige Updates der Webseite derBeklagten erfolgen. Als Qualifikation war das Abitur und eineabgeschlossene Ausbildung, sehr gute Kenntnisse der gängigenSoftwareanwendungen und fließendes Englisch vorgesehen.

Die Stelle wurde von Juli 2005 bis Juni 2010 von einerMitarbeiterin ausgefüllt, die Diplom-Betriebswirtin(Berufsakademie), Fachrichtung Speditionswesen, ist. Die Vergütungbetrug zuletzt 2.640 € brutto.

Der am XXX geborene, verheiratete Kläger ist Diplom-Kaufmann(Universität M) und bewarb sich mit einer E-Mail vom 5.9.2010 wiefolgt auf diese Stelle:

"Sehr geehrter Herr J,sicher erhalten Sie viele Zuschriften in diesen Tagen. Dennochkönnte mein Profil vielleicht interessant für Sie sein, da ich inverschiedenen Unternehmen Teams geführt und Strukturen aufgebauthabe. Doch der Reihe nach:

In den letzten 10 Jahren konzentrierte ich mich in meiner Arbeitdarauf, in verschiedenen Unternehmen und Funktionen professionelleControlling- und Accounting- Strukturen einzurichten. Ziel wardabei stets, das Finanzwesen sowohl bilanztechnisch als auch vonden Steuerungselementen in mehreren Schritten zu verbessern. Ineiner einjährigen Projektleitung habe ich zusammen mit einemsiebenköpfigen Team IFRS in Buchhaltung und Berichterstattung beieinem internationalen Marktführer der Bauindustrie eingeführt.

In meiner jetzigen Position bei einer führenden, weltweittätigen Hotelkette verantworte ich die gesamten Planungs-,Budgetierungs- und Reportingprozesse. Das Controlling wurde dabeierheblich erneuert und auf datenbankbasierende Analysesystemeumgestellt. Im Zuge einer Übernahme stehen einschneidendeOrganisationsveränderungen an, so dass mich eine neue Aufgabereizen würde.

Neugierig auf weitere Details? Hierfür stehe ich Ihnen gerne ineinem persönlichen Gespräch zur Verfügung.Mit freundlichen GrüßenP"

Der berufliche Werdegang des Klägers ergibt sich aus dem von ihmeingereichten Lebenslauf (Blatt 85, 86 der Akten).

Nachdem der Kläger keine Antwort auf seine E-Mail erhielt,telefonierte er am 6.10.2010 mit dem Vorstand der Beklagten. DerInhalt dieses Telefonats ist streitig. Nach der Behauptung desKlägers wurde ihm mitgeteilt, man suche eine Frau, während dieBeklagte vorträgt, sie habe geäußert, das persönliche Profil desKlägers stimme nicht mit dem Anforderungsprofil der Stelle überein.Mit E-Mail vom 7.10.2010, 16:30 Uhr (Blatt 8 der Akten) erkundigtesich der Kläger nochmals nach dem Sachstand. Am selben Tag um 17:30Uhr teilte der Vorstand der Beklagten dem Kläger mit, dass seineBewerbung nicht berücksichtigt werden konnte. Diese E-Mail leiteteder Kläger 9 Minuten später an seinen Prozessbevollmächtigtenweiter (Blatt 7 der Akten). Unter dem 13.10.2010 (Blatt 9, 10 derAkten) machte der Prozessbevollmächtigte des Klägers einenEntschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG geltend. Hierauf teiltedie Beklagte unter dem 14.10.2010 (Blatt 12 der Akten) zunächstmit, dass sich der Vorstand der Beklagten bis einschließlich20.10.2010 auf einer Geschäftsreise befindet. Die Stelle sei jedochgenderneutral ausgeschrieben worden und der Einstellungsprozess seinoch nicht abgeschlossen. Mit Schreiben vom 15.10.2010 (Blatt 11der Akten) teilte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigtenergänzend mit, dass es dem Kläger selbstverständlich frei stehe,sich bei der Beklagten korrekt zu bewerben, das heißt schriftlichund mit aussagekräftigen Zeugnissen. Mit Schreiben vom 23.10.2010(Blatt 13,14 der Akten) teilte der Vorstand der Beklagten demProzessbevollmächtigten mit, dass der Kläger eingeladen ist, sichbei der Beklagten vorzustellen und bei dieser Gelegenheit seinevollständigen Bewerbungsunterlagen einschließlich Zeugnissemitbringen möge. Hierauf reagierte der Kläger nicht.

Mit seiner am 18.11.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klagehat der Kläger die Zahlung einer angemessenen Geldentschädigungwegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot geltendgemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts,des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der gestelltenAnträge wird auf den Tatbestand der Entscheidung desArbeitsgerichts, Blatt 111 bis 117 der Akten, Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. DerEntschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG sei nicht begründet, dadie ungünstigere Behandlung des Klägers nicht in einervergleichbaren Situation im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1 AGG erfolgtsei. Dies setze voraus, dass der Kläger objektiv für dieausgeschriebene Stelle geeignet war. Maßgeblich sei insoweit nichtdas formelle Anforderungsprofil, das der Arbeitgeber erstellt hat,sondern die Anforderungen, die an die jeweilige Tätigkeit nach derim Arbeitsleben herrschenden Verkehrsanschauung gestellt werden.Danach sei die objektive Eignung des Klägers hier zu verneinen. DerKläger sei für die ausgeschriebene Stelle überqualifiziert.Ausreichend sei die in der Ausschreibung geforderte Ausbildung.Eines universitären Studiums der Betriebswirtschaftslehre bedürfees nicht, um die Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung zu betreuen,Zahlungen zu veranlassen und Zahlungseingänge zu verfolgen. Hierfürsei eine kaufmännische Ausbildung ausreichend. Auch für diesonstigen Sekretariats- und Organisationsarbeiten bedürfe es keinesStudiums. Insbesondere seien Erfahrungen im Controlling, Reportingsowie im Jahresabschluss nicht erforderlich. Die bisherigeberufliche Tätigkeit des Klägers sei aber stets aufJahresabschlüsse ausgerichtet gewesen, so dass er bei einerÜbernahme der ausgeschriebenen Stelle erheblich unterfordert wäre.Diese weise keinen Bezug zum Controlling und Reporting auf. Ebensosei die ausgeschriebene Stelle objektiv nicht mit der Führung vonMitarbeiterinnen und Mitarbeitern verbunden.

Dieses Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am10. Juni 2011 zugestellt. Er hat dagegen mit einem am 7.7.2011eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nachVerlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 12.9.2011 am 8.September 2011 begründet.

Der Kläger ist der Ansicht, es sei rechtsfehlerhaft undwidersprüchlich, wenn das Arbeitsgericht auf Seite 11 des Urteilszunächst ausführt, eine offensichtliche Überqualifikation desKlägers könne wegen seiner Erfahrungen in den Bereichen Kreditoren,Debitoren, Buchhaltung etc. nicht angenommen werden, während es aufSeite 15 darlegt, der Kläger sei kein objektiv geeigneter Bewerber,da er für die ausgeschriebene Stelle überqualifiziert ist.Ausweislich der Stellenbeschreibung richte sich die Anzeige an hochqualifizierte Bewerber. Es sei die Bereitschaft zuAuslandsaufenthalten erwartet worden, ferner Abitur sowie eineabgeschlossene Ausbildung, sehr gute Kenntnisse der gängigenSoftwareanwendungen sowie fließendes Englisch. Soweit das Gerichtausführe, für die Aufgabe bedürfe es keines Hochschulabschlusses,berücksichtige es nicht dass alleine der Terminus"Betriebswirt" sich auf einen akademischen Abschlussbeziehe. Fast alle auf den Jobbörsen veröffentlichtenStellenanzeigen "Assistent/in derGeschäftsleitung/Vorstands" richteten sich ausdrücklich anHochschulabsolventen. Es könne daher als gegeben angesehen werden,dass solche umfangreichen Tätigkeiten heute eine hohe fachlicheQualifikation erforderten. Zudem halte das Arbeitsgericht auf Seite7 des Urteils fest, dass der Kläger seit 1.1.2011 eine Positioninne halte, die im Profil der in Rede stehenden Stellenbeschreibungähnele. Das Arbeitsgericht berücksichtige nicht, dass die Beklagtesich von der vorherigen Stelleninhaberin binnen weniger Wochengetrennt habe, weil ihre Qualifikation als Bankkauffrau denumfangreichen Anforderungen nicht gerecht wurde. Die nächsteQualifikationsstufe wäre dann zwingend ein besser qualifizierterKandidat/Kandidatin gewesen. Unzutreffend sei auch die Feststellungdes Arbeitsgerichts, die ausgeschriebene Stelle habe keinen Bezugzu Jahresabschlusstätigkeiten. Die in der Stellenanzeige genanntenbuchhalterischen Aufgaben mündeten immer inJahresabschlussarbeiten. Nicht nachvollziehbar sei, dass dasArbeitsgericht der Auffassung ist, die ausgeschriebene Stelle weisekeinen Bezug zu Controlling-Tätigkeiten auf. Diese seien in derStellenbeschreibung enthalten. Die Richtigkeit der internenStellenbeschreibung (Blatt 30 der Akten) auf die das Gericht Bezugnehme, werde bestritten. Der Kläger sei für die Stelle ausreichend,aber nicht überqualifiziert gewesen. Er hätte sie gerne angetretenund dann seinen Lebensmittelpunkt nicht nach B verlagern und dortkostenintensiv einen Zweitwohnsitz gründen müssen.Selbstverständlich habe der Kläger sich und seine Qualifikation inseinem Anschreiben bestmöglich dargestellt. Das Angebot derBeklagten, sich vorzustellen, sei erst erfolgt, nachdem derProzessbevollmächtigte des Klägers Schadensersatzansprüche wegengeschlechtsbezogener Diskriminierung angekündigt hatte. DieEinladung zum Vorstellungsgespräch sei nicht ernst gemeint gewesen.Ende Oktober 2010 habe der Kläger die Zusage für die von ihm am1.1.2011 angetretene Stelle in B erhalten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18.5.2011-7 Ca 7973/10- abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an denKläger wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot eineangemessene Geldentschädigung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts alszutreffend. Hintergrund dafür, dass der Kläger zunächst nicht zueinem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei, sei gewesen, dassdie Beklagte bereits aus dem vom Kläger eingereichten Lebenslaufersehen konnte, dass dieser in der Vergangenheit weitausverantwortungsvollere Positionen wie die Ausgeschriebene betreuthat. Sie habe zudem befürchtet, der Kläger werde sich angesichtsdes vorgegebenen Vergütungsrahmens nicht lange halten lassen.Dieser Eindruck habe sich dadurch verstärkt, dass der Kläger derBeklagten seine Bewerbung lediglich mit einer knappen E-Mailzugeleitet habe. Auf der anderen Seite verfüge der Kläger nichtüber spezielle Speditionskenntnisse, die für die Tätigkeit bei derBeklagten erforderlich seien. Geschlechtsspezifische Erwägungenhätten für die Beklagte keine Rolle gespielt. Der Kläger habe sichbereits subjektiv nicht ernsthaft um die ausgeschriebene Stellebemüht. Dies ergebe sich schon aus der mangelnden Zielgerichtetheitseiner Bewerbung. Der Kläger habe darin weder seine Stärkenbeschrieben, noch sei er darauf eingegangen, weshalb er vomHotelfach in den Holzhandel wechseln möchte. Ferner seierklärungsbedürftig, weshalb er von einer leitenden in eineuntergeordnete Position wechseln wolle. Weitere Indizien seien,dass der Kläger erst einen Monat nach seiner Bewerbung nachgefragthabe. Der Zeitraum zwischen beanstandeter Absage und Geltendmachungder Entschädigung habe dagegen -trotz Einschaltung einesRechtsanwalts- gerade einmal sechs Tage benötigt. Erheblich seiweiterhin, dass der Kläger das Angebot der Beklagten, sichpersönlich vorzustellen, nicht angenommen habe. Dies zeige, dassder Kläger zu keinem Zeitpunkt vor hatte, bei der Beklagten tätigzu werden. Im übrigen sei der Kläger überqualifiziert. Für dieausgeschriebene Stelle seien das Abitur und eine abgeschlosseneAusbildung ausreichend. Demgegenüber habe der KlägerBetriebswirtschaftslehre studiert und sei Diplom-Kaufmann. Er habeals "Director Finance & Controlling" Leitungsfunktionwahrgenommen. Andererseits fehlten dem Kläger die für die Ausübungder Stelle erforderlichen speditionskaufmännischen Kenntnisse sowieBranchenkenntnisse im Holzhandel. Hinsichtlich derBuchhaltungsarbeiten erfolge bei der Beklagten nur einevorbereitende Buchhaltung, das heißt das Sammeln und Ablegen vonBelegen. Die eigentliche Buchung sowie der Jahresabschlusserfolgten seit Gründung der Firma extern. Soweit der Kläger in derBerufungsbegründung ausführe, die streitgegenständlicheStellenbeschreibung würde Controlling-Tätigkeiten aufführen, mögeer hierzu näher vortragen. Bei der Beklagten erfolge dasControlling durch ihren Vorstand und nehme nicht mehr als einenhalben Tag im Monat in Anspruch.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigenParteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebstAnlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Berufung ist statthaft, § 8 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz, §511 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 2a Arbeitsgerichtsgesetz. Sie ist auchform- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1Arbeitsgerichtsgesetz, § 519, § 520 ZPO.

II.

Die Berufung ist nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigunggemäß § 15 Abs. 2 AGG, weil er wegen eines in § 1 AGG genanntenGrundes benachteiligt worden wäre, § 7 Abs. 1 AGG.

Der Kläger ist kein Beschäftigter im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2AGG, weil er sich nicht subjektiv ernsthaft um die von derBeklagten ausgeschriebene Stelle beworben hat. Hierfür sprichtbereits, dass er in seiner Kurzbewerbung per E-Mail nicht imeinzelnen auf die Stellenanzeige der Beklagten eingeht, nichtdarlegt warum er sich für eine Tätigkeit im Holzhandelinteressiert, was ihn an einer Tätigkeit speziell bei der Beklagtenreizt, inwieweit das in der Stellenanzeige genannteAnforderungsprofil auf ihn zutrifft. Vielmehr zeigt sich bereits anHand der von ihm gemachten Angaben zu seinen bisherigenTätigkeiten, dass ihn die bei der Beklagten offen stehende Aufgabeunterfordert. Insoweit zeigt der Kläger bereits in seinerKurzbewerbung selbst auf, dass das Anforderungsprofil derausgeschriebenen Stelle auf ihn nicht zutrifft. Entscheidend belegtdie fehlende subjektive Ernsthaftigkeit der Bewerbung des Klägersaus Sicht der Berufungskammer, dass dieser nachdem ihm seitens derBeklagten mit Schreiben vom 14.10.2010 mitgeteilt worden war, dassder Einstellungsprozess noch nicht abgeschlossen ist und es ihmunter dem 15.10.2010 freigestellt wurde, sich schriftlich mitaussagekräftigen Zeugnissen zu bewerben und er unter dem 23.10.2010eingeladen wurde sich bei der Beklagten vorzustellen, nichtreagierte. Dass die Einladung zu dem Vorstellungsgespräch nichternst gemeint war, nachdem der Kläger zuvor mit Schreiben seinesProzessbevollmächtigten vom 13.10.2010 eine geschlechtsbezogeneDiskriminierung geltend gemacht hatte, ist eine bloße Vermutung desKlägers. Vielmehr wäre es entscheidend darauf angekommen, wieüberzeugend sich der Kläger in dem Vorstellungsgespräch präsentierthätte. Wäre es ihm gelungen, sich in einem persönlichen Gesprächals ernsthaft interessierten Bewerber zu präsentieren, erscheint esauch durchaus realistisch, dass die Beklagte ungeachtet desvorangegangenen Anwaltsschreibens insbesondere vor dem Hintergrund,dass die Stelle nach wie vor unbesetzt war, den Kläger eingestellthätte. Dass der Kläger diese Möglichkeit nicht nutzte zeigt, dasser von vornherein an der Stelle nicht interessiert war. Etwasanderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger "EndeOktober" die Zusage für seine am 1.1.2011 angetretene Stellein B erhielt. Aus dieser vagen Zeitangabe ergibt sich nicht, dassein Eingehen des Klägers auf die Schreiben der Beklagten vom 15.und 23.10.2010 wegen der neuen Stelle sinnlos war. Im übrigen hättesich auch dann, wenn er bereits eine Zusage für die Stelle in Bhatte, die Wahrnehmung des Vorstellungsgesprächs mit der Beklagtenals sinnvoll erwiesen, da der Kläger -nach eigenem Vortrag-beruflich lieber im G geblieben wäre. Das von der Beklagtenangebotene Vorstellungsgespräch hätte ihm insoweit die Chancegeboten, in der Region zu bleiben.

Die Klage ist auch deshalb unbegründet, weil keine unmittelbareBenachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG vorliegt. Voraussetzunghierfür ist die ungünstigere Behandlung des Klägers in einervergleichbaren Situation. Dies setzt voraus, dass der Klägerobjektiv für die Stelle geeignet war (Bundesarbeitsgericht19.8.2010-8 AZR 466/09-AP Nr. 5 zu § 3 AGG, Randnummer 35).Maßgeblich hierfür sind die Anforderungen, die an die jeweiligeTätigkeit nach der im Arbeitsleben herrschenden Verkehrsanschauunggestellt werden. Danach ist der Kläger kein objektiv geeigneterBewerber, weil er für die ausgeschriebene Stelle objektivüberqualifiziert ist. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffenderkannt. Die Berufungskammer schließt sich insoweit der Begründungdes Arbeitsgerichts, insbesondere auf Seite 15 des Urteils (Blatt124 der Akten) an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungenhierauf Bezug. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat,lassen sich die in der Stellenausschreibung näher dargestelltenAufgaben objektiv mit einer abgeschlossenen kaufmännischenAusbildung erledigen. Über eine abgeschlossene Ausbildung verfügtder Kläger nicht. Er weist einen Hochschulabschluss auf, der fürdie anfallenden Tätigkeiten jedoch nicht erforderlich ist.

Das Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründung führt zukeiner abweichenden Beurteilung.

Entgegen der Auffassung des Klägers richtete sich die Anzeigenicht an hoch qualifizierte Bewerber. Abitur sowie eineabgeschlossene Ausbildung, sehr gute Kenntnisse der gängigenSoftwareanwendungen sowie fließendes Englisch, sind unterZugrundelegung eines objektiven Maßstabs Anforderungen einergehobenen, aber nicht akademischen Ebene. Etwas anderes ergibt sichnicht daraus, dass nach der Tätigkeitsbeschreibung eine"Betriebswirtin" gesucht wurde. Aus den Angaben derStellenanzeige unter "Qualifikation" ergibt sich, welcheAnforderungen die Beklagte an Bewerber für diese Position stellt.Danach ist eine abgeschlossene Hochschulausbildung gerade nichterforderlich. Dies zeigt, dass mit dem Oberbegriff"Betriebswirtin" hier nur eine allgemeine Beschreibungdes Tätigkeitsbereichs und kein Qualifikationsmerkmal (schon garnicht im Sinne eines Diplom-Kaufmannes mit Hochschulabschluss)gemeint war. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich umeine Position der Assistentin der Geschäftsleitung handelte. Selbstwenn, wie der Kläger vorträgt, fast alle auf den Jobbörsenveröffentlichten Stellenanzeigen für "Assistenten/innen derGeschäftsleitung/Vorstands" sich ausdrücklich anHochschulabsolventen richten mögen, ist dies hier wegen der unterdem Stichwort "Qualifikation" gemachten Angaben derBeklagten nicht der Fall. Der Hinweis des Klägers darauf, dass dieBeklagte sich von der vorherigen Stelleninhaberin binnen wenigerWochen getrennt habe, weil ihre Qualifikation als Bankkauffrau denumfangreichen Anforderungen nicht gerecht wurde, weshalb dienächste Qualifikationsstufe dann zwingend ein besser qualifizierterKandidat/Kandidatin gewesen wäre, überzeugt nicht. Anhaltspunktedafür, dass die vorherige Stelleninhaberin deshalb denAnforderungen nicht genügte, weil sie "nur" über eineabgeschlossene Bankausbildung und nicht über einenHochschulabschluss verfügte, sind nicht ersichtlich. Man kann denAnforderungen auch deshalb nicht entsprechen, weil man persönlichoder fachlich der gestellten Aufgabe nicht gewachsen ist. DerUmkehrschluss, dass im Falle einer höheren Qualifikation(Hochschulabschluss) die Anforderungen erfüllt worden wären, kannnicht zwangsläufig gezogen werden. Der Hinweis des Klägers, dassdie in der Stellenanzeige genannten buchhalterischen Aufgabendurchaus einen Bezug zu Jahresabschlussarbeiten haben, magzutreffen. Es handelt sich hier allerdings um bloßeVorbereitungstätigkeiten, was sich daraus ergibt, dass dieeigentliche Buchführung und Buchhaltung der Beklagten externerfolgt.

III.

Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines ohneErfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, § 72 Abs. 2Arbeitsgerichtsgesetz.