Hessisches LAG, Urteil vom 31.10.2011 - 17 Sa 1667/10
Fundstelle
openJur 2012, 35209
  • Rkr:

Bei dem Sonderliquidationsverfahren nach Art. 14 A des griechischen Gesetzes Nr. 3429/2005 handelt es sich um ein Insolvenzverfahren nach Art. 16 Abs. 1 EuInsVO (wie LAG Baden-Württemberg 21. Dezember 2010 - 21 Sa 91/09; LAG München 12. April 2011 - 9 Sa 1234/10).

§ 174 BGB findet auf die Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG keine Anwendung (gegen LAG Baden-Württemberg 11. März 2011 - 7 Sa 109/10, LAG Berlin-Brandenburg 27. Mai 2011 - 8 Sa 132/11 u. a.).

Fehlerhafte Massenentlassungsanzeige führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn durch bestandskräftigen Verwaltungsakt der Arbeitsverwaltung die Wirksamkeit der Massenentlassungsanzeige bestätigt wurde. Hieran ist auch nach der durch die Rspr. des EuGH (27. Januar 2005 - C- 188/03 [Junk] hervorgerufenen Rechtsprechungsänderung festzuhalten. Das unionsrechtliche und grundrechtliche Effektivitätsprinzip hindert nicht die Bindung der Arbeitsgerichte an eine inzidente Feststellung der Wirksamkeit der Massenentlassungsanzeige durch die Arbeitsverwaltung (gegen LAG Düsseldorf 15. September 2010 - 12 Sa 627/10 und LAG Düsseldorf 10. November 2010 - 12 Sa 1321/10)

Tenor

Das Versäumnisurteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Juni 2011, 17 Sa 1667/10, bleibt aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug über die Wirksamkeit einer Kündigung.

Wegen des erstinstanzlich unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 119 bis 122 d.A.).

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage durch am 08. September 2010 verkündetes Urteil, 2 Ca 342/10, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Kündigungsschutzklage sei gegen die richtige Beklagte gerichtet, denn bei dem durch das zuständige Berufungsgericht A über die B C D (in der Folge: Arbeitgeberin) eröffneten Sonderliquidationsverfahren handele es sich um ein auch in der S Q anerkanntes Insolvenzverfahren iSd. Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren (EuInsVO) und mit Eröffnung sei das Recht der Schuldnerin, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf die Beklagte übergegangen. Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf das Arbeitsverhältnis bestimmten sich gem. Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des U Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) bzw. Art. 30 EGBGB nach deutschem Recht. Hiernach sei die Kündigung sozial gerechtfertigt, da durch dringende betriebliche Erfordernisse iSd. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt. Denn die Beklagte habe sich zur Stilllegung des Betriebs der Arbeitgeberin entschlossen, wobei die beabsichtigte Maßnahme im Kündigungszeitpunkt bereits greifbare Formen angenommen habe. Die Kündigung sei nicht gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nichtig, denn die Beklagte habe nach anfänglichem Bestreiten des Klägers eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung dargelegt, wozu der Kläger dann nicht mehr Stellung genommen habe. Die Kündigungsfrist schließlich folge aus § 113 InsO. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 122 f d.A.) verwiesen.

Gegen dieses ihr am 06. Oktober 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 03. November 2010 Berufung eingelegt und diese nach aufgrund gleichzeitigen Antrags erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 06. Januar 2011 am 06. Januar 2011 begründet.

Der Kläger vertritt die Auffassung, bei dem Sonderliquidationsverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin handele es sich nicht um ein Insolvenzverfahren iSd. Art. 2a EuInsVO. Die Voraussetzungen des Art. 1 EuInsVO seien nicht erfüllt. Die EU habe sich mit dem Vorgang befasst und es liege eine Stellungnahme vor, die sich auf den Verkauf bestimmter Vermögenswerte für „B C/B F Services“ beziehe und in der festgehalten sei, dass das M Insolvenzrecht nicht genutzt werden könne, um den Betrieb der Arbeitgeberin fortzuführen; eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach P Recht würde dazu führen, dass die Betriebsgenehmigung widerrufen würde und damit die angestrebte „Privatisierung der B C auf die Nachfolgegesellschaft B E“ nicht möglich wäre.

Der Kläger meint, es bestünden keine dringenden betrieblichen Erfordernisse für die Kündigung. Eine Betriebsstilllegung liege nicht vor. Der Betrieb sei auf die B E übergegangen. Diese habe in einer Pressemitteilung vom 17. Juni 2009 mitgeteilt, den Flugbetrieb der Arbeitgeberin zum 01. Oktober 2010 zu übernehmen. Sie habe den Betrieb der Arbeitgeberin durch Rechtsgeschäft übernommen; die maßgeblichen materiellen Betriebsmittel, zB. Flugzeuge, seien übertragen worden; die B E habe zudem Mitarbeiter der Arbeitgeberin übernommen, insbesondere auch Führungspersonal wie den Direktor G H sowie drei Verkaufsdirektoren. Ein früherer Mitarbeiter der Arbeitgeberin sei als Generaldirektor für die B E tätig. Die B E habe auch die Kundenbeziehungen der Arbeitgeberin übernommen sowie den gesamten Datenbestand. Ebenso habe die B E den IATA Code und die Slots übernommen. Der Kläger trägt vor, im Geschäftsbetrieb in I am J sowie am I Flughafen habe sich nach dem 01. Oktober 2009 nichts geändert. Irgendwelche Auswirkungen der Insolvenz seien nicht festzustellen gewesen. Die Gehälter der Beschäftigten seien bis in das Jahr 2010 hinein weiter von der Arbeitgeberin bezahlt worden.

Der Kläger vertritt ferner die Auffassung, die Beklagte „mit dem Geschäftsführer/Sonderliquidator“ K L sei nicht befugt gewesen, die vorliegende Kündigung auszusprechen bzw. eine Vollmacht zum Ausspruch dieser Kündigung zu erteilen. L sei zwar im Mai 2009 durch den Verwaltungsrat der B C bevollmächtigt worden. Nachdem sich aber die personelle Zusammensetzung dieses Verwaltungsrats im November 2009 durch Austausch von drei Mitgliedern geändert habe, hätte nach M Recht in einem Regierungsblatt öffentlich bekannt gemacht werden müssen, dass L auch weiterhin seine einstige Vollmacht behalte.

Er behauptet in der Berufung, mit Schreiben vom 15. Januar 2010 die ordnungsgemäße Bevollmächtigung für die Unterzeichnung des Kündigungsschreibens gerügt zu haben. Er meint, eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung liege nicht vor, da dem Anhörungsschreiben trotz Aufforderung des Betriebsrats eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung nicht beigefügt gewesen sei.

Er meint, eine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige liege nicht vor, da die Anhörungsschreiben an den Betriebsrat nicht übermittelt worden seien und der N mit 60 eine falsche Mitarbeiterzahl mitgeteilt worden sei. Die in O beschäftigten Arbeitnehmer hätten mitgezählt und damit 69 Arbeitnehmer mitgeteilt werden müssen.

Im Hinblick auf seinen Hilfsantrag, führt der Kläger aus, nach dem „Blauen Buch“, das die Beschäftigungsbedingungen der Angestellten der Arbeitgeberin regele, betrage die Kündigungsfrist 5 Monate zum Quartalsende zuzüglich 18 Monate und dauere mithin bis 31. Dezember 2011. Diese Regelung werde von § 113 InsO nicht erfasst.

Nachdem im Termin vom 20. Juni 2011 gegen den nicht verhandelnden Kläger ein seine Berufung zurückweisendes Versäumnisurteil verkündet worden ist, dies ihm am 07. Juli 2011 zugestellt worden ist und er hiergegen am 13. Juli 2011 Einspruch eingelegt hat,

beantragter,

das Versäumnisurteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Juni 2011, 17 Sa 1667/10, aufzuheben,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 08. September 2010 abzuändern und

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 24. Dezember 2009 aufgelöst wird, sondern ungekündigt fortbesteht,

hilfsweise, festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis jedenfalls nicht vor dem 31. Dezember 2011 endet.

Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Sie meint, das Sonderliquidationsverfahren P Rechts nach Art. 14 A des Gesetzes 3429/2005, eingeführt durch Art. 40 des Gesetzes 3710/2008, stelle ein Insolvenzverfahren iSd. EuInsVO dar.

Ein Betriebsübergang habe nicht stattgefunden. Vielmehr habe die Arbeitgeberin ihren Flugbetrieb weltweit am 29. September 2009 eingestellt und alle fünf Betriebe in Q zum angekündigten Zeitpunkt/Frühjahr 2010 geschlossen. Die B E D habe keinen Flugverkehr nach Q aufgenommen und keine Flugzeuge, sonstigen Betriebsmittel, Slots oder Kundenbeziehungen der Arbeitgeberin übernommen. Sie habe auch keine Mitarbeiter aus I am J oder einem anderen Betrieb übernommen. Die vom Kläger angeführten Mitarbeiter seien alle ausschließlich in R tätig gewesen, vor Eröffnung der Sonderliquidation ausgeschieden und zu einem späteren Zeitpunkt bei der B E D eingetreten.

Die Beklagte verweist auf den unbestrittenen Umstand, dass dem Kündigungsschreiben eine von L auf ihren Prozessbevollmächtigten ausgestellte Kündigungsvollmacht im Original beigefügt war, und meint, die Vollmachtsrüge mit Schreiben vom 15. Januar 2010 sei verspätet erhoben worden. Sie hält daran fest, gemäß ihrer veröffentlichten Satzung (Anlage B 5, Original und Übersetzung Bl. 64 f d.A.) sei L als geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied nach wie vor vertretungsbefugt. Der Vortrag des Klägers, nach Ersetzung von Verwaltungsratsmitgliedern sei eine erneute Bekanntmachung der Vollmacht erforderlich, sei unrichtig, unsubstantiiert und erfolge ins Blaue hinein.

Die Beklagte meint, die Betriebsratsanhörung sei ordnungsgemäß erfolgt. Da es sich bei der Betriebsratsanhörung nicht um eine rechtsgeschäftliche Erklärung handele, finde § 174 BGB keine Anwendung und sei eine Vollmachtsvorlage entbehrlich. Unabhängig davon sei eine Vollmachtsvorlage auch deshalb entbehrlich gewesen, weil dem Betriebsrat aus dem Einigungsstellenverfahren die dort nachgewiesene Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten bekannt gewesen sei. Auch seien im Verlauf des Einigungsstellenverfahrens die ursprünglich wegen der Bevollmächtigung erhobenen Zweifel nicht aufrecht erhalten worden. Die vom Betriebsrat erhobene Vollmachtsrüge stehe im Widerspruch zu vorangegangenen Erklärungen und gehe ins Leere. Angesichts des umfangreichen Einigungsstellenverfahrens sei sie zudem treuwidrig. Bedenken des Klägers bzw. des Betriebrats seien spätestens nach Vorlage der Originalvollmacht als Anlage zum Kündigungsschreiben ausgeräumt.

Die Beklagte verweist auf den Bescheid der NN vom 18. Dezember 2009 (Bl. 92 f d.A.), woraus sich ergebe, dass 36 und nicht 60 Entlassungen angezeigt worden seien und die den wirksamen Eingang der Massenentlassungsanzeige bestätige.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.

Gründe

A. I. Der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil der Kammer vom 20. Juni 2011 ist fristgerecht, §§ 59 Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG, eingelegt und auch im Übrigen zulässig.

II. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 08. September 2010, 2 Ca 342/10, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. c ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO.

B. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Die Klage ist unbegründet. Die Kündigung der Beklagten vom 24. Dezember 2009 ist wirksam und hat das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31. März 2010 beendet. Dies hat das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung erkannt. Es wird festgestellt, dass die Kammer den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils folgt, § 69 Abs. 2. ArbGG. Dies erfolgt mit der Maßgabe, dass die Kammer die Anwendung deutschen Rechts auf das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht aus Art. 8 Abs. 2 Rom I ableitet, sondern aufgrund der von der angefochtenen Entscheidung dargelegten Gründe aus Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB, dies weil der Arbeitsvertrag vor dem 17. Dezember 2009 geschlossen wurde, Art. 28 Rom I. Im Hinblick auf die Ausführungen in der Berufung ist folgendes zu ergänzen:

I. Die Kündigung der Beklagten vom 24. Dezember 2009 ist nicht gemäß § 613a Abs. 4 BGB unwirksam.

1. Der Kläger ist nicht nach § 6 Satz 1 KSchG gehindert, den Unwirksamkeitsgrund des § 613a Abs. 4 BGB noch im Berufungsverfahren geltend zu machen, auch wenn er ihn erstinstanzlich nicht geltend gemacht hat. Denn das Arbeitsgericht hat keinen Hinweis nach § 6 Satz 2 KSchG erteilt. In diesem Fall ist der Arbeitnehmer nicht gehindert, den erstinstanzlich nicht geltend gemachten Unwirksamkeitsgrund noch im Berufungsverfahren einzuführen, wobei eine eigene Sachentscheidungsbefugnis des Landesarbeitsgerichts und kein Zurückverweisungserfordernis besteht (vgl. zu §§ 17 Satz 2 TzBfG, 6 KSchG: BAG 04. Mal 2011 - 7 AZR 252/10 - NZA 2011, 1178).

2. Der Kläger behauptet einen Betriebsübergang auf die B E D zum 01. Oktober 2009 und damit vor Ausspruch der Kündigung. Die Annahme des Klägers eines Betriebsübergangs zum 01. Oktober 2009 unterstellt wäre der Kündigungsschutzantrag bereits aus diesem Grund als unschlüssig abzuweisen, weil dann im Kündigungszeitpunkt kein Arbeitsverhältnis zur Beklagten als Sonderliquidatorin der B C D bestanden hätte.

Streitgegenstand einer Kündigungsschutzklage ist die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis aus Anlass einer ganz bestimmten Kündigung zu dem beabsichtigten Termin aufgelöst worden ist. Mit der Rechtskraft eines der Klage stattgebenden Urteils ist festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die angegriffene Kündigung zu dem bestimmten Termin nicht aufgelöst worden ist. Außerdem steht in aller Regel jedenfalls fest, dass im Zeitpunkt der Kündigung ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat. Die Klage nach § 4 KSchG kann daher dann keinen Erfolg haben, wenn feststeht, dass bei Zugang der Kündigung ein Arbeitsverhältnis überhaupt nicht bestanden hat (BAG 18. April 2002 - 8 AZR 346/01 - AP BGB § 613a Nr. 232; BAG 27. Oktober 2005 - 8 AZR 568/04 - AP BGB § 613a Nr. 292; BAG 27. April 2006 - 2 AZR 360/05 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 55). Bestand kein Arbeitsverhältnis, ist die Klage bereits deshalb als unbegründet abzuweisen, ohne dass es auf die Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung noch ankäme (BAG 20. September 2000 - 5 AZR 271/99 - AP ArbGG 1979 § 2 Zuständigkeitsprüfung Nr. 8; BAG 14. Juni 2006 - 5 AZR 592/05 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 62).

3. Zwischen dem Kläger und der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Sonderliquidatorin ihrer Arbeitgeberin bestand im Kündigungszeitpunkt indes ein Arbeitsverhältnis. Ein Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die B E D ist nicht erfolgt. Ein Betriebsübergang iSd. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die B E D ist nicht dargelegt, weder für den 01. Oktober 2009 noch für einen späteren Zeitpunkt. Damit kann die Kündigung auch nicht gegen § 613a Abs. 4 BGB verstoßen.

a) Die Beklagte begründet die Kündigung mit Betriebsstilllegung. Betriebsstilllegung und Betriebsübergang schließen sich gegenseitig systematisch aus, da eine Stilllegung den ernstlichen und endgültigen Entschluss des Unternehmers voraussetzt, die Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern aufzuheben und die Verfolgung des bisherigen Betriebszwecks dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen. Bei der Absicht der Betriebsveräußerung liegt ein solcher Stilllegungsentschluss gerade nicht vor, weil die Identität des Betriebs gewahrt bleiben und ein Betriebsinhaberwechsel stattfinden soll. Beruft sich der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess nach § 4 KSchG darauf, der Betrieb sei vom bisherigen Arbeitgeber nicht stillgelegt, sondern auf einen neuen Inhaber übertragen und es sei aus diesem Grund gekündigt worden, so hat zwar der Arbeitgeber die Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, die die Kündigung bedingen (BAG 05. Dezember 1985 - 2 AZR 3/85 - AP BGB § 613a Nr. 47; BAG 09. Februar 1994 - 2 AZR 666/93 - AP BGB § 613a Nr. 105; BAG 26. April 2007 - 8 AZR 695/05 - AP InsO § 125 Nr. 4). In dieser Situation und damit anders als bei einer ausschließlich auf § 613a Abs. 4 BGB gestützten Feststellungsklage ist es daher dann auch Aufgabe des Arbeitgebers, darzulegen und nachzuweisen, dass kein Betriebsübergang vorliegt (BAG 13. November 1997 - 8 AZR 82/95 - nv., juris). Voraussetzung ist allerdings, dass der Vortrag des Arbeitnehmers überhaupt die Annahme eines Betriebsübergangs rechtfertigt.

b) Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Vortrag des Klägers in der Berufung rechtfertigt nicht die Annahme eines Betriebsübergangs auf die B E D.

Der Kläger hat keine Umstände genannt, die den Übergang eines in der S Q unterhaltenen Bodenbetriebs der Arbeitgeberin auf die B E D begründen könnten. Ob die B E D in R einen Flugbetrieb unterhält und in R oder auch von R aus in andere U Staaten Flugstrecken bedient, ist für die Frage des Übergangs eines deutschen Bodenbetriebs ohne Aussagekraft. Dasselbe gilt für die Übernahme von Mitarbeitern des fliegenden Personals und die Übernahme von Flugzeugen, in diesem Zusammenhang dann auch die Nutzung eines identischen oder ähnlichen Logos unter Verwendung eines ähnlichen Namens wie die Arbeitgeberin, Nutzung des IATA-Codes und behauptete Nutzung von Slots. All dies findet jedenfalls in der S Q nach wie vor nicht statt, da kein Flugverkehr nach hier erfolgt. Soweit die B E D frühere Arbeitnehmer des Bodenpersonals der Arbeitgeberin beschäftigt, handelt es sich ausschließlich um in R beschäftigte Arbeitnehmer, so dass eine etwaige Übernahme dieser Arbeitnehmer ebenfalls ohne Aussagekraft für den Übergang eines in der S Q gelegenen Betriebs wäre. Übernahme von Kundenbeziehungen und Datenbestand mögen Indizien sein, die neben anderen für die Übernahme eines in R unterhaltenen Flugbetriebs sprechen könnten; ein Bezug zu einem in der S Q unterhaltenen Betrieb ist hieraus jedenfalls nicht erkennbar. Aus dem Vorbringen des Klägers ist nicht erkennbar, welche Geschäftstätigkeit des früheren deutschen Bodenbetriebs der Arbeitgeberin die B E D unter Wahrung der bisherigen Identität welcher übernommenen wirtschaftlichen Einheit wieder aufgenommen oder weitergeführt haben und welche materiellen oder immateriellen Betriebsmittel sie hierbei übernommen haben sollte.

II. Die Kündigung ist nicht gemäß § 1 KSchG unwirksam. Sie ist nicht sozial ungerechtfertigt, sondern durch der Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstehende dringende betriebliche Erfordernisse iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG bedingt.

Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass die Beklagte wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung gekündigt hat, wobei diese bereits greifbare Formen aufwies und aufgrund vernünftiger betriebswirtschaftlicher Betrachtung im Kündigungszeitpunkt davon ausgegangen werden konnte, dass zum Kündigungstermin mit einiger Sicherheit der Eintritt des die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes gegeben sein wird. Hiergegen wendet sich der Kläger nur mit dem Argument, in Wirklichkeit liege keine Betriebsstilllegung vor, sondern ein Betriebsübergang. Dies ist wie dargelegt unzutreffend. Weitere konkrete Angriffe gegen die Annahme einer Betriebsstilllegung werden in der Berufung nicht vorgebracht.

III. Die Kündigung ist nicht gemäß § 174 Satz 1 BGB unwirksam.

Der Kläger konnte die Kündigung nicht mangels Vollmachtsvorlage zurückweisen. Er hat sie auch nicht wegen Mängeln in der Vertretung zurückgewiesen. Solche bestehen auch nicht.

1. Auch insoweit gilt, dass der Kläger nicht gehindert ist, diesen Unwirksamkeitsgrund erstmals im Berufungsrechtszug vorzubringen und dass eine Sachentscheidungsbefugnis des Landesarbeitsgerichts besteht (vgl. oben B. I. 1.).

2. Die Zurückweisung erfolgte bereits nicht unverzüglich iSd. § 174 Satz 1 BGB. Unverzüglich ist die Zurückweisung nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt. Dazu wird nicht sofortiges Handeln verlangt. Vielmehr steht dem Arbeitnehmer eine gewisse Zeit der Überlegung und zur Einholung rechtskundigen Rats zur Verfügung. Maßgebend für die Länge der Frist sind hierbei die Umstände des Einzelfalls (BAG 30. Mai 1978 - 2 AZR 633/76 - AP BGB § 174 Nr. 2). Die Kündigung war dem Kläger am 28. Dezember 2009 zugegangen. Die Zurückweisung erfolgte nach übereinstimmenden Angaben der Parteien erst mit Schreiben vom 15. Januar 2010. Auch unter Berücksichtigung der Zeit des Jahreswechsels kann eine Überlegungsfrist von über zwei Wochen in der Regel nicht mehr als angemessen angesehen werden (vgl. LAG Düsseldorf 22. Februar 1995 - 4 Sa 1817/94 - LAGE BGB § 174 Nr. 7; KR-Friedrich, 9. Aufl., KSchG, § 13 Rn 344 mwN). Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine besonders lange Überlegungsfrist begründen könnten, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

3. Der Kündigung war ferner eine auf den Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausgestellte Vollmacht im Original beigefügt. Dies ist unstreitig.

4. Die Originalvollmacht wurde ausgestellt durch K L. Dieser ist als Verwaltungsratsmitglied Organvertreter der Beklagten. Dies folgt aus der Satzung der Beklagten, veröffentlicht im P Regierungsblatt vom 27. Mai 2009, Bl. 3847 f.

5. Die Beklagte wiederum ist als Sonderliquidatorin der Arbeitgeberin kündigungsberechtigt. Sie ist damit auch berechtigt, Dritte mit dem Ausspruch einer Kündigung zu bevollmächtigen. Bei der Erteilung einer solchen Vollmacht kann sie durch ihren Organvertreter L handeln, und zwar durch diesen allein.

a) Die Beklagte ist kündigungsberechtigt, da infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf sie übergegangen ist, denn das Sonderliquidationsverfahren P Rechts nach Art. 14 A des Gesetzes Nr. 3429/2005 ist ein nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO auch in der S Q anerkanntes Insolvenzverfahren.

b) Nach Art. 18 Abs. 1 EuInsVO darf der durch ein nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO zuständiges Gericht bestellte Verwalter im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates grundsätzlich alle Befugnisse ausüben, die ihm nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung zustehen. Die Ausnahme der Eröffnung eines weiteren Insolvenzverfahrens in dem anderen Staat liegt für die S Q nicht vor.

c) Nach Art. 14 A Abs. 4 des Gesetzes Nr. 3429/2005 führt der Liquidator die Geschäfte des Unternehmens, verwaltet und vertritt es und ist er berechtigt, mit dem Unternehmen bestehende Verträge jedweder Art zu kündigen.

d) Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass es sich bei dem Sonderliquidationsverfahren nach Art. 14 A des Gesetzes Nr. 3429/2005 um ein Insolvenzverfahren nach Art. 16 Abs. 1 EuInsVO handelt. Die hiergegen vorgebrachten Argumente überzeugen nicht.

aa) Dass ein zumindest teilweiser Vermögensbeschlag iSd. Art. 1 Abs. 1 EuInsVO und Erwägungsgrund Nr. 10 vorliegt, folgt bereits aus der auf den Sonderliquidator übergehenden Verwaltungsbefugnis, § Art. 14 A Abs. 4 des Gesetzes Nr. 3429/2005. Vermögensbeschlag bedeutet, dass der Schuldner die Befugnisse zur Verwaltung seines Vermögens verliert (EuGH 02. Mai 2006 - C-341/04 - BB 2006, 1762 [Eurofood]).

bb) Das Sonderliquidationsverfahren nach Art. 14 A des Gesetzes Nr. 3429/2005 setzt neben in der Vergangenheit bezogenen staatlichen Beihilfen und Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht bei Gewährung weiterer Beihilfen alternativ voraus, dass schwere wirtschaftliche Schwierigkeiten oder Probleme bei der Strukturierung des Eigenkapitals bestehen oder das öffentliche Unternehmen offensichtlich nicht in der Lage ist, gesetzte Zahlungsfristen einzuhalten. Dies spricht nicht gegen die Annahme, es liege ein anzuerkennendes Insolvenzverfahren iSd. EuInsVO vor, auch nicht vor dem Hintergrund des Art. 26 EuInsVO (ordre public). Dies folgt schon daraus, dass auch nach deutschem Recht die Überschuldung einen Eröffnungsgrund darstellen kann (LAG Baden-Württemberg 21. Dezember 2010 - 21 Sa 91/09 - nv.). Art. 14 A des Gesetzes Nr. 3429/2005 stellt in diesem Zusammenhang auch nicht allein auf schwere wirtschaftliche Schwierigkeiten ab, sondern kumulativ auch darauf, dass die Gewährung weiterer Beihilfen einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht bedeuten würde. Der Umstand, dass unter diesen Voraussetzungen „in Abweichung von den Bestimmungen des Insolvenzgesetzbuches“ ein Sonderliquidationsverfahren eröffnet werden kann (Art. 14 A Abs. 1 b des Gesetzes Nr. 3429/2005) spricht nicht gegen ein anzuerkennendes Insolvenzverfahren nach der EuInsVO. Nach Art. 4 Abs. 2 lit. j EuInsVO regelt das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung ua. die Voraussetzungen des Insolvenzverfahrens. Wenn der M Gesetzgeber in Abweichung von anderen von ihm gesetzten Regeln die Eröffnung eines Sonderliquidationsverfahrens für den Fall zulässt, dass sich ein öffentliches Unternehmen in den in Art. 14 A Abs. 1 des Gesetzes Nr. 3429/2005 genannten qualifizierten wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet und nach Gemeinschaftsrecht nicht weiter aus öffentlichen Mitteln gestützt werden kann, so bewegt er sich im Rahmen seiner Normsetzungshoheit, die das Gemeinschaftsrecht mit Art. 4 Abs. 2 lit. j EuInsVO ausdrücklich akzeptiert (LAG München 12. April 2011 - 9 Sa 1234/10- nv.). Der Umstand, dass der M Gesetzgeber das Sonderliquidationsverfahren für staatliche Beihilfen beziehende öffentliche Unternehmen neben anderen Insolvenzverfahren zur Verfügung stellt und an andere Regeln knüpft, spricht damit ebenso wenig gegen ein anzuerkennendes Insolvenzverfahren wie der Umstand, dass bei Eröffnung eines anderen Insolvenzverfahrens P Rechts eine Fortführung des Geschäftsbetriebs nicht möglich sein sollte und durch das Sonderliquidationsverfahrens ggf. eine - uU partielle - sanierende Übertragung ermöglicht werden sollte, wobei dahingestellt bleiben kann, ob dies der Fall ist.

cc) Hinzu kommt: Nach der Definition in Art. 2 lit. a EuInsVO sind „Insolvenzverfahren“ im Sinne der Verordnung die in Art. 1 Abs. 1 EuInsVO genannten Gesamtverfahren, wobei diese wiederum in Anhang A aufgeführt sind. „Verwalter“ im Sinne der Verordnung sind die Personen oder Stellen, deren Aufgabe es ist, die Masse zu verwalten oder zu verwerten oder die Geschäftstätigkeit des Schuldners zu überwachen, wobei diese wiederum in Anhang C aufgeführt sind.

Anhang A der EuInsVO nennt für R ausdrücklich die Sonderliquidation, Anhang C ausdrücklich den Sonderliquidator. Der Umstand, dass die M Regelung über die Sonderliquidation für öffentliche Unternehmen erst mit Wirkung zum 23. Oktober 2008 und damit nach Inkrafttreten der EuInsVO eingefügt wurde, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die EuInsVO und ihre Anhänge wurden nach Inkrafttreten von Art. 14 A des Gesetzes Nr. 3429/2005 wiederholt geändert, die Anhänge letztmals mit Durchführungsverordnung (EU) Nr. 210/2010 des Rates vom 25. Februar 2010 zur Änderung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren und Verwaltern in den Anhängen A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren und zur Kodifizierung der Anhänge A, B und C der genannten Verordnung. Weder der U noch der M Gesetzgeber sahen sich hierbei zur Änderung des Gesetzes bzw. der Verordnung veranlasst. Vielmehr hat der M Gesetzgeber dadurch, dass er das bestehende Gesetz Nr. 3429/2005 um einen Art. 14 A ergänzt hat, zum Ausdruck gebracht, dass er dies als Ergänzung des Systems des bereits bestehenden Sonderliquidationsverfahrens ansieht, nimmt er in Art. 14 A Abs. 14 des Gesetzes Nr. 3429/2005 auf Regelungen der EuInsVO Bezug und hat der U Gesetzgeber durch einschränkungslose Nennung der Sonderliquidation und des Sonderliquidators in den Anhängen A und C der EuInsVO auch nach der letzten Änderung und in Kenntnis des neu eingefügten Art. 14 A des Gesetzes Nr. 3429/2005 zum Ausdruck gebracht, dass die Anhänge keinen statischen Verweis auf ausschließlich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der EuInsVO bereits bestehende Insolvenzverfahren darstellen (vgl. LAG Baden-Württemberg 21. Dezember 2010 - 21 Sa 91/09 - nv.; LAG Baden-Württemberg 11. März 2011 - 7 Sa 109/10 - ArbR 2011, 283, Volltext: juris; LAG München 12. April 2011 - 9 Sa 1234/10 - nv.).

dd) Dass kein Verfahren zur Änderung der Anträge gemäß Art. 45 EuInsVO durchgeführt wurde, ist unerheblich. Da die Sonderliquidation ohnehin in Anhang A erfasst ist, hätte hierfür nur Anlass bestanden, wenn die Sonderliquidation staatliche Beihilfen beziehender öffentlicher Unternehmen hiervon hätte ausgenommen werden sollen.

6. L konnte als Organvertreter der damit kündigungsberechtigten Beklagten allein eine Kündigungsvollmacht auf deren Prozessbevollmächtigten ausstellen.

a) Seine Alleinvertretungsberechtigung folgt aus der veröffentlichten Satzung der Beklagten. Hiernach ist dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats T und dem geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglied L die volle Verwaltungs- und Vertretungsmacht der Beklagten übertragen, und zwar mit der Möglichkeit, dass jeder getrennt handelt (Alleinvertretungsbefugnis) und dass jeder der beiden berechtigt ist, die Ausführung konkreter Geschäfte gegenüber Dritten auf andere Personen zu übertragen und diesen Vollmachtsurkunden auszustellen.

b) Fehlende Alleinvertretungsbefugnis des geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieds L wird vom Kläger angesichts der veröffentlichten Satzung nicht substantiiert behauptet. Sein Vortrag beschränkt sich darauf, nach M Recht hätte nach Veränderung der personellen Zusammensetzung des Verwaltungsrats in einem Regierungsblatt veröffentlicht werden müssen, dass L auch weiterhin seine einstige Vollmacht behalte. Auf welchen gesetzlichen Vorschriften oder von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen dies nach M Recht beruhen soll, wird nicht ansatzweise dargelegt. Vor diesem Hintergrund besteht mangels konkreten Tatsachenvortrags auch keine Veranlassung, gemäß § 293 ZPO zu ermitteln, ob aufgrund überhaupt nicht dargelegter Umstände nach M Recht im Kündigungszeitpunkt keine Alleinvertretungsberechtigung L mehr bestand.

7. Selbst wenn für L nur Gesamtvertretungsberechtigung bestanden hätte, wären seine Vollmachtserteilung gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten und dessen Kündigungserklärung genehmigt, §§ 180 Satz 2, 177 Abs. 1 BGB, dies spätestens mit dem Klageabweisungsantrag.

a) L hat als Organvertreter der Beklagten gehandelt und nicht als rechtsgeschäftlicher Vertreter. Auf Organhandeln findet § 174 BGB keine Anwendung (BAG 10. Februar 2005 - 2 AZR 584/03 - AP BGB § 174 Nr. 18; BAG 20. September 2006 - 6 AZR 82/06 - AP BGB § 174 Nr. 19). Der Ausnahmefall, dass sich der gesamtvertretungsberechtigte Organvertreter auf eine Ermächtigung des oder der anderen gesamtvertretungsberechtigten Organvertreter bezieht (hierzu BAG 18. Dezember 1980 - 2 AZR 980/78 - AP BGB § 174 Nr. 4), liegt nicht vor. L nahm Organhandeln mit Alleinvertretungsbefugnis in Anspruch.

b) Lag die Alleinvertretungsbefugnis nicht vor, handelte L als Nichtberechtigter. Damit hätte keine wirksame Vollmachtserteilung Vorgelegen und wäre die Kündigung durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten ebenfalls durch einen Nichtberechtigten erfolgt.

Dies führt vorliegend dennoch nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung gemäß § 180 Satz 1 BGB iVm. § 134 BGB, da diese noch genehmigungsfähig war.

aa) Die Frage der Genehmigungsfähigkeit bestimmt sich nach § 180 BGB. Nach § 180 Satz 2 BGB finden die Vorschriften über Verträge und damit die Genehmigungsfähigkeit Anwendung, wenn derjenige, dem gegenüber das einseitige Rechtsgeschäft vorzunehmen war, die vom Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme nicht beanstandet hat oder er damit einverstanden gewesen ist.

bb) Auch die Kündigungserklärung als einseitige, empfangsbedürftige rechtsgestaltende Willenserklärung ist genehmigungsfähig (BAG 02. Mai 1957 - 2 AZR 469/55 - AP BGB § 180 Nr. 1; BAG 11. Dezember 1997 - 8 AZR 699/96 - AuR 1998, 202, Volltext: juris; Kammerurteil vom 10. Januar 2011 - 17 Sa 1338/10 - nv., juris; KR- Friedrich, 9. Aufl., KSchG, § 13 Rn 357 mwN; aA LAG Köln 16. November 2005 - 8 Sa 832/05 - LAGE BGB 2002 § 180 Nr. 1; LAG Köln 20. Juni 2007 - 8 Sa 1287/06 - nv., juris; offen gelassen in BAG 10. Februar 2005 - 2 AZR 584/03 - aaO; vgl. aber auch BAG 26. März 2009 - 2 AZR 403/07 - AP KSchG 1969 § 4 Nr. 70).

cc) Eine Genehmigung nach §§ 180 Satz 2, 177 BGB ist nicht ausgeschlossen, da der Kläger den Mangel der Vertretungsmacht nicht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts beanstandet hat. Die Beanstandung iSd. § 180 Satz 2 BGB ist wie nach §§ 111, 174 BGB im Sinne einer Zurückweisung zu verstehen, hier im Hinblick auf die Vertretungsmacht. Im Fall einer Erklärung unter Abwesenden hat sie entsprechend § 174 BGB unverzüglich zu erfolgen (Staudinger/Schilken, Stand Juli 2009, BGB, § 180 Rn. 7 mwN.). Die Zurückweisung erfolgte wie bereits dargelegt schon nicht unverzüglich. Im Übrigen trägt der Kläger selbst nicht vor, seine Zurückweisung habe sich auch ausdrücklich auf Mängel in der Vertretung bezogen. Mangels Vorlage des Rügeschreibens ist dies auch nicht sonst ersichtlich.

dd) Die damit mögliche Genehmigung der Kündigung durch die Beklagte kann konkludent erfolgen (BAG 11. Dezember 1997 - 8 AZR 699/96 - aaO) und liegt spätestens im Klageabweisungsantrag im vorliegenden Rechtsstreit (LAG Düsseldorf 17. Januar 2008 - 13 Sa 1988/07 - nv., juris).

IV. Die Kündigung ist nicht gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam.

1. Inhaltliche Beanstandungen gegenüber der Betriebsratsanhörung bringt der Kläger auch in der Berufung nicht vor.

2. Die Betriebsratsanhörung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG durch die Beklagte nicht ordnungsgemäß eingeleitet wurde, es hierzu der Vorlage einer auf den Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausgestellten Originalvollmacht bedurft hätte und der Betriebsrat deshalb zur Zurückweisung der Anhörung gemäß § 174 BGB berechtigt gewesen wäre.

a) Aus dem Vortrag der Parteien bzw. den eingereichten Unterlagen (Stellungnahme des Betriebsrats vom 21. Dezember 2009, Bl. 98 f d.A.) lässt sich entnehmen, dass mit der Betriebsratsanhörung zur beabsichtigten Kündigung der Klägerin vom 14. Dezember 2009 keine Originalvollmacht auf den Prozessbevollmächtigten der Beklagten vorgelegt wurde. Eine Bezugnahme auf die im Rahmen der Interessenausgleichsverhandlungen und dem Verfahren vor der Einigungsstelle - im Übrigen mit dem Gesamtbetriebsrat und nicht dem örtlichen Betriebsrat - vorgelegte Urkunde würde keine Originalvollmacht ersetzen. Diese Vollmacht ermächtigt zu „Verhandlungen mit dem Betriebsrat bezüglich der Beendigung von Arbeitsverhältnissen“ - die Einschränkung, wonach zwei Personen zu entscheiden haben, betrifft das Innenverhältnis - wobei offen bleiben kann, ob hiermit auch die Einleitung von Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG erfasst wird. Sie ist jedenfalls ausweislich des Protokolls der Einigungsstelle vom 04. Dezember 2009 auch nicht im Original vorgelegt worden, sondern in Telekopie. Abstimmungsverhalten der Mitglieder der Einigungsstelle, auch wenn insoweit Personalunion mit zwei Mitgliedern des örtlichen Betriebsrats I am J - darunter dessen Vorsitzender - besteht, führt auch nicht zur Annahme, der örtliche Betriebsrat sei von der Beklagten darüber in Kenntnis gesetzt, ihr Prozessbevollmächtigter sei allgemein zur Einleitung von Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG befugt. Dies gilt auch dann, wenn man unterstellt, dass diese Mitglieder der Einigungsstelle ihren Kenntnisstand dem Gremium des örtlichen Betriebsrats im Rahmen der Beschlussfassung zur Betriebsratsanhörung mitzuteilen hatten und mitteilten. Dieser Kenntnisstand besteht dann darin, dass die vorgelegte Vollmacht ausweislich des Protokolls der Einigungsstelle bereits im Einigungsstellenverfahren beanstandet wurde. Die Reaktion des Betriebsrats wäre dann schließlich auch noch unverzüglich erfolgt, nämlich zeitgleich mit seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2009 innerhalb der Frist des § 102 Abs. 1 BetrVG, wobei zu berücksichtigen ist, dass auch zur Frage der Zurückweisung der Anhörung zunächst ein Betriebsratsbeschluss zu fassen war.

b) Der Betriebsrat war dennoch nicht zur Zurückweisung der Betriebsratsanhörung berechtigt. Denn § 174 BGB findet auf die Betriebsratsanhörung keine Anwendung (aA LAG Baden-Württemberg 11. März 2011 - 7 Sa 109/10 - aaO; LAG Baden-Württemberg 12. Mai 2011 - 21 Sa 119/10 - nv., juris; LAG Berlin-Brandenburg 27. Mai 2011 - 8 Sa 132/11 - nv., juris; LAG Berlin-Brandenburg 27. Mai 2011 - 8 Sa 2653/11 - nv., juris; LAG Berlin 29. Juni 2011 - 15 Sa 735/11 - nv., juris; HaKo/Nägele, 3. Aufl., BetrVG; § 102 Rn 52; vgl. auch LAG Baden-Württemberg 25. März 2011 - 7 Sa 8/11 - nv., juris).

aa) Eine unmittelbare Anwendung des § 174 BGB scheidet aus, denn bei der Betriebsratsanhörung handelt es sich weder um ein Rechtsgeschäft noch überhaupt um eine Willenserklärung (aA BAG 05. Februar 1981 - 2 AZR 1135/78 - AP LPVG NW § 72 Nr. 1; BAG 19. August 1975 - 1 AZR 565/74 - AP BetrVG 1972 § 105 Nr. 1; BAG 02. März 1989 - 2 AZR 280/88 - AP BGB § 626 Nr. 101: atypische bzw. nichttypische Willenserklärung). Die Willenserklärung im Sinne der Vorschriften des Allgemeinen Teils des BGB ist die Äußerung eines Willens, der unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichtet ist; sie bringt einen Rechtsfolgewillen zum Ausdruck, dh. einen Willen, der auf die Begründung, inhaltliche Änderung oder Beendigung eines privaten Rechtsverhältnisses abzielt (BGH 17. Oktober 2000 - X ZR 97/99 - BGHZ 145, 343). Sie ist Betätigung der Privatautonomie. Die Betriebsratsanhörung zielt dagegen nicht final auf und führt nicht unmittelbar zu einem Rechtserfolg. Sie führt zu keiner Beendigung des Arbeitsverhältnisses, zu dessen Kündigung die Anhörung erfolgt. Sie ist eine gesetzlich vorgegebene Verpflichtung, deren Missachtung unabhängig von Willensbildung und Willensäußerung zur Unwirksamkeit einer dennoch ausgesprochenen Kündigung führt. Sie dient damit nicht unmittelbar der Herbeiführung privatautonom gestalteter Rechtsfolgen, sondern allenfalls mittelbar der Vermeidung gesetzlich sonst vorgegebener Rechtsfolgen.

bb) Bei der Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG mag es sich um eine geschäftsähnliche Handlung handeln (HaKo/Nägele, aaO). Auf geschäftsähnliche Handlungen finden die Vorschriften über Willenserklärungen grundsätzlich entsprechende Anwendung. Bei der Frage, in welchem Umfang die für Willenserklärungen geltenden Vorschriften auf geschäftsähnliche Handlungen anzuwenden sind, ist allerdings jeweils den spezifischen Eigenarten und der Interessenlage bei der in Frage stehenden Handlung Rechnung zu tragen (BGH 17. Oktober 2000 - X ZR 97/99 - aaO), wobei auch der mit der entsprechenden Vorschrift verfolgte Zweck zu berücksichtigen ist. Dementsprechend findet beispielsweise § 174 BGB auf die Geltendmachung von Ansprüchen zur Wahrung einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist keine Anwendung (BAG 14. August 2002 - 5 AZR 341/01 - AP BGB § 174 Nr. 16).

cc) § 174 BGB bezweckt die Wahrung der Gewissheitsinteressen des Dritten (BAG 14. August 2002 - 5 AZR 341/01 - aaO). Die Vorschrift dient der Vermeidung einer ungünstigen Lage eines Erklärungsempfängers, der mit einem einseitigen Rechtsgeschäft, zB. einer Kündigung, konfrontiert wird, das als Bevollmächtigter im Namen eines anderen vorgenommen wird, ohne sich über die erteilte Vollmacht auszuweisen, und die daraus resultiert, dass der Erklärungsempfänger keine Gewissheit darüber hat, ob das Rechtsgeschäft von einem wirklich Bevollmächtigten ausgeht und der Vertretene es für bzw. gegen sich gelten lassen muss (BAG 10. Februar 2005 - 2 AZR 584/03 - aaO; BAG 20. September- 6 AZR 82/06 - aaO). Die Regelung steht darüber hinaus im Sachzusammenhang mit dem Verbot vollmachtlosen Handelns bei einseitigen Rechtsgeschäften, § 180 Satz 1 BGB (BAG 14. April 2011 - 6 AZR 727/09 - NZA 2011, 683).

dd) Die entsprechende Anwendung des § 174 BGB auf die Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG ist nicht gerechtfertigt. Die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG hat über die reine Unterrichtung hinaus den Sinn, diesem Gelegenheit zu geben, seine Überlegungen zu der Kündigungsabsicht aus Sicht der Arbeitnehmervertretung zur Kenntnis zu bringen. Die Sanktion der Unwirksamkeit nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG verfolgt den Zweck, den Arbeitgeber zu veranlassen, vor jeder Kündigung den Betriebsrat zu hören, will er nicht Gefahr laufen, dass die Kündigung von vornherein unwirksam ist. Die Anhörung soll ferner in geeigneten Fällen dazu beitragen, dass es gar nicht erst zum Ausspruch einer Kündigung kommt. Die Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG zielt dagegen nicht darauf ab, die Wirksamkeit der beabsichtigten Kündigung zu überprüfen, sondern beschränkt sich darauf, im Vorfeld der Kündigung auf den Willensbildungsprozess des Arbeitgebers Einfluss zu nehmen (BAG 22. September 1994 - 2 AZR 31/94 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 68). Die Vorschrift dient ferner individualrechtlichen Zwecken, indem sie dem Arbeitnehmer im Fall des ordnungsgemäßen Widerspruchs einen Weiterbeschäftigungsanspruch einräumt, § 102 Abs. 5 BetrVG, gleichermaßen kollektiven Interessen, indem sie den Einfluss des Betriebsrats auf die Zusammensetzung der Belegschaft gewährleistet (BAG 09. November 1977 - 5 AZR 132/76 - EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 31), und weist insoweit präventiven Charakter auf (Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 25. Aufl., § 102 Rn 34; DKKW/Bachner, BetrVG, 12. Aufl., § 102 Rn 3). Die Vorschrift dient dagegen nicht der Schaffung eines weiteren Unwirksamkeitsgrundes für Kündigungen, sie dient auch nicht einer umfassenden Prüfung der Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Kündigung durch den Betriebsrat.

ee) Die mit § 102 BetrVG verfolgten Zwecke werden auch mit einer Betriebsratsanhörung durch einen bevollmächtigten Vertreter, der keine Vollmachtsurkunde vorlegt, gewahrt. Die Ungewissheit, ob die Anhörung durch einen wirklich Bevollmächtigten erfolgt, ist zwar ebenso vorhanden wie in allen Fällen der fehlenden Vollmachtsvorlage. Der Betriebsrat hat aber kein durch § 174 BGB zu schützendes Interesse, unverzüglich klare Verhältnisse zu schaffen. Die Betriebsratsanhörung allein wirkt noch nicht auf Rechte ein, weder auf solche des Betriebsrats noch auf solche des betroffenen individuellen Arbeitnehmers. Die Anhörung, auch wenn sie ohne Vollmachtsvorlage erfolgt, führt dazu, dass dem Betriebsrat die Kündigungsabsicht des Arbeitgebers bekannt ist und ihm die hierfür in Anspruch genommenen Gründe mitgeteilt werden. Damit ist dem Betriebsrat die Möglichkeit eröffnet, seinerseits argumentativ auf die Kündigungsabsicht einzugehen und ggf. auf den Willensbildungsprozess des Arbeitgebers einzuwirken. Seine Argumentationsmöglichkeiten werden hierbei in keiner Weise eingeschränkt. Seine Möglichkeit, die individuelle Position des betroffenen Arbeitnehmers durch einen qualifizierten Widerspruch zu stärken, wird durch die fehlende Vollmacht nicht beeinträchtigt. Eine rechtliche Prüfung, ob die Person, die die Betriebsratsanhörung durchführt ggf. auch kündigungsbefugt wäre, hat durch den Betriebsrat nicht zu erfolgen, wobei ohnehin nicht feststeht, ob auch die Kündigung durch diese Person erfolgen würde. Die durch die fehlende Vollmachtsvorlage hervorgerufene Ungewissheit erschöpft sich darin, dass ungewiss ist, ob überhaupt eine Reaktion des Betriebsrats erforderlich ist, wobei eine Rechtspflicht zur Stellungnahme ohnehin nicht besteht. Die Stellungnahmefristen des § 102 Abs. 2 BetrVG werden hierbei in keiner Weise beeinträchtigt. Das Risiko des Betriebsrats erschöpft sich damit darin, dass er zur mitgeteilten Kündigungsabsicht eine Beschlussfassung und eine Stellungnahme vornimmt, deren Notwendigkeit ungewiss ist. Stellt sich dann heraus, dass sie notwendig war, weil die Betriebsratsanhörung in Vollmacht des Arbeitgebers erfolgte, ist den Zwecken des § 102 Abs. 2 BetrVG gedient. Stellt sich heraus, dass die Stellungnahme überflüssig war, weil überhaupt keine Betriebsratsanhörung des Arbeitgebers und keine Kündigungsabsicht Vorlagen, wird in aller Regel eine Kündigung ohnehin unterbleiben. Ziele des § 102 BetrVG werden dadurch nicht beeinträchtigt. Der Inhalt der Stellungnahme des Betriebsrats wird schließlich nicht dadurch beeinflusst, ob der Anhörung eine Vollmacht beigefügt war oder nicht. Die durch § 174 BGB geschützten Gewissheitsinteressen haben damit keinen Einfluss auf den Inhalt der Reaktion des Betriebsrats auf die mitgeteilte Kündigungsabsicht. § 174 BGB dient dagegen nicht dem Zweck, bestimmte Rechtsgeschäfte oder geschäftsähnliche Handlungen zu verzögern oder zu verhindern.

ff) § 174 BGB steht darüber hinaus im Zusammenhang mit dem Verbot vollmachtlosen Handelns bei einseitigen Rechtsgeschäften (BAG 14. April 2011 - 6 AZR 727/09 - aaO). Er steht damit aber auch in Zusammenhang nicht nur mit § 180 Satz 1 BGB, sondern auch mit § 180 Satz 2 BGB. Entsprechende Anwendung des § 174 BGB auf die Betriebsratsanhörung müsste dann konsequenter Weise auch zur entsprechenden Anwendung der Genehmigungsmöglichkeit nach § 180 Satz 2 BGB bei Durchführung der Betriebsratsanhörung durch einen Nichtberechtigten führen, ggf. auch durch konkludentes Handeln, beispielsweise durch Unterzeichnung des Kündigungsschreibens (so LAG Berlin 12. März 2004 - 6 Sa 2593/03 - nv., juris). Dies wiederum kommt aber nach Auffassung der Kammer schon allein aus Gründen der Rechtssicherheit und im Hinblick auf die mit der Betriebsratsanhörung in Gang gesetzte Stellungnahmefrist nach § 102 Abs. 3 BetrVG nicht in Betracht. Dies führt letztlich dazu, dass in Zweifelsfällen der Arbeitgeber die Berechtigung zur Durchführung der Betriebsratsanhörung im Rechtsstreit darzulegen und ggf. nachzuweisen hat. Dass wiederum wie auch von Arbeitsgericht angenommen der Prozessbevollmächtigte der Beklagten tatsächlich zur Einleitung des Anhörungsverfahrens bevollmächtigt war, stellt der Kläger überhaupt nicht in Abrede, so dass offen bleiben kann, ob dies nicht ohnehin bereits aus der im Einigungsstellenverfahren in Kopie vorgelegten Vollmacht vom 29. Oktober 2009, die Arbeitgeberin bei den Verhandlungen mit dem Betriebsrat „bezüglich der Beendigung der Arbeitsverhältnisse“ zu vertreten oder der der Kündigung beigefügten Vollmacht, die sich auf „Neben- und Folgeverfahren aller Art“ erstreckt, folgt.

gg) Ob auf das Zustimmungsersuchen nach § 103 BetrVG die Vorschrift des § 174 BGB entsprechende Anwendung findet (LAG Hessen - 29. Januar 1998 - 5 Ta BV 122/97 - ARST 1998, 196), ist in diesem Zusammenhang unerheblich und gibt keinen Aufschluss über die entsprechende Anwendung auch auf das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG. Die Beteiligungsverfahren sind unterschiedlich ausgestaltet, insbesondere hat aber im Anwendungsbereich des § 103 BetrVG nicht nur die Durchführung des Anhörungsverfahrens durch den Arbeitgeber sondern auch die Reaktion des Betriebsrats unmittelbare Auswirkungen auf die Zulässigkeit einer Kündigung, so dass bereits von daher eine unterschiedliche Interessenlage besteht.

V. Die Kündigung ist nicht gemäß § 17 KSchG iVm. § 134 BGB unwirksam.

1. Auch insoweit gilt, dass der Kläger nicht gehindert ist, diesen Unwirksamkeitsgrund erstmals im Berufungsrechtszug vorzubringen und dass eine Sachentscheidungsbefugnis des Landesarbeitsgerichts besteht (vgl. oben B. I. 1.).

2. Die Beklagte hat vor Ausspruch der Kündigung eine Massenentlassungsanzeige bei der N erstattet.

3. Die Massenentlassungsanzeige ist nicht bereits wegen unzutreffender Angabe der betroffenen Arbeitnehmer fehlerhaft. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der N 69 Arbeitnehmer mitzuteilen gewesen wären. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Zahl von 60 Arbeitnehmern mitgeteilt hätte, sie hat vielmehr 36 Arbeitnehmer und damit die Zahl der in der Station I am J beschäftigten Arbeitnehmer mitgeteilt. Die in O beschäftigten Arbeitnehmer waren bei dieser Massenentlassungsanzeige nicht mitzuteilen. Der Betriebsbegriff in § 17 Abs. 1 KSchG entspricht dem der §§ 1, 4 BetrVG; daher sind in Betriebsteilen und Nebenbetrieben beschäftigte Arbeitnehmer beim Fehlen der Voraussetzungen von § 1 BetrVG dem Hauptbetrieb zuzuordnen (BAG 13. April 2000 - 2 AZR 215/99 - AP KSchG 1969 § 17 Nr. 13; vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz 28. September 2010 - 3 Sa 151/10 - nv., juris). Die Voraussetzungen nach §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG sind aber erfüllt, denn in O wurden mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt und die Station befindet sich räumlich weit vom Hauptbetrieb in I am J entfernt. Aber auch bei Zugrundelegung eines unionsrechtlichen Betriebsbegriffes der Richtlinie 98/59/EG für § 17 KSchG im Sinne einer Einheit, der von der Entlassung betroffene Arbeitnehmer zur Erfüllung ihrer Aufgaben angehören, ohne Notwendigkeit einer rechtlichen, wirtschaftlichen, finanziellen, verwaltungsmäßigen oder technologischen Autonomie (EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - AP EWG-Richtlinie Nr. 98/59 Nr. 4 [Athinaiki Chartopoiia]) und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Auswirkungen der Entlassungen nicht zentral in I am J, sondern in den jeweiligen Stationen hervortreten, wäre eine Massenentlassungsanzeige wegen der in O beschäftigten Arbeitnehmer, falls die erforderliche Arbeitnehmeranzahl Vorgelegen hätte, in O und nicht in I am J zu erstatten gewesen (LAG Berlin-Brandenburg - 29. Juni 2011 - 15 Sa 735/11 - aaO).

4. Der Kläger beanstandet die Massenentlassungsanzeige ferner, weil der N „die Anhörungsschreiben an den Betriebsrat“ nicht übermittelt gewesen seien; weitere Mängel behauptet er nicht. Das Verfahren im Rahmen der Massenentlassungsanzeige war nach dem zugrunde zu legenden Parteivortrag insoweit in der Tat fehlerhaft. Dies führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, denn die Wirksamkeit der Massenentlassungsanzeige wird aufgrund des Bescheids der N vom 18. Dezember 2009 im vorliegenden Rechtsstreit nicht überprüft.

a) Die Beklagte hat den Betriebsrat vor Erstattung der Massenentlassungsanzeige jedenfalls formal nach § 17 Abs. 2 KSchG beteiligt. Sie hat die Betriebsratsanhörung zur Kündigung auch als „Mitteilung im Sinne von § 17 Abs. 2 KSchG“ bezeichnet. Damit war für den Betriebsrat erkennbar, dass die Beklagte zu 1) jedenfalls den Versuch unternehmen wollte, ihrer Pflicht zur Unterrichtung des Betriebsrats nach dieser Vorschrift nachzukommen.

b) Dies ist allerdings nicht vollständig gelungen. Das Anhörungsschreiben vom 14. Dezember 2009 enthält nicht die in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 KSchG geforderten Angaben. Inwieweit dem Betriebsrat diese Angaben auf andere Weise mitgeteilt worden sein sollten, ist nicht dargelegt. Beratungen iSd. § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG mit dem örtlichen Betriebsrat haben nicht stattgefunden. Solche Beratungen sind jedenfalls nicht dargelegt.

c) Die Beklagte hat auch nicht iSd. § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG gegenüber der N glaubhaft gemacht, dass sie den örtlichen Betriebsrat zwei Wochen vor Erstattung der Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG unterrichtet hätte und den Stand der Beratungen dargelegt. Vortrag hierzu liegt nicht vor. Im Übrigen kann die Beklagte Verstreichen der Zweiwochenfrist nicht glaubhaft gemacht haben, wenn das Verfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG gegenüber dem örtlichen Betriebsrat erst gemeinsam mit der weniger als zwei Wochen vor der Massenentlassungsanzeige erfolgten Betriebsratsanhörung zur Kündigung durchgeführt wurde.

aa) Die Rechtsfolgen fehlerhafter Massenentlassungsanzeigen auf die Wirksamkeit der Kündigung sind nach der durch die Rechtsprechung des EuGH (EuGH 27. Januar 2005 - C-188/03 - NZA 2005, 213 [Junk]) vorgegebene Änderung der Rechtsprechung des BAG noch nicht abschließend geklärt (vgl. BVerfG 25. Februar 2010 - 1 BvR 230/09 - EzA KSchG § 17 Nr. 21).

Dies gilt auch für die Frage, ob Fehler in der Massenentlassungsanzeige auch dann zur Unwirksamkeit der Kündigung führen, wenn die N durch bestandskräftigen Verwaltungsakt bestätigt, dass eine wirksame Massenentlassungsanzeige vorlag.

bb) Nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG (BAG 24. Oktober 1996 - 2 AZR 895/95 - AP KSchG 1969 § 17 Nr. 8; vgl. auch BAG 11. März 1998 - 2 AZR 414/97 - AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 43; BAG 13. April 2000 - 2 AZR 215/99 - AP KSchG 1969 § 17 Nr. 13) konnten Fehler der Massenentlassungsanzeige durch bestandskräftigen Verwaltungsakt der Arbeitsverwaltung geheilt werden, in dem die Wirksamkeit der Massenentlassungsanzeige bestätigt wurde. Hiernach waren die Arbeitsgerichte grundsätzlich verpflichtet, einen Verwaltungsakt, der nicht nichtig ist, als gültig anzuerkennen, solange er nicht von Amts wegen oder auf einen Rechtsbehelf in dem dafür vorgesehenen Verfahren aufgehoben worden ist.

cc) Umstritten ist, ob hieran auch im Anschluss an die durch die Entscheidung des EuGH vom 27. Januar 2005 hervorgerufene Rechtsprechungsänderung festzuhalten ist (bejahend - jedenfalls bei Einhaltung der Zweiwochenfrist -LAG Rheinland-Pfalz 15. Januar 2008 - 3 Sa 634/07 - ZinsO 2008, 1392; Volltext juris; bejahend auch: APS/Moll, 3. Aufl., KSchG, § 17 Rn 136; SPV/Vossen, 10. Aufl., Rn 1654; Küttner/Kreitner, Personalbuch 2011, 300 „Massenentlassung“, Rn 24; wohl auch Krieger/Ludwig, NZA 2010, 919 [921]; einschränkend ErfK/Kiel, 11. Aufl., KSchG, § 20 Rn 6; KR/Weigand, 9 Aufl., KSchG; § 20 Rn 72 und 73; v. Hoyningen-Huene/Linck, KSchG, 14. Aufl., § 18 Rn 17 und § 20 Rn 26; verneinend LAG Düsseldorf 15. September 2010 - 12 Sa 627/10 - ZinsO 2011, 1167; LAG Düsseldorf 10. November 2010 - 12 Sa 1321/10 - ZinsO 2011, 871; Reinhard, RdA 2007, 207 [214]; Niklas/Koehler, NZA 2010, 913 [918]).

dd) Die Kammer folgt nicht der Auffassung, wonach das unionsrechtliche und grundrechtliche Effektivitätsprinzip die Bindung der Arbeitsgerichte an eine inzidente Feststellung der Wirksamkeit der Massenentlassungsanzeige durch die Arbeitsverwaltung hindert (so LAG Düsseldorf 15. September 2010 - 12 Sa 627/10 - aaO; LAG Düsseldorf 10. November 2010 - 12 Sa 1321/10 - aaO). Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob die Arbeitsgerichte auch an die Auffassung der Arbeitsverwaltung gebunden sind, die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Pflicht zur Erstattung einer Massenentlassungsanzeige lägen nicht vor (hierzu ErfK/Kiel, aaO; KR/Weigand, aaO; Rn 72; v.Hoyningen-Huene/Linck, aaO, § 20 Rn 26). Auch wenn man der Auffassung folgt, dass die §§ 17 f KSchG auch der Verstärkung und Ausgestaltung des individuellen Kündigungsschutzes dienen (LAG Sachsen-Anhalt 18. November 2009 - 5 Sa 179/09 - nv., juris), bezweckt die Anzeigepflicht nach wie vor nicht primär einen Schutz der Arbeitnehmer vor Entlassung, sondern dient dem Ziel einer effektiven Verwaltung der Massenentlassung und -arbeitslosigkeit und damit vor allem arbeitsmarktpolitischen Zwecken (BAG 23. März 2006 - 2 AZR 343/05 - AP KSchG 1969 § 17 Nr. 21). Die N soll in die Lage versetzt werden, vorausschauend Arbeitsvermittlungs- und andere Maßnahmen einzuleiten, um Folgen der Massenentlassungen von den betroffenen Arbeitnehmern möglichst abzuwenden. Dies entspricht auch Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (Massenentlassungsrichtlinie, MERL), wonach der Zweck der Anzeige darin besteht, es der zuständigen Behörde zu ermöglichen, nach Lösungen für die durch die beabsichtigten Massenentlassungen aufgeworfenen Probleme zu suchen. Nach diesem Gesetzeszweck hat dann aber ein Fehler im Zusammenhang mit der Erstattung der Massenentlassungsanzeige im Zusammenhang mit den Beratungen mit dem Betriebsrat jedenfalls dann keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Anzeige, wenn die N nachträglich zu erkennen gibt, dass sie aufgrund der vom Arbeitgeber gemachten Angaben und der von ihm mitgeteilten Unterrichtung des Betriebsrats in der Lage war, sich ein ausreichendes Bild von den geplanten Massenentlassungen zu machen, um erforderliche arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zu ergreifen bzw. Entscheidungen nach § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 KSchG zu treffen. Nach § 20 Abs. 3 KSchG hat der Entscheidungsträger der N vor seiner Entscheidung Arbeitgeber und Betriebsrat anzuhören und sind diese verpflichtet, die für die Beurteilung des Falles erforderlich gehaltenen Auskünfte zu erteilen, wodurch die N sich selbst, wenn sie dies für erforderlich hält, ein Bild von dem Stand der Beratungen verschaffen kann. Wenn die gesetzlichen Anforderungen an die Anzeige in erster Linie dazu dienen, der Behörde eine ordnungsgemäße Erledigung ihrer Aufgaben zu ermöglichen oder diese zumindest zu erleichtern und sie sich aufgrund der vom Arbeitgeber mit der Massenentlassungsanzeige erteilten Informationen in der Lage sieht, die Anzeige sachlich zu prüfen, die im Zusammenhang mit der beabsichtigten Massenentlassung aufgeworfenen Probleme zu beurteilen und dem Arbeitgeber die Wirksamkeit der eingegangenen Massenentlassungsanzeige zu bestätigen anstatt ergänzende Informationen zu fordern, besteht vom Gesetzeszweck kein Anlass, von einer unwirksamen Massenentlassungsanzeige auszugehen, dies wiederum mit der Folge der Unwirksamkeit der darauf erklärten Kündigungen (BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 273/08 - AP BGB § 613a Nr. 370). Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitsverwaltung möglicherweise fehlerhaft die Darlegung beendeter wenn auch gescheiterter Interessenausgleichsverhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat als hinreichende Darlegung eines mit dem örtlichen Betriebsrat durchgeführten Konsultationsverfahrens gewertet hat. Es geht damit auch um die Frage der Überprüfung der Wirksamkeit der Massenentlassungsanzeige trotz potentiellen Fehlers als solcher und nicht um die Frage der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für Fehlerhaftigkeit bzw. Fehlerfreiheit der Massenentlassungsanzeige nach Vorliegen einer Entscheidung durch die N (so Reinhard, RdA 2007, 207 [214]).

VI. Das Arbeitsgericht hat schließlich zutreffend erkannt, dass auch die einzuhaltende Kündigungsfrist gewahrt ist und diese aus § 113 Satz 2 InsO folgt.

1. Dass das Sonderliquidationsverfahren nach Art. 14 A des Gesetzes Nr. 3429/2005 ein nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO anerkanntes Insolvenzverfahren darstellt, wurde bereits dargelegt.

2. Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen Arbeitsvertrag gilt deutsches Recht als das auf den Arbeitsvertrag anzuwendende Recht, Art. 10 EuInsVO. § 113 InsO hat arbeitsrechtlichen Regelungscharakter und findet damit auch im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einem anderen Mitgliedsstaat aufgrund des Vertragsstatuts Anwendung (Göpfert/Müller, NZA 2009, 1059 [1060, 1061] mwN). Infolge der Regelung in § 113 InsO kommt es damit auf in den Beschäftigungsbedingungen des sog. „Blauen Buches“ vorgesehene längere Kündigungsfristen nicht an.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ist die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Außerdem weicht die vorliegende Entscheidung insoweit in entscheidungserheblicher Weise von den Entscheidungen des LAG Baden-Württemberg vom 11. März 2011 (7 Sa 109/10) und 12. Mai 2011 (21 Sa 119/10), des LAG Berlin-Brandenburg vom 27. Mai 2011 (8 Sa 132/11 und 8 Sa 2653/11) und 29. Juni 2011 (15 Sa 735/11) sowie des LAG Düsseldorf vom 15. September 2010 (12 Sa 627/10) und 10. November 2010 (12 Sa 1321/10) ab, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG.