Hessischer VGH, Urteil vom 01.09.2011 - 8 A 396/10
Fundstelle
openJur 2012, 35109
  • Rkr:

Verwilderte Stadttauben sind bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen als Schädlinge anzusehen (§ 11 Abs. 1 Nr. 3e TierSchG).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil desVerwaltungsgerichts Wiesbaden vom 20. Januar 2010 – 4 K1347/09.WI – sowie die Verfügung des Beklagten vom 16.Februar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Oktober2009 aufgehoben. Der Landrat des Landkreises Limburg-Weilburg wirdverpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neuzu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die in beiden Instanzen entstandenen Kosten haben dieBeteiligten je zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Derjeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durchSicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden,sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der VollstreckungSicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erlaubnis zum Töten verwilderterStadttauben, um sie sodann an Greifvögel und Eulen zuverfüttern.

Der Kläger, der im Jahre 1999 die Falknerprüfung und dieJägerprüfung abgelegt hat, beantragte am 3. Dezember 2008 bei demBeklagten die Erlaubnis, gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge zubekämpfen. Er wirbt für einen von ihm entwickelten sog. Fangschlag,einen Käfig, mit dem Tauben lebend eingefangen werden sollen.Später sollen die Tauben durch einen Stockschlag auf den Hinterkopfbetäubt werden, um sie anschließend endgültig zu töten, indem derKopf der Taube entfernt wird. In dem von dem Kläger herausgegebenenWerbeprospekt wird unter anderem auf die von Tauben ausgehendenGefahren hingewiesen, etwa auf die Übertragung von Krankheiten, undaußerdem auf mögliche Schäden an Gebäuden, die durch Taubenkotentstehen könnten.

Mit Bescheid vom 16. Februar 2009 lehnte der Beklagte den Antragab. Zur Begründung heißt es, gemäß § 1 TierSchG dürfe niemand einemTier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schädenzufügen. Tauben stellten nicht per se Schädlinge dar, das Töten vonStadttauben sei daher nur im Einzelfall und ausnahmsweisegerechtfertigt. Die Erforderlichkeit müsse anlässlich einerkonkreten Gefährdung von Personen oder Personengruppen durchbestimmte Taubenschwärme nachgewiesen werden. Die von dem Klägerdargestellten „Ärgernisse“ stellten keinen vernünftigenGrund zum Töten der Tiere dar. Hinzu käme, dass Tauben ganzjährigbrüteten und Nachwuchs aufzögen, die Nestlinge müssten beim Fangenund Töten der Elterntiere qualvoll verhungern.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 24. Februar 2009 Widersprucheingelegt und zur Begründung ausgeführt, verwilderte Stadttaubenseien kein Wild im Sinne des Jagdrechts, vielmehr handele es sichum herrenlose Tiere. Diese dürfe er auf Grundstücken mit Erlaubnisdes jeweiligen Grundstückseigentümers fangen, wodurch die Tiere insein, des Klägers, Eigentum übergingen. Seine Absicht, die Taubenan Greifvögel und Eulen zu verfüttern, stelle einen vernünftigenGrund zum Töten der Tauben dar. Auch treffe es nicht zu, dassTauben ganzjährig brüteten. In den Monaten September bisFebruar/März fänden keine Bruten statt, da es an einemausreichenden Nahrungsangebot fehle.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2009 hat der Landratdes Beklagten den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung heißtes, Tauben stellten nicht per se Schädlinge dar. Daher sei das vondem Kläger beworbene „Pauschalangebot“ nichterlaubnisfähig. Das Töten von Stadttauben sei nur im Einzelfallgerechtfertigt, wenn im konkreten Fall eine Gefährdung von Personenoder Personengruppen nachgewiesen sei. An diesem Nachweis fehle esjedoch. Die Berufs- oder Gewerbefreiheit sei nicht verletzt, da derKläger nicht den Beruf eines selbständigen Schädlingsbekämpfersausüben wolle. Andererseits sei auch nicht das Jagdrecht imeigentlichen Sinne berührt. Schließlich könnten Tötungsaktionenauch nicht zur nachhaltigen Bestandsminderung der Stadttaubenbeitragen, es komme lediglich zur schnellen Verjüngung derTaubenschwärme. Der von dem Kläger vorgesehene Fangschlag seiinsgesamt weder geeignet im Sinne der Nachhaltigkeit nocherforderlich und angemessen, um eine tierschutzgerechte Bekämpfungvon Stadttauben durchzuführen.

Mit Schriftsatz vom 5. November 2009, bei dem VerwaltungsgerichtWiesbaden eingegangen am 12. November 2009, hat der Kläger Klageerhoben.

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat die Klage durch Urteil vom20. Januar 2010 - 4 K 1347/09.W - abgewiesen und die Berufungzugelassen. Das Verwaltungsgericht führt aus, das von dem Klägerbeabsichtigte Vorgehen gegen Stadttauben sei nicht als„Schädlingsbekämpfung“ einzustufen. Stadttauben dürftenallenfalls dann als Schädlinge zu qualifizieren sein, wenn sie aneinem Ort in Massen aufträten und Gesundheits- oder Gebäudeschädenzu erwarten seien. In diesen Fällen müsse über das Vorgehenindividuell unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisseentschieden werden.

Der Kläger hat mit Schriftsatz seines damaligen Bevollmächtigtenvom10. Februar 2010 Berufung eingelegt und die Berufung mitSchriftsatz vom 22. März 2010 begründet. Der Kläger führt aus,entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts seien verwilderteStadttauben Schädlinge. Dort, wo sie Nahrung fänden, würden sienicht einzeln, sondern zu Hunderten auftreten. Auf einemMühlenbetrieb etwa hielten sich bei den Verladevorgängen von WeizenHunderte von Tauben auf, um das Getreide zu fressen. Taubenkotgelange so in den Weizen und anschließend in die Nahrungskette, wasdie Lebensmittel ungenießbar mache. Auf das Argument desVerwaltungsgerichts, eine einzelne Taube mache keine Lebensmittelungenießbar, komme es daher nicht an. Der von dem Taubenkotausgehende Staub könne beim Menschen Allergien hervorrufen, dasgelte auch für Partikel des Taubengefieders. Mit den anderen vondem Verwaltungsgericht angeführten Wildtieren wie Sperlingen,Meisen, Amseln oder Eichhörnchen oder Mardern seien verwilderteStadttauben aufgrund ihrer Zahmheit, ihrer speziellen Lebensweisein menschlicher Nähe, ihres massenhaften Auftretens und ihrerAnpassungsfähigkeit nicht zu vergleichen.

Unzutreffend sei es auch, dass über das Fangen und Töten vonverwilderten Stadttauben individuell entschieden werden müsse. Sieseien hinsichtlich des tierschutzgerechten Fangens und des sach-und fachgerechten Tötens nicht anders zu behandeln als Mäuse oderRatten. Eines seuchen- oder ordnungsrechtlichen Grundes inspeziellen Einzelfällen bedürfe es nicht. Es handele sich um Tiere,die ehemals in menschlicher Obhut gewesen seien. Es müsse deshalbmöglich sein, sie durch Einfangen wieder in menschliche Obhut zuverbringen und sodann ebenso zu verfahren wie ein Taubenhalter,dessen Tauben nicht verwildert seien. Dies ermögliche das Töten derTauben und die Verwendung als Nahrungsmittel oder alsFuttermittel.

Bei Verwendung des von dem Kläger entwickeltenTaubenfangschlages komme es auch nicht zu einer Verjüngung desTaubenbestandes mit anschließender Vermehrung auf denursprünglichen Stand. Der Fangschlag sei mit Locktauben und mitNahrungsmitteln für die Tauben ausgestattet, gefangene Taubenwürden entnommen. Nach und nach gelangten sämtliche Tauben einesbestimmten Gebietes in den Fangschlag, nach etwa einem halben Jahrseien alle Tauben eingefangen. Eine Verjüngung oder gar eineErhöhung des Bestandes sei damit ausgeschlossen. Im Übrigen steheder Verwaltungsaufwand zur Erlangung von Einzelfallgenehmigungenaußer Relation zu dem allgemeinen Interesse an der Reduzierung derverwilderten Stadttauben. Der Kläger beabsichtige nicht, etwaTauben in Fußgängerzonen einzufangen. Vielmehr gehe es um Tauben inanderer Umgebung wie z. B. Firmengeländen.

Die Tauben seien keine Wildtiere, sondern es handele sich umherrenlose Tiere. Sobald der Kläger sie eingefangen habe, seien siejedoch nicht mehr herrenlos. Vielmehr befänden sie sich inunmittelbarer Gewalt des Klägers. Es bestehe kein Grund, warum dievom Kläger gefangenen Tauben nicht getötet werden dürften. DieTötung erfolge in sach- und fachkundiger Ausführung. Die in demFangschlag eingesammelten Tiere würden von dem Kläger bis zu derEntnahme aus dem Fangschlag tierschutzgerecht betreut undartgerecht versorgt.

Außerdem trägt der Kläger vor, Tauben seien sowohl Material- alsauch Hygieneschädlinge, was sich aus der Definition in § 12 Abs. 1Ziffer 6 BiozidG ergebe, wonach Schadorganismen solche Organismenseien, die für den Menschen, seine Tätigkeiten oder für Produkte,die er verwende oder herstelle, oder für Tiere oder die Umweltunerwünscht oder schädlich seien. Auch der Gesichtspunkt derArbeitssicherheit (Flugmanöver, Kot am Boden) und derGesundheitsschutz (eklige Arbeitsbedingungen durch Kot, Federn,tote Nestlinge, tote Vögel) unterstreiche das Schädlingsmerkmal,wenn Tauben sich in und an Betrieben ansiedelten. Straßentaubenseien fast immer mit Viren, Bakterien, Einzellern oder anderenParasiten infiziert, so dass sie auch als gesundheitsgefährdendeinzustufen seien. Aus der Stellungnahme derTiefbau-Berufsgenossenschaft „Gesundheitsgefährdung durchTaubenkot – Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilungnach Biostoffverordnung (BioStoffV)“ ergebe sich, dass imTaubenkot krankheitserregende Organismen (Bakterien, Hefen undPilze) sowie der Erreger der Papageienkrankheit anzutreffen seien.Weitere Gefährdungen könnten sich durch Parasiten ergeben, wobeiinsbesondere durch die Taubenzecke Krankheitserreger übertragenwerden könnten. Dementsprechend weise die Berufsgenossenschaft imAnhang 1 zu ihren Ausführungen auf die Anforderungen undAnwendungen der BiostoffV bezüglich der Gefährdungsbeurteilung hin.Bei Arbeiten, bei denen die Arbeitnehmer mit Taubenkot in Berührungkämen, sei eine Betriebsanweisung gemäß § 12 BioStoffV, § 20GefStoffV zu erstellen.

Auch Prof. Dr. Wackernagel, Anatomisches Institut derUniversität Basel, weise in seinem Beitrag „Die Straßentaube:Biologie – Probleme – Lösungen“, der auf derInternetseite des Landwirtschaftsministeriums des LandesBaden-Württemberg veröffentlicht worden sei, darauf hin,Straßentauben seien Träger von Krankheitserregern und Parasiten,die Menschen befallen könnten. Es seien zur Zeit 89 humanpathogeneKrankheitserreger nachgewiesen, und es würden 93 Erkrankungenerwähnt, davon zwei mit tödlichem Verlauf. Die Veröffentlichung„Gesundheitsgefährdung durch Taubenkot“ derTiefbau-Berufsgenossenschaft vom Februar 2003 fasse in mehrerenTabellen humanmedizinisch relevante Bakterien, Pilze und Hefenzusammen, die mit Vogel- und Taubenkot in Verbindung gebrachtwürden, auch werde auf die sogenannte Taubenzüchterlungehingewiesen.

Die Auffassung des Beklagten, abstrakte Gefahren für diemenschliche Gesundheit seien zum Vorteil des Tierschutzeshinzunehmen, dieser habe nur bei konkreten und nachgewiesenenGefahren für Menschen zurückzutreten, sei offensichtlich grobrechtsfehlerhaft. Dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG seineben dem subjektiven Abwehrrecht gegenüber gezielten staatlichenEingriffen auch eine Schutzpflicht des Staates und seiner Organefür das geschützte Rechtsgut Leben und körperliche Unversehrtheitzu entnehmen. Der angegriffene Bescheid sei auchermessensmissbräuchlich, weil die Vorschrift des § 11 Abs. 2 aTierSchG nicht mit in das Ermessen einbezogen worden sei. Zudem seivorsorglich darauf hinzuweisen, dass die von den Behörden geübtePraxis, eine Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 TierSchG mit einer Auflagezu versehen, nach der von der generellen Erlaubnis nur nach einerErlaubnis im Einzelfall Gebrauch gemacht werden dürfe, rechtswidrigsei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 20. Januar 2010– 4 K 1347/09.WI – sowie die Verfügung des Landrats desLandkreises Limburg-Weilburg vom 16. Februar 2009 in Form desWiderspruchsbescheides vom 20. Oktober 2009 aufzuheben und denLandrat des Landkreises Limburg-Weilburg zu verpflichten, demKläger die Erlaubnis zu erteilen, verwilderte Stadttauben zutöten.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Regelung des § 11 Abs. 1 Nr. 3e TierSchG sei nichteinschlägig, da Stadttauben nicht per se Schädlinge seien. VomBundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz undVeterinärmedizin seien sie nicht als Schädlinge eingestuft, wiesich aus der Stellungnahme dieses Instituts vom 26. Februar 1998zur Schädlingseigenschaft verwilderter Haustauben ergebe. Deshalbmüsse im Einzelfall festgestellt werden, ob eine Erlaubniserteilungin Betracht komme. Die Feststellung der dann maßgeblichen konkretenGesundheitsgefahr, die von genau zu bestimmenden Tauben ausgehe,stelle eine originäre Aufgabe des Fachdienstes für Veterinärwesenund Verbraucherschutz des Beklagten dar. Die Diagnostik werde inder Regel durch den Amtstierarzt eingeleitet. Sollten dieUntersuchungsergebnisse eine von Tieren auf den Menschenübertragbare Krankheit bestätigen, so finde das TierseuchengesetzAnwendung. Die erforderlichen Maßnahmen würden von der zuständigenBehörde eingeleitet und überwacht, wobei sachverständige Personenherangezogen werden könnten. Allerdings sei hierzu eine Erlaubniszur gewerblichen Tötung nicht erforderlich.

Das vom Kläger angestrebte Töten der Tauben zurBestandsreduktion sei weder zielführend noch austierschutzrechtlicher Sicht zu akzeptieren. Dies werde in derStellungnahme des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Ernährung,Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 24. Juli 2009 ausgeführt.Es komme zur Bestandsverjüngung und zum qualvollen Verenden derNestlinge.

Die angeführte Adam Opel GmbH könne ihrer Fürsorgepflichtgegenüber den Mitarbeitern unter anderem durch gründlicheReinigungen und Absperrmaßnahmen gegen Tauben nachkommen. Die„Bundesarbeitsgruppe Stadttauben“ habe Methodenempfohlen, die bereits in anderen Bereichen erfolgreich umgesetztworden seien, so zum Beispiel das Nisten in einem kontrolliertenTaubenschlag, wo das Nachrücken neuer Tauben verhindert werde. DieBetreuung des kontrollierten Taubenschlags erfordere keinengrößeren zeitlichen Aufwand als die von dem Kläger konzipierte„Taubenfalle“.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und desBeteiligtenvorbringens wird auf die Verfahrensakten sowie die zumGegenstand der mündlichen Verhandlung gemachte Behördenakte desBeklagten (ein Hefter) verwiesen.

Gründe

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 124 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 und 2, Abs. 6 VwGO).

Die Klage ist jedoch nur zum Teil begründet, denn die von dem Kläger begehrte Erlaubnis, gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3e TierSchG gewerbsmäßig Tauben, also Wirbeltiere, als Schädlinge zu bekämpfen, kann gemäß § 11 Abs. 2 und 2a TierSchG unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Solche Nebenbestimmungen können im vorliegenden Fall insbesondere nach § 11 Abs. 2a TierSchG in Frage kommen. Daher kann der Senat den Beklagten nicht zur Erteilung einer Erlaubnis verpflichten, sondern nur zu einer erneuten Entscheidung über den Antrag des Klägers, wobei der Senat mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgeht, dass der Kläger die persönlichen Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung erfüllt. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, begehrt er die Erlaubnis, um die Tauben gewerbsmäßig als Schädlinge zu bekämpfen, wie er dies auch bei dem Beklagten beantragt hat. Der weitere Zweck „um sie an Greifvögel zu verfüttern“ stellt lediglich einen sekundären Zweck dar.

Gewerbsmäßig handelt nach Nr. 12.2.1.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9. Februar 2000 (AVV, BAnz. Nr. 36a v. 22.02.2000), wer die genannten Tätigkeiten selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübt. Daran besteht im Falle des Klägers kein Zweifel, auch wenn er, wie der Beklagte ausführt, nicht den Beruf des Schädlingsbekämpfers ausübt. Er will aber mit seinem Taubenfangschlag im Auftrag anderer Personen Tauben einfangen und damit auch Einkünfte erzielen.

Bei der Beurteilung der Frage, ob Tauben als Schädlinge einzustufen sind, ist differenziert vorzugehen. Im Seuchenrecht gelten als tierische Gesundheitsschädlinge solche Tiere, die Krankheitserreger übertragen können oder als Parasiten die Gesundheit oder das Wohlbefinden des Menschen beeinträchtigen können. Hier werden etwa die Hausratte, die Hausmaus und die verwilderte Haustaube genannt (vgl. Lorz/Metzger, TierSchG, 6. Auflage 2008, § 1, Anh., Rdnr: 69).

Vom rechtlichen Ansatz her teilt der Senat nicht die Ansicht des Beklagten, für das Töten verwilderter Tauben im Rahmen der Schädlingsbekämpfung müsse eine konkrete Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen nachgewiesen sein. Dieser widerspricht der ständigen Rechtsprechung, die schon das Vorliegen abstrakter Gesundheitsgefährdungen als vernünftigen Grund i. S. d. § 1 S. 2 TierSchG ansieht (BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 1997 - 3 BN 1.97 -, juris Rdnr. 4):

„ … Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die abstrakte Gefahr von Gesundheitsschädigungen als "vernünftiger Grund" im Sinne des § 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes (TierschG) angesehen werden kann, bedarf nicht der Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht in einem Revisionsverfahren, weil die Antwort offenkundig ist und keinem Zweifel unterliegt. Es liegt auf der Hand und wird auch von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen, daß dem Schutzgut der menschlichen Gesundheit ein höherer Rang zukommt als dem Tierschutz und daß deshalb die Abwehr von Gefahren, die der menschlichen Gesundheit von bestimmten Tieren drohen, ein vernünftiger Grund für Maßnahmen sein kann, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren verbunden sind. Die Auffassung der Antragstellerin, hierfür reiche eine abstrakte Gefahr nicht aus, verkennt den Begriff der abstrakten Gefahr. Diese unterscheidet sich von der konkreten Gefahr nicht durch den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, sondern durch den Bezugspunkt der Gefahrenprognose oder, wie der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 26. Juni 1970 - BVerwG IV C 99.67 - DÖV 1970, 713 <715> gesagt hat, durch die Betrachtungsweise: Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden muß; eine abstrakte Gefahr ist gegeben, wenn eine generell-abstrakte Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu dem Ergebnis führt, daß mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt und daher Anlaß besteht, diese Gefahr mit generell-abstrakten Mitteln, also einem Rechtssatz zu bekämpfen; das hat zur Folge, daß auf den Nachweis der Gefahr eines Schadenseintritts im Einzelfall verzichtet werden kann. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, daß durch das Auftreten großer Schwärme wildlebender Tauben in Stadtgebieten, wie es im Gebiet der Antragsgegnerin stattfindet, eine erhebliche Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung eintritt. Die Abwehr einer solchen Gefährdung kann - bei Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - ohne weiteres einen vernünftigen Grund im Sinne des § 1 S. 2 TierschG darstellen.

Eine solche abstrakte Gefahr ist bei Auftreten von Schwärmen wildlebender Tauben ohne Zweifel gegeben.

Es liegen zahlreiche obergerichtliche Entscheidungen vor, die sich mit der sog. Taubenplage und den Taubenfütterungsverboten beschäftigt haben. Darin wird dargelegt, in welchem Umfang gesundheitliche Gefahren von den verwilderten Haustauben ausgehen. So geht der VGH Baden-Württemberg zwar davon aus, Tauben seien wohl nur nach Maßgabe konkreter Anhaltspunkte als Gesundheitsschädlinge i. S. von § 2 Nr. 12 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einzustufen, der Anlass zu Bekämpfungsmaßnahmen gebe. Gleichwohl gingen von den Tauben auch Gefahren für die Gesundheit aus, die nicht vom Anwendungsbereich des Infektionsschutzgesetzes erfasst seien. Hierzu zählten, insbesondere bei immungeschwächten Personengruppen wie Kindern, alten Menschen und Kranken – neben allergischen Reaktionen beim Einatmen von Feder- oder Kotstaub – auch starke Gesundheitsbelastungen sowie Allergien, die durch von Tauben verbreitete Parasiten wie der Taubenzecke und der Vogelmilbe hervorgerufen werden könnten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2005 - 1 S 261/05 - mit zahlreichen Nachweisen, so auch Nieders.OVG, Urteil vom 06.02.1997 - 3 K 5809/96 -).

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 30. April 2008 - 8 UZ 3006/06 - Folgendes ausgeführt: „Ebenso wenig begegnet es durchgreifenden Bedenken, wenn die Vorinstanz zudem die Schädlingseigenschaft der Tauben selbst anführt, um die Einschätzung einer durch vermehrtes Füttern entstehenden Gefahr zu untermauern. Zwar soll es nach neuerer fachwissenschaftlicher Beurteilung keine zwingenden Anhaltspunkte für eine Einstufung frei lebender Tauben als obligatorische Gesundheitsschädlinge geben (vgl. Stellungnahme des Bundesinstituts für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin vom 26. Februar 1998 und vom 20. Juli 2001, Bl. 208 ff., 212 d.A.). Gleichwohl bleiben unstreitig eine durch Tauben verursachte Übertragung und Weiterverbreitung von Krankheitserregern auf den Menschen prinzipiell möglich. Demgemäß ermächtigt das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) die zuständigen Behörden dazu, im Falle einer spezifisch begründeten Gefahr von Krankheitsübertragungen die notwendigen Maßnahmen zu deren Abwendung oder Bekämpfung anzuordnen. In dieser Hinsicht verweist das Bundesinstitut (a.a.O.) beispielhaft darauf, dass von frei lebenden Tauben dann ein ‚erhöhtes Risiko‘ ausgeht, wenn sie in direkten Kontakt mit Lebensmitteln kommen oder solche mit ihrem Kot kontaminieren können (etwa Marktstände mit offenen Auslagen, Straßencafes, Freiluftrestaurants). Ein erhöhtes Risiko sei auch anzunehmen, wenn aufgrund einer Massierung von Tauben verwahrloste Nistplätze und Kotansammlungen in unmittelbarer Nähe des Menschen entstehen. Dies begünstige die Ausbreitung von Krankheitserregern und Parasiten“ (Hess. VGH, Beschluss v. 30.04.2008 - 8 UZ 3006/06 -).

Auch der Schutz des Eigentums Privater und der öffentlichen Hand stellt einen Grund dar, die Taubenpopulation zu regulieren und so der Verschmutzung von Gebäuden durch Taubenkot entgegenzuwirken. Ungeachtet von Substanzschäden fallen jedenfalls große Reinigungskosten an, damit die durch eine Ekel erregende Kotschicht verunstalteten Gebäude wieder ästhetischen Anforderungen genügen und so auch ihren wirtschaftlichen Wert behalten (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2005 - 1 S 261/05 -). Das Bundesverfassungsgericht führt aus, starke Verunreinigungen von Straßen, Gehwegen, Hausfassaden, parkenden Fahrzeugen usw. durch die Tauben selbst bildeten, soweit sie nicht als völlig unerheblich anzusehen seien, eine Gefahr für die öffentliche Reinlichkeit und das Eigentum an den von der Verschmutzung betroffenen Grundstücken und Sachen (BVerfG, Beschluss vom 23.05.1980 - 2 BvR 854/79 -).

Einem vom Kläger in erster Instanz vorgelegten Revisionsbericht des Regierungspräsidiums Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt vom 12. November 2009 (Bd. I, Bl. 88 ff. GA) ist zu entnehmen: „Taubenkot und Taubenfedern enthalten eine Reihe von potentiell humanpathogenen Keimen, wie z.B. Salmonellen, Enterobakterien, Chlamydien, Campylobacter, Yersinien, aber auch Viren, Schimmelpilze und v.a. Parasiten wie Milben und Zecken, die schwere allergische Reaktionen auslösen können. Die fraglichen Bakterien und Viren sind großenteils der Risikogruppe 2 nach Biostoffverordnung zuzuordnen, vereinzelt jedoch auch der Risikogruppe 3 wie z.B. Chlamydien. Durch Inhalation von kontaminierten Kotstäuben oder Aerosolen, aber auch durch direkten Kontakt über verletzte Haut und Schleimhäute können die Erreger in den Körper gelangen und eine Infektion verursachen“. Noch ausführlicher beschreibt Prof. Dr. Daniel Haag Wackernagel die von der Straßentaube ausgehenden Gesundheitsrisiken für den Menschen. Er legt dar, dass Straßentaubenpopulationen seit etwa 1940 auf Krankheitserreger untersucht würden, wobei bis heute insgesamt 89 humanpathogene Krankheitserreger nachgewiesen worden seien, und zwar sieben Viren, 32 Bakterien, 46 Pilze und vier Protozoen (Wackernagel, Die Straßentaube: Biologie – Probleme –Lösungen, Beitrag zur Tagung „Tauben in der Stadt, Konflikte und tierschutzgerechte Lösungen“, 22. Februar 2006, Esslingen; Anlage BfK4 zum Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 10. Mai 2011, Bd. II, Bl. 188 GA).

Der Tierschutzbericht 2001 der Bundesregierung enthält folgende Ausführungen: „Von zahlreichen Betroffenen wird die Verminderung überhöhter Wirbeltierbestände gefordert, insbesondere wenn diese die Gesundheit des Menschen oder seiner Nutztiere gefährden, wirtschaftliche Schäden verursachen, die Sicherheit von Verkehrsanlagen bedrohen, als Schädlinge oder Lästlinge im Siedlungsbereich auftreten oder Verminderungsmaßnahmen aus Gründen des Artenschutzes für erforderlich gehalten werden, ein vernünftiger Grund für die Tötung also in der Regel vorliegt. …. Nach den Erfahrungen der Länder stellt die tierschutzgerechte Verminderung überhöhter Populationen verwilderter Haustauben und Katzen in Städten ein besonderes Problem dar“ (BT-Drucksache 14/5712 S. 51 f.).

Mecklenburg-Vorpommern hat in § 1 der Landesverordnung zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen vom 26. Juni 1992 (GVOBl. M.-V. 1992 S. 37) die verwilderte Haustaube als Tierische Schädlinge (Gesundheitsschädlinge) eingestuft; ebenso Sachsen-Anhalt in § 1 der Verordnung über die Feststellung und Bekämpfung eines Befalls mit tierischen Schädlingen vom 14. Februar 1996 (GVBl. LSA 1996 S. 112).

Angesichts der zahlreichen Krankheitserreger, die durch verwilderte Haustauben auf den Menschen übertragen werden können, und wegen der erheblichen Schäden an Gebäuden, die durch Taubenkot verursacht werden können, sind die Tauben zumindest dann als Schädlinge einzustufen, wenn sie in praxistypischen größeren Populationen auftreten. Das ist der Fall bei Schwärmen ab einer Größenordnung von etwa 10 Tieren pro 100 Quadratmeter Grundfläche. Unabhängig davon, ob die Tauben im Schwarm auftreten, handelt es sich außerdem dann um Schädlinge, wenn nach der Beurteilung der für den jeweiligen Einsatzort zuständigen Fachbehörde (Gesundheitsämter, Gewerbeaufsicht) Gründe des Gesundheitsschutzes oder des Arbeitsschutzes der Duldung der Tauben entgegenstehen. Dies gilt darüber hinaus im Falle der durch Taubenkot an Gebäuden drohenden Schäden außerdem auch für denkmalgeschützte Gebäude, wenn nach der Beurteilung der zuständigen Behörde keine anderen gebäudeschützenden Maßnahmen zumutbar sind.

Bei der Erteilung einer Erlaubnis an den Kläger wird die Behörde des Beklagten, falls Nebenbestimmungen im Sinne des § 11 Abs. 2a TierSchG vorgesehen werden sollen, zu beachten haben, dass es sich bei der zu erteilenden Erlaubnis um eine generelle Erlaubnis handelt, für die sie auch im Falle wechselnder Einsatzorte als Ortsbehörde des üblichen Betriebssitzes zuständig ist (vgl. dazu Lorz/Metzger, a.a.O., § 11, Rdnr: 29). Der Kläger kann also nicht dazu verpflichtet werden, über die zuvor genannten Beteiligungen der Behörden des Gesundheitsschutzes, des Arbeitsschutzes oder des Denkmalschutzes in Form von Einschätzungen hinausgehend, eine weitere Erlaubnis am jeweiligen Einsatzort einzuholen. Die Behörde ist auch nicht berechtigt, zunächst das Ergreifen von sogenannten Vergrämungsmaßnahmen zur Taubenabwehr zu verlangen. An derartige Voraussetzungen knüpft das Tierschutzgesetz die Erlaubnis nicht. Die Erlaubnis richtet sich an den Antragsteller, der Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen will. Vergrämungsmaßnahmen kämen im Übrigen zu spät, wenn schon ein scharenhaftes Auftreten verwilderter Tauben eingetreten ist. Das Einrichten kontrollierter Taubenschläge, wie sie der Beklagte für sinnvoll erachtet, mag zwar eine Methode der dauerhaften Regulierung des Taubenbestandes in einem bestimmten Gebiet sein. Sie fällt jedoch ebenso wenig in den Zuständigkeitsbereich eines Schädlingsbekämpfers wie andere Vergrämungsmaßnahmen. Auch eine zeitliche Beschränkung der Erlaubnis auf wenige Monate, um so jeweils die Aufzucht etwaiger Nestlinge zu ermöglichen, liefe dem Sinn der Schädlingsbekämpfung zuwider.

Von dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 TierSchG dürfte auszugehen sein, zumal die Behörde hier keine Ablehnungsgründe genannt hat. Lediglich Bedenken hinsichtlich der Zweckmäßigkeit des Taubenfangschlages gegenüber anderen Maßnahmen zur Bestandsreduzierung, z.B. Fütterungsverbote, sind vorgetragen worden. § 11 TierSchG sieht hier aber kein Ermessen der Behörde vor. Außerdem ist auch nicht ersichtlich, dass der von dem Kläger vorgesehene Fangschlag ungeeignet wäre, wie der Beklagte meint.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger allerdings keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis aus möglichen Eigentumsrechten an den Tieren herleiten kann. Entgegen seiner Auffassung kann er an verwilderten Stadttauben kein Eigentum erwerben, wenn er die Tiere mit Erlaubnis des jeweiligen Grundstückseigentümers auf dessen Grundstück einfängt. Dies scheitert schon daran, dass auch der Grundstückseigentümer nicht Eigentümer der wild lebenden Tauben ist. Außerdem ist auch eine Rechtfertigung tierschutzwidrigen Verhaltens durch die Einwilligung des Eigentümers eines Tieres nicht möglich (vgl. dazu Lorz/Metzger, a.a.O., § 1, Rdnr: 67).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).