Es ist kartellrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Denic eG auf der Grundlage ihrer bis zum 23.10.2009 geltenden Vergaberichtlinien einen Anspruch auf Registrierung der Second-Level-Domain "x.de" ...
Es ist kartellrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Denic eG auf der Grundlage ihrer bis zum 23.10.2009 geltenden Vergaberichtlinien einen Anspruch auf Registrierung der Second-Level-Domain "x.de" ...