OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.07.2009 - 23 U 133/08
Fundstelle
openJur 2012, 31876
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung gegen das am 09.06.2008 verkündete Urteil der 1.Zivilkammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn wirdzurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zutragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durchSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckendenBetrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der VollstreckungSicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betragesleistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage der Klägerin auf Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 54.906,58 € stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe nach einer endgültigen und ernsthaften Erfüllungsweigerung der Beklagten den Darlehensvertrag außerordentlich kündigen können. Der Darlehensvertrag sei auch wirksam zustande gekommen, seitens der Beklagten habe kein Widerrufsrecht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Haustürwiderrufsgesetz bestanden. Ein Widerrufsrecht scheide aus, da es an der Kausalität zwischen der Haustürsituation und dem Abschluss des Darlehensvertrages fehle.

Aufgrund eines zunehmenden zeitlichen Abstandes sei die Indizwirkung für die Kausalität entfallen. Zwischen dem Ansprechen im Oktober und dem Abschluss des Darlehensvertrages Ende November 1993 lägen mehrere Wochen. Ferner habe zwischen der Beratungssituation zuhause und dem Abschluss des Darlehensvertrages der Gang zum Notar stattgefunden, spätestens hierdurch sei die Haustürsituation für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht mehr kausal gewesen. Selbst wenn die Möglichkeit eines Widerrufs nach dem Haustürwiderrufsgesetz eröffnet gewesen wäre, seien die Beklagten gemäß § 242 BGB nach dem Grundsatz von Treu und Glauben an der Ausübung dieses Rechts gehindert gewesen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen der Beklagten aus dem Jahre 1993 stammten, also zum Zeitpunkt des erklärten Widerrufs bereits 13 Jahre zurückgelegen hätten. Die Beklagten hätten dadurch, dass sie die mit Schreiben vom 05.01.2003 ausgesprochene Kündigung sodann widerrufen haben, deutlich gemacht, dass sie sich selbst vertragstreu und redlich haben verhalten wollen.

Gegen das ihnen am 11.06.2008 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 09.07.2008 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.09.2008 am 26.09.2008 begründet. Ferner machen die Beklagten mit der Widerklage einen Anspruch auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages bzw. auf Zahlung in Höhe von 52.524,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit Rechtshängigkeit Zug-um-Zug gegen Abtretung des Anteils der Beklagten an dem X-Fonds … GbR geltend.

Die Beklagten behaupten, dass ihnen bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten die zur Begründung dieses Anspruchs maßgeblichen Tatsachen und Beweismittel erst nach Erlass des angegriffenen Urteils bekannt geworden seien, ohne dass sie hieran ein Verschulden treffe. Nach Auffassung der Beklagten sei die Zulassung der Widerklage gemäß § 533 Nr. 1 ZPO sachdienlich.

Es liege eine arglistige Täuschung durch die Fondsinitiatoren vor. Die Fa. A GmbH habe von der Klägerin für die vermittelten Finanzierungen eine Provision in Höhe von 2 % erhalten. Hiervon habe die Klägerin positive Kenntnis gehabt. Aufgrund der Einbeziehung einer versteckten Innenprovision, die über die Darlehenskonditionen an die Zeichner weitergegeben worden sei, seien die mit den Beklagten vereinbarten Konditionen weit überhöht. Der durchschnittliche Effektivzins für Hypothekarkredite habe im November 1993 7,36 % p.a. betragen, weshalb der zwischen den Parteien vereinbarte Effektivzins in Höhe von 8,71 % überhöht sei. Im Ergebnis könne es dahingestellt bleiben, ob der Vertragszins in Höhe von 8,71 % marktüblich sei, denn allein in dem Verschweigen der zusätzlichen Provision liege eine schwerwiegende Pflichtverletzung der A GmbH aus dem Finanzierungsvermittlungsvertrag. Hinzu komme, dass der Anleger durch die Refinanzierung der Provision über die Erhöhung des Darlehenszinses vorsätzlich geschädigt werde. Es liege eine arglistige Täuschung durch die A GmbH und durch den Treuhänder vor. Diese arglistige Täuschung müsse sich die Klägerin aufgrund eines aufklärungsbedürftigen Wissensvorsprungs zurechnen lassen.

Die prospektierte Baukostensumme in Höhe von 19 Mio. DM netto sei überhöht. Es sei letztlich von einer benötigten Bausumme in Höhe von 13,5 Mio. DM auszugehen. Den Gründungsgesellschaftern und Initiatoren sei vor Herausgabe des Prospekts bekannt gewesen, dass die Differenz von 5,5 Mio. DM nicht den Anlegern zugute kommen sollte, diese Differenz sollte in bewusster Täuschung der Anleger dem Fondsvermögen entzogen werden und an die Gründungsgesellschafter und Initiatoren zurückfließen. Den Gründungsgesellschaftern und Initiatoren sei positiv bekannt gewesen, dass durch die tatsächlich weit niedrigeren Baukosten beim potentiellen Anleger durch den Fondsprospekt ein Irrtum über einen wesentlichen wertbildenden Faktor der Kapitalanlage hervorgerufen werde. Die geschätzte und letztlich vereinbarte Bausumme in Höhe von 13,5 Mio DM sei auch unter Berücksichtigung der in der Baufinanzierungsbranche üblichen Schätzmethoden zutreffend, die veranschlagten Baukosten seien mithin offensichtlich weit übersetzt gewesen.

Aus dem Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 26.10.2005 ergebe sich, dass, entgegen der Angaben im Fondsprospekt, statt ca. 5000 qm Bürofläche ausweislich des am 20.09.1993 abgegebenen Bauantrages lediglich 3463 qm erstellt werden sollten. Hieraus resultiere nicht nur die Unrichtigkeit der diesbezüglichen Angaben, sondern auch die grobe Unrichtigkeit der im Prospekt dargestellten Liquiditätsberechnung. Die Mieteinnahmen seien daher um ca. 30 % zu hoch angesetzt. Es sei von einem institutionalisierten Zusammenwirken der Klägerin mit den Fondsinitiatoren auszugehen. Die Klägerin habe den Fondinitiatoren bereits vor Prospektherausgabe eine Finanzierungszusage erteilt. Die Klägerin habe nicht nur den Fondsanteil der Beklagten, sondern den gesamten Finanzierungsbedarf überwiegend übernommen.

Die Beklagten hätten bei Kenntnis der arglistigen Täuschung weder den Fondsanteil erworben noch einen hierfür erforderlichen Darlehensvertrag abgeschlossen.

Soweit der Anleger aus der Rückabwicklung von Darlehensverträgen Zinszahlungen zurückerhalte, seien diese als so genannte negative Werbungskosten anzusehen, diese seien als Einnahmen zu versteuern. Soweit die Beklagten daher die mit der Widerklage begehrte Zahlung von der Klägerin erhalte, unterliege diese der vollen Progression. Ausgehend von den im Jahre 2006 gegebenen Umständen unterliege dieser Betrag einem durchschnittlichen Steuersatz von 28,69 %, die hierauf entfallende Steuer betrage daher 15.069,28 €. Demgegenüber stünden die tatsächlich erzielten Steuervorteile in Höhe von 18.098,33 €. Steuervorteile seien nicht abzuziehen.

Ferner habe das Landgericht bei seinen Kausalitätsbetrachtungen hinsichtlich des Widerrufsrechts nach dem Haustürwiderrufsgesetz zu Unrecht auf den Zeitraum zwischen der ersten Kontaktaufnahme und der Unterzeichnung des Darlehensvertrages abgestellt. Bezüglich der Haustürsituation sei auf den 03.11.1993 abzustellen, da sich die Beklagten hier zur Zeichnung des Fonds entschlossen hätten, der Darlehensvertrag sei am 24.11.1993 unterzeichnet worden, sodass die tatsächlich nicht existente Drei-Wochen-Grenze eingehalten worden sei. Ferner könne man nicht von einer Unterbrechung der Kausalität im Hinblick auf die notarielle Beurkundung der Willenserklärung zum Fondsbeitritt ausgehen. Schließlich sei das Widerrufsrecht nicht nach Treu und Glauben ausgeschlossen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beklagten wird auf den Schriftsatz vom 26.09.2008 nebst Anlagen (Bl. 142 – 155) und auf den Schriftsatz vom 27.05.2009 nebst Anlagen (Bl. 216 – 225 d. A.) verwiesen

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des Landgerichts Limburg vom 09.06.2008, Az.: 1 O 301/07 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen

sowie

die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagten 52.524,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit Rechtshängigkeit Zug-um-Zug gegen Abtretung des Anteils der Beklagten an dem X-Fonds … GdbR. zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt die Entscheidung des Landgerichts. Sie vertritt die Auffassung, die Widerklage sei nicht zuzulassen. Die Sachdienlichkeit liege nicht vor. Ferner sei nach Auffassung der Klägerin auch kein Anspruch aus culpa in contrahendo auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages gegeben, insbesondere sei das neue Vorbringen der Beklagten als verspätet zurückzuweisen. Seit dem Jahre 2005 hätten den Beklagten sämtliche Informationen vorgelegen. Bereits in der Gesellschafterversammlung im Jahre 2005 seien die Flächen- und Baukostenabweichungen diskutiert worden, jeder Gesellschafter habe einen Auszug aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung erhalten.

Im Übrigen liege keine arglistige Täuschung vor. Die Klägerin bestreitet, dass eine versteckte Innenprovision gezahlt worden sei. Die an die Firma A GmbH gezahlte Provision sei für die Beklagten irrelevant. Allein die Zahlung einer Provision stelle noch kein Schadensersatz begründendes Verhalten dar. Der den Beklagten eingeräumte Effektivzinssatz von 8,71 % im Jahre 1993 sei marktüblich gewesen. Es sei nicht erkennbar, wie bereits bei Prospektierung bekannt gewesen sein soll, dass niedrigere Baukosten entstehen würden. Es seien für die Herstellung des Gesamtkomplexes Bauplanungs- und Baunebenkosten in Höhe von mindestens 19.082.779,53 DM angefallen. Die Schätzung der Firma B stelle lediglich eine vorläufige Prognose dar. Eine Schädigung des Fondsvermögens sei nicht ersichtlich. Die Fondsinitiatoren hätten entsprechend davon ausgehen können, dass die prospektierten Kosten anfallen werden. Kostenabweichungen lägen nicht vor. Ein arglistiges Handeln der Fondsinitiatoren, welches der Klägerin zuzurechnen wäre, sei nicht gegeben.

Bezüglich der von den Beklagten behaupteten Flächenabweichung sei zu berücksichtigen, dass nach dem reinen Wortsinn Büros auf gut 5000 qm Fläche, nicht jedoch eine Bürofläche mit 5000 qm geschaffen werden sollte. Die Prospektformulierung, insbesondere unter Berücksichtigung ihres Charakters als Anpreisung, sei nicht eindeutig. Nach dem Wegfall des Generalmieters, der Firma C, habe eine Umplanung durchgeführt werden müssen, wonach als grundsätzlich vermietbare Fläche eine Gesamtnutzfläche von 5056,31 qm zur Verfügung gestanden habe. Die Beklagten seien über die Umplanung als Gesellschafter rechtzeitig informiert worden.

Im Übrigen fehle es an einem Wissensvorsprung der Klägerin, ferner an einem institutionalisierten Zusammenwirken und an der Evidenz einer arglistigen Täuschung.

Der Schaden sei nicht ordnungsgemäß beziffert.

Bezüglich des Vorliegens einer so genannten Haustürsituation verweist die Klägerin auf das erstinstanzliche Vorbringen. Sie bestreitet das Vorliegen einer Haustürsituation.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Klägerin wird auf den Schriftsatz vom 29.01.2009 mit Anlagen (Bl. 192 – 209) sowie auf den Schriftsatz vom 10.06.2009 nebst Anlagen (Bl. 226 – 242) verwiesen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Es liegt kein Berufungsgrund im Sinne des § 513 ZPO vor, denn weder beruht die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis auf einer Rechtsverletzung nach § 546 ZPO noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung.

Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Beklagten den streitgegenständlichen Darlehensvertrag nicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Haustürwiderrufsgesetz widerrufen konnten. Es fehlt an der Kausalität zwischen einer Haustürsituation und dem Abschluss des Darlehensvertrages. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den mündlichen Verhandlungen gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Haustürwiderrufsgesetz und der Abgabe der Willenserklärung wird für den Nachweis des Kausalzusammenhangs vom Gesetz nicht gefordert. Die von einem engen zeitlichen Zusammenhang ausgehende Indizwirkung nimmt aber mit zunehmendem zeitlichen Abstand ab und kann nach einer gewissen Zeit ganz entfallen (BGH, Urt. v. 09.05.2006, XI ZR 119/05; BGH, Urt. v. 22.01.2008, XI ZR 6/06). Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass zwischen dem Ansprechen im Oktober 1993 und dem Abschluss des Darlehensvertrages Ende November 1993 mehrere Wochen vergangen sind. Nach Ablauf dieses Zeitraumes kann nicht mehr unterstellt werden, dass der Darlehensvertrag unter dem Eindruck einer für die Haustürgeschäfte typischen Überrumpelungs- bzw. Überraschungssituation zustande gekommen ist. Da aufgrund des Zeitablaufs eine Indizwirkung nicht mehr vorliegt, obliegt es den Beklagten, darzulegen, dass die Kausalität dennoch immer noch besteht (Münchener Kommentar/Masuch, 5. Aufl., § 312, Rdnr. 37). Diesbezüglich fehlt es an einem substantiierten Vortrag der Beklagten.

Die Beklagten können ferner nicht erfolgreich mit der Widerklage einen Anspruch auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages geltend machen.

Bei dem Vortrag bezüglich der Geltendmachung des Anspruches aus culpa in contrahendo auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages handelt es sich um neues Vorbringen, so dass §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen sind. Die Zulässigkeit richtet sich nach § 533 ZPO.

Die Vorschrift des § 533 ZPO macht die Zulässigkeit einer in zweiter Instanz erhobenen Widerklage von der Einwilligung des Gegners (diese liegt hier erkennbar nicht vor), ersatzweise von der Bejahung der Sachdienlichkeit durch das Gericht und zum anderen davon abhängig, dass zur Entscheidung darüber für den bisherigen Prozessstoff ohnehin zu berücksichtigenden Tatsachen zugrunde gelegt werden (Eichele/Hirtz/Oberheim, Berufung im Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 371).

Der Bericht des Innenrevisors, aus dem sich ergibt, dass die Firma A GmbH von der Klägerin für die vermittelten Finanzierungen eine Provision von 2 % erhalten hat, die über die Darlehenskonditionen an die Zeichner weitergegeben wurden, stammt vom 11.02.1994. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Beklagten erst am 19.08.2008 von dem Verfahren eines Mitgesellschafters gegen die Klägerin und von dem Urteil des OLG Dresden erst am 04.09.2008 Kenntnis erlangt haben, so ist festzustellen, dass im Kreditvertrag vom 24.11.1993 der Effektivzins in Höhe von 8,71 % angegeben ist, hiervon haben die Beklagten spätestens mit Unterzeichnung des Vertrages Kenntnis genommen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beklagten erst nach Verkündung der Entscheidung der ersten Instanz davon Kenntnis erlangt haben, dass der durchschnittliche Effektivzins für Hypothekarkredite im November 1993 7,36 % p.a. betragen hat. Beklagtenseits wird nichts dazu vorgetragen, weshalb ein Vortrag bezüglich der behaupteten Überhöhung der Kreditkonditionen nicht bereits in erster Instanz erfolgt ist bzw. erfolgen konnte.

Die Beklagten können im Hinblick auf die der A GmbH gezahlten Provision keinen Schadensersatz geltend machen, aufgrund dessen sie so zu stellen wären, als hätten sie den Darlehensvertrag nicht abgeschlossen. Aus dem vorgelegten Fondsprospekt ergibt sich, dass für die Finanzierungsvermittlung Mittel in Höhe von 590.000,00 DM verwendet werden sollten. In der Zahlung von Provisionen für die Vermittlung von Darlehensverträgen ist noch kein vorsätzliches sittenwidriges bzw. schädigendes Verhalten zu sehen. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagten vor diesem Hintergrund einen Nachteil erlitten haben, insbesondere, dass sie dadurch mehr zahlen mussten oder dies eine sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises zur Folge hatte. Der Vortrag hinsichtlich der überhöhten Kreditkonditionen ist unsubstantiiert. Die Beklagten behaupten lediglich, der durchschnittliche Effektivzins für Hypothekarkredite habe im November 1993 7,36 % p.a. betragen. Worauf sich dies gründet, wird nicht dargelegt. Beweis wird ebenfalls nicht angeboten. Eine arglistige Täuschung seitens der Klägerin oder der Fa. A GmbH, die der Klägerin zuzurechnen ist, ist nicht erkennbar. Ein Kreditinstitut ist im Übrigen grundsätzlich nicht verpflichtet, die Kalkulation seiner Kreditkonditionen dem Kunden zu offenbaren (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 5 W 25/08, Beschluss vom 13.10.2008). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs obliegt der finanzierenden Bank keine Aufklärungspflicht über einzelne Bestandteile des Verkaufspreises. Eine solche Aufklärungspflicht kommt insoweit nur dann in Betracht, wenn die durch die Vertriebskosten oder durch andere versteckte Kosten bewirkte Verschiebung des Verhältnisses zwischen Gesamtaufwand und Verkehrswert so weitgehend ist, dass die Bank von einer sittenwidrigen Überteuerung ausgehen muss oder wenn die Bank positive Kenntnis von unrichtigen Prospektangaben hat, mit denen der Anleger über die Werthaltigkeit des Fonds arglistig getäuscht werden soll (BGH, Urt. v. 22.01.2008, XI ZR 6/06). Dies ist hier nicht ersichtlich.

Ferner ist auch eine arglistige Täuschung im Hinblick auf die behaupteten überhöhten Baukosten nicht erkennbar. Diesbezüglich ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich die veranschlagte Baukostensumme in Höhe von 19 Mio. DM aus dem Gesellschaftsvertrag vom 24.02.1993 ergibt. Dieser lag den Beklagten bereits vor Verkündung des erstinstanzlichen Urteils vor.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherrn- Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen verpflichtet, so z.B., wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH NJW 2006, 2099). Ansonsten darf die finanzierende Bank davon ausgehen, dass der Kunde entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügt oder sich der Hilfe von Fachleuten bedient hat.

In Fällen des institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber eines finanzierten Objekts können sich Anleger unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die eine eigene Aufklärungspflicht auslösende Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (BGH WM 2006, 1194).

Selbst bei Unterstellen einer unrichtigen Angabe im Prospekt diesbezüglich fehlt es an einer Evidenz. Der Generalübernehmervertrag mit der ... wurde am 20.05.1994, d. h. nachdem der Darlehensvertrag zustande gekommen ist, abgeschlossen. Die Differenz zwischen der Baukostenschätzung und den im Prospekt ausgewiesenen Baukosten rechtfertigt noch nicht die Annahme, die Klägerin habe sich einer arglistigen Täuschung geradezu verschlossen. Dass hierdurch Gelder dem Fonds entzogen werden sollten und sich dies der Klägerin aufdrängen musste, ist nicht erkennbar. Ferner wird beklagtenseits nichts dazu vorgetragen, dass den Beklagten vor Verkündung des erstinstanzlichen Urteils das Vorliegen der Kostenschätzung der Fa. B GmbH über 13.226.000,00 DM nicht bekannt war, sodass nicht ersichtlich ist, weshalb dieser Vortrag nicht bereits in erster Instanz erfolgt ist. Im Übrigen wird nicht ausreichend substantiiert dargelegt, weshalb die Differenz in Höhe von 5,5 Mio. DM planmäßig nicht den Anlegern, sondern in bewusster Täuschung der Anleger dem Fondsvermögen entzogen wurden und an die Gründungsgesellschafter und Initiatoren zurückfließen sollte. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass seitens der Firma B GmbH die Kosten lediglich geschätzt wurden; dies reicht nicht aus, die tatsächlich entstandenen Baukosten zu belegen. Ferner hat die Klägerin die Investitionskosten bis zum Jahre 1997 mit 18.871.455,59 DM mit weiteren Kosten in den Folgejahren 1998 bis 2001 konkretisiert.

Schließlich ist auch keine arglistige Täuschung bezüglich der behaupteten Flächendiskrepanz erkennbar. Der Fondsprospekt enthält die Angabe, dass „im Zentrum der ... Innenstadt ein modernes, großzügig angelegtes Gebäude, das auf gut 5000 qm Fläche Büros beherbergen soll, in denen das Arbeiten Spaß macht“, entstehen soll. Nach dem reinen Wortsinn sollen hiernach Büros auf „gut 5000 qm Fläche“, nicht aber mit 5000 qm Büroflächen geschaffen werden. Diese Prospektformulierung ist, insbesondere auch unter Berücksichtigung ihres Charakters als Anpreisung, nicht eindeutig. Wollte man diese Angaben so wie die Beklagten verstehen, müsste man davon ausgehen, dass 5000 qm Bürofläche ohne Nebenfläche geschaffen werden sollten. Es konnte auch den Beklagten nicht verborgen geblieben sein, dass eine solche Fläche nicht vollständig überbaut werden sollte, sondern dass hier auch Nebenflächen zu berücksichtigen sind. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Formulierung im Fondsprospekt evident falsch ist und hierdurch vorsätzlich der Eindruck einer falschen Vermietungsfläche geschaffen werden sollte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO).