1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten nicht zu, da die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zwecks Geltendmachung von Ersatzansprüchen aus dem Verkehrsunfallereignis vom 16.07.2006 nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB war.
Bei der Klägerin, bei welcher es sich um das Leasingunternehmen eines der größten deutschen Autoherstellers handelt, ist davon auszugehen, dass sie auch ohne Vorhandensein einer Rechtsabteilung selbst genügend geschäftsgewandt ist, um Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung eines geleasten Fahrzeuges selbst geltend zu machen und die entsprechende Korrespondenz zu führen.
Das Verkehrsunfallereignis vom 16.07.2006 – die Fahrerin des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges setzte für den Fahrer des bei der Klägerin geleasten Fahrzeuges überraschend sehr schnell zurück und beschädigte hierdurch das Leasingfahrzeug – ließ auch keine Schwierigkeiten bei der Schadensregulierung erwarten. Im Hinblick hierauf wäre es der Klägerin ohne Beeinträchtigung in der sachgerechten Wahrnehmung ihrer Rechte möglich und zuzumuten gewesen, die Beklagtenseite selbst zur Regulierung des Schadens aufzufordern. Hätten sich in der Folge rechtliche Probleme ergeben, die Beklagtenseite in Verzug befunden oder die Zahlung verweigert, hätte sich die Klägerin zur weiteren Durchsetzung ihrer Ansprüche der Dienste eines Rechtsanwaltes bedienen können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht zuzulassen.