Hessischer VGH, Beschluss vom 14.12.2006 - 8 Q 2642/06.A
Fundstelle
openJur 2012, 28285
  • Rkr:

1. Der nach Abschluss eines Asylverfahrens gestellte Folgeschutzantrag auf Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG stellt zwar keinen Asylfolgeantrag gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG dar, er begründet aber wegen der alleinigen Entscheidungskompetenz des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge eine asylrechtliche Streitigkeit.

2. Gegen eine drohende Abschiebung aufgrund der früheren asylrechtlichen Abschiebungsandrohung während der (erneuten) Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse kommt einstweiliger Rechtsschutz zunächst nur durch eine einstweilige Anordnung an das Bundesamt in Frage, womit dieses zu der Mitteilung an die Ausländerbehörde verpflichtet wird, dass eine Abschiebung vorläufig bis zum Abschluss des Folgeschutzverfahrens nicht vorgenommen werden darf.

3. Ein solcher vorläufiger Rechtsschutzantrag kann nach erstinstanzlicher Ablehnung nur als Abänderungsantrag in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO gestellt werden und zwar im Berufungszulassungsverfahren auch beim Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsgerichtshof als Gericht der Hauptsache.

Tenor

Auf den Antrag des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin zu1. wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom6. Dezember 2005 – 3 G 5116/05.A(1) – im Sachausspruchwie folgt geändert:

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird im Wege dereinstweiligen Anordnung verpflichtet, der Oberbürgermeisterin derAntragsgegnerin zu 2. als deren Ausländerbehörde mitzuteilen, dassder Antragsteller vorläufig nicht auf Grund der bestandskräftigenAbschiebungsandrohung in dem Asylablehnungsbescheid des Bundesamtesfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. September2003 nach Afghanistan abgeschoben werden darf, bis über den auf dieFeststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 7AufenthG gerichteten Folgeschutzantrag vom 4. Juni 2005 bestands-bzw. rechtskräftig entschieden worden ist.

Der Antrag des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin zu 2.wird abgelehnt.

Die Antragsgegnerin zu 1. hat dem Antragsteller dieaußergerichtlichen Kosten des vorliegenden Abänderungsverfahrens zuerstatten.

Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin zu 2. dieaußergerichtlichen Kosten dieses einstweiligenRechtsschutzverfahrens zu erstatten.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der gegen die Antragsgegnerin zu 1. gerichtete Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO ist als Abänderungsantrag in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO zulässig und begründet.

Der Statthaftigkeit dieses Antrags steht der Beschwerdeausschluss gemäß § 80 AsylVfG nicht entgegen.

Es liegt eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit im Sinne dieser Vorschrift vor.

Der nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens durch Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juni 2004 – 5 E 5604/03.A – beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 4. Juni 2005 gestellte und mit Bescheid des Bundesamtes vom 27. September 2005 und dem im Berufungszulassungsverfahren angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 2006 abgelehnte „Asylfolgeantrag“ des Klägers stellt zwar – trotz dieser Bezeichnung - keinen Folgeantrag gemäß § 71 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 und 2 AsylVfG dar, weil er ausdrücklich nur die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Afghanistan beantragt und dies auch nur mit einer fehlenden Existenzmöglichkeit bzw. einer erheblichen Gefährdung im Falle seiner Rückkehr, nicht aber mit drohender politischer Verfolgung begründet hat, so dass das Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht durch § 71 Abs. 1 AsylVfG beschränkt, sondern in unmittelbarer Anwendung des § 51 VwVfG zu prüfen ist und deshalb auch nach behördlichem Ermessen gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG eröffnet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 – 1 C 6/99NVwZ 2000 S. 204 ff. = juris Rdnr. 16 und Urteil vom 21. März 2000 – 9 C 41/99BVerwGE 111 S. 77 ff. = NVwZ 2000 S. 940 f. = juris Rdnrn. 10 f.; Ns. OVG, Urteil vom 1. März 2001 – 1 L 593/00 – AuAS 2001 S. 140 ff. = juris Rdnr. 24).

Es liegt aber trotzdem eine asylrechtliche Streitigkeit vor, weil das Bundesamt wegen seiner durch das erste Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylVfG begründeten Zuständigkeit auch für die Feststellung gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG und wegen der für die Ausländerbehörde gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG bestehenden Bindungswirkung seiner auf Dauer angelegten negativen Feststellung auch für das erneut auf die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse gerichtete Wiederaufnahmeverfahren allein zuständig bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 a.a.O. juris Rdnrn. 8 f.; Ns. OVG, Urteil vom 1. März 2001 a.a.O. juris Rdnr. 25 m.w.N.) und es deshalb in Wahrnehmung seiner ihm vom Asylverfahrensgesetz übertragenen Aufgaben tätig wird, auch wenn die begehrte Entscheidung ihre Rechtsgrundlagen in anderen Gesetzen – hier §§ 51, 48, 49 VwVfG und § 60 Abs. 7 AufenthG – hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 1996 - 9 B 714/95 - NVwZ-RR S. 255 f. = juris Rdnrn. 4 f.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2. Dezember 1997 – A 14 S 3104/97InfAuslR 1998 S. 193 f. = juris Rdnr. 3 m.w.N.).

Der danach anwendbare Beschwerdeausschluss gemäß § 80 AsylVfG würde auch nach der bereits erfolgten Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzantrags des Antragstellers durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 2005 – 3 G 5116/05.A(1) – eine bloße zweitinstanzliche Wiederholung dieses Antrags im Rahmen des Berufungszulassungsverfahrens ausschließen; das gilt aber nicht für einen Abänderungsantrag entsprechend § 80 Abs. 7 VwGO, weil es sich dabei nicht um ein Rechtsmittel handelt, mit dem die Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses überprüft wird, sondern um ein neues eigenständiges Verfahren über die Fortdauer der bisher über den begehrten einstweiligen Rechtsschutz getroffenen gerichtlichen Entscheidung, für das während des durch den Zulassungsantrag eingeleiteten Berufungsverfahrens das Oberverwaltungsgericht/der Verwaltungsgerichtshof als Gericht der Hauptsache zuständig ist (vgl. für ähnliche Sachverhalte u. a. Hamb. OVG, Beschluss vom 1. November 1995 – Bs V 150/95 – juris Rdnrn. 2 und 3; Saarl. OVG, Beschluss vom 6. Mai 2002 – 3 U 9/01 – juris Rdnr. 9; s. a. Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., § 80 AsylVfG Rn 6).

Im Interesse einer effektiven Rechtsschutzgewährung gemäß Art. 19 Abs. 4 GG ist der vorliegende Antrag des Antragstellers vom 1. November 2006 gemäß § 88 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO in diesem Sinne auszulegen, weil er sich zur Begründung auf eine erhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage beruft, die seit dem Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 27. September 2005, auf den das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zur Begründung seines Beschlusses vom 6. Dezember 2005 Bezug genommen hat, eingetreten sei.

Der Antrag ist auch begründet, denn die vom Antragsteller unter Heranziehung neuer Erkenntnismittel abgegebene eingehende Darstellung der Verschlechterung der Sicherheits- und insbesondere der Versorgungslage in Afghanistan, vor allem auch in seiner Heimatprovinz Paktia und in Kabul, begründet ernstliche Zweifel an der Annahme des Bundesamtes und des Verwaltungsgerichts, selbst für einen alleinstehenden Rückkehrer bestehe insbesondere im Raum Kabul keine extreme Gefahrenlage, die eine verfassungskonforme Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG rechtfertigen könnte. Daher hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage im Zulassungsverfahren 8 UZ 583/06.A die Berufung des Klägers gegen das abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 2006 - 3 E 3629/05.A(1) - zugelassen, weil sich aus der dort vom Antragsteller angeführten Stellungnahme des Sachverständigen Dr. B. vom 13. Januar 2006 vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Anhaltspunkte für die Klärungsbedürftigkeit dieser hier entscheidungserheblichen Frage ergeben, vor allem dahingehend, ob für afghanische Rückkehrer aus dem europäischen Ausland ohne familiäre und sozioökonomische Bezüge wegen der katastrophalen Verschlechterung der Lebensbedingungen in Afghanistan und auch im Bereich Kabul eine lebensbedrohliche Unterversorgung drohe.

Entgegen dem Antrag des Antragstellers kann die einstweilige Anordnung inhaltlich jedoch nicht auf den Widerruf der in § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG vorgesehenen Vollziehbarkeitsmitteilung des Bundesamtes gegenüber der Ausländerbehörde gerichtet werden, weil der vorliegende Folgeschutzantrag keinen Asylfolgeantrag gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG darstellt, so dass auch Absatz 5 dieser Vorschrift nicht anwendbar ist (vgl. u. a. Marx, AsylVfG, 6. Aufl. 2005, Rdnr. 82 zu § 71; Bayer. VGH, Beschluss vom 29. November 2005 – 24 CE 05.3107 – juris Rdnr. 11; für entsprechende Anwendung Ns. OVG, Beschluss vom 1. November 2004 – 8 UE 254/04 – AuAS 2005 S. 58 ff. = juris Rdnr. 6). Die einstweilige Anordnung verpflichtet deshalb das Bundesamt lediglich zu der Mitteilung an die Ausländerbehörde, dass der Antragsteller vorläufig bis zum Abschluss der Prüfung der von ihm geltend gemachten zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse nicht abgeschoben werden darf (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2. Dezember 1997 a.a.O. im Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2006 - 8 UZ 583/06.A -).

Der gegen die Antragsgegnerin zu 2. (hilfsweise) gestellte Antrag, sie im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, von Abschiebemaßnahmen gegenüber dem Antragsteller bis zu einer Entscheidung im anhängigen Hauptsacheverfahren abzusehen, ist jedoch nicht zulässig und deshalb abzulehnen.

Der Antrag konnte nicht „hilfsweise“ gestellt werden, weil der gegen eine andere Rechtsträgerin gerichtete Rechtsschutzantrag ein eigenes, selbständiges Prozessrechtsverhältnis begründet hat, der Antrag also nicht von einer „innerprozessualen Bedingung“ abhängig gemacht werden konnte.

Der vorläufige Rechtsschutzantrag konnte auch nicht gegen die Antragsgegnerin zu 2. als Trägerin der Ausländerbehörde gerichtet werden, weil allein das Bundesamt für das Wiederaufgreifen des Verfahrens über die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG in Bezug auf die geltend gemachten zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse zuständig und die Ausländerbehörde an dessen Entscheidung gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG gebunden ist (vgl. u. a. Ns OVG, Beschluss vom 1. November 2004 a. a. O.); etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wie sie erkennbar unter Missachtung dieser Bindung einen Folgeschutzantragsteller abschieben wollte, wofür hier aber Anhaltspunkte weder geltend gemacht noch ersichtlich sind.

Die Entscheidungen über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ergeben sich aus § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG und § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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