VG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.04.2005 - 10 E 3894/03
Fundstelle
openJur 2012, 26152
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat derKläger zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufigvollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durchSicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden,wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit ingleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Mit „Gebührenbescheid/ Leistungsbescheid“ vom 5.3.2002 zog die Behörde der beklagten Rundfunkanstalt den Kläger zur Zahlung von Rundfunkgebühren heran. Es handelte sich um „rückständige Rundfunkgebühren“ (vom Dezember 2001 bis Februar 2002) für drei Monate (jeweils 16,15 Euro) und einen Säumniszuschlag von 5,11 Euro. In dem Bescheid heißt es: „Durch Ihre unregelmäßigen Gebührenzahlungen in den letzten Zahlungszeiträumen sind Ihnen unnötige Kosten entstanden, die Sie durch pünktliche Zahlung hätten vermeiden können.”

Dagegen richtete sich der Widerspruch vom 13.3.2002, den der Kläger wie folgt begründet: Die GEZ ziehe Gebühren in erheblicher Höhe ein, mindestens ein Drittel beruhten auf Misswirtschaft der Rundfunkanstalten. Bei sparsamer Wirtschaftsführung wäre es möglich, mit erheblich geringeren Gebühren auszukommen. Hauptursache für die Gebührenverschwendung sei das Mitbieten und Bezahlen der Übertragungsrechte für die Fußball-Weltmeisterschaft 2002. Diese gehöre nicht zur Grundversorgung, da auch auf einem Privatsender inzwischen nahezu jeder Haushalt in der Bundesrepublik Deutschland Fußball im Fernsehen empfangen könne und über das Ergebnis hinaus Live-Berichterstattung von jedem Fußballgroßevent stattfinde. In Anbetracht der zeitungsbekannten Summen, die die öffentlichrechtlichen Sender für die Fernsehrechte gezahlt hätten und für zukünftige Fernsehrechte zahlen würden, sei es nicht angebracht, sich daneben parallel mit Gebühren zu finanzieren. Entweder werde ganz auf die Alimentierung durch den Staat verzichtet, privatwirtschaftliche Strukturen geschaffen und die Ausgaben gemindert oder die öffentlich-rechtlichen Sender träten wie ein privater Fernsehsender am Markt auf. Dann hätten sie zweifelsfrei jede Berechtigung, jeden geforderten Betrag für Sportveranstaltungsübertragungsrechte zu bieten.

Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2003 als unbegründet zurück. Seine Forderung sei nicht unbegründet, der Kläger sei seit 01.01.1999 mit einem Fernsehgerät angemeldet. Die Festsetzung beruhe auf dem RGebStV vom 31.08.1991, gültig ab 01.01.1992. Rundfunkteilnehmer sei, wer ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithalte (§ 1 Absatz 2 RGebStV). Die Rundfunkgebührenpflicht beginne mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit gehalten werde (§ 4 Absatz 1 RGebStV). Werde ein Gerät erst im Laufe eines Monats zum Empfang bereitgehalten, so seien die Rundfunkgebühren vom Beginn dieses Monats an zu leisten. Jeder Rundfunkteilnehmer habe - vorbehaltlich der Regelung des § 5 RGebStV - für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgeräts jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten (§ 2 Absatz 2 RGebStV). Rundfunkgebühren seien in der Mitte eines Dreimonatszeitraumes für jeweils drei Monate zu leisten (§ 4 Absatz 3 RGebStV). Bei dieser gesetzlichen Regelung werde die Vorleistung für rund sechs Wochen durch die ebenfalls rund sechs Wochen verspätete Fälligkeit ausgeglichen. Die Fälligkeiten für den Kläger seien 15.07.2002 für 06.2002 bis 08.2002, 15.10.2002 für 09.2002 bis 11.2003, 15.01.2003 für 12.2002 bis 02.2003, 15.04.2003 für 03.2003 bis 05.2003 usw. Die Höhe der Rundfunkgebühr und deren Fälligkeit seien gesetzlich geregelt (§ 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und § 4 Absatz 3 RGebStV). Daher müsse der Teilnehmer die Gebühren auch ohne besondere Zahlungsaufforderung überweisen. Die Landesrundfunkanstalten seien ermächtigt, Einzelheiten des Anzeigeverfahrens und des Verfahrens zur Leistung der Rundfunkgebühren durch Satzung zu regeln (§ 4 Absatz 7 RGebStV). Letztmalig ausgeglichen seien die Rundfunkgebühren bis 05.2000. Zahlungen würden zunächst auf die Kosten im Zusammenhang mit rückständigen Gebühren und dann auf die jeweils älteste Gebührenschuld verrechnet (§ 7 der Satzung über das Verfahren zur Leistung von Rundfunkgebühren). Würden geschuldete Rundfunkgebühren nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, werde ein Säumniszuschlag von 5,11 Euro fällig. Der Säumniszuschlag werde zusammen mit der Rundfunkgebührenschuld durch Bescheid festgesetzt (§ 6 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren).

Über die Zustellung des Widerspruchsbescheides enthalten die Behördenakten keine Nachweise.

Dagegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11.08.2003, bei Gericht am 12.08.2003 eingegangen, Klage erhoben und verfolgt sein Anliegen weiter. Er begründet die Klage wie folgt:

Die Forderung rückständiger Gebühren sei nicht berechtigt, denn die im Bescheid benannten Gebühren seien bezahlt worden. Das Konto sei ausgeglichen, denn sämtliche Zahlungen seien unter der Anweisung der Verrechnung auf die Gebühren und nicht auf Zinsen und/oder Säumniszuschläge erfolgt. Gebühren stünden daher nicht mehr offen. Eine anderweitige Verrechnung sei nicht zulässig.

Hilfsweise trägt er vor: Selbst wenn Rundfunkgebühren rückständig wären, so nur deshalb, weil der Beklagte sie wegen der Verschleuderung der Gebühren für hochpreisige Sportveranstaltungen in angemessener Höhe erhebe. Wenn der Beklagte die Gebühren sorgsamer verwenden würde, könnten diese auf ein Drittel reduziert werden. Beispielsweise würden von dem Beklagten für Fußballübertragungen bis einschließlich zur WM 2006 annähernd 1.000.000.000 Euro („in Worten: eine Milliarde! Euro“) an die Veranstalter der Weltmeisterschaft, der internationalen Wettbewerbe sowie der nationalen Wettbewerbe gezahlt. Eine auch nur annähernde Finanzierbarkeit sei nach einhelliger Meinung nicht gegeben. Ferner sei für die Rechte zur Übertragung der Tour de France mehr als 10.000000 Euro als jährliche Leistung gezahlt worden. Ein mitbietender Privatsender habe die Handlungen nicht fortgeführt, da nach Einschätzung des marktwirtschaftlich arbeitenden Privatsenders der Beklagte "Mondpreise" geboten habe, die fern jeder Vernunft seien und die diese nur deshalb leiste, weil sie öffentlich-rechtlich subventioniert bzw. durch Zwangsabgaben gestützt werde. Musterbeispiel für die Gebührenverschleuderung sei das Verhalten des Beklagten im Umgang mit den von ihm erhobenen „Zwangsgeldern“ sei der gezahlte Betrag von 265.000.000 Euro. Damit habe der Beklagte alle anderen - wirtschaftlich denkenden und handelnden - Mitbewerber aus dem Feld geschlagen. Das Verhalten des Beklagten sei auch durch die vermeintlich formelle Rechtskonformität nicht gedeckt, weil schon wieder eine Gebührenerhöhung verlangt werde, unmittelbar nachdem die vorbenannten astronomischen Summen bezahlt worden seien. Auch wenn nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ein Anspruch auf Gebührenfinanzierung bestehe, gehe dieser Anspruch nicht so weit, dass jedes Prestigeobjekt von der Beklagten über Zwangsabgaben finanziert werden könne.

Die Kommission zur Überprüfung der Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) sei nicht geeignet ein entsprechendes Fehlverhalten zu heilen. Vielmehr gehe es den Mitgliedern der KEF lediglich darum, ihre Posten zu sichern und mit möglichst wenig öffentlicher Aufmerksamkeit ihren Aufwendungsersatz zu vereinnahmen und ihre Einflussnahme auf die Programmgestaltung geltend zu machen. Bisher seien Gebührenerhöhungen lediglich von einzelnen Ministerpräsidenten gestoppt worden. Nur diese Politiker und nicht die Mitglieder der KEF seien in der Lage gewesen, das Ausgabenverhalten des Beklagten kritisch zu betrachten und die Verlangen nach weiteren Gebührenerhöhungen in die Schranken zu weisen. Auch die nunmehr anstehende Gebührenerhöhung werde nicht von der KEF, sondern von verschiedenen Ministerpräsidenten und anderen Politikern infrage gestellt.

Der Kläger beantragt,

den Gebührenbescheid vom 5.3.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2003 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Gebührenbescheid vom 5.3.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.7.2003 sei rechtmäßig und der Kläger in seinen Rechten nicht verletzt. Dieser sei seit September 1999 Rundfunkteilnehmer nach § 1 Abs. 2 RGebStV, weil er seine Rundfunkgeräte bei der Beklagten angemeldet habe (Formular vom 8.9.1999). Auch die mit Schreiben vom 11.08.2003 (dem Beklagten am 29.08.2003 zugegangen), vom Kläger erklärte "Kündigung" zum 31.12.2003 berühre nicht den „streitgegenständlichen“ Zeitraum.

Die Höhe der Rundfunkgebühr und deren Fälligkeit ergebe sich nach § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) und § 4 Abs. 3 RGebStV. Gem. § 4 Abs. 7 RGebStV seien die Landesrundfunkanstalten ermächtigt, Einzelheiten des Anzeigeverfahrens und des Verfahrens zur Leistung der Rundfunkgebühren einschließlich von Säumniszuschlägen durch Satzung zu regeln. Entgegen der Ansicht des Klägers sei die Satzung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren vom 12.11.1993 ordnungsgemäß zustande gekommen und genehmigt worden.

Ab Mai 2000 seien von dem Kläger Zahlungen in unterschiedlicher Höhe erfolgt. Die Zahlungen würden zunächst auf die Kosten im Zusammenhang mit rückständigen Gebühren und dann auf die jeweils älteste Gebührenschuld verrechnet (§ 7 der Satzung über das Verfahren zur Leistung von Rundfunkgebühren).

Die Behördenakten des Beklagten (Blatt 1 bis Blatt 28) haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Die Kammer hat den Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen (Beschluss vom 17.1.2006).

Gründe

Die Klage ist mit dem Aufhebungsantrag zulässig, sie ist jedoch nicht begründet, weil sich der Gebührenbescheid und der Widerspruchsbescheid nicht als rechtswidrig erwiesen haben und der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 VwGO). Ob der gestellte Antrag tatsächlich adäquat für das klägerische Begehren ist und daher ggf. der Auslegung bedarf, mag hier aus zwei Gründen dahinstehen. Erstens: Für eine Auslegung besteht kein Anlass, da der Text eindeutig ist und der Kläger nicht nur Rechtsgelehrter sondern auch Organ der Rechtspflege ist. Zweitens: Nach den Erklärungen und anderen Äußerungen des Klägers im Vorverfahren, vorbereitenden Gerichtsverfahren und der mündlichen Verhandlung geht es ihm in erster Linie um die Klärung der Frage, ob seine Leistungsbestimmung zur Tilgung seiner Abgabenschuld, dazu geführt hat, dass die »Hauptforderung«, die eigentlichen Gebühren, erloschen sind und nur noch Kosten bzw. Säumniszuschläge offen stehen. Dazu wäre lediglich die Rechtsfrage der Wirksamkeit der Tilgungsbestimmungen des Klägers gegenüber der Einzugsstelle zu klären. Der Kläger hat jedoch über diese Frage hinaus die materielle Berechtigung der Gebührenhöhe (Argument der Verschleuderung) bestritten. Er hat diese Argumentation aber lediglich hilfsweise vor gebracht wie seiner schriftsätzlichen Klagebegründung zu entnehmen ist.

Der Kläger ist verpflichtet die Rundfunkgebühren an den Beklagten als Landesrundfunkanstalt i.S.d. Rundfunkgebührenstaatsvertrages, der in Hessen Gesetz ist (Art. 4 d des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 13.12.1991 [GVBl. I S. 367], RGebStV vom 31.08.1991 [GVBl. I S. 370], zuletzt geändert durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8. bis 15.10.2004 [GVBl. I S. 119]), zu entrichten (§ 7 Abs. 3 Satz 1 RGebStV), denn er hat in dem im Gebührenbescheid bezeichneten Zeitraum ein Rundfunkempfangsgerät bereit gehalten (§ 4 Abs. 1 und 2 RGebStV). Das Bereithalten löst die Abgabenpflicht aus. Gegen diese Pflicht kann der Kläger die von ihm erhobenen Rügen nicht erfolgreich ins Feld führen.

1. Unwirksamkeit der Bestimmungen des RGebStV bzw. des Zustimmungsgesetzes des Landes wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz. Dem hessischen Gesetzgeber fehlt nicht die Zuständigkeit zum Erlass von Regelungen über die Rundfunkgebühren. Dabei ist es insbesondere gleichgültig, ob es sich bei den Rundfunkgebühren um Gebühren im abgabenrechtlichen Sinne handelt. In der Literatur und Rechtsprechung werden die verschiedensten Ansichten vertreten (vgl. die Darstellung in Herrmann, Rundfunkrecht, Fernsehen und Hörfunk mit neuen Medien, München 1994, § 31 Rn. 39 ff.). Zum Teil wird die Ansicht vertreten, dass es sich um eine Steuer bzw. steuerähnliche Abgabe handelt und infolge dessen eine Zuständigkeit der Länder und damit der Übertragung des Erhebungsrechts auf die Landesrundfunkanstalten rechts- bzw. verfassungswidrig sei. Diese Auffassung ist irrig, denn die in der rechtswissenschaftlichen Literatur vertretene Klassifizierung der Abgaben in Steuern, Gebühren und Beiträge (bzw. Sonderabgaben) ist von Verfassungs wegen nicht geboten, vielmehr ist es so, dass der Gesetzgeber die Bezeichnungen für einzelne Abgaben im Gesetz frei wählen kann und es sich erst bei objektiver Betrachtung der materiellrechtlichen Abgabenvorschriften ergibt, zu welcher Kategorie die einzelnen Abgabe gehört. Die Entscheidung dieses Streitpunktes ist hier aber entbehrlich.

Selbst wenn es sich um eine Steuer handeln sollte, ist gegen die gesetzgebende Kompetenz der Länder im Hinblick auf die Vorschriften des Grundgesetzes nichts Erhebliches einzuwenden (Art. 70 Abs. 1 GG; BVerfG 28.2.1961 - 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 225 = JA 2002, 286; BVerfG 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60, 105 = DÖV 1994, 429 = DVBl. 1994, 465 = JuS 1995, 1942 = NJW 1994, 1942), denn die dem öffentlichrechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung ist die Rundfunkgebühr (BVerfG 6.10.1992 - 1 BvR 1586/89, 1 BvR 487/92 -, BVerfGE 87, 181, 197 = DÖV 1993, 88 = DVBl. 1992, 1594 = JuS 1993, 248 = NJW 1992, 3285).

2. Überhöhte Gebühren durch unzutreffende Ermittlung des Deckungsbedarfs. Was die Rüge des Klägers gegen die Programmgestaltung bzw. die „Verschleuderung“ von erheblichen Summen aus dem Gebührenaufkommen für Sportveranstaltungen anbetrifft, so kann auch dies nicht erfolgreich gegen den Gebührenbescheid ins Feld geführt werden. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete und für das Abgabenrecht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausprägende Äquivalenzprinzip ist für die Überprüfung der gesetzlichen Abgrenzung des Kreises der Gebührenpflichtigen nicht heranzuziehen. Als Überprüfungsmaßstab maßgebend ist verfassungsrechtlich insoweit nur Art. 3 Abs. 1 GG. Er wird lediglich durch die Verpflichtung der Rundfunkanstalten ergänzt, sich im Rahmen des gesetzlichen Rundfunkauftrags zu halten und den aus den Programmentscheidungen des dazu berufenen Organs abgeleiteten Finanzbedarf zutreffend und in Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu ermitteln (vgl. BVerfG 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60, 102 f.). Die Einhaltung dieser Verpflichtung unterliegt ihrerseits einer besonderen externen Kontrolle.

Die Programmgestaltung ist ausschließlich Aufgabe des Intendanten (§ 16 Abs. 3 des Gesetzes über den Hessischen Rundfunk - HRG). Der Intendant übt diese Gestaltung gemäß den Bestimmungen über die gesetzlichen Aufgaben (§§ 2 und 3 HRG) aus. Dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsbereich innerhalb der in § 3 HRG bezeichneten Programmgrundsätze zu. Kritik an der Programmgestaltung des Intendanten kann letztlich nur der Rundfunkrat wirkungsvoll äußern und mit den in § 16 Abs. 5 bis 8 HRG bezeichneten Mitteln durchsetzen.

Insoweit steht dem einzelnen Rundfunkteilnehmer kein Recht der Einflussnahme auf die Programmgestaltung zu; seine Interessen sind – wie die der anderen Rundfunkteilnehmer in Hessen - bei dem dazu berufenen Organ, dem Rundfunkrat, kollektiviert. Und auch eine Einflussnahme über die Gebühren (Zurückbehaltungsrecht) ist nicht vorgesehen. Die durch oder auf Grund von Rechtsvorschriften vor genommene Kollektivierung von Interessen und die Übertragung der Interessenwahrnehmung auf politisch legitimierte oder unabhängige Organe ist dem öffentlichen wie privaten Recht nicht fremd und begegnet auch im vorliegenden Fall keinen Bedenken. Ähnlich wie bei den politischen Organen der Staats- und Kommunalverwaltung muss es der einzelne Bürger hier hinnehmen, dass diese im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums bestimmen.

Auch die Rüge der Eignung der Kommission zur Überprüfung der Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) zur Legitimation des Ausgabenverhaltens der Rundfunkanstalten geht daher ins Leere.

3. Vorrang der privatautonomen Tilgungsbestimmung vor den öffentlichrechtlichen Vorschriften über die Tilgungsreihenfolge. Die mit dem Bescheid angeforderten Gebühren stehen auch noch offen und sind nicht – wie der Kläger meint – in Folge seiner Zahlungsanweisung (Verrechnung nur auf die Gebühren und nicht auf Zinsen und/oder Säumniszuschläge) erloschen. Die Reihenfolge der Tilgung mehrerer geschuldeter Beträge richtet sich nach der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren, die der Hessische Rundfunk gemäß § 4 Abs. 7 RGebStV erlassen hat (StAnz. 1993 S. 3180), geändert durch die Satzung vom 13.12.1996 (StAnz. 1997 S. 957). § 7 bestimmt - anders als § 366 Abs. 1 BGB, § 225 Abs. 1 AO -, dass Zahlungen zunächst auf die Kosten im Zusammenhang mit den rückständigen Rundfunkgebühren, dann auf die Säumniszuschläge und danach auf die jeweils älteste Rundfunkgebührenschuld verrechnet werden. In Satz 2 wird bestimmt, dass dies auch dann gelte, wenn der Rundfunkteilnehmer eine andere Bestimmung getroffen hat. Die Vorschrift schließt ein Leistungsbestimmungsrecht des Schuldners aus. Eine derartige Bestimmung ist nicht zu beanstanden, denn es gibt im öffentlichen Recht keinen Grundsatz, dass der Schuldner hinsichtlich mehrerer Schulden bestimmen kann, welche Schuld er mit seiner Zahlung tilgen will (a.A. Hahn/Vesting/Gall, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, München 2003, Kommentar zur Mustersatzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren, Anhang zu § 4 RGebStV, S. 1336 unter Verweis auf Palandt/Heinrichs, § 366 BGB Rn. 10). Die zivilrechtliche Bestimmung des BGB fußt auf der Privatautonomie des Schuldners und kann von daher bereits vom Ansatz her im öffentlichen Recht nicht gelten. Im übrigen ist die Regelung in § 366 Abs. 1 BGB nachgiebiges Recht (Palandt/Heinrichs, § 366 BGB Rn. 5) und kann deshalb durch die Satzung abbedungen werden. Auch der Hinweis auf § 225 der Abgabenordnung (AO) ändert daran nichts, denn diese Bestimmung betrifft nur die Erhebung von Steuern. Dass das Gesetz eine spezielle Regelung für das Leistungsbestimmungsrecht bei Steuern enthält, zeigt vielmehr, dass der Gesetzgeber es für nötig hielt, eine derartige Bestimmung zur Klarstellung aufzunehmen. Damit zeigt sich aber die Spezialität der Vorschrift abweichend von der allgemeinen Regel. Jedenfalls geht die spezielle Regelung in der Satzung einer wie auch immer gehaltenen anderen Regelung vor (BVerwG 6. Senat, 9.12.1998 - 6 C 13/97 -, NJW 1999, 2454; VG Ansbach 06.06.2005 - AN 5 K 04.01141-; VG Augsburg 28.06.1999 - Au 7 K 97.1121 -; VG Minden 24.01.2002 - 9 K 1545/01 - unter Verweis auf BGH 20.06.1984 - VIII ZR 337/82 -; BGHZ 91, 375 = NJW 1984, 2404 = MDR 1985, 50, nach der die Tilgungsregelung des § 366 BGB - auch im kaufmännischen Verkehr - in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam nur abbedungen werden kann, wenn zugleich eine bestimmte Tilgungsfolge für die in Betracht kommenden Forderungen festgelegt wird.). Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen nicht, insbesondere ist die Regelung verhältnismäßig, da in dem Massenverfahren des Rundfunkgebühreneinzugs individuelle Tilgungsbestimmungen deshalb keinen Platz haben können, weil sie einen erheblich höheren Verwaltungsaufwand wegen der sonst erforderlichen ständigen Überwachungsmaßnahmen zur Unterbrechung der Verjährung notwendig machen würden, was zu einem unvertretbaren Verwaltungsaufwand und Kostensteigerung führte, die wiederum auf die Gebührenzahler abgewälzt werden müsste. Auf die Höhe der Säumniszuschläge ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht der durch die Satzung § 6 Abs. 1 Satz 1 festgesetzten Höhe von (früher 10 DM und jetzt) 5,11 €. Bei dem Säumniszuschlag handelt es sich um ein Druckmittel eigener Art, dass den Schuldner zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll. Es handelt sich nicht um eine Strafe oder einen finanziellen Ausgleich für die verspätete Zahlung und es ist auch nicht ein Ersatz für die nicht vorgesehene Verzinsung. Von daher lässt sich ein Vergleich etwa zu einem „Säumniszuschlag“ in zivilrechtlichen AGB nicht ziehen. Diese dienen eher dem Zweck einen Ausgleich für die verspätete Zahlung zu sein und sind deshalb unter Umständen einer richterlichen Kontrolle und eigenen Wertungen durch den Richter unterworfen.

Der Kläger hat als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Vollstreckungsabwehrbefugnis ist gesetzlich geboten (§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO).