Hessischer VGH, Urteil vom 29.03.2001 - 4 UE 2331/93
Fundstelle
openJur 2012, 22847
  • Rkr:
Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Abrissgenehmigung für Gebäude ihres ehemaligen ... die von dem Beklagten und dem Beigeladenen zu 1 als Kulturdenkmäler angesehen werden und im Eigentum der Beigeladenen zu 2 stehen.

Der Beklagte gestattete der Klägerin mit Baugenehmigungen vom 20.04.1990 und 10.10.1990 den Abriss einer Reihe von Gebäuden und Gebäudeteilen auf dem Werksgelände in Biedenkopf-Ludwigshütte, Flur ... , Flurstück .... Bei der ... handelt es sich um einen alten Industriestandort, dessen Anfänge vermutlich bis in das 16. Jahrhundert zurückreichen.

Am 18.10.1990 beantragte die Klägerin die Genehmigung zum Abbruch weiterer Gebäude und Gebäudeteile. Mit Bescheid vom 06.02.1991 wurde die begehrte Genehmigung für eine Reihe von baulichen Anlagen erteilt, für die in der Anlage zum Bauantrag als Gebäude Nr. 5, 22, 23 und 27 bezeichneten Baulichkeiten jedoch mit Auflage Nr. 2 zum Bauschein versagt. Mit Schreiben vom 25.02.1991 legte die Klägerin gegen die Auflage Nr. 2 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 12.03.1991 nahm der Beklagte die Auflage Nr. 2 zum Bauschein vom 06.02.1991 zurück und lehnte zugleich den Abbruchantrag der Klägerin für die Gebäude Nr. 5, 22, 23 und 27 erneut ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die begehrte Abbruchgenehmigung habe versagt werden müssen, da die untere Denkmalschutzbehörde die erforderliche Zustimmung nicht erteilt habe. Die fraglichen Gebäude besäßen aus technik- und industriegeschichtlichen Gründen einen besonderen Denkmalwert. Gegen den Bescheid vom 12.03.1991 legte die Klägerin Widerspruch ein und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, bei den streitbefangenen Baulichkeiten handele es sich um industrielle Zweckbauten, an deren Erhaltung weder einzeln noch als Sachgesamtheit ein öffentliches Interesse bestehe. In Anbetracht der schlechten Bausubstanz der Gebäude sei ihre weitere Unterhaltung mit einem unverhältnismäßig hohen wirtschaftlichen Aufwand verbunden. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens bat der Beklagte unter dem 14.08.1991 die Klägerin um Vorlage einer Bauschadenskartierung sowie eines Nutzungskonzepts für das gesamte Grundstück mit Angabe des benötigten Flächenbedarfs und der geplanten Produktionsanlagen, um prüfen zu können, ob und inwieweit die Erhaltung der streitbefangenen Gebäude zumutbar sei. Auf diese Bitte reagierte die Klägerin bis zur Klageerhebung nicht.

Mit Bescheid vom 17.09.1991 ergänzte der Beklagte seinen Bescheid vom 12.03.1991 mit weiteren Ausführungen zum Denkmalwert der streitbefangenen Gebäude (Bl. 121/122 Behördenakte). Auch gegen diesen Ergänzungsbescheid legte die Klägerin Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.04.1992 wies das Regierungspräsidium Gießen den Widerspruch der Klägerin vom 25.02.1991 gegen den Bescheid vom 06.02.1991 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei den streitbefangenen Gebäuden handele es sich um Kulturdenkmäler im Sinne des Hessischen Denkmalschutzgesetzes. Die Denkmalschutzbehörde habe die erforderliche Zustimmung zum Abbruch verweigert. Hieran sei auch die Widerspruchsbehörde gebunden. Die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 12.03.1991 und 17.09.1991 wurden nicht beschieden. Am 03.08.1992 wurde der Bauzustand der streitbefangenen Baulichkeiten von Vertretern der Klägerin und des Bauamtes des Beklagten überprüft. Hierbei wurden Absprachen zur Abdichtung und Sicherung der Gebäude getroffen.

Bereits zuvor, nämlich am 11.05.1992, hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, der Widerspruchsbescheid vom 14.04.1992 sei zu Unrecht ergangen, da er einen Widerspruch gegen einen bereits zuvor aufgehobenen Verwaltungsakt zurückweise. Die begehrte Abbruchgenehmigung sei zu erteilen. Die streitgegenständlichen Gebäude stellten keine Kulturdenkmäler dar. Bei ihnen handele es sich um abbruchreife Baulichkeiten, an deren Erhaltung weder einzeln noch als Sachgesamtheit ein öffentliches Interesse bestehe. Insbesondere seien keine geschichtlichen oder technikgeschichtlichen Gründe gegeben, die einen Erhalt der Gebäude rechtfertigten. Die auf dem Werksgelände ursprünglich betriebene Eisenproduktion sei 1886 eingestellt, die Eisengießerei 1975 geschlossen worden. Produktionsanlagen aus der Zeit der Eisenerzeugung bzw. Eisengießerei seien nach der Stilllegung abgebrochen und durch neue Anlagen und Gebäude ersetzt worden. Heute befinde sich auf dem östlichen Teil des Werksgeländes ein modernes Werk für die Herstellung und Montage von Flugzeugküchen. Auf der Westhälfte des Werksgeländes seien die streitgegenständlichen Gebäude gleichsam als Inseln auf einem sonst abgeräumten Gelände verblieben. Die ursprüngliche Einbindung der Gebäude in die gewachsenen Strukturen eines alten Industriebetriebes sei durch den Abriss der dazwischen liegenden Gebäude und Anlagen, die keinen Denkmalwert aufgewiesen hätten, nicht mehr vorhanden. Die Gebäude, die 1784 (Nr. 27, ehemaliges Rohguss- und Materiallager), 1889 (Nr. 22, alte Kantine), 1902 (Nr. 5, ehemaliges Ofenmagazin) und 1919 (Nr. 23, ehemalige Reparaturwerkstatt) errichtet worden seien, seien im Laufe der Jahre mehrfach umgebaut und verändert worden. Sie stellten in sich keine geschlossene und charakteristische Einheit mehr dar. Der bauliche Zustand der Anlagen sei schlecht. Es lägen teilweise erhebliche Mängel vor, die zum einen auf das Alter der Gebäude, zum anderen auch darauf zurückzuführen seien, dass im Hinblick auf den geplanten Abriss Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen auf das Nötigste beschränkt worden seien. Die Kosten für die dauerhafte Sanierung und Erhaltung der Gebäude stehe in keinem angemessenen Verhältnis zu deren Zeitwert und den Abbruchkosten. Durch die Nichtgenehmigung des Abbruchs werde die Nutzung des in der Stadt Biedenkopf einzig noch freien und als Industriegebiet ausgewiesenen Geländes blockiert. Es handele sich hierbei um ein Gelände von nahezu 30.000 qm. Eine Wiederansiedlung von Industrie sei bei Fortbestehen der Gebäude auf absehbare Zeit nicht zu erwarten. Die Anordnung der Gebäude auf der freien Grundstücksfläche schließe eine sinnvolle industrielle Nutzung der dazwischen liegenden Flächen aus.

Die Klägerin hat beantragt,

den beklagten Landkreis unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Gießen vom 14.04.1992 zu verpflichten, die Abbruchgenehmigung für die Gebäude Nr. 5, 22, 23 und 27, Grundstück Flur 20, Flurstück 64/2 in der Gemarkung B.-L. zu erteilen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Klage entgegengetreten und hat auf die fehlende Zustimmung der Denkmalfachbehörden verwiesen.

Der Beigeladene zu 1 hat keinen Antrag gestellt. Er hat vorgetragen, bei den streitbefangenen Baulichkeiten handele es sich um Kulturdenkmäler im Sinne des § 2 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes. Es handele sich bei ihnen um die letzten Bauten der technikgeschichtlich, baugeschichtlich sowie territorialgeschichtlich wichtigen Industrieansiedlung Ludwigshütte. Die Ludwigshütte stelle die älteste und bedeutendste Industrieanlage des Altkreises Biedenkopf dar. Ihre Anfänge seien wohl gegen Mitte des 16. Jahrhunderts zu vermuten. Der Betrieb habe sich seit dem 17. Jahrhundert ständig vergrößert und eine überregionale Bedeutung als Roheisenproduzent erworben. Die Ludwigshütte sei einer der wichtigsten Erwerbsbetriebe im Lahn-Dill-Gebiet gewesen. Die verbliebenen, streitgegenständlichen Gebäude seien aus architekturgeschichtlichen und technikgeschichtlichen Gründen Kulturdenkmäler. Bei dem Haus Nr. 23 (Reparaturwerkstatt) handele es sich um einen einschiffigen, langgestreckten verputzten Massivbau mit Stahlbetonrahmen und Biberschwanzeindeckung auf einem Giebelmansarddach. Es seien eingesprosste Stahlindustriefenster vorhanden. Die Fassaden- und Fensternischengliederung sowie der pilastergegliederte Schaugiebel zur Bahnlinie seien mit ihrem neoklassizistischen Formenvokabular dem Dekorationsstil der letzten Jahre des Kaiserreiches verpflichtet (geometrischer Jugendstil). Das Haus Nr. 22 (Gefolgschaftshaus) sei ein zweigeschossiger, weißgeschlämmter Ziegelbau mit flachgeneigtem Satteldach. Er weise eine horizontale Gliederung durch Zahnfries im Brüstungsgesims des Obergeschosses auf. Es handele sich um einen typischen und gut gegliederten Industriebau der Gründerzeit aus der Zeit um 1899 mit weit gespannten Stichbogennischen für kleinteilig gesprosste Stahlindustriefenster in beiden Geschossen. Das Haus Nr. 5 (ehemaliges Ofenmagazin) sei ein großer dreigeschossiger Rohziegelbau mit Drempelgeschoss unter flachgeneigtem Satteldach. Es handele sich um einen typischen Industriebau der Jahrhundertwende. Bemerkenswert sei die Ausbildung des Südostgiebels in Holzfachwerk mit Backsteinausfachung. Das Haus Nr. 27 (Rohguss- und Materiallager) sei ein wichtiges Dokument des frühindustriellen Hallenbaus.

Die Beigeladene zu 2 hat sich sowohl dem Antrag der Klägerin als auch deren Ausführungen angeschlossen.

Mit Urteil vom 08.09.1993 hat das Verwaltungsgericht Gießen den Bescheid des Beklagten vom 12.03.1991, soweit er den Bauantrag der Klägerin vom 18.10.1990 ablehnt, den Bescheid des Beklagten vom 17.09.1991 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums in Gießen vom 14.04.1992 aufgehoben sowie unter Klageabweisung im übrigen den Beklagten verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die zum Abriss vorgesehenen Gebäude seien zwar als Kulturdenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes anzusehen. Die angefochtenen Bescheide seien jedoch rechtswidrig, da die Ablehnung des Bauantrages ausschließlich auf die Versagung der Zustimmung der Denkmalschutzbehörde gestützt worden sei und sowohl eine Abwägung der Interessen auf der Tatbestandsseite als auch gegebenenfalls eine Ermessensentscheidung auf der Rechtsfolgeseite nicht stattgefunden hätten. Der Widerspruchsbescheid sei aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben. Da keine Spruchreife gegeben sei, könne nur ein Bescheidungsurteil ergehen.

Gegen das ihnen jeweils am 16.09.1993 zugestellte Urteil haben die Klägerin und die Beigeladene zu 2 am 01.10.1993 sowie der Beklagte am 15.10.1993 Berufung eingelegt.

Die Klägerin wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag, dass § 16 Abs. 3 des Denkmalschutzgesetzes der begehrten Abrissgenehmigung nicht entgegenstehe, da es sich bei den zum Abriss vorgesehenen baulichen Anlagen nicht um Kulturdenkmäler handele. In Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrages legt sie eine Beurteilung der Denkmalsituation nach bestehenden Gebäuden im ehemaligen Industriekomplex "Ludwigshütte" vom September 1994 bzw. 25.02.2001 vor, die von Prof. Jürgen Hartmann erstellt worden ist. Darüber hinaus legt die Klägerin eine technische und statische Bestandsaufnahme der Gebäude Nrn. 22, 23 und 5 vor, die von dem Architekturbüro Schütz und dem Ingenieurbüro Weinbrenner verfasst worden ist.

Die Beigeladene zu 2 schließt sich dem Vortrag der Klägerin an.

Die Klägerin und die Beigeladene zu 2 beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 08.09.1993 - 1 E 412/92 - abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, die Abbruchgenehmigung für die Gebäude Nrn. 5, 22 und 23 für das Grundstück Flur 20, Flurstück 64/2 in der Gemarkung Biedenkopf-Ludwigshütte zu erteilen sowie die Berufung des Beklagten gegen das vorgenannte Urteil zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 08.09.1993 - 1 E 412/92 -, soweit es die Bescheide vom 12.03.1991 und 17.09.1991 aufgehoben sowie ihn verpflichtet hat, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, abzuändern und die Klage auch insoweit abzuweisen sowie die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen zu 2 gegen das vorgenannte Urteil zurückzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, das Verwaltungsgericht habe die Normstruktur des § 16 Abs. 3 Denkmalschutzgesetz verkannt. Die Vorschrift beinhalte keine Ermessensermächtigung für die Behörde. Die Genehmigung zum Abbruch müsse versagt werden, wenn ein öffentliches Interesse am Erhalt des Gebäudes überwiege. Dem Abriss und damit der völligen Zerstörung von Kulturdenkmälern stünden regelmäßig überwiegende Gründe des Gemeinwohls entgegen. Bei den streitbefangenen Gebäuden handele es sich um eingetragene Kulturdenkmäler im Sinne des Hessischen Denkmalschutzgesetzes. Da der Totalabbruch eines Kulturdenkmals regelmäßig mit den Belangen des Denkmalschutzes unvereinbar sei, seien an die vorgebrachten privaten Belange hohe Anforderungen zu stellen. Eventuelle private Belange müssten deshalb in substantiierter Weise vorgetragen werden, um Eingang in die Interessenabwägung finden zu können. Soweit die Klägerin geltend mache, die Gebäude befänden sich in einem schlechten Zustand und ihre weitere Unterhaltung sei mit einem unverhältnismäßig hohen wirtschaftlichen Aufwand verbunden, befände sich zumindest der überwiegende Teil der Gebäude in einem insgesamt ausreichend guten Zustand. Zudem sei die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Erhaltung bei Abbruchabsichten kein notwendig zu berücksichtigender Gesichtspunkt im Hinblick auf die Entschädigungsregelung des § 26 Hessischen Denkmalschutzgesetzes. Wirtschaftliche Härten, selbst wenn sie vorliegen sollten, würden durch dieses Gesetz auf verschiedene Weise ausgeglichen werden können. Soweit die Klägerin geltend mache, eine Wiederansiedlung von Industrie werde durch die Versagung der Abbruchgenehmigung auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen, sei die beabsichtigte Nutzung seitens der Klägerin bisher nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden. Das Interesse der Allgemeinheit am konkreten Bestand von Kulturdenkmälern gehe lediglich abstrakten oder latenten privaten Nutzungsinteressen vor. Gegen die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 14.04.1992 durch das Verwaltungsgericht richte sich die Berufung nicht.

Der Beigeladene zu 1 beantragt,

die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen zu 2 zurückzuweisen.

Der Beigeladene zu 1 hat sich im Berufungsverfahren schriftsätzlich nicht zur Sache geäußert. Er bejaht nach wie vor die Denkmaleigenschaft der streitbefangenen Gebäude und ihre Erhaltung aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls. Dabei verweist er auf ein seiner Ansicht nach fehlendes tragfähiges Nutzungskonzept der Klägerin und auf unterlassenen Unterhaltungsaufwand für die Gebäude.

Klägerin und Beklagter haben übereinstimmend mitgeteilt, dass das Gebäude Nr. 27 im Zuge des Baus der B 62 abgerissen worden sei, weil es sich gemäß der Planaufstellung in der Trasse des Neubaus befunden habe. Sämtliche Beteiligten haben den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit das Gebäude Nr. 27 betroffen ist.

Das Gericht hat auf Grund des in der mündlichen Verhandlung vom 29.03.2001 verkündeten Beschlusses die streitbefangenen Gebäude der Ludwigshütte Nrn. 5, 22 und 23 und im erforderlichen Umfang die nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der hierbei getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 29.03.2001 Bezug genommen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt ihrer gegenseitigen Schriftsätze Bezug genommen.

Die einschlägigen Verwaltungsvorgänge des Beklagten lagen vor. Sie waren ebenso wie die Beurteilung der Denkmalsituation "Ludwigshütte" von Prof. Hartmann von 1994/2001 Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung. Auf den Inhalt dieser Unterlagen wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in Bezug auf die begehrte Abrissgenehmigung für das Haus Nr. 27 der Ludwigshütte übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und ist zur Klarstellung auszusprechen, dass das Urteil der Vorinstanz insoweit wirkungslos ist.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Mit der Berufung will die Klägerin nur noch die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der begehrten Abrissgenehmigung für die drei verbliebenen Gebäude mit den Nrn. 5, 22 und 23 erreichen. Hinsichtlich der noch streitbefangenen Gebäude hat die Klägerin aber keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Abrissgenehmigung.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Abzustellen ist daher auf die Hessische Bauordnung in der Fassung vom 20.12.1993 (GVBl. I S. 655) und das Hessische Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmäler in der Fassung vom 05.06.1986 (GVBl. I S. 270) - DSchG -, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10.07.1997 (GVBl. I S. 231).

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die für den Abriss nach § 62 Abs. 1 HBO erforderliche Baugenehmigung, da das Vorhaben nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht (§ 70 Abs. 1 Satz 1 HBO).

Nach § 7 Abs. 3 HDSchG darf in Fällen, in denen die baugenehmigungspflichtige Maßnahme gleichzeitig eine genehmigungspflichtige Maßnahme nach dem Denkmalschutzgesetz darstellt, die Baugenehmigung nur mit Zustimmung der Denkmalschutzbehörde erteilt werden. Da es sich bei der Zustimmung nach § 7 Abs. 3 HDSchG nicht um einen vorgreiflichen Verwaltungsakt handelt, sondern die Baugenehmigung die denkmalschutzrechtliche Zustimmung einschließt, ist in einem Verfahren auf Erteilung der Baugenehmigung gleichzeitig zu überprüfen, ob eine notwendige Zustimmung durch die Denkmalschutzbehörde zu Recht verweigert worden ist. Das ist vorliegend der Fall.

Der Abriss der drei Gebäude stellt eine genehmigungspflichtige Maßnahme nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 HDSchG dar. Danach bedarf der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde, wer ein Kulturdenkmal oder Teile davon zerstören oder beseitigen will. Bei den noch streitbefangenen Gebäuden Nr. 5, 22 und 23 handelt es sich um Kulturdenkmäler im Sinne des § 2 Abs. 1 HDSchG.

Schutzwürdige Kulturdenkmäler im Sinne des § 2 Abs. 1 HDSchG sind Sachen, Sachgesamtheiten oder Sachteile, an deren Erhaltung aus künstlerischen, wissenschaftlichen, technischen, geschichtlichen oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Sachen, Sachgesamtheiten oder Sachteile besitzen die Eigenschaft als Kulturdenkmal nur dann, wenn die Denkmalfähigkeit des Objekts aus künstlerischen, wissenschaftlichen, technischen, geschichtlichen oder städtebaulichen Gründen gegeben ist und zum anderen ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Objekts - die sogenannte Denkmalwürdigkeit - besteht.

Die Denkmalfähigkeit der zum Abriss vorgesehenen Häuser ergibt sich aus geschichtlichen Gründen.

Aus geschichtlichen Gründen kann ein Bauwerk ein Denkmal sein, wenn das Gebäude historische Ereignisse oder das Leben bestimmter Zeitepochen anschaulich macht. Einem Bauwerk kommt geschichtliche Bedeutung zu, wenn es im besonderen Maß zum Aufzeigen oder Erforschen geschichtlicher Entwicklungen geeignet ist. Eine derartige Bedeutung ist gegeben, wenn das Gebäude für das Leben bestimmter Zeitepochen sowie für die politischen, kulturellen und sozialen Verhältnisse einen Aussagewert hat (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 16.03.1995 - 4 UE 3505/88 -, DVBl. 1995, 757 und bereits zuvor OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.01.1985 - 11 A 1801/84 -, OVGE 38, 28 sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.1988 - 1 S 1949/87 -, DVBl. 1988, 1220). Die geschichtliche Bedeutung eines Bauwerkes kann sich sowohl auf die Zeit - als auch auf die Orts- und Heimatgeschichte beziehen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 16.03.1995 - 4 UE 3505/88 -, a.a.O.).

In Übereinstimmung mit der Einschätzung des Landesamtes für Denkmalpflege ist die Denkmalfähigkeit der streitbefangenen Gebäude sowohl aus baugeschichtlichen als auch aus orts- sowie regionalgeschichtlichen Gründen zu bejahen.

Das Landesamt für Denkmalpflege hat in seinen schriftlichen Stellungnahmen und mündlichen Erläuterungen im Rahmen der Beweisaufnahme überzeugend, nachvollziehbar und durch die unmittelbare Anschauung vor Ort bestätigt ausgeführt, dass die streitbefangenen Gebäude sowohl in ihrer Gesamtheit als auch in Details baugeschichtliche Besonderheiten aufweisen, die ihre Denkmalfähigkeit begründen. Der gegenteiligen, auf die Stellungnahme von Prof. Hartmann gestützten Auffassung der Klägerin vermag der Senat nicht zu folgen.

Das Haus Nr. 23 (ehemalige Reparaturwerkstatt) weist ein für die Zeit seiner Errichtung (1919) besonders modernes und sonst in der Region nicht anzutreffendes, eher seltenes Konstruktionsprinzip (Betonbinderhalle) auf. Das Hallentor und das Eisentor an der Ostseite des Gebäudes sind im Neo-Empirestil ausgeführt. Zur Straße hin ist an dem Gebäude Nr. 23 ein pilastergegliederter Schaugiebel vorhanden, der zusammen mit der Fassaden- und Fenstergliederung Züge des Dekorationsstils der letzten Jahre des Kaiserreichs aufweist und dem sogenannten geometrischen Jugendstil zuzuordnen ist. Dass die Fassadengliederung des Hauses Nr. 23 Schemata aufweist, die an ein neoklassizistisches Vokabular erinnern, wird auch in der von der Klägerin vorgelegten Stellungnahme von Prof. Hartmann eingeräumt. Seine Auffassung, dass diese Schemata im Verhältnis zum Gesamtvolumen des Baus spärlich und keineswegs baubestimmend seien, ist durch die Augenscheinseinnahme nicht bestätigt worden. Die Fassadengliederung und der pilastergegliederte Schaugiebel prägen vielmehr das Erscheinungsbild des Gebäudes. Darüber hinaus kommt dem Gebäude Nr. 23, selbst wenn man von dem Aspekt der Fassadengliederung absieht, schon wegen seines für den Errichtungszeitpunkt besonders modernen und seltenen Konstruktionsprinzips Denkmalfähigkeit zu.

Auch die Gebäude Nr. 22 und Nr. 5 weisen baugeschichtliche Besonderheiten auf, die ihnen Denkmalfähigkeit zukommen lassen. Bei beiden Gebäuden handelt es sich um gut gegliederte, typische Industriebauten der Jahrhundertwende, die in rotem Backstein ausgeführt sind. Beide Gebäude weisen seltene gusseiserne Fensterkonstruktionen sowie erhaltenswerte gusseiserne Widerlagerscheiben auf, die nach außen hin gut erkennbar sind. Die Fassade des Gebäudes Nr. 5 kann entgegen der Auffassung der Klägerin keineswegs nur als "pittoresk" angesehen werden. Das Gebäude Nr. 5 weist vielmehr eine bemerkenswerte und seltene Ausbildung des Südostgiebels in Holzfachwerk mit Backsteinausfachung auf.

Die Denkmalfähigkeit der streitbefangenen Gebäude ergibt sich darüber hinaus auch aus orts- und regionalgeschichtlichen Gründen. Bei den Gebäuden handelt es sich nämlich um die letzten erhaltenen Teile der ältesten und ehemals größten und bedeutendsten Industrieansiedlung des Altkreises Biedenkopf, der Ludwigshütte. Die Baulichkeiten stellen ein wichtiges Zeugnis der Industrie- und der Ortsgeschichte dar, in dem sie dem Betrachter ein anschauliches Bild von den Überresten eines für die Region besonders wichtigen und prägenden Industriebetriebes geben. Der Umstand, dass der weitaus überwiegende Teil der Gebäude und Gebäudekomplexe, die das ehemalige Werk Ludwigshütte gebildet haben, bereits abgerissen worden ist, hat zwar - dies ist der Klägerin einzuräumen - zur Folge, dass die Einbindung der noch vorhandenen Baulichkeiten in den ehemaligen Gesamtkomplex der Industrieanlage für den Betrachter nicht mehr nachvollziehbar ist, er lässt jedoch die Denkmalfähigkeit der Gebäude keineswegs entfallen, sondern macht im Gegenteil ihre Erhaltung aus orts- und regionalgeschichtlichen Gründe um so dringlicher. Mit dem Wegfall der Gebäude würden nämlich die letzten noch verbliebenen Überreste und Spuren eines für die wirtschaftliche Entwicklung der Region besonders wichtigen Industriebetriebes beseitigt und damit der Anschauung entzogen werden.

Auch die Denkmalwürdigkeit der Gebäude ist zu bejahen. Die Denkmalwürdigkeit eines Gebäudes ist dann gegeben, wenn aus den in § 2 Abs. 1 HDSchG genannten Gründen ein öffentliches Interesse an der Erhaltung besteht (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 16.03.1995 - 4 UE 3505/88 -, a.a.O. und Hess. VGH, Urteil vom 08.06.1982 - 9 OE 58/79 -). Ein öffentliches Interesse an der Erhaltung setzt voraus, dass die Denkmalwürdigkeit entweder in das Bewusstsein der Bevölkerung oder eines breiten Kreises von Sachverständigen eingegangen ist. In diesem Sinne gilt das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Interesses als Korrektiv gegenüber Einzel- und Gruppeninteressen, die auf einen geringeren oder weitergehenden Schutz von Sachen aus Gründen des Denkmalschutzes gerichtet sind. Es dient der Ausgrenzung denkmalpflegerisch unbedeutender, nur aufgrund individueller Vorlieben für denkmalwürdig gehaltener Objekte. Im Blick auf das konkrete Schutzobjekt bedarf es danach vorrangig einer Bewertung des Ranges seiner denkmalpflegerischen Bedeutung. Der Seltenheitswert eines Objekts kann dabei in ganz besonderem Maße ein öffentliches Interesse an der Erhaltung und Denkmalwürdigkeit des Schutzobjekts begründen, wobei der Denkmalschutz und die Denkmalpflege allerdings nicht nur auf die Erhaltung von gewissermaßen "letzten Exemplaren" beschränkt ist (ebenso Sächsisches OVG, Urteil vom 12.06.1997 - 1 S 344/95 - BRS 59, 700, 707). Auch nachträgliche Änderungen am Objekt lassen das Erhaltungsinteresse grundsätzlich nicht entfallen. Spätere Zusätze und Änderungen prägen ebenfalls das Erscheinungsbild des Objekts wesentlich mit und können seinen geschichtlichen Dokumentationswert sogar noch erweitern. Unerheblich für die Beurteilung der Denkmaleigenschaft eines Objekts sind die Höhe der Erhaltungs- oder Instandsetzungskosten. Diese Aspekte können erst im Rahmen der Berücksichtigung der privaten Interessen des Denkmaleigentümers bei konkreten Entscheidungen im Rahmen des § 16 HDSchG berücksichtigt werden. Für das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Objekts kommt es grundsätzlich auch nicht darauf an, ob es sich in einem guten Erhaltungszustand befindet (ebenso OVG Berlin, Urteil vom 11.07.1997 - 2 B 15.93 - BRS 59, 712, 716). Auch ein schlecht erhaltenes Denkmal ist grundsätzlich erhaltenswert (vgl. Dörffeldt/Viebrock, Hessisches Denkmalschutzrecht, 2. Aufl., Rdnr. 29 zu § 2 m.w.N.).

In Anwendung dieser Grundsätze bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Denkmalfähigkeit der Gebäude. Wie bereits dargelegt, weisen die Gebäude baugeschichtliche Besonderheiten auf, die schon für sich allein ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der Baulichkeiten begründen. Darüber hinaus handelt es sich bei den Gebäuden um die letzten Überreste und Zeugnisse einer für die Region und ihre wirtschaftliche Entwicklung besonders wichtigen und prägenden Industrieanlage mit der Folge, dass auch aus orts- und regionalgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der Baulichkeiten besteht. Dass es in der Bundesrepublik Deutschland an anderen Standorten, insbesondere in den neuen Bundesländern, vergleichbare Baulichkeiten aus der Zeit um die Jahrhundertwende in nicht geringer Zahl gibt, lässt die Denkmalfähigkeit der streitbefangenen Objekte nicht entfallen, da das öffentliche Erhaltungsinteresse hier gerade auch aus regional- und ortsgeschichtlichen Gründen zu bejahen ist. Der eher schlechte Erhaltungszustand der Gebäude ist für die Frage des Vorliegens eines öffentlichen Erhaltungsinteresses, wie dargelegt, ohne Belang. Die an den Gebäuden vorgenommenen nachträglichen Veränderungen sind nicht so umfangreich und gewichtig, dass die Gebäude als Zeugnisse ihrer Zeit für den Betrachter nicht mehr erkennbar wären.

Die untere Denkmalschutzbehörde bei dem Beklagten hat zu Recht die Zustimmung zur Erteilung der begehrten Abrissgenehmigung für die mithin als Kulturdenkmäler anzusehenden Gebäude verweigert, weil ihrer Erteilung überwiegende Gründe des Gemeinwohls entgegenstehen. Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 HDSchGi.V.m. § 7 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz HDSchG soll die Zustimmung zur Beseitigung eines Kulturdenkmals nur erteilt werden, wenn solche Gründe nicht entgegenstehen. Bei der gesetzlichen Formulierung "überwiegende Gründe des Gemeinwohls" handelt es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist (Hess. VGH, Urteil vom 16.03.1995 - 4 UE 3505/88 -, a.a.O.). Überwiegende Gründe des Gemeinwohls stehen der Beseitigung eines Kulturdenkmals entgegen, wenn das denkmalpflegerische Interesse am Erhalt des Kulturdenkmals höher zu bewerten ist als andere Interessen, die für seine Beseitigung bzw. seinen Abriss sprechen. Dabei kann es sich sowohl um private als auch öffentliche Interessen handeln. Die Bedeutung der denkmalpflegerischen Interessen beurteilt sich danach, welche Bedeutung dem Kulturdenkmal zukommt. In die Interessenabwägung einzustellen ist ferner, dass ein Abriss nicht nur zu einer Beeinträchtigung des Kulturdenkmals, sondern zu seiner völligen Beseitigung führt. Die denkmalpflegerischen Interessen an dem unveränderten Bestand des Kulturdenkmals können sowohl durch öffentliche als auch durch private Interessen, die für eine Veränderung sprechen, überwunden werden. Dies kann in Betracht kommen, wenn aufgrund eines Beseitigungs- oder Veränderungsverbots eine sinnvolle private Verwendungsmöglichkeit für das Grundstück oder das Kulturdenkmal nicht mehr gegeben ist. Die Genehmigung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 HDSchG soll nur erteilt werden, wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls der beantragten Veränderung oder Beseitigung des Kulturdenkmals nicht entgegenstehen. Dies bedeutet andererseits, dass die Genehmigung zwingend zu versagen ist, wenn das denkmalpflegerische Interesse am unveränderten Erhalt des Kulturdenkmals die öffentlichen und privaten Interessen, die für eine Veränderung sprechen, überwiegt. Insoweit hat die Bauaufsichtsbehörde bei ihrer Entscheidung kein Ermessen. Ob dies anders zu beurteilen ist, wenn das denkmalpflegerische Interesse am unveränderten Erhalt des Kulturdenkmals die für die Beseitigung oder Veränderung sprechenden Interessen nicht überwiegt, kann vorliegend dahingestellt bleiben, weil es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich ist. Der Senat hat in seiner bereits erwähnten Entscheidung vom 16.03.1995 allerdings ausgeführt, dass in einem derartigen Fall viel dafür spreche, dass eine Veränderungsgenehmigung nicht nur erteilt werden solle, sondern dann erteilt werden müsse.

Vorliegend stehen der Erteilung der begehrten Baugenehmigung überwiegende Gründe des Gemeinwohls in Form des denkmalpflegerischen Erhaltungsinteresses entgegen. Wie bereits dargelegt, ist in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Denkmalfachbehörde davon auszugehen, dass es sich bei den in Rede stehenden Baulichkeiten um für die Regional- und Wirtschaftsgeschichte wichtige Industriebauten und -denkmäler handelt. Der noch vorhandene Teil der ehemaligen Ludwigshütte stellt ein wesentliches Dokument der industriellen Entwicklung und Geschichte der Region dar. Die Gebäude sind geeignet, diese Geschichte anschaulich und nachvollziehbar zu machen. An ihrer Erhaltung besteht daher ein hohes denkmalpflegerisches Interesse, das durch die baugeschichtlichen Besonderheiten, die die Baulichkeiten aufweisen, noch verstärkt wird.

Ein dieses hohe denkmalpflegerische Interesse überwiegendes privates Interesse der Klägerin ist von dieser nicht dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich.

Dem Vortrag der Klägerin, eine Wiederansiedlung von Industrie sei bei Fortbestehen der Gebäude auf dem westlichen Teil des Geländes der ehemaligen Ludwigshütte auf absehbare Zeit nicht zu erwarten, da die Anordnung der Gebäude auf der freien Grundstücksfläche eine sinnvolle Nutzung der dazwischen liegenden Flächen ausschließe, vermag der Senat nicht zu folgen. Dieser Vortrag ist nicht hinreichend substantiiert genug, um ein Zurückstehen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der industriellen Kulturdenkmäler hinter dem von der Klägerin geltend gemachten privaten Interesse rechtfertigen zu können. Es ist nicht ersichtlich und von der Klägerin nicht nachvollziehbar dargelegt, warum die vorhandenen baulichen Anlagen nicht in eine Neuansiedlung von Industrie oder Gewerbe integriert werden können. Die Stellung und Anordnung der Gebäude ist nicht so ungünstig, dass sie einer Neuansiedlung von Industrie entgegensteht. Insbesondere die Gebäude mit den Nrn. 22 und 23 stehen lediglich am Randbereich des ehemaligen Industriegeländes zur Straße hin, so dass genügend freie und zusammenhängende Flächen verbleiben, um eine wirtschaftlich sinnvolle Neuansiedlung eines Betriebes bzw. gegebenenfalls eine Ausweitung des bestehenden Betriebes vornehmen zu können. Dass die bestehenden Industriedenkmäler einer Neuansiedlung von Industrie oder Gewerbe auf dem noch freien Teil des Werksgeländes der ehemaligen Ludwigshütte letztlich nicht entgegenstehen, ergibt sich im Übrigen auch aus dem eigenen Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung. Sie hat hier der Sache nach ausgeführt, dass sie für den Fall, dass die Fertigung von Bremsscheiben in ihrem Werk in Breidenbach weiter expandiere, den Standort Ludwigshütte für die Neuansiedlung eines eigenen Fertigungsbetriebes als interessant ansehe, zumal die wirtschaftliche Attraktivität dieses Standorts durch die im Bau befindliche Umgehungsstraße noch weiter erhöht werde. Der Senat verkennt nicht, dass eine Beseitigung der streitbefangenen Gebäude die wirtschaftliche Nutzung und Verwertung des gegenwärtig wirtschaftlich nicht genutzten Teils des ehemaligen Werksgeländes erleichtern würde. Dies allein kann aber ein Zurückstehen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Denkmäler nicht rechtfertigen. Dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung eines geschützten Denkmals kann grundsätzlich nur durch Inpflichtnahme des Eigentümers des Grundstücks und des Gebäudes Rechnung getragen werden, dessen Eigentum daher einer gesteigerten Sozialbindung unterliegt, die sich aus der Situationsgebundenheit des Grundstücks ergibt. Angesichts des hohen Ranges des Denkmalschutzes und wegen Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG muss der Eigentümer es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm möglicherweise eine rentablere Nutzung des Grundstücks verwehrt wird, denn Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 - BauR 99, 1158 m. w. N.).

Allerdings darf der Denkmalschutz nicht dazu führen, dass der Eigentümer von dem Kulturdenkmal keinen vernünftigen Gebrauch mehr machen kann. Die Privatnützigkeit des Eigentums und die grundsätzliche Verfügbarkeit des Eigentümers über sein Eigentum müssen trotz der Beschränkungen und Pflichten, die aus der Denkmaleigenschaft folgen, erhalten bleiben. Aus dem Recht darf nicht eine Last werden, die der Eigentümer allein im öffentlichen Interesse zu tragen hat, ohne dafür die Vorteile einer privaten Nutzung genießen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 - a. a. O.). Die Klägerin hat jedoch nicht dargelegt und für den Senat ist dies auch sonst nicht ersichtlich, an einer wirtschaftlich sinnvollen Nutzung der Gebäude infolge des Denkmalschutzes gehindert zu sein. Die Klägerin hat nicht einmal vorgetragen, überhaupt auch nur Bemühungen angestellt zu haben, um zu einer denkmalverträglichen Nutzung der Gebäude zu gelangen. Dass und gegebenenfalls warum etwa eine Einbeziehung der Gebäude in eine Neuansiedlung von Industrie bzw. Gewerbe auf dem freien Teil des Werksgeländes oder auch eine individuelle Nutzung der Gebäude etwa zu gewerblichen Zwecken nicht möglich ist, hat die Klägerin auch nicht ansatzweise dargetan, geschweige denn nachvollziehbar dargelegt. Für das Vorliegen von privaten Interessen, die ein Zurückstehen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Kulturdenkmals rechtfertigen, ist jedoch derjenige darlegungspflichtig, der sich auf das Bestehen solcher privaten Interessen beruft und ihr Vorgehen vor dem öffentlichen Erhaltungsinteresse geltend macht. Bezüglich des Gebäudes Nr. 23 geht die Klägerin ausweislich der von ihr vorgelegten Bestandsaufnahme des Architekturbüros Schütz zudem selbst davon aus, dass dieses Gebäude einer sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung, wenn auch mit einem erheblichen Kostenaufwand, zugeführt werden kann.

Auch der eher schlechte Erhaltungszustand der Gebäude, auf den sich die Klägerin zur Begründung ihres Beseitigungsinteresses ferner beruft, sowie die von der Klägerin angegebenen recht hohen Kosten für die Wiederherstellung und Instandsetzung der Gebäude rechtfertigen es schließlich nicht, das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Baulichkeiten hinter dem privaten Interesse der Klägerin zurückstehen zu lassen. Insofern muss sich die Klägerin schon entgegenhalten lassen, dass der schlechte bauliche Zustand der Gebäude und der daraus resultierende erhöhte Kostenaufwand für ihre Instandsetzung im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass die Klägerin in den vergangenen Jahren unter Verstoß gegen die ihr durch das Gesetz (§ 11 HDSchG) auferlegte Erhaltungspflicht und unter Nichtbeachtung der mit der unteren Bauaufsichtsbehörde des Beklagten getroffenen Absprachen zur Abdichtung und Sicherung der Baulichkeiten die Gebäude bewusst hat verkommen lassen, um auf diese Weise schneller zu einem Abriss der Anlagen zu gelangen. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass eine Neuerrichtung von Gebäuden mit gleicher Bauqualität wesentlich kostengünstiger als die Wiederherstellung der alten Gebäude wäre.

Aus den vorstehenden Darlegungen zur Unbegründetheit der Berufung der Klägerin folgt zugleich, dass auch die zulässige Berufung der Beigeladenen zu 2, die sich dem Vortrag und Antrag der Klägerin angeschlossen hat, aus denselben Gründen erfolglos bleiben muss.

Die Berufung des Beklagten ist begründet.

Sie war von Anfang an bei verständiger Würdigung dahingehend zu verstehen, dass er begehrt, das Urteil des Verwaltungsgerichts nur insoweit abzuändern, als es die Bescheide vom 12.03.1991 und 17.09.1991 aufgehoben sowie ihn verpflichtet hat, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Gegenstand der Berufung sollte ersichtlich nicht die vom Verwaltungsgericht lediglich aus Gründen der Klarheit vorgenommene Aufhebung des Widerspruchsbescheides sein, was der Beklagte in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren insoweit auch klargestellt hat.

Die so verstandene Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Aus den oben (S. 15) dargelegten Gründen ist das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass Raum für ein Bescheidungsurteil sei. Da öffentliche Interessen und Gründe des Gemeinwohls dem Abriss der Kulturdenkmäler entgegenstehen, ist die begehrte Baugenehmigung zwingend zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 161 Abs. 2, 154 Abs. 1, 2 und 3, 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, entspricht es der Billigkeit (§ 161 Abs. 2 VwGO), die Kosten des Verfahrens der Klägerin und der Beigeladenen zu 2 je zur Hälfte aufzuerlegen, da sie auch in Bezug auf das Haus Nr. 27 keine privaten Interessen dargelegt haben, die ein Zurücktreten des denkmalpflegerischen Interesses gerechtfertigt hätten. Auch im Übrigen sind die Kosten des gesamten Verfahrens der Klägerin und der Beigeladenen zu 2 je zur Hälfte aufzuerlegen, da sie die unterliegenden Beteiligten sind und ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist. Die Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums durch das Verwaltungsgericht wirkt sich kostenmäßig nicht aus, da insoweit nur ein geringfügiges Obsiegen der Klägerin vorliegt. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1 sind erstattungsfähig, denn er hat einen Antrag gestellt und damit auch das Risiko eigener Kostentragung gemäß § 154 Abs. 3 VwGO auf sich genommen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 200.000,-- DM festgesetzt, wobei auf den erledigten Teil 50.000,-- DM entfallen.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13, 14 und 25 GKG und entspricht der geschätzten Bedeutung der Sache für die Rechtsmittelführer, die eine Beseitigung der Baulichkeiten anstreben. Dieses Interesse wird vom Senat geschätzt. Er ist hierbei für jedes der vier ursprünglich im Streit stehenden Gebäude von einem Teilstreitwert von jeweils 50.000,-- DM ausgegangen, wobei er bereits berücksichtigt hat, dass der Klägerin durch einen eventuellen Abriss der Gebäude auch Kosten entstanden wären. Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung ergibt sich aus § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.

Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).