Hessischer VGH, Beschluss vom 22.02.1995 - 5 N 2973/88
Fundstelle
openJur 2012, 20625
  • Rkr:
Tatbestand

Die Antragsteller sind Betreiber von Hotels im Stadtgebiet der Antragsgegnerin (mit 56 Betten und mit 16 Betten). Eigenen Angaben zufolge beherbergen sie nur zu einem geringen Teil oder gar nicht Privatreisende, die die Stadt zu Kurzwecken aufsuchen; es überwiegen in ihren Häusern Messeteilnehmer, Mitarbeiter und Partner ortsansässiger Firmen sowie Tagungsteilnehmer.

Mit ihrem am 27. Juli 1988 eingegangenen Normenkontrollantrag wenden sie sich gegen Bestimmungen der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung eines Kurbeitrages vom 29. Februar 1988 (Kurtaxensatzung - KurTS -), und zwar insbesondere, soweit danach auch Personen, die sich nicht mehr als drei (gemeint ist § 9 Abs. 2 der Satzung; dort heißt es: vier) Nächte in aufhalten (Passanten), und solche, die sich lediglich beruflich veranlaßt wegen der Teilnahme an einer Tagung, einem Seminar, einem Lehrgang, gewerblichen Ausstellungen und Messen, Kongressen oder vergleichbaren Veranstaltungen im Erhebungsgebiet aufhalten, der Kurbeitragspflicht unterworfen sind (§ 4 Absätze 1 und 5, § 9 KurTS). Außerdem rügen die Antragsteller, daß sie als Betreiber von Beherbergungsstätten für die rechtzeitige Einziehung und vollständige Abführung des Kurbeitrags haften (§ 14 Abs. 2 KurTS) und daß sie verpflichtet werden, die mit den satzungsmäßig vorgeschriebenen Angaben ausgefüllten Meldeformulare bei der als zuständige Stelle bestimmten Kurverwaltung-GmbH abzugeben (§ 13 Abs. 4 KurTS); sie rügen ferner die rückwirkende Inkraftsetzung (§ 18 Abs. 1 KurTS). Die Satzung, die am 26. Februar 1988 von der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin beschlossen und am 2. März 1988 in der Bad Sodener Zeitung öffentlich bekannt gemacht wurde, trat nach ihrem § 18 Abs. 1 rückwirkend zum 1. Januar 1988 in Kraft und löste die bisherige Satzung der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 1977, zuletzt geändert am 1. Oktober 1987, ab.

Die angegriffenen Bestimmungen der streitigen Satzung lauten wie folgt:

§ 4

Beitragspflichtiger Personenkreis

(1) Der Kurbeitrag wird von allen ortsfremden Personen unbeschadet der Bestimmung des § 13 Abs. (2) KAG erhoben, denen die Möglichkeit geboten wird, die Einrichtungen für Kurzwecke und Erholungszwecke in Anspruch zu nehmen oder an den Veranstaltungen zu Kur- oder Erholungszwecken teilzunehmen.

(5) Beitragspflichtig sind auch Personen, die sich lediglich beruflich veranlaßt wegen der Teilnahme an einer Tagung, einem Seminar, einem Lehrgang, gewerblicher Ausstellungen und Messen, Kongressen oder vergleichbaren Veranstaltungen im Erhebungsgebiet aufhalten.

§ 9

Höhe der Beiträge

(1) Beiträge werden nach dem Beitragsverzeichnis der Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben.

(2) Personen, die sich nicht mehr als vier Nächte im Erhebungsgebiet aufhalten - Passanten (z.B. Teilnehmer an Tagungen, Kongressen, Seminaren etc.) -, entrichten einen Passantenkurbeitrag, der gegenüber dem Normalbeitrag ermäßigt sein kann.

§ 13

Aufzeichnungs- und Meldepflicht

(1) Die Betreiber von Beherbergungsstätten, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden Personen dienen, sowie die Inhaber von Fach- und Sonderkrankenhäusern, Kliniken, Sanatorien, Kurheimen und ähnlichen Einrichtungen sowie alle Wohnungsinhaber, die gegen Entgelt vorübergehend Zimmer oder Wohnraum zur Verfügung stellen (Wohnungsgeber), sind verpflichtet, jeden Ortsfremden zur Entrichtung des Kurbeitrags an- und abzumelden. Hierbei sind die vorgeschriebenen Meldeformulare zu verwenden und in Block-, Kartei- oder Buchform zu erstellen.

(4) Wohnungsgeber oder Betreiber im Sinne von Abs. (1) haben die mit den zwingend vorgeschriebenen Angaben vollständig ausgefüllten Meldeformulare binnen vierundzwanzig Stunden nach Ankunft des Gastes bei der nach § 17 zuständigen Stelle abzugeben.

§ 14

Einzug und Abführung des Kurbeitrags, Haftung

(1) Wohnungsgeber und Betreiber im Sinne von § 13 sind verpflichtet, den satzungsmäßigen Kurbeitrag von den Beitragspflichtigen im voraus für die Aufenthaltsdauer einzuziehen und unverzüglich abzuliefern. Dies gilt auch für die Inhaber von Fach- und Sonderkrankenhäusern, Kliniken, Sanatorien, Kurheimen und ähnlichen Einrichtungen, soweit ein Beitrag von Personen erhoben wird, die diese Einrichtungen benutzen ohne im Erhebungsgebiet beherbergt zu werden.

(2) Die nach Abs. (1) Verpflichteten haften für die rechtzeitige Einziehung und vollständige Abführung des Kurbeitrages. Sie sind berechtigt, den von ihnen entrichteten Kurbeitrag dem Gast in Rechnung zu stellen.

§ 18

Inkrafttreten und Aufhebung bisheriger Vorschriften

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 1988 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung der Stadt über die Erhebung eines Kurbeitrages (Kurtaxe) vom 16. Dezember 1977 mit den hierzu ergangenen Änderungen (zuletzt vom 01. Oktober 1987), die durch diese Satzung ersetzt wird, außer Kraft.

(3) § 10 tritt am Tage nach der Bekanntgabe dieser Satzung in Kraft; ab dem 01. Januar 1989 wird in § 10 das Wort "vierwöchigen" durch "sechswöchigen" ersetzt.

Nach der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 KurTS kostet unter anderem die Tageshauptkarte 3,85 DM, die Passantenkurkarte, Tagungskurkarte und Kongreßkurkarte 2,85 DM pro Tag.

Die Antragsteller räumen zwar ein, daß die Antragsgegnerin als staatlich anerkanntes Heilbad zu den Gemeinden gehört, die nach § 13 Abs. 1 KAG grundsätzlich befugt sind, für die Schaffung, Erweiterung und Erhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen einen Kurbeitrag zu erheben. Unter Bezugnahme auf das von ihnen vorgelegte Gutachten von Prof. Dr. Selmer vom 27. Juni 1988 vertreten sie jedoch die Auffassung, daß die Antragsgegnerin mit der Ausdehnung der Kurbeitragspflicht auf alle ortsfremden Personen - insbesondere auch auf solche, die sich unter anderem wegen der Teilnahme an Tagungen, Kongressen oder Messen im Erhebungsgebiet aufhalten - unabhängig von Anlaß und Dauer des Aufenthalts die in § 13 Abs. 2 KAG gezogenen Grenzen überschritten habe. Diese Vorschrift bezeichne den Kreis der Beitragspflichtigen abschließend; das der Antragsgegnerin in § 13 KAG eingeräumte Ermessen beziehe sich lediglich auf die Höhe des Kurbeitrags, eine eventuelle Staffelung nach Vor- und Hauptsaison sowie die Gewährung von Befreiungen. Der in § 13 Abs. 2 KAG verwendete Begriff "zur Ausübung ihres Berufs in der Gemeinde aufhalten" dürfe nicht - wie dies möglicherweise die frühere Rechtsprechung getan habe - dahin verengt werden, daß die berufliche Tätigkeit notwendig im Gemeindegebiet selbst ausgeübt werden müsse. Hierunter fielen vielmehr alle Personen, deren Aufenthalt durch ihren Beruf veranlaßt sei, unabhängig davon, wo im Rhein-Main-Gebiet sie die berufliche Tätigkeit ausübten. Insbesondere die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen werde in der Regel vom Arbeitgeber veranlaßt. Im übrigen sei dieser Personenkreis schon aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage, das Angebot an Kureinrichtungen wahrzunehmen; dies gelte um so mehr für außerhalb des Stadtzentrums liegende Beherbergungsbetriebe. Die Kurbeitragsordnung für die hessischen Staatsbäder sowie die Kurbeitragssatzungen nahezu aller hessischen Kurbäder sähen für Teilnehmer an Tagungen, Lehrgängen und Kursen sowie für ortsfremde Personen, die sich nicht länger als drei Tage im Erhebungsgebiet aufhielten (Passanten), und für Personen, die sich zu Ausbildungszwecken im Erhebungsgebiet aufhielten, eine Befreiung von der Kurtaxenpflicht vor. Diese Befreiungstatbestände seien als Ausdruck eines dem § 13 KAG immanenten allgemeinen Rechtsgedankens anzusehen. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abgrenzung verstoße im übrigen deswegen gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil z. B. Gründe für die Herausnahme aller stationären Krankenhaus-Patienten - auch der gehfähigen - und der privat unentgeltlich untergebrachten Familienbesucher aus der Beitragspflicht nicht erkennbar seien. Der Passantenkurbeitrag sei eine verdeckte Gewerbesteuer, da er in der Praxis die Gewinnspanne der Inhaber von Beherbergungsbetrieben mindere, bzw. eine verdeckte Fremdenverkehrsabgabe, wie die Aufgabenbeschreibung der Kurverwaltung-GmbH ausweise, an die die Einziehung des Kurbeitrags zur Ausübung übertragen sei und der das Aufkommen aus der Erhebung des Kurbeitrags zur Erfüllung ihrer Aufgaben zustehe. Eine solche Abgabe sei aber nach dem KAG nicht mehr zulässig. Die Finanzierung allgemeiner Leistungen wie der Leihbücherei, der kostenlosen Zimmervermittlung und der allgemeinen Werbung durch die Kurbeiträge sei unzulässig. Außerdem würden sie, die Antragsteller, im Ergebnis gezwungen, auf dem Umweg über die Inanspruchnahme als Haftende einen direkten Konkurrenzbetrieb zu fördern, denn die Kur- und Kongreßpark GmbH, die das zugleich als Kongreß- und Bürgerzentrum dienende "Kurzentrum" betreibe, betreibe gleichzeitig das hotel, das größte Hotel im Erhebungsgebiet. Der in § 14 Abs. 2 KurTS normierten eigenständigen Haftung der Betreiber von Beherbergungsstätten fehle die Ermächtigungsgrundlage; zudem könne in entsprechender Anwendung der §§ 44 Abs. 1 Satz 1, 219 AO 1977 eine Haftung erst nach erfolgloser Heranziehung der eigentlich Beitragspflichtigen greifen.

Die in § 13 Abs. 4 KurTS begründete Verpflichtung zur Weiterleitung der ausgefüllten Meldeformulare an eine privatrechtlich organisierte Gesellschaft könne weder auf § 27 Hessisches Meldegesetz noch auf § 13 Abs. 3 KAG gestützt werden; es bestehe die Gefahr der Manipulation mit der Kur- und Kongreßpark GmbH, und es würden datenschutzrechtliche Vorgaben nicht gewahrt.

Unwirksam sei jedenfalls die Rückwirkung zum 1. Januar 1988, weil die Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach § 3 Abs. 4 KAG fehle. Insoweit könne auch nicht auf die Vorgängersatzung zurückgegriffen werden, da dieser hinsichtlich der Anforderung eines Passantenkurbeitrags dieselben Mängel anhafteten wie der hier angefochtenen Satzung.

Die Antragsteller beantragen,

die folgenden Vorschriften der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung eines Kurbeitrags - Kurtaxensatzung - vom 29. Februar 1988 (KurTS) für nichtig zu erklären:

1. § 4 Absätze 1 und 5, § 9 sowie die Anlage zu § 9 Abs. 1, soweit hierdurch Personen, die sich nicht mehr als drei (richtig: vier) Nächte in Bad Soden am Taunus aufhalten (Passanten), und Personen, die sich lediglich beruflich veranlaßt wegen der Teilnahme an einer Tagung, einem Seminar, einem Lehrgang, gewerblichen Ausstellungen und Messen - insbesondere im Rhein-Main- Gebiet -, Kongressen oder vergleichbaren Veranstaltungen im Erhebungsgebiet der Antragsgegnerin aufhalten, der Kurbeitragspflicht unterworfen werden, 2. § 14 Abs. 2, soweit hierdurch den nach § 14 Abs. 1 Verpflichteten die Haftung für die rechtzeitige und vollständige Abführung des Kurbeitrags auferlegt wird, 3. § 13 Abs. 4, soweit die Betreiber von Beherbergungsstätten im Sinne von § 13 Abs. 1 verpflichtet werden, die mit den satzungsmäßig vorgeschriebenen Angaben ausgefüllten Meldeformulare an die nach § 17 als zuständige Stelle bestimmte Kurverwaltung-GmbH abzugeben, und 4. § 18 Abs. 1, soweit hierdurch der Kurtaxensatzung Rückwirkung zum 1. Januar 1988 beigemessen wird.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.Sie hält ihre Satzung in vollem Umfang für gültig. Insbesondere halte sich die Regelung über den sogenannten Passantenkurbeitrag im Rahmen der von § 13 KAG gezogenen gesetzlichen Grenzen, wie die Formulierung in § 4 Abs. 1 KurTS zeige ("... unbeschadet der Bestimmung des § 13 Abs. 2 KAG ..."). Es werde lediglich der eingeräumte Spielraum stärker ausgeschöpft als zuvor. Kurbeiträge könnten grundsätzlich auch von Personen erhoben werden, die nur einen Tag im Erhebungsgebiet verweilten. § 4 Abs. 5 KurTS diene lediglich der ergänzenden Interpretation und zur Klarstellung des in § 4 Abs. 1 KurTS genannten Tatbestandes. Bei der Auslegung des § 13 Abs. 2 KAG komme es entscheidend auf die Ausübung des Berufs im Kurort an; es hätten nur die vorübergehend im Kurort Beschäftigten von der Abgabepflicht ausgenommen werden sollen. Der Begriff "Ausübung des Berufs im Erhebungsgebiet" könne nicht gleichgesetzt werden mit einem "beruflich veranlaßten Aufenthalt". Auch dem von den Antragstellern ganz überwiegend beherbergten Personenkreis sei die Teilnahme an Veranstaltungen bzw. die Nutzung von Kureinrichtungen grundsätzlich möglich; entscheidend sei im übrigen allein, ob die Möglichkeit geboten werde. Das Verhalten der Antragsteller und anderer Hoteliers zeige, daß diese an Kurgästen im eigentlichen Sinne gar nicht interessiert seien, gleichwohl aber mit dem Etikett "Kurstadt" Werbung betrieben; sie profitierten auch von den Kureinrichtungen und -veranstaltungen. Die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen werde nicht beeinträchtigt, weil der Passantenkurbeitrag abwälzbar und ihre Übernachtungspreise insgesamt noch niedriger als sonst im Rhein-Main-Gebiet seien. Die in § 5 Abs. 1 Nr. 4 KurTS gewährte Befreiung für Kranke sei gerechtfertigt.

Es handele sich bei dem Passantenkurbeitrag weder um eine verdeckte Gewerbesteuer noch um eine verdeckte Fremdenverkehrsabgabe; das Äquivalenzprinzip sei gewahrt. Ebensowenig sei die Organisation der Kurverwaltung als GmbH zu beanstanden. Das Kurbeitragsaufkommen werde auf keinen Fall für allgemeine städtische Leistungen verwendet, insbesondere auch nicht zum Ausgleich von Defiziten der Kongreß- und Kurpark GmbH. Im Gegenteil sei der städtische Zuschuß zum Kurbetrieb ganz erheblich. Selbstverständlich werde dem Datenschutz Rechnung getragen und würden keine Daten an die Kongreß- und Kurpark GmbH weitergeleitet.

§ 14 Abs. 2 KurTS begründe - auf der Grundlage des § 13 Abs. 3 KAG, der als Spezialnorm die allgemeine Vorschrift des § 44 Abs. 1 AO 1977 über die steuerrechtliche Gesamtschuldnerschaft verdränge - eine originäre Schuldnerstellung der Betreiber von Beherbergungsunternehmen; dem hier verwendeten Begriff der "Haftung" komme keine eigenständige Bedeutung zu. Die Pflicht, die Meldeformulare an die Kurverwaltung-GmbH abzugeben, beruhe ebenfalls auf § 13 Abs. 3 KAG. Die Kurverwaltung-GmbH sei beliehener Unternehmer.

Die rückwirkende Inkraftsetzung habe keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedurft, denn die Vorschrift des früheren § 3 Abs. 4 KAG sei durch die Streichung von § 5 Abs. 3 Satz 3 HGO gegenstandslos geworden. Das Prinzip des Vertrauensschutzes sei deswegen nicht verletzt, weil schon aufgrund der Änderung der Vorgängersatzung vom 2. Oktober 1987 unter dem 20. Oktober 1987 auf die Einführung eines Passantenkurbeitrags hingewiesen worden sei. Mit der Erhebung eines Passantenkurbeitrags ab 1. Januar 1988 habe jeder betroffene Unternehmer rechnen müssen.

In einem anhängig gewesenen Eilverfahren des Inhabers eines anderen Beherbergungsunternehmens in, in dem dieser sich gegen die sofortige Vollziehung von Heranziehungsbescheiden betreffend die Entrichtung von Kurbeiträgen auf der Grundlage der vorliegend streitigen Kurtaxensatzung gewandt hatte, hat der Senat mit Beschluß vom 1. November 1991 die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 28. März 1989 zurückgewiesen (Az.: 5 TH 1431/89).

Die Akten jenes Verfahrens sind zu vorliegendem Verfahren beigezogen worden; hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf ihren Inhalt ebenso Bezug genommen wie auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens 5 N 2973/88 und der einschlägigen Verwaltungsakten (2 geheftete Vorgänge, 1 Klarsichthülle mit Werbeprospekten der Hotels), die sämtlich Gegenstand der Beratung des Senats waren.

Gründe

Die Normenkontrollanträge sind zulässig (1.), aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (2.).

1. Die Anträge, mit denen sich die Antragsteller gegen Vorschriften der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung eines Kurbeitrags vom 29. August 1988 (Zeitung vom 2. März 1988) - KurTS - insoweit wenden, als der Kreis der Beitragspflichtigen ihrer Auffassung nach zu weit gezogen wird, ihnen als Inhabern von Beherbergungsbetrieben bestimmte Pflichten auferlegt werden und die Satzung rückwirkend in Kraft gesetzt wurde, sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Hessisches Ausführungsgesetz zur VwGO - HessAGVwGO - statthaft, denn sie zielen auf die Überprüfung von im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften ab. Dafür sehen die genannten Bestimmungen eine Überprüfungsmöglichkeit durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vor. Diese Prüfungskompetenz ist dabei auch nicht gemäß § 47 Abs. 3 VwGO durch eine Prüfungskompetenz des Landesverfassungsgerichts eingeschränkt, da Art. 132 der Verfassung des Landes Hessen - HV - dem Staatsgerichtshof des Landes Hessen nur die Entscheidung über die Vereinbarkeit von Gesetzen und Rechtsverordnungen, nicht aber von Satzungen mit der Landesverfassung vorbehält.

Beide Antragsteller erleiden unmittelbar durch die angegriffenen Satzungsbestimmungen auch einen "Nachteil" im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Dieser Nachteil liegt einmal darin, daß ihnen als Betreibern von Beherbergungsbetrieben im Stadtgebiet der Antragsgegnerin Meldepflichten (§ 13 Abs. 1, 4 KurTS) und Pflichten zur Einziehung und Abführung des Kurbeitrags (§ 14 Abs. 1 KurTS) auferlegt werden; zum anderen haften sie für die rechtzeitige und vollständige Abführung des Kurbeitrags (§ 14 Abs. 2 Satz 1 KurTS). Insoweit sind sie unmittelbar Adressaten der Norm. Damit werden sie aber auch von der Bestimmung des Kreises der Abgabepflichtigen (§ 4 Abs. 1, 5 KurTS) unmittelbar betroffen, denn die Antragsgegnerin erstreckt die haftungsmäßige Inanspruchnahme der Inhaber von Beherbergungsbetrieben - wie das anhängig gewesene Eilverfahren eines Konkurrenten der Antragsteller (5 TH 1431/89) beispielhaft zeigt - auf alle Abgabesachverhalte, in denen sich ein nach ihrer Auffassung Abgabepflichtiger - aus welchen Gründen auch immer - weigert, den Kurbeitrag zu entrichten. Ebenso ist mit der angeordneten Rückwirkung ein Nachteil verbunden.

Unbedenklich ist, daß die Antragsteller nicht die Satzung insgesamt, sondern nur einzelne Vorschriften angreifen, soweit diese gerade sie als Inhaber von Beherbergungsbetrieben besonders treffen. Es wäre Sache des Senats, zu prüfen, ob im Falle eines Obsiegens der Antragsteller die nicht bzw. nicht erfolgreich angegriffenen Bestimmungen einen sinnvollen Regelungsgehalt behielten (vgl. zu dieser Problematik im einzelnen Gern, Teilnichtigkeit von Gesetzen und Satzungen, NVwZ 1987, 851 m.w.N.) oder ob wegen des untrennbaren Zusammenhangs aller Vorschriften der Satzung insgesamt die Grundlage entzogen wäre (vgl. Kopp, VwGO, 10. Aufl., 1994, § 47 Rdnr. 63 m.w.N.).

2. Die Anträge sind jedoch nur insoweit begründet, als § 4 Abs. 5 KurTS den Kreis der Beitragspflichtigen in unzulässiger Weise gegenüber den in § 13 Abs. 2 KAG enthaltenen Vorgaben ausweitet. Im übrigen bleiben sie ohne Erfolg.

In formeller Hinsicht ist die streitige Satzung nicht zu beanstanden. Sie wurde am 26. Februar 1988 von der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin beschlossen, am 29. Februar 1988 ausgefertigt und in der Ausgabe der "Zeitung" vom 2. März 1988 ordnungsgemäß veröffentlicht. Diese Form der Veröffentlichung entspricht den im maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Veröffentlichungsregelungen in der Hauptsatzung der Antragsgegnerin (§ 6 Abs. 1 der Hauptsatzung vom 15. Mai 1981, veröffentlicht in der Zeitung vom 16. Juni 1981). Auch in sonstiger Hinsicht sind formelle Mängel nicht zu erkennen.

In materieller Hinsicht sind die zur Überprüfung gestellten Satzungsvorschriften mit Ausnahme des § 4 Abs. 5 KurTS ebenfalls rechtmäßig.

Als untergesetzliche Normen bedürfen sie einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Hinsichtlich der allgemeinen Satzungsgewalt der Gemeinden ergibt sich diese aus § 5 Hessische Gemeindeordnung - HGO -. Danach können die Gemeinden die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft durch Satzung regeln, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Für die Erhebung kommunaler Abgaben sind zusätzlich Voraussetzungen des Kommunalabgabengesetzes zu erfüllen. Dabei muß gemäß § 2 Satz 2 dieses Gesetzes die Satzung den Kreis der Abgabepflichtigen, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt der Entstehung und der Fälligkeit der Schuld bestimmen. Diese Merkmale erfüllt die streitige Satzung, denn danach muß der in § 4 KurTS im einzelnen näher bezeichnete Personenkreis - sofern nicht Befreiungs- oder Ermäßigungstatbestände greifen (§§ 5 bis 7 KurTS) - für die Schaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen einen Kurbeitrag leisten, dessen Höhe § 9 in Verbindung mit dem Beitragsverzeichnis Anlage 1, das Bestandteil der Satzung ist, festlegt. Entstehung und Fälligkeit regelt § 8 KurTS.

Die spezielle Ermächtigung zur Erhebung eines Kurbeitrags findet sich für die Gemeinden in § 13 des Gesetzes über kommunale Abgaben - KAG - vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), nach dessen zur Zeit des Erlasses der streitigen Satzung geltenden Fassung (Art. 22 des Gesetzes vom 28. August 1986, GVBl. I S. 253) die Gemeinden, denen vom Minister des Innern die Bezeichnung "Bad" verliehen ist oder die vom Minister für Wirtschaft und Technik als Kur- oder Erholungsort anerkannt sind, für die Schaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen einen Kurbeitrag (Kurtaxe) erheben können. § 13 Absätze 2 und 3 KAG machen Vorgaben für die nähere Ausgestaltung.

Diese Ermächtigungsgrundlage steht mit höherrangigem Recht in Einklang; sie verstößt weder gegen Art. 11 Abs. 1 Grundgesetz - GG - bzw. Art. 6 HV noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 1 HV (vgl. Hess.VGH, 25.2.1986 - 5 TH 1207/85 -, NVwZ 1987, 160 = HSGZ 1986, 360 = ZKF 1986, 207 = KStZ 1986, 134 = Hess.VGRspr. 1986, 45 m.w.N.). Mit dem Kurbeitrag werden Sondervorteile abgegolten, die aus der Zurverfügungstellung von Erholungs- und Kureinrichtungen folgen; dem Beitrag steht eine Gegenleistung der Gemeinde gegenüber, die aus dem Bereich der allgemeinen Daseinsvorsorge herausfällt. Insbesondere begegnet angesichts des Umstands, daß die Gemeindebürger schon in vielfältiger Weise an der Finanzierung des Gemeindehaushalts beteiligt sind, die Begrenzung des Kreises der Beitragspflichtigen auf ortsfremde Personen keinen Bedenken.

Die Antragsgegnerin ist als "Bad" (siehe die Landespolizeiliche Anordnung des Regierungspräsidenten in Wiesbaden vom 21. April 1922, ABl. der Preußischen Regierung zu Wiesbaden Nr. 17 vom 29. April 1922, Seite 97) grundsätzlich zur Erhebung eines Kurbeitrages berechtigt, ohne daß es eines neuen Anerkennungsverfahrens nach Erlaß des Kommunalabgabengesetzes bedurft hätte. Denn es ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber diejenigen Gemeinden, die bereits bei Inkrafttreten der Hessischen Gemeindeordnung die Bezeichnung "Bad" als Namensteil führten und diesen ihren früheren Namen nach § 12 Satz 2 HGO oder ihre frühere Bezeichnung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 HGO befugtermaßen weiterführten, als in § 13 KAG einbezogen ansehen konnte, ohne sie ausdrücklich zu erwähnen (vgl. hierzu Hess.VGH, 30.9.1977 - V TH 6/77 -, HessVGRspr. 1978, 4 mit näherer Begründung). Danach kann offen bleiben, ob eine der Verleihung der Bezeichnung "Bad" bzw. deren Bestätigung gleichzusetzende rechtliche Anerkennung in § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Neugliederung des -Kreises und der Stadt vom 26. Juni 1974 (GVBl. I S. 309) gesehen werden müßte, der im Rahmen der Gebietsreform die räumliche Ausdehnung der "Stadt)" festlegt.

Bei den von der Antragsgegnerin zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten kommunalen Anlagen handelt es sich um "öffentliche Einrichtungen" im Sinne von § 19 HGO und § 13 KAG, deren Trägerin die Antragsgegnerin ist. Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß sich die Antragsgegnerin zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Kurbereich teils eigener Verwaltung, teils ihres in Form eines Eigenbetriebes geführten städtischen Bade- und Kurbetriebes und teils der in der Rechtsform der GmbH geführten "Kurverwaltung Gesellschaft mbH." (kurz: Kurverwaltung-GmbH) bedient. Für die Berechtigung zur Erhebung des Kurbeitrags durch die Gemeinde reicht aus, daß diese im wirtschaftlichen Sinne Eigentümerin oder maßgeblich Beteiligte an einem gemischt-wirtschaftlich betriebenen Kur- oder Erholungsunternehmen ist und einen solchen Einfluß hat, daß sie die Inanspruchnahme oder die Teilnahme kraft öffentlichen Rechts in gleicher Weise gewährleisten kann wie die ihrer eigenen Einrichtungen und Veranstaltungen (vgl. Ermel, KAG, 2. Aufl. 1978, § 13 Erl. 11 m.w.N.; Bauer/Hub, Kommunale Abgaben in Bayern, 1983, S. 294; a.A. Schieder/Happ, Bayerisches Kommunalabgabengesetz, Art. 7 Erl. 4.2).

Dieser maßgebliche Einfluß ist hier gewährleistet. Über die im Eigenbetriebsgesetz vorgesehenen Steuerungsfunktionen ihrer verschiedenen Gremien nimmt die Antragsgegnerin ihre Verantwortung für die Kurparks und Kurmittelhäuser wahr, die im Eigentum des städtischen Bade- und Kurbetriebs stehen. Bei der Kurverwaltung-GmbH handelt es sich um eine Eigengesellschaft der Stadt, die u.a. das Badehaus, das Burgberg- Inhalatorium, die Trinkhalle und das Thermalsolehallenbad mit Sauna und Massageabteilung betreibt. Auch insoweit ist bei der gewählten Organisationsform der notwendige Einfluß der Antragsgegnerin (vgl. §§ 121 ff. HGO) gesichert.

Mit der in § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 KurTS vorgenommenen Ausweitung des Kreises der Beitragspflichtigen über die Vorgaben des § 13 Abs. 2 KAG hinaus hat die Antragsgegnerin allerdings die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung in unzulässiger Weise überschritten, wenn sie als beitragspflichtig auch Personen ansieht, die sich lediglich beruflich veranlaßt wegen der Teilnahme an einer Tagung, einem Seminar, einem Lehrgang, gewerblichen Ausstellungen und Messen, Kongressen oder vergleichbaren Veranstaltungen im Erhebungsgebiet aufhalten (noch offen gelassen in Hess.VGH, 1.11.1991 - 5 TH 1431/89 -, KStZ 1992, 175 = GemHH 1993, 40). Dementsprechend ist § 4 Abs. 5 KurTS antragsgemäß für nichtig zu erklären, da - wie noch zu zeigen sein wird - die Vorschrift gemessen an der gesetzlichen Vorgabe so mißverständlich formuliert ist, daß auch eine aus sich selbst heraus verständliche "gesetzeskonforme" Auslegung ausscheidet.

Nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 5 KurTS will die Antragsgegnerin - und so hat sie die Vorschrift auch praktiziert - unabhängig von dem in § 4 Abs. 1 KurTS enthaltenen Hinweis "unbeschadet der Bestimmung des § 13 Abs. 2 KAG" sämtliche Personen mit einem Kurbeitrag belegen, die überhaupt im Gemeindegebiet beherbergt werden. Ausnahmen erkennt sie - ohne daß dies allerdings im Wortlaut eindeutig seinen Ausdruck fände - offenbar nur für solche Personen an, die im Gemeindegebiet selbst ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen, wobei diese wiederum anders geartet sein müßte als die Teilnahme an den in § 4 Abs. 5 KurTS genannten Veranstaltungen.

Die getroffene Festlegung verengt den Kreis der Personen, die nach § 13 Abs. 2 KAG von der Beitragspflicht ausgenommen sind, in unzulässiger Weise. Im Umkehrschluß läßt sich § 13 Abs. 2 KAG entnehmen, daß von der Beitragspflicht jedenfalls ausgenommen sind alle "ortsfremden Personen, die sich zur Ausübung ihres Berufes in der Gemeinde aufhalten". Diese gesetzliche Regelung bestimmt den Kreis der Beitragspflichtigen abschließend; gemeindliche Satzungen können diesen im Grundsatz weder erweitern noch beschränken (vgl. Hess.VGH, 25.2.1986 - 5 TH 1207/85 -, a.a.O., - 5 TH 120/85 -, ZKF 1987, 109).

Mit dem Verwaltungsgericht in dem der Senatsentscheidung vom 1. November 1991 (- 5 TH 1431/89 -, a.a.O.) zugrundeliegenden Beschluß vom 28. März 1989 (I/2 H 262/89) und den Antragstellern geht der Senat davon aus, daß der Gesetzgeber mit der Formulierung der Vorschrift in § 13 Abs. 2 KAG nicht lediglich diejenigen Ortsfremden von der Beitragspflicht befreien wollte, die sich in der Gemeinde aufhalten und dabei ihren Beruf im Gemeindegebiet selbst ausüben. Entscheidend darf allein sein, ob der Aufenthaltszweck als Bestandsteil der Berufsausübung anzusehen ist (vgl. auch die Amtliche Begründung zu § 13 Abs. 2 KAG, LT-Drucks. 6/2067, S. 23, wonach diejenigen Übernachtungsgäste ausgenommen werden sollten, die sich "aus beruflichen Gründen" im Kurort aufhalten). Ausgangspunkt für diese Auslegung ist einmal der Wortlaut der Vorschrift selbst; verengte man das Erfordernis "Berufsausübung" in dem von der Antragsgegnerin dargestellten Sinn, müßte der Wortlaut, um das Gemeinte eindeutig zum Ausdruck zu bringen, etwa lauten: "... die sich nicht zur Ausübung des Berufs in der Gemeinde in dieser aufhalten ...". Zum anderen ist es die Überlegung, daß das Gesetz eine Ausnahme von der Beitragspflicht für Berufsausübende deshalb vorsieht, weil bei diesen Personen eine Vermutung dafür spricht, daß sie gar nicht die Möglichkeit haben, die Einrichtungen in Anspruch zu nehmen und die durch den Beitrag (mit)finanzierten Veranstaltungen zu besuchen (vgl. Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 11 Rdnr. 31); da auch im übrigen vom Gesetz- und Satzungsgeber weder auf die tatsächliche Benutzung oder Teilnahme abgestellt wird noch auf den Willen dazu (vgl. Ermel, a.a.O., § 13 Anm. 18; Lichtenfeld, a.a.O., § 11 Rdnr. 28), kommt es nicht darauf an, ob einzelne Personen aus diesem Kreis die Einrichtungen doch nutzen.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin trifft diese Vermutung im Regelfall für Geschäftsreisende, Besucher von Fachtagungen, Lehrgängen, Messen und Kongressen nicht nur dann zu, wenn der Beruf unmittelbar im Gemeindegebiet ausgeübt wird oder der Lehrgang, die Messe oder der Kongreß auf dem Gemeindegebiet abgehalten werden, sondern eher erst recht dann, wenn zwar ein Beherbergungsbetrieb im Gemeindegebiet zur Übernachtung gewählt wird, die berufliche Tätigkeit, die Anlaß für die Anreise war, aber in der näheren oder weiteren Umgebung ausgeübt wird (vgl. Benne, ZKF 1987, 149 (150, 152), Lankau, Gemeindetag 1975, 230 (235)); zum gleichen Ergebnis führt die Anwendung der einschlägigen Vorschrift in Bayern (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 bayKAG), wonach beitragspflichtig ist, wer sich "zu Kur- oder Erholungszwecken im anerkannten Gebiet aufhält" (vgl. Schieder/Angerer/ Moezer, Bay. Kommunalabgabengesetz, 1975, Art. 7 Anm. 6.1; Bauer/Hub, a.a.O., S. 292; Schieder/Happ, a.a.O., Art. 7 Erl. 6.1; wesentlich klarer auch die Fassung in § 10 Abs. 2 Satz 3 KAG SH: Als ortsfremd gilt nicht, wer "im Erhebungsgebiet arbeitet oder in Ausbildung steht"; vgl. zur Auslegung des einschlägigen § 11 KAG BW Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 11 Rdnr. 9 a.E.).

Ein Verständnis der Vorschrift im dargelegten Sinne wird nach Auffassung des Senats bestätigt durch den Umstand, daß auch die vergleichbaren Befreiungstatbestände in der Kurbeitragsordnung für die hessischen Staatsbäder vom 7. Januar 1988 (GVBl. I S. 56, zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Oktober 1991, GVBl. I S. 313) beim Aufenthaltszweck "Berufsausübung" nicht zwingend den "Aufenthalt im Erhebungsgebiet" mit der "Berufsausübung im Erhebungsgebiet" verbinden. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 dieser auf der Ermächtigungsgrundlage des § 20 Abs. 2 Hessisches Verwaltungskostengesetz - HVwKostG - die selbst im Gegensatz zu § 13 Abs. 2 KAG allerdings keine konkreten Vorgaben für den Kreis der Beitragspflichtigen macht - ergangenen Verordnung sind von der Entrichtung eines Kurbeitrags u.a. befreit "Personen, die sich zur Ausübung ihres Berufs oder zu Ausbildungszwecken im Erhebungsgebiet aufhalten".

Die Auslegung des Senats und die darauf beruhende Aufhebung des § 4 Abs. 5 KurTS läßt allerdings - darauf sei zur Klarstellung hingewiesen - die Beitragspflicht von Teilnehmern an solchen Tagungen, Kursen, Seminaren, Kongressen und ähnlichen Veranstaltungen unberührt, die für die betreffende Person wegen ihrer Thematik keinen direkten Bezug zur Berufsausübung aufweisen. Die entsprechende Beitragspflicht ergibt sich dem Grunde nach unmittelbar aus § 4 Abs. 1 KurTS, denn dabei ist für den Regelfall davon auszugehen, daß diesem Personenkreis auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen geboten wird. Für die Entscheidung, ein bestimmtes Informations- und Bildungsangebot anzunehmen, das keinen Zusammenhang mit der Berufsausübung aufweist, dürfte nämlich viel eher auch die Auswahl eines Tagungsortes mit einem vielseitigen Erholungs- und Freizeitangebot ausschlaggebend sein als bei der Entscheidung für eine beruflich veranlaßte Aus- oder Fortbildung.

Im Hinblick darauf, daß die Antragsteller die Vorschrift des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 KurTS nur insoweit angegriffen haben, als die Antragsgegnerin damit einen Personenkreis von der Beitragspflicht erfaßt sehen will, der über den durch § 13 Abs. 2 KAG festgelegten Personenkreis hinausgeht, brauchte der Senat nicht abschließend zu entscheiden, ob § 4 Abs. 1 KurTS mit der gewählten Formulierung selbst den Kreis der Abgabepflichtigen genügend bestimmt und den Anforderungen des § 2 Satz 2 KAG hinreichend Genüge tut (vgl. Ermel, a.a.O., § 2 Anm. 16). Erhebliche Bedenken könnten sich daraus ergeben, daß der Kreis der Beitragspflichtigen lediglich "unbeschadet der Bestimmung des § 13 Abs. 2 KAG" festgelegt wird, ohne daß deren Wortlaut wiederholt wird.

Unabhängig von dieser Regelung der Beitragspflicht dem Grunde nach in § 4 Abs. 1 KurTS ist die Regelung in § 9 KurTS in Verbindung mit Anlage 1 über die Höhe der Beiträge zu sehen. Nach § 9 Abs. 2 KurTS kann der Kurbeitrag für Personen, die sich nicht mehr als vier Nächte im Erhebungsgebiet aufhalten - sogenannte "Passanten" -, gegenüber dem Normalbeitrag ermäßigt seien. Der Hinweis in der Klammer erweist sich an dieser Stelle lediglich als beispielhafte Aufzählung solcher Personenkreise, die typischerweise nur einen kurzen Aufenthalt absolvieren; es sollen damit nicht - über § 4 KurTS hinaus - zusätzlich Beitragspflichten begründet werden.

Wenn die Antragsgegnerin bei der Höhe des Kurbeitrags an die Aufenthaltsdauer anknüpft, trägt sie im Rahmen ihres Ermessens als Satzungsgeberin objektiv unterschiedlichen Kurmöglichkeiten bzw. Erholungsmöglichkeiten und damit ihrer Verpflichtung Rechnung, die Höhe des Kurbeitrags nach Maßgabe des Äquivalenzprinzips und des Übermaßverbotes nach den den Beitragspflichtigen jeweils gebotenen Vorteilen zu bemessen (vgl. Lichtenfeld, a.a.O., § 11 Rdnr. 38 mit weiteren Nachweisen; Schieder/Angerer/Moezer, a.a.O., Art. 7 Anm. 5.2; Bauer/Hub, a.a.O., S. 293; Schieder/Happ, a.a.O., Art. 7 Erl. 5.2; Hempel/Hempel, Praktischer Kommentar zum Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein, 1980, § 10 Rdnr. 18).

Nach den Maßstäben allgemeiner abgaben- und speziell beitragsrechtlicher Grundsätze ist dies nicht zu beanstanden. Der Blick auf die einschlägigen kommunalabgabenrechtlichen Vorschriften anderer Bundesländer (vgl. Art. 7 bayKAG, § 11 KAG NW, § 10 KAG ND, § 10 KAG SH, § 11 KAG BW, § 36 KAG RP, § 11 KAG BB, § 11 KAG MV, § 34 KAG SN, § 9 KAG ST, § 9 KAG TH) zeigt, daß auch diese, sofern sie über die generelle Ermächtigung zur Erhebung von Kurbeiträgen hinausgehen, Vorgaben für die Befreiung von der Beitragspflicht nur in geringem Umfang (Berufsausübung) machen und ansonsten lediglich in allgemeiner Form ausdrücklich zur Festlegung von Befreiungs- und Ermäßigungstatbeständen ermächtigen. In der Praxis werden daher in rechtlich zulässiger Weise Aufenthaltszweck und/oder Aufenthaltsdauer in unterschiedlichster Form zur Festlegung von Befreiungs- und/oder Ermäßigungstatbeständen herangezogen; relativ großzügige Befreiungen gewährt übrigens § 3 Abs. 1 der bereits genannten Kurbeitragsordnung für die hessischen Staatsbäder, soweit danach u.a. von der Entrichtung eines Kurbeitrags befreit sind Teilnehmer an Tagungen, Lehrgängen und Kursen - offenbar auch an solchen ohne Bezug zur Berufsausübung - (Nr. 1) und ortsfremde Personen, die sich nicht länger als drei Tage im Erhebungsgebiet aufhalten (Nr. 2).

Danach ist nicht ersichtlich, woraus eine rechtliche Verpflichtung der Antragsgegnerin herzuleiten wäre, daß sie bei einer kurzen Aufenthaltsdauer generell auf die Erhebung von Kurbeiträgen verzichten müßte. Umgekehrt ist die Antragsgegnerin auch nicht gehindert, aus wichtigen - insbesondere sozialen - Gründen vollständige oder teilweise Befreiungen von der Beitragspflicht vorzusehen bzw. niedrigere Tagesbeiträge festzusetzen.

Daß die Antragsgegnerin in § 4 Abs. 5 KurTS den Kreis der Beitragspflichtigen über § 13 Abs. 2 KAG unzulässig ausgeweitet hat, hat nach alledem keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der Beitragsfestsetzung der Höhe nach durch § 9 KurTS in Verbindung mit Anlage 1 der Satzung. § 9 findet im konkreten Fall erst dann Anwendung, wenn feststeht, daß die Beitragspflicht nach § 4 Abs. 1 KurTS begründet worden ist.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist auch die in § 13 Abs. 4 KurTS normierte Pflicht für Wohnungsgeber und Betreiber von Beherbergungsstätten im Sinne des § 13 Abs. 1 KurTS, die mit den zwingend vorgeschriebenen Angaben vollständig ausgefüllten Meldeformulare binnen 24 Stunden nach Ankunft des Gastes bei der nach § 17 zuständigen Stelle - dies ist hier gemäß § 17 Abs. 2 KurTS die Kurverwaltung- GmbH - abzugehen, nicht zu beanstanden.

Die Antragsgegnerin macht hiermit zum einen von der Ermächtigung des § 13 Abs. 3 Satz 1 KAG Gebrauch, wonach derjenige, der Personen gegen Entgelt beherbergt, durch die Satzung verpflichtet werden kann, die beherbergten Personen der Gemeinde zu melden, und konkretisiert diese Meldepflicht in zumutbarer Weise in zeitlicher Hinsicht. Die Ermächtigung eröffnet die Möglichkeit, den Vollzug der Kurbeitragssatzung durch die Heranziehung Dritter zu erleichtern; es handelt sich dabei um die Indienstnahme Privater für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben, durch die eine möglichst lückenlose Erfassung der kurabgabepflichtigen Personen angestrebt wird, ohne daß es dazu eines unvertretbaren Verwaltungsaufwands bedarf (vgl. Lichtenfeld, a.a.O., § 11 Rdnr. 56, 58). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist dabei nicht verletzt.

Zum anderen wird hiermit an die ohnehin bestehende Meldepflicht in Beherbergungsstätten (§§ 26, 27 des Hessischen Meldegesetzes - HMG - vom 14. Juni 1982, GVBl. I S. 126, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 1993, GVBl. I S. 344) angeknüpft. Schon nach § 27 Abs. 4 HMG in der ursprünglichen Gesetzesfassung durften für Zwecke der Erhebung des Kurbeitrags und für die Fremdenverkehrsstatistik weitere Angaben - d.h. über die nach § 27 Abs. 2 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 HMG erforderlichen Angaben im Meldeschein hinaus - erhoben und gespeichert sowie Durchschriften der Meldescheine gefertigt werden; hierauf waren die Meldepflichtigen im Meldeschein hinzuweisen. § 29 Abs. 1 Satz 2 HMG gestattet "den Gemeinden" die Auswertung und Verarbeitung dieser Daten für die in § 27 Abs. 4 HMG genannten Zwecke. Die Verwendung des Begriffes "die Gemeinden" an dieser Stelle im Gegensatz zu den ansonsten im Meldegesetz präzise bezeichneten "Dienststellen der Vollzugspolizei", "örtlich zuständigen Meldebehörden" oder den in § 31 Abs. 3 HMG aufgezählten Behörden macht deutlich, daß hier den Gemeinden ein weiterer Spielraum verbleiben soll, wie sie diese speziellen Auswertungs- und Verarbeitungsaufgaben für Zwecke der Erhebung des Kurbeitrags und für die Fremdenverkehrsstatistik wahrnehmen. Danach ist es der Antragsgegnerin nicht verwehrt, sich für die Bearbeitung der Kurbeitragserhebung ihrer Kurverwaltung-GmbH zu bedienen, bei der sie zu 100 % Anteilseignerin ist. Die Antragsgegnerin hat zudem erläutert, daß die Kurverwaltung-GmbH entgegen den Angaben der Antragsteller im notwendigen Umfang rechtlich und organisatorisch von der Kur- und Kongreßpark-GmbH getrennt ist, so daß für die von den Antragstellern gesehenen Gefahren der Manipulation mit der Kur- und Kongreßpark-GmbH und der Mißachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben keine objektiven Anhaltspunkte ersichtlich sind.

Ebensowenig ist die Regelung in § 14 Abs. 2 KurTS zu beanstanden, wonach die nach § 14 Abs. 1 KurTS Verpflichteten, zu denen die Antragsteller gehören, für die rechtzeitige Einziehung und vollständige Abführung des Kurbeitrags haften. Hat der Satzungsgeber - wie hier die Antragsgegnerin - von der in § 13 Abs. 3 Satz 2, 1. Halbsatz KAG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch gemacht, die Verpflichtung zur Einziehung und Ablieferung des Kurbeitrags zu begründen, tritt die Haftung des verpflichteten Personenkreises schon kraft Gesetzes ein (§ 13 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz KAG); die Satzungsregelung hat lediglich deklaratorische Wirkung, ist aber sinnvoll, um die Betroffenen auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen (vgl. Ermel, a.a.O.., § 13 Anm. 19). Da es sich dabei um eine gesamtschuldnerische Haftung handelt (vgl. Ermel, a.a.O., § 13 Anm. 19; Lichtenfeld, a.a.O., § 11 Rdnr. 60; Faiß, a.a.O., § 11 Rdnr. 13), muß sich die Antragsgegnerin nicht auf die vorrangige Inanspruchnahme der beitragspflichtigen Kurgäste verweisen lassen; im übrigen wäre dies nicht eine Frage der Wirksamkeit der Satzungsbestimmung, sondern der Anwendung im konkreten Einzelfall (vgl. hierzu Hess. VGH, 1.11.1991 - 5 TH 1431/89 -, a.a.O.).

Da nach § 14 Abs. 1 KurTS nur "satzungsmäßige" Beiträge einzuziehen sind, kann sich demgemäß auch die Haftung nach § 14 Abs. 2 KurTS nur auf solche erstrecken; inwieweit aufgrund der Satzung tatsächlich Beiträge erhoben werden dürfen, ergibt sich aus den obigen Ausführungen. Danach greift die Haftung der Antragsteller nur bei den Gästen ein, die einen Beitragstatbestand erfüllen.

Die Einziehungs-, Abführungs- und Haftungspflichten insgesamt dienen der Vereinfachung der Abgabenerhebung; die Begründung solcher Verpflichtungen ist zulässig, denn die dafür erforderliche rechtliche und wirtschaftliche Beziehung zum Abgabentatbestand ist gegeben (so schon Suren, Das preußische KAG, § 12 Erl. 10; Lichtenfeld, a.a.O., § 11 Rdnr. 60; Ermel, a.a.O., § 13 Anm. 19). Generell ist dem Steuerrecht, das vorliegend über § 4 Abs. 1 Nr. 2 KAG insoweit Anwendung findet (§§ 33 bis 36, 37 bis 49, 69, 70, 71, 73 bis 75 und 77 AO 1977), und dem Wirtschaftsrecht allgemein (vgl. BVerfG, 29.11.1967 - 1 BvR 175/66 -, BVerfGE 22, 380, 16.3.1971 - 1 BvR 52 u.a./66 -, BVerfGE 30, 292) die Begründung derartiger Mitwirkungs-, Einziehungs- Abführungs- und Haftungspflichten dann nicht fremd, wenn die dritten Personen eine rechtlich und wirtschaftlich nahe Beziehung zu dem Abgabengegenstand aufweisen. Eine solche nahe Beziehung liegt hier deswegen vor, weil davon auszugehen ist, daß die Inhaber von Beherbergungsbetrieben unmittelbar von der Attraktivität des Kur- und Erholungsangebotes profitieren, denn dieses wirkt sich positiv auf die Zahl der Übernachtungsgäste und damit ihre Verdienstmöglichkeiten aus. Entsprechende Pflichten können auch Camping- und Zeltplatzinhabern (vgl. VG Schleswig, 7.2.1974 - 4 A 397/73 -, KStZ 1974, 74) und sogar den Trägern bzw. Betreibern von Krankenhäusern auferlegt werden (vgl. VGH Baden Württemberg, 28.11.1986 - 14 S 1224/85 -, BW VPr 1987, 86 -87).

Die Antragsgegnerin war auch nicht gehindert, die angegriffene Satzung rückwirkend zum 1. Januar 1988 in Kraft zu setzen.

Nach § 3 Abs. 1 KAG kann eine Abgabesatzung mit rückwirkender Kraft erlassen werden, wenn das rückwirkende Inkrafttreten durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt und für die Abgabepflichtigen voraussehbar und zumutbar ist, wobei die Rückwirkung einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten darf. Nach § 3 Abs. 2 KAG kann eine Abgabesatzung mit rückwirkender Kraft auch dann erlassen werden, wenn sie die eine gleiche oder eine gleichartige Abgabe regelnde Satzung ohne Rücksicht auf deren Rechtswirksamkeit ausdrücklich ersetzt.

Vorliegend hatte die ursprüngliche Kurbeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 1977 (Zeitung vom 29.12.1977) sowohl Personen, die sich nur zur Ausübung ihres Berufes oder zu Ausbildungszwecken im Erhebungsgebiet aufhielten, als auch Teilnehmer an Tagungen, Lehrgängen und Kursen sowie ortsfremde Personen, die sich nicht länger als drei Tage im Erhebungsgebiet aufhielten (Passanten), von der Entrichtung eines Kurbeitrages befreit (§ 3 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 4 KurTS a.F.). Mit der Satzung zur 4. Änderung dieser Satzung vom 2. Oktober 1987 (Zeitung vom 21. Oktober 1987) sollte eine Passanten-, Tagungs- und Kongreß- Kurkarte mit einem ermäßigten Kurbeitrag im Verhältnis zur Tageshauptkarte eingeführt werden; dies war Folge der Aufnahme einer Regelung dahingehend, daß Personen, die sich nicht mehr als vier Nächte in aufhielten (Passanten) und die Teilnehmer an Tagungen, Seminaren und Lehrgängen einen Passanten-Kurbeitrag entrichten sollten. Da diese in Form einer Erweiterung des § 5 um einen Abs. 7 a vorgenommene Änderung im Hinblick auf die Weitergeltung des § 3 in seiner bisherigen Fassung bedenklich erschien, erließ die Antragsgegnerin schließlich die hier angefochtene Satzung.

Im übrigen enthielt die frühere Satzung, die durch die verfahrensgegenständliche Satzung ausdrücklich ersetzt werden sollte, vergleichbare Aufzeichnungs-, Melde-, Einziehungs-, Abführungs- und Haftungspflichten. Auch war der Kurbeitrag mit der 4. Änderungssatzung schon in gleicher Höhe festgelegt worden.

Damit sind vorliegend die Voraussetzungen für eine zulässige Rückwirkung erfüllt. Wegen der ausgesprochenen Feststellung der Nichtigkeit des § 4 Abs. 5 KurTS geht im übrigen die Befürchtung der Antragsteller ins Leere, unberechtigterweise nachträglich für Kurbeiträge für einen Personenkreis in Haftung genommen zu werden, der seinerseits gar nicht beitragspflichtig war und von dem sie auch keinen Beitrag eingezogen hatten.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller bedurfte die neue Satzung der Antragsgegnerin zur Wirksamkeit nicht der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; zum Zeitpunkt des Satzungserlasses gab es keinen entsprechenden Genehmigungsvorbehalt. Zwar ließ zunächst § 3 Abs. 4 KAG in der ursprünglichen Fassung "die §§ 5 Abs. 3 Satz 3 der Hessischen Gemeindeordnung und der Hessischen Landkreisordnung unberührt". § 5 Abs. 3 Satz 3 HGO in der Ursprungsfassung vom 25. Februar 1952 (GVBl. S. 11) wiederum bestimmte, daß "mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde einer Satzung rückwirkende Kraft beigelegt werden" konnte. Nachdem diese Vorschrift schon durch das Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 4. Juli 1980 (GVBl. I S. 219) aufgehoben worden war, wurde schließlich auch § 3 Abs. 4 KAG - weil damit gegenstandslos geworden - durch Gesetz vom 31. Oktober 1991 (GVBl. I S. 333) gestrichen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 159 VwGO in Verbindung mit § 100 ZPO, wobei die Quotelung dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten entspricht.

Grundlage der Streitwertfestsetzung ist § 13 Abs. 1 GKG. Mangels konkreter Anhaltspunkte zur Bemessung des Interesses der Antragsteller an der Aufhebung der angefochtenen Satzungsbestimmungen hat der Senat für jeden der Antragsteller den sogenannten Auffangstreitwert in Ansatz gebracht; das Beitragsaufkommen vermag jedenfalls keine solchen konkreten Anhaltspunkte zu bieten, da für den Normalfall davon auszugehen ist, daß die Antragsteller den Kurbeitrag lediglich bei ihren Gästen einziehen und weiterleiten, also nicht aus eigenem Vermögen aufbringen.